Obsah (17)
Art. 133§ 4§ 1§ 5§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 14§ 3§ 45§ 48§ 44§ 7§ 68§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlL503 2247988-1 Spruch, L503 2247988-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6.8.2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass das XXXX (im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet werde, die von der ÖGK, Landesstelle Salzburg, mit Beitragsabrechnungen vom 15.1.2018 und 23.7.2019 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 7.103,75 an die ÖGK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 42 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 50, 54, 58 Abs. 1, 2 und 4, 59 Abs. 1 und 410 ASVG und § 6 BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsabrechnungen vom 15.1.2018 und 23.7.2019, die Prüfberichte vom 15.1.2018 und 23.7.2019 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 6.8.2021, GZ: XXXX , die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden. Angeführte und beigefügte Anlagen zu diesem Bescheid würden einen integrierten Bestandteil desselben darstellen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6.8.2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass das römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet werde, die von der ÖGK, Landesstelle Salzburg, mit Beitragsabrechnungen vom 15.1.2018 und 23.7.2019 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 7.103,75 an die ÖGK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 34, 35, Absatz eins, 42, Absatz 3, 44, Absatz eins, 45, 49, Absatz eins und 2, 50, 54, 58 Absatz eins, 2 und 4, 59 Absatz eins und 410 ASVG und Paragraph 6, BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsabrechnungen vom 15.1.2018 und 23.7.2019, die Prüfberichte vom 15.1.2018 und 23.7.2019 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 6.8.2021, GZ: römisch 40 , die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden. Angeführte und beigefügte Anlagen zu diesem Bescheid würden einen integrierten Bestandteil desselben darstellen. Zur Begründung führte die belangte Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass mit Bescheid vom 6.8.2012, GZ: XXXX , festgestellt worden sei, dass die in der dortigen Anlage 1 bezeichneten Personen der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
§ 4Abs.
1 und 2 ASVG sowie
§ 1Abs. 1 lit. a Al
VG bzw. die in der Anlage 2 bezeichneten Personen zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung
§ 5Abs.
1 Z 2 ASVG unterlegen seien. Aufgrund der erfolgten Einbeziehung dieser Personen in die Pflichtvollversicherung
§ 4Abs.
2 ASVG sowie in die Pflichtteilversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. Als Beitragsgrundlage für den Bereich Sozialversicherung seien die tatsächlich bezahlten Honorare laut Buchhaltung herangezogen und die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Voll- oder Teilversicherung errechnet worden. Für das vom Prüfzeitraum erfasste Kalenderjahr seien die entsprechenden monatlichen Werte ermittelt und den Dienstnehmern entsprechend der Dauer ihres Versicherungsverhältnisses als Beitragsgrundlage zugewiesen sowie daraus die Berechnung der Abgaben durchgeführt worden. Die Beitragsgrundlagen seien anhand der jeweiligen Beitragsgruppen unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung errechnet worden. Die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet worden. Die Details seien den Beitragsabrechnungen und Prüfberichten vom 15.1.2018 sowie vom 23.7.2019 zu entnehmen.Zur Begründung führte die belangte Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass mit Bescheid vom 6.8.2012, GZ: römisch 40 , festgestellt worden sei, dass die in der dortigen Anlage 1 bezeichneten Personen der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG bzw. die in der Anlage 2 bezeichneten Personen zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterlegen seien. Aufgrund der erfolgten Einbeziehung dieser Personen in die Pflichtvollversicherung
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sowie in die Pflichtteilversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. Als Beitragsgrundlage für den Bereich Sozialversicherung seien die tatsächlich bezahlten Honorare laut Buchhaltung herangezogen und die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Voll- oder Teilversicherung errechnet worden. Für das vom Prüfzeitraum erfasste Kalenderjahr seien die entsprechenden monatlichen Werte ermittelt und den Dienstnehmern entsprechend der Dauer ihres Versicherungsverhältnisses als Beitragsgrundlage zugewiesen sowie daraus die Berechnung der Abgaben durchgeführt worden. Die Beitragsgrundlagen seien anhand der jeweiligen Beitragsgruppen unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung errechnet worden. Die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet worden. Die Details seien den Beitragsabrechnungen und Prüfberichten vom 15.1.2018 sowie vom 23.7.2019 zu entnehmen. Die Nachverrechnungsbeiträge wurden sodann wie folgt angegeben: Landesstelle Niederösterreich BKNR XXXX BKNR römisch 40 EUR 163,59 Landesstelle Burgenland BKNR XXXX BKNR römisch 40 EUR 220,20 Landesstelle Oberösterreich BKNR XXXX BKNR römisch 40 EUR 266,24 Landesstelle Steiermark BKNR XXXX BKNR römisch 40 EUR 284,03 Landesstelle Salzburg BKNR XXXX BKNR römisch 40 EUR 6.139,01 Landesstelle Vorarlberg BKNR XXXX BKNR römisch 40 EUR 30,68 In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass im vorliegenden Fall entsprechend den angeführten – im Einzelnen wiedergegebenen – Regelungen sowie den Feststellungen des Versicherungspflichtbescheides vom 6.8.2021 folgend auf Grundlage der jeweiligen Honorarnoten und Buchhaltungsunterlagen die sich daraus ergebenden Beiträge zur Sozialversicherung vorzuschreiben gewesen seien. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dem Bescheid wurde als Anlage eine (der im Bescheid angeführten Aufstellung gleichende) tabellarische Aufstellung der Nachverrechnungsbeiträge samt Kontoverbindung beigefügt. 2. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 6.9.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er vom Beginn der GPLA nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Ferner seien im Verfahren Auskunftspersonen befragt worden, wobei diese Befragungen dem BF nicht einmal angekündigt worden seien und es ihm unmöglich gewesen sei, sich bei diesen Befragungen zu beteiligen. Der BF habe keine Fragen stellen und auch keinerlei anderweitige Rechte wahrnehmen können, die ihm in einem fairen Verfahren zustünden. Erst im Nachhinein seien ihm die Niederschriften der Befragungen übermittelt worden. Nachträgliche, zusätzliche Fragen seien nicht mehr möglich gewesen und hätte sohin auch die Richtigkeit der Protokollierung, geschweige denn der Vernehmung, nicht überprüft werden können. In der Schlussbesprechung am 12.1.2018 seien dem BF als Ergebnis der GPLA lediglich unkommentierte Tabellen vorgelegt worden, eine Erörterung der Sach- und Rechtslage sei völlig unterlieben und sei der BF über die Erwägungen der Behörde im Unklaren gelassen worden. Von der Behörde sei dennoch eine Stellungnahme verlangt worden. Schon am 25.7.2019 (gemeint: 2018; Anm.) habe der BF eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage erstattet. Am 15.1.2018 habe die Behörde einen Prüfbericht infolge der GPLA erstellt, welcher dem BF monatelang nicht übermittelt worden sei. Erst am 17.9.2018 sei dem BF dieser Prüfbericht übermittelt worden. Es sei also offensichtlich, dass immer wieder Informationen und Verfahrensergebnisse zurückgehalten worden seien, um die Rechtsvertretung des BF nachteilig zu beeinflussen. Am 26.9.2019 (gemeint: 2018; Anm.) habe der BF die Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme bis zum 10.10.2018 beantragt. Am 19.9.2018 habe die Inhaberin des BF plötzlich die Bewilligung der Fahrnisexekution durch das Bezirksgericht XXXX erhalten. Die Behörde habe die Stellungnahme des BF nicht einmal abgewartet, sondern noch innerhalb der Frist einen Rückstandsausweis ausgefertigt. Die Exekutionsbewilligung sei beeinsprucht und zudem die Bescheidausfertigung bezüglich der vermeintlichen Beitragsrückstände beantragt worden. Ende Juli 2019 habe der BF dann den Prüfbericht und die Beitragsabrechnung vom 23.7.2019 erhalten. Der BF sei im Verfahren immer wieder in seinem Recht auf Gehör und ein faires Verfahren verletzt worden. Die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde würden sich aus Urkunden, nämlich der Buchhaltung und den vorgelegten Honorarnoten, den mit den einzelnen Personen durchgeführten Niederschriften sowie übermittelten Stellungnahmen, den von der SVAgW übermittelten Stellungnahmen, dem Versicherungsdatenauszug der Dienstnehmer und den Abfragen aus dem Firmenbuch ergeben, die dem BF aber niemals als Verfahrensergebnisse bzw. Beweismittel bekanntgegeben oder übermittelt worden seien. All diese Beweismittel seien ohne Hinzuziehung des BF aufgenommen worden und sei dieser nicht einmal im Nachhinein über deren Existenz in Kenntnis gesetzt worden. Die Partei sei umgangen worden. Der BF hätte deshalb nie eine Möglichkeit gehabt, von seinen Verfahrensrechten Gebrauch zu machen. Das Vorgehen der Behörde widerspreche den Grundsätzen eines fairen Verfahrens und verstoße insbesondere gegen das Überraschungsverbot. Das Verfahren habe im Wesentlichen ohne den BF stattgefunden und habe deshalb ein ordnungsgemäßes Verfahren
dem AVG und ASVG gar nicht stattgefunden.Darin brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er vom Beginn der GPLA nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Ferner seien im Verfahren Auskunftspersonen befragt worden, wobei diese Befragungen dem BF nicht einmal angekündigt worden seien und es ihm unmöglich gewesen sei, sich bei diesen Befragungen zu beteiligen. Der BF habe keine Fragen stellen und auch keinerlei anderweitige Rechte wahrnehmen können, die ihm in einem fairen Verfahren zustünden. Erst im Nachhinein seien ihm die Niederschriften der Befragungen übermittelt worden. Nachträgliche, zusätzliche Fragen seien nicht mehr möglich gewesen und hätte sohin auch die Richtigkeit der Protokollierung, geschweige denn der Vernehmung, nicht überprüft werden können. In der Schlussbesprechung am 12.1.2018 seien dem BF als Ergebnis der GPLA lediglich unkommentierte Tabellen vorgelegt worden, eine Erörterung der Sach- und Rechtslage sei völlig unterlieben und sei der BF über die Erwägungen der Behörde im Unklaren gelassen worden. Von der Behörde sei dennoch eine Stellungnahme verlangt worden. Schon am 25.7.2019 (gemeint: 2018; Anmerkung habe der BF eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage erstattet. Am 15.1.2018 habe die Behörde einen Prüfbericht infolge der GPLA erstellt, welcher dem BF monatelang nicht übermittelt worden sei. Erst am 17.9.2018 sei dem BF dieser Prüfbericht übermittelt worden. Es sei also offensichtlich, dass immer wieder Informationen und Verfahrensergebnisse zurückgehalten worden seien, um die Rechtsvertretung des BF nachteilig zu beeinflussen. Am 26.9.2019 (gemeint: 2018; Anmerkung habe der BF die Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme bis zum 10.10.2018 beantragt. Am 19.9.2018 habe die Inhaberin des BF plötzlich die Bewilligung der Fahrnisexekution durch das Bezirksgericht römisch 40 erhalten. Die Behörde habe die Stellungnahme des BF nicht einmal abgewartet, sondern noch innerhalb der Frist einen Rückstandsausweis ausgefertigt. Die Exekutionsbewilligung sei beeinsprucht und zudem die Bescheidausfertigung bezüglich der vermeintlichen Beitragsrückstände beantragt worden. Ende Juli 2019 habe der BF dann den Prüfbericht und die Beitragsabrechnung vom 23.7.2019 erhalten. Der BF sei im Verfahren immer wieder in seinem Recht auf Gehör und ein faires Verfahren verletzt worden. Die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde würden sich aus Urkunden, nämlich der Buchhaltung und den vorgelegten Honorarnoten, den mit den einzelnen Personen durchgeführten Niederschriften sowie übermittelten Stellungnahmen, den von der SVAgW übermittelten Stellungnahmen, dem Versicherungsdatenauszug der Dienstnehmer und den Abfragen aus dem Firmenbuch ergeben, die dem BF aber niemals als Verfahrensergebnisse bzw. Beweismittel bekanntgegeben oder übermittelt worden seien. All diese Beweismittel seien ohne Hinzuziehung des BF aufgenommen worden und sei dieser nicht einmal im Nachhinein über deren Existenz in Kenntnis gesetzt worden. Die Partei sei umgangen worden. Der BF hätte deshalb nie eine Möglichkeit gehabt, von seinen Verfahrensrechten Gebrauch zu machen. Das Vorgehen der Behörde widerspreche den Grundsätzen eines fairen Verfahrens und verstoße insbesondere gegen das Überraschungsverbot. Das Verfahren habe im Wesentlichen ohne den BF stattgefunden und habe deshalb ein ordnungsgemäßes Verfahren
dem AVG und ASVG gar nicht stattgefunden. Im Übrigen wandte sich die Beschwerde gegen die Dienstnehmereigenschaft der verfahrensgegenständlichen mitbeteiligten Parteien bzw. die Dienstgebereigenschaft des BF. Mit der Beschwerde wurden Urkunden vorgelegt.
- Am 5.11.2021 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die belangte Behörde erstattete im Zuge der Beschwerdevorlage eine Stellungnahme zu den geltend gemachten Beschwerdegründen (OZ 1 und 2).
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 9.11.2022 in der Sache des BF im Beisein der Inhaberin des BF, seines rechtsfreundlichen Vertreters sowie einer Behördenvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurden die Inhaberin des BF als Partei sowie XXXX (im Folgenden: Herr G.) als Zeuge einvernommen. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF legte Urkunden vor (OZ 11).
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 9.11.2022 in der Sache des BF im Beisein der Inhaberin des BF, seines rechtsfreundlichen Vertreters sowie einer Behördenvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurden die Inhaberin des BF als Partei sowie römisch 40 (im Folgenden: Herr G.) als Zeuge einvernommen. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF legte Urkunden vor (OZ 11).
- Mit Schriftsatz vom 7.2.2023 erstattete der BF eine Stellungnahme und legte Urkunden vor (OZ 14).
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 8.2.2023 in der Sache des BF im Beisein der Inhaberin des BF, seines rechtsfreundlichen Vertreters sowie einer Behördenvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurden die mitbeteiligten Parteien XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie Herr G. als Zeuge einvernommen. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF legte Urkunden vor (OZ 15).
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 8.2.2023 in der Sache des BF im Beisein der Inhaberin des BF, seines rechtsfreundlichen Vertreters sowie einer Behördenvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurden die mitbeteiligten Parteien römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie Herr G. als Zeuge einvernommen. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF legte Urkunden vor (OZ 15).
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2247987-1/69E, wurde der Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 6.8.2021 in Bezug auf bestimmte mitbeteiligte Parteien und Zeiträume abgeändert (siehe dazu sogleich) und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 6.8.2021, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass die in Anlage 1 zu diesem Bescheid namentlich angeführten mitbeteiligten Parteien zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
§ 4Abs.
1 und 2 ASVG sowie
§ 1Abs. 1 lit. a Al
VG unterlagen. 1.1. Mit Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 6.8.2021, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die in Anlage 1 zu diesem Bescheid namentlich angeführten mitbeteiligten Parteien zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen. Ferner wurde festgestellt, dass die in der Anlage 2 zu diesem Bescheid namentlich angeführten mitbeteiligten Parteien zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung
§ 5Abs.
1 Z 2 ASVG unterlagen.Ferner wurde festgestellt, dass die in der Anlage 2 zu diesem Bescheid namentlich angeführten mitbeteiligten Parteien zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterlagen. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2247987-1/69E, wurde der Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 6.8.2021 in Bezug auf die nachfolgend genannten mitbeteiligten Parteien und Zeiträume wie folgt abgeändert: "Es unterlagen aufgrund ihrer Tätigkeit als Straßeninterviewer für das XXXX als freie Dienstnehmer"Es unterlagen aufgrund ihrer Tätigkeit als Straßeninterviewer für das römisch 40 als freie Dienstnehmer
- XXXX im Zeitraum von 1.7.2015 bis 31.7.2015;
- römisch 40 im Zeitraum von 1.7.2015 bis 31.7.2015;
- XXXX im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015;
- römisch 40 im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015;
- XXXX im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015;
- römisch 40 im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015;
- XXXX (ehem. XXXX ) im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015;
- römisch 40 (ehem. römisch 40 ) im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015;
- XXXX im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.
- römisch 40 im Zeitraum von 1.6.2015 bis 30.6.2015 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
§ 4Abs. 1 und 4 i
Vm § 5 Abs. 1 Z 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG."der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG." Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
- Aufgrund der Beschäftigung der in den Anlagen 1 und 2 zum Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 6.8.2021 genannten (z.T. geringfügig beschäftigten) Dienstnehmer bzw. freien Dienstnehmer im Betrieb des BF als Dienstgeber in den dort jeweils angegebenen Beschäftigungszeiträumen ergibt sich ein aushaftender Betrag an Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt EUR 7.103,
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Gerichtsakt mit den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 9.11.2022 und 8.2.2023 sowie das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2247987-1/69E. Die Höhe des Nachverrechnungsbetrages geht unmittelbar aus den im Verwaltungsakt erliegenden Prüfungsunterlagen hervor (vgl. insbesondere die Prüfberichte und Beitragsabrechnungen vom 15.1.2018 und 23.7.2019 sowie die Niederschriften über die Schlussbesprechungen vom 12.1.2018 und 19.7.2019, aus denen sich als Prüfungsergebnis (SV/BV) der aushaftende – und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nachverrechnete – Betrag an Sozialversicherungsbeiträgen ergibt). Die von der Behörde herangezogenen Beitragsgrundlagen und auf deren Grundlage nachverrechneten Beiträge wurden für die jeweiligen mitbeteiligten Parteien und Beschäftigungszeiträume im Einzelnen nachvollziehbar und monatsweise aufgeschlüsselt dargestellt. Konkrete Einwendungen gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der behördlichen Prüfungsunterlagen wurden nicht erhoben und bestehen dafür auch keine Anhaltspunkte. Die Höhe des Nachverrechnungsbetrages geht unmittelbar aus den im Verwaltungsakt erliegenden Prüfungsunterlagen hervor vergleiche insbesondere die Prüfberichte und Beitragsabrechnungen vom 15.1.2018 und 23.7.2019 sowie die Niederschriften über die Schlussbesprechungen vom 12.1.2018 und 19.7.2019, aus denen sich als Prüfungsergebnis (SV/BV) der aushaftende – und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nachverrechnete – Betrag an Sozialversicherungsbeiträgen ergibt). Die von der Behörde herangezogenen Beitragsgrundlagen und auf deren Grundlage nachverrechneten Beiträge wurden für die jeweiligen mitbeteiligten Parteien und Beschäftigungszeiträume im Einzelnen nachvollziehbar und monatsweise aufgeschlüsselt dargestellt. Konkrete Einwendungen gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der behördlichen Prüfungsunterlagen wurden nicht erhoben und bestehen dafür auch keine Anhaltspunkte. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Rechtliche Grundlagen im ASVG, AMPFG und BMSVG in der jeweils anzuwendenden Fassung: 3.2.
- § 44 ASVG lautet auszugsweise:3.2.
- Paragraph 44, ASVG lautet auszugsweise: Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt § 44.
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Paragraph 44,
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
- bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
- bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6; […] 3.2.
- § 49 ASVG lautet auszugsweise:3.2.
- Paragraph 49, ASVG lautet auszugsweise: Entgelt § 49.
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen. […] 3.2.
- § 51 ASVG lautet auszugsweise:3.2.
- Paragraph 51, ASVG lautet auszugsweise: Allgemeine Beiträge für Vollversicherte § 51.
(1)Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die
§ 4Abs.
1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:Paragraph 51,
(1)Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, 8 und 10 und Absatz 4, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten: 1. in der Krankenversicherung a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, geregelt ist oder die
§ 14Abs.
1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte
§ 4Abs.
1 Z 5, 9, 10, 12 und 13 6,95%a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88 aus 1920,, oder Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, geregelt ist oder die
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 2 a, oder Absatz 4, zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, 9, 10, 12 und 13 6,95% b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die
§ 1Abs.
3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter 7,05%b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die
Paragraph eins, Absatz 3, des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Artikel römisch zwei,, römisch drei oder römisch vier des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter 7,05%
- c)für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,, unterliegt 7,05%
- c)für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287,, unterliegt 7,05%
- d)für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist 7,05%
- d)für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung Paragraph 1154 b, ABGB anzuwenden ist 7,05%
- e)für Vollversicherte
§ 4Abs.
4 7,05%e) für Vollversicherte
Paragraph 4, Absatz 4, 7,05% f) für die übrigen Vollversicherten 7,05% der allgemeinen Beitragsgrundlage;
- in der Unfallversicherung 1,3 % der allgemeinen Beitragsgrundlage;
- in der Pensionsversicherung 22,8% der allgemeinen Beitragsgrundlage. […] 3.2.
- § 52 ASVG lautet auszugsweise:3.2.
- Paragraph 52, ASVG lautet auszugsweise: Allgemeine Beiträge für Teilversicherte § 52.
(1)Für Teilversicherte nach § 7 ist in den Versicherungen, in die sie einbezogen sind, unbeschadet der Sondervorschriften des § 71, als allgemeiner Beitrag der nach § 51 Abs. 1 in Betracht kommende Hundertsatz von deren allgemeiner Beitragsgrundlage zu entrichten. In der Unfallversicherung der öffentlichen Verwalter (§ 7 Z 3 lit. c) ist der Beitrag zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Im übrigen gilt für die Aufteilung der Beiträge zwischen Versicherten und Dienstgebern § 51 Abs. 3 unbeschadet der Sondervorschriften des § 53.Paragraph 52,
(1)Für Teilversicherte nach Paragraph 7, ist in den Versicherungen, in die sie einbezogen sind, unbeschadet der Sondervorschriften des Paragraph 71,, als allgemeiner Beitrag der nach Paragraph 51, Absatz eins, in Betracht kommende Hundertsatz von deren allgemeiner Beitragsgrundlage zu entrichten. In der Unfallversicherung der öffentlichen Verwalter (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c,) ist der Beitrag zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Im übrigen gilt für die Aufteilung der Beiträge zwischen Versicherten und Dienstgebern Paragraph 51, Absatz 3, unbeschadet der Sondervorschriften des Paragraph 53, […] 3.2.5. § 53a ASVG lautet auszugsweise:3.2.5. Paragraph 53 a, ASVG lautet auszugsweise: Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen § 53a.
(1)Der Dienstgeber hat für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,3 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.Paragraph 53 a,
(1)Der Dienstgeber hat für alle bei ihm nach Paragraph 5, Absatz 2, beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,3 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. […] 3.2.6. § 54 ASVG lautet auszugsweise:3.2.6. Paragraph 54, ASVG lautet auszugsweise: Sonderbeiträge § 54.
(1)Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.Paragraph 54,
(1)Von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen. 3.2.7. § 58 ASVG lautet auszugsweise:3.2.7. Paragraph 58, ASVG lautet auszugsweise: Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung § 58.
(1)Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. […]Paragraph 58,
(1)Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. […]
(2)Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses
§ 5Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
(2)Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 73 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 73 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses
Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil. […] 3.2.
- § 2 AMPFG lautet auszugsweise:3.2.
- Paragraph 2, AMPFG lautet auszugsweise: Arbeitslosenversicherungsbeitrag § 2.
(1)Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht
§ 1des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al
VG) oder der Arbeitslosenversicherung
§ 3Al
VG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der
§ 45ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
Beitragsgrundlage für
§ 3Abs. 1 Al
VG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage
§ 48des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl.
Nr. 560/1978. Liegt für
§ 3Abs. 8 Al
VG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils
§ 44Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.Paragraph 2,
(1)Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung
Paragraph 3, AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der
Paragraph 45, ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für
Paragraph 3, Absatz eins, AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 48, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,. Liegt für
Paragraph 3, Absatz 8, AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils
Paragraph 44, Absatz 6, Litera c, ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.
(2)Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 vH der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(2)Von Sonderzahlungen (Paragraph 49, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 vH der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in Paragraph 54, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3)Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(3)Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Absatz 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. Paragraph 53, Absatz eins, ASVG bleibt hiedurch unberührt; Paragraph 53, Absatz 4, ASVG gilt sinngemäß. […] 3.2.9. § 6 BMSVG lautet auszugsweise:3.2.9. Paragraph 6, BMSVG lautet auszugsweise: Beginn und Höhe der Beitragszahlung § 6.
(1)Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.Paragraph 6,
(1)Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein. […] 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Mit Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 6.8.2021, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass die in Anlage 1 zu diesem Bescheid namentlich angeführten mitbeteiligten Parteien zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
§ 4Abs.
1 und 2 ASVG sowie
§ 1Abs. 1 lit. a Al
VG unterlagen.Mit Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 6.8.2021, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die in Anlage 1 zu diesem Bescheid namentlich angeführten mitbeteiligten Parteien zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen. Ferner wurde festgestellt, dass die in der Anlage 2 zu diesem Bescheid namentlich angeführten mitbeteiligten Parteien zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung
§ 5Abs.
1 Z 2 ASVG unterlagen (Teilversicherung
§ 7Z 3 lit.
a ASVG).Ferner wurde festgestellt, dass die in der Anlage 2 zu diesem Bescheid namentlich angeführten mitbeteiligten Parteien zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterlagen (Teilversicherung
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2247987-1/69E, wurde der Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 6.8.2021 in Bezug auf bestimmte mitbeteiligte Parteien und Zeiträume – wie festgestellt – abgeändert und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Die im gegenständlichen Verfahren als Vorfrage zu klärende Versicherungspflicht der mitbeteiligten Parteien wurde somit bereits festgestellt. Durch die Abänderung des angefochtenen Bescheides, nämlich die hinsichtlich bestimmter mitbeteiligter Parteien getroffene Feststellung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung aufgrund von geringfügigen freien Dienstverhältnissen anstatt von geringfügigen Dienstverhältnissen, haben sich – im Hinblick auf die Frage der Beitragspflicht wesentliche – Änderungen der Versicherungspflicht nicht ergeben. Die Voraussetzungen einer Beitragsnachverrechnung sind daher dem Grunde nach erfüllt. Im Beschwerdeverfahren wurden keine konkreten Einwendungen gegen die Höhe der von der belangten Behörde herangezogenen Beitragsgrundlagen erhoben und wurde auch die rechnerische Richtigkeit des daraus resultierenden Nachverrechnungsbetrages nicht substantiiert bestritten. Die Berechnung der aushaftenden Sozialversicherungsbeträge wurde in den Prüfungsunterlagen nachvollziehbar dargelegt (siehe dazu auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung). Es sind im Verfahren auch keine sonstigen, objektiven Anhaltspunkte hervorgekommen, die gegen die Korrektheit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beitragsnachverrechnung sprechen würden. Der BF monierte im Beschwerdeschriftsatz (vgl. S. 3
- ff)eine Mangelhaftigkeit des behördlichen Verfahrens und erachtete insbesondere sein Recht auf Parteiengehör als verletzt. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der (steuerlich bzw. rechtsfreundlich vertretene) BF im Rahmen des behördlichen Verfahrens wiederholt die Gelegenheit hatte, sich am Verfahren zu beteiligen, und diese Möglichkeit auch wahrnahm (vgl. etwa das Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom 26.6.2017, die Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 25.7.2018, die Teilnahme des steuerlichen Vertreters an der Zwischenbesprechung am 10.5.2017 sowie die Teilnahmen des rechtsfreundlichen und steuerlichen Vertreters an der Schlussbesprechung am 12.01.2018). Der BF erhielt seinem eigenen Vorbringen zufolge auch die maßgeblichen Prüfungsunterlagen (vgl. Beschwerde, S. 4 f), auf welche sich der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid betreffend die Beitragspflicht stützt. Hinzu tritt, dass der BF weder in der Beschwerde noch in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 9.11.2022 und 8.2.2023 – anders als in der Frage der Versicherungspflicht – ein konkretes Vorbringen gegen die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Beitragsnachverrechnung erstattet hat. Das Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz als saniert anzusehen ist, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen (vgl. etwa VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065) – wovon fallbezogen aber jedenfalls auszugehen war, zumal der BF (spätestens) vor dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit hatte, sich zu den Beweisergebnissen zu äußern.Der BF monierte im Beschwerdeschriftsatz vergleiche S. 3
- ff)eine Mangelhaftigkeit des behördlichen Verfahrens und erachtete insbesondere sein Recht auf Parteiengehör als verletzt. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der (steuerlich bzw. rechtsfreundlich vertretene) BF im Rahmen des behördlichen Verfahrens wiederholt die Gelegenheit hatte, sich am Verfahren zu beteiligen, und diese Möglichkeit auch wahrnahm vergleiche etwa das Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom 26.6.2017, die Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 25.7.2018, die Teilnahme des steuerlichen Vertreters an der Zwischenbesprechung am 10.5.2017 sowie die Teilnahmen des rechtsfreundlichen und steuerlichen Vertreters an der Schlussbesprechung am 12.01.2018). Der BF erhielt seinem eigenen Vorbringen zufolge auch die maßgeblichen Prüfungsunterlagen vergleiche Beschwerde, S. 4 f), auf welche sich der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid betreffend die Beitragspflicht stützt. Hinzu tritt, dass der BF weder in der Beschwerde noch in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 9.11.2022 und 8.2.2023 – anders als in der Frage der Versicherungspflicht – ein konkretes Vorbringen gegen die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Beitragsnachverrechnung erstattet hat. Das Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz als saniert anzusehen ist, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen vergleiche etwa VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065) – wovon fallbezogen aber jedenfalls auszugehen war, zumal der BF (spätestens) vor dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit hatte, sich zu den Beweisergebnissen zu äußern. Wenn in der Stellungnahme des BF vom 7.2.2023 (vgl. OZ 14, S. 5) schließlich vorgebracht wurde, dass die XXXX im Jahre 2015 liquidiert worden sei und nicht nur im Zuge der Liquidation "noch einmal alle relevanten abgabenrechtlichen Themen überprüft, somit auch sozialversicherungsrechtliche Aspekte, und dann auch die entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt" worden seien, und unter einem die genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes XXXX vom 10.12.2015 (vgl. OZ 14, Beilage 20) vorgelegt wurde, ist dazu einerseits festzuhalten, dass sich das gegenständliche Verfahren nicht auf die genannte Gesellschaft, sondern den davon verschiedenen BF bezieht (zur Abgrenzung wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2247987-1/69E, verwiesen); andererseits ist diesem Vorbringen – soweit damit der Grundsatz von Treu und Glauben angesprochen ist – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach der Grundsatz von Treu und Glauben nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zum Tragen kommen und nur insoweit Auswirkungen zeitigen kann, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. VwGH vom 27.4.2017, Ra 2015/15/007, mwN). Ein derartiger Vollzugsspielraum besteht hier aber nicht (vgl. etwa VwGH vom 20.3.2014, 2013/08/0043).Wenn in der Stellungnahme des BF vom 7.2.2023 vergleiche OZ 14, S. 5) schließlich vorgebracht wurde, dass die römisch 40 im Jahre 2015 liquidiert worden sei und nicht nur im Zuge der Liquidation "noch einmal alle relevanten abgabenrechtlichen Themen überprüft, somit auch sozialversicherungsrechtliche Aspekte, und dann auch die entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt" worden seien, und unter einem die genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes römisch 40 vom 10.12.2015 vergleiche OZ 14, Beilage 20) vorgelegt wurde, ist dazu einerseits festzuhalten, dass sich das gegenständliche Verfahren nicht auf die genannte Gesellschaft, sondern den davon verschiedenen BF bezieht (zur Abgrenzung wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2247987-1/69E, verwiesen); andererseits ist diesem Vorbringen – soweit damit der Grundsatz von Treu und Glauben angesprochen ist – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach der Grundsatz von Treu und Glauben nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zum Tragen kommen und nur insoweit Auswirkungen zeitigen kann, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt vergleiche VwGH vom 27.4.2017, Ra 2015/15/007, mwN). Ein derartiger Vollzugsspielraum besteht hier aber nicht vergleiche etwa VwGH vom 20.3.2014, 2013/08/0043). Anhaltspunkte für eine (amtswegig wahrzunehmende) Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen haben sich nicht ergeben. So wurde bereits ab dem Jahr 2017 eine GPLA im Betrieb des BF durchgeführt (an welcher sich der BF durch seinen steuerlichen bzw. rechtsfreundlichen Vertreter auch beteiligte, sohin davon in Kenntnis war; vgl. etwa die Zwischenbesprechung vom 10.5.2017) – sodass die Feststellungsverjährung ab diesem Zeitpunkt
§ 68Abs.
1 ASVG unterbrochen war – und stellte der BF mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 2.10.2018 einen Bescheidantrag. Sobald aber ein Verwaltungsverfahren betreffend die strittigen Beiträge oder die Pflichtversicherung anhängig ist, wird die Verjährung – wie sich aus § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG ergibt – jedenfalls gehemmt (vgl. VwGH vom 11.12.2013, 2012/08/0287).Anhaltspunkte für eine (amtswegig wahrzunehmende) Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen haben sich nicht ergeben. So wurde bereits ab dem Jahr 2017 eine GPLA im Betrieb des BF durchgeführt (an welcher sich der BF durch seinen steuerlichen bzw. rechtsfreundlichen Vertreter auch beteiligte, sohin davon in Kenntnis war; vergleiche etwa die Zwischenbesprechung vom 10.5.2017) – sodass die Feststellungsverjährung ab diesem Zeitpunkt
Paragraph 68, Absatz eins, ASVG unterbrochen war – und stellte der BF mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 2.10.2018 einen Bescheidantrag. Sobald aber ein Verwaltungsverfahren betreffend die strittigen Beiträge oder die Pflichtversicherung anhängig ist, wird die Verjährung – wie sich aus Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG ergibt – jedenfalls gehemmt vergleiche VwGH vom 11.12.2013, 2012/08/0287). Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass im Verfahren keine Hinweise für eine Überweisung von Beiträgen durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an die belangte Behörde als zuständigen Versicherungsträger hervorgekommen sind (vgl. dazu VwGH vom 29.1.2020, Ra 2018/08/0245).Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass im Verfahren keine Hinweise für eine Überweisung von Beiträgen durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an die belangte Behörde als zuständigen Versicherungsträger hervorgekommen sind vergleiche dazu VwGH vom 29.1.2020, Ra 2018/08/0245). Im Ergebnis wurde damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung beruht auf klaren – oben auszugsweise dargestellten – gesetzlichen Regelungen und besteht diesbezüglich auch eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung beruht auf klaren – oben auszugsweise dargestellten – gesetzlichen Regelungen und besteht diesbezüglich auch eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2247988.1.00