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{'item': 'W177 2264215-2'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§ 9Art. 129Art. 130Art. 131§ 6§ 59§ 17§ 28§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlW177 2264215-2 Spruch, W177 2264215-2/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2022, GZ. G312 2264215-1/11Z, wurde die (Schubhaft-)Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.11.2022, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen (Spruchpunkte I. und II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer zum Ersatz der Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution verpflichtet. Die gekürzte Ausfertigung dieses Erkenntnisses erfolgte am 09.01.
  2. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2022, GZ. G312 2264215-1/11Z, wurde die (Schubhaft-)Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.11.2022, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer zum Ersatz der Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution verpflichtet. Die gekürzte Ausfertigung dieses Erkenntnisses erfolgte am 09.01.
  3. Zur Vollstreckung dieser Leistungsverpflichtung wurde

§ 3Abs.

1 VVG mit Vollstreckungsverfügung des BFA vom 02.02.2023, Zl. XXXX , von den sich im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Geldmitteln ein Betrag von € 887,20 einbehalten.2. Zur Vollstreckung dieser Leistungsverpflichtung wurde

Paragraph 3, Absatz eins, VVG mit Vollstreckungsverfügung des BFA vom 02.02.2023, Zl. römisch 40 , von den sich im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Geldmitteln ein Betrag von € 887,20 einbehalten.

  1. Am 08.02.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA ein Schreiben vom 02.02.2023 vorgelegt, in welchem vom Beschwerdeführer lediglich vorgebracht wurde, dass er die „Strafe“ des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2022 in Höhe von € 887,20 nicht bezahlen könne.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Eingabe mit Verfügung vom 21.02.2023 zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück und setzte den Beschwerdeführer über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG in Kenntnis. Insbesondere wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt fehle. Überdies seien keine Gründe enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, und auch kein Beschwerdebegehren. Zudem sei bei einer Anfechtung mehrerer Akte in einer Beschwerdeschrift jeweils gesondert und deutlich darzulegen, welcher Akt aus welchen Gründen mit welchem Begehren bekämpft werde.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Eingabe mit Verfügung vom 21.02.2023 zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück und setzte den Beschwerdeführer über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des Paragraph 9, VwGVG in Kenntnis. Insbesondere wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt fehle. Überdies seien keine Gründe enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, und auch kein Beschwerdebegehren. Zudem sei bei einer Anfechtung mehrerer Akte in einer Beschwerdeschrift jeweils gesondert und deutlich darzulegen, welcher Akt aus welchen Gründen mit welchem Begehren bekämpft werde. Gleichzeitig wurde vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag

§ 9Vw

GVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden könne. Gleichzeitig wurde vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag

Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden könne.

  1. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 23.02.2023 postalisch zugestellt.
  2. Mit Eingabe vom 03.03.2023 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, indem er auf seine geringen finanziellen Mittel verwies und kam somit innerhalb der gesetzten Frist dem Verbesserungsauftrag nicht nach. Weitere Eingaben erfolgten nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen:
  4. Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 08.02.2023 eine mangelhafte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, da aus dieser nicht hervorgeht, gegen welchen Bescheid bzw. gegen welche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sich die Beschwerde im Konkreten richtet. Des Weiteren ist der Beschwerde weder eine Behauptung der Rechtswidrigkeit noch ein Beschwerdebegehren zu entnehmen.
  5. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag übermittelt, in welchem die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG aufgezeigt sowie gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe, die Beschwerde

§ 9Vw

GVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird. Das Schreiben zur Verbesserung der Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 24.02.2023 postalisch zugestellt.2. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag übermittelt, in welchem die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des Paragraph 9, VwGVG aufgezeigt sowie gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe, die Beschwerde

Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. Das Schreiben zur Verbesserung der Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 24.02.2023 postalisch zugestellt.

  1. Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach. Die Eingabe vom 03.03.2023 erfüllte die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG ebenfalls nicht.
  2. Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach. Die Eingabe vom 03.03.2023 erfüllte die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG ebenfalls nicht.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf der vom Beschwerdeführer übermittelten Eingaben vom 08.02.2023 und 03.03.2023, dem per Post (RSb) übermittelten Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2023 sowie dem Zustellungsnachweis der Österreichischen Post AG.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 129

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129

, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten: ,

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,,
  4. das Begehren und,
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VWGVG Anm 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm K2).Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 9, VWGVG Anmerkung 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 9, VwGVG Anmerkung K2). Im gegenständlichen Fall kann dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.02.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 08.02.2023, nicht entnommen werden gegen welchen Bescheid bzw. gegen welche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sich die Beschwerde im Konkreten richtet. Des Weiteren gehen aus der Beschwerde keine Gründe hervor, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt bzw. lässt das Schreiben auch kein Beschwerdebegehren erkennen, weshalb seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verbesserungsauftrag unter Fristsetzung von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens erfolgte. Der Beschwerdeführer hat auf den nachweislich zugestellten Verbesserungsauftrag bis dato nicht entsprechend reagiert und die seiner Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 24 VwGVG Anm 7).Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W177.2264215.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.