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{'item': 'W145 2259992-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 3Art. 130§ 6§ 182§ 9§ 59§ 17§ 21§ 2§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlW145 2259992-1 Spruch, W145 2259992-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 02.08.2022, XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass Herr Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) „zumindest“ seit 01.01.2022

§ 3Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 i

Vm § 6 Abs. 4 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei.1. Mit Bescheid vom 02.08.2022, römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass Herr Mag. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) „zumindest“ seit 01.01.2022

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer zusammen mit Frau Mag. XXXX Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 8,7361 ha sei, welche im Einheitswertaktenzeichen ( XXXX ) als land(forst)wirtschaftlicher Betrieb bewertet seien. Der Einheitswert der Flächen betrage seit April 2018 EUR 1.497,83, gerundet EUR 1.400,--.Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer zusammen mit Frau Mag. römisch 40 Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 8,7361 ha sei, welche im Einheitswertaktenzeichen ( römisch 40 ) als land(forst)wirtschaftlicher Betrieb bewertet seien. Der Einheitswert der Flächen betrage seit April 2018 EUR 1.497,83, gerundet EUR 1.400,--. Einlangend am 05.05.2022 habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass auf ungefähr 9 ha seiner Flächen eine Brache bestehen würde. 2-mal jährlich würde der Beschwerdeführer mähen und teilweise Heu für die Verwendung im eigenen Betrieb gewinnen, wobei das Mähgut teilweise für den Eigenbedarf (1 Pferd) verwendet werde. 500 m² würden seit etwa 20 Jahren für das Pferd als Weide genützt werden. Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befänden sich verteilt mehrere Obstbäume. Innerhalb der letzten 5 Jahre habe der Beschwerdeführer ca. 60 Stück Bäume und 60 Stück Sträucher gepflanzt, wobei es sich überwiegend um Obstbäume in unterschiedlichen Sorten handle. Eine Ernte erfolge nicht. Die zukünftige Verwendung des Grundes sei Naturschutz. Am 30.06.2022 habe der Beschwerdeführer dazu folgende Stellungnahme abgegeben: Aus den übersandten Unterlagen sei erkennbar, dass nur einmal pro Jahr – und nicht wie von der belangten Behörde in einem späteren Schreiben erwähnt 2-mal pro Jahr – eine Wiesenfläche von ca. 2 ha gemäht werde. Dieser kleine Teilbereich an der Grundfläche und das daraus gewonnene Mähgut diene einem 34 Jahre alten Welsh-Pony und der dort vorkommenden Rehpopulation, um die Winterfütterung durch Heu zu gewährleisten. Die verbleibende Wiesenfläche im steilen Gelände von ca. 4 ha bleibe unberührt und entwickle sich naturgewollt. Die Pflanzung der Bäume und Sträucher erfolge ausschließlich als Kompensation für eine grundlose Rodung von 60 Streuobstbäumen durch die Gemeinde entlang der öffentlichen Straße, die nur zur Vermeidung der Beschattung einer festgestellten digitalen Förderfläche durch das Begehr eines Günstlings vom Leben in den Tod befördert worden seien. Dieser Frevel an Klima und Natur habe den Beschwerdeführer dazu veranlasst, eine Vielfalt unterschiedlichster Sorten und Arten an Ersatzbäumen und Sträuchern zu pflanzen, welche sich in ihrer Fruchtfolge differenzieren würden. Das kleine angrenzende Waldstück bleibe naturbelassen und werde nicht bewirtschaftet. Es diene als Ruhezone für Hoch- und Niederwild und für die Entwicklung geschützter Artenvielfalt im Tier- und Pflanzenbereich. Obwohl die Pflanzung von Streuobstbäumen und sonstigen zur Verfügung gestellten Bracheflächen gefördert werde, sei eine solche Förderung nie beantragt worden. Als Pensionist bemühe sich der Beschwerdeführer eigenständig und ohne fremde Hilfe der Natur mehr zu geben, als ihr zu nehmen. Im Anhang habe der Beschwerdeführer Rechnungen der gepflanzten Bäume und Sträucher, abgeschlossen zwischen einem Großhändler und einem Zwischenhändler, über den der Beschwerdeführer die Bäume und Sträucher lt. eigenem Vorbringen bezogen habe, vorgelegt. In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zu den sog. „Naschbäumen“) aus, dass der Beschwerdeführer durch das Pflanzen von weit mehr als 30 Obstbäumen und Obststräuchern eine Tätigkeit auf einer landwirtschaftlich bewerteten Fläche mit einem Einheitswert von zumindest EUR 150,00 entfalte, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liege. Auf die Möglichkeit einer Gewinnerzielung komme es hierbei nicht an. Außerdem komme es auch nicht darauf an, ob diese Tätigkeit nur für den Eigenbedarf verrichtet wird. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 2. Mit Schriftsatz vom 30.08.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zumindest seit 01.01.2022 nicht in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der vorliegende Bescheid zur Gänze angefochten werde, wobei der Beschwerdeführer die Beschwerdegründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend mache. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führe, was bereits daraus erhelle, dass er aus den gegenständlichen land- oder forstwirtschaftlichen Flächen keine Einkünfte erziele. Dies treffe insbesondere auch auf die von ihm unstrittig gepflanzten ca. 60 Stück Bäume und ca. 60 Stück Sträucher zu. Auch mit diesen Pflanzen werde kein Ertrag erwirtschaftet; die gegenständlichen Flächen lägen brach. Es könne keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer auf eigene Rechnung und Gefahr einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes führe oder von dritten Personen für sich führen lasse. Der Beschwerdeführer entwickle hinsichtlich der gegenständlichen Flächen keinerlei Tätigkeit, die auch nur ansatzweise darauf gerichtet wäre, eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Das Brachliegenlassen von Flächen sei keine derartige Tätigkeit im technischen Sinn. Hinsichtlich der Obstbäume sei festzuhalten, dass – abgesehen vom Naschen im Sinne der Judikatur, also dem unmittelbaren Verzehr der Früchte an Ort und Stelle – keinerlei Ernte erfolge; auch nicht zum Zweck der Deckung eines allfälligen Eigenbedarfs. Die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Tätigkeit entwickeln würde, entbehre jeglicher Grundlage. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der GSVG (wohl gemeint: BSVG) lägen beim Beschwerdeführer gerade nicht vor. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer – als Pensionist – nicht der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem GSVG (wohl gemeint: BSVG) unterliege. 3. Mit Schreiben vom 20.09.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Zuge der Beschwerdevorlage erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie ausführt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit Frau Mag. XXXX Eigentümer einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche mit einem Einheitswert in Höhe von EUR 1.400,-- sei. Auf dieser Fläche befänden sich mehr als 30 Obstbäume und Obststräucher, die vom Beschwerdeführer gepflanzt worden seien. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei ein Überschreiten der Grenze der Geringfügigkeit der geernteten Menge – somit einer Menge, die gerade ausreicht, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden (Ertrag von „Nachbäumen“) – etwa auch bereits bei einem durchschnittlichen Ertrag von insgesamt elf (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0043) bzw. sieben Obstbäumen (vgl. VwGH 21.02.2007, 2005/08/0131) angenommen worden.Im Zuge der Beschwerdevorlage erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie ausführt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit Frau Mag. römisch 40 Eigentümer einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche mit einem Einheitswert in Höhe von EUR 1.400,-- sei. Auf dieser Fläche befänden sich mehr als 30 Obstbäume und Obststräucher, die vom Beschwerdeführer gepflanzt worden seien. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei ein Überschreiten der Grenze der Geringfügigkeit der geernteten Menge – somit einer Menge, die gerade ausreicht, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden (Ertrag von „Nachbäumen“) – etwa auch bereits bei einem durchschnittlichen Ertrag von insgesamt elf vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0043) bzw. sieben Obstbäumen vergleiche VwGH 21.02.2007, 2005/08/0131) angenommen worden. Bei einer Menge von mehr als 30 Obstbäumen und Sträuchern erscheine es daher nicht glaubwürdig, dass die Menge der Früchte an Ort und Stelle verzehrt werden könnten. Diesbezüglich sei auf § 4 LAG zu verweisen, wonach als landwirtschaftliche Tätigkeit auch die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei zu werten sei. Durch das Pflanzen der Obstbäume und Sträucher und dem Verzehr der Früchte sei daher jedenfalls vom Vorliegen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, möge sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein, auszugehen.Bei einer Menge von mehr als 30 Obstbäumen und Sträuchern erscheine es daher nicht glaubwürdig, dass die Menge der Früchte an Ort und Stelle verzehrt werden könnten. Diesbezüglich sei auf Paragraph 4, LAG zu verweisen, wonach als landwirtschaftliche Tätigkeit auch die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei zu werten sei. Durch das Pflanzen der Obstbäume und Sträucher und dem Verzehr der Früchte sei daher jedenfalls vom Vorliegen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, möge sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein, auszugehen. Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, es würden keine Einkünfte erzielt werden, sei auf die im Bescheid zitierte Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach es für die Pflichtversicherung nicht darauf ankomme, ob eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (VwGH 28.03.2012, 2009/08/0183). 4. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 16.03.2023 anberaumte, zu welcher der Beschwerdeführer (ggf. im Beisein seines Rechtsvertreters), ein(

  1. e)VertreterIn der belangten Behörde und die Zeugin, Frau Mag. XXXX , geladen wurden, übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 07.03.2023 ein Schreiben. Darin führte er aus, dass die Zeugin, Frau Mag. XXXX , ersuche, auf ihre Einvernahme in der mündlichen Verhandlung zu verzichten. Frau Mag. XXXX sei nämlich am XXXX geboren, somit 82 Jahre alt und nicht mehr so mobil, sodass eine Anreise von ihrem Wohnsitz ( XXXX ) nach Wien sehr beschwerlich wäre. Hinzu komme, dass Frau Mag. XXXX keine Angaben machen könne, die über jene ihres Ehemannes (Beschwerdeführer) hinausgehen würden. Wenn sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zur Verhandlung komme, müsse insbesondere für ein altes Pferd – das wie im Akt ersichtlich vorhanden sei – eine Betreuungsperson gefunden werden.4. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 16.03.2023 anberaumte, zu welcher der Beschwerdeführer (ggf. im Beisein seines Rechtsvertreters), ein(
  2. e)VertreterIn der belangten Behörde und die Zeugin, Frau Mag. römisch 40 , geladen wurden, übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 07.03.2023 ein Schreiben. Darin führte er aus, dass die Zeugin, Frau Mag. römisch 40 , ersuche, auf ihre Einvernahme in der mündlichen Verhandlung zu verzichten. Frau Mag. römisch 40 sei nämlich am römisch 40 geboren, somit 82 Jahre alt und nicht mehr so mobil, sodass eine Anreise von ihrem Wohnsitz ( römisch 40 ) nach Wien sehr beschwerlich wäre. Hinzu komme, dass Frau Mag. römisch 40 keine Angaben machen könne, die über jene ihres Ehemannes (Beschwerdeführer) hinausgehen würden. Wenn sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zur Verhandlung komme, müsse insbesondere für ein altes Pferd – das wie im Akt ersichtlich vorhanden sei – eine Betreuungsperson gefunden werden. 5. Mit Schreiben vom 10.03.2023 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass der Bitte auf den Verzicht der Einvernahme von Frau Mag. XXXX in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2023 entsprochen wird und dass, sofern sich im Zuge der mündlichen Verhandlung ein Bedarf für die Einvernahme der Zeugin ergibt, eine gesonderte Ladung ergehen wird.5. Mit Schreiben vom 10.03.2023 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass der Bitte auf den Verzicht der Einvernahme von Frau Mag. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2023 entsprochen wird und dass, sofern sich im Zuge der mündlichen Verhandlung ein Bedarf für die Einvernahme der Zeugin ergibt, eine gesonderte Ladung ergehen wird. 6. Am 16.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters sowie eine Vertreterin der belangten Behörde persönlich teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, der bereits seit ca. 20 Jahren in Pension ist, und seine Ehefrau, Frau Mag. XXXX (ebenfalls in Pension), sind gemeinsam Eigentümer von land(forst)wirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 8,7361 ha in der Katastralgemeinde XXXX , XXXX . Im Einheitswertaktenzeichen XXXX (Finanzamt XXXX ) ist dieser Grundbesitz als land(forst)wirtschaftlicher Betrieb bewertet. Der Einheitswert dieser land(forst)wirtschaftlichen Flächen beträgt insgesamt EUR 1.497,83 (gerundet: EUR 1.400,--).Der Beschwerdeführer, der bereits seit ca. 20 Jahren in Pension ist, und seine Ehefrau, Frau Mag. römisch 40 (ebenfalls in Pension), sind gemeinsam Eigentümer von land(forst)wirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 8,7361 ha in der Katastralgemeinde römisch 40 , römisch 40 . Im Einheitswertaktenzeichen römisch 40 (Finanzamt römisch 40 ) ist dieser Grundbesitz als land(forst)wirtschaftlicher Betrieb bewertet. Der Einheitswert dieser land(forst)wirtschaftlichen Flächen beträgt insgesamt EUR 1.497,83 (gerundet: EUR 1.400,--). Auf dem verfahrensrelevanten Grundstück befinden sich ca. 29 Obstbäume und ca. 46 Sträucher (vorwiegend Obststräucher), die der Beschwerdeführer in den Jahren 2018 und 2019 gepflanzt hat. Erworben hat der Beschwerdeführer die gepflanzten Bäume und Sträucher über einen Zwischenhändler ( XXXX ), der die Ware zuvor bei einem Großhändler ( XXXX ) beschafft hatte und dabei einen Preisnachlass für den Beschwerdeführer lukrieren konnte. Zum Zeitpunkt der Anschaffung waren die Bäume ca. 1 bis 2 m hoch.Auf dem verfahrensrelevanten Grundstück befinden sich ca. 29 Obstbäume und ca. 46 Sträucher (vorwiegend Obststräucher), die der Beschwerdeführer in den Jahren 2018 und 2019 gepflanzt hat. Erworben hat der Beschwerdeführer die gepflanzten Bäume und Sträucher über einen Zwischenhändler ( römisch 40 ), der die Ware zuvor bei einem Großhändler ( römisch 40 ) beschafft hatte und dabei einen Preisnachlass für den Beschwerdeführer lukrieren konnte. Zum Zeitpunkt der Anschaffung waren die Bäume ca. 1 bis 2 m hoch. Bei den gepflanzten Bäumen und Sträuchern handelt es sich um folgende Sorten: Bäume:2 Stk. Gravensteiner2 Stk. Gravensteiner Halbstamm2 Stk. Roter Boskop2 Stk. Topaz2 Stk. Zigeunerapfel2 Stk. Weichsel Kelleris Halbstamm2 Stk. Kirschen Hedelfinger2 Stk. Hauszwetschke2 Stk. Hauszwetschke Halbstamm2 Stk. Schneiders Späte2 Stk. Ringlotte Quillins2 Stk. Felsenbirne Ballerina1 Stk. Mispel2 Stk. Maulbeere schwarz2 Stk. Maulbeere weißBäume:, 2 Stk. Gravensteiner, 2 Stk. Gravensteiner Halbstamm, 2 Stk. Roter Boskop, 2 Stk. Topaz, 2 Stk. Zigeunerapfel, 2 Stk. Weichsel Kelleris Halbstamm, 2 Stk. Kirschen Hedelfinger, 2 Stk. Hauszwetschke, 2 Stk. Hauszwetschke Halbstamm, 2 Stk. Schneiders Späte, 2 Stk. Ringlotte Quillins, 2 Stk. Felsenbirne Ballerina, 1 Stk. Mispel, 2 Stk. Maulbeere schwarz, 2 Stk. Maulbeere weiß Sträucher:5 Stk. Aronia Viking5 Stk. Fruchtdirndlstrauch6 Stk. Sanddorn Leikora2 Stk. Sanddorn Pollmix5 Stk. Sibirische Blaubeere Blue Velvet/Morena3 Stk. Blutpflaume Trail Blazer5 Stk. Kartoffelrose5 Stk. Hundsrose5 Stk. Liguster5 Stk. HeckenfeeSträucher:, 5 Stk. Aronia Viking, 5 Stk. Fruchtdirndlstrauch, 6 Stk. Sanddorn Leikora, 2 Stk. Sanddorn Pollmix, 5 Stk. Sibirische Blaubeere Blue Velvet/Morena, 3 Stk. Blutpflaume Trail Blazer, 5 Stk. Kartoffelrose, 5 Stk. Hundsrose, 5 Stk. Liguster, 5 Stk. Heckenfee Die Entscheidung, diese Bäume und Sträucher zu pflanzen hat der Beschwerdeführer getroffen, nachdem die Gemeinde 60 Streuobstbäume entlang einer anliegenden öffentlichen Straße entfernt hatte. Diese nach Ansicht des Beschwerdeführers grundlose und dem Natur- und Klimaschutz widerstreitende Entfernung von Bäumen auf öffentlichen Flächen hat den Beschwerdeführer veranlasst, „als Kompensation“ auf seinem eigenen Grundstück die oben aufgelisteten Bäume und Sträucher zu pflanzen. Ausschließlicher Zweck für das Pflanzen der Bäume und Sträucher ist der Natur- und Klimaschutz. Eine Ernte der Früchte der Obstbäume und Obststräucher findet nicht statt. Das Fallobst bleibt an Ort und Stelle liegen und wird von Insekten und Wildtieren gefressen oder verrottet. Nur vereinzelt hat der Beschwerdeführer „beim Vorbeigehen“ eine Frucht an Ort und Stelle gekostet. Beim Pflanzen in den Jahren 2018 und 2019 hat der Beschwerdeführer an einzelnen Bäumen einen Schutz vor Wildschäden bzw. Wildverbiss angebracht. Danach verrichtete der Beschwerdeführer jedoch keinerlei Arbeiten mehr an den Bäumen und Sträuchern. Vielmehr werden sie vom Beschwerdeführer völlig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen. Dementsprechend weisen einzelne Bäume bzw. Sträucher bereits Frost- und Witterungsschäden auf und haben sich auch bereits unterschiedliche Insekten (insbesondere Ameisen) angesiedelt. Einen Käferbefall hatte der der Beschwerdeführer auf seinem land(forst)wirtschaftlichen Grundbesitz noch nicht. Die weiteren Arbeiten des Beschwerdeführers auf seinen land(forst)wirtschaftlichen Flächen beschränken sich darauf, dass er einmal im Jahr eine Wiesenfläche in der Größe von ca. 2 ha mäht. Das Mähgut bleibt größtenteils liegen; teilweise wird daraus Heu gewonnen. Das Gras und Heu dient dem 34 Jahre alten Welsh-Pony des Beschwerdeführers sowie der örtlichen Wildpopulation als Futter. Abgesehen vom Welsch-Pony des Beschwerdeführers, dem eine Weidefläche von rund 500m2 zur Verfügung steht, hält der Beschwerdeführer keine Tiere auf dem gegenständlichen Grundbesitz. Der Beschwerdeführer hat für die gegenständlichen Flächen weder eine Förderung beantragt noch eine solche jemals erhalten. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten in Zusammenschau mit der am 16.03.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bescheid, der Beschwerde, dem aktenkundigen Schriftverkehr im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde, den im Akt befindlichen (wesentlichen) Urkunden sowie den in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern des verfahrensgegenständlichen Grundstückes (Fotos 1-11) getroffen werden. Der verfahrensrelevante Zeitraum wurde von keiner Verfahrenspartei bestritten. Unbestritten blieben auch die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen der gegenständlichen Flächen, zur Bewertung derselben im Einheitswertaktenzeichen als land(forst)wirtschaftlicher Betrieb, zum flächenmäßigen Gesamtausmaß dieses Grundbesitzes sowie zum vorliegenden Einheitswert. Darüber hinaus steht auch unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer die Obstbäume und Sträucher in den Jahren 2018 und 2019 auf dem gegenständlichen Grundstück gepflanzt hat (siehe Niederschrift vom 16.03.2023 in OZ 9, S. 3). Die Feststellungen zur Anzahl der gepflanzten Bäume und Sträucher sowie zur Aufteilung auf die einzelnen Sorten wurden aufgrund der vom Beschwerdeführer erstellten Aufstellung getroffen, die er der belangten Behörde im Zuge der Erhebung der Bewirtschaftungsverhältnisse seines landwirtschaftlichen Grundbesitzes vorgelegt hat (siehe Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.05.2022, im Verwaltungsakt: S. 15). Die Richtigkeit dieser Aufstellung wurde vom Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal glaubwürdig und lebensnahe bestätigt (siehe Niederschrift vom 16.03.2023 in OZ 9, S. 6). Zahlenmäßige Abweichungen zu den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Rechnungen ergeben sich nachvollziehbar daraus, dass manche Bäume und Sträucher aufgrund von Frost- und Witterungsschäden nicht mehr existent sind. Solche Frost- und Witterungsschäden sind auch auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern ersichtlich (siehe Niederschrift vom 16.03.2023 in OZ 9, S. 4-5 und Fotos 6-9). Die Feststellungen zum Beschaffungsvorgang der Bäume und Sträucher konnten unmittelbar aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten, unbedenklichen Urkunden (siehe Rechnungen im Anhang zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 27.06.2022, im Verwaltungsakt: S. 5
  3. ff)getroffen werden. Bei der festgestellten Höhe der Bäume zum Zeitpunkt der Anschaffung wurde der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung gefolgt (siehe Niederschrift vom 16.03.2023 in OZ 9, S. 12), die sich auch mit den Angaben in den Artikelbezeichnungen auf den vorgelegten Rechnungen decken (siehe Rechnungen im Anhang zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 27.06.2022, im Verwaltungsakt: S. 5 ff). Lebensnah und glaubwürdig hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konsistent vorgebracht, was für ihn der Auslöser für die Pflanzung der Bäume und Sträucher war (Entfernung der Streuobstbäume durch die Gemeinde) und dass der Zweck der Pflanzung nicht auf einen etwaigen Ertrag der Obstbäume bzw. Obststräucher abzielt, sondern dass die Pflanzung ausschließlich dem Naturschutz und Klimaschutz dienen soll (siehe Schreiben des Beschwerdeführers vom 27.06.2022, im Verwaltungsakt: S. 1-3; Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.07.2022, im Verwaltungsakt: S. 1; Beschwerde vom 30.08.2022, S. 2; Niederschrift vom 16.03.2023 in OZ 9, S. 5-6 und 10-11). Gleichermaßen glaubwürdig war auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass keine Ernte der Früchte erfolgt und dass seit der Pflanzung keinerlei Arbeiten an den Bäumen und Sträuchern verrichtet wurden. Zudem konnte er dieses Vorbringen durch die Vorlage unbedenkliche Lichtbilder untermauern, die den naturbelassenen Zustand der gegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Flächen einschließlich der Schäden und der vorhandenen Insekten dokumentieren (Fotos 1-9 und 11). Auch die belangte Behörde ist diesem Vorbringen nicht konkret entgegengetreten. Weiters ist auch hinsichtlich der weiteren Arbeiten des Beschwerdeführers (das Mähen der Wiesenfläche, die teilweise Heugewinnung aus dem Mähgut und die Fütterung des Welsh-Ponys) kein Widerspruch im glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers hervorgetreten und auch sonst kein Grund ersichtlich, den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Wenn die belangte Behörde in ihren Schriftsätzen im Verwaltungsverfahren teilweise anführt, der Beschwerdeführer hätte vorgebracht, er würde die Wiesenfläche 2-mal im Jahr mähen (bspw. im Schreiben der belangten Behörde vom 09.06.2022 betreffend die Verständigung des Beschwerdeführers über die Beweisaufnahme, S. 1) beruht dies wohl auf einem Missverständnis oder auf einem Schreibfehler der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls durchgängig angegeben, die Wiesenfläche nur einmal im Jahr zu mähen. Der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die gegenständlichen Flächen keine Förderung beantragt oder erhalten hat, ist im gesamten Verfahren nicht entgegengetreten worden. Schlussendlich ist noch anzumerken, dass in der mündlichen Verhandlung die durchaus bemerkenswerte Tatsache hervorgetreten ist, dass der Beschwerdeführer ab 2009 bis 2021 durchgängig Beiträge in der Unfallversicherung der Bauern an die belangte Behörde (bzw. vormalig an die SVB) bezahlt hat. Als der Beschwerdeführer nach einem Unfall bei der belangten Behörde die Auskunft einholte, ob nunmehr eine Unfallmeldung zu erstatten sei, wurde er von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde darüber informiert, dass er in Pension sei und somit keine Leistung aus der Unfallversicherung der Bauern erwarten könne. Im Zuge dieses Gesprächs hat die auskunftserteilende Mitarbeiterin dem Beschwerdeführer geraten, eine Brache zu beantragen, was er schlussendlich auch gemacht hat (siehe Niederschrift vom 16.03.2023 in OZ 9, S. 9-12). Sohin ist wohl zumindest bei der Auskunftserteilung entgegen dem nunmehrigen Bescheid der belangten Behörde davon ausgegangen worden, dass beim Beschwerdeführer keine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern vorliegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 182

Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2, ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."3.
  2. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: § 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) und des Landarbeitsgesetz 1984 (LAG), idF BGBl. Nr. 287/1984, lauten:3.
  4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) und des Landarbeitsgesetz 1984 (LAG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, lauten: BSVG: Pflichtversicherung Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
  1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. […]
  2. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. […] Pflichtversicherung in der Unfallversicherung § 3.
(1)In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:Paragraph 3,
(1)In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:
  1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;
  2. die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a bezeichneten Personen;
  3. […]
(2)Die Pflichtversicherung

Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:

(2)Die Pflichtversicherung

Absatz eins,, mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:

  1. a)bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
  2. b)bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;
  3. b)bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;
  4. c)bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn

§ 21Abs.

1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert; d) im Falle der gesetzlichen Vermutung

§ 2Abs.

1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.d) im Falle der gesetzlichen Vermutung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche. Änderungen des Einheitswertes

lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.Änderungen des Einheitswertes

Litera a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt. […] Beginn der Pflichtversicherung § 6.

(1)bis
(3)[…]Paragraph 6,
(1)bis
(3)[…]
(4)Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit. LAG, idF BGBl. Nr. 287/1984:LAG, in der Fassung BGBl. Nr. 287/1984: § 5.
(1)Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei.Paragraph 5,
(1)Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. […] 3.5. Zu A) Stattgabe der Beschwerde

§ 3Abs.

1 Z 1 BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. bezeichneten Personen pflichtversichert.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. bezeichneten Personen pflichtversichert. Bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG bezeichneten natürlichen Personen handelt es sich um Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG bezeichneten natürlichen Personen handelt es sich um Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

§ 5Abs. 1 LAG, id

F BGBl. Nr. 287/1984, sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei.Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Paragraph 5, Absatz eins, LAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Die Pflichtversicherung

§ 3Abs.

1 BSVG besteht nach § 3 Abs. 2 erster Satz BSVG nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Im gegenständlichen Fall beträgt der Einheitswert EUR 1.497,83 (gerundet: EUR 1.400,--).Die Pflichtversicherung

Paragraph 3, Absatz eins, BSVG besteht nach Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz BSVG nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Im gegenständlichen Fall beträgt der Einheitswert EUR 1.497,83 (gerundet: EUR 1.400,--). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein oder mit Arbeitskräften mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (vgl. das Erkenntnis vom

  1. Dezember 1981, Zl. 2663/79), oder wenn die Tätigkeit bloß als Hobby betrieben wird (vgl. das Erkenntnis vom
  2. Februar 2002, Zl. 2001/08/0201, mit weiteren Nachweisen). (VwGH 07.08.2002, 99/08/0043)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, LAG dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein oder mit Arbeitskräften mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist vergleiche das Erkenntnis vom
  3. Dezember 1981, Zl. 2663/79), oder wenn die Tätigkeit bloß als Hobby betrieben wird vergleiche das Erkenntnis vom
  4. Februar 2002, Zl. 2001/08/0201, mit weiteren Nachweisen). (VwGH 07.08.2002, 99/08/0043) Reifen Früchte nur fallweise und reicht deren Zahl bzw Menge gerade aus, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden, kann eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht angenommen werden (vgl. VwGH vom 20.02.2002, Zl. 96/08/0355, mit einem Hinweis auf VwGH vom 16.10.1986, Zl. 83/08/0256, in dem für Bäume mit derart geringem Ertrag die Bezeichnung "Naschbäume" verwendet wurde). Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von "Naschbäumen", liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (vgl. VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0043, VwGH vom 21.02.2007, Zl. 2005/08/0131, VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0335). Selbst wenn der Obstbau ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt, liegt er, sobald die genannten Mengen überschritten werden, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (vgl. VwGH vom 20.02 2002, Zl. 2001/08/0201). Reifen Früchte nur fallweise und reicht deren Zahl bzw Menge gerade aus, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden, kann eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht angenommen werden vergleiche VwGH vom 20.02.2002, Zl. 96/08/0355, mit einem Hinweis auf VwGH vom 16.10.1986, Zl. 83/08/0256, in dem für Bäume mit derart geringem Ertrag die Bezeichnung "Naschbäume" verwendet wurde). Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von "Naschbäumen", liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vergleiche VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0043, VwGH vom 21.02.2007, Zl. 2005/08/0131, VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0335). Selbst wenn der Obstbau ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt, liegt er, sobald die genannten Mengen überschritten werden, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vergleiche VwGH vom 20.02 2002, Zl. 2001/08/0201). Entscheidend für die Frage, ob insoweit die Grenze zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung überschritten wird, ist aber nicht die - aufgrund der vorhandenen Anzahl an Bäumen - mögliche Erntemenge, sondern die tatsächlich geerntete Menge. Ob ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes vorliegt, hängt nämlich davon ab, welche Zwecke der Liegenschaftsbesitzer anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Diese Zwecke können nicht nur die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft, sondern etwa eine selbst gewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder - wie hier - eine Nutzung als Künstler sein. Bei einer betrieblichen Tätigkeit kommt es darauf an, mit Betriebsmitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der landwirtschaftlichen Produktion zu verfolgen. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen oder die zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen des Grundbesitzes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde (vgl. - hinsichtlich Forstwirtschaft - das hg. Erkenntnis vom
  5. Oktober 1988, Zl. 86/08/0196, VwSlg. 12785 A). (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0085)Entscheidend für die Frage, ob insoweit die Grenze zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung überschritten wird, ist aber nicht die - aufgrund der vorhandenen Anzahl an Bäumen - mögliche Erntemenge, sondern die tatsächlich geerntete Menge. Ob ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes vorliegt, hängt nämlich davon ab, welche Zwecke der Liegenschaftsbesitzer anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Diese Zwecke können nicht nur die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft, sondern etwa eine selbst gewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder - wie hier - eine Nutzung als Künstler sein. Bei einer betrieblichen Tätigkeit kommt es darauf an, mit Betriebsmitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der landwirtschaftlichen Produktion zu verfolgen. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen oder die zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen des Grundbesitzes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde vergleiche - hinsichtlich Forstwirtschaft - das hg. Erkenntnis vom
  6. Oktober 1988, Zl. 86/08/0196, VwSlg. 12785 A). (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0085) Im […] Erkenntnis vom
  7. August 2002, 99/08/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof […] bereits klargestellt, dass die Pflege von Obstbäumen (bzw. die Pflanzung derselben) - unabhängig vom Ausmaß einer späteren tatsächlichen Ernte - eine nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit darstellt, wenn die Tätigkeit zumindest objektiv auf Erwerb bzw. auf die nachfolgende Ernte des Obstes in einer Menge, die die "Naschbaumgrenze" übersteigt, gerichtet ist. (VwGH 16.05.2017, Ro 2017/08/0005) Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 02.08.2022 aufgrund der bloßen Anzahl der vom Beschwerdeführer gepflanzten Obstbäume und Obststräucher angenommen, dass der Beschwerdeführer auf seinen landwirtschaftlich bewerteten Flächen, die einen Einheitswert von mehr als EUR 150,00 aufweisen, eine Tätigkeit entfalte, die nach der Rechtsprechung des VwGH auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liege. Wie in der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH ersichtlich, kommt es aber auf die aufgrund der vorhandenen Anzahl an Bäumen mögliche Erntemenge gerade nicht an. (vgl. auch das Erkenntnis des VwGH 25.06.2013, 2011/08/0085, worin bei rund 30 Obstbäumen angenommen wurde, dass „auch wenn die Erntemöglichkeit hier die ‚Naschbaumgrenze‘ deutlich überschreiten würde - kein landwirtschaftlicher Betrieb vor[liegt], da nicht die Erzielung von landwirtschaftlichen Arbeitsergebnissen fortgesetzt verfolgt wird.“)Wie in der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH ersichtlich, kommt es aber auf die aufgrund der vorhandenen Anzahl an Bäumen mögliche Erntemenge gerade nicht an. vergleiche auch das Erkenntnis des VwGH 25.06.2013, 2011/08/0085, worin bei rund 30 Obstbäumen angenommen wurde, dass „auch wenn die Erntemöglichkeit hier die ‚Naschbaumgrenze‘ deutlich überschreiten würde - kein landwirtschaftlicher Betrieb vor[liegt], da nicht die Erzielung von landwirtschaftlichen Arbeitsergebnissen fortgesetzt verfolgt wird.“) Es kommt nach dieser Rechtsprechung des VwGH vielmehr auf die tatsächlich geerntete Menge an. Wie festgestellt findet aber eine Ernte der Früchte der Obstbäume und Obststräucher im gegenständlichen Fall nicht statt. Das Fallobst bleibt im Beschwerdefall nämlich an Ort und Stelle liegen und wird von Insekten und Wildtieren gefressen oder verrottet, wobei der Beschwerdeführer nur vereinzelt „beim Vorbeigehen“ eine Frucht an Ort und Stelle gekostet hat. Auch dieses Kosten einzelner Früchte führt aber nicht dazu, dass die „Naschbaumgrenze“ überschritten wird. Der vom Beschwerdeführer verfolgte Zweck der Pflanzung der Obstbäume und Obststräucher liegt nicht in einer landwirtschaftlichen Nutzung seiner Liegenschaft, sondern – wie festgestellt – im Natur- und Klimaschutz. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keine Handlungen gesetzt, die sich als eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen oder die eine Prognose rechtfertigen, dass er aus Erträgen seines Grundbesitzes künftig einen Nutzen ziehen wird. Vom Beschwerdeführer werden nämlich keinerlei Arbeiten an den Bäumen und Sträucher verrichtet. Sie werden völlig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen. Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass auch die sonstigen Arbeiten des Beschwerdeführers (das Mähen der Wiesenfläche, die teilweise Heugewinnung aus dem Mähgut und die Fütterung des Welsh-Ponys) keine landwirtschaftliche Nutzung seiner Liegenschaft begründet (vgl. dazu VwGH 20.02.2002, Zl. 96/08/0355), was auch von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 02.08.2022 korrekterweise nicht angenommen wurde.Der vom Beschwerdeführer verfolgte Zweck der Pflanzung der Obstbäume und Obststräucher liegt nicht in einer landwirtschaftlichen Nutzung seiner Liegenschaft, sondern – wie festgestellt – im Natur- und Klimaschutz. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keine Handlungen gesetzt, die sich als eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen oder die eine Prognose rechtfertigen, dass er aus Erträgen seines Grundbesitzes künftig einen Nutzen ziehen wird. Vom Beschwerdeführer werden nämlich keinerlei Arbeiten an den Bäumen und Sträucher verrichtet. Sie werden völlig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen. Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass auch die sonstigen Arbeiten des Beschwerdeführers (das Mähen der Wiesenfläche, die teilweise Heugewinnung aus dem Mähgut und die Fütterung des Welsh-Ponys) keine landwirtschaftliche Nutzung seiner Liegenschaft begründet vergleiche dazu VwGH 20.02.2002, Zl. 96/08/0355), was auch von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 02.08.2022 korrekterweise nicht angenommen wurde. Daher kann im Ergebnis keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der gegenständlichen Flächen des Beschwerdeführers angenommen werden. Folglich unterlag der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum auch nicht der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung

BSVG. Der Beschwerde war somit stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu behoben und das Nichtvorliegen der Versicherungspflicht festzustellen. 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung ergeht in Anlehnung an die unter Punkt 3.5. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung ergeht in Anlehnung an die unter Punkt 3.5. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W145.2259992.1.00

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