RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlW205 2242328-1 Spruch, W205 2242328-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2021, Zl. 1150598400/201145115, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2021, Zl. 1150598400/201145115, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 29.04.2017 wurde im Zuge einer Personenkontrolle der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers, einem Staatsangehörigen von Gambia, in Österreich festgestellt und ihm aufgrund seines damals gültigen, italienischen Aufenthaltstitels („permesso di soggiorno motivi umanitari“) gemäß § 52 Abs. 6 FPG die freiwillige Ausreise nach Italien ermöglicht.
- Am 29.04.2017 wurde im Zuge einer Personenkontrolle der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers, einem Staatsangehörigen von Gambia, in Österreich festgestellt und ihm aufgrund seines damals gültigen, italienischen Aufenthaltstitels („permesso di soggiorno motivi umanitari“) gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG die freiwillige Ausreise nach Italien ermöglicht. Unter Vorlage eines Flugtickets nach Rom für den 17.05.2017 wurden dem Beschwerdeführer am 16.05.2017 sein zuvor sichergestellter gambischer Reisepass ausgehändigt. Nachdem der Beschwerdeführer mit einem Zug aus Rom kommend neuerlich in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, wurde er am 18.05.2017 am Hauptbahnhof in XXXX neuerlich einer Personenkontrolle unterzogen und in einem Polizeianhaltezentrum einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe sich von November 2016 bis zum Vortag in Österreich aufgehalten und sei nach seiner Ankunft in Italien sofort nach Österreich zurückgereist. Er werde im Herkunftsstaat nicht politisch oder strafrechtlich verfolgt, aber er habe einen Unfall gehabt, bei dem eine Person verstorben sei und deren Familie ihn suche.Nachdem der Beschwerdeführer mit einem Zug aus Rom kommend neuerlich in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, wurde er am 18.05.2017 am Hauptbahnhof in römisch 40 neuerlich einer Personenkontrolle unterzogen und in einem Polizeianhaltezentrum einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe sich von November 2016 bis zum Vortag in Österreich aufgehalten und sei nach seiner Ankunft in Italien sofort nach Österreich zurückgereist. Er werde im Herkunftsstaat nicht politisch oder strafrechtlich verfolgt, aber er habe einen Unfall gehabt, bei dem eine Person verstorben sei und deren Familie ihn suche. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.05.2017, Zl. 1150598400/170600544 (in der Folge auch: Vorbescheid bzw. Vorverfahren), wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.05.2017, Zl. 1150598400/170600544 (in der Folge auch: Vorbescheid bzw. Vorverfahren), wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 26.05.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Gambia abgeschoben.
- Am 08.10.2020 teilte die zuständige Niederlassungsbehörde dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer versucht habe, einen Aufenthaltstitel zu beantragen, seit 01.09.2020 in Österreich gemeldet sei und sich mit einem abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel ausgewiesen habe.
- Am 17.11.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag (17.11.2020) gab er an, in XXXX , Gambia, geboren zu sein, muttersprachlich Mandingo (auch: Malinke/Mandinka) zu sprechen. Außerdem beherrsche er exzellent die Sprachen Englisch sowie Wolof, spreche „mittel“ Italienisch und verfüge über schlechte Sprachkenntnisse auf Deutsch und Spanisch. Er gehöre zu der Religion des sunnitischen Islam und zu der Volksgruppe der Mandingo. Er habe 6 Jahre eine Grundschule, 3 Jahre eine Mittelschule und 3 Jahre eine AHS besucht und zuletzt als Autoverkäufer gearbeitet. In Gambia würden seine Mutter, seine Tochter, sein Sohn und sein Bruder leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Ehefrau wohne in Österreich und eine Schwester in Belgien. Er habe seinen Herkunftsstaat im August 2013 verlassen, habe zwischen Oktober 2014 und März 2017 in Italien gelebt und sich anschließend bis zu seiner Abschiebung nach Gambia in Österreich aufgehalten. Danach sei er von Senegal nach Italien geflogen und ein Jahr später am 06.08.2020 nach Österreich eingereist. Zu seinem Fluchtgrund gab er Folgendes zu Protokoll:
- Am 17.11.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag (17.11.2020) gab er an, in römisch 40 , Gambia, geboren zu sein, muttersprachlich Mandingo (auch: Malinke/Mandinka) zu sprechen. Außerdem beherrsche er exzellent die Sprachen Englisch sowie Wolof, spreche „mittel“ Italienisch und verfüge über schlechte Sprachkenntnisse auf Deutsch und Spanisch. Er gehöre zu der Religion des sunnitischen Islam und zu der Volksgruppe der Mandingo. Er habe 6 Jahre eine Grundschule, 3 Jahre eine Mittelschule und 3 Jahre eine AHS besucht und zuletzt als Autoverkäufer gearbeitet. In Gambia würden seine Mutter, seine Tochter, sein Sohn und sein Bruder leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Ehefrau wohne in Österreich und eine Schwester in Belgien. Er habe seinen Herkunftsstaat im August 2013 verlassen, habe zwischen Oktober 2014 und März 2017 in Italien gelebt und sich anschließend bis zu seiner Abschiebung nach Gambia in Österreich aufgehalten. Danach sei er von Senegal nach Italien geflogen und ein Jahr später am 06.08.2020 nach Österreich eingereist. Zu seinem Fluchtgrund gab er Folgendes zu Protokoll: „2 Männer haben sich ein Auto von mir geliehen. Ich arbeitete im Autoverleih meines Onkels. Diese zwei Männer waren aus Amerika. Einige Tage später kamen 2 Männer des Geheimdienstes und fragten meinen Onkel nach mir. Sie nahmen mich mit und zeigten mir Fotos und verhörten mich zu den zwei Männern die sich das Auto geliehen haben. Ich wurde auch gefoltert. Bei dieser Folterung bin ich am rechten Auge erblindet. Ich wurde gefangen gehalten. Diese 2 Amerikaner wollten den Präsidenten töten und haben aber bei einem Anschlag 2 andere Männer getötet. Weil dieser Anschlag mit dem Auto durchgeführt wurde, das ich verliehen hatte, wurde ich beschuldigt. Mein Onkel hat mich durch Kaution freibekommen. Ich werde dadurch politisch verfolgt. Meine Mutter, mein Onkel und auch ich haben bei Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Aufgrund der Brutalität des Staates ist mein Onkel zu Tode gekommen und ich habe ebenfalls Angst wegen Verfolgung. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, verhaftet zu werden. Am 11.03.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Englisch, einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers und seinem rechtlichen Vertreter einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an (Tippfehler im Original): „[…] LA: In welchem Verhältnis stehen Sie zur heute hier anwesenden Vertrauensperson? VP: Sie ist meine Frau. Ich bin Moslem und wir haben im islamischen Zentrum XXXX geheiratet.VP: Sie ist meine Frau. Ich bin Moslem und wir haben im islamischen Zentrum römisch 40 geheiratet. Nachgefragt, am XXXX 2020.Nachgefragt, am römisch 40
- LA: Sind Sie mit der Anwesenheit Ihrer Vertrauensperson im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme heute einverstanden? VP: Ja. Ich bin ja ihretwegen in Österreich. […] LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten Sie sich selbst, oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt? VP: Ich brauche kein Geld vom Staat. Auch als ich den Asylantrag gestellt habe, habe ich gesagt, dass meine Frau arbeitet und mich unterstützt. […] LA: Haben Sie in Österreich sonstige soziale Bindungen? (Freunde/Bekannte, oder Verwandte, die Österreicher sind, oder hier über einen dauerhaften Aufenthalt verfügen) VP: Ich habe einen Cousin in XXXX .VP: Ich habe einen Cousin in römisch 40 . Nachgefragt, wir telefonieren drei bis viermal pro Woche. LA: Machen Sie hier in Österreich Kurse oder Ausbildungen, oder haben Sie solche gemacht? VP: Nein. Ich würde das gerne machen, habe aber noch nicht angefangen. Vertrauensperson gibt an, dass er eine A1-Prüfung in der Vergangenheit nicht bestanden hat. LA: Sprechen Sie Deutsch? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? VP: Es wird immer besser. Ich lebe ja auch mit meiner Tochter zusammen. Ich lerne, wir lernen. Es wird immer besser. Vertrauensperson gibt an, dass die VP ihre Tochter meint. LA: Wie alt ist diese Tochter? VP:
- […] LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen. VP: Ich habe im August 2013 begonnen, an die Ausreise zu denken. Ich habe meinen Vater verloren, als ich 13 Jahre alt war. Sein älterer Bruder hat für meine Ausbildung bezahlt. Er ist ein Geschäftsmann. Er kauft gebrauchte Autos, verkauft und vermietet sie. Ich bin ihm ziemlich nahe. Nach meiner Schulzeit habe ich mit ihm gearbeitet. Bis Ende Mai oder Juni 2013 habe ich mit ihm zusammengearbeitet. Wir haben eine Garage, wo die Autos geparkt sind. Zwei Männer sind gekommen und haben gesagt, sie wollen ein Auto mieten. Die beiden waren aus Amerika. Sie stammten aus Gambia, waren aber amerikanische Staatsbürger. Ich weiß nicht, warum sie in Gambia waren, aber das ist ja nicht meine Sache. Sie wollten ein Auto mieten. Geschäft ist Geschäft. Zwei Wochen später ist die Militärpolizei zu mir gekommen. Sie haben ein Bild von diesen beiden Leuten mitgehabt. Sie haben mich gefragt, ob ich diese Leute kenne. Ich verneinte. Dann haben sie gefragt, wer der Besitzer dieser Garage ist. Ich sagte, er ist nicht da. Dann haben sie gesagt, ich muss mitkommen. Sie haben zwei Männer festgenommen, die sagten, hier ein Auto gemietet zu haben. Ich musste mitkommen. Ich habe nicht einmal gewusst, was sie gemacht haben. Sie haben mir nichts erzählt. Das einzige was sie gesagt haben war, dass ich Kriminelle unterstützt haben soll. Ich habe dann dort etwas gelitten. Sie wollten dort Sachen hören, die ich nicht wusste. Sie haben mich dort fast bis August festgehalten. Sogar mein Onkel hat nicht gewusst, wo ich bin. Mein Onkel ist schon älter. Er arbeitet nicht jeden Tag. Als sie mich festgenommen haben, wurde die Garage geschlossen. Damals hat es in meinem Land große Probleme mit der Regierung gegeben. Dann haben sie meinen Onkel informiert, wo ich bin und dass er auch kommen soll. Mein Onkel fragte, was das Problem sei. Sie haben ihm erzählt, was sie mir nicht erzählt haben, dass die zwei Männer Söldner sind, die gekommen waren, um die Regierung zu stürzen. Das wusste ich nicht. Sie haben es nur meinem Onkel erzählt. Deshalb haben sie das Geschäft meines Onkels geschlossen. Als Kaution hätte mein Onkel seinen Wohnkomplex als Sicherheit hergeben müssen. Als mein Onkel dann die Kaution bezahlt haben, haben wir erfahren, dass diese beiden Männer, die das Auto gemietet hatten, umgebracht wurden. Der Fall wurde sehr schnell sehr groß. Ich war zwar frei, musste mich aber jeden Tag beim Polizeirevier melden. Ich hatte große Angst, weil ich nicht verstanden habe in welche Richtung sich die Sache entwickelt. Ich sagte zu meinem Onkel, dass es hier keinen Anwalt gibt. Ich könnte auch einfach so verschwinden, wie diese beiden Männer. Ich hatte Angst, dass ich eines Tages wohin gehe und nicht mehr zurückkomme. In den zwei Monaten, die ich dort verbracht habe, haben sie mich misshandelt. Mein Auge bekam ich von ihnen auch so zugerichtet. Sie wollten, dass ich ihnen etwas verrate, von dem ich überhaupt keine Ahnung hatte. Also bin ich im August dann einfach weggelaufen. Ich bin in den Senegal gegangen. LA: Dann schildern Sie mir bitte noch ausführlich Ihren Aufenthalt in Gambia
- VP: 2016 wurde unser Land befreit. Wir hatten eine Wahl. Als sie mich dann zurückgeschickt haben, war es ein Bisschen anders. Ich habe ein paar Tage bei meiner Mutter verbracht und bin dann ins Dorf gezogen. Meine Mutter ist aus demselben Dorf wie der frühere Präsident. Die Leute dort lieben ihn immer noch, obwohl er ein verrückter Mann ist. Aus Sicherheitsgründen haben sie diese ECOWAS-Soldaten reingebracht. Aber die Menschen haben das nicht wirklich unterstützt. Ich hätte kein Problem damit, aber die Leute wollten das nicht. Sie haben sich beschwert, dass sie nicht überall Militär sehen wollen. Im Juni haben sie dann eine Demonstration gegen dieses Militär gemacht. Mein Onkel hat auch mitdemonstriert. Ich nicht. Ich bin ja gerade erst hingezogen und sah keinen Grund, warum ich die Militärs nicht mögen sollte. Dann kam es zu einem Missverständnis. Ich weiß nicht ob absichtlich oder unabsichtlich. Jedenfalls haben sie das Feuer auf die Demonstranten eröffnet. Der Bruder meiner Mutter ist da angeschossen worden. Er war der Einzige, der dort gestorben ist. Insofern war ich dort involviert. Ich finde nicht, dass es in Ordnung ist, das Feuer auf Demonstranten zu eröffnen. Das Dorf ist sehr klein. Dann ist mehr Militär gekommen und sie haben alles kontrolliert. Sie haben dann begonnen, junge Männer, so in meinem Alter, festzunehmen. Wir sind im Süden. Sehr nah an der Grenze zum Senegal, Casamance. Wir können sogar zu Fuß hingehen. Als die Dinge wieder so hektisch wurden, bin ich wieder aus Gambia herausgegangen. Ich hatte nichts bei mir. Nicht einmal eine Tasche. Die Österreicher haben mich mit meinen gültigen Papieren aus Italien zurückgeschickt. Die waren noch in meiner Tasche. Da habe ich meine Mutter angerufen und sie gebeten, die Tasche meinem Bruder zu geben. Dann habe ich meinen Cousin in Österreich kontaktiert. Dann hat mir mein Cousin etwas Geld für meine Ausreise geschickt. Wenn Sie meinen Pass ansehen, erkennen Sie, dass ich geheim ausgereist bin. Ich habe den Stempel vom Senegal im Pass, nicht den von Gambia. Mein Cousin hat mir Geld geschickt. Damit bin ich über Madrid nach Mailand geflogen. Das war
- […] LA: Warum sind Sie dann von Italien nach Österreich gekommen? VP: Wegen ihr. (VP meint Vertrauensperson) Es ist alles wegen ihr. Der Grund, warum ich da bin, ist ihretwegen. Ich wollte eigentlich nicht mehr durch die Asylprozedur durch. Es ist nur wegen ihr. Deshalb habe ich 2017 nicht um Asyl angesucht. Ich war zuerst in Deutschland und dann in Italien. Deswegen kenne ich mich mit Dublin aus. Dann haben sie mir gesagt, wenn ich zuerst in Italien war, muss ich nach Italien zurück. Deshalb wollte ich nicht um Asyl ansuchen. Ich wollte kein Gesetz brechen. Aber jetzt bin ich in einer anderen Situation. […] LA: Meinen Sie damit, dass Sie wegen der Familienzugehörigkeit zu Ihrem Onkel gefährdet sind? VP: Wegen der Demonstration. Der Tod meines Onkels hat mit meiner Situation nichts zu tun. Der Grund, warum ich an der Demonstration teilgenommen habe ist, dass mein Onkel gestorben ist. So bin ich hineingeraten. Nachgefragt, es waren sehr viele Demonstranten. Es ist schwer zu sagen. LA: Was genau spräche dagegen, dass Sie jetzt nach Gambia zurückkehren, zum Beispiel nach XXXX , wo Ihre Mutter, Ihr Bruder und Ihre Kinder leben?LA: Was genau spräche dagegen, dass Sie jetzt nach Gambia zurückkehren, zum Beispiel nach römisch 40 , wo Ihre Mutter, Ihr Bruder und Ihre Kinder leben? VP: Ich habe Angst, wenn ich hinfahre, könnte ich, wie die anderen, vor Gericht kommen. Ich bin ja nicht besser, als die anderen. Einige sind seit damals immer noch im Gefängnis. Ihre Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. 2019 war ich ja dort. Da bin ich ja zurückgefahren. Aber ich hatte Angst. Der Bruder meines Vaters, mit dem ich ja Geschäfte gemacht habe, ist 2019 verstorben. Er ist alles für mich. Ich hoffe, dass Gott ihm das Paradies schenkt. Ich habe in Spanien auf einer Farm gearbeitet. Ich habe Geld gespart und mir ein Ticket gekauft, um an seinem Begräbnis teilzunehmen. Wir haben ein Mitglied der Familie, das am Flughafen in Gambia arbeitet. Als ich angekommen bin, war es Nacht. Zum Glück war es ein Nachtflug. Er hat mir sehr geholfen. Er hat gesagt, dass diese Verfahren noch immer anhängig sind. Er hat alle meine Papiere genommen und hat den Check Out für mich gemacht und mich dann aus dem Flughafen gebracht. Ich habe alle Dokumente bei ihm gelassen. Ich habe mich bei meiner Mutter in XXXX versteckt. Ich habe dann doch nicht beim Begräbnis teilgenommen, weil ich Angst hatte. Ich bin dann am
- August hingefahren und am
- September zurück nach Spanien gefahren. Da hat mir wieder das Familienmitglied am Flughafen geholfen mit dem Check-in.VP: Ich habe Angst, wenn ich hinfahre, könnte ich, wie die anderen, vor Gericht kommen. Ich bin ja nicht besser, als die anderen. Einige sind seit damals immer noch im Gefängnis. Ihre Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. 2019 war ich ja dort. Da bin ich ja zurückgefahren. Aber ich hatte Angst. Der Bruder meines Vaters, mit dem ich ja Geschäfte gemacht habe, ist 2019 verstorben. Er ist alles für mich. Ich hoffe, dass Gott ihm das Paradies schenkt. Ich habe in Spanien auf einer Farm gearbeitet. Ich habe Geld gespart und mir ein Ticket gekauft, um an seinem Begräbnis teilzunehmen. Wir haben ein Mitglied der Familie, das am Flughafen in Gambia arbeitet. Als ich angekommen bin, war es Nacht. Zum Glück war es ein Nachtflug. Er hat mir sehr geholfen. Er hat gesagt, dass diese Verfahren noch immer anhängig sind. Er hat alle meine Papiere genommen und hat den Check Out für mich gemacht und mich dann aus dem Flughafen gebracht. Ich habe alle Dokumente bei ihm gelassen. Ich habe mich bei meiner Mutter in römisch 40 versteckt. Ich habe dann doch nicht beim Begräbnis teilgenommen, weil ich Angst hatte. Ich bin dann am
- August hingefahren und am
- September zurück nach Spanien gefahren. Da hat mir wieder das Familienmitglied am Flughafen geholfen mit dem Check-in. […] LA: Sie gaben an, Ihr Cousin hätte gesagt, dass dieser „Fall“ noch immer nicht abgeschlossen sei. Was genau meinen Sie damit? VP: Es ist ein Kriminalfall. Die Leute werden zum Strafgericht gebracht. Nachgefragt, die Leute, die sie bei der Demonstration verhaftet haben. LA: Was passiert mit den Leuten? VP: Sie gehen noch immer zu Gericht. Manche warten noch immer. LA: Was passiert dann bei Gericht mit denen? VP: Das weiß ich nicht. In Afrika ist es nicht so wie hier. Afrika ist ja nicht so wie hier. Man kann im Gefängnis sein, oder auch vor Gericht kommen. Das kann zwei oder drei Jahre dauern. LA: Sie wissen zwar, dass die Leute zu Gericht kommen und Verfahren laufen, aber nicht, was dann nach dem Gericht passiert und wie die Verfahren ausgehen? VP: Bevor ich nach Gambia zurückgekommen bin, wusste ich gar nicht, dass die Verfahren noch laufen. Erst als ich ankam, habe ich es erfahren. Wenn ich es vorher gewusst hätte, hätte ich mir das Geld gespart und es meiner Mutter geschickt, damit sie es für die Kinder verwendet. LA: Aber woher sollten die Behörden wissen, dass Sie an den Demonstrationen beteiligt waren? Sie waren ja nur einer von vielen. VP: Eine gute Frage. Einer der Anführer dieser Demonstranten war ja mein Onkel. Die Leute kennen mich dort. Viele Leute wurden verhaftet. Als es passierte, war ich ja dort. Wenn deren Familienmitglieder mich jetzt dort frei herumlaufen sehen, obwohl ihr Sohn verhaftet wurde, dann werden sie der Polizei wahrscheinlich erzählen, dass ich auch dort war. LA: Warum sollten die Eltern dieser Söhne der Polizei von Ihnen erzählen, wenn Sie sich doch für dieselbe Sache engagiert haben, wie deren Söhne? Das ist absolut unlogisch. VP: Es ist jedenfalls möglich. Man weiß es ja nicht. Niemand will ja, dass der eigene Sohn für etwas ins Gefängnis kommt wofür er kämpft. Ich bin noch bei meiner Familie und ihr Kind ist noch in der Arrestzelle. Man weiß ja nicht, was sie dann machen. LA: Was befürchten Sie im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Gambia? Was genau würde Ihnen passieren? VP: Ich werde mit einer Anklage konfrontiert werden. Das weiß ich hundertprozentig. LA: Weswegen genau würden Sie angeklagt werden? Wie lautet die Straftat, derer Sie beschuldigt werden würden? VP: Die Anklage selbst, wird vermutlich gar nicht so schwer werden. Aber bis die Anklage fertig ist. Man kann ja zwei oder drei Jahr auf den Prozess warten. Das ist Afrika. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen im Hinblick auf Gambia wichtig erscheint oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Ich möchte nur sagen, dass Gambia meine Heimat ist und ich diese wunderschöne Frau meiner Mutter vorstellen möchte. Wegen der Situation muss ich das jetzt aufschieben und kann sie nicht mitnehmen. Wie würden Sie sich fühlen? Afrika ist meine Heimat. Ich liebe es. Ich habe dort meine Mutter und meine Kinder. Wenn ich das Problem nicht hätte, würde ich sehr gerne hinfahren. Vertreter: Könnten Sie versuchen, in einem anderen Teil von Gambia einer Strafverfolgung zu entgehen? VP: Ich habe keine Ahnung. Aber wenn ich in Gambia wäre, möchte ich ja mit meiner Familie zusammen sein. Gambia ist auch sehr klein. Es wäre auch möglich, dass sie mich wo anders erkennen und dann hätte ich dasselbe Problem. Gambia ist sehr klein. Vertreter: Er sagt, dass es diese Sache mit dem gemieteten Auto gegeben hat. Wurde diese Sache jemals aufgeklärt? VP: Darüber denke ich jetzt gar nicht nach. Das war ja nur eine Sache zwischen mir und der Regierung. Sie sind ja gekommen und haben mich verhaftet. Da waren außer meinem Onkel und mir niemand beteiligt. Vertreter: Zweitens war das noch zur Zeit des Präsidenten Jammeh und jetzt ist ja Barrow der Präsident. Ist aufgrund des Regierungswechsel diesbezüglich eine Änderung eingetreten? VP: Die Situation ist nicht so, wie unter dem vorherigen Präsidenten, aber es ist noch immer nicht in Ordnung. […]“
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass weder eine Verfolgung des Beschwerdeführers, noch eine sonstige Geffährdung für seine Person in seinem Herkunftsstaat Gambia habe festgestellt werden können. Sein Vorbringen, wonach er seitens der Behörden inhaftiert worden sei und an Demonstrationen teilgenommen habe, sei – aufgrund näher dargestellter beweiswürdigender Überlegungen – unglaubwürdig. Es lägen keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage vor. Im Verfahren hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der gesunde, gebildete und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeit bestreiten könne. Der Beschwerdeführer führe im Bundesgebiet ein Familienleben mit seiner österreichischen Gattin, wobei die (standesamtliche) Ehe erst während des laufenden Asylverfahrens geschlossen worden sei und sich der Beschwerdeführer bei der islamischen Heirat illegal in Österreich aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer könne den Kontakt zu seiner Gattin von seinem Heimatland aus aufrechterhalten. Bei einer Abwägung der vorliegenden Fakten gelange die Behörde zu dem Schluss, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, er habe vor Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz versucht, einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger zu erlangen. Dies sei jedoch gescheitert, weil er mit seiner Partnerin nur traditionell islamisch verheiratet gewesen sei. Im März 2021 habe er seine Frau standesamtlich geehelicht. Das BFA komme hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz ohne Beiziehung von „Experten" zu dem lapidaren Schluss, dass sein Fluchtgrund nicht glaubhaft sei. Weiters habe das BFA das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit der aktuellen Berichtslage in Verbindung gebracht und keine konkreten Recherchen durchgeführt. Außerdem könne die Behörde nicht darlegen, warum eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer notwendig und verhältnismäßig sei. Es bestünden keine Faktoren, die auf eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch den Beschwerdeführer schließen lassen würden. Die Behörde hätte trotz des relativ kurzen Aufenthalts zu dem Schluss kommen müssen, dass aufgrund der familiären Bindungen des Beschwerdeführers eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht zulässig sei.
- Das BFA leitete am 24.08.2022 einen an den Bundesminister für Inneres gerichteten „Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung“ samt Beilagen sowie am 13.01.2023 ein an den Bundesminister für Inneres gerichtetes Schreiben betreffend eine Arbeitserlaubnis für den Beschwerdeführer weiter.
- Auf hg. Anfrage teilte das Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern mit, dass der italienische Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers am 16.05.2020 abgelaufen und nicht mehr verlängert worden sei.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.03.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer, der in Begleitung seiner Rechtsvertretetung erschien, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen und seine Ehefrau als Zeugin befragt wurde. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 10). Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Leben in Österreich: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia und gehört der Religionsgemeinschaft des Islam sowie der Volksgruppe der Mandinka an. Seine Muttersprache ist Mandingo. Er spricht auch Englisch sowie Wolof und verfügt über Kenntnisse der Sprachen Italienisch, Spanisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer ist in der gambischen Stadt XXXX geboren und aufgewachsen. Er besuchte 6 Jahre die Grundschule, 3 Jahre die Mittelschule und 3 Jahre eine höhere Schule. Er verfügt über keine Berufsausbildung und arbeitete in Gambia als Gebrauchtwagenhändler und -vermieter.Der Beschwerdeführer ist in der gambischen Stadt römisch 40 geboren und aufgewachsen. Er besuchte 6 Jahre die Grundschule, 3 Jahre die Mittelschule und 3 Jahre eine höhere Schule. Er verfügt über keine Berufsausbildung und arbeitete in Gambia als Gebrauchtwagenhändler und -vermieter. Der Beschwerdeführer hat zwei Kinder im Alter von 9 und 16 Jahren, die bei seiner Mutter in Gambia leben. Im Herkunftsstaat leben außerdem die Brüder des Beschwerdeführers, sein Stiefvater und viele Cousins und Cousinen. Sein Vater ist verstorben. 1.
- Dem Beschwerdeführer wurde in Italien ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen („permesso di soggiorno motivi umanitari“) mit Gültigkeit von 14.07.2016 bis 16.05.2018 erteilt und dieser bis 16.05.2020 verlängert. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im November 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 29.04.2017 wurde der Beschwerdeführer einer Personenkontrolle unterzogen und ihm aufgrund seines damals gültigen italienischen Aufenthaltstitels die freiwillige Ausreise nach Italien ermöglicht. Nachdem der Beschwerdeführer am 17.05.2017 nach Rom flog, reiste er sogleich mit dem Zug wieder nach Österreich zurück, wo er am 18.05.2017 auf einem Bahnhof neuerlich von Polizeibeamten kontrolliert wurde. Daher erließ das BFA gegen ihn mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.05.2017 eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen. Am 26.05.2017 wurde der Beschwerdeführer unbegleitet auf dem Luftweg nach Gambia abgeschoben. Der Beschwerdeführer kehrte Ende Juni 2019 aus Afrika nach Italien zurück und hielt sich dort für ca. ein Jahr auf, bevor er Anfang August 2020 wieder in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Seitdem befindet sich der Beschwerdeführer in Österreich. Ihm steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu. Er hatte in Österreich niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber sowie als Inhaber eines italienischen Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keine Aufenthaltsberechtigung in Italien oder in einem anderen Schengen-Staat. 1.
- Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hat zwei in Gambia lebende mj. Kinder. Er lernte seine nunmehrige Ehefrau im Jahr 2017 in Österreich kennen und stand danach in telefonsichen Kontakt mit ihr, wobei der Kontakt Ende des Sommers 2017 nur mehr sporadisch war und dann abbrach. Im Jahr 2019 nahm seine nunmehrige Ehefrau wieder Kontakt zu dem damals in Italien aufhältigen Beschwerdeführer über soziale Netzwerke auf und überredete ihn schließlich im August 2020 nach Österreich zu kommen. Am XXXX .2020 haben sie in XXXX traditionell-islamisch die Ehe geschlossen und in weiterer Folge im März 2021 standesamtlich geheiratet.Er lernte seine nunmehrige Ehefrau im Jahr 2017 in Österreich kennen und stand danach in telefonsichen Kontakt mit ihr, wobei der Kontakt Ende des Sommers 2017 nur mehr sporadisch war und dann abbrach. Im Jahr 2019 nahm seine nunmehrige Ehefrau wieder Kontakt zu dem damals in Italien aufhältigen Beschwerdeführer über soziale Netzwerke auf und überredete ihn schließlich im August 2020 nach Österreich zu kommen. Am römisch 40 .2020 haben sie in römisch 40 traditionell-islamisch die Ehe geschlossen und in weiterer Folge im März 2021 standesamtlich geheiratet. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und deren jüngster Tochter im Ater von 14 Jahren gemeinsam in einer Wohnung und kümmert sich um den Haushalt. Er finanziert seinen Lebensunterhalt mithilfe der Unterstützung seiner Ehefrau. Ein Cousin des Beschwerdeführers wohnt mit seiner Familie in XXXX . Eine Schwester von ihm lebt in Belgien. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit des Beschwerdeführers zu seinen in Europa lebenden Verwandten besteht nicht.Ein Cousin des Beschwerdeführers wohnt mit seiner Familie in römisch 40 . Eine Schwester von ihm lebt in Belgien. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit des Beschwerdeführers zu seinen in Europa lebenden Verwandten besteht nicht. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ging in Österreich weder einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach, noch engagierte er sich ehrenamtlich. Er ist nicht Mitglied eines Vereins. Der Beschwerdeführer besuchten einen Deutschkurs und verfügt über ein A1-Deutschzertifikat. Er ist in der Lage, sich auf einfachem Niveau auf Deutsch zu verständigen. 1.
- Der Beschwerdeführer hat seit einem Alter von 7 Jahren Probleme mit seinem rechten Auge, wodurch sich seine Sicht verschlechtert und weshalb er in medizischer Behandlung steht. Abgesehen davon ist er gesund. Er leidet insbesondere an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Der Beschwerdeführer gehört als junger Mann ohne relevante Vorerkrankungen keiner Risikogruppe an, es besteht daher kein Anhaltspunkt für eine maßgebliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr, etwa durch ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Zudem besteht aktuell in Österreich auch für nicht sozialversicherte Personen die Möglichkeit einer Impfung gegen SARS-CoV-
- Gründe, die gegen eine Impfung des Beschwerdeführers sprechen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einem der von ihm genannten Gründe – konkret wegen der Vermietung eines Fahrzeugs an zwei Amerikaner, die einen Anschlag hätten verüben wollen, oder im Zusammenhang mit Demonstrationen in Kanilai am 02.06.2017 – seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder ihm aus diesen Gründen im Fall seiner Rückkehr eine konkrete Gefahr oder Verfolgung drohen würde. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung nach Gambia in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Gambia für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Fall seiner Rückkehr nach Gambia verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seiner Heimatstadt zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen. Gründe, die erkennen ließen, dass dem Beschwerdeführer, der in Gambia sozialisiert, im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig ist und über eine 12-jährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung verfügt, die Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Gambias nicht zumutbar wäre oder er dort kein Fortkommen hätte, sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im August 2020 nur wegen seiner nunmehrigen Ehefrau nach Österreich und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, um mit dieser zusammenleben zu können. Zur maßgeblichen Situation in Gambia wird folgendes festgestellt: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Gambia (Stand 24.06.2020): Politische Lage Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 12.2019). Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP (AA 15.10.2018; vgl. ÖB 12.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet wurden (FH 4.3.2020; vgl. ÖB 12.2019), gewann Barrow gegen den 22 Jahre autoritär regierenden Amtsinhaber Jammeh (WB 22.3.2020), der nach einer knapp zweimonatigen innenpolitischen Krise schließlich zur Aufgabe seines Amtes bereit war (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019, FH 4.3.2020).Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 12.2019). Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP (AA 15.10.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet wurden (FH 4.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019), gewann Barrow gegen den 22 Jahre autoritär regierenden Amtsinhaber Jammeh (WB 22.3.2020), der nach einer knapp zweimonatigen innenpolitischen Krise schließlich zur Aufgabe seines Amtes bereit war (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019, FH 4.3.2020). Seither befinden sich im Auftrag der CEDEAO/ECOWAS und auf Bitten der neuen Regierung Militärtruppen in Gambia, um die Sicherheit des Transformationsprozesses des Sicherheitssektors zu unterstützen und politischer Instabilität vorzubeugen (FH 4.3.2020). Barrow kündigte ein ambitioniertes Reformprogramm an, das ab Mitte 2017 auch initiiert wurde. Der Namenszusatz „Islamische Republik“ wurde gestrichen, ein Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe wurde erlassen, Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet und die Stärkung von Institutionen und wirtschaftlicher Aufschwung versprochen (KAS .24.1.2020). Zwei weitere Wahlen konnten friedlich und transparent abgehalten und somit der politische Umbruch konsolidiert werden (ÖB 12.2019; vgl UNSC 29.6.2018, FH 4.3.2020).Barrow kündigte ein ambitioniertes Reformprogramm an, das ab Mitte 2017 auch initiiert wurde. Der Namenszusatz „Islamische Republik“ wurde gestrichen, ein Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe wurde erlassen, Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet und die Stärkung von Institutionen und wirtschaftlicher Aufschwung versprochen (KAS .24.1.2020). Zwei weitere Wahlen konnten friedlich und transparent abgehalten und somit der politische Umbruch konsolidiert werden (ÖB 12.2019; vergleiche UNSC 29.6.2018, FH 4.3.2020). Im Oktober 2018 wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ eingerichtet, welche an der Aufklärung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.3.2020). Die Arbeit der Kommission ist noch nicht abgeschlossen. Zeugenaussagen bestätigen weit verbreitete Misshandlungen und Folterungen durch die Sicherheitskräfte und ein außergerichtliches Killerkommando, sowie Misshandlungen durch Jammeh selbst. Es kam jedoch bislang noch zu keiner Strafverfolgung und die Freilassung einiger Täter war umstritten (FH 4.3.2020).Im Oktober 2018 wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ eingerichtet, welche an der Aufklärung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 5.8.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Die Arbeit der Kommission ist noch nicht abgeschlossen. Zeugenaussagen bestätigen weit verbreitete Misshandlungen und Folterungen durch die Sicherheitskräfte und ein außergerichtliches Killerkommando, sowie Misshandlungen durch Jammeh selbst. Es kam jedoch bislang noch zu keiner Strafverfolgung und die Freilassung einiger Täter war umstritten (FH 4.3.2020). Obschon es zahlreiche, wichtige außen- und innenpolitische Veränderungen gibt, nimmt die Kritik an Barrows Regierungsführung mittlerweile zu. Die junge Bevölkerung äußert ihre Unzufriedenheit über die schleppende Umsetzung von Reformen und erwartet rasche Ergebnisse bei der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die wirtschaftliche Situation verbesserte sich für die meisten Gambier nach dem Regimewechsel nicht. Auch der 2018 verabschiedete Entwicklungsplan konnte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bisher nicht verbessern (KAS 24.1.2020). Barrow versprach als Präsidentschaftskandidat öffentlich, dass er drei Jahre als Übergangspräsident fungieren würde und im Dezember 2019 Neuwahlen abhalten ließe, ohne dabei selbst erneut anzutreten. Damit sollte eine Übergangsphase von der Diktatur Jammehs hin zu einer Demokratie eingeläutet werden. Im Dezember 2019 fanden allerdings keine Präsidentschaftswahlen statt und Barrow erklärte, sich an die verfassungsmäßige Amtszeit von fünf Jahren für Präsidenten zu halten. Nicht erst seit dieser Entscheidung nehmen Stimmen zu, die einen zunehmend autoritären Führungsstil des Präsidenten konstatieren (KAS 24.1.2020). Das Kabinett wurde im März 2019 umgebildet, da der Vizepräsident zusammen mit zwei weiteren prominenten Mitgliedern der UDP abgesetzt wurde. Im Dezember 2019 gründete Präsident Barrow eine neue politische Partei, die Nationale Volkspartei, wodurch es ihm ermöglicht wird, bei den Wahlen 2021 für eine zweite Amtszeit zu kandidieren (WB 20.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, KAS 24.1.2020).Das Kabinett wurde im März 2019 umgebildet, da der Vizepräsident zusammen mit zwei weiteren prominenten Mitgliedern der UDP abgesetzt wurde. Im Dezember 2019 gründete Präsident Barrow eine neue politische Partei, die Nationale Volkspartei, wodurch es ihm ermöglicht wird, bei den Wahlen 2021 für eine zweite Amtszeit zu kandidieren (WB 20.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020, KAS 24.1.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (15.10.2018): Gambia: Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambia/213610, Zugriff 17.6.2020 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (24.1.2020): „Too small to fail“? - Gambias Demokratisierungsprozess - zwischen Fortschritt und Frustration, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/too-small-to-fail, Zugriff 22.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - UNSC - UN Security Council (29.6.2018): Report of the Secretary-General on the activities of the United Nations Office for West Africa and the Sahel, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438086/1226_1531382798_n1817627.pdf, Zugriff: 23.6.2020 - WB - the World Bank (20.3.2020): The Gambia - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/gambia/overview, Zugriff 22.6.2020 Sicherheitslage Das staatliche Gewaltmonopol ist im gesamten Staatsgebiet gewährleistet. Es gibt keine Gruppen, die die staatliche Integrität in Frage stellen (BS 29.4.2020). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 18.6.2020). Das Risiko von Entführungen, sporadischen bewaffneten Angriffen und Raubüberfällen durch Casamance-Rebellen im Süden des Landes nimmt weiter ab. Die Kriminalitätsrate in Gambia ist relativ niedrig (Garda 5.4.2019; vgl. BS 29.4.2020). Gambia wird zunehmend zu einem Transitland für Geldwäsche und den Handel mit Waffen, Drogen, Diamanten und gestohlenen Gütern (Garda 5.4.2019). Demonstrationen und Proteste finden inzwischen wieder häufiger statt. Am 26.1.2020 kam es bei einer Demonstration in Kanifing/Serrekunda zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 18.6.2020).Das staatliche Gewaltmonopol ist im gesamten Staatsgebiet gewährleistet. Es gibt keine Gruppen, die die staatliche Integrität in Frage stellen (BS 29.4.2020). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 18.6.2020). Das Risiko von Entführungen, sporadischen bewaffneten Angriffen und Raubüberfällen durch Casamance-Rebellen im Süden des Landes nimmt weiter ab. Die Kriminalitätsrate in Gambia ist relativ niedrig (Garda 5.4.2019; vergleiche BS 29.4.2020). Gambia wird zunehmend zu einem Transitland für Geldwäsche und den Handel mit Waffen, Drogen, Diamanten und gestohlenen Gütern (Garda 5.4.2019). Demonstrationen und Proteste finden inzwischen wieder häufiger statt. Am 26.1.2020 kam es bei einer Demonstration in Kanifing/Serrekunda zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 18.6.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (5.6.2020): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624, Zugriff 16.6.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020 - Garda World (5.4.2019): Gambia Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/gambia, Zugriff 26.5.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 12.2017). Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren (FH 4.3.2020; vgl. PFD 3.12.2019, ÖB 12.2019). Justizmitarbeiter sind eingeschüchtert und unzureichend ausgebildet, es fehlt an Arbeitsmaterialien und Infrastruktur, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz infrage gestellt wird (PFD 3.12.2019). Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 12.2019).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 12.2017). Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren (FH 4.3.2020; vergleiche PFD 3.12.2019, ÖB 12.2019). Justizmitarbeiter sind eingeschüchtert und unzureichend ausgebildet, es fehlt an Arbeitsmaterialien und Infrastruktur, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz infrage gestellt wird (PFD 3.12.2019). Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 12.2019). Seit dem Machtwechsel ist allgemein ein Reformwille zu verzeichnen. Die Regierung hat Maßnahmen zur Stärkung bestehender und zur Schaffung neuer Institutionen unternommen. Rechtsstaatlichkeit war unter Jammeh nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. Durch die neue Regierung wurde die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).Seit dem Machtwechsel ist allgemein ein Reformwille zu verzeichnen. Die Regierung hat Maßnahmen zur Stärkung bestehender und zur Schaffung neuer Institutionen unternommen. Rechtsstaatlichkeit war unter Jammeh nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. Durch die neue Regierung wurde die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt (ÖB 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Eine verfassungsgebende Kommission hat im Mai 2018 ihre Arbeit aufgenommen (AA 5.8.2019). Ein Verfassungsentwurf wurde am 15.11.2019 vorgelegt. Elemente sind unter anderem die klare Begrenzung auf zwei Amtszeiten (inkl. für den dzt. Präsidenten) oder die Abschaffung der Todesstrafe. Der Entwurf liegt nun zur Kommentierung durch die Öffentlichkeit vor und soll letztendlich durch ein Referendum angenommen werden (ÖB 12.2019). Die Regierung Barrow ernennt mehr gambische Staatsbürger ins Richteramt, dennoch bleibt die Jurisdiktion von ausländischen Richtern abhängig (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).Die Regierung Barrow ernennt mehr gambische Staatsbürger ins Richteramt, dennoch bleibt die Jurisdiktion von ausländischen Richtern abhängig (ÖB 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff: 23.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - PFD - the Point for Freedom and Democracy (3.12.2019): UN rapporteur urges Gambia to reform judicial system, http://thepoint.gm/africa/gambia/article/un-rapporteur-urges-gambia-to-reform-judicial-system, Zugriff: 23.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Der neue Präsident Adama Barrow machte deutlich, dass ein vorrangiges Ziel der neuen Regierung darin bestehen würde, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten (EASO 12.2017). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen gehören: harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen; mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen von Gewalt gegen Mädchen und Frauen, einschließlich Vergewaltigung und weit verbreiteter weiblicher Genitalverstümmelung; Menschenhandel; und die Kriminalisierung einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Sexualverhaltens zwischen Erwachsenen, obwohl das Gesetz nicht durchgesetzt wird (USDOS 11.3.2020). Die Grundrechte, einschließlich der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, haben sich seit dem Amtsantritt von Präsidenten Barrow verbessert, aber die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit geht nur langsam voran (FH 4.3.2020). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017; vgl. VA 19.6.2020).Die Grundrechte, einschließlich der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, haben sich seit dem Amtsantritt von Präsidenten Barrow verbessert, aber die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit geht nur langsam voran (FH 4.3.2020). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017; vergleiche VA 19.6.2020). Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (HRW 18.1.2018; vgl. ÖB 12.2019). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten. Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.3.2020; vgl. AI 22.2.2018, ÖB 12.2019). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten (FH 4.3.2020; vgl. JA 26.1.2020, AN 28.1.2020). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017).Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (HRW 18.1.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten. Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.3.2020; vergleiche AI 22.2.2018, ÖB 12.2019). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten (FH 4.3.2020; vergleiche JA 26.1.2020, AN 28.1.2020). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017). Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der „Gambia Press Union“. In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Für öffentliche Versammlungen muss eine Genehmigung vom Generalinspektor der Polizei eingeholt werden (FH 4.3.2020). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze (AI 22.2.2018).Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der „Gambia Press Union“. In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Für öffentliche Versammlungen muss eine Genehmigung vom Generalinspektor der Polizei eingeholt werden (FH 4.3.2020). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze (AI 22.2.2018). Im Juli 2019 wurden bei größeren Protesten in Serrekunda und Brikama zahlreiche Personen nach einem Einschreiten der Polizei verletzt und verhaftet (FH 4.3.2020). Im Zuge von Protestveranstaltungen gegen Präsident Barrow im Jänner 2020 wurden ca. hundert Personen verhaftet, einige Medienunternehmen gesperrt und die Oppositionsgruppe „Three Years Jotna“ verboten. Bei der Auflösung der Demonstrationen wurde Tränengas eingesetzt (AN 27.1.2020, AN 28.1.2020, JA 26.1.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 - AN - AfricaNews (27.1.2020): Gambia govt bans protests, silences critical media, https://www.africanews.com/2020/01/27/gambia-govt-bans-protests-silences-critical-media/, Zugriff 23.6.2020 - AN - AfricaNews (28.1.2020): Unpacking Gambia's three-year pact: Constitution vs. Coalition MoU, https://www.africanews.com/2020/01/28/unpacking-gambia-s-three-year-pact-constitution-vs-coalition-mou/, Zugriff 23.6.2020 - EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 23.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - JA - Jeune Afrique (26.1.2020): Gambie : le gouvernement durcit le ton face à la contestation anti-présidentielle, https://www.jeuneafrique.com/886852/politique/gambie-le-gouvernement-durcit-le-ton-face-a-la-contestation-anti-presidentielle/, Zugriff 23.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020 - VA - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Dakar in Gambia (19.6.2020): Antwortschreiben, per E-Mail. Ethnische Minderheiten In Gambia leben zahlreiche westafrikanischen Ethnien (AA 5.8.2019) und viele Gambier sind gemischter ethnischer Herkunft (EASO 12.2017). Der Volkszählung aus dem Jahr 2017 zufolge hat Gambia 2.051.363 Einwohner. 34% gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 22,4% den Fula/Fulbe, 12,6% den Wolof, 10,7% den Jola/Diola, 6,6% den Serahuli, 3,2% den Serer, 2,1% der Manjago, 1% der Bambara u.a. (CIA 10.6.2020). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (CIA 10.6.2020). Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht (AA 5.8.2019; vgl. BS 29.4.2020). Gambia ist durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 12.2019; vgl. USDOS 10.6.2020, BS 29.4.2020). Es gibt jedoch Anzeichen, dass die gambische Politik vermehrt ethnisiert wird und Konflikte zwischen der ethnischen Gruppe der Mandinka und anderer Gruppen häufiger werden (FH 4.3.2020). Präsident Barrow ist Mitglied der größten ethnischen Gruppe, der Mandinka. Ex-Präsident Jammeh stammt aus der ethnischen Gruppe der Jola (EASO 12.2017).Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht (AA 5.8.2019; vergleiche BS 29.4.2020). Gambia ist durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 12.2019; vergleiche USDOS 10.6.2020, BS 29.4.2020). Es gibt jedoch Anzeichen, dass die gambische Politik vermehrt ethnisiert wird und Konflikte zwischen der ethnischen Gruppe der Mandinka und anderer Gruppen häufiger werden (FH 4.3.2020). Präsident Barrow ist Mitglied der größten ethnischen Gruppe, der Mandinka. Ex-Präsident Jammeh stammt aus der ethnischen Gruppe der Jola (EASO 12.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (10.6.2019): The World Factbook - Gambia, The - People and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, ZZugriff 23.6.2020 - EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 23.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/GAMBIA-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 15.6.2020 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Jedoch wird die Bewegungsfreiheit durch häufige Sicherheitskontrollen beeinträchtigt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Jedoch wird die Bewegungsfreiheit durch häufige Sicherheitskontrollen beeinträchtigt (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat Gambia am 23.3.2020 bis auf Weiteres den Luftraum und die Landgrenzen geschlossen. Der Ausnahmezustand wurde bis 1.7.2020 verlängert, seit 4.6.2020 werden die Einschränkungen schrittweise gelockert (USEMB 11.6.2020; vgl. Garda 11.6.2020). Einschränkungen der Passagierzahl im privaten und öffentlichen Personenverkehr auf die Hälfte des Fassungsvermögens des Fahrzeuges bleiben bis auf Weiteres in Kraft (Garda 11.6.2020)Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat Gambia am 23.3.2020 bis auf Weiteres den Luftraum und die Landgrenzen geschlossen. Der Ausnahmezustand wurde bis 1.7.2020 verlängert, seit 4.6.2020 werden die Einschränkungen schrittweise gelockert (USEMB 11.6.2020; vergleiche Garda 11.6.2020). Einschränkungen der Passagierzahl im privaten und öffentlichen Personenverkehr auf die Hälfte des Fassungsvermögens des Fahrzeuges bleiben bis auf Weiteres in Kraft (Garda 11.6.2020) Quellen: - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - Garda World (11.6.2020): Gambia: COVID-19 state of emergency extended until July 1 /update 3, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/349821/gambia-covid-19-state-of-emergency-extended-until-july-1-update-3, Zugriff 15.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020 - USEMB - U.S. Embassy in The Gambia (11.6.2020): COVID-19 Information, https://gm.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/, Zugriff 15.6.2020 Grundversorgung Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen (EASO 12.2017). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet (EASO 12.2017). Die wirtschaftliche Situation verbesserte sich für die meisten Gambier auch nach dem Regierungswechsel nicht, die Preise für Grundnahrungsmittel sind gestiegen (KAS 24.1.2020). Zwar betrug das Wirtschaftswachstum 2019 offiziell 6%, doch bleibt die Lebenswirklichkeit der Bevölkerungsmehrheit äußerst schwierig. Die Inflation stieg auf knapp 7% und allein 80% des Haushalts 2020 dürften in die Schuldentilgung fließen. Für dringend notwendige Investitionen in das marode Bildungs- und Gesundheitssystem bleibt wenig Spielraum. Auch die Energieversorgung bleibt problematisch und der 2018 verabschiedete Entwicklungsplan konnte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bisher nicht verbessern (KAS 24.1.2020). Die Arbeitslosigkeit ist nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen (ÖB 12.2019). Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017; vgl. ÖB 12.2019). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91% der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019).Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017; vergleiche ÖB 12.2019). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016 aus 2017, zu Ausfällen (KAS 16.5.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91% der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. USD) gesunken sind (EASO 12.2017) und sich nur zögerlich erholten (KAS 16.5.2018). Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10% des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst (EASO 12.2017). Eine zerstörte Wirtschaft, ausgebeutete Staatsressourcen, eine ineffiziente Infrastruktur, enorme soziale Herausforderungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten für die junge Bevölkerung waren die Rahmenbedingungen, unter denen Barrow seine Präsidentschaft angetreten hat (KAS 16.5.2018). Als Jammeh Anfang 2017 ins Exil nach Äquatorialguinea ging, nahm er Vermögenswerte mit unbekanntem Wert mit (EASO 12.2017). Der systematische Diebstahl von Staatseigentum wurde rückwirkend seit 2014 auf 4% des BIP jährlich geschätzt (KAS 16.5.2018). Das Land ist auf finanzielle Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) machten die Hilfen ausländischer Geber 2013 11% des BIP aus (EASO 12.2017). Ausländische Geber versprachen der Barrow-Regierung finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass die Entwicklung der Demokratie gefördert und die Menschenrechte geachtet werden (EASO 12.2017). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden nicht lebenswichtige Handels- und andere Aktivitäten, die mit der lokalen Wirtschaft verbunden sind, aber dazu neigen, große Menschenmengen anzuziehen, bis auf weiteres untersagt, was den Lebensunterhalt zahlreicher Personen gefährdet (APA 2.4.2020). Die Regierung stellte 14,7 Millionen US-Dollar zur Verfügung, um Haushalte mit Grundnahrungsmitteln (u.A. Reis, Öl, Zucker) zu versorgen (Gentilini et al 12.6.2020: 185). Quellen: - APA - Agence de Presse Africaine (2.4.2020): Gambia: Livelihoods affected by anti-COVID-19 restrictions, https://apanews.net/en/news/anger-follows-gambia-covid-19-lockdown, Zugriff 27.4.2020 - EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 23.6.2020 - Gentilini, Ugo; Mohamed Almenfi, Pamela Dale, Ana Veronica Lopez, Ingrid Veronica Mujica, Rodrigo Quintana, Usama Zafar (12.6.2020): Social Protection and Jobs Responses to COVID-19: A Real-Time Review of Country Measures - “Living paper” version 11 (June 12, 2020), http://documents.worldbank.org/curated/en/590531592231143435/pdf/Social-Protection-and-Jobs-Responses-to-COVID-19-A-Real-Time-Review-of-Country-Measures-June-12-2020.pdf, Zugriff 22.6.2020 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.5.2018): Ein Jahr Demokratie in Gambia, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52476-544-1-30.pdf?180516145500, Zugriff 23.6.2020 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (24.1.2020): „Too small to fail“? - Gambias Demokratisierungsprozess – zwischen Fortschritt und Frustration, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/too-small-to-fail, Zugriff 22.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 Sozialleistungen Das soziale Sicherheitsnetz Gambias ist schwach. Alterspensionen stehen nur einem kleinen Prozentsatz der Bevölkerung zur Verfügung (Personen mit mehr als zehn Jahren Beschäftigung in einer staatlichen Einrichtung oder einer teilnehmenden privaten Einrichtung) und werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanziert. Andere Sozialleistungen wie Entschädigung für Arbeitsunfälle, Arbeitslosenversicherung oder Mutterschutz stehen entweder gar nicht oder nur einem kleinen Teil der Bevölkerung zur Verfügung. Soweit vorhanden, handelt es sich überwiegend um vom Arbeitgeber finanzierte Barzahlungen (BS 29.4.2020; vgl. USSSA 9.2019).Das soziale Sicherheitsnetz Gambias ist schwach. Alterspensionen stehen nur einem kleinen Prozentsatz der Bevölkerung zur Verfügung (Personen mit mehr als zehn Jahren Beschäftigung in einer staatlichen Einrichtung oder einer teilnehmenden privaten Einrichtung) und werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanziert. Andere Sozialleistungen wie Entschädigung für Arbeitsunfälle, Arbeitslosenversicherung oder Mutterschutz stehen entweder gar nicht oder nur einem kleinen Teil der Bevölkerung zur Verfügung. Soweit vorhanden, handelt es sich überwiegend um vom Arbeitgeber finanzierte Barzahlungen (BS 29.4.2020; vergleiche USSSA 9.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020 - USSSA - United States Social Security Administrazion (9.2019): Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2019 - Gambia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/africa/gambia.pdf, Zugriff 27.5.2020 Medizinische Versorgung Trotz einiger Fortschritte bei der medizinischen Versorgung ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 12.2019; vgl. AA 5.8.2019), wogegen die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend ist (BMEIA 4.6.2020; vgl. ÖB 12.2019). Die medizinische Versorgung im Lande bleibt eingeschränkt und ist technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich (AA 5.6.2020; vgl. AA 5.8.2019). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken, wobei auch diese keinen europäischen Standard bieten (AA 5.8.2019). Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 5.6.2020). Die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen befindet sich im Stadtgebiet, was bedeutet, dass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gebieten komplexer ist. Im Allgemeinen leiden alle Einrichtungen unter einem Mangel an gut ausgebildetem Personal und Defiziten in Bezug auf Infrastruktur, medizinische Ausrüstung und Versorgung mit bestimmten Medikamenten (EASO 12.2017; vgl. HP+/USAID 11.2019).Trotz einiger Fortschritte bei der medizinischen Versorgung ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 12.2019; vergleiche AA 5.8.2019), wogegen die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend ist (BMEIA 4.6.2020; vergleiche ÖB 12.2019). Die medizinische Versorgung im Lande bleibt eingeschränkt und ist technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich (AA 5.6.2020; vergleiche AA 5.8.2019). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken, wobei auch diese keinen europäischen Standard bieten (AA 5.8.2019). Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 5.6.2020). Die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen befindet sich im Stadtgebiet, was bedeutet, dass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gebieten komplexer ist. Im Allgemeinen leiden alle Einrichtungen unter einem Mangel an gut ausgebildetem Personal und Defiziten in Bezug auf Infrastruktur, medizinische Ausrüstung und Versorgung mit bestimmten Medikamenten (EASO 12.2017; vergleiche HP+/USAID 11.2019). Prinzipiell haben sämtliche Bevölkerungsgruppen Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von mindestens USD 0,5 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter fünf Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 12.2019; vgl. AA 5.8.2019). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Apparaturen und Medikamente unzureichend. Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht immer anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 5.8.2019).Prinzipiell haben sämtliche Bevölkerungsgruppen Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von mindestens USD 0,5 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter fünf Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 12.2019; vergleiche AA 5.8.2019). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Apparaturen und Medikamente unzureichend. Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht immer anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 5.8.2019). Im Jahr 2015 gab es in Gambia 213 Mediziner (1.1 Arzt für 10.000 Einwohner). Die traditionelle Medizin ist für einen Großteil der Bevölkerung Gambias oft der erste Ansprechpartner, da die Heiler über das ganze Land verstreut und vor allem in ländlichen Regionen besser zugänglich sind. Auch die Behörden Gambias streben eine stärkere Partnerschaft mit traditionellen Heilern an, um die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern. Darüber hinaus erlauben traditionelle Mediziner oft Sachleistungen, die für arme Haushalte leistbarer sind (AA 5.8.2019; vgl. EASO 12.2017, HP+/USAID 11.2019).Im Jahr 2015 gab es in Gambia 213 Mediziner (1.1 Arzt für 10.000 Einwohner). Die traditionelle Medizin ist für einen Großteil der Bevölkerung Gambias oft der erste Ansprechpartner, da die Heiler über das ganze Land verstreut und vor allem in ländlichen Regionen besser zugänglich sind. Auch die Behörden Gambias streben eine stärkere Partnerschaft mit traditionellen Heilern an, um die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern. Darüber hinaus erlauben traditionelle Mediziner oft Sachleistungen, die für arme Haushalte leistbarer sind (AA 5.8.2019; vergleiche EASO 12.2017, HP+/USAID 11.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (5.6.2020): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624, Zugriff 16.6.2020 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (4.6.2020): Reise & Aufenthalt - Gambia - Gesundheit & Impfungen, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 23.6.2020 - EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 23.6.2020 - HP+/USAID - Health Policy Plus / United States Agency for International Development (11.2019): Assesment of the Health System in the Gambia - Overview, Medical Products, Health Financing, and Governance Components, http://www.healthpolicyplus.com/ns/pubs/17372-17674_GambiaHealthSystemAssessment.pdf, Zugriff 22.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 Rückkehr Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht (AA 5.8.2019). Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen (ÖB 12.2019). Rückkehrer werden in der Regel wieder von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Der erhebliche Rückstau bei den Reintegrationsmaßnahmen wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v.a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros konnte seit Mitte 2018 in etwa halbiert werden. Zum Stand März 2019 erhielten knapp 2.500 von insgesamt ca. 4.100 Rückkehrern Reintegrationsunterstützung. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 5.8.2019).Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht (AA 5.8.2019). Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen (ÖB 12.2019). Rückkehrer werden in der Regel wieder von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Der erhebliche Rückstau bei den Reintegrationsmaßnahmen wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v.a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros konnte seit Mitte 2018 in etwa halbiert werden. Zum Stand März 2019 erhielten knapp 2.500 von insgesamt ca. 4.100 Rückkehrern Reintegrationsunterstützung. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 5.8.2019). Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 5.8.2019).Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 5.8.2019). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unterliegen alle Einreisenden - entweder per Flugzeug oder auf dem Landweg - unabhängig von ihrer Nationalität, die in oder durch ein "Hotspot"-Land reisen, einer 14-tägigen verpflichtenden Quarantäne in staatlich verwalteten Einrichtungen, wo sie auf Kosten der Regierung Unterkunft, Nahrung, Wasser und medizinische Versorgung erhalten (USEMB 11.6.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 USEMB - U.S. Embassy in The Gambia (11.6.2020): COVID-19 Information, https://gm.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/
- Beweiswürdigung: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines gambischen Reisepasses fest. Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Verwandten im Herkunftsstaat, seine Schulbildung und Berufserfahrung sowie die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.03.2021, der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.11.2020 sowie der mündlichen Verhandlung am 08.03.
- Die Feststellungen betreffend den italienischen Aufenthaltstitel ergeben sich aus der Kopie derselben (vgl. AS 39 des Vorverfahrens), der diesbezüglichen Auskunft des PKZ Thörl-Maglern sowie den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers. Die Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich, Italien und Afrika waren ebenso aufgrund seiner Aussagen in diesem Zusammenhang festzustellen, wobei angesichts seiner Angabe im Vorverfahren am 18.05.2017, wonach er sich ab November 2016 in Österreich befunden habe (vgl. AS 65 des Vorverfahrens), nicht von seinen davon abweichenden Behauptungen im gegenständlichen Verfahren, wonach er erst im März 2017 von Italien nach Österreich gereist sei, auszugehen war.Die Feststellungen betreffend den italienischen Aufenthaltstitel ergeben sich aus der Kopie derselben vergleiche AS 39 des Vorverfahrens), der diesbezüglichen Auskunft des PKZ Thörl-Maglern sowie den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers. Die Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich, Italien und Afrika waren ebenso aufgrund seiner Aussagen in diesem Zusammenhang festzustellen, wobei angesichts seiner Angabe im Vorverfahren am 18.05.2017, wonach er sich ab November 2016 in Österreich befunden habe vergleiche AS 65 des Vorverfahrens), nicht von seinen davon abweichenden Behauptungen im gegenständlichen Verfahren, wonach er erst im März 2017 von Italien nach Österreich gereist sei, auszugehen war. Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau gründen sich auf deren Antworten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Probleme des Beschwerdeführers mit seinem rechten Auge waren entsprechend seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung festzustellen. Sonstige gesundheitliche Probleme hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Insbesondere sind keine Hinweise auf das Vorliegen schwerwiegender oder lebensbedrohlicher Krankheiten hervorgekommen. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Dass er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, kann dem Betreuungsinformationssystem sowie dem AJ-WEB Auskunftsverfahren entnommen werden. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Wie schon die belangte Behörde zutreffend erkannte, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, Fluchtgründe glaubwürdig vorzubringen. Das erkennende Gericht konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild vom Beschwerdeführer machen und teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist; insbesondere fielen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats auf. Wie sich aus der Erstbefragung, der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Dabei ist festzuhalten, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein Asylwerber grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragen Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für seine Ausreise im Jahr 2013 und für das Verlassen seines Herkunftsstaates im Jahr 2017 weisen allerdings – abgesehen von für das Fluchtvorbringen nebensächlichen Aspekten, wie etwa das genaue Datum der Demonstration oder hinsichtlich der Frage, mit wem er den Gebrauchtwagenhandel betrieb – zahlreiche Ungereimtheiten bezüglich zentraler Elemente auf, wie beispielsweise Folgende: Zunächst ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer, im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme im Vorverfahren vom 18.05.2017 die Frage, ob er politisch oder strafrechtlich in Gambia verfolgt werde, explizit verneinte und dazu weiters nur anführte, dass er einen Unfall in Gambia gehabt habe, bei dem eine Person verstorben sei und von deren Familie er gesucht werde (vgl. S 66 des Voraktes). Etwaige Befürchtungen im Zusammenhang mit dem nunmehr behaupteten Grund für seine Ausreise im Jahr 2013 betreffend die Vermietung eines Fahrzeugs an zwei Amerikaner, welche einen Anschlag gegen den damaligen Präsidenten hätten verüben wollen, nannte er damals nicht. Würde der Beschwerdeführer jedoch einer Gefährdung in diesem Zusammenhang unterliegen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Vorfälle bereits im Verfahren betreffend die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 zumindest ansatzweise erwähnt hätte.Zunächst ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer, im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme im Vorverfahren vom 18.05.2017 die Frage, ob er politisch oder strafrechtlich in Gambia verfolgt werde, explizit verneinte und dazu weiters nur anführte, dass er einen Unfall in Gambia gehabt habe, bei dem eine Person verstorben sei und von deren Familie er gesucht werde vergleiche S 66 des Voraktes). Etwaige Befürchtungen im Zusammenhang mit dem nunmehr behaupteten Grund für seine Ausreise im Jahr 2013 betreffend die Vermietung eines Fahrzeugs an zwei Amerikaner, welche einen Anschlag gegen den damaligen Präsidenten hätten verüben wollen, nannte er damals nicht. Würde der Beschwerdeführer jedoch einer Gefährdung in diesem Zusammenhang unterliegen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Vorfälle bereits im Verfahren betreffend die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Außerdem lässt sich den unstrittigen Länderinformationen entnehmen, dass bei den Präsidentschaftswahlen am 01.12.2016 der nunmehrige Präsident Barrow gegen den vorherigen Amtsinhaber Jammeh gewann. Angesichts des erfolgten Wechsels des Staatsoberhauptes ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin einer politisch motivierten Verfolgung wegen der ihm unterstellten Unterstützung der Amerikaner bei einem versuchten Anschlag auf den ehemaligen Präsidenten unterliegen sollte. Auf diesbezüglich Vorhalt durch die erkennende Richterin führte der Beschwerdeführer lediglich an, dass er sich in Österreich ein Leben aufgebaut habe. Etwaige stichhaltige Gründe, weshalb er trotz des Regimewechsels einer Gefährdung bezüglich dieser Vorfälle vor seiner Ausreise im Jahr 2013 unterliegen sollte, nannte er jedoch nicht (vgl. S 9f in OZ 10). Im Übrigen legt auch seine Antwort vor dem BFA nahe, dass er keine Bedrohung in diesem Zusammenhang zu befürchten hat (vgl. AS 193, arg. „Vertreter: Er sagt, dass es diese Sache mit dem gemieteten Auto gegeben hat. Wurde diese Sache jemals aufgeklärt? VP: Darüber denke ich jetzt gar nicht nach. Das war ja nur eine Sache zwischen mir und der Regierung. Sie sind ja gekommen und haben mich verhaftet. Da waren außer meinem Onkel und mir niemand beteiligt. Vertreter: Zweitens war das noch zur Zeit des Präsidenten Jammeh und jetzt ist ja Barrow der Präsident. Ist aufgrund des Regierungswechsel diesbezüglich eine Änderung eingetreten? VP: Die Situation ist nicht so, wie unter dem vorherigen Präsidenten, aber es ist noch immer nicht in Ordnung.“).Außerdem lässt sich den unstrittigen Länderinformationen entnehmen, dass bei den Präsidentschaftswahlen am 01.12.2016 der nunmehrige Präsident Barrow gegen den vorherigen Amtsinhaber Jammeh gewann. Angesichts des erfolgten Wechsels des Staatsoberhauptes ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin einer politisch motivierten Verfolgung wegen der ihm unterstellten Unterstützung der Amerikaner bei einem versuchten Anschlag auf den ehemaligen Präsidenten unterliegen sollte. Auf diesbezüglich Vorhalt durch die erkennende Richterin führte der Beschwerdeführer lediglich an, dass er sich in Österreich ein Leben aufgebaut habe. Etwaige stichhaltige Gründe, weshalb er trotz des Regimewechsels einer Gefährdung bezüglich dieser Vorfälle vor seiner Ausreise im Jahr 2013 unterliegen sollte, nannte er jedoch nicht vergleiche S 9f in OZ 10). Im Übrigen legt auch seine Antwort vor dem BFA nahe, dass er keine Bedrohung in diesem Zusammenhang zu befürchten hat vergleiche AS 193, arg. „Vertreter: Er sagt, dass es diese Sache mit dem gemieteten Auto gegeben hat. Wurde diese Sache jemals aufgeklärt? VP: Darüber denke ich jetzt gar nicht nach. Das war ja nur eine Sache zwischen mir und der Regierung. Sie sind ja gekommen und haben mich verhaftet. Da waren außer meinem Onkel und mir niemand beteiligt. Vertreter: Zweitens war das noch zur Zeit des Präsidenten Jammeh und jetzt ist ja Barrow der Präsident. Ist aufgrund des Regierungswechsel diesbezüglich eine Änderung eingetreten? VP: Die Situation ist nicht so, wie unter dem vorherigen Präsidenten, aber es ist noch immer nicht in Ordnung.“). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Mai 2017 behaupteten Unfalls mit einem Todesopfer keine hinreichenden Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung seiner Person ergeben haben, zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich keinerlei Vorbringen erstattete und auch im rechtskräftigen Bescheid vom 18.05.2017, mit welchen eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Gambia ausgesprochen wurde, keine Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Im Übrigen lässt sich auch den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat nach seiner Abschiebung nicht konkret entnehmen, dass er hinsichtlich des im Vorverfahren behaupteten Unfalls oder bezüglich der Autovermietung an die beiden Amerikaner einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung behauptete, dass er im Zusammenhang mit der Autovermietung gefoltert und deswegen am rechten Auge erblindet sei, steht dies in einem gravierenden Widerspruch zu seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er das Problem mit seinem Auge bereits seit einem Alter von 7 Jahre habe und sich seine Sicht verschlechtere (vgl. S 2 in OZ 10). Zudem erwähnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht einmal ansatzweise, dass er festgenommen und gefoltert worden sei, sondern schilderte bloß, dass er kurz befragt worden sei und dann wieder habe gehen dürfen (vgl. S 9 in OZ 10). Es kann daher auch insofern nicht davon ausgegangen werden, dass die Behauptungen betreffend eine Gefährdung aufgrund der Vermietung eines Kraftfahrzeugs an zwei Amerikaner den Tatsachen entsprechen.Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung behauptete, dass er im Zusammenhang mit der Autovermietung gefoltert und deswegen am rechten Auge erblindet sei, steht dies in einem gravierenden Widerspruch zu seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er das Problem mit seinem Auge bereits seit einem Alter von 7 Jahre habe und sich seine Sicht verschlechtere vergleiche S 2 in OZ 10). Zudem erwähnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht einmal ansatzweise, dass er festgenommen und gefoltert worden sei, sondern schilderte bloß, dass er kurz befragt worden sei und dann wieder habe gehen dürfen vergleiche S 9 in OZ 10). Es kann daher auch insofern nicht davon ausgegangen werden, dass die Behauptungen betreffend eine Gefährdung aufgrund der Vermietung eines Kraftfahrzeugs an zwei Amerikaner den Tatsachen entsprechen. Im Ergebnis kann daher nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen Vorfällen, die vor seiner erstmaligen Ausreise aus Gambia im Jahr 2013 oder vor seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat im Mai 2017 stattgefunden haben, einer aktuellen Gefährdung unterliegt. Der Beschwerdeführer konnte aber auch den behaupteten Grund für seine (neuerliche) Ausreise aus Gambia im Juni 2017 nicht glaubhaft machen. Insbesondere sind seine Angaben hinsichtlich der Demonstration in Kanilai, bei der sein Onkel erschossen worden sein soll, massiv widersprüchlich und stimmen nicht mit dazu veröffentlichten Medienberichten überein. In dem Sinn hat das BFA insbesondere bereits zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht nennen konnte, von den Truppen welchen Staates sein Onkel umgebracht worden sei. Im Internet veröfflichten Artikeln lässt sich jedoch entnehmen, dass das Todesopfer im Rahmen dieses Protests von senegalischen Truppen erschossen wurde (vgl. AS 219ff und AS 223ff; s.a. https://allafrica.com/stories/202106220381.html, https://foroyaa.net/4-years-on-family-of-kanilai-man-killed-by-ecomig-soldiers-renews-call-for-justice/). Zudem behauptete der Beschwerdeführer, dass sein Onkel nach den Schüssen in das Bwiam-Hospital gebracht worden sei (vgl. AS 184, S 8 in OZ 10). Entsprechend den Berichten mehrerer Onlinemedien wurde das Todesopfer allerdings im Edward Francis Small Teaching Hospital in Banjul aufgenommen (vgl. AS 215ff; s.a. https://foroyaa.net/4-years-on-family-of-kanilai-man-killed-by-ecomig-soldiers-renews-call-for-justice/; https://www.africanews.com/2017/06/03/jammeh-loyalists-in-bloody-clash-with-ecomig-forces/; https://allafrica.com/stories/202106220381.html). Den überzeugenden beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, sondern bloß pauschal behauptet, dass der Beschwerdeführer stets gleichlautende und unbedenkliche Antworten gegeben habe, und ohne nähere diesbezügliche Begründung angeführt, dass die belangte Behörde konkrete Recherchen zu seinen Schilderungen sowie die Einholung einer „Expertenmeinung“ unterlassen habe. Dieses Vorbringen erschließt sich jedoch insbesondere angesichts der beweiswürdigenden Bezugnahme des BFA auf Medienberichte zu der Demonstration in Kanilai nicht.In dem Sinn hat das BFA insbesondere bereits zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht nennen konnte, von den Truppen welchen Staates sein Onkel umgebracht worden sei. Im Internet veröfflichten Artikeln lässt sich jedoch entnehmen, dass das Todesopfer im Rahmen dieses Protests von senegalischen Truppen erschossen wurde vergleiche AS 219ff und AS 223ff; s.a. https://allafrica.com/stories/202106220381.html, https://foroyaa.net/4-years-on-family-of-kanilai-man-killed-by-ecomig-soldiers-renews-call-for-justice/). Zudem behauptete der Beschwerdeführer, dass sein Onkel nach den Schüssen in das Bwiam-Hospital gebracht worden sei vergleiche AS 184, S 8 in OZ 10). Entsprechend den Berichten mehrerer Onlinemedien wurde das Todesopfer allerdings im Edward Francis Small Teaching Hospital in Banjul aufgenommen vergleiche AS 215ff; s.a. https://foroyaa.net/4-years-on-family-of-kanilai-man-killed-by-ecomig-soldiers-renews-call-for-justice/; https://www.africanews.com/2017/06/03/jammeh-loyalists-in-bloody-clash-with-ecomig-forces/; https://allafrica.com/stories/202106220381.html). Den überzeugenden beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, sondern bloß pauschal behauptet, dass der Beschwerdeführer stets gleichlautende und unbedenkliche Antworten gegeben habe, und ohne nähere diesbezügliche Begründung angeführt, dass die belangte Behörde konkrete Recherchen zu seinen Schilderungen sowie die Einholung einer „Expertenmeinung“ unterlassen habe. Dieses Vorbringen erschließt sich jedoch insbesondere angesichts der beweiswürdigenden Bezugnahme des BFA auf Medienberichte zu der Demonstration in Kanilai nicht. In diesem Zusammenhang wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer auf die Frage der erkennenden Richterin nach dem Namen seines Onkels den in den Zeitungsartikeln angeführten Namen des Todesopfers nannte (vgl. S 7 in OZ 10). Würde es sich bei dem Todesopfer im Zuge der Demonstrationen jedoch tatsächlich um den Onkel des Beschwerdeführers handeln, so wäre jedenfalls davon auszugehen, dass die seine sonstigen Angaben mit den Medienberichten übereinstimmen würden. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in dem ersten an den Bundesminister für Inneres gerichteten Schreiben (s. OZ 2) nur abstrakt anführte, dass „eine Person“ ums Leben gekommen sei und einen anderen Nachnamen als jenem des Todesopfers anführte. Zudem war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Namen der Frau seines Onkels zu nennen (vgl. S 7 in OZ 10). Selbst wenn man entsprechend seiner Behauptung in der Beschwerdeverhandlung davon ausginge, dass er die Familie ms. „nicht so gut“ kenne und erst wenige Tage vor den Ereignissen kennengelernt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest deren Namen weiß.In diesem Zusammenhang wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer auf die Frage der erkennenden Richterin nach dem Namen seines Onkels den in den Zeitungsartikeln angeführten Namen des Todesopfers nannte vergleiche S 7 in OZ 10). Würde es sich bei dem Todesopfer im Zuge der Demonstrationen jedoch tatsächlich um den Onkel des Beschwerdeführers handeln, so wäre jedenfalls davon auszugehen, dass die seine sonstigen Angaben mit den Medienberichten übereinstimmen würden. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in dem ersten an den Bundesminister für Inneres gerichteten Schreiben (s. OZ 2) nur abstrakt anführte, dass „eine Person“ ums Leben gekommen sei und einen anderen Nachnamen als jenem des Todesopfers anführte. Zudem war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Namen der Frau seines Onkels zu nennen vergleiche S 7 in OZ 10). Selbst wenn man entsprechend seiner Behauptung in der Beschwerdeverhandlung davon ausginge, dass er die Familie ms. „nicht so gut“ kenne und erst wenige Tage vor den Ereignissen kennengelernt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest deren Namen weiß. Abgesehen davon kann alleine aus dem Umstand, dass der Onkel des Beschwerdeführers bei der Demonstration umgebracht worden sei, keine maßgebliche Gefährdung des Beschwerdeführers angenommen werden. Demgemäß gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der behördlichen Einvernahme selbst an, dass der Tod seines Onkels mit seiner Situation nichts zu tun habe (vgl. AS 189f). Abgesehen davon kann alleine aus dem Umstand, dass der Onkel des Beschwerdeführers bei der Demonstration umgebracht worden sei, keine maßgebliche Gefährdung des Beschwerdeführers angenommen werden. Demgemäß gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der behördlichen Einvernahme selbst an, dass der Tod seines Onkels mit seiner Situation nichts zu tun habe vergleiche AS 189f). Zudem kann angesichts des Umstands, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung erheblich von seinen Behauptungen in der Einvernahme vor dem BFA abweichen, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an der Demonstration beteiligt war. So gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde im Rahmen der freien Erzählung seines Fluchtgrundes insbesondere zunächst ausdrücklich an, dass er nicht mitdemonstriert habe, und erwähnte dabei nicht einmal ansatzweise, dass er sich (nach dem Schuss auf seinen Onkel) an dem Protest beteiligt habe (vgl. AS 182). Aus seiner Darstellung vor dem Bundesverwaltungsgericht lässt sich demgegenüber entnehmen, dass er von Anfang an der Demonstration teilgenommen habe (vgl. S 6 in OZ 10, arg. „BF: […] Wir haben dann eine Versammlung im Dorf abgehalten, um gegen die Militärpräsenz in dieser Gegend zu demonstrieren. Am 03.06.2017 hielten wir dann eine Massendemonstration ab und es kam zu einem Missverständnis mit dem Militär. Zuerst feuerten sie Tränengas auf uns, jedoch begannen sie danach auf uns zu schießen. Mein Onkel, einer der Anführer und Ältesten, wurde dabei getroffen und verstarb später an seinen Verletzungen im Krankenhaus. […]“). Hätte der Beschwerdeführer aber tatsächlich an der genannten Demonstration teilgenommen, so wäre zu erwarten gewesen, dass seine Aussage zumindest dahingehend übereinstimmt, ob er bereits vor den gewalttätigen Übergriffen der Sicherheitsbehörden mitprotestiert hat oder erst danach als eine Reaktion darauf. Diesbezüglich ist auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA noch ausdrücklich erwähnte, dass er gerade erst „hingezogen“ (gemeint: in das Dorf gezogen) sei und keinen Grund gesehen habe, weshalb er das Militär nicht mögen sollte (vgl. AS 182). Vor diesem Hintergrund können seine nunmehrigen Behauptungen zur Teilnahme an der Demonstration in keinster Weise nachvollzogen werden und sind als massive Steigerung seines Fluchtgrundes zu werten.Zudem kann angesichts des Umstands, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung erheblich von seinen Behauptungen in der Einvernahme vor dem BFA abweichen, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an der Demonstration beteiligt war. So gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde im Rahmen der freien Erzählung seines Fluchtgrundes insbesondere zunächst ausdrücklich an, dass er nicht mitdemonstriert habe, und erwähnte dabei nicht einmal ansatzweise, dass er sich (nach dem Schuss auf seinen Onkel) an dem Protest beteiligt habe vergleiche AS 182). Aus seiner Darstellung vor dem Bundesverwaltungsgericht lässt sich demgegenüber entnehmen, dass er von Anfang an der Demonstration teilgenommen habe vergleiche S 6 in OZ 10, arg. „BF: […] Wir haben dann eine Versammlung im Dorf abgehalten, um gegen die Militärpräsenz in dieser Gegend zu demonstrieren. Am 03.06.2017 hielten wir dann eine Massendemonstration ab und es kam zu einem Missverständnis mit dem Militär. Zuerst feuerten sie Tränengas auf uns, jedoch begannen sie danach auf uns zu schießen. Mein Onkel, einer der Anführer und Ältesten, wurde dabei getroffen und verstarb später an seinen Verletzungen im Krankenhaus. […]“). Hätte der Beschwerdeführer aber tatsächlich an der genannten Demonstration teilgenommen, so wäre zu erwarten gewesen, dass seine Aussage zumindest dahingehend übereinstimmt, ob er bereits vor den gewalttätigen Übergriffen der Sicherheitsbehörden mitprotestiert hat oder erst danach als eine Reaktion darauf. Diesbezüglich ist auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA noch ausdrücklich erwähnte, dass er gerade erst „hingezogen“ (gemeint: in das Dorf gezogen) sei und keinen Grund gesehen habe, weshalb er das Militär nicht mögen sollte vergleiche AS 182). Vor diesem Hintergrund können seine nunmehrigen Behauptungen zur Teilnahme an der Demonstration in keinster Weise nachvollzogen werden und sind als massive Steigerung seines Fluchtgrundes zu werten. Aber auch selbst unter der hypothetischen Annahme, dass der Beschwerdeführer an der Demonstration in Kanilai teilgenommen habe, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er deswegen aktuell gesucht werden sollte. Angesichts der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach es „sehr viele“ Demonstranten gewesen seien (vgl. AS 190; s.a. S 6 in OZ 10, arg. „Massendemonstration“), ist insbesondere nicht ersichtlich, woher den Behörden von Gambia bekannt sein sollte, dass der Beschwerdeführer an der Demonstration beteiligt gewesen sei, zumal er sich damals erst 3 Tage in Kanilai aufgehalten habe. Dies konnte der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage der erkennenden Richterin nicht überzeugend darlegen (vgl. S 7 in OZ 10, arg. „R: Wie plausibel scheint es Ihnen, dass wenn Sie nur drei Tage in Kanilai aufhältig waren, man genau nach Ihnen dort suchen soll? BF: Ich habe nicht gesagt, dass sie genau nach mir gesucht haben, aber wenn Leute an einem Ort festgenommen werden, dann kann ich auch noch so sehr behaupten, dass ich nichts getan habe und sie würden mich trotzdem festnehmen.“). Auch den diesbezüglichen Behauptungen vor dem BFA kann nicht konkret entnommen werden, dass die gambischen Behörden überhaupt Kenntnis von der behaupteten Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers erlangt hätten bzw. erlangen könnten (vgl. AS 192, arg. „LA: Aber woher sollten die Behörden wissen, dass Sie an den Demonstrationen beteiligt waren? Sie waren ja nur einer von vielen. VP: Eine gute Frage. Einer der Anführer dieser Demonstranten war ja mein Onkel. Die Leute kennen mich dort. Viele Leute wurden verhaftet. Als es passierte, war ich ja dort. Wenn deren Familienmitglieder mich jetzt dort frei herumlaufen sehen, obwohl ihr Sohn verhaftet wurde, dann werden sie der Polizei wahrscheinlich erzählen, dass ich auch dort war.“). Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Eltern der verhafteten Personen den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia verraten sollten und handelt es sich bei den genannten Befürchtungen um bloß vage Spekulationen, ohne konkrete diesbezügliche Anhaltspunkte (vgl. AS 192, arg. „LA: Warum sollten die Eltern dieser Söhne der Polizei von Ihnen erzählen, wenn Sie sich doch für dieselbe Sache engagiert haben, wie deren Söhne? Das ist absolut unlogisch. VP: Es ist jedenfalls möglich. Man weiß es ja nicht. Niemand will ja, dass der eigene Sohn für etwas ins Gefängnis kommt, wofür er kämpft. Ich bin noch bei meiner Familie und ihr Kind ist noch in der Arrestzelle. Man weiß ja nicht, was sie dann machen.“). Dabei ist – ausgehend von der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er wenig Kontakt zur Familie ms. gehabt habe und erst 3 Tage in Kanilai aufhältig gewesen sei (vgl. S 7 in OZ 10) – nicht nachvollziehbar, dass diese den Beschwerdeführer kennen und von seiner Teilnahme an den Protesten wissen sollten oder von einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat erfahren sollten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der Anmerkung des Beschwerdeführers im Schreiben an den Bundesminister für Inneres (OZ 2), wonach er „immer noch zur Fahndung ausgeschrieben“ sei, darauf hinzuweisen, dass er derartiges weder in der Erstbefragung, noch in der Einvernahme durch die belangte Behörde oder vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Demonstration zur Fahndung ausgeschrieben wurde.Aber auch selbst unter der hypothetischen Annahme, dass der Beschwerdeführer an der Demonstration in Kanilai teilgenommen habe, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er deswegen aktuell gesucht werden sollte. Angesichts der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach es „sehr viele“ Demonstranten gewesen seien vergleiche AS 190; s.a. S 6 in OZ 10, arg. „Massendemonstration“), ist insbesondere nicht ersichtlich, woher den Behörden von Gambia bekannt sein sollte, dass der Beschwerdeführer an der Demonstration beteiligt gewesen sei, zumal er sich damals erst 3 Tage in Kanilai aufgehalten habe. Dies konnte der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage der erkennenden Richterin nicht überzeugend darlegen vergleiche S 7 in OZ 10, arg. „R: Wie plausibel scheint es Ihnen, dass wenn Sie nur drei Tage in Kanilai aufhältig waren, man genau nach Ihnen dort suchen soll? BF: Ich habe nicht gesagt, dass sie genau nach mir gesucht haben, aber wenn Leute an einem Ort festgenommen werden, dann kann ich auch noch so sehr behaupten, dass ich nichts getan habe und sie würden mich trotzdem festnehmen.“). Auch den diesbezüglichen Behauptungen vor dem BFA kann nicht konkret entnommen werden, dass die gambischen Behörden überhaupt Kenntnis von der behaupteten Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers erlangt hätten bzw. erlangen könnten vergleiche AS 192, arg. „LA: Aber woher sollten die Behörden wissen, dass Sie an den Demonstrationen beteiligt waren? Sie waren ja nur einer von vielen. VP: Eine gute Frage. Einer der Anführer dieser Demonstranten war ja mein Onkel. Die Leute kennen mich dort. Viele Leute wurden verhaftet. Als es passierte, war ich ja dort. Wenn deren Familienmitglieder mich jetzt dort frei herumlaufen sehen, obwohl ihr Sohn verhaftet wurde, dann werden sie der Polizei wahrscheinlich erzählen, dass ich auch dort war.“). Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Eltern der verhafteten Personen den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia verraten sollten und handelt es sich bei den genannten Befürchtungen um bloß vage Spekulationen, ohne konkrete diesbezügliche Anhaltspunkte vergleiche AS 192, arg. „LA: Warum sollten die Eltern dieser Söhne der Polizei von Ihnen erzählen, wenn Sie sich doch für dieselbe Sache engagiert haben, wie deren Söhne? Das ist absolut unlogisch. VP: Es ist jedenfalls möglich. Man weiß es ja nicht. Niemand will ja, dass der eigene Sohn für etwas ins Gefängnis kommt, wofür er kämpft. Ich bin noch bei meiner Familie und ihr Kind ist noch in der Arrestzelle. Man weiß ja nicht, was sie dann machen.“). Dabei ist – ausgehend von der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er wenig Kontakt zur Familie ms. gehabt habe und erst 3 Tage in Kanilai aufhältig gewesen sei vergleiche S 7 in OZ 10) – nicht nachvollziehbar, dass diese den Beschwerdeführer kennen und von seiner Teilnahme an den Protesten wissen sollten oder von einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat erfahren sollten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der Anmerkung des Beschwerdeführers im Schreiben an den Bundesminister für Inneres (OZ 2), wonach er „immer noch zur Fahndung ausgeschrieben“ sei, darauf hinzuweisen, dass er derartiges weder in der Erstbefragung, noch in der Einvernahme durch die belangte Behörde oder vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Demonstration zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Darüber hinaus sind die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Rückkehrbefürchtungen äußerst unkonkret und lassen nicht mit der für des gegenständliche Verfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit annehmen, dass er im Fall einer Rückverbringung nach Gambia einer maßgeblichen Bedrohung ausgesetzt sein werde. So meinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bloß sehr vage: „Ich weiß nicht wirklich was passieren könnte. Ich weiß nicht wie der Fall jetzt behandelt wird.“ (vgl. S 8 in OZ 10). Auch auf weitere Nachfrage, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage darzulegen, was ihm vorgeworfen werden sollte (vgl. S 8 in OZ 10, arg. „R: Was soll man Ihnen vorwerfen? BF: Wie ich bereits gesagt habe, ich weiß nicht, ob ich unter denen bin, welche sie brauchen. Wir sind nur wegen unserer Sicherheit geflüchtet. Mit wir meine ich, wir sind um unser Leben gelaufen, weil so viele Leute verwundet waren. Während der Nacht, als man dann erfahren hat, dass er gestorben ist und man Leute festnimmt, begannen am nächsten Morgen sich viele Leute gegenseitig zu alarmieren und viele flüchteten.“). Seiner Darstellung im gegenständlichen Verfahren, wonach aiufgrund des Militäreinsatzes zahlreiche Leute davongelaufen seien, kann auch sonst nicht entnommen werden, warum speziell der Beschwerdeführer beinahe 5 Jahre nach der Demonstration am 02.06.2017 einer aktuellen Gefährdung unterliegen sollte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen lässt, dass andere Demonstranten wegen ihrer Teilnahmen an den Protesten in Kanilai – aus welchem Grund auch immer – verurteilt worden wären. Auch aus den im Rahmen einer Internetrecherche gefundenen Medienberichten in diesem Zusammenhang ergeben sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Zudem kann aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, dass sonstige Teilnehmer an der Demonstration in Kanilai, welche damals nicht festgenommen wurden, gesucht oder Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden wären (vgl. AS 191, arg. „LA: Sie gaben an, Ihr Cousin hätte gesagt, dass dieser „Fall“ noch immer nicht abgeschlossen sei. Was genau meinen Sie damit? VP: Es ist ein Kriminalfall. Die Leute werden zum Strafgericht gebracht. Nachgefragt, die Leute, die sie bei der Demonstration verhaftet haben.“).Darüber hinaus sind die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Rückkehrbefürchtungen äußerst unkonkret und lassen nicht mit der für des gegenständliche Verfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit annehmen, dass er im Fall einer Rückverbringung nach Gambia einer maßgeblichen Bedrohung ausgesetzt sein werde. So meinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bloß sehr vage: „Ich weiß nicht wirklich was passieren könnte. Ich weiß nicht wie der Fall jetzt behandelt wird.“ vergleiche S 8 in OZ