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{'item': 'I423 2268676-1'}

Obsah (4)Art. 2Art. 3Art. 1§ 11

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlI423 2268676-1 Spruch, I423 2268676-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch BBU GmbH gegen den Bescheid

Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 10.02.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde

römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch BBU GmbH gegen den Bescheid

Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 10.02.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , zu Recht: A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 12.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand dazu eine Erstbefragung durch Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte er, es gebe in Ägypten keine Arbeit und seien die Lage und die Lebensbedingungen schlecht. Er sorge für seine Familie, für seinen Vater und wolle er seinen Kindern eine bessere Zukunft bieten. Weitere Gründe habe er nicht. 2. Am 10.02.2023 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, eine niederschriftliche Einvernahme

Beschwerdeführers. Zusammengefasst gab er an, er habe seinen Herkunftsstaat aufgrund einer einmaligen Affäre mit der Frau seines Cousins verlassen. Diese Frau hätte ihn erpresst und von ihm stets Geld gefordert. Der Beschwerdeführer habe Angst, weil sein Cousin ein Krimineller sei und sich gerade im Gefängnis befinde. Dazu komme seine schwierige finanzielle Situation. 3. Mit Bescheid vom 10.02.2023 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung

Status

Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung

Status

subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten ab (Spruchpunkt II.). Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheid vom 10.02.2023 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung

Status

Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung

Status

subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vollumfängliche Beschwerde vom 09.03.
  2. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, der Beschwerdeführer erhalte von der ägyptischen Polizei keinen Schutz vor Verfolgung durch den Cousin. Bei Publikwerden der Beziehung würde ihm auch Verfolgung durch die Familie der Frau und ihres Stammes drohen und fürchte er, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Bei einer Rückkehr glaube er außerdem, in eine aussichtslose Lage zu geraten und sich nicht selber versorgen zu können. Zudem seien die Länderfeststellungen unvollständig, der außereheliche Geschlechtsverkehr sowie Ehebruch strafbar.
  3. Mit Schriftsatz vom 13.03.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.03.2023, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person

Beschwerdeführers Der volljährige, verheiratete Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Ägyptens. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben und ist der Volksgruppe der Ägypter (Araber) zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Er ist gesund und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung

Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Er ist sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig. Er ist gesund und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung

Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Er ist sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in Ägypten, von wo aus er im Mai 2022 legal per Flugzeug nach Albanien ausreiste. Von dort aus erreichte er über Serbien und Ungarn schließlich am 12.08.2022 Österreich, wo er am selben Tag seinen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 in Ägypten, von wo aus er im Mai 2022 legal per Flugzeug nach Albanien ausreiste. Von dort aus erreichte er über Serbien und Ungarn schließlich am 12.08.2022 Österreich, wo er am selben Tag seinen Asylantrag stellte. In Ägypten hat der Beschwerdeführer zuerst die Grundschule und dann das Gymnasium besucht, das er mit der Reifeprüfung abschloss. Anschließend erlernte er den Beruf

Malers und

Chauffeurs. Über mehrere Jahre hinweg arbeitete der Beschwerdeführer als Maler in Saudi-Arabien. In Ägypten war er in der Landwirtschaft tätig. Aufgrund seiner Vorbildung und Berufserfahrung hat er eine Chance, auch hinkünftig am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Die Kernfamilie

Beschwerdeführers, bestehend aus seiner Ehegattin und den drei gemeinsamen Kindern, ist nach wie vor in Ägypten aufhältig, ebenso die Eltern und Geschwister

Beschwerdeführers. Mit seiner Familie pflegt der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt. In Österreich ist der Beschwerdeführer melderechtlich seit 16.08.2022 durchgehend mit Hauptwohnsitz erfasst. Verwandte oder Familienangehörige

Beschwerdeführers sind in Österreich bzw. auch in der Europäischen Union nicht aufhältig. Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er spricht kein Deutsch und besucht aktuell auch keinen Sprachkurs. Im Zeitraum von 05.09.2022 bis 17.01.2023 war er bei der BBU GmbH im Bereich Malerarbeiten tätig, von 05.10.2022 bis 30.10.2022 im Bereich „Reinigung – Küche Ausgabe“. Er ist weder Mitglied eines Vereines, noch besucht er etwaige Kurse. Insgesamt sind keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration

Beschwerdeführers in Österreich zu erkennen. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation

Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsland Ägypten weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine Verfolgung von privater oder staatlichen Seite aufgrund einer vermeintlichen außerehelichen Beziehung zu einer Frau ergeben. Im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten wird der Beschwerdeführer daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein. Einer Abschiebung

Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich stehen keine Umstände entgegen. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten droht ihm weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen oder ist er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt, noch besteht für ihn in Ägypten die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Gesamtaktualisierung am 29.08.2022)

Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.1. COVID-19 Die Einreise nach Ägypten ist derzeit ohne jegliche COVID-19 Einschränkung möglich (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022, AA 22.6.2022): Ägypten hat ab Freitag, den 17.6.2022, alle Beschränkungen für die Einreise für Ägypter und Ausländer aufgehoben (WKO 21.7.2022). Es ist keine Vorlage einer Impfungsbescheinigung, eines negativen PCR-Testes oder

Antigen-Schnelltests mehr notwendig (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022). Die Einreise nach Ägypten ist derzeit ohne jegliche COVID-19 Einschränkung möglich (WKO 21.7.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022, AA 22.6.2022): Ägypten hat ab Freitag, den 17.6.2022, alle Beschränkungen für die Einreise für Ägypter und Ausländer aufgehoben (WKO 21.7.2022). Es ist keine Vorlage einer Impfungsbescheinigung, eines negativen PCR-Testes oder

Antigen-Schnelltests mehr notwendig (WKO 21.7.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Eine neue Infektionswelle hat auch Ägypten erfasst, derzeit steigen die Infektionszahlen wieder (Stand Mitte Juli). Es bestehen zum Teil lokale Einschränkungen (z.B. Maskenpflicht in Taxis), die aber nicht durchgesetzt werden (WKO 21.7.2022). Der Flugverkehr findet eingeschränkt wieder statt. An Flughäfen sind Temperaturmessungen möglich. Die Weiter- oder Durchreise in andere Länder kann eingeschränkt oder mit einer Testpflicht vor Abreise verbunden sein (AA 22.6.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.7.2022): Coronavirus: Situation in Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-aegypten.html, Zugriff 26.8.2022 1.3.2. Politische Lage Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle

Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit

Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 28.2.2022). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Die anhaltende Menschenrechtskrise in Ägypten unter der Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi war Gegenstand internationaler Kritik im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRW 13.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Seine Wiederwahl erfolgte im März 2018 (AA 28.2.2022). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt. Bei den Wahlen 2018 erhielt Sisi 97% der Stimmen, nachdem er alle Oppositionskandidaten zum Rückzug gedrängt hatte, so dass nur noch Mousa Mostafa Mousa, der Vorsitzende der Al-Ghad-Partei, der sich für Sisi eingesetzt hatte, im Rennen war. Die Wahlen im Jahr 2018 wurden durch eine niedrige Wahlbeteiligung, den Einsatz staatlicher Mittel und Medien zur Unterstützung von Sisis Kandidatur, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter

illusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle

Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022) Quellen: ● AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (28.2.2022): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556, Zugriff 26.8.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 1.3.3. Sicherheitslage Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die Anti-Terrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme

unmittelbaren Küstenabschnitts und

Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme

unmittelbaren Küstenabschnitts und

Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 ● FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-

tination/egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022 ● STDOK – Staatendokumentation

Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf 1.3.4. Sicherheitsbehörden Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihmvunterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitkräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung

Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022). Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Nicht zu unterschätzen ist die Rolle

Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung

Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45%

BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich – Außenwirtschafts Center Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022 1.3.

  1. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 12.4.2022). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 12.4.2022). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Folter wird durch ägyptische Sicherheitsbehörden in unterschiedlichen Formen und Abstufungen praktiziert. In Gewahrsam der Staatssicherheit und der Polizei sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Todesfällen in Haft. Menschenrechtsverteidiger kritisierten, dass Beweise, die zu Verurteilungen in Strafverfahren führten, unter Folter gewonnen werden (AA 26.1.2022; USDOS 12.4.2022). Betroffen waren bisher vor allem Muslimbrüder und Islamisten. In letzter Zeit werden aber auch verstärkt Mitglieder der Zivilgesellschaft und Oppositionelle Opfer von Folter. Folter wird als Mittel zur Informationsgewinnung, Abschreckung und Einschüchterung eingesetzt (AA 26.1.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen berichten von systematischer Folter, die auch zu Todesfällen führt. Nach Angaben inländischer und internationaler Menschenrechtsorganisationen greifen Polizei und Gefängniswärter auf Folter zurück, um Informationen aus Inhaftierten, darunter auch Minderjährigen, zu erlangen (USDOS 12.4.2022). Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition und Zivilgesellschaft stark angestiegen (AA 26.1.2022; vgl. HRW 13.1.2022)Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition und Zivilgesellschaft stark angestiegen (AA 26.1.2022; vergleiche HRW 13.1.2022) Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070272.html, Zugriff 1.8.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 1.3.
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung

Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung

Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens

Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung

Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung

Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 1.3.7. Frauen Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022, FH 28.2.2022). Gesetze und traditionelle Praktiken beeinträchtigten Frauen im Familien-, Sozial- und Wirtschaftsleben und Frauen sehen sich weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz ausgesetzt, die ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt behindern (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022, FH 28.2.2022). Gesetze und traditionelle Praktiken beeinträchtigten Frauen im Familien-, Sozial- und Wirtschaftsleben und Frauen sehen sich weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz ausgesetzt, die ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt behindern (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Frauen werden auch durch Einzelvorschriften

ägyptischen Rechts diskriminiert. Insbesondere im Familienrecht kommt es zu einer systematischen Ungleichheit und auch im islamischen Erbrecht sind diskriminierende Regelungen vorhanden. Gesellschaftlich herrscht ein konservatives Rollenbild vor. Im öffentlichen Leben sind Frauen präsent, aber deutlich unterrepräsentiert. Bei der Beurteilung der Stellung der Frauen in der Gesellschaft ist nach der sozialen Stellung zu differenzieren. So sind die selbstbewusst und in angesehenen beruflichen Positionen oder öffentlichen Ämtern auftretenden Frauen in aller Regel Angehörige der Oberschicht (AA 26.1.2022). Das Gesetz verbietet Vergewaltigung (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022). Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft . Das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022). Es gibt Berichte, dass die Polizei auf Opfer Druck ausübt, keine Anzeige zu erstatten (USDOS 12.4.2022).Das Gesetz verbietet Vergewaltigung (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022). Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft . Das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022). Es gibt Berichte, dass die Polizei auf Opfer Druck ausübt, keine Anzeige zu erstatten (USDOS 12.4.2022). Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein Problem. Es gibt keine Gesetze, die häusliche Gewalt oder Missbrauch durch den Ehepartner verbieten. Sogenannte „Ehrverbrechen“ werden gesetzlich nicht anders geahndet als andere Verbrechen (USDOS 12.4.2022). Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind und die durch die eigene Familie nicht geschützt werden, können sich häufig kaum wirksam gegen den Gewalttäter wehren, da solche Haltungen v..a. am Land, oft auch von den lokalen Polizisten geteilt werden (ÖB 6.2022). Sexuelle Belästigungen und Übergriffe gegenüber Frauen finden häufig statt (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, ÖB 6.2022) und werden in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) bzw. haben eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz (ÖB 6.2022). Sexuelle Belästigung ist als Straftat definiert und kann seit August 2021 mit bis zu zwei Jahren bis sieben Jahren Haft geahndet werden (USDOS 12.4.2022). Dem Problem der verbreiteten sexuellen Gewalt wird vorherrschend durch Wegsehen und Verschweigen begegnet. Frauen, die sich öffentlich zu den Missständen und Übergriffen äußern, werden häufig in den Medien verunglimpft oder sogar strafrechtlich verfolgt. NGOs, die sich für die Rechte von Frauen und Gewaltopfern einsetzen, bemängeln das Fehlen einer Strategie der Regierung, sich dem Problem von Gewalt und Diskriminierung anzunehmen (AA 26.1.2022).Sexuelle Belästigungen und Übergriffe gegenüber Frauen finden häufig statt (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, ÖB 6.2022) und werden in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022) bzw. haben eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz (ÖB 6.2022). Sexuelle Belästigung ist als Straftat definiert und kann seit August 2021 mit bis zu zwei Jahren bis sieben Jahren Haft geahndet werden (USDOS 12.4.2022). Dem Problem der verbreiteten sexuellen Gewalt wird vorherrschend durch Wegsehen und Verschweigen begegnet. Frauen, die sich öffentlich zu den Missständen und Übergriffen äußern, werden häufig in den Medien verunglimpft oder sogar strafrechtlich verfolgt. NGOs, die sich für die Rechte von Frauen und Gewaltopfern einsetzen, bemängeln das Fehlen einer Strategie der Regierung, sich dem Problem von Gewalt und Diskriminierung anzunehmen (AA 26.1.2022). Genitalverstümmelung bei Frauen (englisches Akronym: FGM - Female Genital Mutilation) ist ein weit verbreitetes Phänomen, auch wenn die Praxis seit 2008 rechtlich verboten ist (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 12.4.2022). Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren Haft. Einem Bericht von UNICEF aus dem Jahr 2016 zufolge befindet sich Ägypten unter den Ländern mit der höchsten FGM-Rate. Eine Umfrage der Regierung von 2015 schätzt, dass 87% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren betroffen sind (AA 26.1.2022). Die Praxis ist in allen sozialen Schichten und Religionen verbreitet, ist jedoch in den ländlichen Gegenden Oberägyptens besonders prominent. Im Durchschnitt wird der Eingriff im Alter von zehn Jahren durchgeführt (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022).Genitalverstümmelung bei Frauen (englisches Akronym: FGM - Female Genital Mutilation) ist ein weit verbreitetes Phänomen, auch wenn die Praxis seit 2008 rechtlich verboten ist (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022, USDOS 12.4.2022). Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren Haft. Einem Bericht von UNICEF aus dem Jahr 2016 zufolge befindet sich Ägypten unter den Ländern mit der höchsten FGM-Rate. Eine Umfrage der Regierung von 2015 schätzt, dass 87% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren betroffen sind (AA 26.1.2022). Die Praxis ist in allen sozialen Schichten und Religionen verbreitet, ist jedoch in den ländlichen Gegenden Oberägyptens besonders prominent. Im Durchschnitt wird der Eingriff im Alter von zehn Jahren durchgeführt (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 1.3.8. Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss

Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis

Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb

Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb

Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vergleiche DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● DEB - Deutsche Botschaft Kairo [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil-und Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblattrechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 25.8.2022 ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf, Zugriff 25.8.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 1.3.9 Grundversorgung und Wirtschaft Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil

Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze

Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/1 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,

  1. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017 aus 2018, (5,4%) und 2018/1 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
  2. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März
  3. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit, https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a61273354, Zugriff 25.8.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2 1.3.
  4. Medizinische Versorgung Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz,

sen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen

UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022 Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application, https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/, Zugriff 25.8.2022 ● Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugirff 25.8.2022 ● MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (17.6.2022): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 25.8.2022 1.3.11. Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl

Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen: ● abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 ● IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung

für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen

Ermittlungsverfahrens Beweise aufgenommen durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und den angefochtenen Bescheid sowie in den vorgelegten Verwaltungsakt. Zudem wurde Einsicht genommen in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten (Gesamtaktualisierung am 29.08.2022). Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Grundversorgung sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.2. Zur Person

Beschwerdeführers Zu seinem Familienstand befragt führte der Beschwerdeführer stets aus, verheiratet zu sein (Protokoll vom 12.08.2022, AS 7 und AS 11; Protokoll vom 10.02.2023, AS 53, AS 55, AS 56 und AS 57), wobei er auch eine Heiratsurkunde in arabischer Sprache in Kopie in Vorlage brachte (AS 37). Die Feststellungen zur Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit basieren ebenfalls auf den übereinstimmenden Angaben

Beschwerdeführers im Verfahren (Protokoll vom 12.08.2022, AS 7 und AS 9; Protokoll vom 10.02.2023, AS 54 und AS 57). Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgezeigt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Der Beschwerdeführer selbst führte aus, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und dass er keine Medikamente benötige (Protokoll vom 10.02.2023, AS 52). Gegenteilige Annahmen haben sich dabei weder aus dem Verwaltungs- noch Gerichtsakt ergeben, ebenso wenig wurde ein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerdeschrift erstattet. In weiterer Folge ergeben sich damit – unter Miteinbeziehung

Alters

Beschwerdeführers – auch keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung

Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung

Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit

Beschwerdeführers resultiert aus dem erwerbsfähigen Alter

selben in Zusammenschau mit seinem Gesundheitszustand, seine Arbeitswilligkeit brachte er selbst vor dem BFA zum Ausdruck (Protokoll vom 10.02.2023, AS 61).Der Beschwerdeführer selbst führte aus, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und dass er keine Medikamente benötige (Protokoll vom 10.02.2023, AS 52). Gegenteilige Annahmen haben sich dabei weder aus dem Verwaltungs- noch Gerichtsakt ergeben, ebenso wenig wurde ein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerdeschrift erstattet. In weiterer Folge ergeben sich damit – unter Miteinbeziehung

Alters

Beschwerdeführers – auch keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung

Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung

Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit

Beschwerdeführers resultiert aus dem erwerbsfähigen Alter

selben in Zusammenschau mit seinem Gesundheitszustand, seine Arbeitswilligkeit brachte er selbst vor dem BFA zum Ausdruck (Protokoll vom 10.02.2023, AS 61). Übereinstimmend gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde wieder, aus XXXX in Ägypten zu stammen (Protokoll vom 10.02.2023, AS 55, AS 56 und AS 57) und im Mai 2022 legal per Flugzeug nach Albanien ausgereist zu sein (Protokoll vom 12.08.2022, AS 13 und AS 15, Protokoll vom 10.02.2023, AS 53). Seine Schilderungen, Österreich über Serbien und Ungarn erreicht zu haben (Protokoll vom 12.08.2022, AS 9) stellen sich als plausibel dar und bestätigte der Beschwerdeführer auch vor dem BFA, zu seiner Reise nach Österreich korrekte Angaben gemacht zu haben (Protokoll vom 10.02.2023, AS 59). Das Datum seiner Asylantragstellung am 12.08.2017 ist sowohl im Erstbefragungsprotokoll ersichtlich (Protokoll vom 12.08.2022, AS 9), als auch im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu seiner Person belegt.Übereinstimmend gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde wieder, aus römisch 40 in Ägypten zu stammen (Protokoll vom 10.02.2023, AS 55, AS 56 und AS 57) und im Mai 2022 legal per Flugzeug nach Albanien ausgereist zu sein (Protokoll vom 12.08.2022, AS 13 und AS 15, Protokoll vom 10.02.2023, AS 53). Seine Schilderungen, Österreich über Serbien und Ungarn erreicht zu haben (Protokoll vom 12.08.2022, AS 9) stellen sich als plausibel dar und bestätigte der Beschwerdeführer auch vor dem BFA, zu seiner Reise nach Österreich korrekte Angaben gemacht zu haben (Protokoll vom 10.02.2023, AS 59). Das Datum seiner Asylantragstellung am 12.08.2017 ist sowohl im Erstbefragungsprotokoll ersichtlich (Protokoll vom 12.08.2022, AS 9), als auch im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu seiner Person belegt. Die Schilderungen

Beschwerdeführers vor dem BFA in Zusammenhang mit seinem Schulbesuch und dem Erlernen

Berufs

Malers und Chauffeurs, seiner mehrjährigen Tätigkeit als Maler in Saudi-Arabien bzw. seinem Tätigwerden in der Landwirtschaft in Ägypten stellen sich ebenfalls als glaubhaft dar (Protokoll vom 10.02.2023, AS 53, AS 55, AS 56 und AS 57). In Anbetracht seines Bildungsgrades und seiner bisherigen unterschiedlichen Tätigkeiten war festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig die Chance hat, am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Der Beschwerdeführer selbst erläuterte noch vor dem BFA, mit seiner Familie, wobei er die Familienmitglieder im Detail aufzählte (Protokoll vom 10.02.2023, AS 55 und AS 56), regelmäßig in Kontakt zu stehen (Protokoll vom 10.02.2023, AS 55 und AS 56). Die Feststellung in Zusammenhang mit der melderechtlichen Erfassung

Beschwerdeführers basiert auf den entsprechenden Eintragungen im Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu seiner Person. Sowohl vor den Organen

öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 12.08.2022, AS 11), als auch vor der belangten Behörde (Protokoll vom 10.02.2023, AS 58) verneinte er, über Verwandte oder Familienangehörige in Österreich bzw. der Europäischen Union zu verfügen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, basiert auf einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, was in weiterer Folge unter Miteinbeziehung der Erwerbslosigkeit (Protokoll vom 10.02.2023, AS 61), wie auch sein Sozialversicherungsdatenauszug belegt, zur Feststellung führt, dass eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben ist. Er selbst schilderte vor dem BFA, ausschließlich arabisch zu sprechen (Protokoll vom 10.02.2023, AS 52) bzw. betonte, noch keine Integrationsschritte in Österreich gesetzt zu haben (Protokoll vom 10.02.2023, AS 60). Hinsichtlich seiner Tätigkeiten bei der BBU GmbH liegen die entsprechenden Bestätigungen im Verwaltungsakt ein (AS 162 und AS 163). Eine in Vorlage gebrachte Urkunde der Volkshochschule XXXX belegt lediglich, dass er auf eine Warteliste

Kurses „Asylwerber*innenkurs“ gesetzt wurde (AS 161), nicht hingegen einen tatsächlichen Kursantritt. In einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der mangelnden beruflichen, sprachlichen und auch sozialen Integration war – insbesondere auch in Anbetracht der erst kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich – eine außergewöhnliche Integration

Beschwerdeführers zu verneinen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, basiert auf einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, was in weiterer Folge unter Miteinbeziehung der Erwerbslosigkeit (Protokoll vom 10.02.2023, AS 61), wie auch sein Sozialversicherungsdatenauszug belegt, zur Feststellung führt, dass eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben ist. Er selbst schilderte vor dem BFA, ausschließlich arabisch zu sprechen (Protokoll vom 10.02.2023, AS 52) bzw. betonte, noch keine Integrationsschritte in Österreich gesetzt zu haben (Protokoll vom 10.02.2023, AS 60). Hinsichtlich seiner Tätigkeiten bei der BBU GmbH liegen die entsprechenden Bestätigungen im Verwaltungsakt ein (AS 162 und AS 163). Eine in Vorlage gebrachte Urkunde der Volkshochschule römisch 40 belegt lediglich, dass er auf eine Warteliste

Kurses „Asylwerber*innenkurs“ gesetzt wurde (AS 161), nicht hingegen einen tatsächlichen Kursantritt. In einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der mangelnden beruflichen, sprachlichen und auch sozialen Integration war – insbesondere auch in Anbetracht der erst kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich – eine außergewöhnliche Integration

Beschwerdeführers zu verneinen. Aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zur Person

Beschwerdeführers geht hervor, dass er in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. 2.3. Zu den Fluchtgründen und der individuellen Rückkehrsituation

Beschwerdeführers Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere bei seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit

von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Erstbefragung vor, dass es in Ägypten keine Arbeit gebe und die Lage und die Lebensbedingungen sehr schlecht seien. Er sorge für seine Familie, für den Vater und wolle er für seine Kinder eine bessere Zukunft anbieten können. Weitere Gründe habe er nicht (Protokoll vom 12.08.2022, AS 17). Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA schilderte er im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen befragt, er habe seinen Herkunftsstaat aufgrund einer einmaligen Affäre mit der Frau seines Cousins verlassen. Diese Frau hätte ihn erpresst und von ihm stets Geld gefordert. Der Beschwerdeführer habe Angst, weil sein Cousin ein Krimineller sei und sich gerade im Gefängnis befinde. Dazu komme seine schwierige finanzielle Situation (Protokoll vom 10.02.2022, AS 59). Es gilt festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen

Beschwerdeführers, welches sich vor den Organen

öffentlichen Sicherheitsdienstes ausschließlich auf wirtschaftliche Erwägungen beschränkte (Protokoll vom 12.08.2022, AS 17), vor der belangten Behörde eine wesentliche Steigerung erfahren hat. Hinsichtlich den Ergebnissen aus der Erstbehandlung gilt es dabei zwar zu berücksichtigen, dass diese insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute

Fremden dient, nicht hingegen zur Erfragung der näheren Fluchtgründe, weshalb der Annahme, dass ein Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen könne bereits in der Erstbefragung vorgebracht werde, nicht beigetreten werden kann (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung

Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN).Es gilt festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen

Beschwerdeführers, welches sich vor den Organen

öffentlichen Sicherheitsdienstes ausschließlich auf wirtschaftliche Erwägungen beschränkte (Protokoll vom 12.08.2022, AS 17), vor der belangten Behörde eine wesentliche Steigerung erfahren hat. Hinsichtlich den Ergebnissen aus der Erstbehandlung gilt es dabei zwar zu berücksichtigen, dass diese insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute

Fremden dient, nicht hingegen zur Erfragung der näheren Fluchtgründe, weshalb der Annahme, dass ein Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen könne bereits in der Erstbefragung vorgebracht werde, nicht beigetreten werden kann vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung

Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gegenständlich ist es keineswegs nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der Ägypten schließlich aufgrund der Affäre mit der Frau seines Cousins aus Furcht vor ihr bzw. in Anbetracht der vermeintlichen Erpressungsversuche der Frau verlassen haben will, diesen Umstand – mag die Erstbefragung auch von kurzer Dauer gewesen sein – gänzlich unerwähnt ließ und ausschließlich seine wirtschaftlichen Beweggründe erläuterte. Im Erstbefragungsprotokoll ist zudem dezidiert angemerkt, dass der Beschwerdeführer alle seine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben habe, aufgrund der er nach Österreich gereist sei und dass er keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung habe (Protokoll vom 12.08.2022, As 17). Weiters ist festgehalten, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat (ausschließlich) die Zukunft fürchte und dass es keine Hinweise darauf gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe und er auch nicht mit irgendwelchen Sanktionen im Falle seiner Rückkehr zu rechnen habe (Protokoll vom 12.08.2022, AS 17). Nicht zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer auch selbst noch zu Beginn seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, dass bei der Erstbefragung alle Daten korrekt protokolliert worden wären und er immer die Wahrheit gesagt habe (Protokoll vom 10.02.2023, AS 52). Vor diesem Hintergrund ist daher sein späteres Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme zu betrachten, wonach er in seiner Erstbefragung nicht konzentriert gewesen wäre (Protokoll vom 10.02.2023, AS 59; Beschwerde vom 09.03.2023, AS 134), dem damit nicht gefolgt werden kann. Das schließlich in der Beschwerdeschrift erstattete Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer von der Situation der Erstbefragung sehr eingeschüchtert gewesen sei (Beschwerde vom 09.03.2023, AS 146), findet dabei in der persönlichen Aussage

Beschwerdeführers vor dem BFA, wonach er nicht konzentriert gewesen wäre, ebenfalls keine Deckung, ebenso wenig, dass er keine Zeit gehabt hätte, ordentlich nachzudenken (Beschwerde vom 09.03.2023, AS 146). Zusammengefasst vermochte der Beschwerdeführer damit nicht in glaubhafter Weise aufzuzeigen, weshalb er sein vermeintliches Fluchtvorbringen in Zusammenhang mit der Affäre mit der Frau seines Cousins nicht bereits schon in der Erstbefragung vorgebracht hat.

sen ungeachtet ist jedoch auch das Fluchtvorbringen in sich nicht schlüssig. So vermeinte der Beschwerdeführer einerseits, er fürchte sich vor seinem Cousin, weil dieser ein Krimineller sei, der sich gerade im Gefängnis befinde (Protokoll vom 10.02.2023, AS 59). Zugleich führte er aus, er könne schon Schutz durch die Polizei erhalten (Protokoll vom 10.02.2023, AS 60), die sich in Ägypten entsprechend den Länderfeststellungen (vgl. Punkt II. 1.3.4.) grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig erweist. Dies hat er jedoch entsprechend seinen eigenen Angaben gar nicht erst versucht (Protokoll vom 10.02.2023, AS 60). Aus diesem Grunde überzeugt es auch nicht, wenn der Beschwerdeführer schließlich in der Beschwerdeschrift vermeint, die Polizei könne ihm keinen effektiven Schutz vor Verfolgung bieten (Beschwerde vom 09.03.2023, AS 144). Zumal der Cousin entsprechend den eigenen Angaben

Beschwerdeführers derzeit einen Haftaufenthalt verbüßt (Protokoll vom 10.02.2023, AS 59; Beschwerde vom 09.03.2023, AS 134 und AS 136) kann auch dem Vorbringen, wonach dieser trotz Begehung von Straftaten keine Strafen erhalten habe (Protokoll vom 09.03.2023, AS 136), in Hinblick auf die von ihm behauptete Ineffizienz der ägyptischen Sicherheitsbehörden nicht gefolgt werden, zeugt doch gerade die gegenwärtige Inhaftierung von der Schutzfähigkeit, woran es auch nichts ändern vermag, dass die Strafe (nach der persönlichen Empfindung

Beschwerdeführers) nicht so lang wäre. Der weitere Rechtfertigungsversuch, wonach der Beschwerdeführer vermeinte gesagt zu haben, dass er keinen effektiven Schutz durch die ägyptische Polizei erhalten könne und es sich bei der Protokollierung um ein Missverständnis handle (Beschwerde vom 09.03.2023, AS 136 und AS 143), überzeugt vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer die gesamte Niederschrift vom Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt wurde, er nach der Rückübersetzung ausführte, dass alles korrekt protokolliert worden sei, er keinerlei Einwände vorbrachte und schließlich mit seiner Unterschrift die Richtigkeit, Vollständigkeit und erfolgte Rückübersetzung bestätigte (Protokoll vom 10.02.2023, AS 63), ebenfalls nicht.

sen ungeachtet ist jedoch auch das Fluchtvorbringen in sich nicht schlüssig. So vermeinte der Beschwerdeführer einerseits, er fürchte sich vor seinem Cousin, weil dieser ein Krimineller sei, der sich gerade im Gefängnis befinde (Protokoll vom 10.02.2023, AS 59). Zugleich führte er aus, er könne schon Schutz durch die Polizei erhalten (Protokoll vom 10.02.2023, AS 60), die sich in Ägypten entsprechend den Länderfeststellungen vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.4.) grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig erweist. Dies hat er jedoch entsprechend seinen eigenen Angaben gar nicht erst versucht (Protokoll vom 10.02.2023, AS 60). Aus diesem Grunde überzeugt es auch nicht, wenn der Beschwerdeführer schließlich in der Beschwerdeschrift vermeint, die Polizei könne ihm keinen effektiven Schutz vor Verfolgung bieten (Beschwerde vom 09.03.2023, AS 144). Zumal der Cousin entsprechend den eigenen Angaben

Beschwerdeführers derzeit einen Haftaufenthalt verbüßt (Protokoll vom 10.02.2023, AS 59; Beschwerde vom 09.03.2023, AS 134 und AS 136) kann auch dem Vorbringen, wonach dieser trotz Begehung von Straftaten keine Strafen erhalten habe (Protokoll vom 09.03.2023, AS 136), in Hinblick auf die von ihm behauptete Ineffizienz der ägyptischen Sicherheitsbehörden nicht gefolgt werden, zeugt doch gerade die gegenwärtige Inhaftierung von der Schutzfähigkeit, woran es auch nichts ändern vermag, dass die Strafe (nach der persönlichen Empfindung

Beschwerdeführers) nicht so lang wäre. Der weitere Rechtfertigungsversuch, wonach der Beschwerdeführer vermeinte gesagt zu haben, dass er keinen effektiven Schutz durch die ägyptische Polizei erhalten könne und es sich bei der Protokollierung um ein Missverständnis handle (Beschwerde vom 09.03.2023, AS 136 und AS 143), überzeugt vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer die gesamte Niederschrift vom Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt wurde, er nach der Rückübersetzung ausführte, dass alles korrekt protokolliert worden sei, er keinerlei Einwände vorbrachte und schließlich mit seiner Unterschrift die Richtigkeit, Vollständigkeit und erfolgte Rückübersetzung bestätigte (Protokoll vom 10.02.2023, AS 63), ebenfalls nicht. Auch die unterschiedlichen Schilderungen in Zusammenhang mit den Kosten seiner Ausreise, die er vor den Organen

öffentlichen Sicherheitsdienstes mit EUR 4.000,00 bezifferte (Protokoll vom 12.08.2023, AS 17), vor dem BFA hingegen – wesentlich gesteigert – mit EUR 7.000,00 (Protokoll vom 10.02.2023, AS 58), verstärken die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit

Beschwerdeführers. Das Fluchtvorbringen

Beschwerdeführers stellt sich in Anbetracht der vorherigen Ausführungen für die erkennende Richterin damit als gänzlich unglaubwürdig dar. Selbst bei Wahrunterstellung

vermeintlichen außerehelichen Geschlechtsverkehrs vermag das Vorbringen

Beschwerdeführers, von der Frau seines Cousins erpresst worden zu sein und eine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten, vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht zu überzeugen. Frauen sind in Ägypten im Gegensatz zu Männern bereits an sich Diskriminierungen in faktisch jeglichen Lebensbereichen ausgesetzt und werden Vergewaltigungen, sexuelle Belästigungen und Übergriffe strafrechtlich nicht geahndet bzw. weisen gar eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz auf (vgl. Punkt II. 1.3.7.). Damit in Einklang steht auch der in der Beschwerdeschrift selbst zitierte UNHCR-Bericht aus dem Jahr 2014, der alleine auf die Nennung im Strafgesetz abstellt, nicht jedoch – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auf eine Effektuierung

selben (Beschwerde vom 09.03.2023, AS 137 und 138). Für die Frau

Cousins

Beschwerdeführers würde sich vor diesem Hintergrund das Bekanntwerden der Affäre viel gravierender und nachteiliger auswirken als für den Beschwerdeführer, dem als Mann schon an sich in der ägyptischen Gesellschaft eine privilegiertere Stellung zuteilwird. In Übereinstimmung damit wird schließlich auch in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass Frauen viel schwerer bestraft würden (Beschwerde vom 09.03.2023, AS 138). Die vermeintlichen Erpressungsversuche unter Androhung der Bekanntgabe der Affäre seitens der Frau

Cousins

Beschwerdeführers sind damit bereits aus der geschlechterspezifischen Perspektive als nicht glaubhaft anzusehen. Selbst bei Wahrunterstellung

vermeintlichen außerehelichen Geschlechtsverkehrs vermag das Vorbringen

Beschwerdeführers, von der Frau seines Cousins erpresst worden zu sein und eine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten, vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht zu überzeugen. Frauen sind in Ägypten im Gegensatz zu Männern bereits an sich Diskriminierungen in faktisch jeglichen Lebensbereichen ausgesetzt und werden Vergewaltigungen, sexuelle Belästigungen und Übergriffe strafrechtlich nicht geahndet bzw. weisen gar eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz auf vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.7.). Damit in Einklang steht auch der in der Beschwerdeschrift selbst zitierte UNHCR-Bericht aus dem Jahr 2014, der alleine auf die Nennung im Strafgesetz abstellt, nicht jedoch – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auf eine Effektuierung

selben (Beschwerde vom 09.03.2023, AS 137 und 138). Für die Frau

Cousins

Beschwerdeführers würde sich vor diesem Hintergrund das Bekanntwerden der Affäre viel gravierender und nachteiliger auswirken als für den Beschwerdeführer, dem als Mann schon an sich in der ägyptischen Gesellschaft eine privilegiertere Stellung zuteilwird. In Übereinstimmung damit wird schließlich auch in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass Frauen viel schwerer bestraft würden (Beschwerde vom 09.03.2023, AS 138). Die vermeintlichen Erpressungsversuche unter Androhung der Bekanntgabe der Affäre seitens der Frau

Cousins

Beschwerdeführers sind damit bereits aus der geschlechterspezifischen Perspektive als nicht glaubhaft anzusehen. Eine Befassung mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Blutfehde (Beschwerde vom 09.03.2023, AS 139 ff) erübrigt sich vor dem Hintergrund

unglaubhaften Fluchtvorbringens, ebenso, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einem Ehrenmord ausgesetzt zu sein bzw. dass er einer derartigen sozialen Gruppe angehören würde (Beschwerde vom 09.03.2023, AS 150). Der Vollständigkeit halber bleibt an dieser Stelle auch festzuhalten, dass ein weiters zitierter Bericht mit dem gegenständlich vorgebrachten Sachverhalt nicht vergleichbar ist, betrifft dieser doch die Ermordung eines Ehemannes durch die Brüder seiner Ehefrau 15 Tage nach der Hochzeit (Beschwerde vom 09.03.2023, AS 138). Nicht zuletzt spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer dezidiert angegeben hat, absichtlich nach Österreich gereist zu sein (Protokoll vom 12.08.2022, AS 13; Protokoll vom 10.02.2023, AS 53), weil er hier arbeiten wolle (Protokoll vom 12.08.2022, AS 13) bzw. er von Erzählungen her wisse, dass Österreich lukrativ sei (Protokoll vom 10.02.2023, AS 58) dafür, dass er Ägypten ausschließlich aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen hat. Dass sich der Beschwerdeführer in anderen Ländern der europäischen Union vor Rassismus fürchte (Beschwerde vom 09.03.2023, AS 136 und AS 145), überzeugt vor ebendiesem Hintergrund nicht. Abschließend bleibt in Hinblick auf die Beschwerdeschrift noch festzuhalten, dass es sich bei den Ausführungen zu einer Rekrutierung durch den türkischen Geheimdienst (Beschwerde vom 09.03.2023, AS 135), der mangelnden Schutzfähigkeit der ägyptischen Polizei bei einer Rückkehr

Beschwerdeführers in die Türkei (Beschwerde vom 09.03.2023, AS 136), der prekären wirtschaftlichen Lage in Syrien (Beschwerde vom 09.03.2023, AS 136), einer Verfolgung durch den Bruder

Beschwerdeführers (Beschwerde vom 09.03.2023, AS 143) sowie einer Ausweisung nach Indien (Beschwerde vom 09.03.2023, AS 159) um gänzlich andere – augenscheinlich anderweitige Personen betreffende – Vorbringen handelt, welche in keiner Weise mit dem Vorbringen

Beschwerdeführers in Einklang zu bringen sind. Die Feststellungen zur Situation

Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Ägypten bzw. einer Abschiebung nach Ägypten beruhen auf den in Punkt II. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, zumal er selbst kein substantiiertes Vorbringen erstatten vermochte, das – in Anbetracht

nicht glaubhaften Fluchtvorbringens in Zusammenhang mit der vermeintlichen Affäre – entscheidungswesentlich gegen seine Rückkehr sprechen würde. Die Feststellungen zur Situation

Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Ägypten bzw. einer Abschiebung nach Ägypten beruhen auf den in Punkt römisch zwei. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, zumal er selbst kein substantiiertes Vorbringen erstatten vermochte, das – in Anbetracht

nicht glaubhaften Fluchtvorbringens in Zusammenhang mit der vermeintlichen Affäre – entscheidungswesentlich gegen seine Rückkehr sprechen würde. Beim arbeitsfähigen und gesunden Beschwerdeführer mittleren Alters sind im Zuge

Verfahrens keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche seiner Rückkehr nach Ägypten entgegenstehen würden. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation

Beschwerdeführers nicht, dass in Ägypten terroristische Anschläge stattfinden können. Jedoch sind die Behörden aktiv in der Terrorismusbekämpfung bei strenger Anti-Terrorgesetzgebung und werden dabei Erfolge erzielt – wobei Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte nicht verkannt werden. Ägypten ist jedoch kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung

Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Ägypten stellt konkret hinsichtlich dem Beschwerdeführer keine Bedrohung im Sinne

Art. 2

MRK, 3 MRK oder

Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Beim arbeitsfähigen und gesunden Beschwerdeführer mittleren Alters sind im Zuge

Verfahrens keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche seiner Rückkehr nach Ägypten entgegenstehen würden. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation

Beschwerdeführers nicht, dass in Ägypten terroristische Anschläge stattfinden können. Jedoch sind die Behörden aktiv in der Terrorismusbekämpfung bei strenger Anti-Terrorgesetzgebung und werden dabei Erfolge erzielt – wobei Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte nicht verkannt werden. Ägypten ist jedoch kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung

Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Ägypten stellt konkret hinsichtlich dem Beschwerdeführer keine Bedrohung im Sinne

Artikel 2

, MRK, 3 MRK oder

Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer erlaubt, in Ägypten relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Der Beschwerdeführer vermochte selbst keine außerhalb seiner eigenen Person liegenden Gründe nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens - selbst unter Berücksichtigung seiner Berufstätigkeiten in Saudi-Arabien - in Ägypten verbracht, ist dort aufgewachsen und hat in Ägypten seine Enkulturation erfahren und ist er dadurch mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der ägyptischen Kultur vertraut. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern wird können. Gegenständlich verfügt der Beschwerdeführer zudem auch über umfassende familiäre Anknüpfungspunkte und wäre damit bei seiner Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt. Der über einen Reifeprüfungsabschluss verfügende Beschwerdeführer kann seine existenziellen Grundbedürfnisse zudem aus durch Annahme einer Arbeitsstelle sichern, wobei ihm seine Berufserfahrung als Maler, Chauffeur und auch im Bereich der Landwirtschaft dienlich sein vermag. Schließlich führt der Beschwerdeführer selber keinerlei Gründe an, die einer Rückkehr seinerseits entgegenstünden. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer einen anderen Teil Ägyptens aufsuchen würde, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, überzeugt sein Vorbringen, dass ihm die Deckung seiner lebensnotwendigen Grundbedürfnisse in einem anderen Teil Ägyptens nicht möglich wäre (Protokoll vom 09.03.2023, AS 145), in Anbetracht seiner Berufstätigkeiten fernab der Heimat in Saudi-Arabien, nicht. Es ist gegenständlich jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Ägypten wird ansiedeln können und eine (in Ägypten vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird. Das BIP verzeichnete in Ägypten selbst in der Covid-19 Krise trotz der herausfordernden Situation bei einem Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 ein stabiles Wachstum. Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und liegt ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung im Mietrecht begründet. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II. 1.3. bzw. 1.3.9. im Speziellen).Es ist gegenständlich jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Ägypten wird ansiedeln können und eine (in Ägypten vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird. Das BIP verzeichnete in Ägypten selbst in der Covid-19 Krise trotz der herausfordernden Situation bei einem Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 ein stabiles Wachstum. Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und liegt ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung im Mietrecht begründet. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 1.3. bzw. 1.3.9. im Speziellen). Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder in Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne

Art. 3

EMRK (zur "Schwelle"

Art. 3EMRK vgl. Vw

GH 16.07.2003, 2003/01/0059).Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder in Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne

Artikel 3

, EMRK (zur "Schwelle"

Artikel 3, EMRK vergleiche Vw

GH 16.07.2003, 2003/01/0059). 2.4. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich

Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht

erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich

Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht

erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I.

angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.

angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status

Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne

Art. 1Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status

Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne

Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne

Art. 1

Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich

Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb

Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne

Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich

Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb

Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation

Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre

Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme

Schutzes

Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation

Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre

Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme

Schutzes

Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne

AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung

Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger

Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2.
  2. bereits ausführlich dargestellt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Sein Vorbringen, aufgrund einer vermeintlichen Affäre mit der Frau seines Cousins sowohl von privater als auch staatlicher Seite einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, stellt sich als nicht glaubhaft dar und haben ihn im Ergebnis wirtschaftliche Motive zum Verlassen seines Herkunftsstaates bewogen. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei. 2.
  3. bereits ausführlich dargestellt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Sein Vorbringen, aufgrund einer vermeintlichen Affäre mit der Frau seines Cousins sowohl von privater als auch staatlicher Seite einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, stellt sich als nicht glaubhaft dar und haben ihn im Ergebnis wirtschaftliche Motive zum Verlassen seines Herkunftsstaates bewogen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.

angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.

angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.

angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.

angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung

Status

Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung

Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung

Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung

Status

subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung

Status

Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung

Status

subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne

§ 11leg. cit. offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung

Status

Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung

Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung

Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung

Status

subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung

Status

Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung

Status

subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne

Paragraph 11, leg. cit. offen steht. Im Rahmen der Prüfung

Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation

Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung

Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation

Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung

Art. 3EMRK ist nicht ausreichend (Vw

GH 06.11.2009, 2008/19/0174; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung

Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (Vw

GH 06.11.2009, 2008/19/0174; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Aufgrund

durchgeführten Ermittlungsverfahrens und

festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung

Status

subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich

Beschwerdeführers nicht gegeben sind.Aufgrund

durchgeführten Ermittlungsverfahrens und

festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung

Status

subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich

Beschwerdeführers nicht gegeben sind. Ihm droht in Ägypten – wie bereits unter Punkt II. 2.

  1. dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung.Ihm droht in Ägypten – wie bereits unter Punkt römisch zwei. 2.
  2. dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation

Beschwerdeführers nicht, dass in Ägypten verschiedene terroristische Gruppen aktiv sind und terroristische Anschläge stattfinden können. Jedoch sind die Behörden aktiv in der Terrorismusbekämpfung bei strenger Anti-Terrorgesetzgebung und werden dabei Erfolge erzielt – wobei Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte nicht verkannt werden. Ägypten ist jedoch kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung

Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Ägypten stellt konkret hinsichtlich

Beschwerdeführers keine Bedrohung im Sinne

Art. 2

MRK, 3 MRK oder

Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Exzeptionelle Umstände oder besondere Vulnerabilitäten, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, liegen ebenfalls nicht vor. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation

Beschwerdeführers nicht, dass in Ägypten verschiedene terroristische Gruppen aktiv sind und terroristische Anschläge stattfinden können. Jedoch sind die Behörden aktiv in der Terrorismusbekämpfung bei strenger Anti-Terrorgesetzgebung und werden dabei Erfolge erzielt – wobei Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte nicht verkannt werden. Ägypten ist jedoch kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung

Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Ägypten stellt konkret hinsichtlich

Beschwerdeführers keine Bedrohung im Sinne

Artikel 2

, MRK, 3 MRK oder

Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Exzeptionelle Umstände oder besondere Vulnerabilitäten, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, liegen ebenfalls nicht vor. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle

Artikel 3

EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle"

Artikel 3EMRK vergleiche Vw

GH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall ebenfalls keinen Anhaltspunkt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann mittleren Alters mit gehobener Schulbildung sowie Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Entsprechende Berufsmöglichkeiten – übergangsweise gegebenenfalls auch einfache Tätigkeiten – sind gegeben. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens - selbst unter Berücksichtigung seiner Berufstätigkeiten in Saudi-Arabien - in Ägypten verbracht, ist dort aufgewachsen und hat seine Enkulturation erfahren, weshalb von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der ägyptischen Kultur auszugehen ist. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Ägypten wird ansiedeln und in die dortige Gesellschaft problemlos wieder wird eingliedern können und eine (in Ägypten vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird. Das BIP verzeichnete in Ägypten selbst in der Covid-19 Krise trotz der herausfordernden Situation bei einem Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 ein stabiles Wachstum. Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und liegt ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung im Mietrecht begründet. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II. 1.3. bzw. 1.3.9. im Speziellen). Zudem pflegt der Beschwerdeführer nach wie vor den Kontakt zu seiner in Ägypten aufhältigen Familie, welche ihm im Falle seiner Rückkehr anfänglich behilflich sein könnte. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle

Artikel 3

EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle"

Artikel 3EMRK vergleiche Vw

GH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall ebenfalls keinen Anhaltspunkt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann mittleren Alters mit gehobener Schulbildung sowie Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Entsprechende Berufsmöglichkeiten – übergangsweise gegebenenfalls auch einfache Tätigkeiten – sind gegeben. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens - selbst unter Berücksichtigung seiner Berufstätigkeiten in Saudi-Arabien - in Ägypten verbracht, ist dort aufgewachsen und hat seine Enkulturation erfahren, weshalb von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der ägyptischen Kultur auszugehen ist. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Ägypten wird ansiedeln und in die dortige Gesellschaft problemlos wieder wird eingliedern können und eine (in Ägypten vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird. Das BIP verzeichnete in Ägypten selbst in der Covid-19 Krise trotz der herausfordernden Situation bei einem Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 ein stabiles Wachstum. Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und liegt ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung im Mietrecht begründet. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 1.3. bzw. 1.3.9. im Speziellen). Zudem pflegt der Beschwerdeführer nach wie vor den Kontakt zu seiner in Ägypten aufhältigen Familie, welche ihm im Falle seiner Rückkehr anfänglich behilflich sein könnte. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II.

angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei.

angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III.

angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei.

angefochtenen Bescheides): 3.3.1. Rechtslage Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung

Status

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung

Status

subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich

6. Hauptstückes

FPG fällt (Z 5). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, das heißt auch ohne dahingehenden Antrag

Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung

Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung

Status

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung

Status

subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich

6. Hauptstückes

FPG fällt (Ziffer 5,). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, das heißt auch ohne dahingehenden Antrag

Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung

Bundesverwaltungsgerichts vergleiche

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