4 in Verbindung mit Absatz 1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
GB zu einer Geldstrafe von 80 TS zu je 4,00 EURO im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.römisch eins.3. Der BF wurde am 20.05.2020, RK 25.05.2020, vom BG St. Veit an der Glan, römisch 40
Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 80 TS zu je 4,00 EURO im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. I.
2 FPG vier Wochen beträgt, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2021, GZ: L511 2159002-1/25E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.05.2017, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 2, FPG vier Wochen beträgt, als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene Revision wurde Erkenntnis des VwGH vom 02.11.2021, Ra 2021/14/0332-7 zurückgewiesen. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete somit am 30.11.
3 u. 4 AVG zurückgewiesen wird. Mit Eingabe des BF vom 03.02.2022 wurden Teile der vorgesehenen Dokumente und Urkunden vorgelegt. Mit Verbesserungsauftrag vom 19.01.2022 wurde er aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung die in Paragraph 8, AsylG-DV vorgesehen Dokumente und Urkunden vorzulegen, andernfalls sein Anbringen nicht behandelt und
Paragraph 13, Absatz 3, u. 4 AVG zurückgewiesen wird. Mit Eingabe des BF vom 03.02.2022 wurden Teile der vorgesehenen Dokumente und Urkunden vorgelegt. I.8. Mit Bescheid vom 08.02.2022 Zl. 1091467409-212008989 wurde der Antrag des BF
3 AVG der Sache nach
G 2005, zurückgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 13.06.2022, L519 2159002-3/3E
G als unbegründet abgewiesen.römisch eins.8. Mit Bescheid vom 08.02.2022 Zl. 1091467409-212008989 wurde der Antrag des BF
Paragraph 13, Absatz 3, AVG der Sache nach
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, zurückgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 13.06.2022, L519 2159002-3/3E
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. I.
4 in Verbindung mit Abs. 1 Ziffer 3 FPG abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Antrag auf Duldung unbegründet ist, da eine Abschiebung aus tatsächlich vom BF nicht vertretbaren Gründen nicht unmöglich ist. Es ist ihm zumutbar, sich von seiner Botschaft/ Konsulat ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen. Schritte aus eigenem hat er hierfür jedoch nicht gesetzt. Die Ausstellung von (Ersatz-) Reisedokumenten an irakische Staatsangehörige durch die irakische Botschaft in Wien wird bei Rückkehrwilligkeit durch die Betroffenen nicht verweigert.römisch eins.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3 FPG abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Antrag auf Duldung unbegründet ist, da eine Abschiebung aus tatsächlich vom BF nicht vertretbaren Gründen nicht unmöglich ist. Es ist ihm zumutbar, sich von seiner Botschaft/ Konsulat ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen. Schritte aus eigenem hat er hierfür jedoch nicht gesetzt. Die Ausstellung von (Ersatz-) Reisedokumenten an irakische Staatsangehörige durch die irakische Botschaft in Wien wird bei Rückkehrwilligkeit durch die Betroffenen nicht verweigert. I.
G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.12.2017 verloren hat, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist. Weiters erließ es gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG als unbegründet abgewiesen. römisch zwei.1.4. Mit Bescheid vom 02.01.2019 sprach das BFA aus, dass der BF
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.12.2017 verloren hat, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist. Weiters erließ es gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG als unbegründet abgewiesen. II.1.
G. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF Vater des im November 2021 geborenen XXXX ist und mit der Kindesmutter ab 01.01.2022 eine häusliche Lebensgemeinschaft aufnehmen möchte. römisch zwei.1.7. Am 27.12.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF Vater des im November 2021 geborenen römisch 40 ist und mit der Kindesmutter ab 01.01.2022 eine häusliche Lebensgemeinschaft aufnehmen möchte. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G,
3 AVG der Sache nach,
G zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 13.06.2022 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG,
Paragraph 13, Absatz 3, AVG der Sache nach,
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 13.06.2022 als unbegründet abgewiesen. II.1.
4 in Verbindung mit Abs. 1 Ziffer 3 FPG abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Antrag auf Duldung unbegründet ist, da eine Abschiebung aus tatsächlich vom BF nicht vertretbaren Gründen nicht unmöglich ist. Es ist dem BF zumutbar, sich von seiner Botschaft/ Konsulat ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen. römisch zwei.1.9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3 FPG abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Antrag auf Duldung unbegründet ist, da eine Abschiebung aus tatsächlich vom BF nicht vertretbaren Gründen nicht unmöglich ist. Es ist dem BF zumutbar, sich von seiner Botschaft/ Konsulat ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen. II.1.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) II.3.
Paragraph 46 a, geduldet ist. Duldung, § 46a FPGDuldung, Paragraph 46 a, FPG
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP). Der BF stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Der BF führte im Beschwerdeverfahren dazu aus, dass nach mehr als 13 Monaten Untätigkeit der irakischen Botschaft davon auszugehen ist, dass diese kein HRZ ausstellen wird. Er hätte seine Mitwirkungspflichten erfüllt und auch keine behördlichen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vereitelt. Auch wäre er nicht verpflichtet, sich parallel zum Verfahren des BFA um eine Heimreisezertifikat zu bemühen. Festgehalten werden muss, dass die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen aber auch den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments betrifft (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP). Der BF führte im Beschwerdeverfahren dazu aus, dass nach mehr als 13 Monaten Untätigkeit der irakischen Botschaft davon auszugehen ist, dass diese kein HRZ ausstellen wird. Er hätte seine Mitwirkungspflichten erfüllt und auch keine behördlichen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vereitelt. Auch wäre er nicht verpflichtet, sich parallel zum Verfahren des BFA um eine Heimreisezertifikat zu bemühen. Festgehalten werden muss, dass die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen aber auch den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments betrifft vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode Der BF ist
2 FPG selbstverständlich verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Dazu gehört auch, sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu bemühen. Die Möglichkeit dazu ist jedenfalls bei Annahme von Rückkehrwilligkeit gegeben. Dass der BF sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ernsthaft bemüht hätte, konnte nicht ansatzweise festgestellt werden, eine Rückkehrwilligkeit des BF ist nicht zu erkennen. Der BF ist
Paragraph 46, Absatz 2, FPG selbstverständlich verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Dazu gehört auch, sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu bemühen. Die Möglichkeit dazu ist jedenfalls bei Annahme von Rückkehrwilligkeit gegeben. Dass der BF sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ernsthaft bemüht hätte, konnte nicht ansatzweise festgestellt werden, eine Rückkehrwilligkeit des BF ist nicht zu erkennen. Die fehlende Rückkehrwilligkeit bestätigt sich auch darin, dass sich der BF nicht rückkehrwillig zeigte und darüber hinaus die rechtskräftige Rückkehrentscheidung seit über eineinhalb Jahren beharrlich ignoriert. Aus dem Verhalten des BF lässt sich entnehmen, dass er nach wie vor nicht bereit ist, freiwillig in den Irak zurückzukehren. Nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung hatte der BF ausreichend Zeit, das Bundesgebiet zu verlassen. Wie bereits in der Beweiswürdigung umfangreich erörtert, stünde der Ausstellung eines HRZ bei vom BF gezeigter Bereitschaft und Zustimmung nichts entgegen. Von der irakischen Botschaft wird nach wie vor die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, das für die Rückkehr ausreichend ist, nicht verweigert. Diese Zustimmung erteilte der ausreiseunwillige BF jedoch bis dato nicht. Folglich hat der BF an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt bzw. diese bewusst vereitelt, weshalb ein von ihm zu vertretendes Abschiebungshindernis vorliegt. In weiterer Folge ist somit festzuhalten, dass die Abschiebung des BF
Abs 1 Z 3 FPG aus tatsächlichen, von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, weshalb die von der Rechtsprechung geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen und den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung
GH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078). Folglich hat der BF an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt bzw. diese bewusst vereitelt, weshalb ein von ihm zu vertretendes Abschiebungshindernis vorliegt. In weiterer Folge ist somit festzuhalten, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aus tatsächlichen, von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, weshalb die von der Rechtsprechung geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen und den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung
Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG vorliegt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078). Der BF hat somit mehrfach im Verfahren an seiner Außerlandesbringung nicht kooperiert und keine geeigneten Schritte gesetzt, seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Die Beschwerde zeigt keinen tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Grund auf, der eine Abschiebung verunmöglicht, weshalb diese abzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.3.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen auch in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen auch in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L519.2159002.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.