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{'item': 'W159 2269431-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlW159 2269431-1 Spruch, W159 2269431-1/5E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerden des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerden des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. stattgegeben und diese behoben. A) Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. stattgegeben und diese behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Indien, stellte nach illegaler Einreise am 13.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, Zl. XXXX wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig sei, sowie eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Dieser Bescheid erwuchs am 26.09.2017 in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Indien, stellte nach illegaler Einreise am 13.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, Zl. römisch 40 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig sei, sowie eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Dieser Bescheid erwuchs am 26.09.2017 in Rechtskraft. In der Folge tauchte der Beschwerdeführer unter und war unbekannten Aufenthaltes, eine Abschiebung war daher nicht möglich. Im Zuge einer Personenkontrolle am 02.11.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer aufrechten Festnahmeanordnung fest- und anschließend in Untersuchungshaft genommen, da bereits seit Anfang 2022 gegen ihn wegen des Verbrechens der Schlepperei, so wie des Vergehens des Gebrauches fremder Ausreise ermittelt wurde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2022 (nachweislich übernommen am 15.11.2022) wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteigehörs von den bezughabenden Bestimmungen und einer beabsichtigten Rückkehrentscheidung samt einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und aufgefordert eine Reihe von Fragen schriftlich zu beantworten. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.12.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 4 erster Fall FPG, sowie des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- oder Durchreise von Fremden mit dem Vorsatz gefördert habe, sich unrechtmäßig zu bereichern, indem er zwei indische Staatsbürger für ein Schlepperentgelt von 15.000 € pro Person von Indien nach Österreich geschleppt habe, diese in Österreich untergebracht habe, PCR-Tests und Reisepässe organisiert habe und diese mit dem Taxi zum Flughafen Wien begleitet habe, damit diese von Wien nach Lissabon fliegen hätten können, wobei er einen zusätzlichen Schlepperlohn von € 800,-- verlangt habe, sowie den österreichischen Reisepass von XXXX für die Vorlage bei seinem Arbeitgeber, damit dieser die Anmeldung bei der Sozialversicherung vornehmen könne, in Verkehr gebracht habe. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie das reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.12.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 4 erster Fall FPG, sowie des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- oder Durchreise von Fremden mit dem Vorsatz gefördert habe, sich unrechtmäßig zu bereichern, indem er zwei indische Staatsbürger für ein Schlepperentgelt von 15.000 € pro Person von Indien nach Österreich geschleppt habe, diese in Österreich untergebracht habe, PCR-Tests und Reisepässe organisiert habe und diese mit dem Taxi zum Flughafen Wien begleitet habe, damit diese von Wien nach Lissabon fliegen hätten können, wobei er einen zusätzlichen Schlepperlohn von € 800,-- verlangt habe, sowie den österreichischen Reisepass von römisch 40 für die Vorlage bei seinem Arbeitgeber, damit dieser die Anmeldung bei der Sozialversicherung vornehmen könne, in Verkehr gebracht habe. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie das reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen gewertet. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr zur Verbüßung der Haftstrafe in der JA XXXX bzw. JA XXXX und ist eine Entlassung für den 05.09.2024 vorgesehen, eine Überprüfung (zur vorzeitigen Haftentlassung) wird frühestens am 05.10.2023 durchgeführt. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr zur Verbüßung der Haftstrafe in der JA römisch 40 bzw. JA römisch 40 und ist eine Entlassung für den 05.09.2024 vorgesehen, eine Überprüfung (zur vorzeitigen Haftentlassung) wird frühestens am 05.10.2023 durchgeführt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich vom 22.02.2023, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG nicht erteilt, unter Punkt II. einer Rückkehrentscheidung erlassen, unter Punkt III. die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt IV. ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, unter Spruchpunkt V. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt VI. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich vom 22.02.2023, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, unter Punkt römisch zwei. einer Rückkehrentscheidung erlassen, unter Punkt römisch drei. die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt römisch vier. ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt römisch sechs. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Darlegung des Verfahrensganges und des Sachverhaltes wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. In der Beweiswürdigung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht mitgewirkt habe, da er auf das schriftlich eingeräumte Parteiengehör in keiner Weise reagiert habe. Der Beschwerdeführer sei ledig, seine Muttersprache sei Punjabi, Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung hätten nicht festgestellt werden können und verfüge der Beschwerdeführer über keine beruflichen, familiären oder nachhaltigen privaten Beziehungspunkte. Weiters wurde aus dem bezughabenden Urteil des Landesgerichtes XXXX zitiert und Ausführungen über die Schlepperei im Allgemeinen getroffen. Zu Spruchpunkt I. wurde rechtlich begründend insbesondere ausgeführt, dass keine der Gründe des § 57 Gesetz auf den Beschwerdeführer zutreffen würden, zu Spruchpunkt II. darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht aufenthaltsverfestigt sei und mögliche soziale Bindungen im Bundesgebiet durch die Straffälligkeit und die Inhaftierung relativiert würden. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers als Mitglied einer internationalen Schlepperbande stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, außerdem sei der Beschwerdeführer in Indien geboren und aufgewachsen und mit den Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut, weiters sei er jung, gesund und volljährig und arbeitsfähig. Im vorliegenden Fall habe die Erteilung eines Aufentaltstitels zu unterbleiben gehabt und sei eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchpunkt III. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich aus den Feststellungen zu Lage im Zielstaat eine Gefährdung iSd § 50 FPG nicht ergebe und einer Abschiebung nach Indien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, so dass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Zu Spruchpunkt IV. wurde auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG Bezug genommen („ein Drittstaatsangehöriger“ von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten … rechtkräftig verurteilt wurde). Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt stelle ohne Zweifel eine die für die öffentliche Sicherheit besondere schwer gefährdende und beeinträchtigende Form des Fehlverhaltens dar. Die Schlepperei nutze oft schwierige Situationen der Geschleppten scharmlos aus. Die kriminelle Vereinigung, der der Beschwerdeführer angehört habe, sei darauf ausgerichtet gewesen, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Außerdem habe der Beschwerdeführer einen fremden Reisepass, der anlässlich eines KFZ- Einbruchdiebstahls gestohlen worden sei, für sich verwendet, um sich dadurch eine legale Arbeitsstelle, zu der er mangels Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung nicht berechtigt gewesen wäre, zu erschleichen. Weiters wären familiären und private Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dargestalt, dass sie einen weiteren Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Bei der Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände und der privaten und familiären Anknüpfungspunkte habe daher die von der Behörde vorgenommene Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei. Spruchpunkt V. wurde mit § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG „die sofortige Ausreise des Drittstaatangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist“ begründet; Spruchpunkt VI. mit § 55 Abs. 4 FPG, wonach bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde von einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen sei.Nach Darlegung des Verfahrensganges und des Sachverhaltes wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. In der Beweiswürdigung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht mitgewirkt habe, da er auf das schriftlich eingeräumte Parteiengehör in keiner Weise reagiert habe. Der Beschwerdeführer sei ledig, seine Muttersprache sei Punjabi, Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung hätten nicht festgestellt werden können und verfüge der Beschwerdeführer über keine beruflichen, familiären oder nachhaltigen privaten Beziehungspunkte. Weiters wurde aus dem bezughabenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zitiert und Ausführungen über die Schlepperei im Allgemeinen getroffen. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich begründend insbesondere ausgeführt, dass keine der Gründe des Paragraph 57, Gesetz auf den Beschwerdeführer zutreffen würden, zu Spruchpunkt römisch zwei. darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht aufenthaltsverfestigt sei und mögliche soziale Bindungen im Bundesgebiet durch die Straffälligkeit und die Inhaftierung relativiert würden. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers als Mitglied einer internationalen Schlepperbande stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, außerdem sei der Beschwerdeführer in Indien geboren und aufgewachsen und mit den Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut, weiters sei er jung, gesund und volljährig und arbeitsfähig. Im vorliegenden Fall habe die Erteilung eines Aufentaltstitels zu unterbleiben gehabt und sei eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich aus den Feststellungen zu Lage im Zielstaat eine Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG nicht ergebe und einer Abschiebung nach Indien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, so dass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG Bezug genommen („ein Drittstaatsangehöriger“ von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten … rechtkräftig verurteilt wurde). Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt stelle ohne Zweifel eine die für die öffentliche Sicherheit besondere schwer gefährdende und beeinträchtigende Form des Fehlverhaltens dar. Die Schlepperei nutze oft schwierige Situationen der Geschleppten scharmlos aus. Die kriminelle Vereinigung, der der Beschwerdeführer angehört habe, sei darauf ausgerichtet gewesen, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Außerdem habe der Beschwerdeführer einen fremden Reisepass, der anlässlich eines KFZ- Einbruchdiebstahls gestohlen worden sei, für sich verwendet, um sich dadurch eine legale Arbeitsstelle, zu der er mangels Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung nicht berechtigt gewesen wäre, zu erschleichen. Weiters wären familiären und private Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dargestalt, dass sie einen weiteren Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Bei der Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände und der privaten und familiären Anknüpfungspunkte habe daher die von der Behörde vorgenommene Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei. Spruchpunkt römisch fünf. wurde mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG „die sofortige Ausreise des Drittstaatangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist“ begründet; Spruchpunkt römisch sechs. mit Paragraph 55, Absatz 4, FPG, wonach bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde von einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat sowohl durch die Bundesbetreuungsagentur als auch durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM Beschwerde. In der Beschwerde der Bundesbetreuungsagentur wurde der Sachverhalt kurz dargestellt und vorgebracht, das die Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen von besonderer Bedeutung. Weiters hätte die Behörde Ermittlungen zum Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers tätigen müssen, zumal dieser über einen gültigen Aufenthaltstitel für Portugal bis zum 07.10.2024 verfüge. Die Behörde hätte daher den § 52 Abs. 6 FPG anwenden müssen und habe dieser seiner Ausreiseverpflichtung nach Portugal nicht nachkommen können, da er vom Bundesamt dazu nicht aufgefordert worden sei. Auch das Einreiseverbot sei rechtswidrig und habe die Behörde ohne Verschaffung eines persönlichen Eindruckes überhaupt keine Gefährdungsprognose treffen können und sei überdies die Dauer des Einreiseverbotes von sechs Jahren unverhältnismäßig. Zu den Spruchpunkten V. und VI. wurde insbesondere ausgeführt, dass eine strafrechtliche Verurteilung alleine noch nicht die Annahme rechtfertige, dass die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sein und sei die Behörde auch vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen. Schließlich wurde auch (begründet) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat sowohl durch die Bundesbetreuungsagentur als auch durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM Beschwerde. In der Beschwerde der Bundesbetreuungsagentur wurde der Sachverhalt kurz dargestellt und vorgebracht, das die Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen von besonderer Bedeutung. Weiters hätte die Behörde Ermittlungen zum Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers tätigen müssen, zumal dieser über einen gültigen Aufenthaltstitel für Portugal bis zum 07.10.2024 verfüge. Die Behörde hätte daher den Paragraph 52, Absatz 6, FPG anwenden müssen und habe dieser seiner Ausreiseverpflichtung nach Portugal nicht nachkommen können, da er vom Bundesamt dazu nicht aufgefordert worden sei. Auch das Einreiseverbot sei rechtswidrig und habe die Behörde ohne Verschaffung eines persönlichen Eindruckes überhaupt keine Gefährdungsprognose treffen können und sei überdies die Dauer des Einreiseverbotes von sechs Jahren unverhältnismäßig. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. wurde insbesondere ausgeführt, dass eine strafrechtliche Verurteilung alleine noch nicht die Annahme rechtfertige, dass die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sein und sei die Behörde auch vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen. Schließlich wurde auch (begründet) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Rechtsanwalt Mag. Dr. BLUM führte in seiner Beschwerde ebenfalls aus, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gesetzwidrig sei und sich der Beschwerdeführer noch bis zum 05.09.2024 in Strafhaft befinde und schon vor diesem Hintergrund die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keineswegs dringend geboten sei. Außerdem halte sich der Beschwerdeführer aufgrund seines portugiesischen Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Weiters sei der Beschwerdeführer auch als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikh in Indien bedroht und gefährdet und wurde weiters eine mündliche Verhandlung beantragt und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die obigen Darlegungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben. Der Verfahrensgang und damit die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der belangten Behörde, sowie dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017 zu Zl. XXXX und der Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug. Der Verfahrensgang und damit die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der belangten Behörde, sowie dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017 zu Zl. römisch 40 und der Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug. Die gesetzlichen Bestimmungen im BFA-VG zu Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde lauten wie folgt: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.Paragraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Der VwGH hat zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Das Bundesverwaltungsgericht deutet § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat (vgl. dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht deutet Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat vergleiche dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend, bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus:Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  1. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  2. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerde-verhandlung besonders wichtig ist (z.B. VwGH vom 23.03.2020, Ra2019/14/0334, VwGH vom 25.05.2020, Ra2019/19/0116, VwGH vom 29.03.2021, Ra2021/18/0071.). Gleiches gilt auch für die Verhängung eines Einreiseverbotes, insbesondere für die zu treffende Gefährdungsprognose (zB VwGH vom 25.05.2020 Ra 2019/19/0116 und viele andere mehr), wobei die Missachtung der Verhandlungspflicht zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen muss, ohne dass die Relevanz eines Verfahrensmangels geprüft werden müsste (VwGH vom 16.05.2022 Ra 2020/18/0345 und viele andere mehr). Weiters hat der Beschwerdeführer in den Beschwerden den Sachverhalt (und die Beweiswürdigung) nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern diesbezüglich ein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im vorliegenden Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Befragung des Beschwerdeführers, was innerhalb von einer Wochenfrist nicht möglich ist, durchzuführen. Darüber hinaus kann die von der belangten Behörde angenommene Dringlichkeit in Anbetracht des voraussichtlichen Entlassungstermines des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 05.09.2024 nicht nachvollzogen werden und führt lediglich dazu, das Bundesverwaltungsgericht zeitlich unter Druck zu setzen. Im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 08.06.2020, Ra 2018/19/0478) war bei Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu beheben, wobei die allfällige Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise einer finalen Entscheidung über die restlichen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides vorbehalten wird. Es waren daher die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Es waren daher die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils VI. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003).Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils römisch sechs. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003). Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W159.2269431.1.00

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