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{'item': 'I415 2269416-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlI415 2269416-1 SpruchI415 2269416-1/4Z, I415 2269416-1/4Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der in Österreich geborene und aufgewachsene Beschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX vom 24.03.2016, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tags zu je EUR 4,00 (EUR 240,00) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 30 Tags zu je EUR 4,00 (EUR 120,00) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der in Österreich geborene und aufgewachsene Beschwerdeführer wurde mit Urteil des römisch 40 vom 24.03.2016, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tags zu je EUR 4,00 (EUR 240,00) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 30 Tags zu je EUR 4,00 (EUR 120,00) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des XXXX vom 24.05.2016, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z.1

  1. und
  2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 60 Tags zu je EUR 4,00 (EUR 240,00) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 24.05.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. und
  4. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 60 Tags zu je EUR 4,00 (EUR 240,00) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des XXXX vom 01.03.2022, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Mit Urteil des römisch 40 vom 01.03.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben hätten, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von dem Beschwerdeführer ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um in dem Beschwerdeführer einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben hätten, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von dem Beschwerdeführer ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um in dem Beschwerdeführer einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 13.03.2023 fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich, seinen privaten Bindungen und dem Umstand, dass er seine Taten zutiefst bereue, das gegenständlichen Aufenthaltsverbot als nicht verhältnismäßig erscheine. Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 30.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aufgrund der Tatsache, dass vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung zu treffen ist, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer insgesamt dreimal von einem österreichischen Strafgericht, zuletzt mit Urteil des XXXX vom 01.03.2022 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung, des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Vergehens der Nötigung, des Verbrechens der Vergewaltigung und des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer insgesamt dreimal von einem österreichischen Strafgericht, zuletzt mit Urteil des römisch 40 vom 01.03.2022 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung, des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Vergehens der Nötigung, des Verbrechens der Vergewaltigung und des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilungen wurde durch das BFA ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen nicht zuletzt – wie im Beschwerdeschriftsatz angeführt – aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, insbesondere der engen Beziehung zu seinem Vater, sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren und aufgewachsen ist, eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Zur Klärung des Sachverhaltes ist daher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht notwendig, da eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung der Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen, notwendig erscheint. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I415.2269416.1.00

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