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{'item': 'L503 2247987-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlL503 2247987-1 Spruch, L503 2247987-1/69E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang LANG LL.M., gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 6.8.2021, Zl. XXXX , betreffend Feststellung der Versicherungspflicht, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 9.11.2022 und 8.2.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang LANG LL.M., gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 6.8.2021, Zl. römisch 40 , betreffend Feststellung der Versicherungspflicht, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 9.11.2022 und 8.2.2023, zu Recht erkannt: A.) I.) Der angefochtene Bescheid wird in Bezug auf die nachfolgend genannten mitbeteiligten Parteien und Zeiträume wie folgt abgeändert:A.) römisch eins.) Der angefochtene Bescheid wird in Bezug auf die nachfolgend genannten mitbeteiligten Parteien und Zeiträume wie folgt abgeändert: Es unterlagen aufgrund ihrer Tätigkeit als Straßeninterviewer für das XXXX als freie DienstnehmerEs unterlagen aufgrund ihrer Tätigkeit als Straßeninterviewer für das römisch 40 als freie Dienstnehmer

  1. XXXX im Zeitraum von 1.7.2015 bis 31.7.2015;
  2. römisch 40 im Zeitraum von 1.7.2015 bis 31.7.2015;
  3. XXXX im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015;
  4. römisch 40 im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015;
  5. XXXX im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015;
  6. römisch 40 im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015;
  7. XXXX (ehem. XXXX ) im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015;
  8. römisch 40 (ehem. römisch 40 ) im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015;
  9. XXXX im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.
  10. römisch 40 im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 4 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG.der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG. II.) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei.) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6.8.2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass die in Anlage 1 zu gegenständlichem Bescheid namentlich angeführten Personen zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für das XXXX (im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien. Die in der Anlage 2 zu gegenständlichem Bescheid namentlich angeführten Personen seien zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterlegen.
  12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6.8.2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass die in Anlage 1 zu gegenständlichem Bescheid namentlich angeführten Personen zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für das römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen seien. Die in der Anlage 2 zu gegenständlichem Bescheid namentlich angeführten Personen seien zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterlegen. Angeführte und beigefügte Anlagen zu diesem Bescheid würden einen integrierten Bestandteil dessen darstellen. In den genannten Anlagen zum Bescheid wurden 23 Personen (Anlage 1) bzw. 21 Personen (Anlage 2) samt Beitragskontonummer, Versicherungsnummer, Beschäftigungszeitraum und "Projekt" namentlich genannt. Zur Begründung führte die belangte Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – zum Sachverhalt aus, dass der BF seit 17.2.2015 als Einzelunternehmen im Firmenbuch eingetragen sei. Inhaberin sei XXXX (im Folgenden kurz: "Inhaberin des BF"). Der Dienstgeber sei im Bereich der Markt- und Meinungsforschung tätig und bediene sich im Zuge dessen weiterer Personen als Interviewer zur Durchführung von telefonischen und persönlichen Befragungen und Erhebungen. Die Inhaberin des BF habe bis 29.7.2015 als Geschäftsführerin und Miteigentümerin der zwischenzeitlich aus dem Firmenbuch gelöschten XXXX (im Folgenden kurz: „I. GmbH“) fungiert, welche ebenso im Bereich der Markt- und Meinungsforschung tätig gewesen sei. Der Dienstgeber habe im Wesentlichen den Geschäftsbetrieb der gelöschten I. GmbH übernommen, welche bisweilen an ihrem ehemaligen Betriebssitz Interviewer zur Durchführung von Umfragen beschäftigt habe. Der Dienstgeber erhalte und lukriere Aufträge im Bereich der Markt- und Meinungsforschung von verschiedenen Auftraggebern. Zur Durchführung notwendiger Befragungen seien bei Bedarf die gegenständlich nachversicherten Interviewer beschäftigt worden. Die Befragungen seien mitunter auch in Zusammenarbeit mit XXXX (im Folgenden kurz: "Herr G."), wohnhaft in Deutschland, erfolgt.Zur Begründung führte die belangte Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – zum Sachverhalt aus, dass der BF seit 17.2.2015 als Einzelunternehmen im Firmenbuch eingetragen sei. Inhaberin sei römisch 40 (im Folgenden kurz: "Inhaberin des BF"). Der Dienstgeber sei im Bereich der Markt- und Meinungsforschung tätig und bediene sich im Zuge dessen weiterer Personen als Interviewer zur Durchführung von telefonischen und persönlichen Befragungen und Erhebungen. Die Inhaberin des BF habe bis 29.7.2015 als Geschäftsführerin und Miteigentümerin der zwischenzeitlich aus dem Firmenbuch gelöschten römisch 40 (im Folgenden kurz: „I. GmbH“) fungiert, welche ebenso im Bereich der Markt- und Meinungsforschung tätig gewesen sei. Der Dienstgeber habe im Wesentlichen den Geschäftsbetrieb der gelöschten römisch eins. GmbH übernommen, welche bisweilen an ihrem ehemaligen Betriebssitz Interviewer zur Durchführung von Umfragen beschäftigt habe. Der Dienstgeber erhalte und lukriere Aufträge im Bereich der Markt- und Meinungsforschung von verschiedenen Auftraggebern. Zur Durchführung notwendiger Befragungen seien bei Bedarf die gegenständlich nachversicherten Interviewer beschäftigt worden. Die Befragungen seien mitunter auch in Zusammenarbeit mit römisch 40 (im Folgenden kurz: "Herr G."), wohnhaft in Deutschland, erfolgt. Die in Anlage 1 und 2 bezeichneten Personen seien im Rahmen der dort vermerkten Projekte des Dienstgebers zu den dort verzeichneten Zeiträumen tätig gewesen. Es handle sich hierbei um – im Einzelnen genannte – Befragungen, welche jeweils in der Stadt bzw. im Bundesland Salzburg durchgeführt worden seien. Die in den Anlagen bezeichneten Personen seien bereits zum Teil für die I. GmbH tätig gewesen, wodurch sich unter anderen auch in der Folge der Kontakt zwischen diesen und dem Dienstgeber ergeben habe. Die Tätigkeit der beschäftigten Interviewer habe im Wesentlichen in der persönlichen oder telefonischen Befragung anderer Personen im Zuge der oben angeführten Projekte bestanden. Ein schriftlicher Vertrag im Hinblick auf die gegenständlich betreffenden Tätigkeiten sei von keiner der tätigen Personen unterfertigt worden. Im Zuge der Tätigkeiten, wie unter anderem auch im Fall von Messebefragungen, hätten die Interviewer vor Ort an Messetagen Zutrittsberechtigungen, Ansteckschilder mit dem Firmenlogo des Dienstgebers und in der Regel Tablets erhalten, mithilfe derer auf die vom Dienstgeber aufbereitete Fragebögen via eigenem Link online zugegriffen habe werden können und nach Abschluss der einzelnen Interviews diese auch direkt an den Dienstgeber versandt hätten werden können. Im Rahmen einer kurzen Einschulung in die jeweilige Befragung hätten die Interviewer auch Auskunft erhalten, wie viele Interviews durchzuführen gewesen seien. Die Interviewer seien grundsätzlich verpflichtet gewesen, zu den Öffnungszeiten der Messe anwesend zu sein. Bei bestimmten Projekten habe es sich um eine telefonische Befragung gehandelt, welche von den Interviewern nach den Vorgaben des Dienstgebers durchgeführt worden seien. Die Bezahlung sei ausschließlich nach geleisteten Stunden erfolgt, wobei pro Stunde ein erfolgsunabhängiger Lohn von in der Regel EUR 10,00 verrechnet worden sei. Die Abrechnung der erbrachten Tätigkeiten sei seitens der Interviewer mittels standardisierter Honorarnoten erfolgt, welche an den Dienstgeber gerichtet und von diesem beglichen worden seien. Die Möglichkeit einer freien Vertretung sei nicht explizit vereinbart worden und habe auch nicht festgestellt werden können. Hinsichtlich XXXX (im Folgenden kurz: "mP14") wurde ergänzend festgestellt, dass dieser im Zeitraum der Tätigkeit für den Dienstgeber über einen Gewerbeschein lautend auf Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und lautend auf Betrieb eines Musikverlages verfügt habe. Die mP14 sei im verzeichneten Zeitraum ausschließlich für den Dienstgeber im geringfügigen Ausmaß tätig geworden und habe diese Tätigkeit im Wesentlichen auch persönlich ausgeführt. Ein generelles Vertretungsrecht sei nicht ausdrücklich vereinbart gewesen und sei auch nicht in Anspruch genommen worden. Hinsichtlich XXXX (im Folgenden kurz: "mP25") wurde ergänzend festgestellt, dass diese im Zeitraum der Tätigkeit für den Dienstgeber über einen Gewerbeschein lautend auf Büroarbeiten bestehend in Schreibarbeiten, Botengängen, Entgegennahme und Weiterleitung u.a. verfügt habe. Die mP14 sei in den verzeichneten Zeiträumen ausschließlich für den Dienstgeber tätig geworden.Die in Anlage 1 und 2 bezeichneten Personen seien im Rahmen der dort vermerkten Projekte des Dienstgebers zu den dort verzeichneten Zeiträumen tätig gewesen. Es handle sich hierbei um – im Einzelnen genannte – Befragungen, welche jeweils in der Stadt bzw. im Bundesland Salzburg durchgeführt worden seien. Die in den Anlagen bezeichneten Personen seien bereits zum Teil für die römisch eins. GmbH tätig gewesen, wodurch sich unter anderen auch in der Folge der Kontakt zwischen diesen und dem Dienstgeber ergeben habe. Die Tätigkeit der beschäftigten Interviewer habe im Wesentlichen in der persönlichen oder telefonischen Befragung anderer Personen im Zuge der oben angeführten Projekte bestanden. Ein schriftlicher Vertrag im Hinblick auf die gegenständlich betreffenden Tätigkeiten sei von keiner der tätigen Personen unterfertigt worden. Im Zuge der Tätigkeiten, wie unter anderem auch im Fall von Messebefragungen, hätten die Interviewer vor Ort an Messetagen Zutrittsberechtigungen, Ansteckschilder mit dem Firmenlogo des Dienstgebers und in der Regel Tablets erhalten, mithilfe derer auf die vom Dienstgeber aufbereitete Fragebögen via eigenem Link online zugegriffen habe werden können und nach Abschluss der einzelnen Interviews diese auch direkt an den Dienstgeber versandt hätten werden können. Im Rahmen einer kurzen Einschulung in die jeweilige Befragung hätten die Interviewer auch Auskunft erhalten, wie viele Interviews durchzuführen gewesen seien. Die Interviewer seien grundsätzlich verpflichtet gewesen, zu den Öffnungszeiten der Messe anwesend zu sein. Bei bestimmten Projekten habe es sich um eine telefonische Befragung gehandelt, welche von den Interviewern nach den Vorgaben des Dienstgebers durchgeführt worden seien. Die Bezahlung sei ausschließlich nach geleisteten Stunden erfolgt, wobei pro Stunde ein erfolgsunabhängiger Lohn von in der Regel EUR 10,00 verrechnet worden sei. Die Abrechnung der erbrachten Tätigkeiten sei seitens der Interviewer mittels standardisierter Honorarnoten erfolgt, welche an den Dienstgeber gerichtet und von diesem beglichen worden seien. Die Möglichkeit einer freien Vertretung sei nicht explizit vereinbart worden und habe auch nicht festgestellt werden können. Hinsichtlich römisch 40 (im Folgenden kurz: "mP14") wurde ergänzend festgestellt, dass dieser im Zeitraum der Tätigkeit für den Dienstgeber über einen Gewerbeschein lautend auf Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und lautend auf Betrieb eines Musikverlages verfügt habe. Die mP14 sei im verzeichneten Zeitraum ausschließlich für den Dienstgeber im geringfügigen Ausmaß tätig geworden und habe diese Tätigkeit im Wesentlichen auch persönlich ausgeführt. Ein generelles Vertretungsrecht sei nicht ausdrücklich vereinbart gewesen und sei auch nicht in Anspruch genommen worden. Hinsichtlich römisch 40 (im Folgenden kurz: "mP25") wurde ergänzend festgestellt, dass diese im Zeitraum der Tätigkeit für den Dienstgeber über einen Gewerbeschein lautend auf Büroarbeiten bestehend in Schreibarbeiten, Botengängen, Entgegennahme und Weiterleitung u.a. verfügt habe. Die mP14 sei in den verzeichneten Zeiträumen ausschließlich für den Dienstgeber tätig geworden. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass das Vorliegen eines Werkvertrages im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden könne, sondern die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft selbst im Vordergrund gestanden sei. Was den Arbeitsort anbelange, so sei anzumerken, dass dieser – mit Ausnahme telefonischer Befragungen – schon durch das jeweilige Projekt vorgegeben gewesen sei. Eine Bindung an den Arbeitsort sei damit schon aufgrund der Ausgestaltung der Tätigkeit selbst vorgegeben gewesen, welche jedoch auch nicht von den Interviewern eigenständig disponiert hätte werden können, weil diese letztlich vom Dienstgeber vorgegeben worden sei. Die Arbeitszeit sei durch Anwesenheitslisten kontrolliert worden und habe auch Anwesenheitspflicht gegolten, bis die Befragung beendet worden sei. Lediglich bei der telefonischen Befragung habe hier erweiterter Spielraum bestanden. Die Tätigkeit der Durchführung von Interviews sei an sich von geringer Komplexität geprägt gewesen. Dennoch sei auch stets eine kurze Einschulung in die Handhabung der Tablets erfolgt und sei auch der Arbeitsablauf durch die Vorgabe der Fragebögen bereits eingehend definiert worden. Es habe sich um einfache Hilfstätigkeiten im Rahmen der Marktforschungsaktivitäten des Dienstgebers gehandelt, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlaubt hätten. In einer Gesamtschau würden nach Ansicht der belangten Behörde daher die Merkmale persönlicher Abhängigkeit somit erheblich überwiegen. Die Interviewer hätten über keinerlei eigene Betriebsmittel verfügt und die Honorarnoten allesamt an den Dienstgeber gelegt. Auch seien die Interviewer selbst in keinerlei Kontakt zu den Auftraggebern der jeweiligen Befragungen gestanden. Im Hinblick auf die mP14 und mP25 sei es durch das Vorliegen eines Gewerbescheins keineswegs ausgeschlossen, dass im gegenständlichen Fall ein Dienstverhältnis vorliege. Es sei daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von einer Tätigkeit der in den Anlagen bezeichneten Personen für den Dienstgeber in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen.
  13. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 6.9.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin brachte der BF zunächst – im Hinblick auf eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens – zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er vom Beginn der GPLA nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Ferner seien im Verfahren Auskunftspersonen befragt worden, wobei diese Befragungen dem BF nicht einmal angekündigt worden seien und es ihm unmöglich gewesen sei, sich bei diesen Befragungen zu beteiligen. Der BF habe keine Fragen stellen und auch keinerlei anderweitige Rechte wahrnehmen können, die ihm in einem fairen Verfahren zustünden. Erst im Nachhinein seien ihm die Niederschriften der Befragungen übermittelt worden. Nachträgliche, zusätzliche Fragen seien nicht mehr möglich gewesen und hätte sohin auch die Richtigkeit der Protokollierung, geschweige denn der Vernehmung, nicht überprüft werden können. In der Schlussbesprechung am 12.1.2018 seien dem BF als Ergebnis der GPLA lediglich unkommentierte Tabellen vorgelegt worden, eine Erörterung der Sach- und Rechtslage sei völlig unterlieben und sei der BF über die Erwägungen der Behörde im Unklaren gelassen worden. Von der Behörde sei dennoch eine Stellungnahme verlangt worden. Schon am 25.7.2019 (gemeint: 2018; Anm.) habe der BF eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage erstattet. Am 15.1.2018 habe die Behörde einen Prüfbericht infolge der GPLA erstellt, welcher dem BF monatelang nicht übermittelt worden sei. Erst am 17.9.2018 sei dem BF dieser Prüfbericht übermittelt worden. Es sei also offensichtlich, dass immer wieder Informationen und Verfahrensergebnisse zurückgehalten worden seien, um die Rechtsvertretung des BF nachteilig zu beeinflussen. Am 26.9.2019 (gemeint: 2018) habe der BF die Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme bis zum 10.10.2018 beantragt. Am 19.9.2018 habe die Inhaberin des BF plötzlich die Bewilligung der Fahrnisexekution durch das Bezirksgericht XXXX erhalten. Die Behörde habe die Stellungnahme des BF nicht einmal abgewartet, sondern noch innerhalb der Frist einen Rückstandsausweis ausgefertigt. Die Exekutionsbewilligung sei beeinsprucht und zudem die Bescheidausfertigung bezüglich der vermeintlichen Beitragsrückstände beantragt worden. Ende Juli 2019 habe der BF dann den Prüfbericht und die Beitragsabrechnung vom 23.7.2019 erhalten. Der BF sei im Verfahren immer wieder in seinem Recht auf Gehör und ein faires Verfahren verletzt worden. Die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde würden sich aus – im einzelnen genannten – Urkunden ergeben, die dem BF aber niemals als Verfahrensergebnisse bzw. Beweismittel bekanntgegeben oder übermittelt worden seien. All diese Beweismittel seien ohne Hinzuziehung des BF aufgenommen worden und sei dieser nicht einmal im Nachhinein über deren Existenz in Kenntnis gesetzt worden. Die Partei sei umgangen worden. Der BF hätte deshalb nie eine Möglichkeit gehabt, von seinen Verfahrensrechten Gebrauch zu machen. Das Vorgehen der Behörde widerspreche den Grundsätzen eines fairen Verfahrens und verstoße insbesondere gegen das Überraschungsverbot. Das Verfahren habe im Wesentlichen ohne den BF stattgefunden und habe deshalb ein ordnungsgemäßes Verfahren gemäß dem AVG und ASVG gar nicht stattgefunden.Darin brachte der BF zunächst – im Hinblick auf eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens – zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er vom Beginn der GPLA nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Ferner seien im Verfahren Auskunftspersonen befragt worden, wobei diese Befragungen dem BF nicht einmal angekündigt worden seien und es ihm unmöglich gewesen sei, sich bei diesen Befragungen zu beteiligen. Der BF habe keine Fragen stellen und auch keinerlei anderweitige Rechte wahrnehmen können, die ihm in einem fairen Verfahren zustünden. Erst im Nachhinein seien ihm die Niederschriften der Befragungen übermittelt worden. Nachträgliche, zusätzliche Fragen seien nicht mehr möglich gewesen und hätte sohin auch die Richtigkeit der Protokollierung, geschweige denn der Vernehmung, nicht überprüft werden können. In der Schlussbesprechung am 12.1.2018 seien dem BF als Ergebnis der GPLA lediglich unkommentierte Tabellen vorgelegt worden, eine Erörterung der Sach- und Rechtslage sei völlig unterlieben und sei der BF über die Erwägungen der Behörde im Unklaren gelassen worden. Von der Behörde sei dennoch eine Stellungnahme verlangt worden. Schon am 25.7.2019 (gemeint: 2018; Anmerkung habe der BF eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage erstattet. Am 15.1.2018 habe die Behörde einen Prüfbericht infolge der GPLA erstellt, welcher dem BF monatelang nicht übermittelt worden sei. Erst am 17.9.2018 sei dem BF dieser Prüfbericht übermittelt worden. Es sei also offensichtlich, dass immer wieder Informationen und Verfahrensergebnisse zurückgehalten worden seien, um die Rechtsvertretung des BF nachteilig zu beeinflussen. Am 26.9.2019 (gemeint: 2018) habe der BF die Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme bis zum 10.10.2018 beantragt. Am 19.9.2018 habe die Inhaberin des BF plötzlich die Bewilligung der Fahrnisexekution durch das Bezirksgericht römisch 40 erhalten. Die Behörde habe die Stellungnahme des BF nicht einmal abgewartet, sondern noch innerhalb der Frist einen Rückstandsausweis ausgefertigt. Die Exekutionsbewilligung sei beeinsprucht und zudem die Bescheidausfertigung bezüglich der vermeintlichen Beitragsrückstände beantragt worden. Ende Juli 2019 habe der BF dann den Prüfbericht und die Beitragsabrechnung vom 23.7.2019 erhalten. Der BF sei im Verfahren immer wieder in seinem Recht auf Gehör und ein faires Verfahren verletzt worden. Die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde würden sich aus – im einzelnen genannten – Urkunden ergeben, die dem BF aber niemals als Verfahrensergebnisse bzw. Beweismittel bekanntgegeben oder übermittelt worden seien. All diese Beweismittel seien ohne Hinzuziehung des BF aufgenommen worden und sei dieser nicht einmal im Nachhinein über deren Existenz in Kenntnis gesetzt worden. Die Partei sei umgangen worden. Der BF hätte deshalb nie eine Möglichkeit gehabt, von seinen Verfahrensrechten Gebrauch zu machen. Das Vorgehen der Behörde widerspreche den Grundsätzen eines fairen Verfahrens und verstoße insbesondere gegen das Überraschungsverbot. Das Verfahren habe im Wesentlichen ohne den BF stattgefunden und habe deshalb ein ordnungsgemäßes Verfahren gemäß dem AVG und ASVG gar nicht stattgefunden. Im Hinblick auf eine unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass der BF von der I. GmbH klar zu unterscheiden sei. Der Geschäftsbetrieb der I. GmbH sei durch den BF nicht fortgesetzt worden. Beide Unternehmen seien in der Markt- und Meinungsforschung tätig gewesen, aber habe die I. GmbH mit Telefoninterviews gearbeitet, was der BF nie getan habe. Der BF sei am 17.2.2015 gegründet und in das Firmenbuch eingetragen worden. Allein schon deshalb sei es tatsächlich und rechtlich unmöglich, dass der BF im Zeitraum von 1.1.2015 bis 31.12.2015 Interviewer als Mitarbeiter beschäftigt haben solle. Abgesehen davon habe der BF niemals, auch nicht nach dem 17.2.2015, Interviewer als Mitarbeiter beschäftigt. Zur Markt- und Meinungsforschung seien möglichst zielgerichtete und genaue Daten notwendig, aber habe der BF dafür niemals eigenes Personal gehabt und nie irgendwen mit "face-to-face"-Befragungen und dergleichen beauftragt. Das Geschäftsmodell des BF habe sich immer darauf beschränkt, Forschungs-Projekte zu akquirieren. Mit der Durchführung der Datenerhebung sei stets ein Subunternehmer beauftragt worden (regelmäßig Herr G.), welcher sich dann selbst darum kümmern habe müssen, die Daten auch tatsächlich zu erheben. Auch die Verträge mit den Interviewern seien allein seine Sache gewesen. Es hätten niemals Vertragsbeziehungen zwischen dem BF und irgendwelchen Interviewern bestanden. Die Daten habe der BF stets nur über Subunternehmer erhalten. Nur diese Subunternehmer hätten ihrerseits Markt- und Meinungsforschung durch "face-to-face"-Befragungen und dergleichen durchgeführt bzw. durchführen lassen. Hinsichtlich der von der belangten Behörde befragten Auskunftspersonen XXXX (im Folgenden kurz: "mP30") und XXXX (im Folgenden kurz: "mP21") wurde ausgeführt, dass diese niemals in einer vertraglichen Beziehung zum BF gestanden und insbesondere niemals Mitarbeiterinnen der BF gewesen seien; beide seien für Herrn G. tätig gewesen.Im Hinblick auf eine unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass der BF von der römisch eins. GmbH klar zu unterscheiden sei. Der Geschäftsbetrieb der römisch eins. GmbH sei durch den BF nicht fortgesetzt worden. Beide Unternehmen seien in der Markt- und Meinungsforschung tätig gewesen, aber habe die römisch eins. GmbH mit Telefoninterviews gearbeitet, was der BF nie getan habe. Der BF sei am 17.2.2015 gegründet und in das Firmenbuch eingetragen worden. Allein schon deshalb sei es tatsächlich und rechtlich unmöglich, dass der BF im Zeitraum von 1.1.2015 bis 31.12.2015 Interviewer als Mitarbeiter beschäftigt haben solle. Abgesehen davon habe der BF niemals, auch nicht nach dem 17.2.2015, Interviewer als Mitarbeiter beschäftigt. Zur Markt- und Meinungsforschung seien möglichst zielgerichtete und genaue Daten notwendig, aber habe der BF dafür niemals eigenes Personal gehabt und nie irgendwen mit "face-to-face"-Befragungen und dergleichen beauftragt. Das Geschäftsmodell des BF habe sich immer darauf beschränkt, Forschungs-Projekte zu akquirieren. Mit der Durchführung der Datenerhebung sei stets ein Subunternehmer beauftragt worden (regelmäßig Herr G.), welcher sich dann selbst darum kümmern habe müssen, die Daten auch tatsächlich zu erheben. Auch die Verträge mit den Interviewern seien allein seine Sache gewesen. Es hätten niemals Vertragsbeziehungen zwischen dem BF und irgendwelchen Interviewern bestanden. Die Daten habe der BF stets nur über Subunternehmer erhalten. Nur diese Subunternehmer hätten ihrerseits Markt- und Meinungsforschung durch "face-to-face"-Befragungen und dergleichen durchgeführt bzw. durchführen lassen. Hinsichtlich der von der belangten Behörde befragten Auskunftspersonen römisch 40 (im Folgenden kurz: "mP30") und römisch 40 (im Folgenden kurz: "mP21") wurde ausgeführt, dass diese niemals in einer vertraglichen Beziehung zum BF gestanden und insbesondere niemals Mitarbeiterinnen der BF gewesen seien; beide seien für Herrn G. tätig gewesen. Im Hinblick auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass aufgrund der Tatsache, dass der BF tatsächlich niemals Interviewer als Mitarbeiter beschäftigt habe, auch die rechtliche Konsequenz, welche von der Behörde gezogen worden sei, nämlich die nachträgliche Qualifikation dieser Personen als Mitarbeiter des BF und auch die nachträgliche Einbeziehung dieser Personen in die Pflichtversicherung, verfehlt seien. Mit der Beschwerde wurden Urkunden vorgelegt.
  14. Am 5.11.2021 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die belangte Behörde erstattete im Zuge der Beschwerdevorlage eine Stellungnahme zu den geltend gemachten Beschwerdegründen (OZ 1 und 2).
  15. Mit Schreiben vom 17.6.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde, in Erfahrung zu bringen, ob der Haftungsbescheid für Lohnsteuer für das Jahr 2015 mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist bzw. wie der Stand des Verfahrens ist; ferner die diesbezüglichen Bescheide beizuschaffen und zu ermitteln, hinsichtlich welcher Personen die Lohnsteuerpflicht ausgesprochen wurde (OZ 5).
  16. Mit Schreiben vom 4.7.2022 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme und brachte den Haftungsbescheid für das Jahr 2015 sowie die in dieser Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung in Vorlage (OZ 6).
  17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 9.11.2022 in der Sache des BF im Beisein der Inhaberin des BF, seines rechtsfreundlichen Vertreters sowie einer Behördenvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurden die Inhaberin des BF als Partei sowie Herr G. als Zeuge einvernommen. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF legte Urkunden vor (OZ 11).
  18. Am 10.11.2022 erstattete der Zeuge Herr G. eine Stellungnahme zu seiner Zeugenaussage (OZ 12).
  19. Am 14.12.2022 wurde den – von der belangten Behörde als Dienstnehmer qualifizierten – mitbeteiligen Parteien seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Zuge der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 8.2.2023 jeweils ein Fragebogen betreffend ihre Tätigkeit für den BF im Jahr 2015 sowie das Verhandlungsprotokoll vom 9.11.2022 übermittelt (OZ 13).
  20. Beim Bundesverwaltungsgericht langten in der Folge Stellungnahmen der mitbeteiligten Parteien zu den Fragebögen ein (OZ 15 – 60).
  21. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.1.2023 wurden dem BF die bislang eingelangten Stellungnahmen der mitbeteiligten Parteien sowie die Stellungnahme des Zeugen Herrn G. vom 10.11.2022 übermittelt und wurde dieser aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, welche Art der Tätigkeiten jene Mitbeteiligten für den BF in den jeweils verfahrensgegenständlichen Zeiträumen ausgeübt haben, welche die Fragbögen bis dato nicht bzw. nicht entsprechend ausgefüllt retourniert hatten und die von der belangten Behörde seinerzeit nicht befragt worden waren (OZ 50).
  22. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.2.2023 wurden dem BF zur Vorbereitung auf die Verhandlung weitere Stellungnahmen der mitbeteiligten Parteien übermittelt (OZ 59).
  23. Mit Schriftsatz vom 7.2.2023 erstattete der BF eine Stellungnahme und legte Urkunden vor (OZ 61).
  24. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 8.2.2023 in der Sache des BF im Beisein der Inhaberin des BF, seines rechtsfreundlichen Vertreters sowie einer Behördenvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurden die mitbeteiligten Parteien XXXX (im Folgenden kurz: "mP2"), XXXX (im Folgenden kurz: "mP11"), XXXX (im Folgenden kurz: "mP13"), XXXX (im Folgenden kurz: "mP29"), XXXX (im Folgenden kurz: "mP31") sowie Herr G. als Zeuge einvernommen. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF legte Urkunden vor (OZ 63).
  25. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 8.2.2023 in der Sache des BF im Beisein der Inhaberin des BF, seines rechtsfreundlichen Vertreters sowie einer Behördenvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurden die mitbeteiligten Parteien römisch 40 (im Folgenden kurz: "mP2"), römisch 40 (im Folgenden kurz: "mP11"), römisch 40 (im Folgenden kurz: "mP13"), römisch 40 (im Folgenden kurz: "mP29"), römisch 40 (im Folgenden kurz: "mP31") sowie Herr G. als Zeuge einvernommen. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF legte Urkunden vor (OZ 63). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: 1.
  27. Zur (ehemaligen) I. GmbH:1.
  28. Zur (ehemaligen) römisch eins. GmbH: Die I. GmbH (ab dem 29.7.2015: I. GmbH in Liqu.), FN XXXX mit Sitz in XXXX , wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 26.1.1990 gegründet und am 25.9.1993 in das Firmenbuch eingetragen. Als Geschäftsführerin fungierte die nunmehrige Inhaberin des BF, die auch als Gesellschafterin an dieser Gesellschaft beteiligt war. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 20.7.2015 wurde die I. GmbH aufgelöst und am 30.12.2015 – infolge beendeter Liquidation – aus dem Firmenbuch gelöscht.Die römisch eins. GmbH (ab dem 29.7.2015: römisch eins. GmbH in Liqu.), FN römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 26.1.1990 gegründet und am 25.9.1993 in das Firmenbuch eingetragen. Als Geschäftsführerin fungierte die nunmehrige Inhaberin des BF, die auch als Gesellschafterin an dieser Gesellschaft beteiligt war. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 20.7.2015 wurde die römisch eins. GmbH aufgelöst und am 30.12.2015 – infolge beendeter Liquidation – aus dem Firmenbuch gelöscht. Die I. GmbH verfügte ab dem 6.5.1992 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Marktforscher" und war im Bereich der Markt- und Meinungsforschung tätig. Die Gesellschaft beschäftigte zu Spitzenzeiten zehn (geringfügig beschäftigte) Dienstnehmer; diese wurden Ende des Jahres 2014 gekündigt; mit Schreiben vom 24.12.2014 wurde auch das Dienstverhältnis von Herrn G. zum 31.12.2014 gekündigt. Der Mietvertrag für die Geschäftsräumlichkeiten wurde per 31.12.2014 gekündigt und wurden diese aufgelöst; noch nicht finalisierte Projekte wurden fertiggestellt. Am 20.8.2015 endete die Gewerbeberechtigung der Gesellschaft.Die römisch eins. GmbH verfügte ab dem 6.5.1992 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Marktforscher" und war im Bereich der Markt- und Meinungsforschung tätig. Die Gesellschaft beschäftigte zu Spitzenzeiten zehn (geringfügig beschäftigte) Dienstnehmer; diese wurden Ende des Jahres 2014 gekündigt; mit Schreiben vom 24.12.2014 wurde auch das Dienstverhältnis von Herrn G. zum 31.12.2014 gekündigt. Der Mietvertrag für die Geschäftsräumlichkeiten wurde per 31.12.2014 gekündigt und wurden diese aufgelöst; noch nicht finalisierte Projekte wurden fertiggestellt. Am 20.8.2015 endete die Gewerbeberechtigung der Gesellschaft. 1.
  29. Zum BF: Der BF, FN XXXX , mit Geschäftsanschrift in XXXX , ist seit dem 17.2.2015 als Einzelunternehmer in das Firmenbuch eingetragen. Inhaberin des BF ist XXXX . Als Geschäftszweig des BF ist im Firmenbuch "Markt- und Meinungsforschung" eingetragen. Der BF verfügt seit dem 1.5.2016 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Statistische Erhebungen und Auswertungen".Der BF, FN römisch 40 , mit Geschäftsanschrift in römisch 40 , ist seit dem 17.2.2015 als Einzelunternehmer in das Firmenbuch eingetragen. Inhaberin des BF ist römisch 40 . Als Geschäftszweig des BF ist im Firmenbuch "Markt- und Meinungsforschung" eingetragen. Der BF verfügt seit dem 1.5.2016 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Statistische Erhebungen und Auswertungen". Der BF verfügt über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten und keine Büroinfrastruktur; seine Geschäftsanschrift ist XXXX .Der BF verfügt über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten und keine Büroinfrastruktur; seine Geschäftsanschrift ist römisch 40 . Die Geschäftstätigkeit des BF besteht im Wesentlichen in der Durchführung von Umfragen in verschiedenen Bereichen, der Datenerfassung bei schriftlichen Befragungen und dem Zuführen von Personen zu Befragungen. Die zur Abwicklung der Geschäftstätigkeit des BF eingesetzten Personen wurden in der Regel im Rahmen einer Nebenbeschäftigung für den BF tätig. Die in den Anlagen 1 und 2 zum angefochtenen Bescheid genannten mitbeteiligten Parteien (im Folgenden kurz: "Interviewer") wurden von Herrn G. für den BF als Interviewer eingestellt. Herrn G. oblag – nach Besprechung mit der Inhaberin des BF über die Rahmenbedingungen des jeweiligen Projekts (z.B. Anzahl der benötigten Interviewer und deren Entgelt) – die Organisation und Koordination der Interviewer für den BF. Herr G. verwendete hierzu die noch vorhandene Interviewer-Kartei der ehemaligen I. GmbH. Potenzielle Interviewer wurden von Herrn G. kontaktiert und gaben diesem bekannt, ob – gegebenenfalls wann – sie Zeit für eine Tätigkeit als Interviewer hatten. Die Kommunikation mit den Interviewern erfolgte namens des BF direkt über dessen Firmen-E-Mailadresse. Den Interessenten wurde bekanntgegeben, dass sie als Interviewer für den BF – und nicht etwa für Herrn G. selbst – tätig sein und auch das Entgelt für ihre Tätigkeit vom BF erhalten würden. Dies wurde zwischen der Inhaberin des BF und Herrn G. besprochen. Schriftliche Verträge wurden nicht abgeschossen. Den Interviewern wurden einheitliche Vordrucke für die Honorarnoten vom BF zur Verfügung gestellt. Die Interviewer stellten ihre Honorarnoten für die erbrachten Leistungen unmittelbar an den BF. Die tatsächliche Bezahlung des Entgelts erfolgte schließlich ebenfalls durch den BF. In anderen – nicht verfahrensgegenständlichen – Fällen wurden seitens des BF andere Marktforschungsinstitute mit der Durchführung von Interviews beauftragt; diesfalls stellten die eingesetzten Interviewer keine Honorarnoten an den BF, sondern wurde das Entgelt für die erbrachten Leistungen pauschal durch das jeweils beauftragte Unternehmen abgerechnet.Die in den Anlagen 1 und 2 zum angefochtenen Bescheid genannten mitbeteiligten Parteien (im Folgenden kurz: "Interviewer") wurden von Herrn G. für den BF als Interviewer eingestellt. Herrn G. oblag – nach Besprechung mit der Inhaberin des BF über die Rahmenbedingungen des jeweiligen Projekts (z.B. Anzahl der benötigten Interviewer und deren Entgelt) – die Organisation und Koordination der Interviewer für den BF. Herr G. verwendete hierzu die noch vorhandene Interviewer-Kartei der ehemaligen römisch eins. GmbH. Potenzielle Interviewer wurden von Herrn G. kontaktiert und gaben diesem bekannt, ob – gegebenenfalls wann – sie Zeit für eine Tätigkeit als Interviewer hatten. Die Kommunikation mit den Interviewern erfolgte namens des BF direkt über dessen Firmen-E-Mailadresse. Den Interessenten wurde bekanntgegeben, dass sie als Interviewer für den BF – und nicht etwa für Herrn G. selbst – tätig sein und auch das Entgelt für ihre Tätigkeit vom BF erhalten würden. Dies wurde zwischen der Inhaberin des BF und Herrn G. besprochen. Schriftliche Verträge wurden nicht abgeschossen. Den Interviewern wurden einheitliche Vordrucke für die Honorarnoten vom BF zur Verfügung gestellt. Die Interviewer stellten ihre Honorarnoten für die erbrachten Leistungen unmittelbar an den BF. Die tatsächliche Bezahlung des Entgelts erfolgte schließlich ebenfalls durch den BF. In anderen – nicht verfahrensgegenständlichen – Fällen wurden seitens des BF andere Marktforschungsinstitute mit der Durchführung von Interviews beauftragt; diesfalls stellten die eingesetzten Interviewer keine Honorarnoten an den BF, sondern wurde das Entgelt für die erbrachten Leistungen pauschal durch das jeweils beauftragte Unternehmen abgerechnet. Über eine (generelle) Vertretungsbefugnis der Interviewer wurde nicht gesprochen bzw. eine solche vereinbart und wurde eine Vertretung auch faktisch nicht in Anspruch genommen. Im Verhinderungsfall (z.B. Krankheit) wurde (wäre) Herr G. von den Interviewern kontaktiert (worden). 1.
  30. Zur Tätigkeit der Interviewer: Im Hinblick auf die Tätigkeit der Interviewer können im Wesentlichen drei Tätigkeitsbereiche unterschieden werden:
  31. Durchführung von "face-to-face"-Interviews,
  32. Durchführung von Telefoninterviews,
  33. Datenerfassung. Auf die konkrete Tätigkeit der mitbeteiligten Parteien als Interviewer wird unter Punkt II.1.
  34. im Einzelnen eingegangen.Auf die konkrete Tätigkeit der mitbeteiligten Parteien als Interviewer wird unter Punkt römisch zwei.1.
  35. im Einzelnen eingegangen. 1.3.
  36. "face-to-face"-Interviews: Im Hinblick auf "face-to-face"-Interviews können drei Untergruppen unterschieden werden:
  37. Messebefragungen,
  38. Straßenbefragungen,
  39. Haushaltsbefragungen. 1.3.1.
  40. Messebefragungen: Bei Messebefragungen gaben die Interviewer Herrn G. zunächst bekannt, an welchen Messetagen sie Zeit hatten; die Interviewer wurden sodann durch Herrn G. vereinbarungsgemäß eingeteilt; der Beginn und das Ende ihrer Tätigkeit waren entsprechend vorgegeben. Die Interviewer erhielten Zutrittsberechtigungen zur Messe. Am Tag der Messe fand ca. eine halbe Stunde vor Beginn der Messe ein Zusammentreffen der Interviewer und Herrn G. statt. Die Interviewer erhielten von Herrn G. Tablets mit Prepaid-SIM-Karten oder verwendeten ihre eigenen Smartphones. Ferner erhielten sie ein Namensschild mit dem Logo des BF, welches sie während ihrer Tätigkeit trugen. Die Interviewer wurden in die Handhabung des Tablets und die Fragebögen eingeschult. Die Fragebögen wurden über einen Online-Link aufgerufen. Die Antworten der befragten Personen wurden direkt online eingetragen. Die Übermittlung der ausgefüllten Fragebögen an Herrn G. erfolgte technisch bedingt sofort; erst nach dem Absenden der Daten konnte der nächste Fragebogen geöffnet werden. Für Herrn G. war auf diese Weise unmittelbar einsichtig, wann ein Interviewer auf der Messe ein Interview abgeschlossen hatte. Lediglich im absoluten Ausnahmefall – bei einem Ausfall der technischen Ausrüstung – hätte für die Interviewer die Möglichkeit bestanden, die Antworten zunächst schriftlich festzuhalten und nachträglich einzugeben. Im Laufe der Messe sah Herr G. alle paar Stunden nach, um zu erkennen, wie viele Fragebögen bereits ausgefüllt waren. Herr G. nahm immer wieder Kontakt mit den Interviewern auf und sprach mit diesen über die Anzahl der Interviews. Wenn er sah, dass kaum Interviews durchgeführt worden waren, fragte er die Interviewer, woran das liege und wurde erörtert, wie viele noch fehlen. Die Interviewer teilten sich die Zeit entsprechend ein. Waren bereits genügend Interviews durchgeführt, wurden die Interviewer – auch vorzeitig – nach Hause geschickt oder wurde für den nächsten Tag "vorgearbeitet". In eine Anwesenheitsliste trugen die Interviewer den Beginn und das Ende der Arbeitszeit ein. Die Entlohnung erfolgte nach einem fixen Stundensatz. 1.3.1.
  41. Straßenbefragungen Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden vom BF zwei Straßenbefragungen, die Projekte " XXXX " und " XXXX ", durchgeführt. Im Projekt " XXXX " wurden daneben auch Telefoninterviews durchgeführt.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden vom BF zwei Straßenbefragungen, die Projekte " römisch 40 " und " römisch 40 ", durchgeführt. Im Projekt " römisch 40 " wurden daneben auch Telefoninterviews durchgeführt. Bei Straßenbefragungen wurde den Interviewern durch Herrn G. eine bestimmte Anzahl an innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchzuführenden Interviews vorgegeben. Die genauen Tage und die Uhrzeit ihrer Tätigkeit konnten sich die Interviewer selbst einteilen. Eine – über eine allfällige kurze Erklärung hinausgehende – Einschulung fand nicht statt. Die Fragebögen wurden von den Interviewern über einen Online-Link aufgerufen; sie verwendeten dazu ihre eigene technische Ausrüstung (z.B. Tablet, Smartphone). Daneben hätte auch die Möglichkeit bestanden, die Fragebögen auszudrucken und die – zunächst schriftlich festgehaltenen – Antworten nachträglich einzugeben; faktisch kam dieser Möglichkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Bedeutung zu, sondern wurden die Eintragungen von den Interviewern bei allen Befragungen unmittelbar elektronisch vorgenommen. Die Entlohnung erfolgte nach der Anzahl der durchgeführten Interviews. 1.3.1.
  42. Haushaltsbefragungen: Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde vom BF eine Haushaltsbefragung, das Projekt " XXXX ", durchgeführt.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde vom BF eine Haushaltsbefragung, das Projekt " römisch 40 ", durchgeführt. Bei Haushaltsbefragungen wurde den Interviewern eine bestimmte Anzahl an innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchzuführenden Interviews vorgegeben. Bei der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgeführten Haushaltsbefragung handelte es sich um eine umfangreiche und komplizierte Befragung (sog. "qualitatives Interview" mit Leitfaden) mit einem sehr langen Fragebogen. Deshalb wurde dabei von Herrn G. auf jene Interviewer zurückgegriffen, die diese Interviews bereits in den vergangenen Jahren für den BF durchgeführt hatten. Diese Interviewer hatten sich vor ihrer Tätigkeit einer umfassenden Einschulung zu unterziehen. Diese Einschulung war im Hinblick auf die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom BF eingesetzten Interviewer bereits in den Jahren zuvor erfolgt; solche Einschulungen wurden direkt bei XXXX (z.B. in Wien) durchgeführt. Die Fragebögen wurden von den Interviewern über einen Online-Link aufgerufen. Die Interviewer verwendeten dazu grundsätzlich ihre eigene technische Ausrüstung (z.B. Tablet, Smartphone); in einigen Fällen wurden den Interviewern Tablets vom BF zur Verfügung gestellt. Daneben hätte auch die Möglichkeit bestanden, die Fragebögen auszudrucken und die – zunächst schriftlich festgehaltenen – Antworten nachträglich einzugeben; faktisch kam dieser Möglichkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Bedeutung zu, sondern wurden die Eintragungen von den Interviewern bei allen Befragungen unmittelbar elektronisch vorgenommen. Mit den Befragungen waren auch Vorarbeiten durch die Interviewer, wie z.B. Terminvereinbarung, verbunden. Die Entlohnung erfolgte nach der Anzahl der durchgeführten Interviews. Die Interviewer zahlten den an den Befragungen teilnehmenden Personen sog. "Incentives" (Anreize für die Teilnahme; z.B. in der Höhe von EUR 10,00) aus. Diese wurden in einer Liste aufgezeichnet und von der teilnehmenden Person unterschrieben. Die Liste wurde von Seiten des BF kontrolliert. Die "Incentives" wurden den Interviewern im Rahmen der Honorarabrechnung erstattet.Bei Haushaltsbefragungen wurde den Interviewern eine bestimmte Anzahl an innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchzuführenden Interviews vorgegeben. Bei der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgeführten Haushaltsbefragung handelte es sich um eine umfangreiche und komplizierte Befragung (sog. "qualitatives Interview" mit Leitfaden) mit einem sehr langen Fragebogen. Deshalb wurde dabei von Herrn G. auf jene Interviewer zurückgegriffen, die diese Interviews bereits in den vergangenen Jahren für den BF durchgeführt hatten. Diese Interviewer hatten sich vor ihrer Tätigkeit einer umfassenden Einschulung zu unterziehen. Diese Einschulung war im Hinblick auf die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom BF eingesetzten Interviewer bereits in den Jahren zuvor erfolgt; solche Einschulungen wurden direkt bei römisch 40 (z.B. in Wien) durchgeführt. Die Fragebögen wurden von den Interviewern über einen Online-Link aufgerufen. Die Interviewer verwendeten dazu grundsätzlich ihre eigene technische Ausrüstung (z.B. Tablet, Smartphone); in einigen Fällen wurden den Interviewern Tablets vom BF zur Verfügung gestellt. Daneben hätte auch die Möglichkeit bestanden, die Fragebögen auszudrucken und die – zunächst schriftlich festgehaltenen – Antworten nachträglich einzugeben; faktisch kam dieser Möglichkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Bedeutung zu, sondern wurden die Eintragungen von den Interviewern bei allen Befragungen unmittelbar elektronisch vorgenommen. Mit den Befragungen waren auch Vorarbeiten durch die Interviewer, wie z.B. Terminvereinbarung, verbunden. Die Entlohnung erfolgte nach der Anzahl der durchgeführten Interviews. Die Interviewer zahlten den an den Befragungen teilnehmenden Personen sog. "Incentives" (Anreize für die Teilnahme; z.B. in der Höhe von EUR 10,00) aus. Diese wurden in einer Liste aufgezeichnet und von der teilnehmenden Person unterschrieben. Die Liste wurde von Seiten des BF kontrolliert. Die "Incentives" wurden den Interviewern im Rahmen der Honorarabrechnung erstattet. 1.3.
  43. Telefoninterviews: Bei Telefoninterviews gaben die Interviewer Herrn G. im Vorfeld bekannt, an welchen Tagen sie Zeit hatten. Dies erlaubte Herrn G., die Interviews innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes einzuteilen. Auch wurden die Tageszeiten, zu denen die Interviewer telefonieren sollten, mit Herrn G. grob abgesprochen; etwa sollten Firmen eher vormittags oder nachmittags, Privathaushalte hingegen nachmittags bzw. abends kontaktiert werden. Bei bestimmten Arten von Befragungen, z.B. Manager-Befragungen, wurde den Interviewern konkret vorgegeben, welche Personen (z.B. Manager, leitende Angestellte) zu befragen waren. Die Fragen und Adresslisten mit Telefonnummern wurden den Interviewern vom BF zur Verfügung gestellt. Eine Einschulung der – allesamt bereits zuvor bei der I. GmbH als Interviewer beschäftigten – Interviewer konnte weitgehend unterbleiben; die Fragebögen wurden mit Herrn G. besprochen. Die Interviewer wurden auch über die vom Auftraggeber vorgegebene Anzahl an insgesamt durchzuführenden Interviews informiert. Im Falle, dass die vorgegebene Zahl an Interviews voraussichtlich nicht erreicht würde, wurden die Interviewer von Herrn G. kontaktiert und gefragt, ob sie "mehr machen" könnten bzw. wurde ihnen gesagt, dass sie ihre Fragestrategie ändern sollten; oder es wurden Interviewer, die zunächst für eine bestimmte Woche abgesagt hatten, von Herrn G. gefragt, ob es vielleicht "doch ginge". Die Projekte dauerten meistens zwei Wochen lang. Gelegentlich wurde den Interviewern – wenn bereits genügend Interviews durchgeführt waren – von Herrn G. mitgeteilt, dass das Projekt vorzeitig endet; diesfalls wurde entsprechend dem tatsächlichen Ende der Tätigkeit abgerechnet.Bei Telefoninterviews gaben die Interviewer Herrn G. im Vorfeld bekannt, an welchen Tagen sie Zeit hatten. Dies erlaubte Herrn G., die Interviews innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes einzuteilen. Auch wurden die Tageszeiten, zu denen die Interviewer telefonieren sollten, mit Herrn G. grob abgesprochen; etwa sollten Firmen eher vormittags oder nachmittags, Privathaushalte hingegen nachmittags bzw. abends kontaktiert werden. Bei bestimmten Arten von Befragungen, z.B. Manager-Befragungen, wurde den Interviewern konkret vorgegeben, welche Personen (z.B. Manager, leitende Angestellte) zu befragen waren. Die Fragen und Adresslisten mit Telefonnummern wurden den Interviewern vom BF zur Verfügung gestellt. Eine Einschulung der – allesamt bereits zuvor bei der römisch eins. GmbH als Interviewer beschäftigten – Interviewer konnte weitgehend unterbleiben; die Fragebögen wurden mit Herrn G. besprochen. Die Interviewer wurden auch über die vom Auftraggeber vorgegebene Anzahl an insgesamt durchzuführenden Interviews informiert. Im Falle, dass die vorgegebene Zahl an Interviews voraussichtlich nicht erreicht würde, wurden die Interviewer von Herrn G. kontaktiert und gefragt, ob sie "mehr machen" könnten bzw. wurde ihnen gesagt, dass sie ihre Fragestrategie ändern sollten; oder es wurden Interviewer, die zunächst für eine bestimmte Woche abgesagt hatten, von Herrn G. gefragt, ob es vielleicht "doch ginge". Die Projekte dauerten meistens zwei Wochen lang. Gelegentlich wurde den Interviewern – wenn bereits genügend Interviews durchgeführt waren – von Herrn G. mitgeteilt, dass das Projekt vorzeitig endet; diesfalls wurde entsprechend dem tatsächlichen Ende der Tätigkeit abgerechnet. Die Telefoninterviews wurden von den Interviewern mit Hilfe ihres eigenen PCs via Internet-Telefonie von zu Hause aus (Homeoffice) durchgeführt; vereinzelt wurde Interviewern vom BF ein PC zur Verfügung gestellt. Auf den PCs wurde ein VoIP-Client installiert und mit dem Telefoniesystem verknüpft. Die Antworten der befragten Personen wurden von den Interviewern direkt online eingetragen. Herr G. konnte genau feststellen, wann ein Interviewer im Homeoffice telefonierte und beobachtete regelmäßig den Fortschritt der Interviews. Ferner wurden die Abrechnungen der Interviewer von Herrn G. mit den insoweit vorliegenden Daten verglichen. Herr G. konnte überprüfen, ob ein Interviewer im System angemeldet war, ob Nummern gewählt wurden oder gerade ein Gespräch lief. Wenn Herr G. bemerkte, dass ein an diesem Tag eingeteilter Interviewer nicht telefonierte, rief er diesen an. Dies kam gelegentlich vor; wenn es bei einem Interviewer "nicht gut lief", auch öfters. Wenn Herr G. (aus der Zeitdauer des Anrufs) auf den Abbruch eines Interviews schloss, nahm er dies – um die Qualität der Interviews zu steigern – zum Anlass für Verbesserungen beim "Einstieg" des Interviews, etwa im Hinblick auf den Eingangssatz des Interviews oder den ersten Teil des Fragebogens. Die Entlohnung erfolgte nach einem fixen Stundensatz; teilweise wurde bei aufwändigeren Befragungen, mit denen Vorarbeiten durch die Interviewer, wie z.B. Terminvereinbarung verbunden waren (Managerbefragungen), ein "Bonus" pro durchgeführtem Interview vereinbart. 1.3.
  44. Datenerfassung: Diese Tätigkeit bestand grundsätzlich nicht in einer Interviewtätigkeit im eigentlichen Sinne, sondern lediglich in der Datenerfassung. Hierbei wurden schriftliche Fragebögen von bereits durchgeführten Umfragen von zu Hause aus mit dem eigenen PC erfasst und an den BF übermittelt. Die Anzahl der zu erfassenden Fragebögen richtete sich nach den Vorgaben des BF. Die Abrechnung erfolgte nach der Stückzahl der erfassten Fragbögen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde eine Datenerfassung, das Projekt " XXXX ", durchgeführt. Neben dieser Tätigkeit führten alle in der Datenerfassung eingesetzte Interviewer stets auch Telefoninterviews (vgl. Punkt II.1.3.2.) durch. Kein Interviewer war ausschließlich in der Datenerfassung eingesetzt.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde eine Datenerfassung, das Projekt " römisch 40 ", durchgeführt. Neben dieser Tätigkeit führten alle in der Datenerfassung eingesetzte Interviewer stets auch Telefoninterviews vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.2.) durch. Kein Interviewer war ausschließlich in der Datenerfassung eingesetzt. 1.
  45. Zu den mitbeteiligten Parteien: Im Folgenden werden die Tätigkeiten der einzelnen mitbeteiligten Parteien (mP) als Interviewer für den BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dargestellt: 1.4.
  46. XXXX (mP1):1.4.
  47. römisch 40 (mP1): Die mP1 war für den BF als Telefoninterviewerin tätig. Im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 war die mP1 in den Projekten " XXXX " und " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 war die mP1 in den Projekten " römisch 40 " und " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt. Vom 1.7.2015 bis 31.7.2015 war die mP1 im Projekt " XXXX " und von 1.10.2015 bis 31.10.2015 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt.Vom 1.7.2015 bis 31.7.2015 war die mP1 im Projekt " römisch 40 " und von 1.10.2015 bis 31.10.2015 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt. 1.4.
  48. XXXX (mP2):1.4.
  49. römisch 40 (mP2): Die mP2 war für den BF als Telefoninterviewer tätig. Im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 war die mP2 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.10.2015 bis 31.10.2015 war sie im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 war die mP2 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.10.2015 bis 31.10.2015 war sie im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils übersteigendes Entgelt. 1.4.
  50. XXXX (mP3):1.4.
  51. römisch 40 (mP3): Die mP3 war für den BF als Messeinterviewer tätig. Im Zeitraum von 16.10.2015 bis 18.10.2015 war die mP3 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Im Zeitraum von 19.11.2015 bis 22.11.2015 war die bP im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 16.10.2015 bis 18.10.2015 war die mP3 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Im Zeitraum von 19.11.2015 bis 22.11.2015 war die bP im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils übersteigendes Entgelt. 1.4.
  52. XXXX (mP4):1.4.
  53. römisch 40 (mP4): Die mP4 war für den BF als Haushaltsinterviewer tätig. Im Zeitraum von 1.11.2015 bis 30.11.2015 war die mP4 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.11.2015 bis 30.11.2015 war die mP4 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt. 1.4.
  54. XXXX (mP5):1.4.
  55. römisch 40 (mP5): Die mP5 war für den BF als Haushaltsinterviewerin tätig. Im Zeitraum von 1.11.2015 bis 30.11.2015 war die mP5 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.11.2015 bis 30.11.2015 war die mP5 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt. 1.4.
  56. XXXX ( XXXX XXXX ) (mP6):1.4.
  57. römisch 40 ( römisch 40 römisch 40 ) (mP6): Die mP6 war für den BF als Messeinterviewerin tätig. Im Zeitraum von 16.10.2015 bis 18.10.2015 war die mP6 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 16.10.2015 bis 18.10.2015 war die mP6 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt. 1.4.
  58. XXXX (mP7):1.4.
  59. römisch 40 (mP7): Die mP7 war für den BF als Straßeninterviewerin und Telefoninterviewerin tätig. Im Zeitraum von 1.7.2015 bis 31.7.2015 war die mP7 im Projekt " XXXX " als Straßeninterviewerin eingesetzt. Im Zeitraum von 1.8.2015 bis 31.8.2015 war sie im Projekt " XXXX " als Telefoninterviewerin eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils nicht übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.7.2015 bis 31.7.2015 war die mP7 im Projekt " römisch 40 " als Straßeninterviewerin eingesetzt. Im Zeitraum von 1.8.2015 bis 31.8.2015 war sie im Projekt " römisch 40 " als Telefoninterviewerin eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils nicht übersteigendes Entgelt. 1.4.
  60. XXXX (mP8):1.4.
  61. römisch 40 (mP8): Die mP8 war für den BF als Straßeninterviewerin tätig. Im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 war die mP8 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 war die mP8 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt. 1.4.
  62. XXXX (mP9):1.4.
  63. römisch 40 (mP9): Die mP9 war für den BF als Telefoninterviewerin tätig. Im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 war die mP9 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.7.2015 bis 31.7.2015 war sie in den Projekten " XXXX " und " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 war die mP9 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.7.2015 bis 31.7.2015 war sie in den Projekten " römisch 40 " und " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils übersteigendes Entgelt. Im Zeitraum von 1.10.2015 bis 31.10.2015 war die mP9 in den Projekten " XXXX " und " XXXX " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.11.2015 bis 30.11.2015 war die mP9 in den Projekten " XXXX " und " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils nicht übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.10.2015 bis 31.10.2015 war die mP9 in den Projekten " römisch 40 " und " römisch 40 " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.11.2015 bis 30.11.2015 war die mP9 in den Projekten " römisch 40 " und " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils nicht übersteigendes Entgelt. 1.4.
  64. XXXX (mP10):1.4.
  65. römisch 40 (mP10): Die mP10 war für den BF als Telefoninterviewer tätig. Im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 war die mP10 in den Projekten " XXXX " und " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 war die mP10 in den Projekten " römisch 40 " und " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt. Im Zeitraum von 1.10.2015 bis 31.10.2015 war die mP10 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.10.2015 bis 31.10.2015 war die mP10 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt. 1.4.
  66. XXXX (mP11):1.4.
  67. römisch 40 (mP11): Die mP11 war für den BF als Messeinterviewer tätig. Im Zeitraum von 23.10.2015 bis 25.10.2015 war die mP11 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 23.10.2015 bis 25.10.2015 war die mP11 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt. 1.4.
  68. XXXX (mP12):1.4.
  69. römisch 40 (mP12): Die mP12 war für den BF als Haushaltsinterviewerin tätig. Im Zeitraum von 1.11.2015 bis 30.11.2015 war die mP12 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.11.2015 bis 30.11.2015 war die mP12 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt. 1.4.
  70. XXXX (mP13):1.4.
  71. römisch 40 (mP13): Die mP13 war für den BF als Messeinterviewer tätig. Im Zeitraum von 16.10.2015 bis 18.10.2015 war die mP13 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Im Zeitraum von 19.11.2015 bis 22.11.2015 war die mP13 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 16.10.2015 bis 18.10.2015 war die mP13 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Im Zeitraum von 19.11.2015 bis 22.11.2015 war die mP13 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils übersteigendes Entgelt. 1.4.
  72. XXXX (mP14):1.4.
  73. römisch 40 (mP14): Die mP14 war für den BF als Telefoninterviewer tätig. Im Zeitraum von 1.7.2015 bis 31.7.2015 war die mP14 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.7.2015 bis 31.7.2015 war die mP14 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt. 1.4.
  74. XXXX (mP15):1.4.
  75. römisch 40 (mP15): Die mP15 war für den BF als Straßeninterviewerin tätig. Im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 war die mP15 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 war die mP15 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt. 1.4.
  76. XXXX (mP16):1.4.
  77. römisch 40 (mP16): Die mP16 war für den BF als Haushaltsinterviewerin tätig. Im Zeitraum von 1.11.2015 bis 30.11.2015 war die mP16 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.11.2015 bis 30.11.2015 war die mP16 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt. 1.4.
  78. XXXX (mP17):1.4.
  79. römisch 40 (mP17): Die mP17 war für den BF als Telefoninterviewerin tätig. Im Zeitraum von 1.7.2015 bis 31.7.2015 war die mP17 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.11.2015 bis 30.11.2015 war sie in den Projekten " XXXX " und " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.7.2015 bis 31.7.2015 war die mP17 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.11.2015 bis 30.11.2015 war sie in den Projekten " römisch 40 " und " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils übersteigendes Entgelt. Im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 war die mP17 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.8.2015 bis 31.8.2015 war sie im Projekt " XXXX " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.10.2015 bis 31.10.2015 war sie in den Projekten " XXXX " und " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils nicht übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 war die mP17 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.8.2015 bis 31.8.2015 war sie im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.10.2015 bis 31.10.2015 war sie in den Projekten " römisch 40 " und " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils nicht übersteigendes Entgelt. 1.4.
  80. XXXX (mP18):1.4.
  81. römisch 40 (mP18): Die mP18 war für den BF als Telefoninterviewer tätig. Am 8.7.2015 war die mP18 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt.Am 8.7.2015 war die mP18 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt. 1.4.
  82. XXXX (mP19):1.4.
  83. römisch 40 (mP19): Die mP19 war für den BF als Haushaltsinterviewerin tätig. Im Zeitraum von 1.11.2015 bis 30.11.2015 war die mP19 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.11.2015 bis 30.11.2015 war die mP19 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt. 1.4.
  84. XXXX (mP20):1.4.
  85. römisch 40 (mP20): Die mP20 war für den BF als Haushaltsinterviewerin tätig. Im Zeitraum von 1.11.2015 bis 30.11.2015 war die mP20 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.11.2015 bis 30.11.2015 war die mP20 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt. 1.4.
  86. XXXX (mP21):1.4.
  87. römisch 40 (mP21): Die mP21 war für den BF als Telefoninterviewerin tätig. Im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 war die mP21 in den Projekten " XXXX " und " XXXX " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.7.2015 bis 31.7.2015 war sie in den Projekten " XXXX ", " XXXX " und " XXXX " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.11.2015 bis 30.11.2015 war sie im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 war die mP21 in den Projekten " römisch 40 " und " römisch 40 " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.7.2015 bis 31.7.2015 war sie in den Projekten " römisch 40 ", " römisch 40 " und " römisch 40 " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.11.2015 bis 30.11.2015 war sie im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils übersteigendes Entgelt. Im Zeitraum von 1.10.2015 bis 31.10.2015 war die mP21 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.10.2015 bis 31.10.2015 war die mP21 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt. 1.4.
  88. XXXX (mP22):1.4.
  89. römisch 40 (mP22): Die mP22 war für den BF als Telefoninterviewerin tätig. Im Zeitraum von 1.8.2015 bis 31.8.2015 war sie im Projekt " XXXX " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.11.2015 bis 30.11.2015 war sie in den Projekten " XXXX " und " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.8.2015 bis 31.8.2015 war sie im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.11.2015 bis 30.11.2015 war sie in den Projekten " römisch 40 " und " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils übersteigendes Entgelt. Im Zeitraum von 3.6.2015 bis 18.6.2015 war die mP22 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.7.2015 bis 31.7.2015 war sie im Projekt " XXXX " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.10.2015 bis 31.10.2015 war sie im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils nicht übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 3.6.2015 bis 18.6.2015 war die mP22 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.7.2015 bis 31.7.2015 war sie im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.10.2015 bis 31.10.2015 war sie im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils nicht übersteigendes Entgelt. 1.4.
  90. XXXX (mP23):1.4.
  91. römisch 40 (mP23): Die mP23 war für den BF als Messeinterviewerin tätig. Im Zeitraum von 23.10.2015 bis 25.10.2015 war sie im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 23.10.2015 bis 25.10.2015 war sie im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt. 1.4.
  92. XXXX (mP24):1.4.
  93. römisch 40 (mP24): Die mP24 war für den BF als Telefoninterviewerin tätig. Im Zeitraum von 1.8.2015 bis 8.8.2015 war die mP24 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.8.2015 bis 8.8.2015 war die mP24 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt. Im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 war die mP24 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.7.2015 bis 31.7.2015 war sie im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils nicht übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 war die mP24 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.7.2015 bis 31.7.2015 war sie im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils nicht übersteigendes Entgelt. 1.4.
  94. XXXX (mP25):1.4.
  95. römisch 40 (mP25): Die mP25 war für den BF als Telefoninterviewerin tätig. Am 6.8.2015 war die mP25 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt.Am 6.8.2015 war die mP25 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt. Am 7.7.2015 war die mP25 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt.Am 7.7.2015 war die mP25 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt. 1.4.
  96. XXXX (mP26):1.4.
  97. römisch 40 (mP26): Die mP26 war für den BF als Straßeninterviewerin tätig. Im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 war die mP26 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 war die mP26 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt. 1.4.
  98. XXXX (mP27):1.4.
  99. römisch 40 (mP27): Die mP27 war für den BF als Telefoninterviewer tätig. Im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 war die mP27 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 war die mP27 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt. Im Zeitraum von 1.7.2015 bis 31.7.2015 war die mP27 in den Projekten " XXXX " und " XXXX " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.8.2015 bis 31.8.2015 war sie im Projekt " XXXX " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.10.2015 bis 31.10.2015 war sie im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils nicht übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.7.2015 bis 31.7.2015 war die mP27 in den Projekten " römisch 40 " und " römisch 40 " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.8.2015 bis 31.8.2015 war sie im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Im Zeitraum von 1.10.2015 bis 31.10.2015 war sie im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils nicht übersteigendes Entgelt. 1.4.
  100. XXXX (mP28):1.4.
  101. römisch 40 (mP28): Die mP28 war für den BF als Messeinterviewerin tätig. Im Zeitraum von 16.10.2015 bis 18.10.2015 war die mP28 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Im Zeitraum von 23.10.2015 bis 25.10.2015 war sie im Projekt " XXXX " eingesetzt. Im Zeitraum von 19.11.2015 bis 22.11.2015 war sie im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 16.10.2015 bis 18.10.2015 war die mP28 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Im Zeitraum von 23.10.2015 bis 25.10.2015 war sie im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Im Zeitraum von 19.11.2015 bis 22.11.2015 war sie im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils übersteigendes Entgelt. 1.4.
  102. XXXX (mP29):1.4.
  103. römisch 40 (mP29): Die mP29 war für den BF als Messeinterviewerin tätig. Im Zeitraum von 16.10.2015 bis 18.10.2015 war die mP29 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Im Zeitraum von 19.11.2015 bis 22.11.2015 war sie im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 16.10.2015 bis 18.10.2015 war die mP29 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Im Zeitraum von 19.11.2015 bis 22.11.2015 war sie im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils übersteigendes Entgelt. 1.4.
  104. XXXX (mP30):1.4.
  105. römisch 40 (mP30): Die mP30 war für den BF als Messeinterviewerin tätig. Im Zeitraum von 16.10.2015 bis 18.10.2015 war die mP30 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Im Zeitraum von 23.10.2015 bis 25.10.2015 war sie im Projekt " XXXX " eingesetzt. Im Zeitraum von 19.11.2015 bis 22.11.2015 war sie im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 16.10.2015 bis 18.10.2015 war die mP30 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Im Zeitraum von 23.10.2015 bis 25.10.2015 war sie im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Im Zeitraum von 19.11.2015 bis 22.11.2015 war sie im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesen Zeiträumen ein die Geringfügigkeitsgrenze jeweils übersteigendes Entgelt. 1.4.
  106. XXXX (mP31):1.4.
  107. römisch 40 (mP31): Die mP31 war für den BF als Messeinterviewer tätig. Im Zeitraum von 23.10.2015 bis 25.10.2015 war die mP31 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 23.10.2015 bis 25.10.2015 war die mP31 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt. 1.4.
  108. XXXX (mP32):1.4.
  109. römisch 40 (mP32): Die mP32 war für den BF als Haushaltsinterviewerin tätig. Im Zeitraum von 1.11.2015 bis 30.11.2015 war die mP32 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.11.2015 bis 30.11.2015 war die mP32 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt. 1.4.
  110. XXXX (mP33):1.4.
  111. römisch 40 (mP33): Die mP33 war für den BF als Messeinterviewerin tätig. Im Zeitraum von 16.10.2015 bis 18.10.2015 war die mP33 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 16.10.2015 bis 18.10.2015 war die mP33 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt. Im Zeitraum von 23.10.2015 bis 25.10.2015 war die mP33 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 23.10.2015 bis 25.10.2015 war die mP33 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt. 1.4.
  112. XXXX (mP34):1.4.
  113. römisch 40 (mP34): Die mP34 war für den BF als Straßeninterviewerin tätig. Im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 war die mP34 im Projekt " XXXX " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt.Im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 war die mP34 im Projekt " römisch 40 " eingesetzt. Sie bezog in diesem Zeitraum ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Entgelt.
  114. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde (die unten angegebenen Aktenseiten beziehen sich auf den elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt), den Gerichtsakt sowie die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 9.11.2022 und 8.2.
  115. Wenn sich der BF in seiner Stellungnahme vom 7.2.2023 gegen die Verlesung der vorgelegten Fragenlisten (gemeint: Stellungnahmen der mitbeteiligten Parteien zu den Fragebögen; Anm.) betreffend Punkt
  116. aussprach, weil diese Frage "teilweise kurz beantwortet" worden sei, sodass "die dafür abgegebenen Antworten nicht aussagekräftig" seien, "zumal es sich ja hier um mehrere Fragen handelt, die in einer Frage zusammengefasst worden sind" (vgl. OZ 61, S. 2), ist zunächst auf den – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden – Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (vgl. § 17 VwGVG iVm § 46 AVG) zu verweisen. Demnach kommt alles als Beweismittel in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist (vgl. VwGH vom 31.07.2018, Ro 2015/08/0033, mwN). Die in Rede stehende Frage war in einer Weise abgefasst, dass sie eine entsprechende – aussagekräftige – Antwort der mitbeteiligten Parteien ohne Weiteres zuließ (vgl.: "
  117. Gab es konkrete Anweisungen hinsichtlich Ihrer Tätigkeiten? [z.B. zeitliche Vorgaben, Anwesenheitsverpflichtungen, Vorgaben hinsichtlich der Anzahl der durchzuführenden Interviews, Abläufe der Interviews, vorgegebene Fragen etc.]"). Es bestehen daher keinerlei Bedenken dagegen, dass – entsprechend konkrete – Antworten von Interviewern in den Fragebögen auch in die gerichtliche Beweiswürdigung miteinbezogen werden. Soweit der rechtsfreundliche Vertreter des BF in der Verhandlung vom 8.2.2023 unter Bezugnahme auf die Antworten eines befragten Interviewers (der mP11) vorbrachte, dass "bei der mündlichen Fragestellung dann ganz andere Inhalte zum Tag kommen und somit die Verwertung der schriftlichen Aussagen nicht mit jenen der mündlichen Aussagen der Beschwerdeverhandlung vergleichbar sind und somit auch nicht gleichwertig zur Beweiswürdigung herangezogen werden" könnten (vgl. OZ 63, S. 36), können einerseits die vorgetragenen Kritikpunkte in Ansehung der (keineswegs in wesentlichen Belangen divergierenden) Angaben der genannten mitbeteiligten Partei in ihrem Fragebogen (vgl. OZ 55) und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. OZ 63, S. 34 ff) nicht nachvollzogen werden (und wurden diese von Seiten des BF auch nicht näher präzisiert); andererseits gehört es gerade zu den Aufgaben des Gerichtes, die erhobenen – einander allenfalls auch widersprechenden – Beweismittel zu würdigen und die materielle Wahrheit zu erforschen (siehe dazu die Ausführungen unten). Dies gilt etwa auch im Hinblick auf die Frage, ob mit den Interviewern über ein (generelles) Vertretungsrecht gesprochen bzw. ein solches vereinbart wurde (vgl. das Vorbringen OZ 63, S. 36; siehe dazu OZ 63, S. 23, 26, 35, sowie OZ 24, 55, 57). Soweit der rechtsfreundliche Vertreter des BF weiters vorbrachte, dass die einvernommenen mitbeteiligten Parteien in einem Beschäftigungsverhältnis zur I. GmbH gestanden seien und daher nicht repräsentativ für jene Interviewer seien, die zuvor kein Beschäftigungsverhältnis zur I. GmbH gehabt hätten und sich daher gegen die Verlesung der Fragebögen aussprach (vgl. OZ 63, S. 37), wurde damit nicht aufgezeigt, dass (und worin) Unterschiede zwischen jenen Interviewern, die zuvor in einem Dienstverhältnis zur I. GmbH gestanden sind und jenen, auf welche dies nicht zutraf, im Hinblick auf ihre Tätigkeit für den BF bestanden. Im Übrigen ergeben sich aus den vorliegenden Beweismitteln keine Anhaltspunkte für nennenswerte Unterschiede, je nachdem, ob zuvor ein Dienstverhältnis zur I. GmbH vorlag oder nicht; dergleichen wurde auch nicht konkret behauptet. Wenn sich der rechtsfreundliche Vertreter des BF in der Verhandlung vom 8.2.2023 – anstatt solche Unterschiede aufzuzeigen – wiederholt (vgl. OZ 63, S. 23, 26, 29, 34, 35) gegen die Zulässigkeit der an die einvernommenen mitbeteiligte Parteien gerichteten Frage wandte, ob diese zuvor für die I. GmbH tätig gewesen seien bzw. ob es Unterschiede zwischen ihrer Tätigkeit als Dienstnehmer für die (ehemalige) I. GmbH und jener für den BF gegeben habe und dazu im Wesentlichen ausführte, dass es im Verfahren – unabhängig von einer allfälligen Tätigkeit für die I. GmbH – nur um die Tätigkeit der mitbeteiligten Parteien für den BF gehe, ist dem zu entgegnen, dass im gegenständlichen Verfahren die Dienstnehmereigenschaft der mitbeteiligten Parteien zu beurteilen ist, sodass es sehr wohl von Bedeutung erscheint, ob überhaupt ein Unterschied zu ihrer zuvor ausgeübten unselbständigen Tätigkeit als Interviewer bestand (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt II.2.2.). Im Übrigen monierte der BF selbst (vgl. etwa auch den Schriftsatz vom 7.2.2023 [OZ 61, S. 3]), dass im bisherigen Verfahren nicht präzise genug zwischen der I. GmbH und dem BF unterschieden worden sei – sodass entsprechende Fragen von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes als geradezu geboten erschienen. Soweit der rechtsfreundliche Vertreter einen "[b]eschlussmäßigen Abspruch über diese Frage" begehrte (vgl. OZ 63, 24), ist dem zu entgegnen, dass ein solcher (abgesondert anfechtbarer) Beschluss mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht kommt und der BF insoweit auf die Erhebung eines (außerordentlichen) Rechtsmittels gegen die vorliegende Entscheidung in der Hauptsache verwiesen ist.Wenn sich der BF in seiner Stellungnahme vom 7.2.2023 gegen die Verlesung der vorgelegten Fragenlisten (gemeint: Stellungnahmen der mitbeteiligten Parteien zu den Fragebögen; Anmerkung betreffend Punkt
  118. aussprach, weil diese Frage "teilweise kurz beantwortet" worden sei, sodass "die dafür abgegebenen Antworten nicht aussagekräftig" seien, "zumal es sich ja hier um mehrere Fragen handelt, die in einer Frage zusammengefasst worden sind" vergleiche OZ 61, S. 2), ist zunächst auf den – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden – Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, AVG) zu verweisen. Demnach kommt alles als Beweismittel in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist vergleiche VwGH vom 31.07.2018, Ro 2015/08/0033, mwN). Die in Rede stehende Frage war in einer Weise abgefasst, dass sie eine entsprechende – aussagekräftige – Antwort der mitbeteiligten Parteien ohne Weiteres zuließ vergleiche, "
  119. Gab es konkrete Anweisungen hinsichtlich Ihrer Tätigkeiten? [z.B. zeitliche Vorgaben, Anwesenheitsverpflichtungen, Vorgaben hinsichtlich der Anzahl der durchzuführenden Interviews, Abläufe der Interviews, vorgegebene Fragen etc.]"). Es bestehen daher keinerlei Bedenken dagegen, dass – entsprechend konkrete – Antworten von Interviewern in den Fragebögen auch in die gerichtliche Beweiswürdigung miteinbezogen werden. Soweit der rechtsfreundliche Vertreter des BF in der Verhandlung vom 8.2.2023 unter Bezugnahme auf die Antworten eines befragten Interviewers (der mP11) vorbrachte, dass "bei der mündlichen Fragestellung dann ganz andere Inhalte zum Tag kommen und somit die Verwertung der schriftlichen Aussagen nicht mit jenen der mündlichen Aussagen der Beschwerdeverhandlung vergleichbar sind und somit auch nicht gleichwertig zur Beweiswürdigung herangezogen werden" könnten vergleiche OZ 63, S. 36), können einerseits die vorgetragenen Kritikpunkte in Ansehung der (keineswegs in wesentlichen Belangen divergierenden) Angaben der genannten mitbeteiligten Partei in ihrem Fragebogen vergleiche OZ 55) und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche OZ 63, S. 34 ff) nicht nachvollzogen werden (und wurden diese von Seiten des BF auch nicht näher präzisiert); andererseits gehört es gerade zu den Aufgaben des Gerichtes, die erhobenen – einander allenfalls auch widersprechenden – Beweismittel zu würdigen und die materielle Wahrheit zu erforschen (siehe dazu die Ausführungen unten). Dies gilt etwa auch im Hinblick auf die Frage, ob mit den Interviewern über ein (generelles) Vertretungsrecht gesprochen bzw. ein solches vereinbart wurde vergleiche das Vorbringen OZ 63, S. 36; siehe dazu OZ 63, S. 23, 26, 35, sowie OZ 24, 55, 57). Soweit der rechtsfreundliche Vertreter des BF weiters vorbrachte, dass die einvernommenen mitbeteiligten Parteien in einem Beschäftigungsverhältnis zur römisch eins. GmbH gestanden seien und daher nicht repräsentativ für jene Interviewer seien, die zuvor kein Beschäftigungsverhältnis zur römisch eins. GmbH gehabt hätten und sich daher gegen die Verlesung der Fragebögen aussprach vergleiche OZ 63, S. 37), wurde damit nicht aufgezeigt, dass (und worin) Unterschiede zwischen jenen Interviewern, die zuvor in einem Dienstverhältnis zur römisch eins. GmbH gestanden sind und jenen, auf welche dies nicht zutraf, im Hinblick auf ihre Tätigkeit für den BF bestanden. Im Übrigen ergeben sich aus den vorliegenden Beweismitteln keine Anhaltspunkte für nennenswerte Unterschiede, je nachdem, ob zuvor ein Dienstverhältnis zur römisch eins. GmbH vorlag oder nicht; dergleichen wurde auch nicht konkret behauptet. Wenn sich der rechtsfreundliche Vertreter des BF in der Verhandlung vom 8.2.2023 – anstatt solche Unterschiede aufzuzeigen – wiederholt vergleiche OZ 63, S. 23, 26, 29, 34, 35) gegen die Zulässigkeit der an die einvernommenen mitbeteiligte Parteien gerichteten Frage wandte, ob diese zuvor für die römisch eins. GmbH tätig gewesen seien bzw. ob es Unterschiede zwischen ihrer Tätigkeit als Dienstnehmer für die (ehemalige) römisch eins. GmbH und jener für den BF gegeben habe und dazu im Wesentlichen ausführte, dass es im Verfahren – unabhängig von einer allfälligen Tätigkeit für die römisch eins. GmbH – nur um die Tätigkeit der mitbeteiligten Parteien für den BF gehe, ist dem zu entgegnen, dass im gegenständlichen Verfahren die Dienstnehmereigenschaft der mitbeteiligten Parteien zu beurteilen ist, sodass es sehr wohl von Bedeutung erscheint, ob überhaupt ein Unterschied zu ihrer zuvor ausgeübten unselbständigen Tätigkeit als Interviewer bestand (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.2.). Im Übrigen monierte der BF selbst vergleiche etwa auch den Schriftsatz vom 7.2.2023 [OZ 61, S. 3]), dass im bisherigen Verfahren nicht präzise genug zwischen der römisch eins. GmbH und dem BF unterschieden worden sei – sodass entsprechende Fragen von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes als geradezu geboten erschienen. Soweit der rechtsfreundliche Vertreter einen "[b]eschlussmäßigen Abspruch über diese Frage" begehrte vergleiche OZ 63, 24), ist dem zu entgegnen, dass ein solcher (abgesondert anfechtbarer) Beschluss mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht kommt und der BF insoweit auf die Erhebung eines (außerordentlichen) Rechtsmittels gegen die vorliegende Entscheidung in der Hauptsache verwiesen ist. Dem in der Verhandlung vom 8.2.2013 gestellten Antrag auf Einräumung einer dreiwöchigen Stellungnahmefrist mit der Begründung, dass die "heute erst bekannt gewordene Verknüpfung der in der Verhandlung vernommenen Mitbeteiligten mit der [I. GmbH]" einer "Rücksprache seitens der BF mit der ehemaligen Lohnbuchhaltung und Steuerberatung" bedürfe (vgl. OZ 63, S. 37), war ebenso wenig Folge zu geben: Einerseits standen die mitbeteiligten Parteien spätestens seit dem Verfahren vor der belangten Behörde fest, sodass – vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Inhaberin des BF um die Geschäftsführerin der ehemaligen I. GmbH handelt – nicht erkennbar ist, dass die Beschäftigung der mitbeteiligten Parteien bei ebenjener Gesellschaft erst am Tag der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannt geworden sei. Illustrativ sei auf das Vorbringen im Schriftsatz vom Tag vor dieser Verhandlung hingewiesen: "Zunächst gilt festzuhalten, dass ja einige Interviewer, für die nunmehr Teil- bzw. einer Pflichtversicherung vorgeschrieben wird, bereits damals noch bei der [I. GmbH] tätig waren. Aus diesem Grund muss hier bei den Befragungen der Interviewer genau unterschieden werden, für welches Unternehmen hier der jeweilige Interviewer tätig war." (vgl. OZ 61, S. 3). Andererseits erhellt aber auch nicht, welchen Beitrag eine Rücksprache seitens des BF mit der "ehemaligen Lohnbuchhaltung und Steuerberatung" zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts leisten könnte; dergleichen wurde von Seiten des BF nicht einmal angedeutet – ein gesetzmäßiger Beweisantrag wurde ohnehin nicht gestellt. Eine Stellungnahmefrist war daher nicht zu gewähren.Dem in der Verhandlung vom 8.2.2013 gestellten Antrag auf Einräumung einer dreiwöchigen Stellungnahmefrist mit der Begründung, dass die "heute erst bekannt gewordene Verknüpfung der in der Verhandlung vernommenen Mitbeteiligten mit der [I. GmbH]" einer "Rücksprache seitens der BF mit der ehemaligen Lohnbuchhaltung und Steuerberatung" bedürfe vergleiche OZ 63, S. 37), war ebenso wenig Folge zu geben: Einerseits standen die mitbeteiligten Parteien spätestens seit dem Verfahren vor der belangten Behörde fest, sodass – vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Inhaberin des BF um die Geschäftsführerin der ehemaligen römisch eins. GmbH handelt – nicht erkennbar ist, dass die Beschäftigung der mitbeteiligten Parteien bei ebenjener Gesellschaft erst am Tag der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannt geworden sei. Illustrativ sei auf das Vorbringen im Schriftsatz vom Tag vor dieser Verhandlung hingewiesen: "Zunächst gilt festzuhalten, dass ja einige Interviewer, für die nunmehr Teil- bzw. einer Pflichtversicherung vorgeschrieben wird, bereits damals noch bei der [I. GmbH] tätig waren. Aus diesem Grund muss hier bei den Befragungen der Interviewer genau unterschieden werden, für welches Unternehmen hier der jeweilige Interviewer tätig war." vergleiche OZ 61, S. 3). Andererseits erhellt aber auch nicht, welchen Beitrag eine Rücksprache seitens des BF mit der "ehemaligen Lohnbuchhaltung und Steuerberatung" zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts leisten könnte; dergleichen wurde von Seiten des BF nicht einmal angedeutet – ein gesetzmäßiger Beweisantrag wurde ohnehin nicht gestellt. Eine Stellungnahmefrist war daher nicht zu gewähren. Zum weiteren Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters des BF ist auszuführen, dass es zutreffen mag, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vier Messeinterviewer und ein Telefoninterviewer einvernommen wurden; entgegen dem Vorbringen des BF (vgl. OZ 63, S. 36) ist aber vor dem Hintergrund der durchgeführten, umfangreichen Ermittlungen davon auszugehen, dass der Sachverhalt auch im Hinblick auf Straßen- und Haushaltsinterviewer hinreichend geklärt ist: So ist zunächst zu betonen, dass vor dem Bundesverwaltungsgericht die Inhaberin des BF ausführlich zur Sache befragt wurde. Daneben wurde auch der – zentral in die Organisation und Abwicklung der Tätigkeit der Interviewer eingebundene – Zeuge Herr G. während zwei Verhandlungen vom Gericht eingehend – besonders auch zur Tätigkeit der Straßen- und Haushaltsinterviewer – befragt, sodass sich ein umfassendes Bild über deren Tätigkeit ergab (siehe dazu auch die Ausführungen unter Punkt II.2.3.). Dass auf Grundlage der gepflogenen Ermittlungen ein unrichtiges oder unvollständiges Bild über die Tätigkeit der Straßen- und Haushaltsinterviewer vermittelt worden wäre, wurde vom BF nicht substantiiert behauptet und wurde den getätigten Aussagen (insbesondere des Zeugen Herrn G.) im Verfahren auch nicht entgegengetreten. Der Sachverhalt wurde sohin eingehend im Wege von mündlichen Verhandlungen erörtert und geklärt. Abrundend sei noch festgehalten, dass sich die BF auch nicht konkret gegen die – ihr zur Kenntnis gebrachten – Antworten in den schriftlichen Fragebögen der mitbeteiligten Straßen- und Haushaltsinterviewer wandte und insbesondere nicht aufzeigte, dass deren Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden.Zum weiteren Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters des BF ist auszuführen, dass es zutreffen mag, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vier Messeinterviewer und ein Telefoninterviewer einvernommen wurden; entgegen dem Vorbringen des BF vergleiche OZ 63, S. 36) ist aber vor dem Hintergrund der durchgeführten, umfangreichen Ermittlungen davon auszugehen, dass der Sachverhalt auch im Hinblick auf Straßen- und Haushaltsinterviewer hinreichend geklärt ist: So ist zunächst zu betonen, dass vor dem Bundesverwaltungsgericht die Inhaberin des BF ausführlich zur Sache befragt wurde. Daneben wurde auch der – zentral in die Organisation und Abwicklung der Tätigkeit der Interviewer eingebundene – Zeuge Herr G. während zwei Verhandlungen vom Gericht eingehend – besonders auch zur Tätigkeit der Straßen- und Haushaltsinterviewer – befragt, sodass sich ein umfassendes Bild über deren Tätigkeit ergab (siehe dazu auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.3.). Dass auf Grundlage der gepflogenen Ermittlungen ein unrichtiges oder unvollständiges Bild über die Tätigkeit der Straßen- und Haushaltsinterviewer vermittelt worden wäre, wurde vom BF nicht substantiiert behauptet und wurde den getätigten Aussagen (insbesondere des Zeugen Herrn G.) im Verfahren auch nicht entgegengetreten. Der Sachverhalt wurde sohin eingehend im Wege von mündlichen Verhandlungen erörtert und geklärt. Abrundend sei noch festgehalten, dass sich die BF auch nicht konkret gegen die – ihr zur Kenntnis gebrachten – Antworten in den schriftlichen Fragebögen der mitbeteiligten Straßen- und Haushaltsinterviewer wandte und insbesondere nicht aufzeigte, dass deren Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden. Zu den getroffenen Feststellungen ist im Einzelnen sodann Folgendes auszuführen: 2.
  120. Zur (ehemaligen) I. GmbH:2.
  121. Zur (ehemaligen) römisch eins. GmbH: Die Feststellungen zur (ehemaligen) I. GmbH sowie zu den Beteiligungsverhältnissen an dieser Gesellschaft und zur Funktion der Inhaberin des BF als Geschäftsführerin dieser Gesellschaft ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Auszug aus dem Firmenbuch (Akt Teil 1, AS 231 ff). Dass die I. GmbH im Zeitraum von 6.5.1992 bis 20.8.2015 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Marktforscher" verfügte, ist im GISA dokumentiert (vgl. OZ 61, Beilagen ./15 und ./22).Die Feststellungen zur (ehemaligen) römisch eins. GmbH sowie zu den Beteiligungsverhältnissen an dieser Gesellschaft und zur Funktion der Inhaberin des BF als Geschäftsführerin dieser Gesellschaft ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Auszug aus dem Firmenbuch (Akt Teil 1, AS 231 ff). Dass die römisch eins. GmbH im Zeitraum von 6.5.1992 bis 20.8.2015 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Marktforscher" verfügte, ist im GISA dokumentiert vergleiche OZ 61, Beilagen ./15 und ./22). Die Inhaberin des BF – und frühere Geschäftsführerin der I. GmbH – gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 9.11.2022 an, dass die I. GmbH "in Spitzenzeiten" zehn Dienstnehmer beschäftigte (vgl. OZ 11, S. 12); alle Mitarbeiter seien Ende 2014 gekündigt worden (vgl. OZ 11, S. 12). Dass auch Herr G. zum 31.12.2014 gekündigt wurde und der Mietvertrag für die Geschäftsräumlichkeiten per 31.12.2014 gekündigt und diese aufgelöst wurden, ist aus den diesbezüglichen Schreiben der Inhaberin des BF vom 24.12.2014 (OZ 61, Beilagen ./13 und ./14) ersichtlich. Nach den Angaben der Inhaberin der BF in der Verhandlung seien die Räumlichkeiten "entrümpelt und geräumt" worden; Projekte, die im Finale gewesen seien, hätten noch fertiggestellt werden müssen (vgl. OZ 11, S. 12).Die Inhaberin des BF – und frühere Geschäftsführerin der römisch eins. GmbH – gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 9.11.2022 an, dass die römisch eins. GmbH "in Spitzenzeiten" zehn Dienstnehmer beschäftigte vergleiche OZ 11, S. 12); alle Mitarbeiter seien Ende 2014 gekündigt worden vergleiche OZ 11, S. 12). Dass auch Herr G. zum 31.12.2014 gekündigt wurde und der Mietvertrag für die Geschäftsräumlichkeiten per 31.12.2014 gekündigt und diese aufgelöst wurden, ist aus den diesbezüglichen Schreiben der Inhaberin des BF vom 24.12.2014 (OZ 61, Beilagen ./13 und ./14) ersichtlich. Nach den Angaben der Inhaberin der BF in der Verhandlung seien die Räumlichkeiten "entrümpelt und geräumt" worden; Projekte, die im Finale gewesen seien, hätten noch fertiggestellt werden müssen vergleiche OZ 11, S. 12). 2.
  122. Zum BF: Die Feststellungen zum BF ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Auszug aus dem Firmenbuch (vgl. Akt Teil 1, AS 227 f). Dass der BF seit dem 1.5.2016 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Statistische Erhebungen und Auswertungen" verfügt, ist im GISA dokumentiert (vgl. OZ 61, Beilage ./21).Die Feststellungen zum BF ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Auszug aus dem Firmenbuch vergleiche Akt Teil 1, AS 227 f). Dass der BF seit dem 1.5.2016 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Statistische Erhebungen und Auswertungen" verfügt, ist im GISA dokumentiert vergleiche OZ 61, Beilage ./21). Die Inhaberin des BF gab in der Verhandlung an, dass der BF keinen Bürobetrieb habe (vgl. OZ 11, S. 3). In diesem Sinne brachte auch der rechtsfreundliche Vertreter des BF vor, dass der BF keine Büroinfrastruktur habe (vgl. OZ 63, S. 5). Seine Geschäftsanschrift ist XXXX .Die Inhaberin des BF gab in der Verhandlung an, dass der BF keinen Bürobetrieb habe vergleiche OZ 11, S. 3). In diesem Sinne brachte auch der rechtsfreundliche Vertreter des BF vor, dass der BF keine Büroinfrastruktur habe vergleiche OZ 63, S. 5). Seine Geschäftsanschrift ist römisch 40 . Die Feststellungen zur Geschäftstätigkeit des BF ergeben sich im Wesentlichen aus den Angaben von dessen Inhaberin in der Verhandlung vom 9.11.2022 (vgl. OZ 11, S. 2). Demnach setzt sich das "Spektrum der Interviewer" sich aus verschiedenen Personengruppen zusammen, "die nebenbei etwas machen wollen" (vgl. OZ 11, S. 2). Der Aussage der Inhaberin des BF ist gleichermaßen unmittelbar zu entnehmen, dass die Einstellung der Interviewer Herrn G. – nach Besprechung mit der Inhaberin über die Rahmenbedingungen des jeweiligen Projekts (z.B. Anzahl der benötigten Interviewer und deren Entgelt) – oblag (vgl. OZ 11, S. 4, 10). Herr G. gab in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen an, dass er die Interviewer "eingeteilt, angerufen und organisiert" habe (vgl. OZ 11, S. 16). Hierzu habe er die noch vorhandene Interviewer-Kartei der ehemaligen I. GmbH verwendet (OZ 11, S. 17, 21). In seiner schriftlichen Stellungnahme zur Zeugenaussage bekräftigte der Zeuge dies ("Die Kontakte konnte ich einer Interviewerkartei auf dem XXXX -Server entnehmen") und führte außerdem aus, dass die Kommunikation mit den Interviewern "direkt übers XXXX (u.a. mit einer XXXX E-Mailadresse)" gelaufen sei (vgl. OZ 63, Beilage). Bereits in der Verhandlung hatte der Zeuge in diesem Zusammenhang angegeben, dass er den kontaktierten Interviewern mitgeteilt habe, dass der BF – und nicht etwa er selbst – Interviewer bräuchte; es sei klar gewesen, dass die Interviewer für den BF arbeiten würden. Es sei auch mit der Inhaberin des BF darüber gesprochen worden, dass gegenüber den Interviewern der BF genannt werde (vgl. OZ 11, S. 18). Wie bereits in der Verhandlung betonte der Zeuge auch in seiner schriftlichen Stellungnahme, dass er den Interviewern immer gesagt habe, dass er sich "im Auftrag des XXXX / für das XXXX melde": "Es war immer völlig eindeutig, dass es sich um Aufträge des XXXX handelt. Das geschah auch immer in Kenntnis von und Absprache mit [der Inhaberin des BF]." (vgl. OZ 63, Beilage). In diesem Lichte obwalten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes daher keinerlei Zweifel daran, dass die verfahrensgegenständlichen Interviewer für den BF tätig wurden und sich dieser Herrn G. lediglich zur Einstellung der Interviewer (und Abwicklung der Projekte) bediente – wenngleich auch keine schriftlichen Verträge abgeschlossen wurden (vgl. OZ 11, S. 4). In diesem Sinne gab etwa die in der Verhandlung vom 8.2.2023 einvernommene mP31 an, dass sie davon ausgegangen sei, dass Herr G. "ein Teil von XXXX " sei; die Interviewtätigkeit sei "durch XXXX beworben" worden (vgl. OZ 63, S. 24). Die mP29 gab an: "Es hat geheißen, es werden Mitarbeiter für die Messen gesucht durch XXXX ." (vgl. OZ 63, S. 25). Soweit im Beschwerdeschriftsatz exemplarisch im Hinblick auf die mP30 (und gleichermaßen die mP21) vorgebracht wurde, dass diese "für [Herrn G.] tätig gewesen" sei und diesbezüglich darauf verwiesen wurde, dass die mP30 ihre Aufträge und auch ihre Honorarabrechnungen "von [Herrn G.]" erhalten habe (vgl. Akt Teil 3, AS 9 f), ist dem entgegenzuhalten, dass die mP30 selbst in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde vielmehr – im Gegenteil – ausdrücklich angegeben hatte: "Ich war ausschließlich auf Messen für das XXXX tätig. […] Die Bezahlung erfolgte dann direkt vom XXXX an die Person, die auf der Messe arbeitete." (vgl. Akt Teil 1, AS 330). Auch der Einvernahme der mP21 vor der belangten Behörde lässt sich nichts anderes entnehmen (vgl. Akt Teil 1, AS 338). Vor diesem Hintergrund war dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF selbst "nie irgendwen mit "face-to-face"-Befragungen und dergleichen beauftragt" habe und "niemals Vertragsbeziehungen zwischen dem [BF] und irgendwelchen Interviewern bestanden" hätten (vgl. Akt Teil 3, AS 10), – unvorgreiflich einer rechtlichen Beurteilung – nicht zu folgen, zumal im Beschwerdeverfahren völlig unzweifelhaft zu Tage trat, dass Herr G. bei der Einstellung der Interviewer nicht im eigenen Namen, sondern – bewusst und gewollt – für den BF handelte. Vielmehr war für jene Interviewer, die bereits zuvor als (z.T. geringfügig beschäftigte) Dienstnehmer für die I. GmbH tätig waren, ein Unterschied zwischen ihrer damaligen Beschäftigung für die I. GmbH und der nunmehr verfahrensgegenständlichen Tätigkeit für den BF offensichtlich weithin gar nicht erkennbar: So gab etwa die mP31 an, dass ihr nicht klar gewesen sei, "dass sich an der Struktur etwas geändert" habe (vgl. OZ 63, S. 24); auch die mP29 verneinte, dass es einen Unterschied hinsichtlich der Tätigkeiten gegeben habe; für sie sei "automatisch" gewesen, dass 2014 und 2015 "die gleiche 'Anstellung' ist" (vgl. OZ 63, S. 26 f). Die mP13 gab an, dass sie "die Unterschiede zwischen GmbH und [BF] erst realisiert" habe, als sie "die Unterlagen vom Gericht zugeschickt bekam" (vgl. OZ 63, S. 29). Auf die Frage des rechtsfreundlichen Vertreters, ob sie Herrn G. gefragt habe, ob sie wieder geringfügig beschäftigt sein könnte, antwortete die mP13, dass darüber nicht gesprochen worden sei; sie habe gedacht, "es läuft weiter wie vorher" und habe sie "höllisch aufpassen" müssen, um nicht über die Geringfügigkeitsgrenze zu kommen (vgl. OZ 63, S. 30). Die mP9 gab in ihrem Fragebogen an, dass ihr bis zum Erhalt der gerichtlichen Ladung nicht bekannt gewesen sei, dass es "zwei XXXX " gebe. Da der Übergang von der I. GmbH zum BF "fließend" gewesen sei, ohne ihr bekannt zu sein, könne sie nicht sagen, zu welchem Zeitpunkt

(2015)sie für welche Firma gearbeitet habe (vgl. OZ 28). In Ansehung dieser Angaben war – auch vor dem Hintergrund der Auflösung der I. GmbH mit Generalversammlungsbeschluss vom 20.7.2015 und eingedenk des Umstandes, dass sich sämtliche Honorarnoten der Interviewer ausdrücklich an den BF – keine jedoch an die I. GmbH – richteten (vgl. Akt Teil 1, AS 235 ff; siehe auch OZ 11, S. 5) – jedenfalls davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Interviewer für den BF tätig wurden, zumal es nach Angaben von dessen Inhaberin einheitliche Vordrucke des BF für die Honorarabrechnungen gab (vgl. OZ 11, S. 5) und Herr G. die Interviewer auch darauf hinwies, dass die Honorarnoten vom BF beglichen würden (vgl. OZ 11, S. 4). Die tatsächliche Bezahlung erfolgte durch den BF (siehe dazu OZ 11, S. 10). Trotz des von den Interviewern beschriebenen "fließenden" Überganges zwischen I. GmbH und BF stellen sich daher – was den verfahrensgegenständlichen Zeitraum anbelangt – keine (zeitraumbezogenen) Abgrenzungsprobleme hinsichtlich einer bereits zuvor als (z.T. geringfügig beschäftigte) Dienstnehmer ausgeübten Tätigkeit der Interviewer einerseits und ihrer späteren (hier interessierenden) Tätigkeit für den BF andererseits. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die beschriebene Vorgangsweise im Kontrast zu – nicht verfahrensgegenständlichen – Fällen steht, in denen seitens des BF andere Marktforschungsinstitute mit der Durchführung von Interviews beauftragt wurden, wobei diesfalls von den eingesetzten Interviewern keine Honorarnoten an den BF gestellt wurden, sondern das Entgelt für die erbrachten Leistungen pauschal durch das jeweils beauftragte Unternehmen abgerechnet wurde (vgl. dazu die Ausführungen der Inhaberin des BF in der Verhandlung vom 9.11.2022 [OZ 11, S. 3 f]).Die Feststellungen zur Geschäftstätigkeit des BF ergeben sich im Wesentlichen aus den Angaben von dessen Inhaberin in der Verhandlung vom 9.11.2022 vergleiche OZ 11, S. 2). Demnach setzt sich das "Spektrum der Interviewer" sich aus verschiedenen Personengruppen zusammen, "die nebenbei etwas machen wollen" vergleiche OZ 11, S. 2). Der Aussage der Inhaberin des BF ist gleichermaßen unmittelbar zu entnehmen, dass die Einstellung der Interviewer Herrn G. – nach Besprechung mit der Inhaberin über die Rahmenbedingungen des jeweiligen Projekts (z.B. Anzahl der benötigten Interviewer und deren Entgelt) – oblag vergleiche OZ 11, S. 4, 10). Herr G. gab in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen an, dass er die Interviewer "eingeteilt, angerufen und organisiert" habe vergleiche OZ 11, S. 16). Hierzu habe er die noch vorhandene Interviewer-Kartei der ehemaligen römisch eins. GmbH verwendet (OZ 11, S. 17, 21). In seiner schriftlichen Stellungnahme zur Zeugenaussage bekräftigte der Zeuge dies ("Die Kontakte konnte ich einer Interviewerkartei auf dem römisch 40 -Server entnehmen") und führte außerdem aus, dass die Kommunikation mit den Interviewern "direkt übers römisch 40 (u.a. mit einer römisch 40 E-Mailadresse)" gelaufen sei vergleiche OZ 63, Beilage). Bereits in der Verhandlung hatte der Zeuge in diesem Zusammenhang angegeben, dass er den kontaktierten Interviewern mitgeteilt habe, dass der BF – und nicht etwa er selbst – Interviewer bräuchte; es sei klar gewesen, dass die Interviewer für den BF arbeiten würden. Es sei auch mit der Inhaberin des BF darüber gesprochen worden, dass gegenüber den Interviewern der BF genannt werde vergleiche OZ 11, S. 18). Wie bereits in der Verhandlung betonte der Zeuge auch in seiner schriftlichen Stellungnahme, dass er den Interviewern immer gesagt habe, dass er sich "im Auftrag des römisch 40 / für das römisch 40 melde": "Es war immer völlig eindeutig, dass es sich um Aufträge des römisch 40 handelt. Das geschah auch immer in Kenntnis von und Absprache mit [der Inhaberin des BF]." vergleiche OZ 63, Beilage). In diesem Lichte obwalten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes daher keinerlei Zweifel daran, dass die verfahrensgegenständlichen Interviewer für den BF tätig wurden und sich dieser Herrn G. lediglich zur Einstellung der Interviewer (und Abwicklung der Projekte) bediente – wenngleich auch keine schriftlichen Verträge abgeschlossen wurden vergleiche OZ 11, S. 4). In diesem Sinne gab etwa die in der Verhandlung vom 8.2.2023 einvernommene mP31 an, dass sie davon ausgegangen sei, dass Herr G. "ein Teil von römisch 40 " sei; die Interviewtätigkeit sei "durch römisch 40 beworben" worden vergleiche OZ 63, S. 24). Die mP29 gab an: "Es hat geheißen, es werden Mitarbeiter für die Messen gesucht durch römisch 40 ." vergleiche OZ 63, S. 25). Soweit im Beschwerdeschriftsatz exemplarisch im Hinblick auf die mP30 (und gleichermaßen die mP21) vorgebracht wurde, dass diese "für [Herrn G.] tätig gewesen" sei und diesbezüglich darauf verwiesen wurde, dass die mP30 ihre Aufträge und auch ihre Honorarabrechnungen "von [Herrn G.]" erhalten habe vergleiche Akt Teil 3, AS 9 f), ist dem entgegenzuhalten, dass die mP30 selbst in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde vielmehr – im Gegenteil – ausdrücklich angegeben hatte: "Ich war ausschließlich auf Messen für das römisch 40 tätig. […] Die Bezahlung erfolgte dann direkt vom römisch 40 an die Person, die auf der Messe arbeitete." vergleiche Akt Teil 1, AS 330). Auch der Einvernahme der mP21 vor der belangten Behörde lässt sich nichts anderes entnehmen vergleiche Akt Teil 1, AS 338). Vor diesem Hintergrund war dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF selbst "nie irgendwen mit "face-to-face"-Befragungen und dergleichen beauftragt" habe und "niemals Vertragsbeziehungen zwischen dem [BF] und irgendwelchen Interviewern bestanden" hätten vergleiche Akt Teil 3, AS 10), – unvorgreiflich einer rechtlichen Beurteilung – nicht zu folgen, zumal im Beschwerdeverfahren völlig unzweifelhaft zu Tage trat, dass Herr G. bei der Einstellung der Interviewer nicht im eigenen Namen, sondern – bewusst und gewollt – für den BF handelte. Vielmehr war für jene Interviewer, die bereits zuvor als (z.T. geringfügig beschäftigte) Dienstnehmer für die römisch eins. GmbH tätig waren, ein Unterschied zwischen ihrer damaligen Beschäftigung für die römisch eins. GmbH und der nunmehr verfahrensgegenständlichen Tätigkeit für den BF offensichtlich weithin gar nicht erkennbar: So gab etwa die mP31 an, dass ihr nicht klar gewesen sei, "dass sich an der Struktur etwas geändert" habe vergleiche OZ 63, S. 24); auch die mP29 verneinte, dass es einen Unterschied hinsichtlich der Tätigkeiten gegeben habe; für sie sei "automatisch" gewesen, dass 2014 und 2015 "die gleiche 'Anstellung' ist" vergleiche OZ 63, S. 26 f). Die mP13 gab an, dass sie "die Unterschiede zwischen GmbH und [BF] erst realisiert" habe, als sie "die Unterlagen vom Gericht zugeschickt bekam" vergleiche OZ 63, S. 29). Auf die Frage des rechtsfreundlichen Vertreters, ob sie Herrn G. gefragt habe, ob sie wieder geringfügig beschäftigt sein könnte, antwortete die mP13, dass darüber nicht gesprochen worden sei; sie habe gedacht, "es läuft weiter wie vorher" und habe sie "höllisch aufpassen" müssen, um nicht über die Geringfügigkeitsgrenze zu kommen vergleiche OZ 63, S. 30). Die mP9 gab in ihrem Fragebogen an, dass ihr bis zum Erhalt der gerichtlichen Ladung nicht bekannt gewesen sei, dass es "zwei römisch 40 " gebe. Da der Übergang von der römisch eins. GmbH zum BF "fließend" gewesen sei, ohne ihr bekannt zu sein, könne sie nicht sagen, zu welchem Zeitpunkt
(2015)sie für welche Firma gearbeitet habe vergleiche OZ 28). In Ansehung dieser Angaben war – auch vor dem Hintergrund der Auflösung der römisch eins. GmbH mit Generalversammlungsbeschluss vom 20.7.2015 und eingedenk des Umstandes, dass sich sämtliche Honorarnoten der Interviewer ausdrücklich an den BF – keine jedoch an die römisch eins. GmbH – richteten vergleiche Akt Teil 1, AS 235 ff; siehe auch OZ 11, S. 5) – jedenfalls davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Interviewer für den BF tätig wurden, zumal es nach Angaben von dessen Inhaberin einheitliche Vordrucke des BF für die Honorarabrechnungen gab vergleiche OZ 11, S. 5) und Herr G. die Interviewer auch darauf hinwies, dass die Honorarnoten vom BF beglichen würden vergleiche OZ 11, S. 4). Die tatsächliche Bezahlung erfolgte durch den BF (siehe dazu OZ 11, S. 10). Trotz des von den Interviewern beschriebenen "fließenden" Überganges zwischen römisch eins. GmbH und BF stellen sich daher – was den verfahrensgegenständlichen Zeitraum anbelangt – keine (zeitraumbezogenen) Abgrenzungsprobleme hinsichtlich einer bereits zuvor als (z.T. geringfügig beschäftigte) Dienstnehmer ausgeübten Tätigkeit der Interviewer einerseits und ihrer späteren (hier interessierenden) Tätigkeit für den BF andererseits. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die beschriebene Vorgangsweise im Kontrast zu – nicht verfahrensgegenständlichen – Fällen steht, in denen seitens des BF andere Marktforschungsinstitute mit der Durchführung von Interviews beauftragt wurden, wobei diesfalls von den eingesetzten Interviewern keine Honorarnoten an den BF gestellt wurden, sondern das Entgelt für die erbrachten Leistungen pauschal durch das jeweils beauftragte Unternehmen abgerechnet wurde vergleiche dazu die Ausführungen der Inhaberin des BF in der Verhandlung vom 9.11.2022 [OZ 11, S. 3 f]). Zur Feststellung, dass über eine (generelle) Vertretungsbefugnis der Interviewer nicht gesprochen wurde bzw. eine solche nicht vereinbart wurde und eine Vertretung auch faktisch nicht in Anspruch genommen wurde, ist Folgendes auszuführen: Im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde gab die mP14 in ihrem Fragebogen an, dass es nicht möglich sei, Aufträge an Subunternehmer bzw. Hilfskräfte zu delegieren (vgl. Akt Teil 1, AS 402); zur persönlichen Arbeitspflicht gab die mP14 an, dass "theoretisch" (andere) Mitarbeiter möglich seien bzw. dies vom Auftraggeber "nicht explizit untersagt" worden sei (vgl. Akt Teil 1, AS 403). Die mP34 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass – wenn sie die Interviews von einer Freundin hätte ausführen lassen wollen – Herr G. Kontakt mit dieser aufgenommen hätte. Da dies aber nicht vorgekommen sei, könne sie den Ablauf nur so vermuten, aber sie denke nicht, dass sie einfach eine andere Person, ohne Herrn G. vorab Bescheid zu geben, zu den Interviews hätte schicken können; dieser habe ja anhand der Kürzel zuordnen müssen, wer die Fragebögen ausgefüllt habe (vgl. Akt Teil 1, AS 327). In ähnlicher Weise gab die mP30 in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass sie nicht wisse, ob sie eine andere Person zu einem Einsatz hätte schicken können (vgl. Akt Teil 1, AS 330). Die mP13 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass sie von sich aus nicht einfach jemanden zu einem Projekt hätte hinschicken können, wenn sie verhindert gewesen sei. Neue Personen hätten sich immer vorab beim XXXX persönlich registrieren müssen und sei die Einteilung immer seitens des XXXX erfolgt (vgl. Akt Teil 1, AS 335). Schließlich gab auch die mP21 in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, sie denke nicht, dass sie eine dritte Person hätte schicken können, die ihre Arbeit verrichte (vgl. Akt Teil 1, AS 338). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verneinte die mP31 die Frage des rechtsfreundlichen Vertreters des BF, ob über eine mögliche Vertretung überhaupt gesprochen wurde (vgl. OZ 63, S. 23). Gleichfalls verneinte die mP29, dass bei den Messen ausdrücklich über eine Vertretungsmöglichkeit gesprochen wurde (vgl. OZ 63, S. 26). Dies bestätigte auch die mP11 (vgl. OZ 63, S. 35). Die Angaben stehen überdies im weitestgehenden Einklang mit den Antworten der Interviewer in den vom Bundesverwaltungsgericht an die mitbeteiligten Parteien gerichteten Fragebögen. So führte die mP30 darin auf die Frage, ob sie sich durch dritte Personen vertreten lassen hätte können aus, dass Herr G. eine Vertretung gesucht hätte (vgl. OZ 27). Die mP29 verneinte eine Vertretungsmöglichkeit (vgl. OZ 24); ebenso die mP26 (vgl. OZ 60), die mP22 (vgl. OZ 48), die mP15 (vgl. OZ 38), die mP12 (vgl. OZ 53), die mP10 (vgl. OZ 36, mit Hinweis auf die notwendige Einschulung), die mP9 (vgl. OZ 28), die mP8 (vgl. OZ 23). Die mP5 gab an, dass von einer Vertretungsmöglichkeit nie die Rede gewesen sei (vgl. OZ 22). Die mP27 gab an, dass die Durchführung der Telefonumfrage nur durch sie selbst erfolgt sei (vgl. OZ 17). Lediglich die mP17 ("Hätte ich können, war aber nie der Fall") und mP18 ("Ich glaube mich erinnern zu können, dass es die Möglichkeit gab, sich von einer dritten Person vertreten lassen zu können. Ich habe das aber nie in Anspruch genommen. Das ist sicher.") gaben an, dass ihnen eine (hypothetische) Vertretungsmöglichkeit erinnerlich sei (vgl. OZ 29, 37). Dass seitens des BF mit den Interviewern über eine (generelle) Vertretungsmöglichkeit gesprochen oder eine solche vereinbart worden wäre, war auf Grundlage der dargestellten Beweisergebnisse aber nicht erkennbar. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Inanspruchnahme einer Vertretung durch dritte Personen liegen im Hinblick auf keine einzige mitbeteiligte Partei vor.Im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde gab die mP14 in ihrem Fragebogen an, dass es nicht möglich sei, Aufträge an Subunternehmer bzw. Hilfskräfte zu delegieren vergleiche Akt Teil 1, AS 402); zur persönlichen Arbeitspflicht gab die mP14 an, dass "theoretisch" (andere) Mitarbeiter möglich seien bzw. dies vom Auftraggeber "nicht explizit untersagt" worden sei vergleiche Akt Teil 1, AS 403). Die mP34 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass – wenn sie die Interviews von einer Freundin hätte ausführen lassen wollen – Herr G. Kontakt mit dieser aufgenommen hätte. Da dies aber nicht vorgekommen sei, könne sie den Ablauf nur so vermuten, aber sie denke nicht, dass sie einfach eine andere Person, ohne Herrn G. vorab Bescheid zu geben, zu den Interviews hätte schicken können; dieser habe ja anhand der Kürzel zuordnen müssen, wer die Fragebögen ausgefüllt habe vergleiche Akt Teil 1, AS 327). In ähnlicher Weise gab die mP30 in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass sie nicht wisse, ob sie eine andere Person zu einem Einsatz hätte schicken können vergleiche Akt Teil 1, AS 330). Die mP13 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass sie von sich aus nicht einfach jemanden zu einem Projekt hätte hinschicken können, wenn sie verhindert gewesen sei. Neue Personen hätten sich immer vorab beim römisch 40 persönlich registrieren müssen und sei die Einteilung immer seitens des römisch 40 erfolgt vergleiche Akt Teil 1, AS 335). Schließlich gab auch die mP21 in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, sie denke nicht, dass sie eine dritte Person hätte schicken können, die ihre Arbeit verrichte vergleiche Akt Teil 1, AS 338). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verneinte die mP31 die Frage des rechtsfreundlichen Vertreters des BF, ob über eine mögliche Vertretung überhaupt gesprochen wurde vergleiche OZ 63, S. 23). Gleichfalls verneinte die mP29, dass bei den Messen ausdrücklich über eine Vertretungsmöglichkeit gesprochen wurde vergleiche OZ 63, S. 26). Dies bestätigte auch die mP11 vergleiche OZ 63, S. 35). Die Angaben stehen überdies im weitestgehenden Einklang mit den Antworten der Interviewer in den vom Bundesverwaltungsgericht an die mitbeteiligten Parteien gerichteten Fragebögen. So führte die mP30 darin auf die Frage, ob sie sich durch dritte Personen vertreten lassen hätte können aus, dass Herr G. eine Vertretung gesucht hätte vergleiche OZ 27). Die mP29 verneinte eine Vertretungsmöglichkeit vergleiche OZ 24); ebenso die mP26 vergleiche OZ 60), die mP22 vergleiche OZ 48), die mP15 vergleiche OZ 38), die mP12 vergleiche OZ 53), die mP10 vergleiche OZ 36, mit Hinweis auf die notwendige Einschulung), die mP9 vergleiche OZ 28), die mP8 vergleiche OZ 23). Die mP5 gab an, dass von einer Vertretungsmöglichkeit nie die Rede gewesen sei vergleiche OZ 22). Die mP27 gab an, dass die Durchführ

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