G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte IV. – VI. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung
BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX
G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40
Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte durch seine rechtliche Vertretung am 29.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz im Wege der Asylerstreckung. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes XXXX als unzulässig zurückgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes römisch 40 als unzulässig zurückgewiesen. Am 11.12.2009 stellte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers einen neuen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
Vm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) Dem Beschwerdeführer wurde
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2010 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2016 und 2018 jeweils einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
1. Diesen Anträgen wurde mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils entsprochen.In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2016 und 2018 jeweils einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz eins, Diesen Anträgen wurde mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils entsprochen. Am 28.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Daueraufenthalt – EU (int. Schutzberechtigte)“ gewährt und ihm eine entsprechende Karte mit der Gültigkeit von 28.05.2020 bis 28.05.2025 ausgestellt. Mit Aktenvermerk vom 01.09.2021 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör im Zuge des Aberkennungsverfahren gewährt. Am 23.09.2021 langte eine Stellungnahme der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin wird vorgebracht, dass die Feststellungen im Parteiengehör unrichtig seien und der Aktenlage widersprechen würden. Der Einschreiter habe vor seiner Inhaftierung mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er pflege keinerlei Kontakt zu seinem Heimatland und habe dort weder Wohnmöglichkeit noch Arbeit. Mit im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 23.11.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Hehlerei gem. § 164 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 23.11.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, StGB, des Vergehens der Hehlerei gem. Paragraph 164, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G nicht erteilt (Spruchpunkt II.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt IV.)
1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.)
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung ein Aberkennungsverfahren einzuleiten gewesen sei. In diesem Zuge sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe abgeleitet von seiner Mutter den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten. Seit der letzten Verlängerung habe sich geändert, dass inzwischen alle Familienmitglieder volljährig geworden seien und sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat stabilisiert habe. Es könne inzwischen von einer geänderten Sicherheitslage gesprochen werden. Es sei zwar ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gegeben, jedoch zeuge seine Verurteilung von einer hohen Form der Kriminalität, welche das Privat- und Familienleben erheblich beeinträchtige. Bei der Verurteilung sei das Strafgericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft weitere strafbare Handlungen begehen könnte. In Zusammenschau mit seinem Privat- und Familienleben sei deshalb ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren gerechtfertigt. Gegen diesen am 05.08.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 18.08.2020 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde fälschlicherweise festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer ua wegen des Verbrechens des schweren Raubes verurteilt worden sei. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer „nur“ wegen des Verbrechens des Raubes verurteilt worden sei. Die belangte Behörde werte das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Vergleich zur strafrechtlichen Verurteilung falsch und gebe auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen „Daueraufenthalt – EU“ verfüge, zu wenig Gewicht. Der Beschwerdeführer sei perfekt in das Bundesgebiet integriert und habe ein äußerst intensives und inniges Verhältnis zu seiner Familie. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer keine Wohnmöglichkeit und auch sonst keine Anknüpfungspunkte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot sei unverhältnismäßig, da im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer diese Maßnahme rechtfertigender Gefährdung öffentlicher Interesse im Falle des weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK ausgegangen werden könne.Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde fälschlicherweise festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer ua wegen des Verbrechens des schweren Raubes verurteilt worden sei. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer „nur“ wegen des Verbrechens des Raubes verurteilt worden sei. Die belangte Behörde werte das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Vergleich zur strafrechtlichen Verurteilung falsch und gebe auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen „Daueraufenthalt – EU“ verfüge, zu wenig Gewicht. Der Beschwerdeführer sei perfekt in das Bundesgebiet integriert und habe ein äußerst intensives und inniges Verhältnis zu seiner Familie. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer keine Wohnmöglichkeit und auch sonst keine Anknüpfungspunkte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot sei unverhältnismäßig, da im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer diese Maßnahme rechtfertigender Gefährdung öffentlicher Interesse im Falle des weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK ausgegangen werden könne. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.08.2022 übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.02.2023 in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner rechtlichen Vertretung teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Zwei Zeugen wurden einvernommen. Mit Schriftsatz vom 31.03.2023 zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück. Mit Schriftsatz vom 31.03.2023 zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Daten, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennt sich zum Islam. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2010 subsidiärer Schutz gewährt und
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2010 erteilt. In der Folge wurde den Anträgen auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
1 mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl entsprochen. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2018 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2020 erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2010 subsidiärer Schutz gewährt und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2010 erteilt. In der Folge wurde den Anträgen auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz eins, mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl entsprochen. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2018 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2020 erteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit einer Gültigkeit von 28.05.2020 bis 28.05.2025 eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt, da ihm durch den Magistrat der Stadt Wien, MA 35 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt wurde. Der Beschwerdeführer gelangte im Alter von acht Jahren in das Bundesgebiet, besuchte in Österreich drei Jahre die Volksschule, vier Jahre die Hauptschule und ein Jahr eine höhere technische Lehr- und Versuchsanstalt. Der Beschwerdeführer war von 24.09.2012 bis 31.10.2013, von 02.11.2015 bis 03.07.2016 und von 01.11.2013 bis 28.09.2015 als Arbeiterlehrling gemeldet. Von März 2015 bis Oktober 2015 war der Beschwerdeführer immer wieder für maximal fünf Tage bei verschiedenen Unternehmen als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet. Von März 2017 bis Juli 2020 war der Beschwerdeführer immer wieder bei verschiedenen Unternehmen als geringfügig beschäftigter Arbeiter oder Arbeiter erwerbstätig. Zwischen diesen Erwerbstätigkeiten bezog der Beschwerdeführer immer wieder Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Seit 01.01.2023 ist der Beschwerdeführer bei der XXXX mbH als Arbeiter erwerbstätig und verdient monatlich mindestens 2.058,-- brutto.Seit 01.01.2023 ist der Beschwerdeführer bei der römisch 40 mbH als Arbeiter erwerbstätig und verdient monatlich mindestens 2.058,-- brutto. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch und Deutsch. Er lebt mit seiner Mutter und seinem Onkel im gemeinsamen Haushalt, weiters leben noch seine zwei Schwestern und der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich. Zu den genannten Personen besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat über keine Familienangehörigen, zu denen er Kontakt hat. Mit im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 23.11.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes als Beteiligter nach §§ 13 dritter Fall, 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Hehlerei
GB und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer bei zwei Raubüberfällen (als Fahrer und Hehler) beteiligt war und einen illegalen Schlagring in seinem Zimmer verwahrte.Mit im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 23.11.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes als Beteiligter nach Paragraphen 13, dritter Fall, 142 Absatz eins, StGB, des Vergehens der Hehlerei
Paragraph 164, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer bei zwei Raubüberfällen (als Fahrer und Hehler) beteiligt war und einen illegalen Schlagring in seinem Zimmer verwahrte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass seine Mitangeklagten eine Waffe mitführen und die Bankangestellten durch das Vorhalten damit bedrohen würden. Das Gericht wertete im Einzelnen das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen als erschwerend, es wertete hingegen das teilweise reumütige Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd. Mit Schriftsatz vom 31.03.2023 zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück. Mit Schriftsatz vom 31.03.2023 zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück.
G 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn nach § 58 Abs. 1 Z 4 leg. cit. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war zu keinem Zeitpunkt geduldet, er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war zu keinem Zeitpunkt geduldet, er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EGMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EGMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EGMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung
, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen vergleiche etwa VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012). In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt im angefochtenen Bescheid aus, dass angesichts der Gesamtumstände aus Sicht der Behörde keine Integration in die österreichische Gesellschaft feststellbar sei. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei durch seine Kriminalität sowie seine Erwerbslosigkeit erheblich getrübt und in Anbetracht der festgestellten und gewürdigten Verstöße gegen die Rechtsordnung der Republik Österreich sei nicht davon auszugehen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret dem geordneten Fremdenwesen, dem geordneten Zuzug von Fremden und nicht zuletzt dem Schutz des Sozialstaates, überwiege. Daher sei die Rückkehrentscheidung zulässig. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit April 2004 – somit seit 20 Jahren – die überwiegende Zeit legal im Bundesgebiet aufhältig ist. Zunächst aufgrund seiner Asylantragstellung mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, ab der Bescheiderlassung des Bundesasylamtes vom 15.02.2010 mit Status des subsidiär Schutzberechtigten. Seit dem 28.05.2020 mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet die Schule besucht und spricht dementsprechend gutes Deutsch, sodass die mündliche Beschwerdeverhandlung ohne die Zuhilfenahme eines Dolmetschers durchgeführt werden konnte. Der Beschwerdeführer spricht aber auch tschetschenisch. Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Mutter und seinem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt und kommt für die Miete in Höhe von 450,-- Euro auf. Zu den im Herkunftsstaat weitschichtigen Verwandten hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt und daher keine Wohnmöglichkeit. Der Beschwerdeführer war in einer Lehre, welche er nicht abgeschlossen hat. Jedoch strebt er einen Lehrabschluss an und hat sich über vorhandene Möglichkeiten bereits informiert. Abgesehen von der Lehre war der Beschwerdeführer vorübergehend immer wieder – wenn auch nur äußerst kurz – erwerbstätig. Seit 01.01.2023 ist der Beschwerdeführer bei der XXXX mbH erwerbstätig und bringt monatlich mindestens 2.058, -- € brutto ins Verdienen.Der Beschwerdeführer war in einer Lehre, welche er nicht abgeschlossen hat. Jedoch strebt er einen Lehrabschluss an und hat sich über vorhandene Möglichkeiten bereits informiert. Abgesehen von der Lehre war der Beschwerdeführer vorübergehend immer wieder – wenn auch nur äußerst kurz – erwerbstätig. Seit 01.01.2023 ist der Beschwerdeführer bei der römisch 40 mbH erwerbstätig und bringt monatlich mindestens 2.058, -- € brutto ins Verdienen. Eine Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher Hinsicht ist gegeben, in beruflicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer bestrebt nunmehr durchgehend zu arbeiten. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet – von den Mittätern beim verübten Raub verschiedene – zahlreiche Freunde, welche dem Beschwerdeführer Wohlverhalten bescheinigen und sich für seinen Verbleib im Bundesgebiet aussprechen. Dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit somit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann also im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden. Nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom 23.11.2021 rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 StGB und des Vergehend nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Mildernd wurden das teilweise reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen gewertet. Der Beschwerdeführer trug zum Raub insofern bei, als er bei einem Bankraub als Chauffeur agierte. Auch hinsichtlich der Hehlerei trug er durch chauffieren bei. Darüber hinaus besaß er unbefugt eine verbotene Waffe. Somit hat der Beschwerdeführer zwar am Raub mitgewirkt, jedoch ist zu berücksichtigen, dass er dies als Chauffeur, und nicht als Person, die unmittelbar Gewalt angewendet hat, tat. Dies ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen. Das Strafgericht sah von einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht ab und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, was angesichts eines Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren noch im unteren Bereich angesetzt ist.Nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom 23.11.2021 rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, StGB, des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB und des Vergehend nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Mildernd wurden das teilweise reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen gewertet. Der Beschwerdeführer trug zum Raub insofern bei, als er bei einem Bankraub als Chauffeur agierte. Auch hinsichtlich der Hehlerei trug er durch chauffieren bei. Darüber hinaus besaß er unbefugt eine verbotene Waffe. Somit hat der Beschwerdeführer zwar am Raub mitgewirkt, jedoch ist zu berücksichtigen, dass er dies als Chauffeur, und nicht als Person, die unmittelbar Gewalt angewendet hat, tat. Dies ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen. Das Strafgericht sah von einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht ab und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, was angesichts eines Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren noch im unteren Bereich angesetzt ist. VwGH Erkenntnis vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0238: „Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).“„Zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27 f) ausdrücklich fest, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).“ Der frühere § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 lautet folgendermaßen:Der frühere Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 lautet folgendermaßen: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“ § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FrG 2005 lauten:Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FrG 2005 lauten: „Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn„Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (…)
G, noch solche in der Judikatur des VwGH genannte, von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit", begangen.Der Beschwerdeführer beging seine Straftaten am 12.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FrG, noch solche in der Judikatur des VwGH genannte, von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit", begangen. Daher hat im gegenständlichen Fall die Interessenabwägung - trotz einer eventuell vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung aufgrund seiner begangen Straftaten - zu seinen Gunsten auszugehen, weshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht erlassen werden darf (siehe oben VwGH E 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Den Ausführungen im angefochtene Bescheid wonach die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers hinter jenen der Öffentlichkeit zurückzutreten haben, kann demnach nicht gefolgt werden. Es ist demnach das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Es ist demnach das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (derzeit) unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher
3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
G 2005 fallgegenständlich vor.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (derzeit) unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Sollte der Beschwerdeführer künftig weitere strafbare Handlungen oder ein sonstiges Verhalten setzen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nunmehr rechtfertigen würde, steht es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl freilich offen, die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung neuerlich einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eine anderslautende Entscheidung zu treffen (vgl. § 52 Abs. 11 FPG; VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274-8, Rz 34).Sollte der Beschwerdeführer künftig weitere strafbare Handlungen oder ein sonstiges Verhalten setzen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nunmehr rechtfertigen würde, steht es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl freilich offen, die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung neuerlich einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eine anderslautende Entscheidung zu treffen vergleiche Paragraph 52, Absatz 11, FPG; VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274-8, Rz 34). Zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung: Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
G sind im Fall des Beschwerdeführers erfüllt, da dieser eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei weitem überschreitet. Daher war spruchgemäß der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall AsylG sind im Fall des Beschwerdeführers erfüllt, da dieser eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei weitem überschreitet. Daher war spruchgemäß der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
G auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat hierbei
G mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
G für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat hierbei
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu den Spruchpunkten IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Angesichts des Verfahrensergebnisses waren sohin die Spruchpunkte IV. bis VI des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu beheben (zum Einreiseverbot vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Angesichts des Verfahrensergebnisses waren sohin die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu beheben (zum Einreiseverbot vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Zur Erkenntnisausfertigung ohne Sprachmodule: Da der Beschwerdeführer nach dem Eindruck des erkennenden Gerichts hinreichend Deutsch versteht, was aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche auch auf Deutsch durchgeführt wurde, resultiert, konnte die sonst gebotene Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung, wie in § 12 BFA–VG normiert, jedenfalls unterbleiben.Da der Beschwerdeführer nach dem Eindruck des erkennenden Gerichts hinreichend Deutsch versteht, was aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche auch auf Deutsch durchgeführt wurde, resultiert, konnte die sonst gebotene Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung, wie in Paragraph 12, BFA–VG normiert, jedenfalls unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (vgl. B vom 29.05.2018, Ra 2018/20/0259).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots vergleiche B vom 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W146.1406848.2.00
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