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{'item': 'I417 2244714-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlI417 2244714-1 SpruchI417 2244714-1/13E, I417 2244714-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2023 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, , Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste am 23.03.2018 legal mit einem gültigen Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und war von 01.02.2018 bis 01.02.2019 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Ein Antrag des Beschwerdeführers vom 22.01.2019 auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt XXXX vom 30.04.2019, Zl. XXXX , abgewiesen, da der Beschwerdeführer mangels Vorlage von positiv beurteilten Prüfungszeugnissen einen ausreichenden Studienerfolg nicht vorzuweisen vermochte.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste am 23.03.2018 legal mit einem gültigen Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und war von 01.02.2018 bis 01.02.2019 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Ein Antrag des Beschwerdeführers vom 22.01.2019 auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt römisch 40 vom 30.04.2019, Zl. römisch 40 , abgewiesen, da der Beschwerdeführer mangels Vorlage von positiv beurteilten Prüfungszeugnissen einen ausreichenden Studienerfolg nicht vorzuweisen vermochte.
  3. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.09.2019 betreffend das Verwaltungsverfahren zur GZ: XXXX zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Student“ vom 30.04.2019 wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt XXXX vom 21.12.2020 als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde letztlich mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom 18.02.2021 als unbegründet abgewiesen.
  4. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.09.2019 betreffend das Verwaltungsverfahren zur GZ: römisch 40 zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Student“ vom 30.04.2019 wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt römisch 40 vom 21.12.2020 als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde letztlich mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom 18.02.2021 als unbegründet abgewiesen.
  5. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer am 24.04.2021 schriftlich einen begründeten Asylantrag bei der belangten Behörde ein und erfolgte am 05.05.2021 die mündliche Antragstellung auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer an, dass er seinen Herkunftsstaat Nigeria für sein Studium in Österreich sowie aufgrund des Krieges im Südosten Nigerias verlassen habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er jedoch staatliche Verfolgung, da er in Nigeria Mitglied einer Gruppe gewesen sei, welche für die Befreiung von Biafra gegen die Regierung gekämpft und ein Referendum zur Unabhängigkeit von Biafra ins Leben gerufen habe. Derzeit eskaliere in Nigeria die Situation, da islamistische Regierungsmitglieder Anhänger seiner Gruppe verhaften, töten und foltern würden.
  6. Am 27.05.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt und gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen dieselben Gründe wie in der Erstbefragung zu Protokoll. Darüber hinaus erklärte er, dass er seit dem Jahr 2015 Mitglied von IPOB sei, jedoch während seines Aufenthaltes in Nigeria persönlich keine Probleme mit der Polizei, dem Staat oder dem Militär gehabt habe. Im Jahr 2018 habe er die Chance eines Studiums in Österreich erhalten und habe er deswegen seine IPOB- Gruppe und auch Nigeria verlassen. Im August 2020 sei jedoch seine Gruppe bei einem wöchentlichen Treffen vom nigerianischen Geheimdienst attackiert worden, wobei einige Gruppenmitglieder verhaftet und getötet bzw. das Namensregister mit sämtlichen Mitgliedern dieser Gruppe mitgenommen worden sei. Er sei seither bereits mehrmals bei seinem Haus gesucht worden, sodass er im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria seine Verhaftung bzw. seinen Tod befürchte.
  7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.06.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
  8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.06.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  9. Gegen den Bescheid vom 30.06.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 20.07.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Verletzung von Verfahrensvorschriften und eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
  10. Am 09.03.2023 fand in Anwesenheit und unter Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugin XXXX (im Folgenden: Zeugin G.I.) eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.
  11. Am 09.03.2023 fand in Anwesenheit und unter Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugin römisch 40 (im Folgenden: Zeugin G.I.) eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und dessen Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und dessen Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben. 1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Ibo an und bekennt sich zum römisch-katholischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen und gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19-Pandemie an. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt vor. Der Beschwerdeführer reiste am 23.03.2018 mit dem Flugzeug legal von Nigeria nach Österreich und war von 01.02.2018 bis 01.02.2019 in Besitz einer Aufenthaltsbewilligung als Studierender. Die am 22.01.2019 beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde vom Magistrat der Landeshauptstadt XXXX rechtskräftig versagt.Der Beschwerdeführer reiste am 23.03.2018 mit dem Flugzeug legal von Nigeria nach Österreich und war von 01.02.2018 bis 01.02.2019 in Besitz einer Aufenthaltsbewilligung als Studierender. Die am 22.01.2019 beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde vom Magistrat der Landeshauptstadt römisch 40 rechtskräftig versagt. Der Beschwerdeführer verblieb jedoch weiterhin im österreichischen Bundesgebiet, ohne über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen und stellte am 05.05.2021 einen gültigen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hält sich seit 23.03.2018 durchgehend in Österreich auf. In Nigeria besuchte der Beschwerdeführer sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre eine höhere Schule, bevor er anschließend fünf Jahre eine Universität besuchte und diese mit dem akademischen Grad des „Bachelor of Engineering“ in „Mechanical Engineering“ abschloss (S. 4 des Protokolls in OZ 7, OZ 11). Seinen Lebensunterhalt in Nigeria finanzierte er sich mit einer Tätigkeit als Elektriker und er reparierte zeitweise Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen (S. 4 des Protokolls in OZ 7). Ansonsten wurde er von seinen Eltern und Brüdern finanziell unterstützt. In Nigeria leben noch seine Eltern und einer seiner Brüder und steht der Beschwerdeführer täglich mit seiner Mutter und seinem Bruder in Kontakt. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt mittlerweile in Deutschland, während sich seine Schwester in England aufhält (S. 12 des Protokolls in OZ 7). Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten, ist ledig und in einer Beziehung mit einer nigerianischen Staatsangehörigen, der Zeugin G.I., welcher zuletzt am 21.05.2021 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte ausgestellt wurde. Das Paar lebt seit 21.08.2019 - mit einer zweimonatigen Unterbrechung - in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX , jedoch besteht keine besondere Nahebeziehung oder sonstige Abhängigkeit zwischen dem Paar. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine privaten Bekanntschaften oder Freundschaften in Österreich geschlossen, die ein besonderes Naheverhältnis begründen.Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten, ist ledig und in einer Beziehung mit einer nigerianischen Staatsangehörigen, der Zeugin G.I., welcher zuletzt am 21.05.2021 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte ausgestellt wurde. Das Paar lebt seit 21.08.2019 - mit einer zweimonatigen Unterbrechung - in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 , jedoch besteht keine besondere Nahebeziehung oder sonstige Abhängigkeit zwischen dem Paar. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine privaten Bekanntschaften oder Freundschaften in Österreich geschlossen, die ein besonderes Naheverhältnis begründen. Er besuchte während seines Aufenthaltes in Österreich bereits Deutschkurse und absolvierte am 23.10.2021 eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2, jedoch verfügt er lediglich über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer verfügt über den Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Hubstaplern und ist seit 24.10.2022 mit Auflagen zum Masterstudium „Artificial Intelligence“ an einer österreichischen Universität im Wintersemester 2022/23 sowie im Sommersemester 2023 zugelassen. Er ist außerdem Mitglied einer afrikanischen/englischen Gemeinde in der Katholischen Kirche, besucht Gottesdienste und Feste und hilft aktiv bei außerliturgischen Aktivitäten mit. Ansonsten geht er keinen ehrenamtlichen oder sonstigen freiwilligen Tätigkeiten nach und ist kein Mitglied in einem Verein. Er spielt in seiner Freizeit Fußball. Der Beschwerdeführer war von 02.10.2018 bis 03.10.2018 und von 19.10.2018 bis 27.03.2020 als Arbeiter beschäftigt. Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, wird von seinen Verwandten und sonstigen Personen finanziell unterstützt und ist seit 01.03.2023 in der Krankenversicherung selbstversichert. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  14. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Nigeria Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Beschwerdeführer konkret behauptete asylrelevante staatliche Bedrohung/Verfolgung konnte ebenso nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Nigeria Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Beschwerdeführer konkret behauptete asylrelevante staatliche Bedrohung/Verfolgung konnte ebenso nicht festgestellt werden. Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Nigeria wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 1.
  15. Zur Lage im Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer wurde vorab der mündlichen Verhandlung am 09.03.2023 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria übermittelt. Daraus ergeben sich folgende entscheidungswesentliche Feststellungen: Politische Lage Nigeria ist eine Bundesrepublik mit einem präsidialen Regierungssystem (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB 9.2022; vgl. AA 24.11.2022), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB 9.2022).Nigeria ist eine Bundesrepublik mit einem präsidialen Regierungssystem (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 9.2022). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB 9.2022; vergleiche AA 24.11.2022), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB 9.2022). Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB 9.2022; vgl. AA 24.11.2022) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 22.2.2022). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 24.11.2022).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB 9.2022; vergleiche AA 24.11.2022) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 22.2.2022). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 9.2022). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 24.11.2022). Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, einschließlich eines Grundrechtskataloges, und orientiert sich insgesamt am US-Präsidialsystem. Einem starken Präsidenten und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und der ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die Justiz ist der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 24.11.2022). Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen und machtstrategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 24.11.2022). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte, schlechte Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind, und die nicht offengelegten Gesundheitsprobleme des Präsidenten beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Bei den Präsidentschaftswahlen am 23.2.2019 wurde Amtsinhaber Muhammadu Buhari im Amt bestätigt (GIZ 12.2020a). Er erhielt 15,1 Millionen Stimmen und siegte in 19 Bundesstaaten, vor allem im Norden und Südwesten des Landes. Sein Herausforderer, Atiku Abubakar, erhielt 11,3 Millionen Stimmen und gewann in 17 Bundesstaaten im Südosten, im Middle-Belt sowie in der Hauptstadt Abuja (GIZ 12.2020a; vgl. BBC 26.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag mit 36 Prozent deutlich niedriger als
  16. Überschattet wurden die Wahlen von gewaltsamen Zwischenfällen mit mindestens 53 Toten. Wahlbeobachter und Vertreter der Zivilgesellschaft kritisierten außerdem Organisationsmängel bei der Durchführung der Wahlen, die Einschüchterung von Wählern sowie die Zerstörung von Wahlunterlagen an einigen Orten des Landes. Die Opposition sprach von Wahlmanipulation (GIZ 12.2020a). Bei den Präsidentschaftswahlen am 23.2.2019 wurde Amtsinhaber Muhammadu Buhari im Amt bestätigt (GIZ 12.2020a). Er erhielt 15,1 Millionen Stimmen und siegte in 19 Bundesstaaten, vor allem im Norden und Südwesten des Landes. Sein Herausforderer, Atiku Abubakar, erhielt 11,3 Millionen Stimmen und gewann in 17 Bundesstaaten im Südosten, im Middle-Belt sowie in der Hauptstadt Abuja (GIZ 12.2020a; vergleiche BBC 26.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag mit 36 Prozent deutlich niedriger als
  17. Überschattet wurden die Wahlen von gewaltsamen Zwischenfällen mit mindestens 53 Toten. Wahlbeobachter und Vertreter der Zivilgesellschaft kritisierten außerdem Organisationsmängel bei der Durchführung der Wahlen, die Einschüchterung von Wählern sowie die Zerstörung von Wahlunterlagen an einigen Orten des Landes. Die Opposition sprach von Wahlmanipulation (GIZ 12.2020a). Für Februar 2023 sind die nächsten Präsidentschaftswahlen angesetzt (RANE 17.6.2022; vgl. INEC o.D.). Aussichtsreichste Kandidaten sind Bola Tinubu von der Regierungspartei „All Progressives‘ Congress“ (APC) und Atiku Abubakar von der oppositionellen „People’s Democratic Party“ (PDP). Sollte sich einer dieser Kandidaten durchsetzen, stellt dies einen Bruch mit dem informellen System des "Zoning" dar. Demzufolge sollen sich ein Muslim aus dem Norden und ein Christ aus dem Süden als Präsident abwechseln. Beide Kandidaten sind Muslime, der derzeitige Präsident Buhari ebenfalls (RANE 17.6.2022).Für Februar 2023 sind die nächsten Präsidentschaftswahlen angesetzt (RANE 17.6.2022; vergleiche INEC o.D.). Aussichtsreichste Kandidaten sind Bola Tinubu von der Regierungspartei „All Progressives‘ Congress“ (APC) und Atiku Abubakar von der oppositionellen „People’s Democratic Party“ (PDP). Sollte sich einer dieser Kandidaten durchsetzen, stellt dies einen Bruch mit dem informellen System des "Zoning" dar. Demzufolge sollen sich ein Muslim aus dem Norden und ein Christ aus dem Süden als Präsident abwechseln. Beide Kandidaten sind Muslime, der derzeitige Präsident Buhari ebenfalls (RANE 17.6.2022). Aus den Parlamentswahlen [Anm.: Parallel zu den Präsidentschaftswahlen] im Feber 2019 ging die Regierungspartei APC siegreich hervor. Der Regierungspartei APC gelang es zudem, ihre Mehrheit in beiden Kammern der Nationalversammlung zu vergrößern. Die größte Oppositionspartei, die PDP hatte von 1999-2015 durchgehend den Präsidenten gestellt. Die PDP stellt eine starke Opposition für die APC dar und bleibt v. a. im Süden und Südosten des Landes die treibende politische Kraft (AA 22.2.2022). Die nächsten Parlamentswahlen finden im Februar 2023 statt (INEC o.D.). Am 9.3.2019 wurden Wahlen für Regionalparlamente und Gouverneure in 29 Bundesstaaten durchgeführt. In den restlichen sieben Bundesstaaten hatten die Gouverneurswahlen bereits in den Monaten zuvor stattgefunden. Auch hier kam es zu Unregelmäßigkeiten und gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 12.2020a). Kandidaten der APC von Präsident Buhari konnten 17 Gouverneursposten gewinnen, jene der oppositionellen PDP 14 (Stears 9.4.2020). Regionalwahlen haben großen Einfluss auf die nigerianische Politik, da die Gouverneure die Finanzen der Teilstaaten kontrollieren und für Schlüsselsektoren wie Gesundheit und Bildung verantwortlich sind (DW 11.3.2019). Die nächste Wahl der Gouverneure und Regionalparlamente findet im März 2023 statt (INEC o.D.) Ein neues Wahlgesetz „Electoral Act 2022“ dient als rechtliche Grundlage der Wahlen 2023 (PT 27.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 3.10.2022 - BBC - BBC News (26.2.2019): Nigeria Presidential Elections Results 2019, https://www.bbc.co.uk/news/resources/idt-f0b25208-4a1d-4068-a204-940cbe88d1d3, Zugriff 24.10.2022 - DW - Deutsche Welle (11.3.2019): EU: Nigerian state elections marred by 'systemic failings', https://www.dw.com/en/eu-nigerian-state-elections-marred-by-systemic-failings/a-47858131, Zugriff 24.10.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] - INEC - Independent National Electoral Commission [Nigeria] (o.D.): TIMETABLE AND SCHEDULE OF ACTIVITIES FOR 2023 GENERAL ELECTION, https://inecnigeria.org/timetable-and-schedule-of-activities-for-2023-general-election/, Zugriff 25.10.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 - PT - Premium Times (27.9.2022): Key issues that will shape Nigeria’s 2023 elections – Report, https://www.premiumtimesng.com/news/headlines/556316-key-issues-that-will-shape-nigerias-2023-elections-report.html, Zugriff 25.10.2022 - RANE Worldview (17.6.2022): A Presidential Election Threatens Nigeria’s Informal Power-Sharing System, Website mit kostenpflichtigem Zugang, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf, https://worldview.stratfor.com/article/presidential-election-threatens-nigeria-s-informal-power-sharing-system?id=743c2bc617&e=43cabd063c&uuid=3e663d92-dc75-4be6-9482-f02d84fc3072&mc_cid=61f395a981&mc_eid=43cabd063c, Zugriff 8.11.2022 - Stears News (24.10.2022): Governorship Election Results, https://nigeriaelections.stearsng.com/governor/2019, Zugriff 24.10.2022 Sicherheitslage Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen. Zu den landesweiten und regionsunspezifischen Bedrohungen gehören: (Kindes)Entführungen, Raub, Klein- und Cyberkriminalität, Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten, Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab (ÖB 9.2022). Entführungen, Gewaltverbrechen und interkommunale Gewalt kommen in allen Regionen Nigerias vor (UKFCDO 17.1.2023). Im Vorfeld der Wahlen im Februar 2023 wird mit einer Zunahme der Gewalt (RANE 27.10.2022) bzw. mit einem gesteigerten Aufkommen von Demonstrationen gerechnet (UKFCDO 17.1.2023). Vorbote war der Jahrestag der #EndSARS Proteste (Demonstrationen, die nach einem Massaker am 20.10.2020, wobei zwölf Menschen zu Tode kamen, zur Auflösung der für Gewaltanwendung gegen und Tötung von Zivilisten bekannten Spezialeinheit SARS - Special Anti-Robbery Squad führten), wo erneute Demonstrationen nicht zum Ort des damaligen Massakers durchgelassen wurden (RANE 27.10.2022). [Anm.: Die Einheit wurde tatsächlich nicht aufgelöst, sondern in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt (EASO 6.2021).] Die politischen Spannungen sind groß, während sich Nigeria auf die Parlamentswahlen 2023 vorbereitet, bei denen ein neuer Präsident gewählt werden soll. Die Wahlen finden inmitten einer zunehmenden Unsicherheit und der Bedrohung durch mehrere bewaffnete Gruppen statt (HRW 12.1.2023). Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern im Nordwesten übersteigt mittlerweile jene im Nordosten (Stand 2021) (ÖB 9.2022). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern im Nordwesten übersteigt mittlerweile jene im Nordosten (Stand 2021) (ÖB 9.2022). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 weiter verschlechtert (AA 24.11.2022). Angriffe erfolgen vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWA [Islamischer Staat Westafrika] in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa sowie Gombe (UKFCDO 17.12023). Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 24.11.2022; vgl. FH 28.2.2022). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.111.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 9.2022).Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 24.11.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.111.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 9.2022). Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 24.11.2022). In der letzten Zeit hat es dort eine zunehmende Zahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 17.1.2023). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 24.11.2022). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 18.11.2022). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 18.11.2022). Das Risiko terroristischer Angriffe hat sich durch im Jahr 2022 erfolgte Attacken des ISWA im Federal Capital Territory (FCT) erhöht (UKFCDO 17.1.2023). In der Zeitspanne Dezember 2021 bis Dezember 2022 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.068), Niger (1.192), Zamfara

(995). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Ekiti
(4), Gombe
(9), Kano
(17)(CFR 1.2023). Intensive Unsicherheit und Gewalt haben seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.11.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 18.1.2023 - CFR - Council on Foreign Relations (1.2023): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 18.1.2023 - EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 - RANE Worldview (27.10.2022): Two Years After the 'Lekki Massacre,' Police Brutality Still Looms Large Over Nigerian Elections, kostenpflichtiger Thinktank, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf, https://worldview.stratfor.com/article/two-years-after-lekki-massacre-police-brutality-still-looms-large-over-nigerian-elections?id=743c2bc617&e=43cabd063c&uuid=6937d4b7-893f-49da-915f-228fcd1e0261&mc_cid=04da2dd08c&mc_eid=43cabd063c,Zugriff 10.11.2022 - UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (17.1.2023): Foreign travel advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 18.1.2023 Nigerdelta Im Nigerdelta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption. Die politische Bewegung für das Überleben der Ogoni, MOSOP („Movement for the Survival of the Ogoni People“) oder der Rat der Ijaw-Jugend, IYC („Ijaw Youth Council“), erheben Forderungen nach größerer Autonomie und Entschädigung für verursachte Umweltschäden. Erst im August 2021 hat ein niederländisches Gericht die Firma Shell verurteilt, 111 Millionen US-Dollar für in den 1970er-Jahren verursachte Umweltschäden durch Ölförderungen an betroffene Gemeinden im Süden Nigerias zu zahlen (AA 24.11.2022). Das Nigerdelta ist zu einem Zentrum von Gewalt mit mehreren aktiven Terrorgruppen geworden, beispielsweise die Niger Delta Avengers, Niger Delta Revolutionary Crusade, Movement for the Emancipation of Niger Delta, Reformed Niger Delta Avengers und Niger Delta Greenland Justice Movement. Diese Milizen sind für die Bombardierung wichtiger Ölpipelines, Entführungen, Erpressungen und Morde verantwortlich. Ihr Ziel ist es, das Nigerdelta und seine Erdölvorkommen, die Haupteinnahmequelle des Staates, zu kontrollieren. Trotz der Verkündung eines (relativ ineffektiven) präsidentiellen Amnestieprogrammes im Jahr 2009 zur Verhinderung des totalen Zusammenbruchs der nigerianischen Erdölindustrie (und in weiterer Folge der gesamten Wirtschaft) haben die illegalen Ölbunkerungen und Raffinierungen zugenommen. Entführungen zur Erpressung von Lösegeld stehen auf der Tagesordnung, wobei Geschäftsleute, Verwandte von politisch exponierten Personen und Expats die Hauptziele sind (ÖB 9.2022). Entführungen auf See sind nach wie vor an der Tagesordnung, da militante Gruppen im Nigerdelta Piraterie und damit verbundene Verbrechen begehen (USDOS 12.4.2022). Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt (Sabotage der Ölinfrastruktur) durchzusetzen (AA 24.11.2022). 2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar'Adua mit einem Amnestieangebot eine Beruhigung des Konflikts (AA 24.11.2022; vgl. ACCORD 21.12.2021). Das Amnestieprogramm ist verlängert worden (AA 24.11.2022).Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt (Sabotage der Ölinfrastruktur) durchzusetzen (AA 24.11.2022). 2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar'Adua mit einem Amnestieangebot eine Beruhigung des Konflikts (AA 24.11.2022; vergleiche ACCORD 21.12.2021). Das Amnestieprogramm ist verlängert worden (AA 24.11.2022). Die Lage bleibt aber sehr fragil (AA 24.11.2022; vgl. ACCORD 21.12.2021), da weiterhin kaum eine nachhaltige Verbesserung für die Bevölkerung erkennbar ist (AA 24.11.2022). Der Konflikt betrifft die Staaten des Nigerdeltas: Abia, Akwa-Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers (EASO 6.2021). Vergleicht man 2018 und 2019, so stieg das Konfliktrisiko und tödliche Gewalt nahm zu. 2020 führte zu einem weiteren Anstieg der Gewalt und des Konfliktrisikos, die Zahl an Todesopfern nahm hingegen ab (EASO 6.2021). Bewaffnete Kultgruppen stellen weiterhin ein Sicherheitsrisiko in der Region dar (BBC 19.7.2021). Verstärkt wird die Gewalt in der Region durch irreguläre Migrationsrouten und Menschenhandel sowie neuerdings durch Entführungen für rituelle Tötungen (ÖB 9.2022).Die Lage bleibt aber sehr fragil (AA 24.11.2022; vergleiche ACCORD 21.12.2021), da weiterhin kaum eine nachhaltige Verbesserung für die Bevölkerung erkennbar ist (AA 24.11.2022). Der Konflikt betrifft die Staaten des Nigerdeltas: Abia, Akwa-Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers (EASO 6.2021). Vergleicht man 2018 und 2019, so stieg das Konfliktrisiko und tödliche Gewalt nahm zu. 2020 führte zu einem weiteren Anstieg der Gewalt und des Konfliktrisikos, die Zahl an Todesopfern nahm hingegen ab (EASO 6.2021). Bewaffnete Kultgruppen stellen weiterhin ein Sicherheitsrisiko in der Region dar (BBC 19.7.2021). Verstärkt wird die Gewalt in der Region durch irreguläre Migrationsrouten und Menschenhandel sowie neuerdings durch Entführungen für rituelle Tötungen (ÖB 9.2022). Es gab eine Reihe von Anschlägen und gezielten Tötungen im Südosten und Süden Nigerias, unter anderem in den Bundesstaaten Abia, Akwa Ibom, Bayelsa, Cross Rivers, Delta und Rivers. Einige dieser Anschläge fanden auf abgelegenen Straßen und in abgelegenen Gegenden statt, aber es besteht die Möglichkeit, dass sie auch in Ballungsgebieten stattfinden könnten. Es besteht auch ein erhöhtes Risiko wahlloser Angriffe auf die Polizei und die Sicherheitsinfrastruktur, bei denen unbeabsichtigt Unbeteiligte getroffen werden könnten. In einer Reihe von Staaten wurden Ausgangssperren verhängt (UKFCDO 17.1.2023). Das Militär hat auch die Federführung bei der zivilen Bürgerwehr Civilian Joint Task Force inne, die u. a. gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta eingesetzt wird. Auch wenn sie stellenweise recht effektiv vorgeht, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA 24.11.2022). Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Abspaltung von einigen Bundesstaaten im Südosten (einschließlich dem ölreichen Nigerdelta), die hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) besteht, und die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra an. IPOB wurde 2014 von Nnamdi Kanu gegründet (Er muss sich derzeit wegen Terrorismus und Hochverrats vor Gericht verantworten.) (ÖB 9.2022). 2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (ÖB 10.2021; vgl. AA 24.11.2022). Zwischen September 2020 und Mai 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021; vgl. AA 24.11.2022).2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (ÖB 10.2021; vergleiche AA 24.11.2022). Zwischen September 2020 und Mai 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021; vergleiche AA 24.11.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (21.12.2021): ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/de/laender/nigeria/themendossiers/sicherheitslage/, Zugriff 4.11.2022 - BBC - BBC News (19.7.2021): Nigeria's security crises - five different threats, https://www.bbc.com/news/world-africa-57860993, Zugriff 4.11.2022 - BBC - BBC News (4.7.2021): Nnamdi Kanu's arrest leaves Nigeria's Ipob separatists in disarray, https://www.bbc.com/news/world-africa-57693863, Zugriff 4.10.2022 - EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 4.10.2022 - UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (17.1.2023): Foreign travel advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 18.1.2023 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 24.11.2022; vgl. FH 28.2.2022, ÖB 9.2022, USDOS 12.4.2022). In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Die Justiz kann ein volles Ausmaß der Checks and Balances nicht gewährleisten (BS 23.2.2022). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 12.4.2022). Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung sowie mangelnde Ausbildung behindern die Funktionsfähigkeit des Justizapparats und machen ihn chronisch korruptionsanfällig (AA 24.11.2022; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022, ÖB 9.2022). Trotz allem hat die Justiz in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 28.2.2022).Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 24.11.2022; vergleiche FH 28.2.2022, ÖB 9.2022, USDOS 12.4.2022). In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Die Justiz kann ein volles Ausmaß der Checks and Balances nicht gewährleisten (BS 23.2.2022). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 12.4.2022). Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung sowie mangelnde Ausbildung behindern die Funktionsfähigkeit des Justizapparats und machen ihn chronisch korruptionsanfällig (AA 24.11.2022; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022, ÖB 9.2022). Trotz allem hat die Justiz in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 28.2.2022). Die Verfassung unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (ÖB 9.2022). Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 24.11.2022). Daneben bestehen noch für jede der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts). Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen) (ÖB 9.2022). An Militärgerichten finden nur Verfahren gegen Militärangehörige statt, Berufungen können allerdings an die Zivilgerichte gehen (USDOS 12.4.2022). Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten 2000/2001 haben die staatlichen Scharia-Gerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten, während sie zuvor auf das islamische Personenstandsrecht beschränkt waren (AA 22.2.2022). Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der Bundesstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben neben Gerichten für Common Law und Customary Law auch Scharia-Gerichte geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB 9.2022). Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten 2000 aus 2001, haben die staatlichen Scharia-Gerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten, während sie zuvor auf das islamische Personenstandsrecht beschränkt waren (AA 22.2.2022). Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der Bundesstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben neben Gerichten für Common Law und Customary Law auch Scharia-Gerichte geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB 9.2022). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität oder Ähnliches diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 24.11.2022). Gesetzlich vorgesehen sind prozessuale Rechte wie die Unschuldsvermutung, zeitnahe Information über die Anklagepunkte, das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren in angemessener Zeit, das Recht auf einen Anwalt, das Recht auf ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung, nicht gezwungen werden, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, Zeugen zu befragen und das Recht auf Berufung. Diese Rechte werden jedoch nicht immer gewährleistet, vor allem aufgrund von Personalmangel (USDOS 12.4.2022). Vor allem das Recht auf ein zügiges Verfahren wird jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 24.11.2022). Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor Kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 24.11.2022). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 24.11.2022).Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor Kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 24.11.2022). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 24.11.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022 Sicherheitsbehörden Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung, etwa ein Polizist pro 400-500 Nigerianer, ist im UN-Vergleich sehr niedrig (ÖB 9.2022). Gemäß einer anderen Quelle verfügt Nigeria in absoluten Zahlen zwar über eine der größten Polizeitruppen der Welt, dennoch liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von demnach 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalen Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig (USDOS 12.4.2022).Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung, etwa ein Polizist pro 400-500 Nigerianer, ist im UN-Vergleich sehr niedrig (ÖB 9.2022). Gemäß einer anderen Quelle verfügt Nigeria in absoluten Zahlen zwar über eine der größten Polizeitruppen der Welt, dennoch liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von demnach 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalen Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig (USDOS 12.4.2022). Die nigerianischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 12.4.2022). Die nigerianischen Streitkräfte umfassen 2021 schätzungsweise 135.000 Mann, davon 100.000 in der Armee, 20.000 Marine und Küstenwache, sowie 15.000 in der Luftwaffe. Paramilitärische Gruppen werden auf eine Gesamtstärke von 80.000 geschätzt (EASO 6.2021). In vielen Bundesstaaten wurden als Reaktion auf zunehmende Gewalt, Unsicherheit und Kriminalität, welche die Reaktionsfähigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte überstiegen, lokale "Sicherheits"-Organisationen geschaffen. Diese lokalen Kräfte unterstehen dem Gouverneur des Staates (USDOS 12.4.2022). Etwa 100.000 Polizisten sollen bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen als Sicherheitskräfte tätig sein. Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten, die sogenannten Rapid Response Squads) werden neben der Polizei auch im Innern eingesetzt (AA 24.11.2022). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilte, nigerianische Staatsbürger vorsieht. Dagegen zeichnen sich die NPF und die Mobile Police (MOPOL) durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB 9.2022). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet (AA 24.11.2022). Polizei, DSS und Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch zeitweise außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 12.4.2022). Die Regierung scheiterte an der Reorganisation des Militärs und der Polizei trotz hohen finanziellen und personellen Einsatzes (BS 23.2.2022). Die Regierung verwendete regelmäßig Disziplinarkommissionen und andere Mechanismen, um Verbrechen während des Dienstes durch Beamte zu untersuchen, aber die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden oft nicht veröffentlicht. Die Beschwerdestelle der nigerianischen Polizei versucht, das Vertrauen der Bürger in die Polizei wiederherzustellen, indem sie die Täter zur Verantwortung zieht. Die neu gestaltete Beschwerdestelle wurde weitgehend als glaubwürdige, wenn auch erst im Entstehen begriffene Maßnahme der Regierung zur Sammlung und Bearbeitung von Beschwerden der Bürger über polizeiliches Fehlverhalten wahrgenommen. Darüber hinaus hat der Polizeiminister im April einen Ausschuss für öffentliche Beschwerden bei der Polizei eröffnet, der es den Bürgern ermöglicht, offizielle Beschwerden über Missstände oder Fehlverhalten von Polizeibeamten einzureichen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022 - EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Durch Verfassung und Gesetze sind Folter und andere unmenschliche Behandlungen verboten. Seit Dezember 2017 sind gemäß Anti-Folter-Gesetz Strafen vorgesehen. Gesetzlich ist die Verwendung von unter Folter erlangten Geständnissen in Prozessen nicht erlaubt. Die Behörden respektieren diese Regelung jedoch nicht immer. Ein Gesetz aus dem Jahr 2015 verbietet Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Häftlingen; es schreibt jedoch keine Strafen für Verstöße vor. Zudem muss jeder Bundesstaat konforme Gesetze auch einzeln verabschieden, was bis 2020 in mehr als drei Viertel der nigerianischen Bundesstaaten geschehen war, namentlich in Abia, Adamawa, Akwa Ibom, Anambra, Bauchi, Bayelsa, Benue, Cross River, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kogi, Kwara, Lagos, Nasarawa, Ogun, Ondo, Osun, Oyo, Plateau, Rivers und Sokoto (USDOS 12.4.2022). Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte (ÖB 9.2022). Die nigerianischen Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen (AA 24.11.2022) bzw. Bürgerrechte zu verletzen (BS 23.2.2022). Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Neben der Polizei wird auch dem Militär vorgeworfen, extralegale Tötungen, Folter und andere Misshandlungen anzuwenden (FH 28.2.2022; vgl. AA 24.11.2022). Die nigerianischen Sicherheitskräfte verstärkten ihre Operationen zur Aufstandsbekämpfung im Nordosten des Landes und gingen gegen die Bedrohung durch Boko Haram und den ISWAP vor. Dabei verübten sie gravierende Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Völkerrecht, einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Verschwindenlassen (AI 29.3.2022), willkürlicher Festnahmen (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) und Haft ohne Kontakt zur Außenwelt (AI 29.3.2022).Die nigerianischen Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen (AA 24.11.2022) bzw. Bürgerrechte zu verletzen (BS 23.2.2022). Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Neben der Polizei wird auch dem Militär vorgeworfen, extralegale Tötungen, Folter und andere Misshandlungen anzuwenden (FH 28.2.2022; vergleiche AA 24.11.2022). Die nigerianischen Sicherheitskräfte verstärkten ihre Operationen zur Aufstandsbekämpfung im Nordosten des Landes und gingen gegen die Bedrohung durch Boko Haram und den ISWAP vor. Dabei verübten sie gravierende Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Völkerrecht, einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Verschwindenlassen (AI 29.3.2022), willkürlicher Festnahmen (AI 29.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022) und Haft ohne Kontakt zur Außenwelt (AI 29.3.2022). Die Special Anti-Robbery Squad (SARS) ging brutal gegen Verdächtige vor. Glaubwürdigen Berichten zufolge kam es zu Folter oder erzwungenen Geständnissen. Im Oktober 2020 wurde die Einheit nach massiven Protesten aufgelöst (EASO 6.2021). SARS wurde nach internationalem Vorbild in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt, und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Die Protestwelle ging jedoch weiter, der von den Demonstranten verwendete Hashtag ENDSARS wurde lediglich in ENDSWAT umbenannt (DS 16.10.2020). Politische Konsequenzen nach einem im November 2021 von einer unabhängigen Untersuchungskommission erstellten, nicht veröffentlichten Untersuchungsbericht zum gewaltsamen Vorgehen gegen #EndSARS-Protestierende in Lagos wurden bislang noch nicht gezogen (AA 24.11.2022).Die Special Anti-Robbery Squad (SARS) ging brutal gegen Verdächtige vor. Glaubwürdigen Berichten zufolge kam es zu Folter oder erzwungenen Geständnissen. Im Oktober 2020 wurde die Einheit nach massiven Protesten aufgelöst (EASO 6.2021). SARS wurde nach internationalem Vorbild in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt, und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Die Protestwelle ging jedoch weiter, der von den Demonstranten verwendete Hashtag ENDSARS wurde lediglich in ENDSWAT umbenannt (DS 16.10.2020). Politische Konsequenzen nach einem im November 2021 von einer unabhängigen Untersuchungskommission erstellten, nicht veröffentlichten Untersuchungsbericht zum gewaltsamen Vorgehen gegen #EndSARS-Protestierende in Lagos wurden bislang noch nicht gezogen (AA 24.11.2022). Zum Teil kommt es zu exzessiven Gewaltanwendungen, willkürlichen Verhaftungen, Folter und extralegalen Tötungen bzw. Verschwindenlassen von Untersuchungshäftlingen. Dies betrifft besonders Schiiten, Biafra-Aktivisten und mutmaßliche Bandenkriminelle (AA 24.11.2022). Im Jahresverlauf 2021 erhielt Amnesty International glaubwürdige Berichte darüber, dass Sicherheitskräfte, darunter auch Angehörige der Polizei und des DSS, Menschen willkürlich festnahmen und Häftlinge ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft hielten. Mindestens 200 Personen – darunter ehemalige Kämpfer aus dem Nigerdelta, Mitglieder der IPOB, #EndSARS-Demonstrierende und Personen, die wegen des Verdachts auf Gefährdung der inneren Sicherheit festgenommen wurden – sollen 2021 unter ungeklärten Umständen Opfer des Verschwindenlassens geworden sein (AI 29.3.2022). Folter ist in Polizei- oder Militärgewahrsam z. B. im Nordosten Nigerias und im Nigerdelta weiterhin weit verbreitet (AA 24.11.2022). Zudem verweigern Gefängnisbeamte, Polizisten und anderes Personal der Sicherheitskräfte Häftlingen oft Nahrung und medizinische Behandlung, um sie zu bestrafen oder Geld zu erpressen (USDOS 12.4.2022). Auch wenn die nigerianische Verfassung Folter verbietet, kommt es oft zu teilweise schweren Misshandlungen von (willkürlich) Inhaftierten, Untersuchungshäftlingen, Gefängnisinsassen und anderen Personen in Gewahrsam der Sicherheitsorgane. Die Gründe für dieses Verhalten liegen zum einen in der nur schwach ausgeprägten Menschenrechtskultur der Sicherheitskräfte, zum anderen in der mangelhaften Ausrüstung, Ausbildung und Ausstattung insbesondere der Polizei, was sie in vielen Fällen zu dem illegalen Mittel der gewaltsamen Erpressung von Geständnissen führt. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben werden, bestätigen den Eindruck, dass die Anwendung von Folter einen integralen Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane darstellt (AA 24.11.2022). Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch nutzen Polizei und Sicherheitskräfte diese Praktik. Die Polizei und andere Sicherheitsdienste sind befugt, Personen ohne vorherige Einholung eines Haftbefehls festzunehmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass eine Person eine Straftat begangen hat. Das Gesetz schreibt vor, dass Festgenommene auch während des Ausnahmezustands innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt werden müssen und Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen haben. In einigen Fällen hielten sich die Mitarbeiter der Regierung und des Sicherheitsdienstes nicht an diese Vorschrift (USDOS 12.4.2022). Die Regierung des nordöstlichen Bundesstaats Borno schätzt die Zahl der von Boko Haram entführten Frauen und Mädchen auf insgesamt 3.000. Boko Haram setzt Kinder gezielt als Lastenträger, in Kampfhandlungen und insbesondere Mädchen für Selbstmordattentate ein. Mädchen werden zudem häufig sexuell missbraucht und an Mitglieder der Boko Haram zwangsverheiratet (AA 24.11.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070310.html, Zugriff 3.10.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022 - DS - Der Standard (16.10.2020): Berüchtigte "Sars"-Polizeieinheit in Nigeria nach Protesten abgeschafft, https://www.derstandard.at/story/2000120951836/beruechtigte-sars-polizeieinheit-in-nigeria-nach-protesten-abgeschafft, Zugriff 3.10.2022 - EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen (ÖB 9.2022). Die NGOs sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv. Das gilt auch für internationale Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch und Amnesty International, die in Nigeria über Regionalvertreter verfügen (AA 24.11.2022). Die professionell tätigen Menschenrechtsorganisationen sind überwiegend in den Bundesstaaten des Nigerdeltas und im muslimisch dominierten Norden tätig (ÖB 9.2022). Trotz der Tatsache, dass die Anzahl der aktiven NGOs steigt, ist die Landschaft der freiwilligen Organisationen gemäß anderen Angaben noch immer mager und geplagt von spärlichen operativen Ressourcen (BS 23.2.2022).Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen (ÖB 9.2022). Die NGOs sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv. Das gilt auch für internationale Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch und Amnesty International, die in Nigeria über Regionalvertreter verfügen (AA 24.11.2022). Die professionell tätigen Menschenrechtsorganisationen sind überwiegend in den Bundesstaaten des Nigerdeltas und im muslimisch dominierten Norden tätig (ÖB 9.2022). Trotz der Tatsache, dass die Anzahl der aktiven NGOs steigt, ist die Landschaft der freiwilligen Organisationen gemäß anderen Angaben noch immer mager und geplagt von spärlichen operativen Ressourcen (BS 23.2.2022). NGOs beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (ÖB 9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Generell werden Vorwürfe jedoch rasch und ohne Ermittlungen zurückgewiesen. Im Nordosten bedroht Berichten zufolge das Militär NGOs und humanitäre Organisationen (USDOS 12.4.2022). NGOs beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (ÖB 9.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Generell werden Vorwürfe jedoch rasch und ohne Ermittlungen zurückgewiesen. Im Nordosten bedroht Berichten zufolge das Militär NGOs und humanitäre Organisationen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 24.11.2022). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB 9.2022), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 24.11.2022) und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 9.2022).Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 9.2022). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 24.11.2022). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB 9.2022), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 24.11.2022) und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 9.2022). Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung, Terroristen und kriminelle Gruppen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und terroristische Gruppen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 12.4.2022); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, AI 29.3.2022); schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit (USDOS 12.4.2022); erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige nationaler/rassischer/ethnischer Minderheiten richten (USDOS 12.4.2022); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022). Frauen sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 28.2.2022).Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung, Terroristen und kriminelle Gruppen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und terroristische Gruppen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 12.4.2022); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, AI 29.3.2022); schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit (USDOS 12.4.2022); erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige nationaler/rassischer/ethnischer Minderheiten richten (USDOS 12.4.2022); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022). Frauen sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 28.2.2022). Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten, strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (USDOS 12.4.2022). Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden. Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren (AA 24.11.2022). Im Jahr 2021 gab es Berichte über Auspeitschen in den Bundesstaaten Kaduna und Kano (USDOS 12.4.2022).Die in den Jahren 2000 aus 2001, eingeführten, strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (USDOS 12.4.2022). Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden. Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren (AA 24.11.2022). Im Jahr 2021 gab es Berichte über Auspeitschen in den Bundesstaaten Kaduna und Kano (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070310.html, Zugriff 3.10.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022 Meinungs- und Pressefreiheit Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert (AA 24.11.2022; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022, ÖB 9.2022) und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder (AA 24.11.2022). Manchmal kommt es zu Einschränkungen (USDOS 12.4.2022), etwa aufgrund von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung falscher Nachrichten (FH 28.2.2022).Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert (AA 24.11.2022; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022, ÖB 9.2022) und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder (AA 24.11.2022). Manchmal kommt es zu Einschränkungen (USDOS 12.4.2022), etwa aufgrund von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung falscher Nachrichten (FH 28.2.2022). Die Medienlandschaft ist vielfältig, äußerst aktiv (USDOS 12.4.2022) und durch eine Fülle staatlicher und privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt, die insgesamt breit gefächert sind und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022).Die Medienlandschaft ist vielfältig, äußerst aktiv (USDOS 12.4.2022) und durch eine Fülle staatlicher und privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt, die insgesamt breit gefächert sind und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 9.2022). Es kommt zu Fällen der Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit durch die Regierung (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Diese erfolgen in Form von öffentlicher Kritik an sowie Belästigung und Verhaftung von Journalisten durch Beamte, besonders wenn Erstere über Korruptionsskandale, Menschenrechtsverletzungen, oder separatistische und kommunale Gewalt oder andere politisch sensible Themen berichten (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Kritiker berichten davon, Drohungen, Einschüchterungen und manchmal Gewalt ausgesetzt zu sein. Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 12.4.2022). Im Jänner 2022 hoben die nigerianischen Behörden ein im Juni 2021 verhängtes Verbot von Twitter auf, das den Zugang zu der Social-Media-Plattform einschränkte, nachdem diese die Tweets von Präsident Buhari gelöscht hatte, weil sie gegen ihre Richtlinien verstießen (HRW 12.1.2023).Es kommt zu Fällen der Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit durch die Regierung (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Diese erfolgen in Form von öffentlicher Kritik an sowie Belästigung und Verhaftung von Journalisten durch Beamte, besonders wenn Erstere über Korruptionsskandale, Menschenrechtsverletzungen, oder separatistische und kommunale Gewalt oder andere politisch sensible Themen berichten (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Kritiker berichten davon, Drohungen, Einschüchterungen und manchmal Gewalt ausgesetzt zu sein. Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 12.4.2022). Im Jänner 2022 hoben die nigerianischen Behörden ein im Juni 2021 verhängtes Verbot von Twitter auf, das den Zugang zu der Social-Media-Plattform einschränkte, nachdem diese die Tweets von Präsident Buhari gelöscht hatte, weil sie gegen ihre Richtlinien verstießen (HRW 12.1.2023). In dem Index zur Pressefreiheit 2022 der Reporter ohne Grenzen steht Nigeria auf Platz 129 von 180 bewerteten Ländern (RoG 2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 - RoG - Reporter ohne Grenzen
(2022): World Press Freedom Index, Nigeria, https://rsf.org/en/index?year=2022, Zugriff 4.10.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Allerdings wird sie bisweilen durch das Eingreifen der Sicherheitsorgane gegen politisch unliebsame Versammlungen (z. B. von Schiiten oder Biafra-Aktivisten) in der Praxis eingeschränkt (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 12.4.2022; FH 28.2.2022). Die Regierung verbietet gelegentlich gezielt Versammlungen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass deren politischer, ethnischer oder religiöser Charakter zu Unruhen führen könnte. Die Regierung schränkt öffentliche Versammlungen ein, einschließlich vorübergehender Verbote von Gottesdiensten in einigen Bundesstaaten, als Reaktion auf COVID-19 (USDOS 12.4.2022).Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Allerdings wird sie bisweilen durch das Eingreifen der Sicherheitsorgane gegen politisch unliebsame Versammlungen (z. B. von Schiiten oder Biafra-Aktivisten) in der Praxis eingeschränkt (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022; FH 28.2.2022). Die Regierung verbietet gelegentlich gezielt Versammlungen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass deren politischer, ethnischer oder religiöser Charakter zu Unruhen führen könnte. Die Regierung schränkt öffentliche Versammlungen ein, einschließlich vorübergehender Verbote von Gottesdiensten in einigen Bundesstaaten, als Reaktion auf COVID-19 (USDOS 12.4.2022). Die Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung ebenso garantiert (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022) wie das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören (AA 24.11.2022). Dies wird auch praktiziert (ÖB 9.2022) und hat zur Herausbildung einer lebendigen Zivilgesellschaft mit zahlreichen NGOs geführt. Gleichzeitig gibt es verschiedene Versuche der Regierung, zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraum durch repressive Gesetzgebung und Verwaltungspraxis einzuschränken. Gewerkschaften können sich grundsätzlich frei betätigen (AA 24.11.2022).Die Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung ebenso garantiert (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 9.2022) wie das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören (AA 24.11.2022). Dies wird auch praktiziert (ÖB 9.2022) und hat zur Herausbildung einer lebendigen Zivilgesellschaft mit zahlreichen NGOs geführt. Gleichzeitig gibt es verschiedene Versuche der Regierung, zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraum durch repressive Gesetzgebung und Verwaltungspraxis einzuschränken. Gewerkschaften können sich grundsätzlich frei betätigen (AA 24.11.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022 Opposition, inkl. IPOB und IMN und Yoruba-Seperatisten In Nigeria kann sich die politische Opposition grundsätzlich frei betätigen. Das gilt nicht nur für die parlamentarische Opposition, sondern auch für außerparlamentarische Parteien und Gruppen. Bislang sind auch – meist marginale – Gruppen mit sezessionistischen Zielen (etwa Biafra) weitgehend toleriert worden (AA 24.11.2022). Die Indigenous People of Biafra (IPOB) sind im September 2017 und die schiitische „Islamic Movement of Nigeria“ (IMN) im August 2019 verboten worden (AA 24.11.2022). Im Jahr 2021 kam es vermehrt zu Agitationen seitens IPOB im Südosten und der Yoruba Nation im Südwesten. Dies unterstreicht die steigenden Spannungen im Land. Die Behörden reagieren darauf manchmal mit exzessiver Gewalt (HRW 13.1.2022). Sicherheitskräfte und Bürgerwehren, die gegen die Separatisten vorgehen, sind in Misshandlungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, in der Region verwickelt. Nigerianische Medien berichteten, dass zwischen Jänner und Mai 2022 über 287 Menschen im Südosten des Landes getötet wurden (HRW 12.1.2023). IPOB: Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Abspaltung von einigen Bundesstaaten im Südosten (einschließlich dem ölreichen Niger Delta) an, die hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) besteht und die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra anstrebt. IPOB wurde 2014 von Nnamdi Kanu gegründet (er muss sich derzeit wegen Terrorismus und Hochverrats vor Gericht verantworten) (ÖB 9.2022). Den nigerianischen Behörden gelang im Juni 2021 die neuerliche Verhaftung Kanos (ÖB 10.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Ihm werden elf Delikte, darunter Terrorismus, Verrat, unerlaubter Waffenbesitz und Verbreitung verleumderischer Nachrichten, zur Last gelegt (ÖB 10.2021; vgl. BAMF 5.7.2021). Der Prozess gegen Nnamdi Kanu, den Anführer der Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB), die für die Abspaltung des Südostens Nigerias eintritt, wegen Hochverrats und Terrorismus wurde durch ein Vorverfahren verzögert, bei dem das Gericht zwei Kautionsanträge ablehnte. Der Richter strich außerdem acht der fünfzehn gegen Kanu erhobenen Anklagen, weil er keine gültigen Straftaten nachweisen konnte. Im Oktober 2022 wurde Kanu vom nigerianischen Berufungsgericht von den verbleibenden Anklagen entlastet und freigesprochen, blieb aber in Haft, nachdem die Regierung erneut Berufung beim Obersten Gerichtshof eingelegt hatte, um diese Entscheidung anzufechten (HRW 12.1.2023).IPOB: Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Abspaltung von einigen Bundesstaaten im Südosten (einschließlich dem ölreichen Niger Delta) an, die hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) besteht und die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra anstrebt. IPOB wurde 2014 von Nnamdi Kanu gegründet (er muss sich derzeit wegen Terrorismus und Hochverrats vor Gericht verantworten) (ÖB 9.2022). Den nigerianischen Behörden gelang im Juni 2021 die neuerliche Verhaftung Kanos (ÖB 10.2021; vergleiche HRW 13.1.2022). Ihm werden elf Delikte, darunter Terrorismus, Verrat, unerlaubter Waffenbesitz und Verbreitung verleumderischer Nachrichten, zur Last gelegt (ÖB 10.2021; vergleiche BAMF 5.7.2021). Der Prozess gegen Nnamdi Kanu, den Anführer der Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB), die für die Abspaltung des Südostens Nigerias eintritt, wegen Hochverrats und Terrorismus wurde durch ein Vorverfahren verzögert, bei dem das Gericht zwei Kautionsanträge ablehnte. Der Richter strich außerdem acht der fünfzehn gegen Kanu erhobenen Anklagen, weil er keine gültigen Straftaten nachweisen konnte. Im Oktober 2022 wurde Kanu vom nigerianischen Berufungsgericht von den verbleibenden Anklagen entlastet und freigesprochen, blieb aber in Haft, nachdem die Regierung erneut Berufung beim Obersten Gerichtshof eingelegt hatte, um diese Entscheidung anzufechten (HRW 12.1.2023). 2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (ÖB 10.2021). Im August 2020 kam es bei einem Treffen der IPOB in der Stadt Enugu zu Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Gemäß IPOB sind demnach 21 Mitglieder getötet und 47 verhaftet worden (BAMF 24.8.2020), laut Polizei wurden hingegen vier IPOB-Mitglieder verhaftet und vier getötet (BAMF 24.8.2020; vgl. AI 7.4.2021). Zwischen September 2020 und Mai 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021). Nach Medienangaben wird dem ESN vorgeworfen, in den letzten Monaten vor Juli 2021 mindestens 60 Menschen - zumeist Polizeiangehörige - getötet zu haben (BAMF 5.7.2021). Die Mitgliederzahl des ESN beläuft sich nach Angaben der nigerianischen Armee auf etwa 50.
  1. Das ESN unterhält in verschiedenen Teilen des Südostens Nigerias Ausbildungslager. Es behauptet auch, Ausbildungslager in anderen Teilen der Süd-Süd-Region zu haben. Es gibt eine Kommandostruktur. Der Anführer der IPOB, Mazi Nnamdi Kanu, kann als sein Oberbefehlshaber angesehen werden (VA ÖB 27.5.2022).2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (ÖB 10.2021). Im August 2020 kam es bei einem Treffen der IPOB in der Stadt Enugu zu Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Gemäß IPOB sind demnach 21 Mitglieder getötet und 47 verhaftet worden (BAMF 24.8.2020), laut Polizei wurden hingegen vier IPOB-Mitglieder verhaftet und vier getötet (BAMF 24.8.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Zwischen September 2020 und Mai 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021). Nach Medienangaben wird dem ESN vorgeworfen, in den letzten Monaten vor Juli 2021 mindestens 60 Menschen - zumeist Polizeiangehörige - getötet zu haben (BAMF 5.7.2021). Die Mitgliederzahl des ESN beläuft sich nach Angaben der nigerianischen Armee auf etwa 50.
  2. Das ESN unterhält in verschiedenen Teilen des Südostens Nigerias Ausbildungslager. Es behauptet auch, Ausbildungslager in anderen Teilen der Süd-Süd-Region zu haben. Es gibt eine Kommandostruktur. Der Anführer der IPOB, Mazi Nnamdi Kanu, kann als sein Oberbefehlshaber angesehen werden (VA ÖB 27.5.2022). IMN: Die Regierung hat in den letzten Jahren heftig auf die Aktivitäten des IMN reagiert. 2015 überfielen Sicherheitskräfte das Gelände von el-Zakzaky, verhafteten ihn und seine Frau und töteten mindestens 300 IMN-Mitglieder. Dutzende Weitere wurden bei einem Armeeeinsatz im Jahr 2018 getötet (FH 28.2.2022). Die IMN ist im August 2019 verboten worden (AA 24.11.2022). Im September 2021 wurden acht Menschen getötet und 57 festgenommen, als Sicherheitskräfte und das IMN in Abuja zusammenstießen (FH 28.2.2022). Die seit Ende 2015 andauernde Inhaftierung von Ibrahim Zakzaky führte immer wieder zu Straßenprotesten in der Hauptstadt Abuja, in deren Folge es bei gewaltsamen Zusammenstößen mit Sicherheitskräften zu Dutzenden Toten gekommen war. Nach fast sechs Jahren in Haft wurden Ibrahim Zakzaky und seine Ehefrau am 28.7.2021 infolge eines Freispruchs durch den Obersten Gerichtshof des Bundesstaats Kaduna freigelassen. Die Staatsanwaltschaft soll die Freilassung des Paares bestätigt und Berufung gegen den Freispruch angekündigt haben. Nach zahlreichen Freisprüchen von Mitgliedern der IMN in den Jahren 2019 und 2020 war zuletzt nur noch das Ehepaar in Haft gesessen. Vorgeworfen wurde dem Paar u.a. Mord, Verschwörung und Störung des Friedens (BAMF 2.8.2021). Yoruba Seperatisten: Auch der Südwesten Nigerias, lange Zeit die friedlichste Region des Landes, blieb von den jüngsten Spannungen und Unruhen zwischen den Volksgruppen nicht verschont. Anders als in anderen Teilen des Landes beruhen die Konflikte nicht auf religiösen Extremismus oder Terrorismus, sondern werden als Ausdruck der versuchten Unterdrückung der Yoruba durch die (muslimischen) Fulani gesehen, die demnach aufgrund ihrer Vertretung in der Bundesregierung im Verdacht stehen, Immunitäten für ihre Straftaten zu genießen. Durch die zunehmenden Spannungen wurde das – bisher inaktive – Engagement der Yoruba-Separatisten verschärft. Sie streben die Ausrufung der „Oduduwa-Republik“ an (ÖB 9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty Report, Nigeria, 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048597.html, Zugriff 4.10.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.8.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw31-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 4.10.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.10.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw42-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 10.11.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.7.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw27-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 4.10.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (24.8.2020): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/BADE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw35-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 4.10.2022 - BBC - British Broadcasting Corporation (4.7.2021): Nnamdi Kanu's arrest leaves Nigeria's Ipob separatists in disarray, https://www.bbc.com/news/world-africa-57693863, Zugriff 4.10.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2066473.html, Zugriff 4.10.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 4.10.2022 - TG - The Guardian (30.9.2022): Court schedules hearing on Kanu’s extraordinary rendition case, https://guardian.ng/news/nigeria/court-schedules-hearing-on-kanus-extraordinary-rendition-case/, Zugriff 4.10.2022 - VA ÖB - Vertrauensanwalt der ÖB Abuja (27.5.2022): Antwort des VA in Abuja übermittelt von der ÖB am 27.5.2022 Haftbedingungen Die nigerianischen Gefängnisse sind von Überbelegung geprägt (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, TC 25.7.2022). Darüber hinaus ist das Justizvollzugssystem geprägt von Unterfinanzierung, Personalmangel und der Anwendung antiquierter Vorgehensweisen (TC 25.7.2022). Die Haftbedingungen in den mangelhaft ausgestatteten und zum großen Teil noch aus der Kolonialzeit stammenden Gefängnissen entsprechen nicht den UN-Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen (AA 24.11.2022), und sind hart und lebensbedrohlich. Die Gefangenen, von denen viele noch gar nicht verurteilt wurden - etwa 74 Prozent (USDOS 12.4.2022) bzw. 71 Prozent (TC 25.7.2022) Untersuchungshäftlinge - sind Folter, Nahrungs- und Wasserengpässen, inadäquater medizinischer Versorgung sowie unangemessenen sanitären Bedingungen ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Aufgrund dieser Verhältnisse kommt es auch zu Todesfällen (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2022). Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss über Angehörige und karitative Einrichtungen sichergestellt werden (AA 24.11.2022). Das schlecht bezahlte Gefängnis- und Wachpersonal nutzt seine Stellung aus, um von den Gefangenen Geld zu erpressen. Zumindest in einigen Gefängnissen sind Männer, Frauen und Minderjährige zusammen inhaftiert (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Weibliche Gefangene sind der Gefahr einer Vergewaltigung ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Die nigerianischen Gefängnisse sind von Überbelegung geprägt (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, TC 25.7.2022). Darüber hinaus ist das Justizvollzugssystem geprägt von Unterfinanzierung, Personalmangel und der Anwendung antiquierter Vorgehensweisen (TC 25.7.2022). Die Haftbedingungen in den mangelhaft ausgestatteten und zum großen Teil noch aus der Kolonialzeit stammenden Gefängnissen entsprechen nicht den UN-Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen (AA 24.11.2022), und sind hart und lebensbedrohlich. Die Gefangenen, von denen viele noch gar nicht verurteilt wurden - etwa 74 Prozent (USDOS 12.4.2022) bzw. 71 Prozent (TC 25.7.2022) Untersuchungshäftlinge - sind Folter, Nahrungs- und Wasserengpässen, inadäquater medizinischer Versorgung sowie unangemessenen sanitären Bedingungen ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Aufgrund dieser Verhältnisse kommt es auch zu Todesfällen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 24.11.2022). Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss über Angehörige und karitative Einrichtungen sichergestellt werden (AA 24.11.2022). Das schlecht bezahlte Gefängnis- und Wachpersonal nutzt seine Stellung aus, um von den Gefangenen Geld zu erpressen. Zumindest in einigen Gefängnissen sind Männer, Frauen und Minderjährige zusammen inhaftiert (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Weibliche Gefangene sind der Gefahr einer Vergewaltigung ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Es gibt weiterhin einige inoffizielle Militärgefängnisse. Es gibt nur eine eingeschränkte Möglichkeit zur unabhängigen Überprüfung von Gefängnissen durch Beobachter. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat Zugang zu polizeilichen Haftanstalten und Einrichtungen des Nigerian Correctional Services (NCS) sowie einigen militärischen Haftanstalten (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 - TC - The Conversation (25.7.2022): Nigeria’s jailbreaks point to a prison system out of step with reality, https://theconversation.com/nigerias-jailbreaks-point-to-a-prison-system-out-of-step-with-reality-186935, Zugriff 4.10.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022 Todesstrafe An der Todesstrafe hält Nigeria weiter fest (AA 24.11.2022; vgl. AI 29.3.2022, ÖB 9.2022). Sie kann durch ordentliche Gerichte und erstinstanzliche Scharia-Gerichte für bestimmte Tatbestände (Mord, Hochverrat, Verrat, Quälerei mit Todesfolge, schwerer Raub) verhängt werden. Gegenwärtig ist in einigen südlichen Bundesstaaten der Trend zu beobachten, den Anwendungsbereich der Todesstrafe auf weitere Straftatbestände (v. a. Entführung) auszuweiten. Der im Februar 2013 überarbeitete Terrorism (Prevention) Act 2011 sieht die Todesstrafe für terroristische Verbrechen vor (AA 24.11.2022).An der Todesstrafe hält Nigeria weiter fest (AA 24.11.2022; vergleiche AI 29.3.2022, ÖB 9.2022). Sie kann durch ordentliche Gerichte und erstinstanzliche Scharia-Gerichte für bestimmte Tatbestände (Mord, Hochverrat, Verrat, Quälerei mit Todesfolge, schwerer Raub) verhängt werden. Gegenwärtig ist in einigen südlichen Bundesstaaten der Trend zu beobachten, den Anwendungsbereich der Todesstrafe auf weitere Straftatbestände (v. a. Entführung) auszuweiten. Der im Februar 2013 überarbeitete Terrorism (Prevention) Act 2011 sieht die Todesstrafe für terroristische Verbrechen vor (AA 24.11.2022). Der Bundesstaat Rivers verabschiedete im März 2019 das novellierte Gesetz Nr. 6 von 2019 über das Verbot geheimer Kulte und ähnlicher Aktivitäten sowie das Gesetz Nr. 7 von 2019 über das Verbot von Entführungen in der Neufassung Nr. 2; beide Gesetze schreiben die Todesstrafe nun bei Entführungen und Sektiererei vor (AI 8.4.2020). Im Februar 2021 unterzeichnete der Gouverneur des Bundesstaats Jigawa ein Gesetz, das die Verhängung von Todesurteilen in Vergewaltigungsfällen ermöglicht. Das kürzlich verabschiedete Gesetz des Bundesstaats Taraba gegen Gewalt und Diskriminierung von Personen enthielt eine Bestimmung, die für die Vergewaltigung eines Kindes die Todesstrafe vorsieht (AI 29.3.2022). Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium, das zuletzt im Februar 2009 durch den Außenminister gegenüber dem UN-Menschenrechtsrat bestätigt worden war, wurde vom Bundesstaat Edo im Juni 2013 mit vier und im Dezember 2016 mit drei Hinrichtungen durchbrochen (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022). Der Innenminister forderte im Juli 2021 die Gouverneure der Bundesstaaten auf, Hinrichtungsbefehle für 3.008 Häftlinge im Todestrakt zu unterzeichnen, um so die Zahl der Gefangenen in den Gefängnissen landesweit zu verringern (AI 29.3.2022; vgl. ÖB 9.2022). 2021 wurden jedoch keine Hinrichtungen vollstreckt (AI 29.3.2022).Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium, das zuletzt im Februar 2009 durch den Außenminister gegenüber dem UN-Menschenrechtsrat bestätigt worden war, wurde vom Bundesstaat Edo im Juni 2013 mit vier und im Dezember 2016 mit drei Hinrichtungen durchbrochen (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 9.2022). Der Innenminister forderte im Juli 2021 die Gouverneure der Bundesstaaten auf, Hinrichtungsbefehle für 3.008 Häftlinge im Todestrakt zu unterzeichnen, um so die Zahl der Gefangenen in den Gefängnissen landesweit zu verringern (AI 29.3.2022; vergleiche ÖB 9.2022). 2021 wurden jedoch keine Hinrichtungen vollstreckt (AI 29.3.2022). Laut der World Coalition Against the Death Penalty befanden sich zum Berichtszeitpunkt über 2.000 Häftlinge in Todeszellen, darunter Täter, die zum Tatzeitpunkt noch Jugendliche waren. Viele wurden nach unfairen Prozessen verurteilt oder nachdem sie mehrere Jahre im Gefängnis auf ihren Prozess gewartet hatten (ÖB 9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070310.html, Zugriff 4.10.2022 - AI - Amnesty International (8.4.2020): Human Rights in Africa: Review of 2019 - Nigeria, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/nigeria-nigeria-2019#section-11669048, Zugriff 4.10.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 Religionsfreiheit Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (FH 28.2.2022; vgl. AA 24.11.2022, USCIRF 4.2022). Laut Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 24.11.2022, USCIRF 4.2022, ÖB 9.2022). Religiöse Diskriminierung ist verboten (USDOS 2.6.2022; vgl. USCIRF 4.2022). Jeder genießt die Freiheit, seine Religion zu wählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 2.6.2022). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, z. B. bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 24.11.2022).Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (FH 28.2.2022; vergleiche AA 24.11.2022, USCIRF 4.2022). Laut Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen (USDOS 2.6.2022; vergleiche AA 24.11.2022, USCIRF 4.2022, ÖB 9.2022). Religiöse Diskriminierung ist verboten (USDOS 2.6.2022; vergleiche USCIRF 4.2022). Jeder genießt die Freiheit, seine Religion zu wählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 2.6.2022). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, z. B. bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 24.11.2022). Obwohl die nigerianische Verfassung das Recht auf Meinungs-, Gedanken- und Gewissensfreiheit garantiert, stellt das nigerianische Strafrecht die Beleidigung von Religionen unter Strafe, und die Scharia (islamisches Recht), die in zwölf nördlichen Bundesstaaten, darunter Sokoto, gilt, stellt Blasphemie unter Strafe (HRW 12.1.2023). In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion (ÖB 9.2022). Es ist bekannt, dass bundesstaatliche und lokale Regierungen auf ihrem Gebiet de-facto-offizielle Religionen anerkennen, wodurch sie gleichzeitig (anderen) religiösen Aktivitäten Grenzen setzen (FH 28.2.2022). Viele Menschen, die in Gebieten leben, in denen sie einer religiösen Minderheit angehören, fühlen sich diskriminiert und leben in Angst - und das aus gutem Grund angesichts der Geschichte religiös motivierter Gewalt. Für einen Muslim kann es schwierig sein, in einer christlich dominierten Region seine Religion offen auszuüben, ebenso für einen Christen in einer Region mit muslimischer Bevölkerungsmehrheit. Auch im Vorfeld der Wahlen im Februar 2023 besteht das Risiko religiöser Konflikte (BBC 16.10.2022). Im Jahr 2021 war die Lage der Religionsfreiheit in Nigeria nach wie vor schlecht. Sowohl staatliche als auch nicht staatliche Akteure verübten weiterhin weitverbreitete und ungeheuerliche Verstöße gegen die Religionsfreiheit. Trotz der nigerianischen Verfassung Nigerias, die Religionsfreiheit schützt, waren nigerianische Bürger mit Blasphemie-Anklagen und -Verurteilungen, Gewalt und Angriffen während religiöser Zeremonien konfrontiert (USCIRF 4.2022). Nach Angaben von Regierungsstellen, NGOs, Medien, Wissenschaftlern und anderen Beobachtern hat sich die Unsicherheit aufgrund der zunehmenden Kriminalität im Laufe des Jahres verschärft. Da Fragen der Religion, der ethnischen Zugehörigkeit, des Wettbewerbs um Land und Ressourcen und der Kriminalität oft eng miteinander verknüpft sind, war es schwierig, viele Vorfälle als ausschließlich oder sogar in erster Linie auf die religiöse Identität zurückzuführen bzw. zu kategorisieren (USDOS 2.6.2022). Manche Gesetze von Landes- und Bundesregierung diskriminieren Mitglieder christlicher oder muslimischer Minderheiten (USDOS 2.6.2022). In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit problematisch, insbesondere wo der Kampf um Ressourcen zunehmend religiös und politisch instrumentalisiert wird. Anders ist die Lage bei den Yoruba im Südwesten Nigerias, bei ihnen sind Mischehen zwischen Muslimen und Christen seit Generationen verbreitet (AA 24.11.2022). Auch die Lage zwischen den Moslems der sunnitischen Mehrheit und der schiitischen Minderheit ist teilweise stark angespannt (AA 24.11.2022). Der Konflikt der Regierung mit der Islamischen Bewegung von Nigeria (IMN), einer schiitischen muslimischen Gruppe, die für eine islamische Herrschaft in Nigeria eintritt, eskalierte 2019, als ein Gericht in Abuja die IMN verbot und sie als terroristische Organisation einstufte (FH 28.2.2022; vgl. AA 24.11.2022). Die Regierung betont allerdings, dass dieses Verbot nicht gegen die "friedfertigen und gesetzestreuen" Schiiten in Nigeria gerichtet ist (USDOS 2.6.2022). Die IMN betrachtet ihren Anführer, Sheikh Ibrahim el-Zakzaky, als die letzte Autorität in Nigeria und erkennt die Regierung in Abuja nicht an (FH 28.2.2022).Auch die Lage zwischen den Moslems der sunnitischen Mehrheit und der schiitischen Minderheit ist teilweise stark angespannt (AA 24.11.2022). Der Konflikt der Regierung mit der Islamischen Bewegung von Nigeria (IMN), einer schiitischen muslimischen Gruppe, die für eine islamische Herrschaft in Nigeria eintritt, eskalierte 2019, als ein Gericht in Abuja die IMN verbot und sie als terroristische Organisation einstufte (FH 28.2.2022; vergleiche AA 24.11.2022). Die Regierung betont allerdings, dass dieses Verbot nicht gegen die "friedfertigen und gesetzestreuen" Schiiten in Nigeria gerichtet ist (USDOS 2.6.2022). Die IMN betrachtet ihren Anführer, Sheikh Ibrahim el-Zakzaky, als die letzte Autorität in Nigeria und erkennt die Regierung in Abuja nicht an (FH 28.2.2022). Die islamistisch-terroristischen Organisationen Boko Haram und Islamischer Staat in Westafrika sind weiterhin aktiv und führen zahlreiche Angriffe auf Bevölkerungszentren oder religiöse Ziele durch [Anm. siehe Abschnitt: Sicherheitslage] (USDOS 2.6.2022). In Gebieten außerhalb des Nordostens, wo die Bedrohung von Boko Haram ausgeht, sind die Behörden im Allgemeinen in der Lage und bereit, wirksamen Schutz zu bieten. Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in die eine Person umziehen kann, wo sie keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. kein tatsäc

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