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{'item': 'W194 2267748-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 47§ 50§ 51§ 13§ 3§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlW194 2267748-1 Spruch, W194 2267748-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 26.07.2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, dass XXXX sei und Pflegestufe XXXX beziehe. Aus dem Gesetzestext sei nicht herauszulesen, dass die beeinträchtigte Person volljährig sein müsse. Die Beschwerdeführerin ersuche daher, „ab sofort unsere Familie von den GIS Gebühren zu befreien“.Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, dass römisch 40 sei und Pflegestufe römisch 40 beziehe. Aus dem Gesetzestext sei nicht herauszulesen, dass die beeinträchtigte Person volljährig sein müsse. Die Beschwerdeführerin ersuche daher, „ab sofort unsere Familie von den GIS Gebühren zu befreien“. Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin ua. folgende weitere Unterlagen an:  einen XXXX (im Folgenden: Haushaltsmitglied 1) betreffenden Bescheid über die Neubemessung von Pflegegeld sowie einen römisch 40 (im Folgenden: Haushaltsmitglied 1) betreffenden Bescheid über die Neubemessung von Pflegegeld sowie  einen Screenshot über den Erhalt eines Betrages von der Pensionsversicherungsanstalt.
  2. Am 24.08.2022 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG – NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben: „[…] danke für Ihren Antrag […] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: […] ● Kopien der Meldebestätigung des/der Antragsstellers/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben ● Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). ● Angabe, worauf sich Ihr Antrag bezieht (Radio- bzw. Fernsehgebührenbefreiung und/oder Fernsprechentgeltzuschuss). ● Bitte geben Sie uns Ihre Sozialversicherungsnummer an. Diese finden Sie auf Ihrer e-card. ● Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie: ● bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid ● bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge ● bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen ● bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) ● bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide ● sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen Gesetzlichen Anspruch (erhöhte Familienbeihilfe, etc.) und aktuelles Einkommen (Lohn, Bescheid der Mindestsicherung, etc.) von [der Beschwerdeführerin] sowie aktuelles Einkommen von XXXX [Haushaltsmitglied 2] und ausgefüllten Befreiungsantrag nachreichen. Gesetzlichen Anspruch (erhöhte Familienbeihilfe, etc.) und aktuelles Einkommen (Lohn, Bescheid der Mindestsicherung, etc.) von [der Beschwerdeführerin] sowie aktuelles Einkommen von römisch 40 [Haushaltsmitglied 2] und ausgefüllten Befreiungsantrag nachreichen. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. […]“
  3. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass von der Beschwerdeführerin keine Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und das gesamte Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin vorgelegt bzw. nachgereicht worden seien. Insbesondere wurde festgehalten: „Gesetzlicher Anspruch (erhöhte Familienbeihilfe, etc.) und aktuelles Einkommen (Lohn, Bescheid der Mindestsicherung, etc.) von [der Beschwerdeführerin] sowie aktuelles Einkommen von [dem Haushaltsmitglied 2] und ausgefüllter Befreiungsantrag wurden nicht nachgereicht.“
  5. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin um „eine Befreiung der GIS wegen unserem XXXX angesucht“ habe. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien auf Urlaub gewesen, weshalb der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nach Durchsicht der Urlaubspost „durchgerutscht“ sei. Sie ersuche um nochmalige Gewährung einer Frist zur Vorbereitung der Unterlagen.
  6. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin um „eine Befreiung der GIS wegen unserem römisch 40 angesucht“ habe. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien auf Urlaub gewesen, weshalb der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nach Durchsicht der Urlaubspost „durchgerutscht“ sei. Sie ersuche um nochmalige Gewährung einer Frist zur Vorbereitung der Unterlagen.
  7. Mit Schreiben vom 24.02.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins., welche hiermit festgestellt werden.
  9. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  11. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt: 3.1.
  12. §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):3.1.
  13. Paragraphen 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG): „Rundfunkgebühren § 3.

(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.[…],
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Verfahren § 6
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.,
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
  1. §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):3.1.
  2. Paragraphen 47 f, f, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO): „§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) […] § 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen

§ 47Abs.

2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen

Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.

(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,

(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.2. Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen nachzuweisen.

§ 51Abs.

1 FGO sind dem Antrag die

§ 50FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nach § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service Gmb

H berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. 3.2. Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen nachzuweisen.

Paragraph 51, Absatz eins, FGO sind dem Antrag die

Paragraph 50, FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nach Paragraph 50, Absatz 4, FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. 3.

  1. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den Antrag der Beschwerdeführerin ua. unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004):3.
  2. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den Antrag der Beschwerdeführerin ua. unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004): „Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“„Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“ Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte. 3.4. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde „die sachliche Behandlung des Antrags […] mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde“ (siehe VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004) und angesichts dessen der Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen wurde.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011).Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind vergleiche zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Konkret ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens, der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war (vgl. VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205, konkret zum mangelnden Bezug einer Leistung

§ 3Abs. 2 Fe

ZG [wortgleich zu § 47 FGO]); zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.Konkret ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens, der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war vergleiche VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205, konkret zum mangelnden Bezug einer Leistung

Paragraph 3, Absatz 2, FeZG [wortgleich zu Paragraph 47, FGO]); zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig. 3.

  1. Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt: 3.5.
  2. Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, legte die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde am 26.07.2022 keine Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand vor. An dieser Stelle ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen: Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen (vgl. zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1).Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen vergleiche zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1). Hinsichtlich des für das Haushaltsmitglied 1 bezogenen und nachgewiesenen Bezugs von Pflegegeld, das den Zweck hat, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten (OGH RS0106555), ist festzuhalten, dass zwar die Beschwerdeführerin Adressatin des entsprechenden Bescheides ist, jedoch das Haushaltsmitglied 1 die pflegebedürftige und damit die anspruchsberechtigte Person ist, weshalb der von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachte Bescheid über Bezug von Pflegegeld für das Haushaltsmitglied 1 keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand betreffend die Beschwerdeführerin zu vermitteln vermag. Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 24.08.2022 (vgl. I.2.), mit welchem diese die Beschwerdeführerin ua. zur Vorlage von Nachweisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand [arg. „Gesetzlichen Anspruch (erhöhte Familienbeihilfe, etc.) und aktuelles Einkommen (Lohn, Bescheid der Mindestsicherung, etc.) von [der Beschwerdeführerin] sowie aktuelles Einkommen von [dem Haushaltsmitglied 2] und ausgefüllten Befreiungsantrag nachreichen.“], innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich.Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 24.08.2022 vergleiche römisch eins.2.), mit welchem diese die Beschwerdeführerin ua. zur Vorlage von Nachweisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand [arg. „Gesetzlichen Anspruch (erhöhte Familienbeihilfe, etc.) und aktuelles Einkommen (Lohn, Bescheid der Mindestsicherung, etc.) von [der Beschwerdeführerin] sowie aktuelles Einkommen von [dem Haushaltsmitglied 2] und ausgefüllten Befreiungsantrag nachreichen.“], innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich. Der Auftrag war hinreichend konkret formuliert, und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw. Nachweise war angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss). Hierauf langten bei der belangten Behörde keine Unterlagen der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin erfüllte den Auftrag damit nicht und kam zugleich ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren nicht nach. Folglich kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese (ca. zwei Monate nach Erteilung des Verbesserungsauftrags) den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die vorliegende Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen darin auszuführen, dass die gesamte Familie auf Urlaub gewesen sei, weshalb der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nach Durchsicht der Urlaubspost in der Post „durchgerutscht“ sei. Die Beschwerdeführerin macht insoweit gar nicht geltend, Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt zu haben. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Verbesserungsauftrages – ungeachtet ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren (vgl. zB § 50 Abs. 4 und § 51 Abs. 1 FGO) – auch nicht Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen und zB um Fristverlängerung aufgrund ihres Urlaubs ersucht hat.Die vorliegende Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen darin auszuführen, dass die gesamte Familie auf Urlaub gewesen sei, weshalb der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nach Durchsicht der Urlaubspost in der Post „durchgerutscht“ sei. Die Beschwerdeführerin macht insoweit gar nicht geltend, Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt zu haben. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Verbesserungsauftrages – ungeachtet ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren vergleiche zB Paragraph 50, Absatz 4 und Paragraph 51, Absatz eins, FGO) – auch nicht Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen und zB um Fristverlängerung aufgrund ihres Urlaubs ersucht hat. Die belangte Behörde wies den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.07.2022 mangels Vorlage von Nachweisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand durch die Beschwerdeführerin daher zu Recht zurück. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nie konkret geltend machte, über eine Anspruchsgrundlage zu verfügen: Weder behauptete sie dies im Verfahren vor der belangten Behörde, noch in ihrer Beschwerde. Wenn die Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag anführt, XXXX sei XXXX und beziehe Pflegestufe XXXX und sei aus dem Gesetzestext nicht herauszulesen, dass die beeinträchtigte Person volljährig sein müsse, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Gewährung einer Gebührenbefreiung ua. voraussetzt, dass der jeweilige Antragsteller volljährig sein muss (vgl. § 49 Z 1 FGO). Zudem ist auszuführen, dass – wie bereits festgehalten – das Haushaltsmitglied 1 als pflegebedürftige Person selbst auch die zum Bezug des Pflegegeldes anspruchsberechtigte Person ist, weshalb der in Vorlage gebrachte Bescheid über Bezug von Pflegegeld für das Haushaltsmitglied 1 der Beschwerdeführerin keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand zu vermitteln vermag.Wenn die Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag anführt, römisch 40 sei römisch 40 und beziehe Pflegestufe römisch 40 und sei aus dem Gesetzestext nicht herauszulesen, dass die beeinträchtigte Person volljährig sein müsse, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Gewährung einer Gebührenbefreiung ua. voraussetzt, dass der jeweilige Antragsteller volljährig sein muss vergleiche Paragraph 49, Ziffer eins, FGO). Zudem ist auszuführen, dass – wie bereits festgehalten – das Haushaltsmitglied 1 als pflegebedürftige Person selbst auch die zum Bezug des Pflegegeldes anspruchsberechtigte Person ist, weshalb der in Vorlage gebrachte Bescheid über Bezug von Pflegegeld für das Haushaltsmitglied 1 der Beschwerdeführerin keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand zu vermitteln vermag. Es ist jedoch ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Bezug erhöhter Familienbeihilfe

§ 8Abs.

4 FLAG für die in § 2 Abs. 2 FLAG genannten Personen (beispielsweise die Beschwerdeführerin als eine Person, zu deren Haushalt das Haushaltsmitglied 1 gehört) eine Anspruchsgrundlage

§ 47Abs. 1 FGO darzustellen vermag (vgl. BVw

G 15.01.2016, W110 2116703-1).Es ist jedoch ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Bezug erhöhter Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 4, FLAG für die in Paragraph 2, Absatz 2, FLAG genannten Personen (beispielsweise die Beschwerdeführerin als eine Person, zu deren Haushalt das Haushaltsmitglied 1 gehört) eine Anspruchsgrundlage

Paragraph 47, Absatz eins, FGO darzustellen vermag vergleiche BVwG 15.01.2016, W110 2116703-1). Die Beschwerde ist aus alledem als unbegründet abzuweisen. 3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags)

§ 24Abs. 1 und 4 Vw

GVG abgesehen werden.3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags)

Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. 3.7. Hinweis: Die vorliegende abschlägige Entscheidung steht einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Die Revision ist nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W194.2267748.1.00

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