4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 25.06.2015 aus dem Stande der Untersuchungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei dieser mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), ihm kein Aufenthaltstitel
G erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt IV.). Es wurde zudem festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.05.2018 verloren habe (Spruchpunkt VIII.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IX.).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 25.06.2015 aus dem Stande der Untersuchungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei dieser mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), ihm kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde zudem festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.05.2018 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.), dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch neun.). 2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2019, Zl. XXXX , wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VII. als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „
G 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.06.2015 verloren.“ Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. wurde teilweise Folge gegeben, als dass das in Spruchpunkt IX.
Vm Abs. 3 FPG verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von vier Jahren befristet wurde. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 14.08.2019, XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2019, Zl. römisch 40 , wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sieben. als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.06.2015 verloren.“ Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun. wurde teilweise Folge gegeben, als dass das in Spruchpunkt römisch neun.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von vier Jahren befristet wurde. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 14.08.2019, römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. 3. Dem BF wurde am 28.11.2019 eine Karte für Geduldete
1 Z 3 FPG ausgestellt und galt diese aufgrund der erneuten Ausstellung zudem im Zeitraum 29.11.2020 bis 28.11.2021.3. Dem BF wurde am 28.11.2019 eine Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ausgestellt und galt diese aufgrund der erneuten Ausstellung zudem im Zeitraum 29.11.2020 bis 28.11.
G iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2022
G abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass er am 28.09.2015 wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und somit ein Ausschlussgrund vorliegen würde. Des Weiteren würden auch die weiteren Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
G nicht vorliegen.4. Am 10.12.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2022
Paragraph 57, AsylG abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass er am 28.09.2015 wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und somit ein Ausschlussgrund vorliegen würde. Des Weiteren würden auch die weiteren Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.
1 Z 3 FPG ausgestellt.6. Am 13.05.2022 wurde dem BF eine Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ausgestellt.
G 2005. Diesem Antrag legte er zwei aktuelle Lichtbilder bei. Mit beiliegendem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 05.10.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.10.2022, stellte der BF einen Mängelheilungsantrag
G-DV, da es ihm nicht möglich sei, Identitätsunterlagen zu erhalten. Das Bundesamt möge daher von der Vorlage eines Reisepasses oder einer Geburtsurkunde absehen.8. Am 12.10.2022 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Diesem Antrag legte er zwei aktuelle Lichtbilder bei. Mit beiliegendem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 05.10.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.10.2022, stellte der BF einen Mängelheilungsantrag
Paragraph 4, AsylG-DV, da es ihm nicht möglich sei, Identitätsunterlagen zu erhalten. Das Bundesamt möge daher von der Vorlage eines Reisepasses oder einer Geburtsurkunde absehen.
Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt, indem er die Behörden seit seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich seiner Identität, seines Lebenslaufs und seinem Fluchtvorbringen belogen habe. Er habe insgesamt vier verschiedene Namen und vier verschiedene Nationalitäten verwendet und habe sich auch falscher Ausweise bedient. Durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, laut welcher bei der UNRWA kein Eintrag über den BF vorliege, sei seinem Vorbringen, staatenloser Palästinenser zu sein, Rechnung getragen worden. Bei entsprechenden Bemühungen (Besorgung von Schulunterlagen, Kontakt mit der Vertretung des Heimatstaates) könne der BF seine Identität auch nachweisen. Der BF sei in der Niederschrift vom 16.11.2022 nachweislich über seine Mitwirkungspflicht informiert worden und sei dieser nicht nachgekommen.10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2023 wurde der Antrag auf Mängelheilung vom 12.10.2022
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG 2005
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt, indem er die Behörden seit seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich seiner Identität, seines Lebenslaufs und seinem Fluchtvorbringen belogen habe. Er habe insgesamt vier verschiedene Namen und vier verschiedene Nationalitäten verwendet und habe sich auch falscher Ausweise bedient. Durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, laut welcher bei der UNRWA kein Eintrag über den BF vorliege, sei seinem Vorbringen, staatenloser Palästinenser zu sein, Rechnung getragen worden. Bei entsprechenden Bemühungen (Besorgung von Schulunterlagen, Kontakt mit der Vertretung des Heimatstaates) könne der BF seine Identität auch nachweisen. Der BF sei in der Niederschrift vom 16.11.2022 nachweislich über seine Mitwirkungspflicht informiert worden und sei dieser nicht nachgekommen.
1 Z 3 FPG mit Gültigkeit von 13.05.2022 bis 12.05.2023 ausgestellt.Gegen den BF besteht seit 25.02.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot, wobei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich weiterhin unrechtmäßig in Österreich aufhält. Dem BF wurde zuletzt eine Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG mit Gültigkeit von 13.05.2022 bis 12.05.2023 ausgestellt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.09.2015, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, am 15.06.2015 einen anderen ausgeraubt zu haben, sich dann gegen seine Festnahme gewehrt und einen Polizeibeamten bedroht zu haben und einen falschen italienischen Personalausweis verwendet zu haben. Er wurde wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 dritter und vierte Fall StGB, des Vergehens des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mildernd wurden sein teilweise reumütiges Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen und einem Verbrechen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.09.2015, Zl. römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, am 15.06.2015 einen anderen ausgeraubt zu haben, sich dann gegen seine Festnahme gewehrt und einen Polizeibeamten bedroht zu haben und einen falschen italienischen Personalausweis verwendet zu haben. Er wurde wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter und vierte Fall StGB, des Vergehens des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mildernd wurden sein teilweise reumütiges Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen und einem Verbrechen. Der BF war von 11.05.2018 bis 31.05.2018, 20.06.2018 bis 30.06.2018, 02.07.2018 bis 31.07.2018 und 06.09.2018 bis 30.09.2018 geringfügig bei A. E. beschäftigt. Ansonsten ging der BF bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er bezieht seit seiner Asylantragstellung 2015 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF führt in Österreich kein Familienleben, hat aber einige Bekanntschaften und Freundschaften geschlossen. Er hat einen Werte- und Orientierungskurs besucht und am 06.03.2020 die Integrationsprüfung A2 erfolgreich absolviert. Er hat eine private Unterkunft gefunden und unterstützt einige Personen bei der Betreuung und Pflege kranker oder beeinträchtigter Angehöriger. Zudem engagiert er sich ehrenamtlich bei dem A. Sozialmarkt Freistadt, der Volkshilfe, dem Roten Kreuz, dem Stadtpfarramt F. sowie beim Diakoniewerk E., bei welchem er ab Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis als „Hilfskraft in der Betreuung und Begleitung von Menschen mit Behinderungen“ Vollzeit arbeiten kann.
G
G (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids):Zur Abweisung des Antrages auf Mängelheilung und Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids): 3.1. Rechtslage
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
G 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
G 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist
G 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel
G 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist
Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 begründen
G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
G 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 normiert auszugsweise: „Folgende Urkunden und Nachweise sind (…) dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
G-DV, l. II Nr. 448/2005 idgF) kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG in bestimmten Fällen zulassen:
Paragraph 4, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV, l. römisch zwei Nr. 448 aus 2005, idgF) kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG in bestimmten Fällen zulassen:
G-DV 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber
Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Fallgegenständlich stellte der BF zugleich mit seinem Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“
G 2005 einen Mängelheilungsantrag
4 Abs. 1 AsylG-DV. Begründend führte er aus, dass es ihm nicht möglich sei, Identitätsunterlagen zu erhalten. Zudem sei er in Österreich erfolgreich integriert.Fallgegenständlich stellte der BF zugleich mit seinem Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 einen Mängelheilungsantrag
4 Absatz eins, AsylG-DV. Begründend führte er aus, dass es ihm nicht möglich sei, Identitätsunterlagen zu erhalten. Zudem sei er in Österreich erfolgreich integriert. Im vorliegenden Fall liegt der Mangel vor, dass der BF der Behörde kein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) im Original vorlegte. Der BF wurde von der belangten Behörde über die Folgen der Nichtvorlage belehrt. Im vorliegenden Fall liegt der Mangel vor, dass der BF der Behörde kein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) im Original vorlegte. Der BF wurde von der belangten Behörde über die Folgen der Nichtvorlage belehrt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann
G-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). Im gegenständlichen Fall vermochte der BF jedoch nicht darzulegen, inwiefern ihm die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Beim BF handelt es sich feststellungsgemäß um einen marokkanischen Staatsangehörigen und nicht – wie bis zuletzt in der Beschwerde von ihm behauptet – um einen staatenlosen Palästinenser. Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang moniert wird, dass dem BF die im Bescheid vom 27.01.2023 erwähnte „finale Anfragebeantwortung“, welche am 17.01.2023 bei der belangten Behörde eingelangt sei, nie zugestellt worden sei und dadurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, sei festgehalten, dass es sich bei der erwähnten „finalen“ Anfragebeantwortung um eine wortgleiche Version der Anfragebeantwortung per E-Mail vom 20.12.2022 handelt, zu welcher der BF mit Schriftsatz vom 23.01.2023 Stellung genommen hat. Der diesbezüglich in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs geht somit ins Leere. Es ist davon auszugehen, dass die marokkanischen Botschaften bei Vorlage entsprechender Unterlagen und Mitwirkung ihrer Staatsangehörigen Reisedokumente – zumindest einen Notreisepass – ausstellen. Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, konnte der BF nicht nachweisen, dass die Erlangung eines Reisedokuments für ihn unmöglich bzw. unzumutbar wäre. Er konnte auch nicht mittels Belegen nachweisen, dass er von sich aus bei der marokkanischen Botschaft in Wien vorstellig war und die Ausstellung eines Reisepasses bei der marokkanischen Botschaft in Wien auch beantragt hat. Auch in Hinblick auf die Beibringung einer Geburtsurkunde oder eines dem gleichzuhaltenden Dokument verwies der BF im Administrativverfahren lediglich darauf, dass er keine Dokumente besitzen würde. Obwohl der BF bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, kam er letztlich seinen Verpflichtungen nicht nach und legte kein gültiges Reisedokument und keine Identitätsdokumente vor. Das Vorbringen belegt weder aus Sicht der belangten Behörde, noch des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich der BF ausreichend bemühte, um an diese notwendigen Dokumente zu gelangen. Eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses kommt demnach
G-DV 2005 nicht in Betracht.Obwohl der BF bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, kam er letztlich seinen Verpflichtungen nicht nach und legte kein gültiges Reisedokument und keine Identitätsdokumente vor. Das Vorbringen belegt weder aus Sicht der belangten Behörde, noch des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich der BF ausreichend bemühte, um an diese notwendigen Dokumente zu gelangen. Eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses kommt demnach
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 nicht in Betracht. Eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 scheitert bereits in Anbetracht der Volljährigkeit des BF.Eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 scheitert bereits in Anbetracht der Volljährigkeit des BF. Nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK die Heilung eines solchen Mangels zulassen.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK die Heilung eines solchen Mangels zulassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es – unabhängig von der Stellung eines Heilungsantrages – unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Demnach hat bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221). Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes lag zugrunde, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zurückweisung des Antrags nach § 55 AsylG 2005 wegen Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes bestätigte, ohne sich näher mit dem vorhandenen Privat- und Familienleben des Revisionswerbers auseinanderzusetzen, obwohl es Anhaltspunkte dafür gab, dass der Tatbestand des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt war, und wurde das Erkenntnis durch den Verwaltungsgerichtshof deshalb aufgehoben (vgl. VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es – unabhängig von der Stellung eines Heilungsantrages – unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Demnach hat bei Anträgen nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221). Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes lag zugrunde, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 55, AsylG 2005 wegen Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes bestätigte, ohne sich näher mit dem vorhandenen Privat- und Familienleben des Revisionswerbers auseinanderzusetzen, obwohl es Anhaltspunkte dafür gab, dass der Tatbestand des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt war, und wurde das Erkenntnis durch den Verwaltungsgerichtshof deshalb aufgehoben vergleiche VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221). Das bedeutet für das gegenständliche Verfahren, dass trotz der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zu prüfen ist, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels vorliegen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
G 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen hatte, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Bundesverwaltungsgericht darf daher in einem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen hatte, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Da dem BF bei inhaltlicher Prüfung ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, war der angefochtene Zurückweisungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos aufzuheben. Da dem BF bei inhaltlicher Prüfung ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, war der angefochtene Zurückweisungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos aufzuheben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird in der Folge – bei unverändertem Sachverhalt – die Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zuzulassen, über den gegenständlichen Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 inhaltlich zu entscheiden und dem BF den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen haben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird in der Folge – bei unverändertem Sachverhalt – die Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zuzulassen, über den gegenständlichen Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 inhaltlich zu entscheiden und dem BF den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen haben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der BF zum gegenständlichen Zeitpunkt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 Integrationsgesetz) aufgrund der abgelegten Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 erfüllt, weshalb ihm – bei unverändertem Sachverhalt – eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen sein wird.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der BF zum gegenständlichen Zeitpunkt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, Integrationsgesetz) aufgrund der abgelegten Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 erfüllt, weshalb ihm – bei unverändertem Sachverhalt – eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen sein wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung
GVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2214875.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.