Obsah (18)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 68§ 53§ 28§ 46a§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlW123 2269205-1 Spruch, W123 2269205-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kenias, stellte am 08.11.2021 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Zuge der am 09.11.2021 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt an, Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund):, Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Bei einem Einkauf in XXXX traf ich einen ehemaligen Schulkollegen von mir,Bei einem Einkauf in römisch 40 traf ich einen ehemaligen Schulkollegen von mir, namens XXXX . Er ist Politiker und ich traf mich mit ihm auf eine Tasse Tee; ernamens römisch 40 . Er ist Politiker und ich traf mich mit ihm auf eine Tasse Tee; er hatte einen anderen Politiker bei sich, der sich ebenfalls um ein politisches Amt bemühte. Sie wollten mich als Mittelsmann für meinen Wohnort anwerben. Das war der Anfang all meiner Probleme. Er wollte eine Wahlkampfveranstaltung abhalten, ich führte ihn herum und zeigte ihm alles. Der gegenwärtige Parlamentsangehörige für unsere Region besitzt Aktien meines Arbeitgebers, zu diesem Zeitpunkt leitete ich für meine Firma ein Geschäft. Ich habe das Geschäft kurz verlassen, als ich zurück kam, wurde mir mitgeteilt, dass 15 Kartons White Cap Bier fehlten und ich wurde beschuldigt diese gestohlen zu haben. Das alles hat der gegenwärtige Parlamentsangehörige (Name: XXXX ) organisiert, um mir politisch zu schaden.haben. Das alles hat der gegenwärtige Parlamentsangehörige (Name: römisch 40 ) organisiert, um mir politisch zu schaden. Ich wurde zur Polizeistation gebracht, ich habe über meine Frau einen Anwalt verständigen lassen. Dieser veranlasste über einen Privatdetektiv, dass das Video der Überwachungskamera zur Station gebracht wurde. Dieses Video zeigte, dass ich es nicht gewesen sein konnte. Ein Kunde hatte 45 Kartons gekauft, dieser hatte die 15 zusätzlichen aufgeladen. Ich habe der Polizei in Gegenwart meines Anwalts gesagt, dass wir nun wissen, was geschehen sei und ich unschuldig sei. Mein Anwalt teilte mir mit, dass man sich nun den Gang zu Gericht sparen wollte und sagte mir, ich solle draußen auf einer Bank warten. Während ich draußen saß, hörte ich, dass jemand in der Polizeistation sagte: Das eine Mal ist er uns davon gekommen, wir werden eine weitere Sache planen, da wird er nicht entkommen. Ein anderer beschwerte sich, dass die Planung nicht gut gemacht wurde. Als dieser Mann weg ging, ging er bei mir vorbei und trat mich gegen den linken Knöchel. Ich wurde dann in einen Raum gebracht, wo noch drei andere Polizisten warteten und die vier verprügelten mich dort. Nach diesem Vorfall konnte ich nicht wieder zur Polizei gehen, um meinen Fall zur Anzeige zu bringen, weil XXXX gegen mich intrigiert.Anzeige zu bringen, weil römisch 40 gegen mich intrigiert. Nach dieser Folter wurden mir meine Sachen zurück gegeben und ich fragte meinen Anwalt, der draußen gewartet hatte, ob wir uns jetzt an das Gericht wenden. Er teilte mir mit, dass ich die Sache ruhen lassen solle, wenn ich es weiterverfolgen würde, würde er mich nicht vertreten. Ich kehrte zu meiner Arbeit zurück, ein Mitarbeiter fragte mich, ob ich glaube, dass ich so etwas noch ein zweites Mal überleben würde. Es wurde mir mitgeteilt, dass ich wegen meiner Verbindung zu XXXX Es wurde mir mitgeteilt, dass ich wegen meiner Verbindung zu römisch 40 Probleme bekommen würde, weil XXXX Aktien an meiner Firma hält. Er riet mir,Probleme bekommen würde, weil römisch 40 Aktien an meiner Firma hält. Er riet mir, den Ort zu verlassen. In dieser Nacht kamen Leute zu mir nach Hause, brachen das Schloss meiner Tür auf, ich flüchtete über einen Kasten und auf das Dach. Meine Frau und die Kinder wurden von den Männern verprügelt, sie sagten ihnen aber nicht, wo ich bin. Das dauerte ca. 50 Minuten, sie durchsuchten auch alles und schlugen wiederholt auf meine schwangere Frau ein. Ich schickte meine Familie zu Verwandten in XXXX und verließ XXXX , einigeIch schickte meine Familie zu Verwandten in römisch 40 und verließ römisch 40 , einige Zeit später reiste ich nach Österreich. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich befürchte von meinen politischen Gegnern getötet zu werden. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Nein.
- Nach Zulassung des Verfahrens am 09.11.2021 fand am 25.02.2022 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt, in welcher der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem Fluchtvorbringen angab: LA: Was möchten Sie bezüglich der Gründe für Ihre Asylantragstellung zu dem, was Sie in der Erstbefragung angegeben haben, ergänzen? VP: Was passiert ist, ist das, was ich bereits gesagt habe. Ich möchte aber fortsetzen, was in weiterer Folge passiert ist. Ich verließ XXXX mit dem Bus und fuhr nachwas in weiterer Folge passiert ist. Ich verließ römisch 40 mit dem Bus und fuhr nach XXXX . Ich wohnte dort bei einem brother (nachgefragt: Cousin), XXXX . Ich römisch 40 . Ich wohnte dort bei einem brother (nachgefragt: Cousin), römisch 40 . Ich erzählte ihm alles, was passiert ist. Ich sprach mit meiner Frau und erzählte ihr, wo ich bin. Ich möchte jetzt etwas ausführen, was mit den Geburtsurkunden zu tun hat, die ich heute vorgelegt habe. Im Jahr 2009 habe ich XXXX gedated. Wirdie ich heute vorgelegt habe. Im Jahr 2009 habe ich römisch 40 gedated. Wir haben dann in weiterer Folge geheiratet. Damals war ich finanziell nicht stabil. Wir heirateten traditionell. Im Jahr 2010 bekamen wir unser erstes Kind. Ungefähr 2010, Sie können auf der Geburtsurkunde nachsehen. Meine Mutter sagte zu mir, „du hast jetzt ein erstgeborenes Kind“. Sie sagte weiters, dass sie vor mir drei Mädchen geboren hat. Mein Großvater war Farmer und hatte großen Landbesitz. Meine Eltern sagten zu mir, ich müsse aufpassen und Söhne haben, damit der Landbesitz der Familie erhalten bleibt. Meine Mutter hatte Angst, weil sie selbst zuerst drei Töchter hatte, sie war damals fast weggeschickt worden von der Familie meines Vaters. Deswegen sagte sie zu mir, dass ich schauen müsste, dass ich einen Sohn bekomme oder eine andere Frau. Es war eine sehr schwere Entscheidung für mich, aber ich bin zu meiner Frau gegangen und habe ihr alles erzählt. Sie hat es akzeptiert, aber war nicht glücklich. Ich habe wieder geheiratet. Ihr Name war XXXX nicht glücklich. Ich habe wieder geheiratet. Ihr Name war römisch 40 , sie ist verstorben. XXXX brachte XXXX zur Welt und verstarb im Zuge, sie ist verstorben. römisch 40 brachte römisch 40 zur Welt und verstarb im Zuge der Geburt. Meine Frau XXXX hat sich um XXXX gekümmert.der Geburt. Meine Frau römisch 40 hat sich um römisch 40 gekümmert. LA: Zwischenfrage: Waren Sie mit zwei Frauen gleichzeigt verheiratet? VP: Ja. LA: Bitte fahren Sie fort. VP: Meine Eltern haben daraufhin wieder insistiert und ich habe neuerlich geheiratet. Diese Frau ist XXXX . Sie wurde schwanger und wir bekamen XXXX . Als sieDiese Frau ist römisch 40 . Sie wurde schwanger und wir bekamen römisch 40 . Als sie frei hatte, sagte sie zu mir, dass sie Soldatin sei und es für sie leichter wäre, wenn wir verheiratet wären. So kam es zu dieser Eheschließung. Diese Ehe war nicht gut, es kam zu Gewalttätigkeiten, sie war gewalttätig. Ich lebte fast nie mit ihr zusammen, nachdem mir klargeworden war, welchen Charakter sie hat. Sie arbeitete in Nairobi und war selten bei mir in XXXX . Ich wusste wenig über ihre Arbeit und ihreund war selten bei mir in römisch 40 . Ich wusste wenig über ihre Arbeit und ihre Verpflichtungen beim Militär. Als ihr klar geworden war, dass wir nicht zusammenleben würden, verlangte sie von mir, dass ich sie finanziell unterstützen müsse. Ich akzeptierte das. Ich habe die Schulgebühren für XXXX bezahlt und diemüsse. Ich akzeptierte das. Ich habe die Schulgebühren für römisch 40 bezahlt und die Miete für das Haus. zog dann in eine sehr teure Wohnung. Ich akzeptierte auch das noch und bezahlte für die Wohnung. Zu jener Zeit, das war 2016, arbeitete ich für XXXX XXXX machte hauptsächlich Immobiliengeschäfte. Ich errichtete ein Haus,das noch und bezahlte für die Wohnung. Zu jener Zeit, das war 2016, arbeitete ich für, römisch 40 römisch 40 machte hauptsächlich Immobiliengeschäfte. Ich errichtete ein Haus, um die Kosten für Miete zu reduzieren. Nach fünf Jahren wollte sie ein gemeinsames Geburtstagsfest für XXXX machen. Im Zuge dessen wurde sie schwanger. IchGeburtstagsfest für römisch 40 machen. Im Zuge dessen wurde sie schwanger. Ich verließ sie daraufhin, aber unterstützte die Kinder. LA: Zwischenfrage: Wann war die Geburtstagsfeier, im Zuge derer XXXX wiederLA: Zwischenfrage: Wann war die Geburtstagsfeier, im Zuge derer römisch 40 wieder schwanger wurde? VP: Daran kann ich mich nicht genau erinnern, aber es war XXXX fünfterVP: Daran kann ich mich nicht genau erinnern, aber es war römisch 40 fünfter Geburtstag. LA: Wie lautet der Name dieses zweiten Kindes? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Vorhalt: XXXX ist laut vorgelegter Geburtsurkunde am XXXX LA: Vorhalt: römisch 40 ist laut vorgelegter Geburtsurkunde am römisch 40 geboren. XXXX ist laut vorgelegter Geburtsurkunde am XXXX geboren. römisch 40 ist laut vorgelegter Geburtsurkunde am römisch 40 geboren. Ihre Geschichte kann also rechnerisch nicht stimmen. Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Ich weiß sicher, dass es im Zuge einer Geburtstagsfeier für XXXX war.VP: Ich weiß sicher, dass es im Zuge einer Geburtstagsfeier für römisch 40 war. LA: Fahren Sie fort bitte. VP: Ich habe diese Geschichte erzählt, weil nach meiner Ankunft in XXXX , meinVP: Ich habe diese Geschichte erzählt, weil nach meiner Ankunft in römisch 40 , mein Anwalt mir am Telefon sagte, dass er etwas herausgefunden habe, was er mir am Telefon nicht sagen könne. Wir sollten uns am Wochenende treffen. Er kam zu mir mit der Information, dass er meinen Fall niedergelegt hat. Er hielt dabei Geburtsurkunden in seinen Händen. Er sagte zu mir: Das, was all deine Probleme verursacht, ist der Umstand, dass XXXX auch Kinder hat von einem gewissen XXXX Geburtsurkunden in seinen Händen. Er sagte zu mir: Das, was all deine Probleme verursacht, ist der Umstand, dass römisch 40 auch Kinder hat von einem gewissen römisch 40 XXXX . Der Anwalt sagte, dass er schockiert war in diesem Moment, als er das römisch 40 . Der Anwalt sagte, dass er schockiert war in diesem Moment, als er das herausgefunden hat, weil er weiß, wozu XXXX in der Lage ist.herausgefunden hat, weil er weiß, wozu römisch 40 in der Lage ist. LA: Zwischenfrage: Auf den fraglichen Geburtsurkunden, die Sie heute vorgelegt haben, sind jeweils keine Namen bezüglich des Vaters eingetragen. Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Ja, so machen es Politiker in Kenia. Wenn aus Beziehungen zwischen Politikern und Soldatinnen Kinder hervorgehen, werden in den Geburtsurkunden die Namen der Väter nicht eingetragen, weil Politikern derartige Verbindungen untersagt sind. LA: Bitte fahren Sie fort. VP: Mein Anwalt sagte mir, dass ich diesen Ort verlassen müsse, da diese Burschen (wörtlich: those guys) nach mir suchen würden. Nachdem ich diese Information erhalten hatte, war ich sehr wütend. Ich rief XXXX an und sagte ihr, sie solle meinerhalten hatte, war ich sehr wütend. Ich rief römisch 40 an und sagte ihr, sie solle mein Haus verlassen. Sie sagte, dass sie jetzt, wo ich wüsste, dass sie einen zweiten Mann hat, mein Haus nicht verlassen werde, dass sie aber auch ein anderes Haus in Nairobi hat, wo sie wohnen kann. Am nächsten Tag brachte sie unsere Kinder zu meiner Frau XXXX . Am Abend rief sie mich an und sagte, dass sie mein Haus nicht verlassenhat, wo sie wohnen kann. Am nächsten Tag brachte sie unsere Kinder zu meiner Frau, römisch 40 . Am Abend rief sie mich an und sagte, dass sie mein Haus nicht verlassen werde. LA: Zwischenfrage: Wann war das? VP: Das war Richtung August, Mitte August
- LA: Bitte fahren Sie fort. VP: Nach zwei Tagen, ich lebte immer noch bei XXXX , kamen zwei Männer. Ich warVP: Nach zwei Tagen, ich lebte immer noch bei römisch 40 , kamen zwei Männer. Ich war nicht zuhause, als sie kamen. Von der Beschreibung, die ich bekam, war einer der Polizisten, die mich geschlagen haben, unter ihnen. An diesem Abend habe ich mich gefragt, wo diese Angelegenheit wohl hinführen wird. Diese Leute wollten mich umbringen. Ich war zu der Zeit, als sie zu XXXX kamen, im Kino. Dort habenumbringen. Ich war zu der Zeit, als sie zu römisch 40 kamen, im Kino. Dort haben sie mich gefunden. LA: Vorhalt: Das verstehe ich jetzt nicht. Sie haben gesagt, dass Sie sich an diesem Abend Gedanken gemacht haben, wo diese Angelegenheit wohl hinführen wird. Da haben Sie also schon gewusst, dass nach Ihnen gesucht worden war. Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Ich ging danach, nachdem mir berichtet worden war, dass nach mir gesucht worden war, ins Kino. (Nachgefragt:) Ehrlich gesagt war ich, als sie nach mir suchten, nicht zuhause, ich war im Kino. Danach, als ich es erfahren hatte, bin ich wieder ins Kino gegangen. LA: Bitte fahren Sie fort. VP: Als sie mich im Kino fanden, schnappte mich einer. Ich schrie, dass man mich umbringen will, es kam zu einem Tumult. Viele Leute wandten sich uns zu. Da gaben sie sich als Polizisten zu erkennen, einer hielt eine Waffe. Während dieses Tumults verließ ich XXXX . Ich fuhr zu meinen Eltern und sprach mit meiner Schwester inverließ ich römisch 40 . Ich fuhr zu meinen Eltern und sprach mit meiner Schwester in Österreich. Ich sagte zu ihr, dass ich eine Einladung brauche, weil ich sie in Österreich besuchen möchte. LA: Wusste Ihre Schwester, dass Sie vorhaben, in Österreich zu bleiben und nicht nach Kenia zurückzukehren? VP: Nein, das wusste sie nicht. Sie hat mich nach zwei Wochen darum gebeten, dass ich zurückkehre, hat dann aber den Kontakt zu dem Anwalt hergestellt, damit ich um Asyl ansuchen kann in Österreich.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2022, Zl. , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.11.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) als auch
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia (Spruchpunkt II.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III.) erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Kenia zulässig sei (Spruchpunkt V.) und
§ 55Abs.
1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
§ 18Abs. 1 Z 5 BFA-VG, BGBl. Nr. 87/2012 idg
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2022, Zl. , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.11.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kenia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2022 erhob der Beschwerdeführer am 28.04.2022 fristgerecht Beschwerde.
- Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 05.12.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2022, W296 2255197-1/13E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2022, W296 2255197-1/13E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
- Am 16.01.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag erstbefragt. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es in seinem Gebiet eine traditionelle Religion namens Voodoo gebe. Der Beschwerdeführer habe vor der Einreise nach Österreich mit seiner Mutter vor ca. einem Jahr telefoniert und er habe dabei laut über die Reise nach Österreich gesprochen. Er habe seiner Mutter gesagt, dass er ein Visum bekommen habe. Seine Mutter habe ihr Handy auf laut geschaltet und sei in ihrem Geschäft gewesen. Der Chef der traditionellen Religion „Voodoo“ sei zufällig in dem Geschäft seiner Mutter gewesen und habe die kritischen Worte des Beschwerdeführers gehört, die der Beschwerdeführer gegenüber seiner Mutter geäußert habe. Der Beschwerdeführer sei nämlich Christ und sehe den Glauben „Voodoo“ eher negativ. Der Beschwerdeführer sei in Folge zurück zu seinem Heimatort gefahren und habe dort das Heilige Haus des Glaubens (shrine) zerstört. Einen Tag später habe er seinen Heimatort verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass ihn die traditionelle „Voodoo“ Gruppe umbringen würde.
- Am 26.01.2023 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „LA: Sie haben am 08.11.2021 einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag? VP: Bei meinem ersten Asylantrag hatte ich Angst, auch in Österreich Probleme zu bekommen, wenn ich alles erzählen würde, was in Kenia passiert ist. Anmerkung: Der Antragsteller beendet sein Vorbringen. LA: Jetzt haben Sie keine Angst mehr, deswegen Probleme in Österreich zu bekommen? VP: Nein, jetzt habe ich keine Angst mehr. Jetzt glaube ich, dass es besser ist, alles zu erzählen. Anmerkung: Der Antragsteller wird aufgefordert, „alles“ zu erzählen. VP: Es war so, dass ich um ein Besuchervisum für Österreich angesucht habe. Am
- Oktober 2021 habe ich eine SMS bekommen, dass ich dieses Visum holen könnte. Ich habe dann Familienmitglieder angerufen, um ihnen diese Information mitzuteilen. Ich habe auch meine Mutter angerufen, die ein Geschäftslokal besitzt. Meine Mutter ist schon ein wenig alt und hört schlecht. Sie stellt ihr Handy immer auf Lautsprecher. Als ich ihr dies erzählt habe, war zufällig ein Mitglied – ein Priester – des Schreins unseres Dorfes in ihrem Geschäft und hat unser Telefongespräch mitbekommen. Meine Mutter hat dann gesagt, dass dieser Priester nicht sehr glücklich war, dass ich reisen werde. Meine Mutter hat dann meiner Frau gesagt, dass sie mir sagen soll, dass ich diese Reise nach Österreich absagen soll, dass ich nicht reisen soll. Am
- Oktober 2021 hätte ich eigentlich in das Flugzeug Richtung Österreich einsteigen sollen, habe den Flug aber abgesagt. Ich ging zum Botschafter und holte mir das Visum ab. Ich habe mir dann überlegt, ob ich die Reise nach Österreich absagen soll, nur weil das jemand gesagt hat. Ich habe mich dann doch entschlossen, diese Reise anzutreten. Ich buchte einen Flug für
- Oktober
- Ich bin am
- Oktober 2021 nach Nairobi gefahren, um dort bis zum Flug am
- Oktober 2021 zu warten. Ich habe mir dann doch Sorgen wegen des Schreins gemacht. Ich habe schon einmal eine Arbeit angenommen, wobei der Schrein auch dagegen war. Ich habe diese Arbeit angenommen und meine andere Frau ist dann unmittelbar danach gestorben. Ich reiste deswegen zu meinem Heimatdorf zurück und wollte den Schrein zerstören. Das ist mir aber nicht gelungen. Am nächsten Tag ging ich zum Schrein und zerstörte alles. Die Leute auf der Straße haben mich dabei gesehen. Ich nahm dann meine Frau und reiste über XXXX nach Nairobi, wo ich auf den Flug gewartet habe.Ich habe mir dann doch Sorgen wegen des Schreins gemacht. Ich habe schon einmal eine Arbeit angenommen, wobei der Schrein auch dagegen war. Ich habe diese Arbeit angenommen und meine andere Frau ist dann unmittelbar danach gestorben. Ich reiste deswegen zu meinem Heimatdorf zurück und wollte den Schrein zerstören. Das ist mir aber nicht gelungen. Am nächsten Tag ging ich zum Schrein und zerstörte alles. Die Leute auf der Straße haben mich dabei gesehen. Ich nahm dann meine Frau und reiste über römisch 40 nach Nairobi, wo ich auf den Flug gewartet habe. Ich reiste dann nach Österreich ohne meine Frau, die nach XXXX zurückgereist ist. Drei, vier Tage später haben mich dann meine Frau und ihre Mutter angerufen und gesagt, dass die Mitglieder dieses Schreins bei ihnen gewesen wären und gesagt hätten, dass sie mich umbringen würden, wenn ich nach Kenia zurückkehren würde.Ich reiste dann nach Österreich ohne meine Frau, die nach römisch 40 zurückgereist ist. Drei, vier Tage später haben mich dann meine Frau und ihre Mutter angerufen und gesagt, dass die Mitglieder dieses Schreins bei ihnen gewesen wären und gesagt hätten, dass sie mich umbringen würden, wenn ich nach Kenia zurückkehren würde. Deshalb habe ich Angst, jetzt nach Kenia zurückzukehren. Ich hatte Angst, dies im ersten Verfahren bekanntzugeben, da ich ja etwas zerstört habe. Wenn ich jetzt nach Kenia zurückmuss, habe ich Angst, von den Mitgliedern dieses Schreins umgebracht zu werden. LA: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme? VP: Nein, aber ich habe Angst, dass mich diese Leute umbringen. LA: Sie brachten im ersten Verfahren in Bezug auf Ihr Fluchtvorbringen vor, Kenia aufgrund von politischer Verfolgung durch einen Parlamentsangehörigen verlassen zu haben. Was ist mit diesem Problem? VP: Dieses Problem gibt es nicht. Das war eine Lüge. Ich hatte Angst, dass ich Probleme bekomme, wenn ich die Wahrheit sage. LA: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen? VP: Die Personen, die mich angerufen und mir das erzählt haben, können das bestätigen. Ich kann auch beweisen, dass beim ersten Fall meine damalige Frau noch am selben Tag gestorben ist, als ich den Arbeitsvertrag unterzeichnet habe, mit dem der Schrein ja nicht einverstanden war. LA: Am 05.12.2022 gab es eine Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, wo Sie noch Angst hatten, die Wahrheit zu sagen und knapp eineinhalb Monate später stellen Sie einen weiteren Asylantrag und haben dann keine Angst mehr, die Wahrheit zu sagen? Äußern Sie sich dazu bitte. VP: Ich bin zu einem Punkt gekommen, wo ich mich entschlossen habe, die Wahrheit zu sagen. LA: Sie haben am 29.12.2022 die Aufforderung zur Selbstbeantragung eines Heimreisezertifikates bekommen. Sind Sie dieser Aufforderung nachgekommen? VP: Ich bin zu meinem Rechtsanwalt gegangen und habe gefragt, ob ich die Wahrheit sagen soll. Er hat gesagt, dass ich die Wahrheit sagen soll. Befragt gebe ich an, dass ich etwa eine Woche, nachdem ich diese Aufforderung bekommen habe, zu meinem Rechtsanwalt gegangen bin.“
- Am 06.02.2023 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „LA: Sie haben im Rahmen der Einvernahme am 26.01.2023 angeführt, dass Sie den Schrein zerstören wollten, dass Ihnen das aber zuerst nicht gelungen wäre. Wie wollten Sie den Schrein zerstören? VP: Als ich an diesem Tag nach Hause gegangen bin, wollte ich den Schrein zerstören. Nachdem einige Personen anwesend waren, habe ich nicht zerstört. Ich ging schlafen und als ich aufgewacht bin, habe ich ihn zerstört. LA: Als Sie den Schein zerstört haben, waren Leute anwesend? VP: Als ich ihn zerstört habe, sind einige Leute vorbeigegangen, die mich gesehen haben. LA: Haben Sie diese Leute gekannt? VP: Ich kenne diese Leute nur vom Sehen. Ich kann aber keine Namen oder Daten nennen. Ich könnte nur die Daten von einem Cousin nennen, der das auch gesehen hat. LA: Sie haben im Dezember 2022 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bekommen. In diesem befanden sich die aktuellen Länderberichte zu Kenia. Die allgemeine maßgebliche Lage in Kenia hat sich seit diesem Zeitpunkt nicht geändert. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Diesen Bericht habe ich zusammen mit der Entscheidung bekommen und gelesen. Ich bitte Sie trotzdem, dass Sie mich hier in Österreich lassen. Ich möchte nicht zurück, wo ich sterben werde. LA: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich ersuche Sie, mich hier in Österreich zu lassen.“
- Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.11.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Kenia zulässig sei (Spruchpunkt V.),
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).11. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.11.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kenia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.),
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 12.. Mit Schriftsatz vom 23.03.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im vollen Umfang. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr möglich, da er in Kenia aus religiösen Gründen verfolgt werde. Konkret habe der Beschwerdeführer in einer kirchlichen Institution einen Schrein/eine Statue aus seinem Heimatdorf zerstört. Aus diesen Gründen werde der Beschwerdeführer nach wie vor von den Dorfbewohnern seines ehemaligen Heimatortes bedroht und verfolgt. Im Einzelnen verwies der Beschwerdeführer auf ein handschriftliches Schreiben von ihm, verfasst am 12.01.
- Dieses Schreiben habe der Beschwerdeführer der Erstbehörde vorgelegt. Die belangte Behörde habe dieses Schreiben nicht übersetzt und sei auch inhaltlich nicht darauf eingegangen. Es liege insoweit ein Begründungsmangel vor, der einen wesentlichen Verfahrensmangel bilde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Kenias und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Luo. Er führt die im Spruch genannten Personalien, seine Identität steht fest. Er beherrscht die Sprachen Englisch und Luo. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren. Im Herkunftsland war der Beschwerdeführer in XXXX , aufhältig. Anfang Oktober 2021 begab er sich nach XXXX zu seinen Eltern, wo er sich bis zur Ausreise aufhielt.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren. Im Herkunftsland war der Beschwerdeführer in römisch 40 , aufhältig. Anfang Oktober 2021 begab er sich nach römisch 40 zu seinen Eltern, wo er sich bis zur Ausreise aufhielt. Im Herkunftsland besuchte der Beschwerdeführer zwei Jahre die XXXX , vier Jahre die XXXX , vier Jahre die XXXX und danach ging er vier Jahre auf die XXXX . Seine tertiäre Ausbildung absolvierte er für zwei Jahre am Afrikanischen Institut in XXXX .Im Herkunftsland besuchte der Beschwerdeführer zwei Jahre die römisch 40 , vier Jahre die römisch 40 , vier Jahre die römisch 40 und danach ging er vier Jahre auf die römisch 40 . Seine tertiäre Ausbildung absolvierte er für zwei Jahre am Afrikanischen Institut in römisch 40 . Anschließend war der Beschwerdeführer im Business Management im XXXX beschäftigt. Vor seiner Ausreise war der Beschwerdeführer als Angestellter der XXXX XXXX und als Angestellter von XXXX tätig.Anschließend war der Beschwerdeführer im Business Management im römisch 40 beschäftigt. Vor seiner Ausreise war der Beschwerdeführer als Angestellter der römisch 40 römisch 40 und als Angestellter von römisch 40 tätig. 1.1.
- Der Beschwerdeführer schloss im Herkunftsland (parallel) drei Ehen, aus welchen insgesamt sechs Kinder entstanden. Seine erste Frau, XXXX , ist nach wie vor in Kenia aufhältig. Die zweite Frau, XXXX , verstarb zwei Monate nach der Geburt des gemeinsamen Kindes. Von der dritten Ehefrau, XXXX , trennte sich der Beschwerdeführer, ist aber mit ihr nach wie vor verheiratet. 1.1.
- Der Beschwerdeführer schloss im Herkunftsland (parallel) drei Ehen, aus welchen insgesamt sechs Kinder entstanden. Seine erste Frau, römisch 40 , ist nach wie vor in Kenia aufhältig. Die zweite Frau, römisch 40 , verstarb zwei Monate nach der Geburt des gemeinsamen Kindes. Von der dritten Ehefrau, römisch 40 , trennte sich der Beschwerdeführer, ist aber mit ihr nach wie vor verheiratet. Sämtliche sechs Kinder des Beschwerdeführers, ebenso wie die drei minderjährigen Kinder der verstorbenen Schwester des Beschwerdeführers werden von seiner ersten Gattin versorgt und leben im Herkunftsland in der (letzten) Heimatstadt des Beschwerdeführers, in XXXX . Dort leben zudem der Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Sämtliche sechs Kinder des Beschwerdeführers, ebenso wie die drei minderjährigen Kinder der verstorbenen Schwester des Beschwerdeführers werden von seiner ersten Gattin versorgt und leben im Herkunftsland in der (letzten) Heimatstadt des Beschwerdeführers, in römisch 40 . Dort leben zudem der Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers. 1.1.
- Am 21.10.2021 reiste der Beschwerdeführer legal mit einem Visum über die Türkei nach Österreich ein. Das Visum beantragte er bei der Österreichischen Botschaft in Nairobi. In Österreich lebt eine Schwester des Beschwerdeführers, XXXX über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus verfügt. Der Beschwerdeführer ist in der Wohnung seiner Schwester gemeldet.In Österreich lebt eine Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus verfügt. Der Beschwerdeführer ist in der Wohnung seiner Schwester gemeldet. Der Beschwerdeführer ist gesund, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer weist in Österreich gewisse Integrationsmerkmale in sprachlicher und beruflicher Hinsicht auf, die jedoch nicht als außergewöhnlich bezeichnet werden können. Am 23.06.2022 wurde für ihn eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Erntearbeiter ab der Zeit von 27.06.2022 beantragt, welche mit Bescheid vom selben Tag auch erteilt wurde. Zuvor ging der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach und bezog Leistungen aus der Grundversorgung. Seit 11.07.2022 arbeitet er bei der Firma XXXX .Am 23.06.2022 wurde für ihn eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Erntearbeiter ab der Zeit von 27.06.2022 beantragt, welche mit Bescheid vom selben Tag auch erteilt wurde. Zuvor ging der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach und bezog Leistungen aus der Grundversorgung. Seit 11.07.2022 arbeitet er bei der Firma römisch 40 . Der Beschwerdeführer betätigte sich ehrenamtlich in einem Seniorenwohnhaus und eine Woche beim Roten Kreuz; gegenwärtig geht er keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Der Beschwerdeführer besuchte den ÖSD A 1-Kurs, Sprachzertifikate konnte er bislang jedoch noch nicht vorweisen. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein und verfügt über einen kleinen Bekanntenkreis im Bundesgebiet, der sich aus zwei Personen von seiner Arbeitsstelle (ein Mitarbeiter und der Chef) und aus einem in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers wohnhaften Ehepaar zusammensetzt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten 1.
- Zum Folgeantrag des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer konnte seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun. Es kann nicht festgestellt werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in Kenia aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Kenia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 1.
- Zur relevanten Situation im Herkunftsland: Auszug aus den Länderinformation der BFA-Staatendokumentation zu Kenia aus dem COI-CMS, Stand 17.07.2018:
- Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 20.4.2018) und diese wird auch generell als unabhängig erachtet (FH 2018). Das Rechtssystem Kenias ist an das britische angelehnt. Schon in der Kolonialzeit wurden jedoch vor allem im Zivilrecht auch traditionelle Rechtssysteme angewandt. Die Rechtsquellen des sogenannten Customary Law basieren auf afrikanischen Traditionen (mit großem Spielraum für Interpretationen) oder in den islamisch geprägten Gemeinden an der Küste auf dem islamischen Recht (GIZ 6.2017a). Das kenianische Gerichtswesen gliedert sich in Magistrates Courts, High Courts, Court of Appeal und den neu geschaffenen Supreme Court (AA 1.2017a). Daneben sprechen Kadi-Gerichte Recht in Erb- und Familienrechtsangelegenheiten muslimischer Kenianer nach islamischem Recht (AA 1.2017a; vgl. USDOS 15.8.2017) – etwa bei Heiraten, Scheidungen oder Erbschaften (BS 2018). Gegen ein Urteil eines Kadi-Gerichts kann vor einem formellen Gericht berufen werden (USDOS 15.8.2017). Daneben gibt es keine anderen traditionellen Gerichte. Die nationalen Gerichte nutzen das traditionelle Recht einer Volksgruppe aber als Leitfaden für persönliche Angelegenheiten, solange dieses Recht nicht im Widerspruch zum formellen Recht steht (USDOS 20.4.2018). Das Rechtssystem Kenias ist an das britische angelehnt. Schon in der Kolonialzeit wurden jedoch vor allem im Zivilrecht auch traditionelle Rechtssysteme angewandt. Die Rechtsquellen des sogenannten Customary Law basieren auf afrikanischen Traditionen (mit großem Spielraum für Interpretationen) oder in den islamisch geprägten Gemeinden an der Küste auf dem islamischen Recht (GIZ 6.2017a). Das kenianische Gerichtswesen gliedert sich in Magistrates Courts, High Courts, Court of Appeal und den neu geschaffenen Supreme Court (AA 1.2017a). Daneben sprechen Kadi-Gerichte Recht in Erb- und Familienrechtsangelegenheiten muslimischer Kenianer nach islamischem Recht (AA 1.2017a; vergleiche USDOS 15.8.2017) – etwa bei Heiraten, Scheidungen oder Erbschaften (BS 2018). Gegen ein Urteil eines Kadi-Gerichts kann vor einem formellen Gericht berufen werden (USDOS 15.8.2017). Daneben gibt es keine anderen traditionellen Gerichte. Die nationalen Gerichte nutzen das traditionelle Recht einer Volksgruppe aber als Leitfaden für persönliche Angelegenheiten, solange dieses Recht nicht im Widerspruch zum formellen Recht steht (USDOS 20.4.2018). Generell besteht die Möglichkeit einer Berufung vor einem High Court, in weiterer Folge beim Berufungsgericht und in einigen Fällen auch beim Obersten Gericht (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz sieht ein faires öffentliches Verfahren vor, dieses Recht wird generell auch in der Praxis gewährt. Außerdem gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf die Mitteilung der Anklagepunkte, auf Zeugenstellung und Zeugeneinvernahme durch die Verteidigung und auf einen Rechtsbeistand. Diese Rechte werden generell respektiert. Viele Angeklagte können sich aber keinen Rechtsbeistand leisten. Im Jahr 2016 wurde das National Legal Aid Service geschaffen, um Verteidiger kostenfrei zur Verfügung stellen zu können. Kostenlose Verteidiger gibt es bisher v.a. in Nairobi und anderen größeren Städten (USDOS 20.4.2018). Die Arbeitsweise der Justiz ist ineffizient (FH 2018). Die mangelnde Rechtssicherheit und mangelnde Rechtsstaatlichkeit ist von langen Gerichtsverfahren, einer generell überlasteten Justiz, korrupten Richtern und einem Chaos bei Landbesitztiteln gekennzeichnet (GIZ 6.2017a). Unprofessionelle Ermittlungen und Korruption unterminieren die Strafverfolgung. Die durchschnittliche Verurteilungsrate bei Strafverfahren liegt bei 13-16 Prozent. Schuld daran sind auch die Einschüchterung von Zeugen und die Angst vor Racheakten. Es wird berichtet, dass Bestechlichkeit, Erpressung und politische Überlegungen den Ausgang von Zivilverfahren beeinflussen (USDOS 20.4.2018). Andererseits demonstriert die Strafjustiz Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität (USDOS 20.4.2018; vgl. BS 2018). Trotz der weitverbreiteten Meinung, wonach die Justiz korrupt ist, gibt es keine glaubhaften Vorbringen oder Untersuchungen hinsichtlich einer signifikanten Korruption bei Richtern, Staatsanwälten oder Verteidigern (USDOS 20.4.2018). Die Justiz ist weiterhin in der Lage, die Tätigkeit der Regierung zu kontrollieren und hat auch einige Urteile gegen die Exekutive gefällt, um unterschiedliche Rechte – wie etwa das Versammlungsrecht – zu verteidigen. Allerdings hat die Justiz aufgrund einiger Korruptionsfälle an öffentlicher Glaubwürdigkeit verloren (BS 2018). Das Parlament ignoriert außerdem manchmal richterliche Entscheidungen. Die Behörden hingegen respektieren im Allgemeinen Gerichtsbeschlüsse, und die Ergebnisse der Prozesse scheinen nicht vorbestimmt zu sein (USDOS 20.4.2018).Die Arbeitsweise der Justiz ist ineffizient (FH 2018). Die mangelnde Rechtssicherheit und mangelnde Rechtsstaatlichkeit ist von langen Gerichtsverfahren, einer generell überlasteten Justiz, korrupten Richtern und einem Chaos bei Landbesitztiteln gekennzeichnet (GIZ 6.2017a). Unprofessionelle Ermittlungen und Korruption unterminieren die Strafverfolgung. Die durchschnittliche Verurteilungsrate bei Strafverfahren liegt bei 13-16 Prozent. Schuld daran sind auch die Einschüchterung von Zeugen und die Angst vor Racheakten. Es wird berichtet, dass Bestechlichkeit, Erpressung und politische Überlegungen den Ausgang von Zivilverfahren beeinflussen (USDOS 20.4.2018). Andererseits demonstriert die Strafjustiz Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität (USDOS 20.4.2018; vergleiche BS 2018). Trotz der weitverbreiteten Meinung, wonach die Justiz korrupt ist, gibt es keine glaubhaften Vorbringen oder Untersuchungen hinsichtlich einer signifikanten Korruption bei Richtern, Staatsanwälten oder Verteidigern (USDOS 20.4.2018). Die Justiz ist weiterhin in der Lage, die Tätigkeit der Regierung zu kontrollieren und hat auch einige Urteile gegen die Exekutive gefällt, um unterschiedliche Rechte – wie etwa das Versammlungsrecht – zu verteidigen. Allerdings hat die Justiz aufgrund einiger Korruptionsfälle an öffentlicher Glaubwürdigkeit verloren (BS 2018). Das Parlament ignoriert außerdem manchmal richterliche Entscheidungen. Die Behörden hingegen respektieren im Allgemeinen Gerichtsbeschlüsse, und die Ergebnisse der Prozesse scheinen nicht vorbestimmt zu sein (USDOS 20.4.2018). Der Oberste Staatsrichter Willy Mutunga, ein ehemaliger Dissident und Menschenrechtler (GIZ 6.2017a) wurde gegen David Maraga ausgetauscht. Dieser verfügt nicht über die moralische Autorität, wie sein Vorgänger (BS 2018). Früher galt die Justiz als eine der korruptesten und am wenigsten vertrauenswürdigen Institutionen Kenias. Durch die Justizreform unter Chief Justice Mutunga hat hier eine bemerkenswerte Korrektur stattgefunden (BS 2018). Die Justizreform wird auch weiterhin fortgesetzt, wenn auch mit geringerem Tempo (BS 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Das Office of the Director of Public Prosecution (ODPP) hat die Zahl der Staatsanwälte von 200 im Jahr 2013 auf 627 im Jahr 2017 mehr als verdreifacht. Damit ging auch eine Beschleunigung der Verfahren einher (USDOS 20.4.2018). Der Rückstau wurde substanziell reduziert (BS 2018; vgl. USDOS 20.4.2018), auch wenn immer noch viele Fälle anhängig sind (FH 2018). Seit Mai 2016 läuft ein Programm der Justiz, um die Rechtsprechung effizienter und leistbarer zu machen (USDOS 20.4.2018). Die Justiz ist für Bürger nach der Schaffung neuer Gerichte besser zugänglich. Zusätzlich erfolgte der Aufbau von Ausbildungsstrukturen. Richter und Amtsmänner wurden überprüft und bewertet, zahlreiche davon entlassen (BS 2018).Früher galt die Justiz als eine der korruptesten und am wenigsten vertrauenswürdigen Institutionen Kenias. Durch die Justizreform unter Chief Justice Mutunga hat hier eine bemerkenswerte Korrektur stattgefunden (BS 2018). Die Justizreform wird auch weiterhin fortgesetzt, wenn auch mit geringerem Tempo (BS 2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Das Office of the Director of Public Prosecution (ODPP) hat die Zahl der Staatsanwälte von 200 im Jahr 2013 auf 627 im Jahr 2017 mehr als verdreifacht. Damit ging auch eine Beschleunigung der Verfahren einher (USDOS 20.4.2018). Der Rückstau wurde substanziell reduziert (BS 2018; vergleiche USDOS 20.4.2018), auch wenn immer noch viele Fälle anhängig sind (FH 2018). Seit Mai 2016 läuft ein Programm der Justiz, um die Rechtsprechung effizienter und leistbarer zu machen (USDOS 20.4.2018). Die Justiz ist für Bürger nach der Schaffung neuer Gerichte besser zugänglich. Zusätzlich erfolgte der Aufbau von Ausbildungsstrukturen. Richter und Amtsmänner wurden überprüft und bewertet, zahlreiche davon entlassen (BS 2018). Generell verfügt der kenianische Staat über das Gewaltmonopol, dies wird aber nicht immer und in vollem Umfang in allen Landesteilen durchgesetzt. Vor allem in den ariden und semi-ariden Gebieten im Norden und Nordosten sind Fähigkeit und Willen zur Durchsetzung der Rechtstaatlichkeit minimal (BS 2018).
- Sicherheitsbehörden Für die Sicherheit innerhalb des Landes ist die dem Innenminister unterstehende Polizei zuständig. Das Kenya Police Service erfüllt die generelle Polizeiarbeit und verfügt über spezialisierte Untereinheiten. Das Administration Police Service kümmert sich um die Grenzsicherheit, erfüllt aber teils auch normale Polizeiarbeit. Daneben gibt es noch die Kriminalpolizei (USDOS 20.4.2018). Die Polizei verfügt mit ihren 70.000 Mann über ca. 160 Polizisten pro 100.000 Einwohner. Damit liegt die Rate weit unter den UN-Empfehlungen von 220 Polizisten pro 100.000 Einwohnern (BS 2018). Der National Intelligence Service ist der innere und äußere Nachrichtendienst und untersteht direkt dem Präsidenten (USDOS 20.4.2018). Die Polizei ist schlecht ausgerüstet, wird nicht sehr gut bezahlt und agiert manchmal wenig professionell. Gegen die wachsende Gewaltkriminalität gibt sich die Polizei zumeist machtlos. Selbst Morde werden selten aufgeklärt, und wenn, dann fehlen gerichtsfeste Beweismittel. Aufgrund der schlechten Bezahlung sehen es zudem viele Polizisten als ihr gutes Recht an, kleine Geschenke zu verlangen (GIZ 6.2017a). Manchmal entgleitet den zivilen Aufsichtsbehörden die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.4.2018). Die Polizeireform ist ins Stocken geraten (BS 2018). Die Independent Policing Oversight Authority (IPOA) soll als zivile Aufsicht die Arbeit der Polizei kontrollieren. Sie hat in zahlreichen Fällen von Fehlverhalten durch Sicherheitskräfte Untersuchungen angestellt. In einigen Fällen extra-legaler Tötungen wurden Anklagen eingebracht. Trotzdem bleibt Straffreiheit ein ernstes Problem, ist bei Korruptionsvorwürfen sogar üblich. Erst einmal ist es im Fall eines von IPOA vorgebrachten Falles zur Verurteilung zweier Polizisten wegen Mordes gekommen (USDOS 20.4.0218). Insgesamt ist die Polizei von Korruption und Kriminalität durchsetzt (FH 2018). Kenia verfügt über eine Berufsarmee mit rund 24.000 Soldaten, wobei eine Stärke von 31.000 Soldaten angestrebt wird (AA 1.2017a). Die dem Verteidigungsministerium unterstehende Armee ist für die äußere Sicherheit verantwortlich, erfüllt aber auch einige Aufgaben der inneren Sicherheit (USDOS 20.4.2018). Die kenianische Armee gilt als professionell und schlagkräftig. Sie genießt seit Jahrzehnten Förderung u.a. durch Großbritannien und die USA – auch in Form von Ausbildung und Training. Sie ist innenpolitisch zurückhaltend und in der jüngeren Vergangenheit öffentlich bislang erst zwei Mal im Landesinneren in Erscheinung getreten: 1982 und 2008 (GIZ 6.2017a). […]
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtssituation ist vergleichsweise gut. Die Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog (Bill of Rights), seine Verwirklichung in der Praxis bleibt gleichwohl eine Herausforderung. Wichtigste Menschenrechtsthemen bleiben Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane und gewaltsame Zusammenstöße zwischen einzelnen Ethnien (AA 1.2017a). Seitens der Sicherheitskräfte kommt es zu willkürlichen und ungesetzlichen Tötungen, zu Folter, zur Anwendung exzessiver Gewalt und zu willkürlichen Verhaftungen. Meist herrscht hierbei Straffreiheit (USDOS 20.4.2018; vgl. BS 2018). Unverhältnismäßige Gewalt, mit der die Polizei nach den Wahlen im August und im Oktober 2017 gegen Protestierende vorging, führte zum Tod zahlreicher Menschen (AI 23.5.2018), alleine in den Wochen vor der Wahlwiederholung sollen bei – teils gewalttätigen – Demonstrationen in Nairobi und Kisumu dutzende Menschen von der Polizei getötet worden sein (FH 2018).Die Menschenrechtssituation ist vergleichsweise gut. Die Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog (Bill of Rights), seine Verwirklichung in der Praxis bleibt gleichwohl eine Herausforderung. Wichtigste Menschenrechtsthemen bleiben Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane und gewaltsame Zusammenstöße zwischen einzelnen Ethnien (AA 1.2017a). Seitens der Sicherheitskräfte kommt es zu willkürlichen und ungesetzlichen Tötungen, zu Folter, zur Anwendung exzessiver Gewalt und zu willkürlichen Verhaftungen. Meist herrscht hierbei Straffreiheit (USDOS 20.4.2018; vergleiche BS 2018). Unverhältnismäßige Gewalt, mit der die Polizei nach den Wahlen im August und im Oktober 2017 gegen Protestierende vorging, führte zum Tod zahlreicher Menschen (AI 23.5.2018), alleine in den Wochen vor der Wahlwiederholung sollen bei – teils gewalttätigen – Demonstrationen in Nairobi und Kisumu dutzende Menschen von der Polizei getötet worden sein (FH 2018). Gesellschaftlich weitgehend akzeptierte Mob-Gewalt ist üblich und führt zu zahlreichen Todesopfern. Grund dafür ist ein Vertrauensmangel gegenüber Polizei und Justiz. Die Polizei ist in zahlreichen Fällen nicht in der Lage, Schutz vor Mob-Gewalt zu bieten. In manchen Fällen greift sie schützend ein (USDOS 20.4.2018). Mit der Kenya National Commission on Human Rights (KNCHR), deren Rolle in der neuen Verfassung verankert ist, verfügt Kenia über eine aktive, unabhängige staatliche Organisation zur Überwachung der Menschenrechte (AA 1.2017a; vgl. USDOS 20.4.2018). Die bereits während des Moi-Regimes sehr aktive (NGO) Kenya Human Rights Commission versteht sich als Anwalt der Rechtlosen gegenüber staatlicher Willkür. Hervorzuheben ist auch People against Torture (PAT), welche Folteropfer vertritt (GIZ 6.2017a).Mit der Kenya National Commission on Human Rights (KNCHR), deren Rolle in der neuen Verfassung verankert ist, verfügt Kenia über eine aktive, unabhängige staatliche Organisation zur Überwachung der Menschenrechte (AA 1.2017a; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die bereits während des Moi-Regimes sehr aktive (NGO) Kenya Human Rights Commission versteht sich als Anwalt der Rechtlosen gegenüber staatlicher Willkür. Hervorzuheben ist auch People against Torture (PAT), welche Folteropfer vertritt (GIZ 6.2017a). […]
- Religionsfreiheit Laut Verfassung und anderen Gesetzen ist Diskriminierung aufgrund des Glaubens verboten und wird die Religionsfreiheit geschützt (USDOS 15.8.2017; vgl. BS 2018). Die Regierung respektiert diese Rechte auch (FH 2018).Laut Verfassung und anderen Gesetzen ist Diskriminierung aufgrund des Glaubens verboten und wird die Religionsfreiheit geschützt (USDOS 15.8.2017; vergleiche BS 2018). Die Regierung respektiert diese Rechte auch (FH 2018). Die somalische terroristische Gruppe al Shabaab verübte in den vergangenen Jahren mehrere Anschläge gegen nicht-Muslime (USDOS 15.8.2017). Zwischen Christen und Muslimen kommt es aufgrund der terroristischen Anschläge der vergangenen Jahre weiterhin zu Spannungen. Es kommt zu gegenseitigen Drohungen und Einschüchterungen (USDOS 15.8.2017). Außerdem entladen sich immer wieder interreligiöse Konflikte (AA 1.2017a). Vereinzelt sind religiöse Gebäude angezündet und Attentate auf religiöse Persönlichkeiten verübt worden (EDA 25.6.2018). Im Zuge von Anti-Terrorismusoperationen gegen al Shabaab kommt es zu Gewalt gegen und Einschüchterung von Muslimen (FH 2018). Manchmal kommt es zur offenen Drangsalierung von Muslimen. Dadurch werden die Ressentiments der Bevölkerung gegenüber den muslimischen Gemeinden an der Küste, im Norden und Nordosten in Teilen aufrechterhalten (BS 2018). Der Polizei wird vorgeworfen, dass es gegenüber Muslimen zu extralegalen Tötungen, Folter und willkürlicher Verhaftung gekommen ist. Allerdings ist nicht klar zu trennen, ob solche Vorfälle ausschließlich mit der religiösen Identität in Zusammenhang stehen, da hier Religion und Ethnizität eng verbunden sind. Bei den Opfern handelt es sich vor allem um ethnische Somali (USDOS 15.8.2017). Spiritualität und Religion spielen eine sehr große Rolle (GIZ 12.2016c). Rund 70 Prozent der Kenianer sind Christen. Davon sind 26,5 Prozent anglikanisch und 26,4 Prozent römisch-katholisch konfessionell gebunden. Die evangelikalen Pfingstgemeinden, die sich vor allen Dingen in der kenianischen Mittelschicht zunehmender Beliebtheit erfreuen, liegen auf einem vergleichbaren Niveau. 2,5 Prozent der Christen sind orthodox. Zum Islam bekennen sich etwa 20 Prozent der Kenianer (AA 1.2017a). Nach anderen Angaben sind knapp 80 Prozent der Kenianer Christen verschiedener Konfessionen (davon 33 Prozent Katholiken) und etwa 10 Prozent Muslime (GIZ 6.2017c; vgl. USDOS 15.8.2017). Die asiatisch-stämmige Bevölkerungsgruppe verteilt sich auf die großen Religionen des indischen Subkontinents: Es gibt Hindus, Jainas und Sikhs. Die Kenianer islamischen Glaubens leben überwiegend an der kenianischen Küste von Mombasa bis Lamu sowie im Norden des Landes (AA 1.2017a), sie stellen an der Küste auch die Mehrheit (GIZ 6.2017c).Spiritualität und Religion spielen eine sehr große Rolle (GIZ 12.2016c). Rund 70 Prozent der Kenianer sind Christen. Davon sind 26,5 Prozent anglikanisch und 26,4 Prozent römisch-katholisch konfessionell gebunden. Die evangelikalen Pfingstgemeinden, die sich vor allen Dingen in der kenianischen Mittelschicht zunehmender Beliebtheit erfreuen, liegen auf einem vergleichbaren Niveau. 2,5 Prozent der Christen sind orthodox. Zum Islam bekennen sich etwa 20 Prozent der Kenianer (AA 1.2017a). Nach anderen Angaben sind knapp 80 Prozent der Kenianer Christen verschiedener Konfessionen (davon 33 Prozent Katholiken) und etwa 10 Prozent Muslime (GIZ 6.2017c; vergleiche USDOS 15.8.2017). Die asiatisch-stämmige Bevölkerungsgruppe verteilt sich auf die großen Religionen des indischen Subkontinents: Es gibt Hindus, Jainas und Sikhs. Die Kenianer islamischen Glaubens leben überwiegend an der kenianischen Küste von Mombasa bis Lamu sowie im Norden des Landes (AA 1.2017a), sie stellen an der Küste auch die Mehrheit (GIZ 6.2017c). […]
- Bewegungsfreiheit Verfassung und Gesetze sehen das Recht auf Bewegungsfreiheit vor und die Regierung respektierte dieses Recht auch in der Praxis (USDOS 20.4.2018). Allerdings wird dieses Recht in der Praxis durch Sicherheitsbedenken und ethnische Spannungen eingeschränkt, da viele Bürger bestimmte Teile des Landes meiden (FH 2018). Es gibt in Kenia kein zentrales Melderegister und auch keine Meldepflicht. Es bestehen durchaus Ausweichmöglichkeiten im eigenen Land. Nairobi ist eine Stadt von ca. 6,5 Mio. Einwohnern, in der es jedem möglich sein sollte, in Anonymität zu leben, sofern dies gewünscht wird. Es besteht die Möglichkeit, dass sich die Menschen in einer anderen Region des Landes, wo ihre jeweilige ethnische Gruppe dominiert, ohne Probleme niederlassen können (ÖB 20.12.2016). […]
- Grundversorgung und Wirtschaft Kenia konnte als regional stärkste Wirtschaftsnation in Ostafrika seit der Jahrtausendwende deutliche wirtschaftliche Fortschritte verzeichnen. Das Wirtschaftswachstum liegt relativ konstant bei 5 bis 6 Prozent. Kenia wird bereits seit 2014 mit einem geschätzten Pro-Kopf Einkommen von 1.434 US-Dollar
(2015)als Middle Income Country klassifiziert (AA 1.2017b; vgl. BS 2018). Der Mittelstand wächst, welcher Umstand sich in der wachsenden Zahl an Einkaufszentren und Supermärkten erkennbar ist. Die Dezentralisierung der Verwaltung hat dazu geführt, dass es in den Counties zu Verbesserungen bei Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und öffentlichen Diensten gekommen ist (BS 2018). Kenia konnte als regional stärkste Wirtschaftsnation in Ostafrika seit der Jahrtausendwende deutliche wirtschaftliche Fortschritte verzeichnen. Das Wirtschaftswachstum liegt relativ konstant bei 5 bis 6 Prozent. Kenia wird bereits seit 2014 mit einem geschätzten Pro-Kopf Einkommen von 1.434 US-Dollar
(2015)als Middle Income Country klassifiziert (AA 1.2017b; vergleiche BS 2018). Der Mittelstand wächst, welcher Umstand sich in der wachsenden Zahl an Einkaufszentren und Supermärkten erkennbar ist. Die Dezentralisierung der Verwaltung hat dazu geführt, dass es in den Counties zu Verbesserungen bei Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und öffentlichen Diensten gekommen ist (BS 2018). Insgesamt kam das Wachstum der breiten Bevölkerung bisher aber kaum zugute. Das Land bleibt eines der ärmsten der Welt und rangiert auf Platz 145 von 187 auf dem Human Development Index (BS 2018). Knapp 46 Prozent der Bevölkerung Kenias leben unterhalb der Armutsgrenze. Etwa 33,6 Prozent der Kenianer müssen mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Kenia ist außerdem ein Land mit äußerst starker sozialer und regionaler Ungleichverteilung von Einkommen. 2015 lebten in Kenias Städten 56 Prozent der Einwohner in Slums (AA 1.2017b). Von den rund 19,7 Millionen erwerbsfähigen Kenianern gehen 2,6 Millionen einer Arbeit im formellen Sektor nach, 12,6 Millionen Menschen im informellen Sektor. Die Wirtschaft hat von 2006 bis 2013 jährlich 800.000 Jobs geschaffen. Die Gesamtarbeitslosigkeit lag im Jahr 2016 bei 11 Prozent (2013: 11,9 Prozent) (BS 2018), nach anderen Angaben bei 10 Prozent. Dabei ist die Jugendarbeitslosigkeit die größte Herausforderung. 80 Prozent der Arbeitslosen sind unter 35 Jahre alt (AA 1.2017b), 38 Prozent der Personen zwischen 15 und 35 Jahren gehen weder einer Ausbildung nach, noch arbeiten sie (BS 2018). Kenia ist Gründungsmitglied des Common Market für Eastern and Southern Africa (COMESA) und der East African Community (EAC) (AA 1.2017b). In der EAC verfügt Kenia über die größte und am meisten diversifizierte Wirtschaft. Kenia hat zwar die Abhängigkeit vom Agrarsektor reduziert (BS 2018), doch bleibt der wichtigste Wirtschaftssektor Kenias nach wie vor die Landwirtschaft (inklusive Fischerei und Forstwirtschaft), in der ca. 30 Prozent des BIP erwirtschaftet werden. Landwirtschaftliche Produkte (Schnittblumen, Tee, Kaffee) sind Hauptexportgüter, wobei Tee Kenias wichtigstes Exportprodukt bleibt. Bank- und Telekommunikationsdienstleistungen wachsen stark. Im privaten Sektor gibt es interessante Ansätze. In einigen Branchen wie Maschinen- und Anlagenbau, Chemie, Bauwirtschaft, Kommunikation, Umwelt-, Medizintechnik, Infrastruktur und Bergbau (AA 1.2017b) sowie Finanzdienstleistungen wird kräftig investiert, und darauf fußt das Wirtschaftswachstum. Der wachsende Mittelstand lässt wiederum den Handel wachsen (BS 2018). 93 Prozent der Kenianer verwenden Mobiltelefone, mehr als 70 Prozent überweisen oder empfangen Geld per Handy (GIZ 6.2017d). 20.
- Sozialbeihilfen Sozialfür- und -vorsorge als Mittel zur Armutsbekämpfung ist Teil der offiziellen Sozialpolitik. Doch die Ergebnisse der Bemühungen müssen als durchwachsen bezeichnet werden. Die staatliche Rentenkasse NSSF zieht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 6 Prozent des Bruttolohns für die Rentenkasse ein, die Ausschüttungen nach Antritt der Pension im Alter von 60 Jahren reichen aber nicht zum Überleben. Der größte und für Angestellte und Beamte obligatorische Gesundheitsversicherer NHIF zählt rund 5,8 Millionen Kunden. Eine nennenswerte Absicherung für den Fall von Arbeitslosigkeit gibt es nicht. Inzwischen haben private Versicherer die wachsende Mittelklasse als Kunden für sich entdeckt (GIZ 6.2017c). Für viele Kenianer bleibt die Zugehörigkeit zu einer Ethnie Teil ihres sozialen Netzwerkes, wichtig bei Jobsuche und in Krisensituationen. Die Mehrgenerationenfamilie bildet das soziale Rückgrat der Gesellschaft (GIZ 6.2017c). Das Vertrauen in sozialen Angelegenheiten beruht auf Familie, Clan und Ethnie. Zusätzlich gibt es im ganzen Land eine große Zahl an sozialen und Selbsthilfeorganisationen sowie an informellen Kooperativen (BS 2018). […]
- Rückkehr und Dokumente Alleine die Tatsache, dass jemand im Ausland um Asyl angesucht hat, zieht in Kenia nach einer Rückkehr keine Repressionen seitens des Staates nach sich (ÖB 20.12.2016). Die nationalen Registrierungsrichtlinien sehen vor, dass Staatsbürger ab 18 Jahren verpflichtet sind, Personaldokumente beim National Registration Bureau einzuholen (USDOS 20.4.2018). Der Personalausweis (ID-Card) ist in Kenia ein sehr wichtiges Dokument, das für viele Lebensbereiche von Bedeutung ist. Prinzipiell ist für die Ausstellung einer kenianischen ID-Card eine sorgfältige Prozedur vorgeschrieben. So wird etwa die Identität in der Heimatregion eingehend überprüft. Allerdings gibt es dazu auch alternative Möglichkeiten oder man kauft den Ausweis einfach. Es ist außerdem einfach, sich einen Eintrag in der betroffenen Datenbank zu erkaufen. Insgesamt ist es sehr einfach, eine kenianische ID-Card zu bekommen (BFA 3./4.2017).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2022, W296 2255197-1/13E, sowie dem Inhalt des gegenständlich angefochtenen Bescheides, welcher vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde und auch keine Änderungen in diesem Zusammenhang vorbrachte. 2.
- Zum Vorliegen einer „res iudicata“: 2.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht verweist zunächst auf die schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der es sich inhaltlich anschließt: „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: […] Abgesehen davon wird diesem neuen Vorbringen auch kein Glauben geschenkt, da es völlig unerklärlich ist, warum Sie dieses Problem nicht schon im ersten Verfahren angeführt haben. So widerspricht es nämlich gänzlich jeder Lebenserfahrung, dass ein Asylwerber tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseren Wissens verschweigt, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung von Seiten des Staates erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweigt, von dem sie sich Schutz erwartet. Nachdem Sie angeblich bereits im Oktober 2021 – kurz nach Ihrer Ausreise aus Kenia – erfahren haben, dass die Mitglieder dieses Schreins Sie bei einer Rückkehr umbringen würden und Sie auch schon vermeintlich im Jahr 2012 (!) Probleme mit dieser Gruppe gehabt hätten (siehe Einvernahme vom 06.02.2023), kann nicht nachvollzogen werden, warum Sie diesen Umstand im ersten Verfahren und vor allem im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2022 nicht einmal ansatzweise erwähnt haben. Auch kann Ihre Begründung für dieses Nichterwähnen dieser angeblichen Schwierigkeiten nicht nachvollzogen werden. Dazu führten Sie lapidar an, Angst gehabt zu haben, da Sie etwas zerstört hätten. In diesem Zusammenhang wird ergänzend auch auf die Position des UNHCR (siehe European Series, Der Schutz von Flüchtlingen in Westeuropa: Tendenz in der Gesetzgebung und die Position von UNHCR, deutsche Fassung Nr. 3 April 1996) verwiesen, wonach Asylanträge eindeutig als in missbräuchlicher Absicht gelten, wenn der Antrag erst gestellt wird, um einer drohenden Ausweisung zuvorzukommen, dies allerdings nur dann, wenn der Asylantragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen und keine Erklärung für die Verzögerung angeben kann. Nachdem Sie diese angeblichen Probleme erst vorgebracht haben, als Sie die Aufforderung zur Selbstbeantragung eines Heimreisezertifikates bekommen haben, ist es augenscheinlich, dass Sie diese Gründe – in der Hoffnung asylrelevante Umstände vorzubringen – ins Treffen geführt haben, um sich so der drohenden Abschiebung zu entziehen. Abgesehen davon weist dieses Vorbringen auch Widersprüche und Ungereimtheiten auf. So führten Sie dezidiert an, den Schrein vorerst nicht zerstört zu haben, weil dort Personen anwesend gewesen wären (siehe Einvernahme vom 06.02.2023). Warum Sie dann am nächsten Tag diesen Schrein doch zerstört haben (siehe Einvernahme vom 26.01.2023), obwohl anscheinend doch wieder Personen anwesend waren („die Leute auf der Straße haben mich dabei gesehen“), kann nicht nachvollzogen werden. Auch die Bewegründe zu dieser Tat sind unverständlich. So führten Sie dezidiert an, dass der Priester dieses Schreins „nicht sehr glücklich“ gewesen wäre, dass Sie reisen würden. Warum Sie dann aber deswegen den Schrein kurzerhand zerstören, kann nicht nachvollzogen werden. Dies gilt auch für Ihre Begründung, dass im Jahr 2012 Ihre (zweite) Frau gestorben wäre, nachdem Sie eine Arbeit angenommen hätten, wobei der „Schrein dagegen gewesen“ wäre.“ 2.2.
- Der Folgeantrag des Beschwerdeführers ist aber schon aus formalen Gründen nicht mehr zulässig, da sich das nunmehr erstattete Fluchtvorbringen (Verfolgung durch Anhänger der „Voodoo-Religion“) auf Tatsachen und Beweismittel stützt, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (siehe dazu auch unten, 3.3.1.). Der Beschwerdeführer konnte zudem nicht nachvollziehbar und plausibel aufklären, warum es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Wahrheit nicht bereits im ersten Beschwerdeverfahren anzugeben (vgl. AS 34, arg. „LA: Am 05.12.2022 gab es eine Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, wo Sie noch Angst hatten, die Wahrheit zu sagen und knapp eineinhalb Monate später stellen Sie einen weiteren Asylantrag und haben dann keine Angst mehr, die Wahrheit zu sagen? Äußern Sie sich dazu bitte. VP: Ich bin zu einem Punkt gekommen, wo ich mich entschlossen habe, die Wahrheit zu sagen.“). Die Begründung des Beschwerdeführers, im ersten Verfahren, aus „Angst“ seine wahren Fluchtgründe nicht dargelegt zu haben (vgl. AS 33), erscheint daher als reine Schutzbehauptung, zumal nicht erkannt werden kann, vor wem sich der Beschwerdeführer in Österreich im Falle der Darlegung seiner wahren Fluchtgründe „fürchten“ hätte sollen.2.2.
- Der Folgeantrag des Beschwerdeführers ist aber schon aus formalen Gründen nicht mehr zulässig, da sich das nunmehr erstattete Fluchtvorbringen (Verfolgung durch Anhänger der „Voodoo-Religion“) auf Tatsachen und Beweismittel stützt, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (siehe dazu auch unten, 3.3.1.). Der Beschwerdeführer konnte zudem nicht nachvollziehbar und plausibel aufklären, warum es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Wahrheit nicht bereits im ersten Beschwerdeverfahren anzugeben vergleiche AS 34, arg. „LA: Am 05.12.2022 gab es eine Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, wo Sie noch Angst hatten, die Wahrheit zu sagen und knapp eineinhalb Monate später stellen Sie einen weiteren Asylantrag und haben dann keine Angst mehr, die Wahrheit zu sagen? Äußern Sie sich dazu bitte. VP: Ich bin zu einem Punkt gekommen, wo ich mich entschlossen habe, die Wahrheit zu sagen.“). Die Begründung des Beschwerdeführers, im ersten Verfahren, aus „Angst“ seine wahren Fluchtgründe nicht dargelegt zu haben vergleiche AS 33), erscheint daher als reine Schutzbehauptung, zumal nicht erkannt werden kann, vor wem sich der Beschwerdeführer in Österreich im Falle der Darlegung seiner wahren Fluchtgründe „fürchten“ hätte sollen. 2.2.
- Aber selbst wenn man davon ausginge, dass es sich beim nunmehrigen Fluchtvorbringen tatsächlich um einen neuen Sachverhalt handeln würde, ist festzuhalten, dass dem gesamten Vorbringen kein glaubhafter Kern zukommt: Der Beschwerdeführer gab selbst an, im Oktober 2021 (aus seinem Heimatstaat aus) um ein Besuchervisum für Österreich angesucht zu haben und dieses auch abholen hätte können (vgl. AS 32). Demzufolge traf der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt den Entschluss, nach Österreich zu reisen. Warum der Beschwerdeführer aber dann – kurz vor seiner tatsächlichen Ausreise nach Österreich – in sein Heimatdorf zurückgereist sein sollte, um ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt den Schrein zu zerstören, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer durch diese Aktion zwangsläufig damit rechnen musste, sich Ärger mit „Voodoo“-Anhängern aus seinem Heimatdorf zu machen.2.2.
- Aber selbst wenn man davon ausginge, dass es sich beim nunmehrigen Fluchtvorbringen tatsächlich um einen neuen Sachverhalt handeln würde, ist festzuhalten, dass dem gesamten Vorbringen kein glaubhafter Kern zukommt: Der Beschwerdeführer gab selbst an, im Oktober 2021 (aus seinem Heimatstaat aus) um ein Besuchervisum für Österreich angesucht zu haben und dieses auch abholen hätte können vergleiche AS 32). Demzufolge traf der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt den Entschluss, nach Österreich zu reisen. Warum der Beschwerdeführer aber dann – kurz vor seiner tatsächlichen Ausreise nach Österreich – in sein Heimatdorf zurückgereist sein sollte, um ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt den Schrein zu zerstören, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer durch diese Aktion zwangsläufig damit rechnen musste, sich Ärger mit „Voodoo“-Anhängern aus seinem Heimatdorf zu machen. 2.2.
- Aber selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich – im Zuge eines Telefonats mit seiner Mutter – kritische Worte über die „Voodoo-Religion“ gesagt hätte und dies der Chef der traditionellen Religion gehört hätte (vgl. AS 14) bzw. dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Zerstörungsaktion gesetzt hätte (vgl. AS 33), wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kenia keiner akuten Gefahr ausgesetzt: Den Länderberichten ist nämlich zu entnehmen, dass in Kenia Religionsfreiheit herrscht und zudem 70% der Kenianer Christen sind (vgl. oben, 1.3.), also jener Religionsgemeinschaft angehören, zu der sich auch der Beschwerdeführer bekennt (vgl. etwa AS 11 und 14). Warum dann aber ausgerechnet der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Gefahr ausgesetzt wäre, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht. Abgesehen davon könnte sich der Beschwerdeführer – unter der Annahme, dass er tatsächlich bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf mit Anhängern der „Voodoo-Religion“ in Schwierigkeiten geraten würde – in einem anderen Gebiet Kenias, (neu) ansiedeln, zumal die Verfassung und Gesetze das Recht auf Bewegungsfreiheit vorsehen und die Regierung dieses Recht auch in der Praxis respektierte und es in Kenia kein zentrales Melderegister und auch keine Meldepflicht gibt (vgl. oben, 1.3.). Dem – gesunden und arbeitsfähigen – Beschwerdeführer wäre somit eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar.2.2.
- Aber selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich – im Zuge eines Telefonats mit seiner Mutter – kritische Worte über die „Voodoo-Religion“ gesagt hätte und dies der Chef der traditionellen Religion gehört hätte vergleiche AS 14) bzw. dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Zerstörungsaktion gesetzt hätte vergleiche AS 33), wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kenia keiner akuten Gefahr ausgesetzt: Den Länderberichten ist nämlich zu entnehmen, dass in Kenia Religionsfreiheit herrscht und zudem 70% der Kenianer Christen sind vergleiche oben, 1.3.), also jener Religionsgemeinschaft angehören, zu der sich auch der Beschwerdeführer bekennt vergleiche etwa AS 11 und 14). Warum dann aber ausgerechnet der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Gefahr ausgesetzt wäre, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht. Abgesehen davon könnte sich der Beschwerdeführer – unter der Annahme, dass er tatsächlich bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf mit Anhängern der „Voodoo-Religion“ in Schwierigkeiten geraten würde – in einem anderen Gebiet Kenias, (neu) ansiedeln, zumal die Verfassung und Gesetze das Recht auf Bewegungsfreiheit vorsehen und die Regierung dieses Recht auch in der Praxis respektierte und es in Kenia kein zentrales Melderegister und auch keine Meldepflicht gibt vergleiche oben, 1.3.). Dem – gesunden und arbeitsfähigen – Beschwerdeführer wäre somit eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar. 2.2.
- Soweit schließlich im Beschwerdeschriftsatz auf ein handschriftliches Schreiben (Beilage /A), das vom Beschwerdeführer verfasst und der belangten Behörde vorgelegt worden sein soll, verwiesen wird, ist anzumerken, dass sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt kein solches Schreiben entnehmen lässt (vgl. auch die Anmerkung im angefochtenen Bescheid, AS 90: „Von Ihnen vorgelegte Beweismittel: - keine“). Auch der Beschwerdeschriftsatz enthält keine Beilage /A.2.2.
- Soweit schließlich im Beschwerdeschriftsatz auf ein handschriftliches Schreiben (Beilage /A), das vom Beschwerdeführer verfasst und der belangten Behörde vorgelegt worden sein soll, verwiesen wird, ist anzumerken, dass sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt kein solches Schreiben entnehmen lässt vergleiche auch die Anmerkung im angefochtenen Bescheid, AS 90: „Von Ihnen vorgelegte Beweismittel: - keine“). Auch der Beschwerdeschriftsatz enthält keine Beilage /A. 2.
- Zum subsidiären Schutz: Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist ebenso wenig eine solche entscheidungsrelevante Änderung der Sach- oder Rechtslage erkennbar. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, hat sich die Lage in Kenia seit der letzten inhaltlichen Entscheidung vom 12.12.2022 nicht verschlechtert. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde enthält keine Ausführungen zu allfälligen Änderungen der Sach- und Rechtslage in Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 34 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt (s. Pkt. II.1.3.). Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kenia vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit auch in diesem Punkt nicht erkennbar.Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 34 Jahre alt ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt (s. Pkt. römisch zwei.1.3.). Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kenia vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit auch in diesem Punkt nicht erkennbar. Zusammengefasst ist daher seit der letzten rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung im Verfahren des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2022 auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine entscheidungsrelevante Änderung der Sach- oder Rechtslage, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von Anfang an als ausgeschlossen erscheinen lassen würde, eingetreten, da der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nach wie vor in keine existenzbedrohende Notlage geraten und in der Lage sein würde, grundlegende Bedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die seitens der belangten Behörde im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Kenia werden in Bezug auf den Beschwerdeführer als weiterhin aktuell angesehen. Von der belangten Behörde wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, welches sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt (vgl. oben, 1.3.). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Eine wesentliche Sachverhaltsänderung ist aus den gegenständlichen länderkundlichen Feststellungen im Vergleich zu den im Erstverfahren herangezogenen Erkenntnisquellen nicht abzuleiten.Die seitens der belangten Behörde im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Kenia werden in Bezug auf den Beschwerdeführer als weiterhin aktuell angesehen. Von der belangten Behörde wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, welches sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt vergleiche oben, 1.3.). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Eine wesentliche Sachverhaltsänderung ist aus den gegenständlichen länderkundlichen Feststellungen im Vergleich zu den im Erstverfahren herangezogenen Erkenntnisquellen nicht abzuleiten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde die Möglichkeit eröffnet, zu den Länderberichten Stellung zu nehmen (vgl. AS 76). Der Beschwerdeführer trat diesen inhaltlich nicht entgegen. Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde kein dahingehendes Vorbringen erstattet.Zudem wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde die Möglichkeit eröffnet, zu den Länderberichten Stellung zu nehmen vergleiche AS 76). Der Beschwerdeführer trat diesen inhaltlich nicht entgegen. Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde kein dahingehendes Vorbringen erstattet.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 leg.cit. findet.3.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 leg.cit. findet. Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entweder im Falle des Vorliegens entschiedener Sache das Rechtsmittel abzuweisen oder im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung den zurückweisenden Bescheid aufzuheben, wodurch eine neuerliche Zurückweisung des Antrages in Bindung an die Auffassung des Verwaltungsgerichtes wegen entschiedener Sache
§ 68AVG jedenfalls unzulässig wird.
Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt.Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entweder im Falle des Vorliegens entschiedener Sache das Rechtsmittel abzuweisen oder im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung den zurückweisenden Bescheid aufzuheben, wodurch eine neuerliche Zurückweisung des Antrages in Bindung an die Auffassung des Verwaltungsgerichtes wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG jedenfalls unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt. Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden worden ist (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden worden ist vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
§ 68Abs.
1 AVG zurückzuweisen. Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH
- 2002, 2000/07/0235; VwGH
- 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
- Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH
- 2002, 2000/07/0235; VwGH
- 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH
- 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
- Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH
- 2002, 2000/07/0235; VwGH
- 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
- Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH
- 2002, 2000/07/0235; VwGH
- 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH
- 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
- Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). 3.
- Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234).3.
- Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234). Schon allein deshalb war das Vorbringen im konkreten Fall nicht mehr zu berücksichtigen und auch nicht geeignet, eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände zu belegen, die dem Folgeantrag zum Erfolg verholfen hätte (vgl. etwa VwGH 12.7.2017, Ra 2017/18/0220- 0224). Darüber hinaus fehlt dem neuen Vorbringen auch – wie beweiswürdigend dargelegt – der „glaubhafte Kern“ bzw. wäre der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbingens keiner Gefahr ausgesetzt (vgl. oben, 2.2.
- und 2.2.4.)Schon allein deshalb war das Vorbringen im konkreten Fall nicht mehr zu berücksichtigen und auch nicht geeignet, eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände zu belegen, die dem Folgeantrag zum Erfolg verholfen hätte vergleiche etwa VwGH 12.7.2017, Ra 2017/18/0220- 0224). Darüber hinaus fehlt dem neuen Vorbringen auch – wie beweiswürdigend dargelegt – der „glaubhafte Kern“ bzw. wäre der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbingens keiner Gefahr ausgesetzt vergleiche oben, 2.2.
- und 2.2.4.) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrags nach dem Asylgesetz 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrags nach dem Asylgesetz 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Wie im Zuge der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen der „Identität der Sache“ ausgegangen, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers weder hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten neue entscheidungsrelevante Tatsachen aufzuzeigen vermag. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 68 AVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abzuweisen. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.3.3.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: „1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit dem vorliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenem des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 und es ist auch keine Aberkennung
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 ergangen.Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit dem vorliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenem des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und es ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Kenia kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet; er ist kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Kenia kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet; er ist kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor. 3.
- § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:3.
- Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.5.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.3.5.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, fand. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.6 Das Bundesverwaltungsgericht traf in seinem Erkenntnis vom 12.12.2022, W296 2255197-1/13E, zur Rückkehrentscheidung folgende Ausführungen: „Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über eine Schwester, bei welcher er derzeit auch wohnhaft ist. Der Beschwerdeführer bezog zirka acht Monate Leistungen aus der Grundversorgung und war für einen kurzen Zeitraum von zwei Wochen als Erntearbeiter und ist seit fünf Monaten in einer Firma beschäftigt. Er ist somit jedenfalls in der Lage, selbst für seinen Unterhalt aufzukommen und besteht keine finanzielle oder anders geartete Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester. Seine sozialen Kontakte in Österreich gehen ferner nicht über zwei Bekanntschaften in seiner Arbeitsstelle (ein Arbeitskollege und der Chef des Beschwerdeführers) und ein benachbartes Ehepaar hinaus bzw. konnten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine tiefergehenden Beziehungen erkannt werden. Eine Abhängigkeit bzw. besondere Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu einer „Vertrauensperson“ in Österreich ist somit im Verfahren nicht hervorgekommen. Es liegen daher keine über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeiten oder faktische Familienbindungen vor, die unter den Begriff des "Familienlebens" fallen, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers auszuschließen ist. Es liegen daher keine über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeiten oder faktische Familienbindungen vor, die unter den Begriff des "Familienlebens" fallen, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers auszuschließen ist. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer mit einem Visum, gültig von 12.10.2021 bis 08.11.2021, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft in Nairobi, rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Seit Ablauf seines Visums am 08.11.2021 hält sich der Beschwerdeführer somit illegal im Bundesgebiet auf. Sofern wie im vorliegenden Fall bloß eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen erneut etwa VwGH 05.09.2022, Ra 2022/18/0115-8 mwN, VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006 mwN).Sofern wie im vorliegenden Fall bloß eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche zum Ganzen erneut etwa VwGH 05.09.2022, Ra 2022/18/0115-8 mwN, VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006 mwN). In Österreich lebte der Beschwerdeführer von 08.11.2021 bis 27.06.2022, sohin zirka acht Monate, von der Grundversorgung; erst seit Ende Juni 2022, somit etwas über fünf Monate, weist der Beschwerdeführer ein Beschäftigungsverhältnis auf. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er besuchte einen Deutschkurs, Sprachzertifikate konnte er aber bislang nicht vorweisen. Auch ergab die Sprachüberprüfung des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht kein derartiges Bild, dass von einer Außerordentlichkeit die Rede sein könnte und legte er bislang auch noch kein Zertifikat über eine bestandene Deutschprüfung trotz seines nunmehr dreizehnmonatigen Aufenthalts vor. Im Falle des Beschwerdeführers kann somit insgesamt nicht von einer übermäßig gegebenen, geschweige denn außergewöhnlichen Integration im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ausgegangen werden. Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Kenia auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Kenia sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht die Landessprache und absolvierte dort eine Schul- und Berufsausbildung. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in Kenia aufweist und dort auch eine Wiedervereinigung mit seiner Gattin und seinen Kindern möglich ist. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass sich der Beschwerdeführer in Kenia problemlos wieder eingliedern wird können. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner wenigen privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner wenigen privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Priva