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{'item': 'I416 2214875-3'}

Obsah (14)Art. 133§ 57§ 46§ 18§ 13§ 53§ 46a§ 55§ 4§ 58§ 9Art. 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlI416 2214875-3 SpruchI416 2214875-3/2E, I416 2214875-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 25.06.2015 aus dem Stande der Untersuchungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei dieser mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), ihm kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt IV.). Es wurde zudem festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.05.2018 verloren habe (Spruchpunkt VIII.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IX.).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 25.06.2015 aus dem Stande der Untersuchungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei dieser mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), ihm kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde zudem festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.05.2018 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.), dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch neun.). 2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2019, Zl. XXXX , wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VII. als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.06.2015 verloren.“ Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. wurde teilweise Folge gegeben, als dass das in Spruchpunkt IX.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 FPG verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von vier Jahren befristet wurde. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 14.08.2019, XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2019, Zl. römisch 40 , wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sieben. als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.06.2015 verloren.“ Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun. wurde teilweise Folge gegeben, als dass das in Spruchpunkt römisch neun.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von vier Jahren befristet wurde. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 14.08.2019, römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. 3. Dem BF wurde am 28.11.2019 eine Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG ausgestellt und galt diese aufgrund der erneuten Ausstellung zudem im Zeitraum 29.11.2020 bis 28.11.2021.3. Dem BF wurde am 28.11.2019 eine Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ausgestellt und galt diese aufgrund der erneuten Ausstellung zudem im Zeitraum 29.11.2020 bis 28.11.

  1. Am 10.12.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2022

§ 57Asyl

G abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass er am 28.09.2015 wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und somit ein Ausschlussgrund vorliegen würde. Des Weiteren würden auch die weiteren Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G nicht vorliegen.4. Am 10.12.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2022

Paragraph 57, AsylG abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass er am 28.09.2015 wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und somit ein Ausschlussgrund vorliegen würde. Des Weiteren würden auch die weiteren Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.

  1. Dazu wurde der BF am 11.04.2022 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Darin gab der BF an, zuletzt bei der algerischen Botschaft gewesen zu sein. Insgesamt sei er bei drei Botschaften gewesen, von Marokko, Algerien und Palästina. Letzte Woche sei er bei der Botschaft seines Heimatstaats gewesen. Er habe die Information bekommen, keine Botschaft könne helfen. Er komme nicht aus Marokko oder Algerien. Er komme aus Palästina, aber weil er schon so lange weg sei, könne ihm die Botschaft nicht helfen.
  2. Am 13.05.2022 wurde dem BF eine Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG ausgestellt.6. Am 13.05.2022 wurde dem BF eine Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ausgestellt.

  1. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2022 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2022, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sowohl der Versagungsgrund nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot) als auch der Versagungsgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 57 Abs. 1 zweiter Halbsatz AsylG 2005 im Fall des BF verwirklicht sei.
  2. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2022 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2022, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sowohl der Versagungsgrund nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot) als auch der Versagungsgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 57, Absatz eins, zweiter Halbsatz AsylG 2005 im Fall des BF verwirklicht sei.
  3. Am 12.10.2022 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005. Diesem Antrag legte er zwei aktuelle Lichtbilder bei. Mit beiliegendem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 05.10.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.10.2022, stellte der BF einen Mängelheilungsantrag

§ 4Asyl

G-DV, da es ihm nicht möglich sei, Identitätsunterlagen zu erhalten. Das Bundesamt möge daher von der Vorlage eines Reisepasses oder einer Geburtsurkunde absehen.8. Am 12.10.2022 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Diesem Antrag legte er zwei aktuelle Lichtbilder bei. Mit beiliegendem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 05.10.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.10.2022, stellte der BF einen Mängelheilungsantrag

Paragraph 4, AsylG-DV, da es ihm nicht möglich sei, Identitätsunterlagen zu erhalten. Das Bundesamt möge daher von der Vorlage eines Reisepasses oder einer Geburtsurkunde absehen.

  1. Am 16.11.2022 wurde der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Darin gab der BF an, er sei staatenlos und habe nie Dokumente besessen.
  2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2023 wurde der Antrag auf Mängelheilung vom 12.10.2022

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G 2005

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt, indem er die Behörden seit seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich seiner Identität, seines Lebenslaufs und seinem Fluchtvorbringen belogen habe. Er habe insgesamt vier verschiedene Namen und vier verschiedene Nationalitäten verwendet und habe sich auch falscher Ausweise bedient. Durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, laut welcher bei der UNRWA kein Eintrag über den BF vorliege, sei seinem Vorbringen, staatenloser Palästinenser zu sein, Rechnung getragen worden. Bei entsprechenden Bemühungen (Besorgung von Schulunterlagen, Kontakt mit der Vertretung des Heimatstaates) könne der BF seine Identität auch nachweisen. Der BF sei in der Niederschrift vom 16.11.2022 nachweislich über seine Mitwirkungspflicht informiert worden und sei dieser nicht nachgekommen.10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2023 wurde der Antrag auf Mängelheilung vom 12.10.2022

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG 2005

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt, indem er die Behörden seit seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich seiner Identität, seines Lebenslaufs und seinem Fluchtvorbringen belogen habe. Er habe insgesamt vier verschiedene Namen und vier verschiedene Nationalitäten verwendet und habe sich auch falscher Ausweise bedient. Durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, laut welcher bei der UNRWA kein Eintrag über den BF vorliege, sei seinem Vorbringen, staatenloser Palästinenser zu sein, Rechnung getragen worden. Bei entsprechenden Bemühungen (Besorgung von Schulunterlagen, Kontakt mit der Vertretung des Heimatstaates) könne der BF seine Identität auch nachweisen. Der BF sei in der Niederschrift vom 16.11.2022 nachweislich über seine Mitwirkungspflicht informiert worden und sei dieser nicht nachgekommen.

  1. Dagegen erhob der BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.03.2023 Beschwerde in vollem Umfang. Darin führte er aus, staatenloser Palästinenser zu sein und seit 2015 seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben. Dass er 2015 straffällig geworden sei, bereue er zutiefst. Er habe sich seitdem nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Als Palästinenser sei er nie im Besitz eines Reisepasses gewesen. Es sei ihm auch unmöglich, ein Reisedokument zu beschaffen. Er sei sämtlichen Aufforderungen des BFA nachgekommen. Er sei bei der algerischen und marokkanischen Botschaft gewesen, sowie bei der Vertretung des Staates Palästina. Deshalb sei ihm auch eine Duldungskarte ausgestellt worden. Die belangte Behörde hätte sich somit inhaltlich mit seinem Antrag auseinandersetzen müssen und sei ihm in weiterer Folge der Aufenthaltstitel zu erteilen.
  2. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 15.03.2023, eingelangt am 20.03.2023, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zum Verfahrensgang und Sachverhalt: Der zuvor unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und werden darüber hinaus folgende weitere Feststellungen getroffen:Der zuvor unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und werden darüber hinaus folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige und ledige BF ist marokkanischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Seine Identität steht nicht fest.Der volljährige und ledige BF ist marokkanischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Seine Identität steht nicht fest. Der BF verwendete im Verwaltungsverfahren die im Spruch ersichtlichen Alias-Identitäten. Einen gültigen Reisepass oder ein gleichzuhaltendes Reisedokument hat der BF bisher im Verfahren nicht vorgelegt. Die Beschaffung eines Reisepasses (im Original) ist dem BF nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar. Der BF wurde von der belangten Behörde über die Folgen der Nichtvorlage eines Identitäts- und Reisedokuments belehrt. Der BF ist HIV-infiziert, allerdings ohne AIDS-Definition. Er ist arbeitsfähig. Der BF befindet sich seit spätestens Juni 2015 in Österreich. Er hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf und ist durchgehend melderechtlich erfasst, wobei er von 15.06.2015 bis 04.11.2015 in einer Justizanstalt untergebracht war. Gegen den BF besteht seit 25.02.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot, wobei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich weiterhin unrechtmäßig in Österreich aufhält. Dem BF wurde zuletzt eine Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG mit Gültigkeit von 13.05.2022 bis 12.05.2023 ausgestellt.Gegen den BF besteht seit 25.02.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot, wobei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich weiterhin unrechtmäßig in Österreich aufhält. Dem BF wurde zuletzt eine Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG mit Gültigkeit von 13.05.2022 bis 12.05.2023 ausgestellt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.09.2015, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, am 15.06.2015 einen anderen ausgeraubt zu haben, sich dann gegen seine Festnahme gewehrt und einen Polizeibeamten bedroht zu haben und einen falschen italienischen Personalausweis verwendet zu haben. Er wurde wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 dritter und vierte Fall StGB, des Vergehens des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mildernd wurden sein teilweise reumütiges Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen und einem Verbrechen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.09.2015, Zl. römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, am 15.06.2015 einen anderen ausgeraubt zu haben, sich dann gegen seine Festnahme gewehrt und einen Polizeibeamten bedroht zu haben und einen falschen italienischen Personalausweis verwendet zu haben. Er wurde wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter und vierte Fall StGB, des Vergehens des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mildernd wurden sein teilweise reumütiges Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen und einem Verbrechen. Der BF war von 11.05.2018 bis 31.05.2018, 20.06.2018 bis 30.06.2018, 02.07.2018 bis 31.07.2018 und 06.09.2018 bis 30.09.2018 geringfügig bei A. E. beschäftigt. Ansonsten ging der BF bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er bezieht seit seiner Asylantragstellung 2015 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF führt in Österreich kein Familienleben, hat aber einige Bekanntschaften und Freundschaften geschlossen. Er hat einen Werte- und Orientierungskurs besucht und am 06.03.2020 die Integrationsprüfung A2 erfolgreich absolviert. Er hat eine private Unterkunft gefunden und unterstützt einige Personen bei der Betreuung und Pflege kranker oder beeinträchtigter Angehöriger. Zudem engagiert er sich ehrenamtlich bei dem A. Sozialmarkt Freistadt, der Volkshilfe, dem Roten Kreuz, dem Stadtpfarramt F. sowie beim Diakoniewerk E., bei welchem er ab Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis als „Hilfskraft in der Betreuung und Begleitung von Menschen mit Behinderungen“ Vollzeit arbeiten kann.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang und Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die vom BF vorgelegten Unterlagen, in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im abgeschlossenen Asylverfahren zur GZ XXXX sowie in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend seinen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur GZ XXXX . Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich wurden ergänzend eingeholt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die vom BF vorgelegten Unterlagen, in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im abgeschlossenen Asylverfahren zur GZ römisch 40 sowie in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend seinen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur GZ römisch 40 . Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich wurden ergänzend eingeholt. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Dass der BF marokkanischer Staatsangehöriger ist und nicht – wie bis zuletzt in der Beschwerde von ihm behauptet – staatenloser Palästinenser, wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2019, Zl. XXXX und erneut mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2022, Zl. I416 XXXX rechtskräftig festgestellt. Zudem wurde durch die im gegenständlichen Verfahren eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.01.2023 belegt, dass der BF nicht bei der Organisation UNWRA, einer Hilfsorganisation für palästinensische Flüchtlinge, registriert ist.Dass der BF marokkanischer Staatsangehöriger ist und nicht – wie bis zuletzt in der Beschwerde von ihm behauptet – staatenloser Palästinenser, wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2019, Zl. römisch 40 und erneut mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2022, Zl. I416 römisch 40 rechtskräftig festgestellt. Zudem wurde durch die im gegenständlichen Verfahren eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.01.2023 belegt, dass der BF nicht bei der Organisation UNWRA, einer Hilfsorganisation für palästinensische Flüchtlinge, registriert ist. Dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen gültigen Reisepass vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Akt und wird nicht bestritten. Der BF konnte nicht nachweisen, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses unmöglich oder unzumutbar ist. Er gab vor der belangten Behörde sowie im Beschwerdeverfahren lediglich pauschal an, bei drei Botschaften gewesen zu seien, wovon ihm keine habe „helfen“ können (Protokoll vom 11.04.2022, AS 94, Beschwerde vom 07.03.2023, S 4). Der BF legte auch keinerlei Unterlagen vor, welche seine Tätigkeiten in Bezug auf die Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokuments nachweisen würden, vor. Der BF wurde in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.11.2022 über die Folgen der Nichtvorlage eines Reisepasses im Original belehrt (AS 122). Mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Originaldokumenten steht die Identität des BF nicht fest. Aufgrund der Feststellung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2019, Zl. XXXX , wird als Verfahrensidentität des BF „ XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehöriger vom Marokko“ verwendet.Mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Originaldokumenten steht die Identität des BF nicht fest. Aufgrund der Feststellung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2019, Zl. römisch 40 , wird als Verfahrensidentität des BF „ römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehöriger vom Marokko“ verwendet. Die vom BF verwendeten Alias-Identitäten ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie einer IZR-Abfrage zur Person des BF. Die Feststellung hinsichtlich seines Gesundheitszustand basiert auf der diesbezüglich im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2019, Zl. XXXX , getroffenen Feststellung, den Angaben des BF im gegenständlichen Administrativ- und Beschwerdeverfahren sowie dem vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 09.09.2022.Die Feststellung hinsichtlich seines Gesundheitszustand basiert auf der diesbezüglich im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2019, Zl. römisch 40 , getroffenen Feststellung, den Angaben des BF im gegenständlichen Administrativ- und Beschwerdeverfahren sowie dem vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 09.09.
  4. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und seiner melderechtlichen Erfassung beruhen auf seinen Angaben in Zusammenschau mit den im Zentralen Melderegister erfassten Daten. Aus dem eingeholten IZR-Auszug ist neben der Ausstellung einer Karte für Geduldete seit 13.05.2022 auch die rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ersichtlich und erschließt sich der Inhalt des abgeschlossenen Asylverfahrens zur GZ XXXX aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.Aus dem eingeholten IZR-Auszug ist neben der Ausstellung einer Karte für Geduldete seit 13.05.2022 auch die rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ersichtlich und erschließt sich der Inhalt des abgeschlossenen Asylverfahrens zur GZ römisch 40 aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung, dass der BF bis auf kurze Zeiträume geringfügiger Beschäftigung bisher im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, basiert auf einem Sozialversicherungsdatenauszug zu seiner Person. Im Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist ersichtlich, dass der BF Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2019 ergeben sich zudem die näheren Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF sowie die angeführten Strafzumessungsgründe, wobei sich die Verurteilung an sich dem eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich klar entnehmen lässt. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf seine Aussagen vor dem BFA, den vorgelegten Unterlagen (diverse Empfehlungsschreiben, ein Lichtbild, welches den BF bei seiner Tätigkeit im Sozialmarkt zeigt, Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 14.06.2017, Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vom 06.03.2020, ÖSD Zertifikat A1 vom 12.11.2019, Kopie eines Zeitungsartikels über die freiwilligen Helfer im Sozialmarkt, Freiwilligenpass, Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten durch das Stadtpfarramt XXXX vom 09.10.2018, das Diakoniewerk vom 20.06.2017 und vom 31.08.2018, die Volkshilfe XXXX vom 21.09.2022, dem Roten Kreuz vom 21.09.2022, Bestätigung über Besuchsdienste des Diakoniewerk vom 07.04.2022, Teilnahmebestätigung Feldküchen Helfer-Ausbildung des Roten Kreuz vom 11.06.2022 und Dienstvertrag unter aufschiebender Wirkung des Diakoniewerk vom 28.11.2022) und dem Beschwerdevorbringen.Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf seine Aussagen vor dem BFA, den vorgelegten Unterlagen (diverse Empfehlungsschreiben, ein Lichtbild, welches den BF bei seiner Tätigkeit im Sozialmarkt zeigt, Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 14.06.2017, Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vom 06.03.2020, ÖSD Zertifikat A1 vom 12.11.2019, Kopie eines Zeitungsartikels über die freiwilligen Helfer im Sozialmarkt, Freiwilligenpass, Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten durch das Stadtpfarramt römisch 40 vom 09.10.2018, das Diakoniewerk vom 20.06.2017 und vom 31.08.2018, die Volkshilfe römisch 40 vom 21.09.2022, dem Roten Kreuz vom 21.09.2022, Bestätigung über Besuchsdienste des Diakoniewerk vom 07.04.2022, Teilnahmebestätigung Feldküchen Helfer-Ausbildung des Roten Kreuz vom 11.06.2022 und Dienstvertrag unter aufschiebender Wirkung des Diakoniewerk vom 28.11.2022) und dem Beschwerdevorbringen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides: Zur Abweisung des Antrages auf Mängelheilung und Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids):Zur Abweisung des Antrages auf Mängelheilung und Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids): 3.1. Rechtslage

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 58Abs. 5 Asyl

G 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist

§ 58Abs. 6 Asyl

G 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist

Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 begründen

§ 58Abs. 13 Asyl

G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 normiert auszugsweise: „Folgende Urkunden und Nachweise sind (…) dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

  1. Gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; (…)“.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 normiert auszugsweise: „Folgende Urkunden und Nachweise sind (…) dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  3. Gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  4. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; (…)“.

§ 4Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (Asyl

G-DV, l. II Nr. 448/2005 idgF) kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG in bestimmten Fällen zulassen:

Paragraph 4, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV, l. römisch zwei Nr. 448 aus 2005, idgF) kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG in bestimmten Fällen zulassen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in § 8 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in Paragraph 8, AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber

§ 4Abs. 2 Asyl

G-DV 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber

Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Fallgegenständlich stellte der BF zugleich mit seinem Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 einen Mängelheilungsantrag

4 Abs. 1 AsylG-DV. Begründend führte er aus, dass es ihm nicht möglich sei, Identitätsunterlagen zu erhalten. Zudem sei er in Österreich erfolgreich integriert.Fallgegenständlich stellte der BF zugleich mit seinem Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 einen Mängelheilungsantrag

4 Absatz eins, AsylG-DV. Begründend führte er aus, dass es ihm nicht möglich sei, Identitätsunterlagen zu erhalten. Zudem sei er in Österreich erfolgreich integriert. Im vorliegenden Fall liegt der Mangel vor, dass der BF der Behörde kein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) im Original vorlegte. Der BF wurde von der belangten Behörde über die Folgen der Nichtvorlage belehrt. Im vorliegenden Fall liegt der Mangel vor, dass der BF der Behörde kein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) im Original vorlegte. Der BF wurde von der belangten Behörde über die Folgen der Nichtvorlage belehrt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). Im gegenständlichen Fall vermochte der BF jedoch nicht darzulegen, inwiefern ihm die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Beim BF handelt es sich feststellungsgemäß um einen marokkanischen Staatsangehörigen und nicht – wie bis zuletzt in der Beschwerde von ihm behauptet – um einen staatenlosen Palästinenser. Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang moniert wird, dass dem BF die im Bescheid vom 27.01.2023 erwähnte „finale Anfragebeantwortung“, welche am 17.01.2023 bei der belangten Behörde eingelangt sei, nie zugestellt worden sei und dadurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, sei festgehalten, dass es sich bei der erwähnten „finalen“ Anfragebeantwortung um eine wortgleiche Version der Anfragebeantwortung per E-Mail vom 20.12.2022 handelt, zu welcher der BF mit Schriftsatz vom 23.01.2023 Stellung genommen hat. Der diesbezüglich in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs geht somit ins Leere. Es ist davon auszugehen, dass die marokkanischen Botschaften bei Vorlage entsprechender Unterlagen und Mitwirkung ihrer Staatsangehörigen Reisedokumente – zumindest einen Notreisepass – ausstellen. Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, konnte der BF nicht nachweisen, dass die Erlangung eines Reisedokuments für ihn unmöglich bzw. unzumutbar wäre. Er konnte auch nicht mittels Belegen nachweisen, dass er von sich aus bei der marokkanischen Botschaft in Wien vorstellig war und die Ausstellung eines Reisepasses bei der marokkanischen Botschaft in Wien auch beantragt hat. Auch in Hinblick auf die Beibringung einer Geburtsurkunde oder eines dem gleichzuhaltenden Dokument verwies der BF im Administrativverfahren lediglich darauf, dass er keine Dokumente besitzen würde. Obwohl der BF bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, kam er letztlich seinen Verpflichtungen nicht nach und legte kein gültiges Reisedokument und keine Identitätsdokumente vor. Das Vorbringen belegt weder aus Sicht der belangten Behörde, noch des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich der BF ausreichend bemühte, um an diese notwendigen Dokumente zu gelangen. Eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses kommt demnach

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV 2005 nicht in Betracht.Obwohl der BF bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, kam er letztlich seinen Verpflichtungen nicht nach und legte kein gültiges Reisedokument und keine Identitätsdokumente vor. Das Vorbringen belegt weder aus Sicht der belangten Behörde, noch des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich der BF ausreichend bemühte, um an diese notwendigen Dokumente zu gelangen. Eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses kommt demnach

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 nicht in Betracht. Eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 scheitert bereits in Anbetracht der Volljährigkeit des BF.Eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 scheitert bereits in Anbetracht der Volljährigkeit des BF. Nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK die Heilung eines solchen Mangels zulassen.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK die Heilung eines solchen Mangels zulassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es – unabhängig von der Stellung eines Heilungsantrages – unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Demnach hat bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221). Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes lag zugrunde, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zurückweisung des Antrags nach § 55 AsylG 2005 wegen Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes bestätigte, ohne sich näher mit dem vorhandenen Privat- und Familienleben des Revisionswerbers auseinanderzusetzen, obwohl es Anhaltspunkte dafür gab, dass der Tatbestand des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt war, und wurde das Erkenntnis durch den Verwaltungsgerichtshof deshalb aufgehoben (vgl. VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es – unabhängig von der Stellung eines Heilungsantrages – unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Demnach hat bei Anträgen nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221). Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes lag zugrunde, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 55, AsylG 2005 wegen Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes bestätigte, ohne sich näher mit dem vorhandenen Privat- und Familienleben des Revisionswerbers auseinanderzusetzen, obwohl es Anhaltspunkte dafür gab, dass der Tatbestand des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt war, und wurde das Erkenntnis durch den Verwaltungsgerichtshof deshalb aufgehoben vergleiche VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221). Das bedeutet für das gegenständliche Verfahren, dass trotz der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zu prüfen ist, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels vorliegen.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
  10. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  11. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  12. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  13. der Grad der Integration,
  14. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  15. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  16. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  17. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  18. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Grundsätzlich nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Alleine der Aufenthaltsdauer kommt jedoch für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Vielmehr gilt es vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN) (VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093).Grundsätzlich nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Alleine der Aufenthaltsdauer kommt jedoch für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Vielmehr gilt es vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN) (VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
  19. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
  20. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der BF verfügt in Österreich über kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Der BF verfügt in Österreich über kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523). In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226).In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Der BF hält sich feststellungsgemäß seit Juni 2015, somit seit beinahe 8 Jahren, in Österreich auf, wobei er zu Beginn seines Aufenthalts aufgrund des strafgerichtlichen Urteils vom 28.09.2015 knapp fünf Monate in einer Justizvollzugsanstalt verbrachte. Zudem ist ihm vorzuwerfen, dass er der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich mangels Legalisierung seines Aufenthaltes, mehrere Jahre unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, kommt ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, AW 2000/18/0251) und ist es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Der BF hält sich feststellungsgemäß seit Juni 2015, somit seit beinahe 8 Jahren, in Österreich auf, wobei er zu Beginn seines Aufenthalts aufgrund des strafgerichtlichen Urteils vom 28.09.2015 knapp fünf Monate in einer Justizvollzugsanstalt verbrachte. Zudem ist ihm vorzuwerfen, dass er der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich mangels Legalisierung seines Aufenthaltes, mehrere Jahre unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, kommt ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, AW 2000/18/0251) und ist es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Der BF verwendete auch mehrere Alias-Identitäten, wodurch er die Arbeit der Behörden erschwerte und das Verfahren verzögerte. Zugunsten des BF ist zu werten, dass er um eine persönliche Integration in Österreich bemüht war bzw. ist. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet setzte er umfassende Integrationsschritte: Er hat einen Werte- und Orientierungskurs besucht und am 06.03.2020 die Integrationsprüfung A2 erfolgreich absolviert. Er ist privat bei Frau N. untergebracht, die er bei Aufgaben des alltäglichen Lebens sowie in der Betreuung ihrer erwachsenen Tochter, welche im Rollstuhl sitzt, unterstützt. Dem vorgelegten Schreiben von Frau N. vom 09.04.2022 ist zu entnehmen, dass der BF eine große Stütze für sie ist, sie ihm vertraut und ihn sehr schätzt. Der BF hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, wie den Empfehlungsschreiben zu entnehmen ist. Der BF geht ehrenamtlichen Tätigkeiten bei einem Sozialmarkt, der Volkshilfe, dem Roten Kreuz sowie beim Diakoniewerk nach. Hierbei betreut er Menschen mit Behinderung, unterstützt das Feldküchenteam des Roten Kreuz, unterstützt die Volkshilfe bei der Zustellung und Abholung von Möbeln und bei der Altkleidersammlung bzw. arbeitet in der Warenaufbereitung des Sozialmarkts. Er jätet auch regelmäßig Unkraut am Friedhof der Gemeinde. Es wird nicht verkannt, dass der BF bisher – bis auf vernachlässigbare geringfügige Tätigkeiten im Jahr 2018 – keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist und seit seiner Asylantragstellung Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Er kann jedoch ab Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung beim Diakoniewerk Vollzeit als Hilfskraft in der Betreuung und Begleitung von Menschen mit Behinderung zu arbeiten beginnen. Diesbezüglich liegt ein Dienstvertrag unter aufschiebender Wirkung vom 28.11.2022 vor. Bezüglich seiner Verurteilung aus dem Jahr 2015 ist hervorzuheben, dass sich der BF seitdem wohl verhalten hat und in seinem Fall davon auszugehen ist, dass das verspürte Haftübel Wirkung gezeigt hat. Berücksichtigungswürdige Bindungen zu seinem Heimatstaat Marokko sind nicht feststellbar. In Anbetracht dieser Umstände überwiegen nach der zitierten Judikatur die persönlichen Interessen des BF die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen. Demnach erfüllt der BF zum gegenständlichen Zeitpunkt die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005.In Anbetracht dieser Umstände überwiegen nach der zitierten Judikatur die persönlichen Interessen des BF die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen. Demnach erfüllt der BF zum gegenständlichen Zeitpunkt die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG
  21. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Bundesverwaltungsgericht darf daher in einem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen hatte, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Bundesverwaltungsgericht darf daher in einem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen hatte, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Da dem BF bei inhaltlicher Prüfung ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, war der angefochtene Zurückweisungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos aufzuheben. Da dem BF bei inhaltlicher Prüfung ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, war der angefochtene Zurückweisungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos aufzuheben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird in der Folge – bei unverändertem Sachverhalt – die Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zuzulassen, über den gegenständlichen Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 inhaltlich zu entscheiden und dem BF den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen haben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird in der Folge – bei unverändertem Sachverhalt – die Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zuzulassen, über den gegenständlichen Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 inhaltlich zu entscheiden und dem BF den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen haben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der BF zum gegenständlichen Zeitpunkt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 Integrationsgesetz) aufgrund der abgelegten Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 erfüllt, weshalb ihm – bei unverändertem Sachverhalt – eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen sein wird.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der BF zum gegenständlichen Zeitpunkt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, Integrationsgesetz) aufgrund der abgelegten Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 erfüllt, weshalb ihm – bei unverändertem Sachverhalt – eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen sein wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2214875.3.00

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