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{'item': 'W144 2269522-1'}

Obsah (20)§§ 4aArt. 133§ 57§ 10§ 61§ 5§ 45§ 58§§ 4§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28Art. 3Art. 8§ 21§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlW144 2269522-1 Spruch, W144 2269522-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, und 57 Asyl

G 2005 idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins,, und 57 AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Russland tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und hat am 04.12.2022 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Russland tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und hat am 04.12.2022 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt., Zum BF liegt eine Eurodac-Treffermeldung wegen Asylantragstellung für Polen vom 04.08.2021 vor. Der BF hat in Polen mit Bescheid vom 04.11.2021 den Status eines Asylberechtigten erhalten; sein Status in Polen als Asylberechtigter ist nach wie vor aufrecht. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde: Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien vom 05.12.2022 gab der BF an, dass er sein Heimatland zuletzt am 30.11.2022 verlassen habe. Er habe im Jahr 2021 in Polen um Asyl angesucht und daraufhin einen grünen Pass erhalten. Er habe sich zwei Monate lang in einem Camp aufgehalten, danach habe er Polen verlassen und sich wieder zurück in seine Heimat begeben. Vor einem Monat habe er sich entschlossen, sein Heimatland erneut zur verlassen. Er habe in Polen um Asyl angesucht, der Status seines dortigen Verfahrens sei ihm nicht bekannt. Er wolle nicht nach Polen zurückkehren, er werde dort inhaftiert. Das BFA richtete in der Folge am 19.12.2022 ein Wiederaufnahmeersuchen an die polnischen Behörden. Mit Schreiben vom 28.12.2022 teilten die polnischen Behörden mit, dass dem Wiederaufnahmeersuchen entsprechend der Dublin III-VO in casu nicht entsprochen werden könne, da dem BF am 04.11.2021 Asyl gewährt worden sei, sodass die Dublin III-VO nicht zur Anwendung gelange. E-Mail vom 9.1.2023 teilte die Vertretung des BF mit, dass der BF bei der Einvernahme vor dem BFA die Beiziehung seiner Tante, einer österreichischen Staatsbürgerin wünsche. Diese Tante sei gleichzeitig Erwachsenenvertreterin der Mutter des BF sowie der beiden Geschwister. Der BF leide an einer psychischen Erkrankung (-er habe sexuellen Missbrauch Minderjähriger durch seinen Vater, der zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden sei, im Heimatland beobachten müssen), weshalb erforderlich sei, dass er gemeinsam im Familienverbund in Wien lebe. In Polen habe er kein familiäres Netzwerk, welches ihn unterstützen könnte. Darüber hinaus wäre der BF in Polen aufgrund seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) Diskriminierungen ausgesetzt, die eine Überstellung nach Polen unzumutbar machten. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 11.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF zunächst an, dass es ihm gesundheitlich „normal“ gehe, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Medikamente benötige. Er stehe auch nicht in ärztlicher Behandlung. Nach Vorhalt, dass er diverse Unterlagen bezüglich einer medizinischen Behandlung in Russland vorgelegt habe, gab der BF an, dass es sich dabei um eine Erkältung gehandelt habe. Nach Vorhalt, dass es inhaltlich bei diesen Unterlagen um eine kognitive Störung gehe, erklärte der BF, dass dies stimme, er habe dies verwechselt. Er sei von der Intelligenz zurückgeblieben. Eine Behandlung habe es diesbezüglich in Russland nicht gegeben. Da die Antworten des BF im Rahmen der Einvernahme nur sehr zögerlich erfolgt sind und seitens des BFA Zweifel über die Einvernahmefähigkeit des BF hervortraten, wurde in der Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten bezüglich des BF Hinblick auf eine allfällige vorliegende psychische Erkrankung bzw. Intelligenzminderung und sich allenfalls daraus ergebender Behandlungsnotwendigkeiten amtswegig eingeholt. Im Zuge der folgenden ärztlichen Untersuchung brachte der BF vor, dass er bei seinem Vater aufgewachsen sei, die Mutter habe die Familie verlassen, diese lebe irgendwo in Europa, er wisse dies nicht so genau. Er habe noch drei Geschwister, eine Schwester lebe in Tschetschenien, die beiden anderen in Europa bei der Mutter. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht, habe jedoch beim Erwerb der schulischen Fertigkeiten in allen Fächern Schwierigkeiten gehabt. Zu Hause habe er Probleme mit seinem Vater gehabt, er sei geschlagen worden und hätte es Probleme auch deswegen gegeben, da er homosexuell sei. Im bezughabenden neurologisch-psychiatrischen Gutachten XXXX , Konsiliarfacharzt für Neurologie und Psychiatrie im XXXX , vom XXXX ergibt sich Folgendes:Im bezughabenden neurologisch-psychiatrischen Gutachten römisch 40 , Konsiliarfacharzt für Neurologie und Psychiatrie im römisch 40 , vom römisch 40 ergibt sich Folgendes: “Die vom BFA gestellten Fragen können wie folgt beantwortet werden: 1.) Leidet der Antragsteller an einer psychischen Erkrankung bzw. einer Intelligenzminderung? 1. Verdacht auf Intelligenzminderung – leichtgradig, DD kombinierte Störung schulischer Fähigkeiten (F81.3) 2.) Wenn zu 1) ja: Ergibt sich daraus eine dauerhafte medizinische Behandlungsbedürftigkeit (=länger als 3 Monate)? Eine Behandlungsbedürftigkeit des vorliegenden Krankheitsbildes liegt nicht vor. 3.) Wenn zu 2) nein: Wann besteht voraussichtlich keine weitere medizinische Behandlungsbedürftigkeit? Siehe Punkt 2.) 4.) Wenn zu 1) ja: Ist aufgrund der psychischen Erkrankung des Antragstellers die Durchführung einer Überstellung in ein und in weiterer Folge ein Verbleib im Ankunftsland möglich, ohne dass von einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, dass der Antragsteller in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät, oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert? Reisefähigkeit und medizinische Versorgungsnotwendigkeit im Ankunftsland) Die Durchführung einer Überstellung des Betroffenen in ein und in weiterer Folge ein Verbleib im Ankunftsland ist möglich. Von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, insbesondere von einer Verschlechterung der intellektuellen Leistungen, ist nicht auszugehen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er AW in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte. 5.) Wenn zu 4) Antwort ja: Welche medizinischen Maßnahmen sind vor, während und nach der Überstellung in ein Ankunftsland erforderlich, um eine derartige Gefährdung weitgehend zu minimieren? Maßnahmen sind vor, während und nach einer Überstellung in ein Ankunftsland nicht erforderlich. 6.) Ist der Antragsteller derart orientiert, dass er in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen? (Einvernahme-/Parteienfähigkeit) Der Untersuchte ist trotz der eingeschränkten intellektuellen Leistungen in der Lage, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Es liegt eine Einvernahmefähigkeit vor. 7.) Ist der AW in der Lage, seine Rechte im Verfahren selbst wahrzunehmen? Der AW ist in der Lage, die Rechte im Verfahren selbst wahrzunehmen, er wäre auch in der Lage sich einen Rechtsbeistand für das Verfahren zu organisieren. Eine Abschiebung ist ohne weiterführende Therapie möglich.” Bei einer weiteren Einvernahme des BF vor dem BFA am 08.03.2023, brachte dieser im Wesentlichen vor, dass es ihm gesundheitlich gut gehe; zum eingeholten Sachverständigengutachten wolle er nicht Stellung nehmen. Er habe Angehörige in Österreich, konkret seine Mutter und seine Schwester; bevor er nach Österreich eingereist sei, habe er zu diesen nur telefonischen Kontakt gehabt. Seine Tante habe er zuletzt vor einem Jahr gesehen. Aktuell habe er ein gutes Verhältnis zu den Angehörigen, es gebe wechselseitige Besuche. In Polen habe er sich im Jahr 2021 ca. 2 bis 3 Monate lang aufgehalten. Er sei dann nach Hause zurückgekehrt, weil er einen Anruf erhalten habe, dass er zurückkehren müsse. Er wolle nicht nach Polen zurückkehren, dort werde er von einem Beamten verfolgt. Auf die Frage, von wem er konkret verfolgt werde, gab der BF lediglich mutmaßend an „vielleicht ein Polizist“. Er habe in Polen keine Schritte gesetzt, um sich vor dieser angeblichen Verfolgung zu schützen. Die Länderfeststellungen zu Polen habe er nicht gelesen. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 09.03.2023

§ 4aAsyl

G 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der BF nach Polen zurück zu begeben hätten (Spruchpunkt I.). Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 09.03.2023

Paragraph 4 a, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der BF nach Polen zurück zu begeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig ist (Spruchpunkt III.).Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert): “Zur Lage in Polen (Stand 07.12.2021): Schutzberechtigte Letzte Änderung: 07.12.2021 Internationaler Schutz wird unbefristet erteilt. Die Aufenthaltskarte, welche die Nutznießer erhalten, ist für drei Jahre gültig (verlängerbar). Subsidiärer Schutz sowie humanitärer Schutz werden ebenfalls unbefristet erteilt. Die Aufenthaltskarte, welche die Nutznießer in beiden Fällen erhalten, ist für zwei Jahre gültig (verlängerbar). Nach frühestens fünf Jahren legalen Aufenthalts in Polen können Fremde unter bestimmten Voraussetzungen eine Langzeitaufenthaltsberechtigung beantragen. Familienzusammenführung kann sowohl von Asyl- wie auch von subsidiär Schutzberechtigten beantragt werden. Wenn dies innerhalb von sechs Monaten ab Statuszuerkennung geschieht, müssen sie kein Einkommen oder Unterkunft in Polen nachweisen (AIDA 4.2021). Schutzberechtigte dürfen nach Erhalt der Entscheidung noch für max. zwei Monate in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Sie genießen volle Niederlassungsfreiheit in ganz Polen. Der Staat bietet keine eigenen Unterbringungsmöglichkeiten für Schutzberechtigte und es herrscht generell ein Mangel an Sozialwohnungen, sowohl für polnische Staatsbürger als auch für Inhaber eines Schutztitels. Einige Gemeinden bieten jedes Jahr Wohnungen speziell für Schutzberechtigte an (z.B. fünf Wohnungen pro Jahr in Warschau, vier in Lublin und vier in Danzig). Berichten zufolge vermieten aber viele Vermieter nicht gerne an Flüchtlinge bzw. verlangen höhere Mieten. Viele NGOs meinen, Flüchtlinge würden sich in Polen Obdachlosigkeit und Armut gegenübersehen. Es gibt dazu keine belastbaren Zahlen, aber eine NGO schätzt, dass mehr als 25% der Schutzberechtigten in Polen ein Obdachlosigkeitsrisiko haben. Ein anderer NGO-Bericht spricht von "vielen" Schutzberechtigten, die Erfahrungen mit Obdachlosigkeit machen. Unterkunft ist eines der wichtigsten Themen für Asylwerber und Schutzberechtigte in Polen, wobei sich Personen, die bereits als Asylwerber außerhalb der Zentren gelebt haben leichter tun eine leistbare Unterkunft zu finden. Die Knappheit an leistbarem Wohnraums ist einer der wichtigsten Gründe, warum sich Schutzberechtigte anschicken Polen zu verlassen und in anderen westeuropäischen Länden nach besseren Lebensbedingungen zu suchen. Schutzberechtigte haben in Polen vollen Zugang zum Arbeitsmarkt wie polnische Bürger, jedoch sind in der Praxis Sprachkompetenz und Qualifikation der Flüchtlinge, sowie Diskriminierung ein Problem. Es gibt kaum ein fremdsprachiges Berufsfortbildungangebot für Flüchtlinge, weswegen mangelnde Kenntnisse des Polnischen ein großes Hindernis darstellen. Die Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt ist mangelhaft und die Unterstützung von NGOs spielt eine wichtige Rolle. Aufgrund der COVID-19-Pandemie haben viele Schutzberechtigte ihre Jobs verloren. Einige NGOs haben Geld zu ihrer Unterstützung gesammelt (AIDA 4.2021). Schutzberechtigte können binnen 60 Tagen ab Statuszuerkennung die Teilnahme an einem speziellen Individual Integration Program (IPI), das von den Poviat Family Support Centres (Powiatowe Centra Pomocy Rodzinie, PCPR) angeboten wird, beantragen (AIDA 4.2021; vgl. UDSC o.D.d). Es dauert 12 Monate, in denen Integrationshilfe gewährt wird. Diese umfasst unter anderem eine Beihilfe für Polnisch-Kurse, Übernahme der Krankenversicherung und Sozialberatung. Abhängig von der Haushaltsgröße erhalten die Nutznießer zwischen 158 und 317 Euro pro Person in den ersten sechs Monaten und zwischen 149 und 288 Euro pro Person in den zweiten sechs Monaten des IPI. Die PCPR unterstützen die Teilnehmer auch bei der Arbeitssuche und bei der Suche nach Wohnraum und zahlen gegebenenfalls eine Beihilfe für das Mieten einer Wohnung. Auch bei der IPI wird die Höhe der Beihilfen als zu niedrig kritisiert, um damit eine Wohnung mieten zu können (AIDA 4.2021).Schutzberechtigte können binnen 60 Tagen ab Statuszuerkennung die Teilnahme an einem speziellen Individual Integration Program (IPI), das von den Poviat Family Support Centres (Powiatowe Centra Pomocy Rodzinie, PCPR) angeboten wird, beantragen (AIDA 4.2021; vergleiche UDSC o.D.d). Es dauert 12 Monate, in denen Integrationshilfe gewährt wird. Diese umfasst unter anderem eine Beihilfe für Polnisch-Kurse, Übernahme der Krankenversicherung und Sozialberatung. Abhängig von der Haushaltsgröße erhalten die Nutznießer zwischen 158 und 317 Euro pro Person in den ersten sechs Monaten und zwischen 149 und 288 Euro pro Person in den zweiten sechs Monaten des IPI. Die PCPR unterstützen die Teilnehmer auch bei der Arbeitssuche und bei der Suche nach Wohnraum und zahlen gegebenenfalls eine Beihilfe für das Mieten einer Wohnung. Auch bei der IPI wird die Höhe der Beihilfen als zu niedrig kritisiert, um damit eine Wohnung mieten zu können (AIDA 4.2021). International und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum allgemeinen polnischen Sozialsystem wie polnische Bürger und können Sozialhilfe erhalten, wenn sie eine gewisse Einkommensgrenze nicht übersteigen. Der Antrag auf Sozialhilfe ist im Social Welfare Centre (Ośrodek Pomocy Społecznej, OPS) am Wohnsitz zu beantragen. Ebenfalls haben sie Zugang zu verschiedenen Familienbeihilfen. In der Praxis haben Schutzberechtigte oft Probleme beim Zugang zu Sozialhilfe aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen, mangelndem Wissen über ihre Rechte und administrativen Hürden (AIDA 4.2021). International und subsidiär Schutzberechtigte haben ein Recht auf medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger, was bedeutet, dass sie grundsätzlich eine Krankenversicherung haben müssen. Während sie eine IPI beziehen (12 Monate), müssen sich anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte arbeitslos melden und werden von der öffentlichen Hand bei der Nationalen Krankenkasse (NFZ) krankenversichert. Nach Ende der IPI, muss die Krankenversicherung entweder von einem etwaigen Arbeitgeber, dem zuständigen Arbeitsamt (wenn der Betreffende arbeitslos gemeldet ist) oder vom Schutzberechtigten selbst übernommen werden. Die administrativen Hürden für den Zugang zu medizinischer Versorgung in Polen gelten als hoch und langwierig. Personen unter 18 Jahren (bzw. Schüler unter 19 Jahren) haben immer Zugang zu medizinischer Versorgung, die in ihrem Fall voll vom Staat übernommen wird. Die Krankenversicherung in Polen deckt die meisten medizinischen Behandlungen ab, jedoch einige Zahnbehandlungen, Medikamentenkosten, einige Heilbehelfe und Altenpflege sind nicht umfasst (AIDA 4.2021). Die größte Hürde beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind sprachliche und kulturelle Barrieren. Andere Herausforderungen sind dieselben wie für polnische Staatsangehörige: lange Wartezeiten bei Fachärzten, sowie teure Privatleistungen und Medikamente. Der mangelnde Zugang zu legaler Beschäftigung, mit welcher eine Krankenversicherung einhergeht, ist ein weiterer Punkt. Deswegen haben 2020, als während der COVID-19-Pandemie viele Flüchtlinge ihre Jobs verloren haben, NGOs Spenden für Nahrungsmittel und medizinische Behandlung gesammelt haben. Eine deutliche Lücke in der medizinischen Versorgung bildet die spezialisierte Behandlung von Folteropfern oder traumatisierten Flüchtlingen. Für sie fehlt es an qualifizierten Psychologen und Therapeuten, die sich auf die Behandlung von Traumata spezialisiert haben, insbesondere im interkulturellen Kontext (AIDA 4.2021). Die COVID-19-Impfungen sind für alle Ausländer, die sich legal in Polen aufhalten, kostenlos (GOV o.D.b). Humanitär Aufenthaltsberechtigte oder Geduldete (tolerated stay) haben lediglich Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und speziell gewidmeten Leistungen (AIDA 4.2021). Zum 01.01.2021 besaßen 1.319 Personen eine gültige Aufenthaltskarte für Flüchtlinge, 1.467 Personen waren Inhaber einer gültigen Aufenthaltskarte für subsidiär Schutzberechtigte und 1.743 Personen hatten eine Aufenthaltskarte aufgrund von humanitärem Schutz. Während der COVID-19-Pandemie wurde die Gültigkeit dieser Aufenthaltskarten per Gesetz bis 30 Tage nach dem Ende des epidemiologischen Ausnahmezustands in Polen verlängert (AIDA 4.2021). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021  GOV - Government of Poland [Polen] (o.D.b): Information for foreigners, https://www.gov.pl/web/szczepimysie/information-for-foreigners, Zugriff 3.12.2021  UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.d): End of social assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/end-of-social-assistance, Zugriff 2.12.2021 Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei Ihrer Überstellung nach Polen einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei Ihrer Überstellung nach Polen einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. A) Beweiswürdigung Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: [ … ] Betreffend die Feststellungen zur Lage im EWR-Staat [ … ]: Die Feststellungen zum Mitgliedstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist

§ 5Abs.

2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zum Mitgliedstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist

Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.

§ 45

Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.

Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Am 09.01.2023 wurden Ihnen die Länderinformationen ausgefolgt. In der Einvernahme am 08.03.2023 gaben Sie an, dass Sie sie nicht gelesen hätten. Sie brachten in der Einvernahme am 08.03.2023 vor, dass Sie in Polen von einem Beamten verfolgt worden wären. Ihre diesbezüglichen Angaben waren jedoch nicht glaubhaft. So gaben Sie erst an, dass Sie Polen verlassen hätten, weil Sie „von zuhause“ angerufen worden wären und deshalb zurückmussten. Auch in der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie in Polen von tschetschenischen Behörden kontaktiert worden wären. Diese hätten Ihnen mitgeteilt, dass Ihr Vater in Gewahrsam wäre und sie ihn nicht freilassen würden, wenn Sie nicht nach Tschetschenien zurückkehren würden. Danach wären Sie in Ihre Heimat zurückgekehrt. Von einer Bedrohung durch polnische Beamte brachten Sie nichts vor. Doch selbst bei Wahrunterstellung Ihrer Angaben, ist darauf hinzuweisen, dass aus einzelnen Vorfällen nicht generell geschlossen werden kann, dass die polnischen Behörden systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführen, die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK berühren. Die Behörde verkennt nicht, dass entsprechende Fälle von Fehlverhalten polnischer Staatsorgane gegen AsylwerberInnen vorkommen können. Es ist aber klar festzustellen, dass es sich bei Polen um einen Rechtsstaat mit ausreichenden Rechtsschutzeinrichtungen handelt, um sich gegen behördliches Fehlverhalten zur Wehr setzen zu können. Auch gaben Sie selbst an, dass Sie in Polen keine Schritte gesetzt hätten, sich vor der angeblichen Verfolgung zu schützen.Doch selbst bei Wahrunterstellung Ihrer Angaben, ist darauf hinzuweisen, dass aus einzelnen Vorfällen nicht generell geschlossen werden kann, dass die polnischen Behörden systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführen, die den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK berühren. Die Behörde verkennt nicht, dass entsprechende Fälle von Fehlverhalten polnischer Staatsorgane gegen AsylwerberInnen vorkommen können. Es ist aber klar festzustellen, dass es sich bei Polen um einen Rechtsstaat mit ausreichenden Rechtsschutzeinrichtungen handelt, um sich gegen behördliches Fehlverhalten zur Wehr setzen zu können. Auch gaben Sie selbst an, dass Sie in Polen keine Schritte gesetzt hätten, sich vor der angeblichen Verfolgung zu schützen. Aus Ihren Angaben ergaben sich keine Hinweise auf eine drohende EMRK-widrige Behandlung in Polen.” In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass der BF in Polen Asyl erhalten habe und kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Polen seine aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht nachkomme. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.

§ 4aAsyl

G sei ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat der Status des Asylberichtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass der BF in Polen Asyl erhalten habe und kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Polen seine aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht nachkomme. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.

Paragraph 4 a, AsylG sei ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat der Status des Asylberichtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.

§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl

G sei die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl zurückgewiesen werde. Die in § 57 Asyl

G genannten Voraussetzungen, unter denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz zu erteilen sei, lägen in casu nicht vor.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sei die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, Asyl zurückgewiesen werde. Die in Paragraph 57, AsylG genannten Voraussetzungen, unter denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz zu erteilen sei, lägen in casu nicht vor. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF wurde ausgeführt, dass die Mutter und zwei Schwestern des BF in Österreich leben. Jedoch liege im Fall des BF die von der Judikatur geforderte Beziehungsintensität nicht vor. So ergebe sich aus dem Akteninhalt zweifellos, dass die Mutter und die Schwester des BF bereits seit mehreren Jahren in Österreich leben. Der BF habe angegeben, dass vormals lediglich telefonischer Kontakt bestanden habe. Seit seiner Einreise in Österreich habe es gelegentliche Besuche gegeben, der BF und seine Verwandten verfügten jedoch über keinen gemeinsamen Haushalt. Es werde den BF zumutbar sein, seine persönliche Beziehungen zu den Verwandten weiterhin über gelegentliche Besuche unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen aufrechtzuerhalten. Seine Angehörigen seien in Österreich asylberechtigt bzw. besitze seine Tante die österreichische Staatsbürgerschaft. Es sei den Angehörigen daher möglich, den BF in Polen zu besuchen. Der BF selbst sei in Polen asylberechtigt und könne daher ebenso unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen die Angehörigen in Österreich besuchen. Es liege damit kein unzulässiger Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens vor. Im Akt befindet sich eine Vollmacht der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, die ausdrücklich eine Zustellvollmacht umfasst (Aktenseite 53)! Gegen diesen laut Beschwerde am 14.03.2021 der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Die zunächst in der Beschwerde erhobene Behauptung, dass keine Zustellvollmacht in casu bestehe, sodass noch keine Zustellung der angefochtenen Entscheidung vorliege, ist definitiv unrichtig, da - wie bereits oben dargelegt - eine Vollmacht inklusive ausdrücklicher Zustellvollmacht im Akt aufliegt. Weiters wurde in der Beschwerde behauptet, dass der BF im Zuge der Flucht von seiner Mutter und den beiden Schwestern getrennt worden sei (tatsächlich hält sich die Mutter und halten sich die Schwestern bereits seit dem Jahr 2016 im Bundesgebiet auf). Zudem wurde behauptet, dass zwischen dem BF, der Mutter und der Tante sowie den Geschwistern ein besonders enges familiäres Band bestehe, die familiäre, soziale und emotionale Bindung sei auch während der räumlichen Trennung vollständig aufrecht erhalten worden. Auch die Tante stehe dem BF wesentlich näher als ein Verhältnis zwischen Tante und Neffe normalerweise üblich wäre. Der Beschwerdeführer wolle auch alsbald im Familienverband mit seinen Verwandten leben. Übrigen wurde geltend gemacht, dass der BF in Polen mit einer ablehnenden Haltung gegenüber Homosexuellen konfrontiert wäre, ebenso wie mit einer ablehnenden Haltung gegenüber russischen Staatsangehörigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen:
  2. Feststellungen:, Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass dem BF in Polen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Aufgrund der bereits erfolgten Asylgewährung an den BF ist evident, dass er weder aufgrund seiner homosexuellen Orientierung, noch aufgrund seiner russischen Staatsangehörigkeit behördlicherseits diskriminiert worden ist; vielmehr hat der BF in Polen Schutz gefunden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Tödliche oder akut lebensbedrohliche Erkrankungen hat der BF keine geltend gemacht. Aus dem eingeholten psychologisch-neurologischen Gutachten ergibt sich ausdrücklich, dass eine Behandlungsbedürftigkeit der festgestellten leichtgradigen Intelligenzminderung nicht gegeben ist, dass eine Überstellung des BF und ein Verbleib in Polen möglich erscheint und von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, konkrete intellektuellen Leistungen, nicht auszugehen ist. Maßnahmen vor während und nach einer Überstellung ins Ankunftsland sind nicht erforderlich und ist der BF in der Lage, Rechte im Verfahren selbst wahrzunehmen bzw. wäre auch in der Lage, sich einen Rechtsbeistand für das Verfahren selbst zu organisieren. Insgesamt ist eine Abschiebung des BF ohne weiterführende Therapie möglich. Der BF hat im Bundesgebiet Verwandte, konkret seine Mutter, sowie zwei Schwestern, die im Bundesgebiet Asyl genießen. Der BF ist im Heimatland bei seinem Vater aufgewachsen, eigenen Angaben zufolge hat die Mutter die Familie verlassen und wusste der BF vormals gar nicht, wo sich seine Mutter konkret in Europa aufhält. Die Mutter des BF befindet sich jedenfalls seit dem Jahr 2016 in Österreich, sodass bereits seit mehreren Jahren zwischen dem BF und seiner Mutter kein persönlicher Kontakt mehr bestanden hat. Es gab vor seiner Einreise ins Bundesgebiet lediglich telefonische Kontakte. Im Bundesgebiet lebt der BF de facto nicht mit der Mutter und den Geschwistern im gemeinsamen Haushalt, es erfolgen lediglich wechselseitige Besuche.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Asylantragstellung des BF und dessen Schutzgewährung in Polen ergeben sich aus den Akten des BFA, der Eurodac-Treffermeldung und den Antwortschreiben der polnischen Behörden, die ausdrücklich mitgeteilt haben, dass dem BF in Polen Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Die Gesamtsituation des Asylwesens und der Situation für Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Insbesondere hat das Bundesamt hat in den angefochtenen Bescheiden auch Ausführungen zur sozialen Situation von Schutzberechtigten in Polen getroffen, denen im Wesentlichen gleiche Rechte zustehen wie allen anderen zum Aufenthalt in Polen berechtigten Personen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an. Die gesundheitliche Situation des BF ergibt sich aus seinem Vorbringen in Verbindung mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Insgesamt betrachtet hat der BF jedenfalls keine lebensbedrohenden Erkrankungen dargetan, und sind grundlegende medizinische Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente natürlich auch im EU-Mitgliedstaat (!) Polen ausreichend vorhanden. Es wird dabei nicht verkannt, dass für den BF subjektiv ein Aufenthalt im Kreise seiner Familie wünschenswert wäre, doch wird im oben zitierten Gutachten ausdrücklich angeführt, dass seine Abschiebung des BF ohne Therapie nach Polen möglich ist, auch keine Maßnahmen vor während und nach der Überstellung erforderlich erscheinen und weder davon auszugehen ist, dass der BF mit einer Verschlechterung seiner intellektuellen Leistungen anzurechnen hätte, noch dass er seine Rechte im Verfahren nicht selbstständig wahrnehmen könnte. Die festgestellte familiäre Situation des BF ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung anlässlich seiner Angaben bei der Erstbefragung, vor dem BFA sowie im Rahmen seiner ärztlichen Untersuchung. Es ist evident, dass der BF bereits seit dem Jahr 2016 keinen engen Kontakt mehr zu seinen in Österreich befindlichen Verwandten hatte, sondern lediglich telefonische Kontakte erfolgt sind. Vor diesem Hintergrund ist das in der Beschwerde behauptete besonders enge familiäre Band zwischen dem BF und seinen Verwandten offensichtlich nicht gegeben, zumal der BF im Zuge seiner Befragung zwecks Erstellung des psychologischen Gutachtens nicht einmal angeben konnte, wo konkret sich seine Verwandten aufhalten, demgemäß brachte er lediglich vor, dass die Mutter die Familie verlassen habe und sich „irgendwo“ in Europa aufhalte. Angesichts dessen kann von einem besonders engen Band, welches niemals unterbrochen gewesen wäre, offensichtlich und eindeutig nicht gesprochen werden.
  4. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 4a.

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 4 a,
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. § 4
(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz

Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Paragraph 4,

(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz

Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft. § 10

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. … „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. [Abs.

(2),
(3),
(4)] § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird, [ … ]der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, [ … ] [Ziffern 2 bis 5] [ Abs.

(2)bis
(13)] § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.“

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Zu A)

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): Dem BF wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Polen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG zurückzuweisen ist, wenn er in Polen Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 oder 8 EMRK droht. Dem BF wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Polen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückzuweisen ist, wenn er in Polen Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, oder 8 EMRK droht.

Art. 3EMRK und Art.

4 GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 3

, EMRK und Artikel 4, GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Der BF brachte diesbezüglich lediglich unkonkret vor, dass er in Polen „von einem Beamten verfolgt“ werden würde. Bei der Nachfrage nach konkreteren Umständen, mutmaßte der BF lediglich, dass es sich dabei um einen Polizisten handeln könnte. Konkret nachvollziehbare Umstände, die eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der Rechte des BF in Polen indizieren könnten, sind damit in keinster Weise dargetan. Auch die Einwendungen in der Beschwerde, wonach der BF aufgrund seiner Homosexualität und auch aufgrund seiner russischen Herkunft in Polen Diskriminierungen bzw. einer ablehnenden Haltung der Bevölkerung gegenüber ausgesetzt wäre, sind in casu nicht berechtigt. Vielmehr wurde dem BF behördlicherseits in Polen Schutz gewährt, sodass offensichtlich nicht die Rede davon sein kann, dass er seitens der polnischen Behörden aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder russischen Herkunft diskriminiert worden wäre. Soweit der BF damit geltend machen wollte, dass die polnische Bevölkerung im Hinblick auf seine sexuelle Orientierung und russischen Herkunft eine ablehnende Haltung ihm gegenüber einnehmen würde bzw. könnte, indizieren bloße gesellschaftliche Vorbehalte noch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung seiner Rechte

Art. 3

EMRK, den der Gedanke des Folterverbots (!) innewohnt.Der BF brachte diesbezüglich lediglich unkonkret vor, dass er in Polen „von einem Beamten verfolgt“ werden würde. Bei der Nachfrage nach konkreteren Umständen, mutmaßte der BF lediglich, dass es sich dabei um einen Polizisten handeln könnte. Konkret nachvollziehbare Umstände, die eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der Rechte des BF in Polen indizieren könnten, sind damit in keinster Weise dargetan. Auch die Einwendungen in der Beschwerde, wonach der BF aufgrund seiner Homosexualität und auch aufgrund seiner russischen Herkunft in Polen Diskriminierungen bzw. einer ablehnenden Haltung der Bevölkerung gegenüber ausgesetzt wäre, sind in casu nicht berechtigt. Vielmehr wurde dem BF behördlicherseits in Polen Schutz gewährt, sodass offensichtlich nicht die Rede davon sein kann, dass er seitens der polnischen Behörden aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder russischen Herkunft diskriminiert worden wäre. Soweit der BF damit geltend machen wollte, dass die polnische Bevölkerung im Hinblick auf seine sexuelle Orientierung und russischen Herkunft eine ablehnende Haltung ihm gegenüber einnehmen würde bzw. könnte, indizieren bloße gesellschaftliche Vorbehalte noch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung seiner Rechte

Artikel 3, EMRK, den der Gedanke des Folterverbots (!) innewohnt.

Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht

Dublin-VO zwingend auszuüben, wobei diesbezüglich die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) maßgeblich ist, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht

Dublin-VO zwingend auszuüben, wobei diesbezüglich die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) maßgeblich ist, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). In der Entscheidung des EGMR, Große Kammer, Beschwerdesache Paposhvili gg. Belgien, Urteil vom 13.12.2016, Bsw. 41738/10, war der GH „der Ansicht, dass der bislang angewendete Ansatz präzisiert werden sollte.

(183)Die »anderen sehr außergewöhnlichen Fälle« im Sinne des Urteils N./GB, die eine Angelegenheit unter Art. 3 EMRK aufwerfen können, sollten nach Ansicht des GH so verstanden werden, dass sie sich auf die Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Der GH betont, dass diese Situationen einer hohen Schwelle für die Anwendung von Art. 3 EMRK in Fällen entsprechen, welche die Ausweisung von an einer schweren Erkrankung leidenden Fremden betreffen.
(183)Die »anderen sehr außergewöhnlichen Fälle« im Sinne des Urteils N./GB, die eine Angelegenheit unter Artikel 3, EMRK aufwerfen können, sollten nach Ansicht des GH so verstanden werden, dass sie sich auf die Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Der GH betont, dass diese Situationen einer hohen Schwelle für die Anwendung von Artikel 3, EMRK in Fällen entsprechen, welche die Ausweisung von an einer schweren Erkrankung leidenden Fremden betreffen. [ … ]
(186)Im Kontext dieses Verfahrens ist es Sache der Bf., Beweise vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt, einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass dem präventiven Zweck von Art. 3 EMRK ein gewisser Grad an Spekulation innewohnt und von den betroffenen Personen nicht verlangt werden kann, eindeutige Beweise für ihre Behauptung, einer verbotenen Behandlung unterworfen zu werden, zu erbringen.
(186)Im Kontext dieses Verfahrens ist es Sache der Bf., Beweise vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt, einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass dem präventiven Zweck von Artikel 3, EMRK ein gewisser Grad an Spekulation innewohnt und von den betroffenen Personen nicht verlangt werden kann, eindeutige Beweise für ihre Behauptung, einer verbotenen Behandlung unterworfen zu werden, zu erbringen.
(187)Wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen. […]. Akut existenzbedrohende gesundheitliche Probleme hat der BF nicht dargelegt und bedürfen die geltend gemachten Probleme einer leichtgradigen Intelligenzminderung des BF keiner Behandlung. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle seiner Rücküberstellung nach Polen einer unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands/seiner intellektuellen Leistungen ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, hat die BF hingegen keine vorgebracht. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF

Art. 3EMRK nicht erkannt werden kann.

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK - und dem Wunsch des BF zu seine in Österreich als Flüchtlinge anerkannten Verwandten (Mutter, Schwestern) zu migrieren - wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt

  1. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben der BF erkannt werden kann, verwiesen.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK - und dem Wunsch des BF zu seine in Österreich als Flüchtlinge anerkannten Verwandten (Mutter, Schwestern) zu migrieren - wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt
  2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben der BF erkannt werden kann, verwiesen. Das Bundesamt hat den Antrag des BF auf internationalen Schutz daher zu Recht als unzulässig gem. § 4a AsylG zurückgewiesen. Das Bundesamt hat den Antrag des BF auf internationalen Schutz daher zu Recht als unzulässig gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen.
  3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids (Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK, sowie Versagung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“): ,
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids (Anordnung der Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG und einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK, sowie Versagung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“): 2.1.

§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl

G hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird.2.1.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird. § 57 Abs. 1 leg.cit. lautet wie folgt:Paragraph 57, Absatz eins, leg.cit. lautet wie folgt: „Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Im vorliegenden Fall ging das BFA zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Umstände, die unter einen der in 57 AsylG iVm § 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 FPG normierten Tatbestände subsumiert werden könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 AsylG war daher zu versagen.Im vorliegenden Fall ging das BFA zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Umstände, die unter einen der in 57 AsylG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 FPG normierten Tatbestände subsumiert werden könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, AsylG war daher zu versagen. 2.2.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.2.2.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der BF hat familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet durch seine hier als Flüchtlinge anerkannte Mutter und seine Schwestern. Der BF lebt mit diesem Verwandten - ungeachtet seines Wunsches defacto - jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Es bestehen auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten dergestalt, dass der BF unabdingbar auf die Hilfe der Verwandten angewiesen wäre – so konnte der BF etwa auch im Jahr 2021 in Polen selbstständig ein Asylverfahren betreiben und bestand schon seit mehreren Jahren kein persönlicher Kontakt zur Mutter, zu den Schwestern und zu in Österreich aufhältigen Tante. Da bei Beziehungen zwischen Erwachsenen Familienmitgliedern besondere Merkmale einer ausgeprägten Beziehungsintensität vorliegen müssen, um von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK sprechen zu können ist in casu auszuführen, dass der BF mit den in Rede stehenden Verwandten im Bundesgebiet jedenfalls (schon im Hinblick auf die zeitliche Komponente) kein als besonders intensiv zu qualifizierendes Familienleben im Sinne dieser Bestimmung führt. Allfällige, zukünftige finanzielle Unterstützungen könnte die Verwandten dem BF auch in Polen zukommen lassen und ist es ihnen durch ihre Asylstati bzw. österreichische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Tante in Österreich auch möglich, den BF fallweise in Polen zu besuchen; gleicher Weise wäre es auch dem BF möglich, seine Verwandten in Österreich zu besuchen, da ihm in Polen der Status des Asylberechtigten zukommt und er damit Anspruch auf einen Konventionsreisepass hat.Der BF hat familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet durch seine hier als Flüchtlinge anerkannte Mutter und seine Schwestern. Der BF lebt mit diesem Verwandten - ungeachtet seines Wunsches defacto - jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Es bestehen auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten dergestalt, dass der BF unabdingbar auf die Hilfe der Verwandten angewiesen wäre – so konnte der BF etwa auch im Jahr 2021 in Polen selbstständig ein Asylverfahren betreiben und bestand schon seit mehreren Jahren kein persönlicher Kontakt zur Mutter, zu den Schwestern und zu in Österreich aufhältigen Tante. Da bei Beziehungen zwischen Erwachsenen Familienmitgliedern besondere Merkmale einer ausgeprägten Beziehungsintensität vorliegen müssen, um von einem Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK sprechen zu können ist in casu auszuführen, dass der BF mit den in Rede stehenden Verwandten im Bundesgebiet jedenfalls (schon im Hinblick auf die zeitliche Komponente) kein als besonders intensiv zu qualifizierendes Familienleben im Sinne dieser Bestimmung führt. Allfällige, zukünftige finanzielle Unterstützungen könnte die Verwandten dem BF auch in Polen zukommen lassen und ist es ihnen durch ihre Asylstati bzw. österreichische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Tante in Österreich auch möglich, den BF fallweise in Polen zu besuchen; gleicher Weise wäre es auch dem BF möglich, seine Verwandten in Österreich zu besuchen, da ihm in Polen der Status des Asylberechtigten zukommt und er damit Anspruch auf einen Konventionsreisepass hat. Insgesamt betrachtet stellt - bei einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsnormen zur Führung von Asylverfahren und dem Interesse des BF vom weiteren Verbleib im Bundesgebiet bei Verwandten - die Ausweisung des BF nach Polen damit keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar. Der durch die normierte Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt: Der nunmehrige Aufenthalt des BF in Österreich in der Dauer von etwa 4 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Der BF musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Im vorliegenden Fall ist zu betonen, dass der Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsnormen zur Prüfung von Asylanträgen große Bedeutung zukommt und gerade ein sogenanntes „Asyl-Shopping“ durch die Regelung der Dublin III-VO verhindert werden soll. Der BF hat jedoch bewusst die Möglichkeit der Asylantragsstellung dazu verwendet, um seinem Wunsch nach Migration aus (im Wesentlichen) persönlichen Motiven nachzukommen. Schon vor diesem Hintergrund ist die Interessensabwägung in einer strengen Weise vorzunehmen und der hohe Stellenwert der Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsnormen und fremdenrechtlichen Bestimmungen zu betonen. Sonstige Integrationsaspekte liegen demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des BF zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.

§ 21Abs.

6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen Rechten gem. Art 3 und 8 EMRK bedroht ist. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen Rechten gem. Artikel 3 und 8 EMRK bedroht ist. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W144.2269522.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.