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{'item': 'L519 2159002-4'}

Obsah (19)§ 46aArt. 133§ 127§ 55§ 13§ 58§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§§ 50§§ 8§ 61§ 46§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlL519 2159002-4 Spruch, L519 2159002-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 46aAbs.

4 in Verbindung mit Absatz 1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der BF reiste mit seinen Eltern und Geschwistern illegal zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der BF reiste mit seinen Eltern und Geschwistern illegal zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zahl 1091467409/ 151569152, abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. I.
  3. Der BF wurde am 11.04.2018, RK 17.04.2018, vom LG KLAGENFURT, GZ: XXXX , wegen §§ 15 und 87 Abs. 1 StGB zu 15 Monaten Haft verurteilt.römisch eins.
  4. Der BF wurde am 11.04.2018, RK 17.04.2018, vom LG KLAGENFURT, GZ: römisch 40 , wegen Paragraphen 15 und 87 Absatz eins, StGB zu 15 Monaten Haft verurteilt. I.
  5. Der BF wurde am 20.05.2020, RK 25.05.2020, vom BG St. Veit an der Glan, XXXX

§ 127St

GB zu einer Geldstrafe von 80 TS zu je 4,00 EURO im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.römisch eins.3. Der BF wurde am 20.05.2020, RK 25.05.2020, vom BG St. Veit an der Glan, römisch 40

Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 80 TS zu je 4,00 EURO im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. I.

  1. Der BF wurde am 09.12.2020, RK 14.12.2020, vom BG Völkermarkt, XXXX , wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 140 TS zu je 4,00 EURO im NEF 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.römisch eins.
  2. Der BF wurde am 09.12.2020, RK 14.12.2020, vom BG Völkermarkt, römisch 40 , wegen Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 140 TS zu je 4,00 EURO im NEF 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. I.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2021, GZ: L511 2159002-1/25E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.05.2017, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

2 FPG vier Wochen beträgt, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2021, GZ: L511 2159002-1/25E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.05.2017, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 2, FPG vier Wochen beträgt, als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene Revision wurde Erkenntnis des VwGH vom 02.11.2021, Ra 2021/14/0332-7 zurückgewiesen. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete somit am 30.11.

  1. Der BF reiste dessen ungeachtet bis dato beharrlich nicht aus. I.
  2. Vom BFA wurde am 14.12.2021 ein HRZ-Verfahren bei irakischen Botschaft eingeleitet. Eine negative Stellungnahme der Botschaft erfolgte bis dato nicht.römisch eins.
  3. Vom BFA wurde am 14.12.2021 ein HRZ-Verfahren bei irakischen Botschaft eingeleitet. Eine negative Stellungnahme der Botschaft erfolgte bis dato nicht. I.
  4. Am 27.12.2021 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG beim BFA ein. römisch eins.
  5. Am 27.12.2021 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG beim BFA ein. Mit Verbesserungsauftrag vom 19.01.2022 wurde er aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung die in § 8 AsylG-DV vorgesehen Dokumente und Urkunden vorzulegen, andernfalls sein Anbringen nicht behandelt und

§ 13Abs.

3 u. 4 AVG zurückgewiesen wird. Mit Eingabe des BF vom 03.02.2022 wurden Teile der vorgesehenen Dokumente und Urkunden vorgelegt. Mit Verbesserungsauftrag vom 19.01.2022 wurde er aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung die in Paragraph 8, AsylG-DV vorgesehen Dokumente und Urkunden vorzulegen, andernfalls sein Anbringen nicht behandelt und

Paragraph 13, Absatz 3, u. 4 AVG zurückgewiesen wird. Mit Eingabe des BF vom 03.02.2022 wurden Teile der vorgesehenen Dokumente und Urkunden vorgelegt. I.8. Mit Bescheid vom 08.02.2022 Zl. 1091467409-212008989 wurde der Antrag des BF

§ 13Abs.

3 AVG der Sache nach

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005, zurückgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 13.06.2022, L519 2159002-3/3E

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G als unbegründet abgewiesen.römisch eins.8. Mit Bescheid vom 08.02.2022 Zl. 1091467409-212008989 wurde der Antrag des BF

Paragraph 13, Absatz 3, AVG der Sache nach

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, zurückgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 13.06.2022, L519 2159002-3/3E

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. I.

  1. Am 14.12.2022 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Duldung gem. § 46a Abs 1 Z 3 FPG ein. Eine Begründung dafür unterblieb.römisch eins.
  2. Am 14.12.2022 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Duldung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein. Eine Begründung dafür unterblieb. I.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

4 in Verbindung mit Abs. 1 Ziffer 3 FPG abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Antrag auf Duldung unbegründet ist, da eine Abschiebung aus tatsächlich vom BF nicht vertretbaren Gründen nicht unmöglich ist. Es ist ihm zumutbar, sich von seiner Botschaft/ Konsulat ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen. Schritte aus eigenem hat er hierfür jedoch nicht gesetzt. Die Ausstellung von (Ersatz-) Reisedokumenten an irakische Staatsangehörige durch die irakische Botschaft in Wien wird bei Rückkehrwilligkeit durch die Betroffenen nicht verweigert.römisch eins.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3 FPG abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Antrag auf Duldung unbegründet ist, da eine Abschiebung aus tatsächlich vom BF nicht vertretbaren Gründen nicht unmöglich ist. Es ist ihm zumutbar, sich von seiner Botschaft/ Konsulat ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen. Schritte aus eigenem hat er hierfür jedoch nicht gesetzt. Die Ausstellung von (Ersatz-) Reisedokumenten an irakische Staatsangehörige durch die irakische Botschaft in Wien wird bei Rückkehrwilligkeit durch die Betroffenen nicht verweigert. I.

  1. Gegen den am 17.01.2023 zugestellten Bescheid wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurden Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. römisch eins.
  2. Gegen den am 17.01.2023 zugestellten Bescheid wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurden Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde, welche selbst ein HRZ-Verfahren betreibt, nicht beschreibt, wann bzw. ob überhaupt damit gerechnet werden kann, dass ein HRZ ausgestellt wird. Es ist nach mehr als 13 Monaten Untätigkeit der irakischen Botschaft davon auszugehen, dass diese kein HRZ ausstellen wird. Der BF hat seine Mitwirkungspflichten erfüllt und auch keine behördlichen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vereitelt. Beantragt werde auf Grund der tatsächlichen bzw. rechtlichen Unmöglichkeit seiner Ausreise bzw. Abschiebung, eine Karte für Geduldete gem. § 46a FPG auszustellen und eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen.Beantragt werde auf Grund der tatsächlichen bzw. rechtlichen Unmöglichkeit seiner Ausreise bzw. Abschiebung, eine Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, FPG auszustellen und eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen. I.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  4. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungen:römisch zwei.
  6. Feststellungen: II.1.
  7. Der BF führt den im Betreff angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger des Irak und stammt aus XXXX . Er gehört der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-schiitischen Glaubensrichtung an. Der BF ist ledig und Vater des XXXX , am XXXX geboren. Mit der Kindesmutter, XXXX , am XXXX geb., wohnt der BF seit 29.12.2021 im gemeinsamen Haushalt. Der BF lebt nach wie vor von der Grundversorgung. römisch zwei.1.
  8. Der BF führt den im Betreff angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger des Irak und stammt aus römisch 40 . Er gehört der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-schiitischen Glaubensrichtung an. Der BF ist ledig und Vater des römisch 40 , am römisch 40 geboren. Mit der Kindesmutter, römisch 40 , am römisch 40 geb., wohnt der BF seit 29.12.2021 im gemeinsamen Haushalt. Der BF lebt nach wie vor von der Grundversorgung. II.1.
  9. Am 16.10.2015 stellte der Vater für den damals minderjährigen BF einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 05.05.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 13.08.2021, GZ: L511 2159002-1/25E, als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom VwGH am 02.11.2021, Ra 2021/14/0332-7 zurückgewiesen.römisch zwei.1.
  10. Am 16.10.2015 stellte der Vater für den damals minderjährigen BF einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 05.05.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 13.08.2021, GZ: L511 2159002-1/25E, als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom VwGH am 02.11.2021, Ra 2021/14/0332-7 zurückgewiesen. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete somit am 30.11.
  11. Der BF reiste dessen ungeachtet bis dato beharrlich nicht aus. II.1.
  12. Der BF wurde am 11.04.2018 vom LG Klagenfurt wegen §§ 15, 87 Abs 1 zu 15 Monaten Haft verurteilt. römisch zwei.1.
  13. Der BF wurde am 11.04.2018 vom LG Klagenfurt wegen Paragraphen 15, 87, Absatz eins, zu 15 Monaten Haft verurteilt. II.1.
  14. Mit Bescheid vom 02.01.2019 sprach das BFA aus, dass der BF

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.12.2017 verloren hat, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist. Weiters erließ es gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG als unbegründet abgewiesen. römisch zwei.1.4. Mit Bescheid vom 02.01.2019 sprach das BFA aus, dass der BF

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.12.2017 verloren hat, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist. Weiters erließ es gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG als unbegründet abgewiesen. II.1.

  1. Der BF wurde am 20.05.2020 (rk. 25.05.2020) vom BG St. Veit/Glan wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 TS zu je € 4,- im NEF zu 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. römisch zwei.1.
  2. Der BF wurde am 20.05.2020 (rk. 25.05.2020) vom BG St. Veit/Glan wegen Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 80 TS zu je € 4,- im NEF zu 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. II.1.
  3. Der BF wurde am 09.12.2020 (rk. 14.12.2020) vom BG Völkermarkt wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 140 TS zu je € 4,- im NEF zu 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.römisch zwei.1.
  4. Der BF wurde am 09.12.2020 (rk. 14.12.2020) vom BG Völkermarkt wegen Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 140 TS zu je € 4,- im NEF zu 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. II.1.
  5. Am 27.12.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 2 Asyl

G. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF Vater des im November 2021 geborenen XXXX ist und mit der Kindesmutter ab 01.01.2022 eine häusliche Lebensgemeinschaft aufnehmen möchte. römisch zwei.1.7. Am 27.12.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF Vater des im November 2021 geborenen römisch 40 ist und mit der Kindesmutter ab 01.01.2022 eine häusliche Lebensgemeinschaft aufnehmen möchte. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G,

§ 13Abs.

3 AVG der Sache nach,

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 13.06.2022 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG,

Paragraph 13, Absatz 3, AVG der Sache nach,

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 13.06.2022 als unbegründet abgewiesen. II.1.

  1. Am 14.12.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG aus den Gründen des § 46a Abs 1 Z 3 FPG. Der Antrag wurde nicht begründet.römisch zwei.1.
  2. Am 14.12.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG aus den Gründen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Der Antrag wurde nicht begründet. II.1.
  3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

4 in Verbindung mit Abs. 1 Ziffer 3 FPG abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Antrag auf Duldung unbegründet ist, da eine Abschiebung aus tatsächlich vom BF nicht vertretbaren Gründen nicht unmöglich ist. Es ist dem BF zumutbar, sich von seiner Botschaft/ Konsulat ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen. römisch zwei.1.9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3 FPG abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Antrag auf Duldung unbegründet ist, da eine Abschiebung aus tatsächlich vom BF nicht vertretbaren Gründen nicht unmöglich ist. Es ist dem BF zumutbar, sich von seiner Botschaft/ Konsulat ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen. II.1.

  1. Der BF hat nicht nachgewiesen, dass er sich zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes an die für ihn zuständige Behörde gewandt hat und keinen Nachweis darüber erbracht, dass ihm dies nicht möglich sei. Der BF hat auch nicht nachvollziehbar dargestellt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes aus Eigenem bemüht hätte. Er setzte seit Bestehen der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung aus Eigenem keine weiteren Schritte zur Erlangung eines Heimreisedokumentes und wurde insbesondere nie persönlich zur Erlangung eines Heimreisedokumentes bei der irakischen Botschaft in Wien vorstellig.römisch zwei.1.
  2. Der BF hat nicht nachgewiesen, dass er sich zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes an die für ihn zuständige Behörde gewandt hat und keinen Nachweis darüber erbracht, dass ihm dies nicht möglich sei. Der BF hat auch nicht nachvollziehbar dargestellt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes aus Eigenem bemüht hätte. Er setzte seit Bestehen der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung aus Eigenem keine weiteren Schritte zur Erlangung eines Heimreisedokumentes und wurde insbesondere nie persönlich zur Erlangung eines Heimreisedokumentes bei der irakischen Botschaft in Wien vorstellig. Festgestellt wird weiter, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei beabsichtigter freiwilliger Rückkehr bei der irakischen Botschaft in Wien möglich ist. Durch die offensichtliche Weigerung des BF, freiwillig in den Irak zurückzukehren bzw. sein Einverständnis dahingehend zu bekunden, ist die Ausstellung eines HRZ aus Gründen, welche ausschließlich der BF zu vertreten hat, nicht möglich. II.
  3. Beweiswürdigung: römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: II.2.
  5. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten.römisch zwei.2.
  6. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten. II.2.
  7. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache der BF namentlich genannt wird und Feststellungen zu seiner Herkunft getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF, die bereits im Asylverfahren zu seiner Identifikation angenommen wurden. Diese Feststellungen wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 13.08.2021 in dieser Form getroffen und besteht kein Grund daran zu zweifeln. Auch haben sich dazu keine Änderungen im gegenständlichen Verfahren ergeben. römisch zwei.2.
  8. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache der BF namentlich genannt wird und Feststellungen zu seiner Herkunft getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF, die bereits im Asylverfahren zu seiner Identifikation angenommen wurden. Diese Feststellungen wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 13.08.2021 in dieser Form getroffen und besteht kein Grund daran zu zweifeln. Auch haben sich dazu keine Änderungen im gegenständlichen Verfahren ergeben. Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist dem Erkenntnis des BVwG vom 13.08.2021, zu entnehmen. Dass sich der BF seit seiner illegalen Einreise bzw. seit seiner Asylantragstellung in Österreich aufhält, ergibt sich aus seinen Angaben in den Verfahren hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz und dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. II.2.
  9. Der BF zeigt beharrlich kein Interesse, freiwillig in den Irak auszureisen. Die Frist für die freiwillige Ausreise begann mit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung am 02.11.2021 und endete am 30.11.
  10. römisch zwei.2.
  11. Der BF zeigt beharrlich kein Interesse, freiwillig in den Irak auszureisen. Die Frist für die freiwillige Ausreise begann mit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung am 02.11.2021 und endete am 30.11.
  12. Seinem rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet trotzend bezieht der BF nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung und meldete sich – laut ZMR Auszug – am 29.12.2021 noch bei seiner Lebensgefährtin polizeilich an. II.2.
  13. Seitens des BF wird in der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid moniert, dass die belangte Behörde, welche selbst ein HRZ-Verfahren betreibt, nicht beschreibt wann bzw. ob überhaupt damit gerechnet werden kann, dass ein HRZ ausgestellt wird. Es sei nach mehr als 13 Monaten Untätigkeit der irakischen Botschaft davon auszugehen, dass diese kein HRZ ausstellen wird. Der BF habe seine Mitwirkungspflichten erfüllt und auch keine behördlichen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vereitelt. Im Erkenntnis Ra 2020/21/0543 vom 30.04.2021 stelle der VwGH zudem klar, dass für einen Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen sollen und ihm daher bei einem laufenden amtswegigen Verfahren zur Erlangung eines HRZ nach § 46 Abs. 2a FPG die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht gem. § 46 Abs 2 FPG (eigenständiges Einholen eines Reisedokumentes) nicht zum Vorwurf gemacht werden kann - und in Folge auch nicht zur Versagung der Karte für Geduldete führen kann.römisch zwei.2.
  14. Seitens des BF wird in der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid moniert, dass die belangte Behörde, welche selbst ein HRZ-Verfahren betreibt, nicht beschreibt wann bzw. ob überhaupt damit gerechnet werden kann, dass ein HRZ ausgestellt wird. Es sei nach mehr als 13 Monaten Untätigkeit der irakischen Botschaft davon auszugehen, dass diese kein HRZ ausstellen wird. Der BF habe seine Mitwirkungspflichten erfüllt und auch keine behördlichen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vereitelt. Im Erkenntnis Ra 2020/21/0543 vom 30.04.2021 stelle der VwGH zudem klar, dass für einen Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen sollen und ihm daher bei einem laufenden amtswegigen Verfahren zur Erlangung eines HRZ nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht gem. Paragraph 46, Absatz 2, FPG (eigenständiges Einholen eines Reisedokumentes) nicht zum Vorwurf gemacht werden kann - und in Folge auch nicht zur Versagung der Karte für Geduldete führen kann. Dazu ist anzuführen, dass der BF sich offensichtlich nicht einmal die Mühe machte, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte zu begründen. Die Mitwirkungspflicht zur Erlangung eines Reisedokumentes obliegt dessen ungeachtet sehr wohl dem BF selbst und kam er dieser Pflicht bis dato noch immer nicht nach. Das mit 01.11.2017 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2017 und die darin enthaltenen Bestimmungen des § 46 FPG setzen es ohnehin als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes nachkommt. Zudem verkennt der BF offenbar völlig, dass seit eineinhalb Jahren eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung/Ausreiseverpflichtung besteht, welcher er sich beharrlich widersetzt. Dazu ist anzuführen, dass der BF sich offensichtlich nicht einmal die Mühe machte, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte zu begründen. Die Mitwirkungspflicht zur Erlangung eines Reisedokumentes obliegt dessen ungeachtet sehr wohl dem BF selbst und kam er dieser Pflicht bis dato noch immer nicht nach. Das mit 01.11.2017 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2017 und die darin enthaltenen Bestimmungen des Paragraph 46, FPG setzen es ohnehin als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes nachkommt. Zudem verkennt der BF offenbar völlig, dass seit eineinhalb Jahren eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung/Ausreiseverpflichtung besteht, welcher er sich beharrlich widersetzt. Auch erhellt sich dem BVwG nicht, wie der BF zum Schluss kommt, dass nach 13 Monaten Untätigkeit der irakischen Botschaft ein HRZ ohnehin nicht mehr ausgestellt werden sollte. Es ist nichts Außergewöhnliches, dass Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates oft längere Zeit dauern. Zum zitierten Erkenntnis bleibt festzuhalten, dass tatsächlich keine parallel bestehenden Mitwirkungspflichten zur Erlangung eines HRZ bestehen. Jedoch obliegt es primär dem BF selbst, sich um ein dementsprechendes Reisedokument zu bemühen. Im konkreten Fall durfte das BFA aufgrund des vom BF gezeigten Verhaltens (beharrliche Weigerung, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen) davon ausgehen, dass sich dieser von sich aus nicht um ein HRZ bemühen wird. Zudem stellt der VwGH im zitierten Erkenntnis ohnehin fest, dass die Voraussetzung einer Duldung eben dann nicht vorliegt, wenn der entsprechenden Verpflichtung nicht nachgekommen wird. Festzuhalten bleibt folgerichtig, dass sich der BF nicht um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht hat, was sich einzig aus dem Umstand ergibt, dass er nicht ausreisewillig ist und kein Einverständnis für die Ausstellung eines HRZ erteilt hat. Würde der BF der irakischen Botschaft gegenüber seine Bereitschaft für die Ausreise bekunden, stünde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates nichts entgegen. Von der irakischen Botschaft wird nach wie vor die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, welches für die Rückkehr ausreichend ist, nicht verweigert. Vor diesem Hintergrund führt sich die Argumentation, dass der BF am Verfahren mitgewirkt hätte, von selbst ad absurdum. Aus diesen Umständen bestehen jedenfalls keine Gründe für eine Duldung nach § 46a FPG. Der BF wirkt durch die Weigerung, freiwillig in den Irak zurückzukehren, nach wie vor nicht an der möglichen Erlangung eines Heimreisezertifikates mit und sind die Gründe dafür folgerichtig von ihm zu vertreten. Aus diesen Umständen bestehen jedenfalls keine Gründe für eine Duldung nach Paragraph 46 a, FPG. Der BF wirkt durch die Weigerung, freiwillig in den Irak zurückzukehren, nach wie vor nicht an der möglichen Erlangung eines Heimreisezertifikates mit und sind die Gründe dafür folgerichtig von ihm zu vertreten. II.
  15. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  16. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  17. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht;römisch zwei.3.
  18. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht;

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) II.3.

  1. Abweisung der Beschwerderömisch zwei.3.
  2. Abweisung der Beschwerde II.3.2.
  3. Gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.3.2.
  4. Gesetzliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: Abschiebung, § 46 FPG (auszugsweise)Abschiebung, Paragraph 46, FPG (auszugsweise)

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist. Duldung, § 46a FPGDuldung, Paragraph 46 a, FPG

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. II.3.2.2. Zum gegenständlichen Verfahrenrömisch zwei.3.2.2. Zum gegenständlichen Verfahren Der BF stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP). Der BF stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Der BF führte im Beschwerdeverfahren dazu aus, dass nach mehr als 13 Monaten Untätigkeit der irakischen Botschaft davon auszugehen ist, dass diese kein HRZ ausstellen wird. Er hätte seine Mitwirkungspflichten erfüllt und auch keine behördlichen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vereitelt. Auch wäre er nicht verpflichtet, sich parallel zum Verfahren des BFA um eine Heimreisezertifikat zu bemühen. Festgehalten werden muss, dass die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen aber auch den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments betrifft (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP). Der BF führte im Beschwerdeverfahren dazu aus, dass nach mehr als 13 Monaten Untätigkeit der irakischen Botschaft davon auszugehen ist, dass diese kein HRZ ausstellen wird. Er hätte seine Mitwirkungspflichten erfüllt und auch keine behördlichen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vereitelt. Auch wäre er nicht verpflichtet, sich parallel zum Verfahren des BFA um eine Heimreisezertifikat zu bemühen. Festgehalten werden muss, dass die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen aber auch den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments betrifft vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode Der BF ist

§ 46Abs.

2 FPG selbstverständlich verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Dazu gehört auch, sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu bemühen. Die Möglichkeit dazu ist jedenfalls bei Annahme von Rückkehrwilligkeit gegeben. Dass der BF sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ernsthaft bemüht hätte, konnte nicht ansatzweise festgestellt werden, eine Rückkehrwilligkeit des BF ist nicht zu erkennen. Der BF ist

Paragraph 46, Absatz 2, FPG selbstverständlich verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Dazu gehört auch, sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu bemühen. Die Möglichkeit dazu ist jedenfalls bei Annahme von Rückkehrwilligkeit gegeben. Dass der BF sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ernsthaft bemüht hätte, konnte nicht ansatzweise festgestellt werden, eine Rückkehrwilligkeit des BF ist nicht zu erkennen. Die fehlende Rückkehrwilligkeit bestätigt sich auch darin, dass sich der BF nicht rückkehrwillig zeigte und darüber hinaus die rechtskräftige Rückkehrentscheidung seit über eineinhalb Jahren beharrlich ignoriert. Aus dem Verhalten des BF lässt sich entnehmen, dass er nach wie vor nicht bereit ist, freiwillig in den Irak zurückzukehren. Nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung hatte der BF ausreichend Zeit, das Bundesgebiet zu verlassen. Wie bereits in der Beweiswürdigung umfangreich erörtert, stünde der Ausstellung eines HRZ bei vom BF gezeigter Bereitschaft und Zustimmung nichts entgegen. Von der irakischen Botschaft wird nach wie vor die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, das für die Rückkehr ausreichend ist, nicht verweigert. Diese Zustimmung erteilte der ausreiseunwillige BF jedoch bis dato nicht. Folglich hat der BF an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt bzw. diese bewusst vereitelt, weshalb ein von ihm zu vertretendes Abschiebungshindernis vorliegt. In weiterer Folge ist somit festzuhalten, dass die Abschiebung des BF

§ 46a

Abs 1 Z 3 FPG aus tatsächlichen, von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, weshalb die von der Rechtsprechung geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen und den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung

§ 46aAbs 1 FPG vorliegt (Vw

GH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078). Folglich hat der BF an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt bzw. diese bewusst vereitelt, weshalb ein von ihm zu vertretendes Abschiebungshindernis vorliegt. In weiterer Folge ist somit festzuhalten, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aus tatsächlichen, von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, weshalb die von der Rechtsprechung geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen und den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung

Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG vorliegt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078). Der BF hat somit mehrfach im Verfahren an seiner Außerlandesbringung nicht kooperiert und keine geeigneten Schritte gesetzt, seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Die Beschwerde zeigt keinen tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Grund auf, der eine Abschiebung verunmöglicht, weshalb diese abzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.3.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen auch in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen auch in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L519.2159002.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.