RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlL521 2261468-1 SpruchL521 2261468-1/9E, L521 2261468-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Gesellschaft erwarb mit Kaufvertrag vom 20.02.2019 die Liegenschaft XXXX der Katastralgemeinde 56537 Salzburg im Ausmaß von ca. 450 m² samt dem darauf errichteten Gebäude in abbruchreifem Zustand zu einem Kaufpreis von EUR 1.400.000,00 und außerdem die seitens der Verkäuferin zur Verfügung gestellten genehmigten Projektunterlagen zur Neuerrichtung eines bereits baubewilligten Gebäudes mit elf Wohneinheiten und einer Büroeinheit zu einem Kaufpreise von EUR 586.200,00 (inklusive Umsatzsteuer), sohin insgesamt EUR 1.986.200,00.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft erwarb mit Kaufvertrag vom 20.02.2019 die Liegenschaft römisch 40 der Katastralgemeinde 56537 Salzburg im Ausmaß von ca. 450 m² samt dem darauf errichteten Gebäude in abbruchreifem Zustand zu einem Kaufpreis von EUR 1.400.000,00 und außerdem die seitens der Verkäuferin zur Verfügung gestellten genehmigten Projektunterlagen zur Neuerrichtung eines bereits baubewilligten Gebäudes mit elf Wohneinheiten und einer Büroeinheit zu einem Kaufpreise von EUR 586.200,00 (inklusive Umsatzsteuer), sohin insgesamt EUR 1.986.200,
- Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft bevollmächtigte Vertragsverfasserin beantragte mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 30.04.2019 eingebrachtem Antrag die grundbücherliche Durchführung des Rechtsgeschäftes, nämlich die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sowie die (hier nicht weiter relevante) Löschung eines Pfandrechtes.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 06.05.2019, TZ XXXX , wurden die beantragten Einverleibungen im Grundbuch antragsgemäß bewilligt und im Grundbuch vollzogen. Die beschwerdeführende Gesellschaft entrichtete hiefür im Wege der Selbstberechnung Eintragungsgebühr gemäß Tarifpost (TP) 9 lit. b Z. 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) im Betrag von EUR 15.400,00, ausgehend vom Kaufpreis der Liegenschaft EUR 1.400.000,00 als Bemessungsgrundlage.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 06.05.2019, TZ römisch 40 , wurden die beantragten Einverleibungen im Grundbuch antragsgemäß bewilligt und im Grundbuch vollzogen. Die beschwerdeführende Gesellschaft entrichtete hiefür im Wege der Selbstberechnung Eintragungsgebühr gemäß Tarifpost (TP) 9 Litera b, Ziffer eins, des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) im Betrag von EUR 15.400,00, ausgehend vom Kaufpreis der Liegenschaft EUR 1.400.000,00 als Bemessungsgrundlage.
- Mit Lastschriftanzeige vom 18.07.2022 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft die Entrichtung restlicher Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 1 GGG im Betrag von EUR 6.449,00 binnen 14 Tagen aufgetragen. Zur Erläuterung wurde ausgeführt, dass die vom Kaufvertrag umfassten Projektunterlagen für den Käufer von Nutzen wären und deshalb deren Wert bei der Bildung der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr hinzuzurechnen sei. Die Bemessungsgrundlage betrage daher EUR 1.986.200,
- Mit Lastschriftanzeige vom 18.07.2022 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft die Entrichtung restlicher Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG im Betrag von EUR 6.449,00 binnen 14 Tagen aufgetragen. Zur Erläuterung wurde ausgeführt, dass die vom Kaufvertrag umfassten Projektunterlagen für den Käufer von Nutzen wären und deshalb deren Wert bei der Bildung der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr hinzuzurechnen sei. Die Bemessungsgrundlage betrage daher EUR 1.986.200,
- Die beschwerdeführende Gesellschaft äußerte sich dazu nicht und brachte den begehrten Betrag auch nicht zur Einzahlung.
- Mit Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 22.08.2022 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft zur Zahlung restlicher Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 1 GGG im Betrag von EUR 6.449,00 für die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet.
- Mit Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 22.08.2022 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft zur Zahlung restlicher Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG im Betrag von EUR 6.449,00 für die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob dagegen im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 01.09.2022 fristgerecht Vorstellung und brachte vor, dass die Eintragungsgebühr für den Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft bereits vollständig im Betrag von EUR 15.400,00 entrichtet zu haben. § 26 Abs. 1 GGG knüpfe an den Wert des einzutragenden Rechts an, im Fall eines Kaufes an den Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob dagegen im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 01.09.2022 fristgerecht Vorstellung und brachte vor, dass die Eintragungsgebühr für den Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft bereits vollständig im Betrag von EUR 15.400,00 entrichtet zu haben. Paragraph 26, Absatz eins, GGG knüpfe an den Wert des einzutragenden Rechts an, im Fall eines Kaufes an den Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Bereits aus dem Wortlaut des identen § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ergebe sich, dass unter „sonstigen Leistungen“ alle Leistungen zu verstehen wären, die der Käufer dem Verkäufer oder für diesen an Dritte leistet, um das Kaufgrundstück erwerben zu können und deren Erbringung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes steht. Leistungen, die der Erwerber nicht für den Erwerb des Grundstückes, sondern für andere Leistungen des Verkäufers erbringt, gehörten nicht zur Bemessungsgrundlage. Fallbezogen handle es sich bei dem für die Projektunterlagen veranschlagten Kaufpreis weder um Leistungen an den Veräußerer, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks stehen stünden, noch um Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer oblägen. Der Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft wäre auch ohne Projektunterlagen möglich gewesen. Es habe keine finale Verknüpfung des Grundstückerwerbs mit dem in den Projektunterlagen genehmigten Vorgängen bestanden und hätte die beschwerdeführende Gesellschaft auch jederzeit von den Projektunterlagen abweichen können.Bereits aus dem Wortlaut des identen Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG ergebe sich, dass unter „sonstigen Leistungen“ alle Leistungen zu verstehen wären, die der Käufer dem Verkäufer oder für diesen an Dritte leistet, um das Kaufgrundstück erwerben zu können und deren Erbringung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes steht. Leistungen, die der Erwerber nicht für den Erwerb des Grundstückes, sondern für andere Leistungen des Verkäufers erbringt, gehörten nicht zur Bemessungsgrundlage. Fallbezogen handle es sich bei dem für die Projektunterlagen veranschlagten Kaufpreis weder um Leistungen an den Veräußerer, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks stehen stünden, noch um Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer oblägen. Der Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft wäre auch ohne Projektunterlagen möglich gewesen. Es habe keine finale Verknüpfung des Grundstückerwerbs mit dem in den Projektunterlagen genehmigten Vorgängen bestanden und hätte die beschwerdeführende Gesellschaft auch jederzeit von den Projektunterlagen abweichen können.
- Am 21.09.2022 erließ der Präsident des Landesgericht Salzburg den angefochtenen Bescheid, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung restlicher Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 1 GGG im Betrag von EUR 6.457,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG im Betrag von EUR 8,00 verpflichtet wurde.
- Am 21.09.2022 erließ der Präsident des Landesgericht Salzburg den angefochtenen Bescheid, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung restlicher Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG im Betrag von EUR 6.457,00 und einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG im Betrag von EUR 8,00 verpflichtet wurde. Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen dargelegt, dass bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen seien, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben. Da gegenständlich sowohl für die Liegenschaft, als auch für die Projektunterlagen ein Kaufpreis vereinbart wurde, sei von einem Nutzen der Projektunterlagen für die beschwerdeführende Gesellschaft auszugehen und deren Wert somit bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
- Gegen den vorstehend angeführten und der beschwerdeführenden Gesellschaft im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 26.09.2022 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird. Zur Begründung wird im Wesentlichen der bereits in der Vorstellung eingenommene Standpunkt wiederholt und insbesondere auf die aus Sicht der beschwerdeführenden Gesellschaft fehlende finale Verknüpfung zwischen dem Erwerb der Liegenschaft einerseits und dem Erwerb der Projektunterlagen andererseits hervorgehoben. Nach den Bestimmungen des Kaufvertrages sei es der der beschwerdeführenden Gesellschaft freigestanden, das bewilligte Projekt abzuändern oder auch gar nicht umzusetzen, sodass der Erwerb der Projektunterlagen unabhängig vom Erwerb der Liegenschaft zu sehen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft erwarb mit Kaufvertrag vom 20.02.2019 von der XXXX Bauträger GmbH, FN XXXX des Landesgerichtes Salzburg, einerseits die Liegenschaft XXXX der Katastralgemeinde 56537 Salzburg im Ausmaß von ca. 450 m² und andererseits die von der verkaufenden Partei übergebenen baubehördlich bewilligten Projektunterlagen zum Abbruch des auf der Liegenschaft bestehenden Gebäudes sowie zur Neuerrichtung einer Baulichkeit mit elf Wohneinheiten und einer Büroeinheit. 1.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft erwarb mit Kaufvertrag vom 20.02.2019 von der römisch 40 Bauträger GmbH, FN römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg, einerseits die Liegenschaft römisch 40 der Katastralgemeinde 56537 Salzburg im Ausmaß von ca. 450 m² und andererseits die von der verkaufenden Partei übergebenen baubehördlich bewilligten Projektunterlagen zum Abbruch des auf der Liegenschaft bestehenden Gebäudes sowie zur Neuerrichtung einer Baulichkeit mit elf Wohneinheiten und einer Büroeinheit. Die XXXX Bauträger GmbH hatte das Projekt zuvor – nach Ankauf der Liegenschaft – am 02.12.2016 – in einem aufwendigen Planungs- und Abstimmungsprozess mit den örtlichen Behörden entwickelt und dafür am 13.09.2018 eine rechtskräftige Baubewilligung erwirkt. Aufgrund einer anderweitigen Schwerpunktsetzung entschloss sich die XXXX Bauträger GmbH in der Folge zum Verkauf der Liegenschaft samt baubewilligtem Projekt. Die römisch 40 Bauträger GmbH hatte das Projekt zuvor – nach Ankauf der Liegenschaft – am 02.12.2016 – in einem aufwendigen Planungs- und Abstimmungsprozess mit den örtlichen Behörden entwickelt und dafür am 13.09.2018 eine rechtskräftige Baubewilligung erwirkt. Aufgrund einer anderweitigen Schwerpunktsetzung entschloss sich die römisch 40 Bauträger GmbH in der Folge zum Verkauf der Liegenschaft samt baubewilligtem Projekt. 1.
- Als Gesamtkaufpreis wurden EUR 1.966.200,00 (davon EUR 1.400.000,00 für die Liegenschaft samt dem darauf errichteten Gebäude sowie EUR 586.200,00 für die Projektunterlagen) vereinbart, wobei für den Fall eines Zahlungsverzugs Zinsen in der Höhe von 5 % p.a. bedungen wurden. Der für die Projektunterlagen bedungene Kaufpreis repräsentiert den geldwerten Vorteil der von der verkaufenden Partei für die Liegenschaft erwirkten Abbruch- bzw. Baubewilligung. 1.
- Die von der verkaufenden Partei übergebenen baubehördlich bewilligten Projektunterlagen umfassten insbesondere eine Verhandlungsschrift samt mündlich verkündeter Baubewilligung (des Magistrats) der Stadt Salzburg vom 13.09.2018, Einreichpläne vom 24.07.2017 sowie Detailpläne vom 04.07.2018, das Einreichkonvolut einer Austauschplanung vom 28.09.2017, die Baubeschreibung vom 28.09.2017, ein Durchführungskonzept für den Abbruch, einen Bescheid (des Magistrats) der Stadt Salzburg vom 08.01.2018, eine Einleitungserlaubnis vom 08.01.2018 sowie eine Grabe- und Einbauerlaubnis vom 19.12.2017, ein geotechnisches Gutachten, ein technischer Bericht betreffend Baugrubensicherung, den Energieausweis, ein Konzept betreffend „sommerliche Überwärmung“ und ein Abfallwirtschaftskonzept; die Projektunterlagen wurden einvernehmlich zum Gegenstand des Kaufvertrages erklärt und als der kaufenden Partei bereits bekannt bezeichnet. 1.
- Der Zustand des auf der Liegenschaft errichteten Gebäudes wird im Kaufvertrag als abbruchreif bezeichnet. Die verkaufende Partei sicherte im Kaufvertrag nebst der Bestandfreiheit des Altbestandes zu, zur Umsetzung des Projektes zur Neubebauung der Liegenschaft mit einer Baulichkeit mit elf Wohneinheiten und einer Büroeinheit eine auf den 13.09.2018 datierte rechtskräftige baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und für den Neubau entsprechend der Einreichplanung eines Ziviltechnikerbüros sowie die weiteren behördlichen Bewilligungen erwirkt zu haben und deshalb die Errichtung eines Gebäudes mit elf Wohneinheiten und einer Büroeinheit „jederzeit möglich“ sei. Die beschwerdeführende Gesellschaft erklärte, die Bewilligungen samt den darin erteilten Auflagen mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen, sie übernahm in diesem Zusammenhang auch die Verpflichtung zur Entrichtung der im baubehördlichen Bescheid vom 13.09.2018 festgesetzten Ausgleichszahlung für (fehlende) Pflichtstellplätze und den Kindergartenspielplatz nach entsprechender Vorschreibung durch die Behörde sowie die Verpflichtung, die verkaufende Partei diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Hinsichtlich der Projektunterlagen sicherte die verkaufende Partei unter anderem zu, über die Verwertungsrechte zu verfügen, der beschwerdeführenden Gesellschaft „sämtliche Werknutzungsrechte“ zu übertagen und Gewähr dafür zu leisten, dass die die beschwerdeführende Gesellschaft in die Rechtsstellung versetzt werde, die den „Genehmigungen zugrunde liegenden Unterlagen in der vorliegenden Form umzusetzen, aber auch zu verändern, ohne dass Ansprüche des planenden Architekten oder Gutachter … entstehen“. Eine Verpflichtung zur Umsetzung des Vorhabens enthält der Kaufvertrag nicht. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft hatte die beschwerdeführende Gesellschaft über die weitere Verwendung der Liegenschaft noch keine abschließende Entscheidung getroffen. Der am 13.09.2018 mündlich verkündeten Baubewilligung zufolge ist da Vorhaben entsprechend der Einreichunterlagen (einschließlich der Detailplanung) auszuführen. Umplanungen hätten eine neuerliche baubehördliche Bewilligung samt vorangehendem Planungsprozess erfordert. 1.
- Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 22.02.2019 wurde der XXXX Bauträger GmbH als (noch) bücherliche Liegenschaftseigentümerin eine einmalige Ausgleichsabgabe für neun nicht hergestellte Pflichtstellplätze im Betrag von EUR 180.000,00 sowie eine Ausgleichsabgabe für einen nicht hergestellten Kinderspielplatz von EUR 42.975,00 (insgesamt daher EUR 222.925,00) zur Zahlung vorgeschrieben.1.
- Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 22.02.2019 wurde der römisch 40 Bauträger GmbH als (noch) bücherliche Liegenschaftseigentümerin eine einmalige Ausgleichsabgabe für neun nicht hergestellte Pflichtstellplätze im Betrag von EUR 180.000,00 sowie eine Ausgleichsabgabe für einen nicht hergestellten Kinderspielplatz von EUR 42.975,00 (insgesamt daher EUR 222.925,00) zur Zahlung vorgeschrieben. Die Abgabenschuld wurde aufgrund der im Kaufvertrag vom 20.02.2019 übernommenen Verpflichtung von der beschwerdeführenden Gesellschaft innerhalb der Zahlungsfrist von einem Monat beglichen. 1.
- Am 30.04.2019 führte die beauftragte und bevollmächtigte Vertragsverfasserin die Selbstberechnung der Eintragungsgebühr ausgehend vom Kaufpreis der Liegenschaft (EUR 1.400.000,00) als Bemessungsgrundlage durch und entrichtete die dermaßen ermittelte Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 1 GGG von EUR 15.400,
- Gleichzeitig wurde mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 30.04.2019 eingebrachtem Antrag die grundbücherliche Durchführung des Rechtsgeschäftes beantragt.1.
- Am 30.04.2019 führte die beauftragte und bevollmächtigte Vertragsverfasserin die Selbstberechnung der Eintragungsgebühr ausgehend vom Kaufpreis der Liegenschaft (EUR 1.400.000,00) als Bemessungsgrundlage durch und entrichtete die dermaßen ermittelte Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG von EUR 15.400,
- Gleichzeitig wurde mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 30.04.2019 eingebrachtem Antrag die grundbücherliche Durchführung des Rechtsgeschäftes beantragt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 06.05.2019, TZ XXXX , wurde die Einverleibung des Eigentumsrechtes der beschwerdeführenden Gesellschaft an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft XXXX der Katastralgemeinde 56537 Salzburg sowie die Löschung eines zu C-LNR 4a einverleibten Pfandrechts der Sparkasse XXXX antragsgemäß bewilligt und am selben Tag im Grundbuch vollzogen.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 06.05.2019, TZ römisch 40 , wurde die Einverleibung des Eigentumsrechtes der beschwerdeführenden Gesellschaft an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft römisch 40 der Katastralgemeinde 56537 Salzburg sowie die Löschung eines zu C-LNR 4a einverleibten Pfandrechts der Sparkasse römisch 40 antragsgemäß bewilligt und am selben Tag im Grundbuch vollzogen. 1.
- Nach geringfügiger Adaptierung des Projektes verkaufe die beschwerdeführenden Gesellschaft die verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 14.10.2020 an die XXXX Als Gesamtkaufpreis wurden ein Betrag von EUR 2.649.200,00 (davon EUR 2.063.000,00 für die Liegenschaft samt dem darauf errichteten Gebäude sowie EUR 586.200,00 für die Projektunterlagen) vereinbart. Die beschwerdeführende Gesellschaft leistete in detaillierter Weise für die Bebaubarkeit der Liegenschaft entsprechend dem baubewilligten Projekt Gewähr und erklärte ferner, die festgesetzte Ausgleichsabgabe für neun nicht hergestellte Pflichtstellplätze sowie für den nicht hergestellten Kinderspielplatz entrichtet zu haben. Für den Fall der nachtäglich allenfalls eintretenden Rückforderbarkeit der Ausgleichsabgabe wurde vereinbart, dass Rückzahlung der beschwerdeführenden Gesellschaft zukommen und der bezughabende Anspruch von der beschwerdeführenden Gesellschaft betrieben wird.1.
- Nach geringfügiger Adaptierung des Projektes verkaufe die beschwerdeführenden Gesellschaft die verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 14.10.2020 an die römisch 40 Als Gesamtkaufpreis wurden ein Betrag von EUR 2.649.200,00 (davon EUR 2.063.000,00 für die Liegenschaft samt dem darauf errichteten Gebäude sowie EUR 586.200,00 für die Projektunterlagen) vereinbart. Die beschwerdeführende Gesellschaft leistete in detaillierter Weise für die Bebaubarkeit der Liegenschaft entsprechend dem baubewilligten Projekt Gewähr und erklärte ferner, die festgesetzte Ausgleichsabgabe für neun nicht hergestellte Pflichtstellplätze sowie für den nicht hergestellten Kinderspielplatz entrichtet zu haben. Für den Fall der nachtäglich allenfalls eintretenden Rückforderbarkeit der Ausgleichsabgabe wurde vereinbart, dass Rückzahlung der beschwerdeführenden Gesellschaft zukommen und der bezughabende Anspruch von der beschwerdeführenden Gesellschaft betrieben wird.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akt des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 710 Jv 1940/22v des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, der die Kopien der wesentlichen Aktenteile des Verfahrens TZ XXXX des Bezirksgerichtes Salzburgs enthält, sowie im Wege der Einvernahme des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft als Partei und des Geschäftsführers der XXXX Bauträger GmbH als Zeugen in der am 16.02.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung.2.
- Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akt des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 710 Jv 1940/22v des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, der die Kopien der wesentlichen Aktenteile des Verfahrens TZ römisch 40 des Bezirksgerichtes Salzburgs enthält, sowie im Wege der Einvernahme des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft als Partei und des Geschäftsführers der römisch 40 Bauträger GmbH als Zeugen in der am 16.02.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung. 2.
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich – soweit nachstehend nicht anders angeführt – aus dem Inhalt des vorgelegten Aktes des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie den im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Urkunden, insbesondere dem Kaufvertrag vom 20.02.2019, dem Kaufvertrag vom 14.10.2020, dem Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 22.02.2019 sowie der Verhandlungsschrift samt mündlich verkündeter Baubewilligung des Magistrats der Stadt Salzburg vom 13.09.
- Die Authentizität der maßgeblichen Urkunden ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig. 2.
- Die näheren Feststellungen zu den Umständen des Erwerbs der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch die beschwerdeführende Partei ergeben sich einerseits aus dem Kaufvertrag vom 20.02.2019 sowie den in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden und damit glaubhaften Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Personen. Der Kaufvertrag vom 20.02.2019 lässt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zweifelsfrei erkennen, dass der einheitliche Vertragswille auf den Erwerb (bzw. die Veräußerung) einer mit einer abbruchreifen Baulichkeit bebauten Liegenschaft in einem zur jederzeitigen Neubebauung mit einem bestimmten behördlich bereits bewilligten Projekt bestehenden Zustand gerichtet war. Im Kaufvertrag wird in dieser Hinsicht mehrfach betont, dass „die Bauarbeiten jederzeit vorgenommen werden könnten“ und sämtliche dafür erforderlichen Bewilligungen vorliegen würden, sodass nicht nur die Übergabe der bzw. Einräumung der Nutzungsrechte für die den Bewilligungen zugrundeliegenden Projektunterlagen Vertragsinhalt wurden, sondern auch der Zustand der Liegenschaft als jederzeit im Umfang einer Baulichkeit mit elf Wohneinheiten und einer Büroeinheit (neu) bebaubar. Die verkaufende Partei leistete für die Bebaubarkeit der Liegenschaft im näher beschriebenen Umfang und die Rechtskraft der erforderlichen Bewilligungen ausdrücklich Gewähr, was die Bedeutung dieser bedungenen Eigenschaften für die Vertragsparteien unterstreicht. Der Geschäftsführer der XXXX Bauträger GmbH schilderte in der mündlichen Verhandlung illustrativ den mit der Erwirkung der Baubewilligung verbundenen Planungs- und Abstimmungsaufwand mit den örtlichen Behörden. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft legte zur Preisbildung dar, dass zur Preisermittlung der Grundwert ohne den Vorteil der Baugenehmigung errechnet und der Kaufpreis für die Projektunterlagen die Differenz zum von der XXXX Bauträger GmbH verlangten Gesamtpreis darstelle. In Anbetracht der Komplexität und Dauer von Bauverfahren in der Salzburger Altstadt repräsentiere die Abbruchbewilligung sowie die Baubewilligung einen gewissen Wert und es hätte mit dem Bau sogleich begonnen werden können. Der Geschäftsführer der römisch 40 Bauträger GmbH schilderte in der mündlichen Verhandlung illustrativ den mit der Erwirkung der Baubewilligung verbundenen Planungs- und Abstimmungsaufwand mit den örtlichen Behörden. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft legte zur Preisbildung dar, dass zur Preisermittlung der Grundwert ohne den Vorteil der Baugenehmigung errechnet und der Kaufpreis für die Projektunterlagen die Differenz zum von der römisch 40 Bauträger GmbH verlangten Gesamtpreis darstelle. In Anbetracht der Komplexität und Dauer von Bauverfahren in der Salzburger Altstadt repräsentiere die Abbruchbewilligung sowie die Baubewilligung einen gewissen Wert und es hätte mit dem Bau sogleich begonnen werden können. Eine Verpflichtung zur Umsetzung des Vorhabens enthält das Vertragswerk – wie seitens der beschwerdeführenden Partei vorgebracht – nicht. Ob der Erwerb der Liegenschaft auch ohne Projektunterlagen möglich gewesen wäre, bedarf keiner näheren Klärung, zumal das tatsächlich abgeschlossene Rechtsgeschäft einer gebührenrechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist und nicht ein hypothetischer Sachverhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.
- Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 4 GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet, in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3 GGG) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird. Zahlungspflichtig ist gemäß § 25 Abs. 1 lit. a GGG derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt bzw. gemäß § 25 Abs. 1 lit. b GGG derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer 4, GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet, in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (Paragraph 26 a, Absatz 3, GGG) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird. Zahlungspflichtig ist gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt bzw. gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, GGG derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht. Da § 2 Z. 4 GGG eine Verordnungsermächtigung dahingehend umfasst, dass der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr auf den für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt im Verordnungsweg verschoben werden kann, ist zur Klarstellung festzuhalten, dass die GGV diese Ermächtigung nicht ausschöpft. § 10a Abs. 1 GGV legt lediglich den Fälligkeitstermin in näher angeführten Fällen unter einem mit dem Fälligkeitstermin der Grunderwerbsteuer fest. Einen von § 2 Z. 4 GGG abweichenden Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs regelt die GGV nicht (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086). Da Paragraph 2, Ziffer 4, GGG eine Verordnungsermächtigung dahingehend umfasst, dass der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr auf den für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt im Verordnungsweg verschoben werden kann, ist zur Klarstellung festzuhalten, dass die GGV diese Ermächtigung nicht ausschöpft. Paragraph 10 a, Absatz eins, GGV legt lediglich den Fälligkeitstermin in näher angeführten Fällen unter einem mit dem Fälligkeitstermin der Grunderwerbsteuer fest. Einen von Paragraph 2, Ziffer 4, GGG abweichenden Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs regelt die GGV nicht (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086). Die beschwerdeführende Gesellschaft hat in ihrem Grundbuchsgesuch vom 30.04.2019 die in den Feststellungen dargestellten Eintragungen im Grundbuch beantragt. Die Eintragungen wurden am 06.05.2019 bewilligt. Der Gebührenanspruch des Bundes wurde mit der Vornahme der Eintragungen und damit ebenfalls am 06.05.2019 begründet. 3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033). In Ermangelung entgegenstehender Vorschriften über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht grundsätzlich jene Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgebend (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN; spezifisch zum GGG siehe VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086; 18.01.2018, Ra 2017/16/0183), somit fallbezogen das GGG in der am 06.05.2019 geltenden, zuletzt durch BGBl. I Nr. 58/2018 novellierten, Fassung In Ermangelung entgegenstehender Vorschriften über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht grundsätzlich jene Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgebend (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN; spezifisch zum GGG siehe VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086; 18.01.2018, Ra 2017/16/0183), somit fallbezogen das GGG in der am 06.05.2019 geltenden, zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, novellierten, Fassung 3.
- Gemäß § 26 Abs. 1 GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.3.
- Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist § 26 Abs. 3 Z. 1 GGG zufolge bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Gegenleistung sind jeweils die Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehenSoweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG zufolge bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Gegenleistung sind jeweils die Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen Gemäß Tarifpost 9 lit. b Z. 1 GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes einer Gebühr in der Höhe von 1,1 % vom Wert des Rechts. Gemäß Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes einer Gebühr in der Höhe von 1,1 % vom Wert des Rechts. 3.
- Vorauszuschicken ist, dass die Verwirklichung des Gebührentatbestandes des TP 9 lit. b Z. 1 GGG im vorliegenden Fall außer Zweifel steht. Die zu lösende Rechtsfrage betrifft alleine die Höhe der Bemessungsgrundlage. Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist strittig, ob das im Kaufvertrag vom 20.02.2019 bedungene Entgelt von EUR 586.200,00 für die Übergabe bzw. die Einräumung des Werknutzungsrechtes an den näher bezeichneten Projektunterlagen in die gemäß § 26 Abs. 3 Z. 1 GGG zu bildende Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist oder nicht.3.
- Vorauszuschicken ist, dass die Verwirklichung des Gebührentatbestandes des TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG im vorliegenden Fall außer Zweifel steht. Die zu lösende Rechtsfrage betrifft alleine die Höhe der Bemessungsgrundlage. Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist strittig, ob das im Kaufvertrag vom 20.02.2019 bedungene Entgelt von EUR 586.200,00 für die Übergabe bzw. die Einräumung des Werknutzungsrechtes an den näher bezeichneten Projektunterlagen in die gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG zu bildende Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist oder nicht. Die Justizverwaltungsbehörde argumentiert im angefochtenen Bescheid mit dem Nutzen der Projektunterlagen für die beschwerdeführende Gesellschaft. Die beschwerdeführende Gesellschaft hält dem entgegen, dass der Erwerb der Liegenschaft auch ohne den Erwerb der Projektunterlagen möglich gewesen wäre und es der beschwerdeführenden Gesellschaft freistehe, das Projekt umzusetzen. 3.
- Im gegenständlichen Fall handelt es sich um den Kauf einer Liegenschaft, sodass die Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 3 Z. 1 GGG zu ermitteln ist. Vom Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse ging die Justizverwaltungsbehörde nicht aus. 3.
- Im gegenständlichen Fall handelt es sich um den Kauf einer Liegenschaft, sodass die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG zu ermitteln ist. Vom Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse ging die Justizverwaltungsbehörde nicht aus. Als Gegenleistung im Sinn des § 26 Abs. 3 Z. 1 GGG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Summe dessen heranzuziehen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält (VwGH 19.05.2015, Ro 2014/16/0006 mwN). Vom Käufer übernommene Leistungen im Sinn des § 26 Abs. 3 Z. 1 GGG sind auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer aufgrund des Gesetzes oder auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen (VwGH 12.11.2021, Ra 2019/16/0192). Als Gegenleistung im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Summe dessen heranzuziehen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält (VwGH 19.05.2015, Ro 2014/16/0006 mwN). Vom Käufer übernommene Leistungen im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG sind auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer aufgrund des Gesetzes oder auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen (VwGH 12.11.2021, Ra 2019/16/0192). In dieser Hinsicht ist zunächst von Bedeutung, dass die beschwerdeführende Gesellschaft im Kaufvertrag vom 20.02.2019 die Verpflichtung übernommen hat, die für den nicht hergestellten Kinderspielplatz sowie für neun nicht hergestellte Pflichtstellplätze (§§ 50 und 51 Salzburger Bautechnikgesetz 2015 iVm der Ausgleichsabgabenverordnung 2017 für fehlende Stellplätze und der Spielplatz-Ausgleichsabgabenverordnung 2018 der Stadt Salzburg) geschuldete Ausgleichsabgabe zu übernehmen und die XXXX Bauträger GmbH dahingehend schad- und klaglos zu halten. In dieser Hinsicht ist zunächst von Bedeutung, dass die beschwerdeführende Gesellschaft im Kaufvertrag vom 20.02.2019 die Verpflichtung übernommen hat, die für den nicht hergestellten Kinderspielplatz sowie für neun nicht hergestellte Pflichtstellplätze (Paragraphen 50 und 51 Salzburger Bautechnikgesetz 2015 in Verbindung mit der Ausgleichsabgabenverordnung 2017 für fehlende Stellplätze und der Spielplatz-Ausgleichsabgabenverordnung 2018 der Stadt Salzburg) geschuldete Ausgleichsabgabe zu übernehmen und die römisch 40 Bauträger GmbH dahingehend schad- und klaglos zu halten. Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 22.02.2019 wurde der XXXX Bauträger GmbH als (noch) bücherliche Liegenschaftseigentümerin eine einmalige Ausgleichsabgabe für neun nicht hergestellte Pflichtstellplätze im Betrag von EUR 180.000,00 sowie eine Ausgleichsabgabe für einen nicht hergestellten Kinderspielplatz von EUR 42.975,00 (insgesamt daher EUR 222.925,00) zur Zahlung vorgeschrieben. Die Fälligkeit der Beträge und die Rechtskraft des Bescheides traten vor der Verwirklichung des Abgabentatbestandes am 06.05.2019 ein.Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 22.02.2019 wurde der römisch 40 Bauträger GmbH als (noch) bücherliche Liegenschaftseigentümerin eine einmalige Ausgleichsabgabe für neun nicht hergestellte Pflichtstellplätze im Betrag von EUR 180.000,00 sowie eine Ausgleichsabgabe für einen nicht hergestellten Kinderspielplatz von EUR 42.975,00 (insgesamt daher EUR 222.925,00) zur Zahlung vorgeschrieben. Die Fälligkeit der Beträge und die Rechtskraft des Bescheides traten vor der Verwirklichung des Abgabentatbestandes am 06.05.2019 ein. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat die Abgabenschuld vereinbarungsgemäß getilgt und damit eine die XXXX Bauträger GmbH als Adressatin des Abgabenbescheides treffende, im Gesetz begründete Leistungspflicht gegenüber einem Dritten übernommen. Die übernommene Leistung im Betrag von EUR 222.925,00 ist damit Teil der Bemessungsgrundlage, zumal zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes am 06.05.2019 die Leistung tatsächlich übernommen worden war. Auch wenn die Justizverwaltungsbehörde diesen Umstand bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides offenbar übersehen hat, erfolgte die Festsetzung weiterer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 1 GGG jedenfalls im Betrag von EUR 2.453,00 (ausgehend von der übernommenen Leistung im Betrag von EUR 222.925,00 als Bemessungsgrundlage) zu Recht.Die beschwerdeführende Gesellschaft hat die Abgabenschuld vereinbarungsgemäß getilgt und damit eine die römisch 40 Bauträger GmbH als Adressatin des Abgabenbescheides treffende, im Gesetz begründete Leistungspflicht gegenüber einem Dritten übernommen. Die übernommene Leistung im Betrag von EUR 222.925,00 ist damit Teil der Bemessungsgrundlage, zumal zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes am 06.05.2019 die Leistung tatsächlich übernommen worden war. Auch wenn die Justizverwaltungsbehörde diesen Umstand bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides offenbar übersehen hat, erfolgte die Festsetzung weiterer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG jedenfalls im Betrag von EUR 2.453,00 (ausgehend von der übernommenen Leistung im Betrag von EUR 222.925,00 als Bemessungsgrundlage) zu Recht. 3.
- Die Justizverwaltungsbehörde ist im Übrigen zutreffend der Ansicht, dass auch der Kaufpreisanteil von EUR 586.200,00 Gegenleistung im Sinn des § 26 Abs. 3 Z. 1 GGG und damit Teil der Bemessungsgrundlage ist. 3.
- Die Justizverwaltungsbehörde ist im Übrigen zutreffend der Ansicht, dass auch der Kaufpreisanteil von EUR 586.200,00 Gegenleistung im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG und damit Teil der Bemessungsgrundlage ist. Ausweislich der Feststellungen war der dem Kaufvertrag vom 20.02.2019 zugrundeliegende einheitliche Vertragswille auf den Erwerb (bzw. die Veräußerung) einer mit einer abbruchreifen Baulichkeit bebauten Liegenschaft in einem zur jederzeitigen Neubebauung mit einem bestimmten behördlich bereits bewilligten Projekt bestehenden Zustand gerichtet. Die verkaufende Partei sicherte im Kaufvertrag nebst der Bestandfreiheit des Altbestandes zu, zur Umsetzung des Projektes zur Neubebauung der Liegenschaft mit einer Baulichkeit mit elf Wohneinheiten und einer Büroeinheit eine auf den 13.09.2018 datierte rechtskräftige baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und für den Neubau entsprechend der Einreichplanung eines Ziviltechnikerbüros sowie die weiteren behördlichen Bewilligungen erwirkt zu haben und deshalb die Errichtung eines Gebäudes mit elf Wohneinheiten und einer Büroeinheit „jederzeit möglich“ sei. Die Parteien des Kaufvertrages vereinbarten somit einen bestimmten Erwerbszustand des Grundstückes vom 20.02.2019 – nämlich die jederzeitige Bebaubarkeit mit einem bestimmten, baubehördlich bewilligten Projekt, wozu den Angaben im Kaufvertrag und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung zufolge der Erwerb der Projektunterlagen (bzw. der Nutzungsrechte an diesen Unterlagen) erforderlich war. Da die Einhaltung des Projektes bis hin zur Detailplanung als Auflage in der Baubewilligung vorgesehen ist, ist die Notwendigkeit der Übertragung der Nutzungsrechte an den Projektunterlagen zum Zweck des Erwerbs der Liegenschaft im bedungenen Zustand evident (die erteilte Baubewilligung geht zwar schon aufgrund der dinglichen Wirkung baubehördlicher Bescheide auf den Erwerber über, was allerdings die Frage der Rechte an den Einreichunterlagen sowie der über die Einreichunterlagen hinausgehenden Detailunterlagen unberührt lässt). Dazu tritt, dass die werterhöhende Wirkung der erwirkten Abbruch- und Baubewilligung in der mündlichen Verhandlung eindeutig zu Tage getreten ist und der im Kaufvertrag vereinbarte Grundwert von EUR 1.400.000,00 den Angaben des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft zufolge den Grundwert ohne den Vorteil der erwirkten Abbruch- und Baubewilligung repräsentiert. Ausgehend davon besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel, dass aufgrund des bedungenen Erwerbs der Liegenschaft in einem jederzeit mit dem bewilligten Projekt bebaubarem Zustand samt dahingehender Gewährleistungspflicht der XXXX Bauträger GmbH (auch) das für die Projektunterlagen bedungene Entgelt von EUR 586.200,00 (darin enthalten 20% Umsatzsteuer) Teil der Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaft im vereinbarten Zustand war und damit nicht eine „andere Leistung“ der XXXX Bauträger GmbH abgegolten wurde. Diese Anschauung steht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang, wonach für die Betrachtung eines Erwerbsvorganges der Zustand eines Grundstückes maßgebend ist, in dem dieses erworben werden soll. Gegenleistung ist alles, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten zu leisten verspricht, dass er das Grundstück im vereinbarten Zustand erhält (VwGH 19.05.2015, Ro 2014/16/0006 mwN). Die Parteien des Kaufvertrages vereinbarten somit einen bestimmten Erwerbszustand des Grundstückes vom 20.02.2019 – nämlich die jederzeitige Bebaubarkeit mit einem bestimmten, baubehördlich bewilligten Projekt, wozu den Angaben im Kaufvertrag und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung zufolge der Erwerb der Projektunterlagen (bzw. der Nutzungsrechte an diesen Unterlagen) erforderlich war. Da die Einhaltung des Projektes bis hin zur Detailplanung als Auflage in der Baubewilligung vorgesehen ist, ist die Notwendigkeit der Übertragung der Nutzungsrechte an den Projektunterlagen zum Zweck des Erwerbs der Liegenschaft im bedungenen Zustand evident (die erteilte Baubewilligung geht zwar schon aufgrund der dinglichen Wirkung baubehördlicher Bescheide auf den Erwerber über, was allerdings die Frage der Rechte an den Einreichunterlagen sowie der über die Einreichunterlagen hinausgehenden Detailunterlagen unberührt lässt). Dazu tritt, dass die werterhöhende Wirkung der erwirkten Abbruch- und Baubewilligung in der mündlichen Verhandlung eindeutig zu Tage getreten ist und der im Kaufvertrag vereinbarte Grundwert von EUR 1.400.000,00 den Angaben des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft zufolge den Grundwert ohne den Vorteil der erwirkten Abbruch- und Baubewilligung repräsentiert. Ausgehend davon besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel, dass aufgrund des bedungenen Erwerbs der Liegenschaft in einem jederzeit mit dem bewilligten Projekt bebaubarem Zustand samt dahingehender Gewährleistungspflicht der römisch 40 Bauträger GmbH (auch) das für die Projektunterlagen bedungene Entgelt von EUR 586.200,00 (darin enthalten 20% Umsatzsteuer) Teil der Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaft im vereinbarten Zustand war und damit nicht eine „andere Leistung“ der römisch 40 Bauträger GmbH abgegolten wurde. Diese Anschauung steht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang, wonach für die Betrachtung eines Erwerbsvorganges der Zustand eines Grundstückes maßgebend ist, in dem dieses erworben werden soll. Gegenleistung ist alles, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten zu leisten verspricht, dass er das Grundstück im vereinbarten Zustand erhält (VwGH 19.05.2015, Ro 2014/16/0006 mwN). Darauf, ob der Erwerb der Liegenschaft auch „ohne“ die Projektunterlagen möglich gewesen wäre kommt es folglich im gegebenen Zusammenhang ebensowenig an, wie auf die fehlende Verpflichtung zur Realisierung des Projektes. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat die Liegenschaft einem jederzeit mit dem bewilligten Projekt bebaubarem Zustand samt dahingehender Gewährleistungspflicht der XXXX Bauträger GmbH erworben und eben nicht in einem anderen Zustand. Der Erwerb der Liegenschaft und der Projektunterlagen steht aufgrund der Vertragsgestaltung in untrennbarem Zusammenhang. Dass eine andere Vorgehensweise möglich und allenfalls zweckmäßiger gewesen wäre, ändert am Gehalt der tatsächlich abgeschlossenen Vereinbarung nichts. Ebenso ist die tatsächliche zukünftige Nutzung für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage unerheblich, relevant ist vielmehr der rechtliche Zustand, in den die beschwerdeführende Gesellschaft vereinbarungsgemäß versetzt werden sollte und im Wege der Vornahme der gebührenpflichtigen Eintragungen im Grundbuch versetzt wurde.Darauf, ob der Erwerb der Liegenschaft auch „ohne“ die Projektunterlagen möglich gewesen wäre kommt es folglich im gegebenen Zusammenhang ebensowenig an, wie auf die fehlende Verpflichtung zur Realisierung des Projektes. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat die Liegenschaft einem jederzeit mit dem bewilligten Projekt bebaubarem Zustand samt dahingehender Gewährleistungspflicht der römisch 40 Bauträger GmbH erworben und eben nicht in einem anderen Zustand. Der Erwerb der Liegenschaft und der Projektunterlagen steht aufgrund der Vertragsgestaltung in untrennbarem Zusammenhang. Dass eine andere Vorgehensweise möglich und allenfalls zweckmäßiger gewesen wäre, ändert am Gehalt der tatsächlich abgeschlossenen Vereinbarung nichts. Ebenso ist die tatsächliche zukünftige Nutzung für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage unerheblich, relevant ist vielmehr der rechtliche Zustand, in den die beschwerdeführende Gesellschaft vereinbarungsgemäß versetzt werden sollte und im Wege der Vornahme der gebührenpflichtigen Eintragungen im Grundbuch versetzt wurde. Wie bereits angesprochen wurde mit dem für die Projektunterlagen bedungenen Entgelt von EUR 586.200,00 auch keine „andere Leistung“ der XXXX Bauträger GmbH abgegolten. Die Projektunterlagen sind mit der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft untrennbar verbunden und Ergebnis mehrjähriger Bemühungen der verkaufenden Gesellschaft, eine Abbruch- und Baubewilligung für einen Neubau auf ebendieser Liegenschaft zu erwirken. Weshalb diese Unterlagen – wie in der Beschwerde behauptet wird – nicht in unmittelbarem Zusammenging mit dem Erwerb der Liegenschaft im bedungenen Zustand stehen sollten, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Da die Unterlagen für ein konkretes Vorhaben auf eben diese Liegenschaft erstellt wurden und sie den erteilten behördlichen Bewilligungen zugrunde liegen, sind sie ohne die Liegenschaft nicht verwertbar. Aus diesem Grund liegt auch keine anderweitige Leistung der verlaufenden Gesellschaft vor, die losgelöst von der Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft im unter den Vertragsparteien vereinbarten baubewilligtem Zustand zu sehen wäre. Die in der Beschwerde schließlich zitierte Richtlinie des Bundesministeriums für Justiz äußert sich zur hier gegenständlichen Frage nicht abschließend (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren21 GGG-Richtlinie TP 9-Bemessungsgrundlage, Rz 9). Für das Bundesverwaltungsgericht ist ferner die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich, wohingegen den Richtlinien zum Gebühren- und Einbringungsrecht des Bundesministeriums für Justiz keine verbindliche Wirkung zukommt.Wie bereits angesprochen wurde mit dem für die Projektunterlagen bedungenen Entgelt von EUR 586.200,00 auch keine „andere Leistung“ der römisch 40 Bauträger GmbH abgegolten. Die Projektunterlagen sind mit der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft untrennbar verbunden und Ergebnis mehrjähriger Bemühungen der verkaufenden Gesellschaft, eine Abbruch- und Baubewilligung für einen Neubau auf ebendieser Liegenschaft zu erwirken. Weshalb diese Unterlagen – wie in der Beschwerde behauptet wird – nicht in unmittelbarem Zusammenging mit dem Erwerb der Liegenschaft im bedungenen Zustand stehen sollten, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Da die Unterlagen für ein konkretes Vorhaben auf eben diese Liegenschaft erstellt wurden und sie den erteilten behördlichen Bewilligungen zugrunde liegen, sind sie ohne die Liegenschaft nicht verwertbar. Aus diesem Grund liegt auch keine anderweitige Leistung der verlaufenden Gesellschaft vor, die losgelöst von der Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft im unter den Vertragsparteien vereinbarten baubewilligtem Zustand zu sehen wäre. Die in der Beschwerde schließlich zitierte Richtlinie des Bundesministeriums für Justiz äußert sich zur hier gegenständlichen Frage nicht abschließend vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren21 GGG-Richtlinie TP 9-Bemessungsgrundlage, Rz 9). Für das Bundesverwaltungsgericht ist ferner die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich, wohingegen den Richtlinien zum Gebühren- und Einbringungsrecht des Bundesministeriums für Justiz keine verbindliche Wirkung zukommt. Die im Entgelt von EUR 586.200,00 enthaltene Umsatzsteuer ist ebenfalls Teil der Bemessungsgrundlage (VwGH 30.04.2003, Zl. 2000/16/0086). 3.
- Die von der Justizverwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht erweist sich somit – auch wenn die Begründung des angefochtenen Bescheides wenig ausführlich ausgefallen ist – im Ergebnis als zutreffend. Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführende Gesellschaft somit nicht in ihren Rechten, zumal unstrittig ist, dass bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 1 GGG lediglich ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.400.000,00 entrichtet wurde. 3.
- Die von der Justizverwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht erweist sich somit – auch wenn die Begründung des angefochtenen Bescheides wenig ausführlich ausgefallen ist – im Ergebnis als zutreffend. Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführende Gesellschaft somit nicht in ihren Rechten, zumal unstrittig ist, dass bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG lediglich ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.400.000,00 entrichtet wurde. Bei Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.986.200,00 beträgt die Eintragungsgebühr (gemäß § 6 Abs. 2 GGG gerundet) EUR 21.849,
- Davon hat die beschwerdeführende Gesellschaft bereits einen Betrag von EUR 15.400,00 entrichtet. Die restliche Gebührenschuld von EUR 6.449,00 war daher gemäß § 6a Abs. 1 bzw. § 7 Abs. 2 GEG mit Bescheid festzusetzen. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 ergibt sich ebenfalls aus § 6a Abs. 1 GEG und dem Umstand, dass die restliche Gebühr trotz Zumittlung einer Lastschriftanzeige nicht einbezahlt und die Erlassung eines Zahlungsauftrages damit erforderlich wurde. Der zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich daher auf EUR 6.457,00.Bei Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.986.200,00 beträgt die Eintragungsgebühr (gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG gerundet) EUR 21.849,
- Davon hat die beschwerdeführende Gesellschaft bereits einen Betrag von EUR 15.400,00 entrichtet. Die restliche Gebührenschuld von EUR 6.449,00 war daher gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 7, Absatz 2, GEG mit Bescheid festzusetzen. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 ergibt sich ebenfalls aus Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG und dem Umstand, dass die restliche Gebühr trotz Zumittlung einer Lastschriftanzeige nicht einbezahlt und die Erlassung eines Zahlungsauftrages damit erforderlich wurde. Der zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich daher auf EUR 6.457,
- Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 26 Abs. 3 Z. 1 GGG und TP 9 lit. b Z. 1 GGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG und TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind vielmehr durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015, Ro 2014/16/0006, geklärt. Bei der Anwendung der durch diese Entscheidung vorgegebenen Leitlinien auf die hier festgestellte Konstellation handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konstituiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind vielmehr durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015, Ro 2014/16/0006, geklärt. Bei der Anwendung der durch diese Entscheidung vorgegebenen Leitlinien auf die hier festgestellte Konstellation handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konstituiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L521.2261468.1.00