4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte diverse medizinische Beweismittel sowie die Kopie eines Erkenntnisses vom 03.07.2020 vor, mit welchem ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die belangte Behörde holte nachfolgendes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.09.2022 ein: „Anamnese: Diabetes mell., Laut Schwester wird eine seit der Kindheit erworbene Denkstörungen angegeben. Derzeitige Beschwerden: Diabetes mellitus und nimmt Medikamente, es werden auch Schmerzen in beiden Füßen angegeben beim Gehen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Eucreas, Sortis, Oleovit Sozialanamnese: Afghanischer Asylwerber, derzeit ohne Beschäftigung, ist ledig und hat keine Kinder. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Mitgebrachte Bestätigung Allgemeinmedizin: 2021 Diabetes mellitus Typ zwei, Denkstörung und Depression. Mitgebrachter Bericht 2022 Verein XXXX : anamnestisch in der Vergangenheit immer wieder depressive Episoden, und Vergesslichkeit. Mitgebrachte Bestätigung Allgemeinmedizin: 2021 Diabetes mellitus Typ zwei, Denkstörung und Depression. Mitgebrachter Bericht 2022 Verein römisch 40 : anamnestisch in der Vergangenheit immer wieder depressive Episoden, und Vergesslichkeit. 2022-04 Allgemeinmed. Bestätigung Dr. XXXX : 2022-04 Allgemeinmed. Bestätigung Dr. römisch 40 : DM II Depression & Denkstörung - Konzentrationsstörung DM römisch zwei Depression & Denkstörung - Konzentrationsstörung Gonalgie bds. V.a mentale Retardierung Gonalgie bds. römisch fünf.a mentale Retardierung 2021-12 Befundbericht Klinik XXXX : BZ 85 Hbal c 5,8 2021-12 Befundbericht Klinik römisch 40 : BZ 85 Hbal c 5,8 Med: XXXX Med: römisch 40 2022 Mitgebrachter RÖ Befund linker Fuß, kleiner Fersensporn Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 170,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: keine signifikanten Auffälligkeiten, keine Halsvenenstauung Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden Haut und Schleimhäute: unauffällig Hals: unauffällig, keine Einflußstauung Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer Abdomen: im Thoraxniveau, rektal nicht untersucht Neurologisch: grob neurologisch unauffällig, Sensibilität wird ungestört angegeben Stütz- und Bewegungsapparat: HWS: nicht klopfdolent, Seitneigung seitengleich uneingeschränkt durchführbar. KJA: 0 cm BWS: altersentsprechend frei beweglich LWS: altersentsprechend frei beweglich, kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 10 cm OE: Die Gelenke beider OE in allen Ebenen altersentsprechend frei beweglich. Faustschluss bds. vollständig, Kreuz-/Nackengriff bds. durchführbar. UE: die Gelenke der UE sind in allen Ebenen altersentsprechend frei beweglich. Keine Varicositas, keine postthrombotische Veränderungen Gesamtmobilität – Gangbild: Ungestörtes Gangbild, kommt in normalen Straßenschuhen gehend, in altersentsprechend normalem Tempo, ohne Gehhilfen, zur Untersuchung und ist in den Bewegungsabläufen nicht maßgeblich behindert. Status Psychicus: Unauffällig, soweit infolge Sprachbarriere beurteilbar. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter oraler antidiabetischer Medikation befriedigende Stoffwechselsituation. 09.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Denkstörungen, Depressionen: ohne diesbezüglich ausreichende, fachärztliche Behandlungsdokumentation. Gelenkschmerzen, Fersensporn: ohne behinderungsrelevante, funktionelle Defizite. (…)“ Im Rahmen des dem Beschwerdeführer zum Ermittlungsergebnis (Gutachten vom 14.09.2022) eingeräumten Parteiengehörs langte keine Stellungnahme ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2022 wurde der Antrag abgewiesen und stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Gegen diesen Bescheid erhob der durch seine Schwester vertretene Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass insbesondere seine psychischen Fähigkeiten keine Berücksichtigung in seinem gesundheitlichen Zustand gefunden hätten und nicht beurteilt worden seien. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2022 zur Entscheidung vorgelegt. In weitere Folge wurden ein Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie vom 02.12.2022 und ein psychotherapeutischer Bericht vom 14.12.2022 vorgelegt. Zur Beurteilung der vorgelegten Beweismittel wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.02.2023 - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Beiziehung eines Dolmetschers - eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Anamnese: Kommt in Begleitung Herr XXXX (übersetzt). VGA 9/22: GdB 20 % (Diabetes mellitus). Der AW kommt aus Afghanistan, versteht nicht Deutsch.„Anamnese: Kommt in Begleitung Herr römisch 40 (übersetzt). VGA 9/22: GdB 20 % (Diabetes mellitus). Der AW kommt aus Afghanistan, versteht nicht Deutsch. Nervenärztliche Betreuung: FÄ Dr. XXXX Befund 2.12.22: leichte Intelligenzminderung, Posttraumatische Belastungsstörung, Wachstumsretardierung, Verd. Auf Epilepsie, seit Geburt geistige Retardierung, Analphabetismus, ist auf Hilfe der Angehörigen angewiesen. Er sei nicht in regelmäßiger nervenärztlichen Behandlung, er sei in Betreuung bei XXXX (keine Angaben über Frequenz)Nervenärztliche Betreuung: FÄ Dr. römisch 40 Befund 2.12.22: leichte Intelligenzminderung, Posttraumatische Belastungsstörung, Wachstumsretardierung, Verd. Auf Epilepsie, seit Geburt geistige Retardierung, Analphabetismus, ist auf Hilfe der Angehörigen angewiesen. Er sei nicht in regelmäßiger nervenärztlichen Behandlung, er sei in Betreuung bei römisch 40 (keine Angaben über Frequenz) Subjektive derzeitige Beschwerden: Fuß und Schulter li schmerzen Sozialanamnese: lebt mit Mutter, kein Einkommen, keine Angaben über Pflegegeld oder Erwachsenvertretung Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): keine Med. Liste. Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen, Beweglichkeit in re Schultergelenk schmerzhaft eingeschränkt. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen Und unteren Extremitäten negativ. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel etwas breitbasig. Psychiatrischer Status: Sprachbarriere, lt. Dolmetsch lesen rechnen schreiben nicht möglich, Auffassung reduziert, Einschlafstörung, nicht produktiv Diagnosen: 1. Intelligenzminderung 03.01.03 50% Unterer Rahmensatz, da Betreuungsbedarf im Alltag bei erhaltener Teilselbständigkeit. 2. Diabetes mellitus 09.02.01 20% 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da unter Therapie befriedigende Stoffwechsellage 1.) Gesamt GdB: 50% Das führende Leiden wird durch Leiden Nr.2 nicht angehoben, da kein relevantes, ungünstiges Zusammenwirken. 2.) Stellungnahme (Abl.26): nach nunmehr vorliegendem FA Befund (FÄ Dr. XXXX 2.12.22) wurde die Intelligenzminderung neu eingestuft.“2.) Stellungnahme (Abl.26): nach nunmehr vorliegendem FA Befund (FÄ Dr. römisch 40 2.12.22) wurde die Intelligenzminderung neu eingestuft.“ Mit Schreiben vom 13.03.2023 wurden dem vertretenen Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am 17.03.2023, und der belangten Behörde
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 13.03.2023 wurden dem vertretenen Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am 17.03.2023, und der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Es wurden keine Stellungnahmen eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Stattgabe der Beschwerde
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers /§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers /§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Abs. 3 leg. cit. zu.
Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Absatz 3, leg. cit. zu.
G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes be-stimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klä-rung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes be-stimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klä-rung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines fachärztlicher Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 14.02.2023 ist schlüssig, den Einwendungen des Beschwerdeführers konnte gefolgt werden, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht zum eingeholten Gutachten eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines fachärztlicher Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 14.02.2023 ist schlüssig, den Einwendungen des Beschwerdeführers konnte gefolgt werden, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht zum eingeholten Gutachten eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W166.2263554.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.