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{'item': 'W205 2238262-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53Art. 140§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlW205 2238262-1 Spruch, W205 2238262-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und stellte am
  2. September 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2020, Zl. 1269275700/200936564, wurde dieser Antrag

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1a FPG gewährt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer auf die Dauer von drei Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt VII.) und gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).

  1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und stellte am
  2. September 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2020, Zl. 1269275700/200936564, wurde dieser Antrag

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer auf die Dauer von drei Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch sieben.) und gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). Betreffend – den hier noch relevanten - Spruchpunkt VII. führte das BFA begründend iW aus, der Beschwerdeführer verfüge über keine Mittel zum Unterhalt und lebe von der Unterstützung von Landsleuten. In Anbetracht der Umstände sei das Einreiseverbot auf drei Jahre festgesetzt worden. Betreffend – den hier noch relevanten - Spruchpunkt römisch sieben. führte das BFA begründend iW aus, der Beschwerdeführer verfüge über keine Mittel zum Unterhalt und lebe von der Unterstützung von Landsleuten. In Anbetracht der Umstände sei das Einreiseverbot auf drei Jahre festgesetzt worden.

  1. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang mit hg. Erkenntnis vom 23.09.2021, W205 2238262-1/7E, hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe statt, dass die Dauer des Einreiseverbots auf ein Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang mit hg. Erkenntnis vom 23.09.2021, W205 2238262-1/7E, hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe statt, dass die Dauer des Einreiseverbots auf ein Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit VfGH 15.03.2023, E 3960/2021, folgendes erkannte:
  4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit VfGH 15.03.2023, E 3960 aus 2021,, folgendes erkannte: „I.
  5. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben wurde, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.„I.
  6. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben wurde, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden. Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
  7. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.“ Begründend führte der Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung folgendes aus: „
  8. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Erlassung eines auf ein Jahr befristeten Einreiseverbotes richtet, ist sie auch begründet: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  9. Dezember 2022, G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 87/2012 als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. „
  10. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Erlassung eines auf ein Jahr befristeten Einreiseverbotes richtet, ist sie auch begründet: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  11. Dezember 2022, G 264 aus 2022,, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Art. 140Abs.

7 B-VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401/1999, 19.419/2011).

Artikel 140

, Absatz 7, B-VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401 aus 1999,, 19.419 aus 2011,). Das Bundesverwaltungsgericht wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit der Beschwerde gegen die Erlassung eines auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes nur insofern stattgegeben wurde, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr reduziert wird, wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt. Das Erkenntnis ist daher insoweit aufzuheben.“

  1. Die Beschwerde ist daher in Ansehung des Spruchpunktes VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2020, Zl. 1269275700/200936564, wieder offen.
  2. Die Beschwerde ist daher in Ansehung des Spruchpunktes römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2020, Zl. 1269275700/200936564, wieder offen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Spruchpunkt VII. erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Spruchpunkt römisch sieben. erwogen:
  3. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6.12.2022, G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt II.) sowie die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt III.). Der auf diese verfassungswidrige Norm gestützte Ausspruch eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VII.) mit hg. Vorerkenntnis OZ 7 wurde – wie oben dargelegt – vom VfGH ebenfalls behoben (s. oben Punkt I.3.).
  4. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6.12.2022, G 264 aus 2022,, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt römisch drei.). Der auf diese verfassungswidrige Norm gestützte Ausspruch eines Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch sieben.) mit hg. Vorerkenntnis OZ 7 wurde – wie oben dargelegt – vom VfGH ebenfalls behoben (s. oben Punkt römisch eins.3.). Dementsprechend war der angefochtene Bescheid im nunmehr zweiten Rechtsgang in diesem Spruchpunkt, der sich bei der Begründung des Einreiseverbotes durch das BFA ausschließlich auf die aufgehobene Norm stützt und auch keine anderen Gründe als die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers für dessen Verhängung ins Treffen führt bzw. solche auch sonst nicht erkennbar sind, ersatzlos zu beheben.
  5. Eine mündliche Verhandlung kann

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Im Hinblick auf das behebende Erkenntnis des VfGH im ersten Rechtsgang iZm der Aktenlage war davon auszugehen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:2. Eine mündliche Verhandlung kann

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Hinblick auf das behebende Erkenntnis des VfGH im ersten Rechtsgang iZm der Aktenlage war davon auszugehen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist., Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Zudem besteht Bindungswirkung der tragenden Gründe der Behebung durch den VfGH.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Zudem besteht Bindungswirkung der tragenden Gründe der Behebung durch den VfGH. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W205.2238262.1.00

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