RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlW208 2259497-1 Spruch, W208 2259497-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 19aGGG i
Hv € 117,70. Für diese Klage entrichtete der BF auf Basis der von ihm herangezogenen Bemessungsgrundlage von € 750,00 eine Pauschalgebühr gemäß Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018, inkl 10 %
Paragraph 19 a, GGG iHv € 117,
- Mit Teilurteil vom 12.02.2019, XXXX , sprach das BG aus, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig seien, die gegenständliche Wohnung geräumt von allen Fahrnissen, die nicht vom Mietvertrag erfasst sind, besenrein zu übergeben. Die Entscheidung über das „bisherige und künftige“ Benützungsentgelt und die Verfahrenskosten wurden der Endentscheidung vorbehalten.
- Mit Teilurteil vom 12.02.2019, römisch 40 , sprach das BG aus, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig seien, die gegenständliche Wohnung geräumt von allen Fahrnissen, die nicht vom Mietvertrag erfasst sind, besenrein zu übergeben. Die Entscheidung über das „bisherige und künftige“ Benützungsentgelt und die Verfahrenskosten wurden der Endentscheidung vorbehalten.
- Im Rahmen der Tagsatzung vor dem BG am 27.03.2019 erörterte das BG mit dem Klagevertreter, dass nach der herrschenden Judikatur zu § 406 (Zivilprozessordnung) ZPO eine Verurteilung zu zukünftigen Mietzins- oder Benützungsentgeltzahlungen nicht zulässig sei. Da mit der Klage auch bereits fällige Leistungen begehrt würden, sei der klagenden Partei Gelegenheit gegeben worden, das Klagebegehren auf die fälligen Benützungsentgelte für die Monate Dezember 2018 und Jänner bis inklusive März 2019, umzustellen, wobei der BF als Kläger weiterhin die Verurteilung der beklagten Parteien zu einer zukünftigen Leistung von € 600,00 monatlich ab dem 01.04.2019 begehrte. Das modifizierte Urteilsbegehren lautete daher wie folgt (ON 6):
- Im Rahmen der Tagsatzung vor dem BG am 27.03.2019 erörterte das BG mit dem Klagevertreter, dass nach der herrschenden Judikatur zu Paragraph 406, (Zivilprozessordnung) ZPO eine Verurteilung zu zukünftigen Mietzins- oder Benützungsentgeltzahlungen nicht zulässig sei. Da mit der Klage auch bereits fällige Leistungen begehrt würden, sei der klagenden Partei Gelegenheit gegeben worden, das Klagebegehren auf die fälligen Benützungsentgelte für die Monate Dezember 2018 und Jänner bis inklusive März 2019, umzustellen, wobei der BF als Kläger weiterhin die Verurteilung der beklagten Parteien zu einer zukünftigen Leistung von € 600,00 monatlich ab dem 01.04.2019 begehrte. Das modifizierte Urteilsbegehren lautete daher wie folgt (ON 6): „Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, Benützungsentgelt und Bewirtschaftungskosten von Euro 2.400,- sowie Euro 600,- monatlich ab 1.4.2019 jeweils am Ersten des Monats, bei 5-tägigem Respiro und 4 % Zinsen aus je Euro 600,- vom 1.12.2018, 1.1.2019, 1.2.2019 und 1.3.2019 und vom jeweils monatlichen Betrag zu bezahlen sowie die Verfahrenskosten zu ersetzen. Dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagevertreters.“
- Mit Teilurteil des BG vom 15.04.2019, XXXX (ON 11), fasste das BG unter I. einerseits den Beschluss, das Verfahren betreffend die Bezahlung der € 2.400,00 an Benützungsentgelten für die Monate Dezember 2018 und Jänner, Februar und März 2019 gemäß § 190 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss eines beim Magistrat XXXX anhängigen Verfahrens zu unterbrechen, und erkannte unter II. andererseits zu Recht:
- Mit Teilurteil des BG vom 15.04.2019, römisch 40 (ON 11), fasste das BG unter römisch eins. einerseits den Beschluss, das Verfahren betreffend die Bezahlung der € 2.400,00 an Benützungsentgelten für die Monate Dezember 2018 und Jänner, Februar und März 2019 gemäß Paragraph 190, ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss eines beim Magistrat römisch 40 anhängigen Verfahrens zu unterbrechen, und erkannte unter römisch zwei. andererseits zu Recht: „Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig dem Kläger Benützungsentgelt und Bewirtschaftungskosten von Euro 600,- monatlich ab 1.4.2019, jeweils am Ersten des Monats, bei 5-tägigem Respiro, zu bezahlen, wird abgewiesen.“
- Dagegen erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter am 10.05.2019 Berufung und focht die im Teilurteil vom 15.04.2019 unter Punkt II. erfolgte Abweisung des Klagebegehrens in vollem Umfang an (ON 14). Dafür wurde vom BF auf Basis der von ihm herangezogenen Bemessungsgrundlage von € 4.800,00 eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG idF BGBl I Nr 58/2018 inkl. 10 %
§ 19aGGG i
Hv € 628,10 entrichtet.5. Dagegen erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter am 10.05.2019 Berufung und focht die im Teilurteil vom 15.04.2019 unter Punkt römisch zwei. erfolgte Abweisung des Klagebegehrens in vollem Umfang an (ON 14). Dafür wurde vom BF auf Basis der von ihm herangezogenen Bemessungsgrundlage von € 4.800,00 eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018, inkl. 10 %
Paragraph 19 a, GGG iHv € 628,10 entrichtet.
- Im daraufhin ergangenen Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen WIEN (im Folgenden: LG) vom 27.11.2019, XXXX , wurde die Berufung gegen das Teilurteil vom 15.04.2019 abgewiesen (ON 20). In der Kostenentscheidung wurde ausgeführt, dass nach der zwingenden Bewertungsvorschrift des § 58 Abs 1 Jurisdiktionsnorm (JN) als Wert des Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer, wie es hier begehrt werde, das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen sei und der für die Revisonszulässigkeit maßgebliche Streitwert gemäß JN daher € 72.000,00 betrage.
- Im daraufhin ergangenen Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen WIEN (im Folgenden: LG) vom 27.11.2019, römisch 40 , wurde die Berufung gegen das Teilurteil vom 15.04.2019 abgewiesen (ON 20). In der Kostenentscheidung wurde ausgeführt, dass nach der zwingenden Bewertungsvorschrift des Paragraph 58, Absatz eins, Jurisdiktionsnorm (JN) als Wert des Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer, wie es hier begehrt werde, das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen sei und der für die Revisonszulässigkeit maßgebliche Streitwert gemäß JN daher € 72.000,00 betrage.
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.06.2022, XXXX , schrieb die Kostenbeamtin des BG – nach einer Beanstandung der zuständigen Revisorin – für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen (im Folgenden auch belangte Behörde) für die Klage vom 12.12.2018 eine restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG inkl 10 %
§ 19aGGG i
Hv € 3.093,20 zuzüglich € 8,00 Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG, in Summe € 3.101,20, dem BF zur Zahlung vor. 7. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.06.2022, römisch 40 , schrieb die Kostenbeamtin des BG – nach einer Beanstandung der zuständigen Revisorin – für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen (im Folgenden auch belangte Behörde) für die Klage vom 12.12.2018 eine restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG inkl 10 %
Paragraph 19 a, GGG iHv € 3.093,20 zuzüglich € 8,00 Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe € 3.101,20, dem BF zur Zahlung vor. Mit weiterem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.06.2022, XXXX wurde – ebenfalls nach einer Beanstandung der zuständigen Revisorin – von der Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des LG dem BF für die Berufung vom 10.05.2019 eine restliche Pauschalgebühr nach TP 2 GGG inkl 10 %
§ 19aGGG i
Hv € 4.095,00 zuzüglich € 8,00 Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG, in Summe € 4.103,00, vorgeschrieben.Mit weiterem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.06.2022, römisch 40 wurde – ebenfalls nach einer Beanstandung der zuständigen Revisorin – von der Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des LG dem BF für die Berufung vom 10.05.2019 eine restliche Pauschalgebühr nach TP 2 GGG inkl 10 %
Paragraph 19 a, GGG iHv € 4.095,00 zuzüglich € 8,00 Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe € 4.103,00, vorgeschrieben.
- Dagegen erhob der BF fristgerecht am 06.07.2022 Vorstellung, welche am selben Tag der Präsidentin des LG zur Entscheidung vorgelegt wurde.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2022 wurde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid ex lege aufgrund der Vorstellung außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und dem BF auf Basis einer Bemessungsgrundlage für das modifizierte Klagebegehren (ON 6) iHv € 74.400,00 gemäß TP 1 GGG iVm §§ 14, 19a GGG, § 58 JN, eine restliche Pauschalgebühr iHv € 3.093,20 (inkl 10 % Streitgenossenzuschlag) sowie für die Berufung (ON 14) auf Basis einer Bemessungsgrundlage iHv € 72.000,00 gemäß TP 2 GGG iVm §§ 14, 19a GGG, § 58 JN, eine restliche Pauschalgebühr iHv € 4.095,90 (inkl 10 % Streitgenossenzuschlag) zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß § 6a Abs 1 GEG, in Summe € 7.197,10, vorgeschrieben.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2022 wurde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid ex lege aufgrund der Vorstellung außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und dem BF auf Basis einer Bemessungsgrundlage für das modifizierte Klagebegehren (ON 6) iHv € 74.400,00 gemäß TP 1 GGG in Verbindung mit Paragraphen 14, 19 a, GGG, Paragraph 58, JN, eine restliche Pauschalgebühr iHv € 3.093,20 (inkl 10 % Streitgenossenzuschlag) sowie für die Berufung (ON 14) auf Basis einer Bemessungsgrundlage iHv € 72.000,00 gemäß TP 2 GGG in Verbindung mit Paragraphen 14, 19 a, GGG, Paragraph 58, JN, eine restliche Pauschalgebühr iHv € 4.095,90 (inkl 10 % Streitgenossenzuschlag) zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe € 7.197,10, vorgeschrieben. Aus der Begründung geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Gemäß § 14 GGG sei Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Laut § 58 JN sei als Wert des Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen. Hinsichtlich der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG ergebe sich für die Einbringung der Klage aus dem in der Tagsatzung vom 27.03.2019 umgestellten Urteilsbegehren eine Monatsleistung von € 600,00, daher eine Bemessungsgrundlage von € 72.000,00 zuzüglich € 2.400,00, insgesamt also € 74.400,
- Für die Berufung vom 10.05.2019 ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von € 72.000,
- Daraus errechne sich jeweils inklusive 10 %
§ 19aGGG eine restliche Pauschalgebühr i
Hv € 3.093,20 und iHv € 4.095,90, insgesamt daher ein restlicher Betrag iHv € 7.189,10, welcher zuzüglich € 8,00 Einhebungsgebühr vorzuschreiben sei. Aus der Begründung geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Gemäß Paragraph 14, GGG sei Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Laut Paragraph 58, JN sei als Wert des Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen. Hinsichtlich der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG ergebe sich für die Einbringung der Klage aus dem in der Tagsatzung vom 27.03.2019 umgestellten Urteilsbegehren eine Monatsleistung von € 600,00, daher eine Bemessungsgrundlage von € 72.000,00 zuzüglich € 2.400,00, insgesamt also € 74.400,00. Für die Berufung vom 10.05.2019 ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von € 72.000,00. Daraus errechne sich jeweils inklusive 10 %
Paragraph 19 a, GGG eine restliche Pauschalgebühr iHv € 3.093,20 und iHv € 4.095,90, insgesamt daher ein restlicher Betrag iHv € 7.189,10, welcher zuzüglich € 8,00 Einhebungsgebühr vorzuschreiben sei.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt 09.08.2022) richtet sich die am 05.09.2022 zur Post gegebene Beschwerde des BF, mit der er eine ersatzlose Aufhebung des Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Rechtsansicht des BG, wonach die bekämpfte Höhe der Bemessungsgrundlage rechtens wäre, sei überraschend iSd § 182a ZPO (Überraschungsverbot). Das BG habe nicht auf die Kostenfolgen nach dem Gerichtsgebührengesetz hingewiesen und habe dem BF die Gelegenheit genommen zur neuen Rechtsansicht ein Vorbringen zu erstatten (vgl 6 Ob 203/98s). Darüber hinaus hätte der BF bei rechtzeitiger Kenntnis des Bewertungsgutachtens das Urteilsbegehren eingeschränkt. Die vom BG herangezogene Bemessungsgrundlage gehe an der Absicht des Gesetzgebers, die Kosten im Mietverfahren niedrig zu halten, vorbei. Daher seien die vom Gericht herangezogenen Methoden zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage realitätsfern und könne auch nicht die Intention des Gesetzgebers bei den Kosten im Mietverfahren sein. Im Übrigen sei der Zahlungsauftrag der belangten Behörde nicht mit § 19a GGG (Streitgenossenzuschlag) in Einklang zu bringen.Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Rechtsansicht des BG, wonach die bekämpfte Höhe der Bemessungsgrundlage rechtens wäre, sei überraschend iSd Paragraph 182 a, ZPO (Überraschungsverbot). Das BG habe nicht auf die Kostenfolgen nach dem Gerichtsgebührengesetz hingewiesen und habe dem BF die Gelegenheit genommen zur neuen Rechtsansicht ein Vorbringen zu erstatten vergleiche 6 Ob 203/98s). Darüber hinaus hätte der BF bei rechtzeitiger Kenntnis des Bewertungsgutachtens das Urteilsbegehren eingeschränkt. Die vom BG herangezogene Bemessungsgrundlage gehe an der Absicht des Gesetzgebers, die Kosten im Mietverfahren niedrig zu halten, vorbei. Daher seien die vom Gericht herangezogenen Methoden zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage realitätsfern und könne auch nicht die Intention des Gesetzgebers bei den Kosten im Mietverfahren sein. Im Übrigen sei der Zahlungsauftrag der belangten Behörde nicht mit Paragraph 19 a, GGG (Streitgenossenzuschlag) in Einklang zu bringen.
- Mit Schreiben vom 08.09.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Punkt I.
- angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Der im Punkt römisch eins.
- angeführte Sachverhalt wird festgestellt. 1.
- Zur Gebühr nach TP 1 GGG Im ursprünglichen Urteilsbegehren der beim BG eingebrachten Klage im Grundverfahren zu XXXX vom 12.12.2018 (ON 1) begehrte der BF die Räumung der in Rede stehenden Wohnung sowie die Zahlung von Benützungsentgelt und Bewirtschaftungskosten in der Gesamthöhe von € 600,00 monatlich ab 01.02.2018: Im ursprünglichen Urteilsbegehren der beim BG eingebrachten Klage im Grundverfahren zu römisch 40 vom 12.12.2018 (ON 1) begehrte der BF die Räumung der in Rede stehenden Wohnung sowie die Zahlung von Benützungsentgelt und Bewirtschaftungskosten in der Gesamthöhe von € 600,00 monatlich ab 01.02.2018: Das wörtliche Urteilsbegehren lautete wie folgt (ON 1): „Die beklagte/n Partei/en ist/sind schuldig, der klagenden Partei die oben zu Punkt 3.
- genannte Wohnung geräumt von allen Fahrnissen die nicht vom Mietvertrag erfasst sind besenrein zu übergeben; und Benützungsentgelt und Bewirtschaftungskosten in der Gesamthöhe von € 600,00 monatlich ab 01.02.2018 jeweils am
- des Monats bei fünftägigem Respiro und 4 % Zinsen vom jeweiligen monatlichen Betrag sowie die Kosten dieses Verfahrens gemäß § 19a RAO zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen; dies alles binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.“„Die beklagte/n Partei/en ist/sind schuldig, der klagenden Partei die oben zu Punkt 3.
- genannte Wohnung geräumt von allen Fahrnissen die nicht vom Mietvertrag erfasst sind besenrein zu übergeben; und Benützungsentgelt und Bewirtschaftungskosten in der Gesamthöhe von € 600,00 monatlich ab 01.02.2018 jeweils am
- des Monats bei fünftägigem Respiro und 4 % Zinsen vom jeweiligen monatlichen Betrag sowie die Kosten dieses Verfahrens gemäß Paragraph 19 a, RAO zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen; dies alles binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.“ Wegen einer aus zivilrechtlichen Gründen unter Anleitung des BG vorgenommenen Umstellung der bereits fälligen Benützungsentgelte für die Monate Dezember 2018 und Jänner bis inklusive März 2019, wurde das Urteilsbegehren im Rahmen der Tagsatzung vom 27.03.2022 (ON 6) modifiziert wie folgt: „Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, Benützungsentgelt und Bewirtschaftungskosten von Euro 2.400,- sowie Euro 600,- monatlich ab 1.4.2019 jeweils am Ersten des Monats, bei 5-tägigem Respiro und 4 % Zinsen aus je Euro 600,- vom 1.12.2018, 1.1.2019, 1.2.2019 und 1.3.2019 zu bezahlen sowie die Verfahrenskosten zu ersetzen. Dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagevertreters.“ Fest steht, dass dem oben zitierten Urteilsbegehren – sowohl in der ursprünglichen Form (ON 1) als auch nach Modifizierung (ON 6) – keine zeitliche Begrenzung der monatlichen Leistung von € 600,00 zu entnehmen ist. Für diese Klage wurde vom BF eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 117,70 (inkl. 10 %
§ 19aGGG) entrichtet.Für diese Klage wurde vom BF eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG i
Hv € 117,70 (inkl. 10 %
Paragraph 19 a, GGG) entrichtet. 1.2. Zur Gebühr nach TP 2 GGG Mit Teilurteil vom 15.04.2019, XXXX (ON 11), wurde das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig dem Kläger Benützungsentgelt und Bewirtschaftungskosten von € 600,00 monatlich ab 01.04.2019, jeweils am Ersten des Monats, bei 5-tägigem Respiro, zu bezahlen, abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Teil betreffend die Bezahlung an Benützungsentgelten für die Monate Dezember 2018 und Jänner, Februar und März 2019 der iHv € 2.400,00 wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss eines beim Magistrat XXXX anhängigen Verfahrens unterbrochen (Spruchpunkt I.).Mit Teilurteil vom 15.04.2019, römisch 40 (ON 11), wurde das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig dem Kläger Benützungsentgelt und Bewirtschaftungskosten von € 600,00 monatlich ab 01.04.2019, jeweils am Ersten des Monats, bei 5-tägigem Respiro, zu bezahlen, abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Teil betreffend die Bezahlung an Benützungsentgelten für die Monate Dezember 2018 und Jänner, Februar und März 2019 der iHv € 2.400,00 wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss eines beim Magistrat römisch 40 anhängigen Verfahrens unterbrochen (Spruchpunkt römisch eins.). Fest steht, dass der BF gegen das abweisende Teilurteil (Spruchpunkt II.) am 10.05.2019 vollinhaltlich Berufung erhoben hat. Fest steht, dass der BF gegen das abweisende Teilurteil (Spruchpunkt römisch zwei.) am 10.05.2019 vollinhaltlich Berufung erhoben hat. Dafür wurde vom BF eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 628,10 (inkl. 10 %
§ 19aGGG) entrichtet.Dafür wurde vom BF eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG i
Hv € 628,10 (inkl. 10 %
Paragraph 19 a, GGG) entrichtet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. 2.1 Zur Gebühr nach TP 1 GGG Das in Rede stehende Urteilsbegehren wurde wortwörtlich aus den im Akt beiliegenden Unterlagen (ON 1 und ON 6) zitiert. Die Feststellung, dass die Zahlung der Leistung von € 600,00 keine zeitliche Begrenzung aufweist und auf unbestimmte Zeit gerichtet war, ergibt sich eindeutig aus der Formulierung des Urteilsbegehrens: „[…] in der Gesamthöhe von € 600,00 monatlich ab 01.02.2018 jeweils am
- des Monats bei fünftägigem Respiro und 4 % Zinsen vom jeweiligen monatlichen Betrag sowie die Kosten dieses Verfahrens gemäß § 19a RAO zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen; dies alles binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.“ (vgl ON 1)„[…] Euro 600,- monatlich ab 1.4.2019 jeweils am Ersten des Monats, bei 5-tägigem Respiro und 4 % Zinsen aus je Euro 600,- vom 1.12.2018, 1.1.2019, 1.2.2019 und 1.3.2019 zu bezahlen sowie die Verfahrenskosten zu ersetzen. […]“. (vgl ON 6)„[…] in der Gesamthöhe von € 600,00 monatlich ab 01.02.2018 jeweils am
- des Monats bei fünftägigem Respiro und 4 % Zinsen vom jeweiligen monatlichen Betrag sowie die Kosten dieses Verfahrens gemäß Paragraph 19 a, RAO zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen; dies alles binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.“ vergleiche ON 1), „[…] Euro 600,- monatlich ab 1.4.2019 jeweils am Ersten des Monats, bei 5-tägigem Respiro und 4 % Zinsen aus je Euro 600,- vom 1.12.2018, 1.1.2019, 1.2.2019 und 1.3.2019 zu bezahlen sowie die Verfahrenskosten zu ersetzen. […]“. vergleiche ON 6) Die Entrichtung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 117,70 (inkl. 10 %
§ 19aGGG) ist unstrittig.Die Entrichtung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG i
Hv € 117,70 (inkl. 10 %
Paragraph 19 a, GGG) ist unstrittig. 2.
- Zur Gebühr nach TP 2 GGG Dass der BF gegen das abweisende Teilurteil vom 15.04.2019 (Spruchpunkt II.) am 10.05.2019 vollinhaltlich Berufung erhoben hat, ergibt sich eindeutig aus der im Akt aufliegenden Berufungsschrift, in welcher wortwörtlich ausgeführt wird (ON 14): „
- Das vorgenannte Teilurteil wird im Punkte II. im vollen Umfang angefochten.“Dass der BF gegen das abweisende Teilurteil vom 15.04.2019 (Spruchpunkt römisch zwei.) am 10.05.2019 vollinhaltlich Berufung erhoben hat, ergibt sich eindeutig aus der im Akt aufliegenden Berufungsschrift, in welcher wortwörtlich ausgeführt wird (ON 14): „
- Das vorgenannte Teilurteil wird im Punkte römisch zwei. im vollen Umfang angefochten.“ Die Entrichtung der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 628,10 (inkl. 10 %
§ 19aGGG) ist unstrittig.Die Entrichtung der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG i
Hv € 628,10 (inkl. 10 %
Paragraph 19 a, GGG) ist unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3). Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist der Fall. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist der Fall. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier vorliegenden Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier vorliegenden Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl Nr 501/1984 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, idgF, lauten: Gemäß § 1 Abs 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Tarifpost (TP) 1 GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Gemäß TP 1 GGG idF BGBl I Nr 58/2018 beträgt die Gebühr für einen Streitwert von € 70.000,00 bis € 140.000,00 zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 12.12.2018 € 2.919,00.Gemäß TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018, beträgt die Gebühr für einen Streitwert von € 70.000,00 bis € 140.000,00 zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 12.12.2018 € 2.919,
- TP 2 GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (u.a. Berufungsverfahren) in abgestufter Höhe nach dem Wert des Berufungsinteresses fest. TP 2 GGG in der für den Zeitpunkt der Überreichung der Rechtsmittelschrift maßgebenden Fassung BGBl I Nr 58/2018 legt die Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren bei einem Berufungsinteresse über € 70.000,00 bis € 140.000,00 mit € 4.294,00 fest.TP 2 GGG in der für den Zeitpunkt der Überreichung der Rechtsmittelschrift maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018, legt die Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren bei einem Berufungsinteresse über € 70.000,00 bis € 140.000,00 mit € 4.294,00 fest. Gemäß § 19a GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.Gemäß Paragraph 19 a, GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit a und c GGG mit Überreichung der Klage bzw der Rechtsmittelschrift begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und c GGG mit Überreichung der Klage bzw der Rechtsmittelschrift begründet. Bemessungsgrundlage ist gemäß § 14 GGG, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm, RGBl. 110/1895.Bemessungsgrundlage ist gemäß Paragraph 14, GGG, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm, RGBl. 110 aus 1895,. § 58 Abs 1 JN lautet (Hervorhebungen durch BVwG):Paragraph 58, Absatz eins, JN lautet (Hervorhebungen durch BVwG): "Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen." Gemäß § 15 Abs 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit c GGG beträgt die Bemessungsgrundlage € 750,00 bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG beträgt die Bemessungsgrundlage € 750,00 bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen. § 18 GGG lautet:Paragraph 18, GGG lautet: "
(1)Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.
(2)Hievon treten folgende Ausnahmen ein: [...]
- Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.“ Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl etwa VwGH 24.09.2009, 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Im vorliegenden Fall wendet sich der BF gegen die Vorschreibung von Pauschalgebühren im Verfahren zu XXXX , insbesondere gegen die Heranziehung des Zehnfachen des Jahreswertes als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren nach TP 1 GGG für die Klage vom 12.12.2018 sowie der Gerichtsgebühren nach TP 2 GGG für die ebenfalls im Verfahren zu XXXX eingebrachten Berufung vom 10.05.
- Im vorliegenden Fall wendet sich der BF gegen die Vorschreibung von Pauschalgebühren im Verfahren zu römisch 40 , insbesondere gegen die Heranziehung des Zehnfachen des Jahreswertes als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren nach TP 1 GGG für die Klage vom 12.12.2018 sowie der Gerichtsgebühren nach TP 2 GGG für die ebenfalls im Verfahren zu römisch 40 eingebrachten Berufung vom 10.05.
- 3.
- Zur Pauschalgebühr nach TP 1 GGG Die am 12.12.2018 eingebrachte Klage beinhaltet ein Räumungsbegehren sowie ein Leistungsbegehren iHv € 600,00 monatlich, welches in der Tagsatzung vom 27.03.2019 in eine Zahlung von bereits fälligen Benützungsentgelten iHv € 2.400,00, sowie in eine Zahlung eines (wiederkehrenden) Benützungsentgelts und Bewirtschaftungskosten (ursprünglicher „Mietzins“ vor Ablauf des Mietvertrages) modifiziert wurde. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich gemäß § 15 Abs 2 GGG aus dem Gesamtstreitwert im Gerichtsverfahren. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG aus dem Gesamtstreitwert im Gerichtsverfahren. Bei Streitigkeiten über Räumungsklagen beträgt die Bemessungsgrundlage gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit c GGG € 750,
- Bei Streitigkeiten über Räumungsklagen beträgt die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG € 750,
- Bei Mietzinsklagen ist Gebührenbemessungsgrundlage der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN (also die Höhe des eingeklagten Mietzinses) und nicht die feste Bewertungsgrundlage nach § 16 Abs 1 Z 1 lit c GGG (vgl VwGH 30.03.1989, 88/16/0185).Bei Mietzinsklagen ist Gebührenbemessungsgrundlage der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN (also die Höhe des eingeklagten Mietzinses) und nicht die feste Bewertungsgrundlage nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG vergleiche VwGH 30.03.1989, 88/16/0185). Eine zeitliche Begrenzung hinsichtlich des laufenden Benützungsentgelts und der Bewirtschaftungskosten iHv € 600,00 wurde - wie oben in den Feststellungen festgehalten – nicht vereinbart. In Ermangelung eines tatsächlichen Endtermins hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung des laufenden Benützungsentgelts und der Bewirtschaftungskosten war die belangte Behörde aufgrund § 14 GGG verpflichtet, unter Anwendung des § 58 JN den für wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer gebildeten Streitwert des Zehnfachen der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. In Ermangelung eines tatsächlichen Endtermins hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung des laufenden Benützungsentgelts und der Bewirtschaftungskosten war die belangte Behörde aufgrund Paragraph 14, GGG verpflichtet, unter Anwendung des Paragraph 58, JN den für wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer gebildeten Streitwert des Zehnfachen der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Im vorliegenden Fall setzt sich daher die Bemessungsgrundlage nach der Modifizierung des Klagebegehrens durch Nennung des bereits fälligen Benützungsentgelts iHv € 2.400,00 und einer dadurch erfolgten Änderung des Streitwertes gemäß § 18 Abs 2 Z 2 GGG aus € 750,00 (Räumungsbegehren), € 2.400,00 (Benützungsentgelt) und € 72.000,00 (10 x [600x12]), zusammen und beträgt € 75.150,
- Im vorliegenden Fall setzt sich daher die Bemessungsgrundlage nach der Modifizierung des Klagebegehrens durch Nennung des bereits fälligen Benützungsentgelts iHv € 2.400,00 und einer dadurch erfolgten Änderung des Streitwertes gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG aus € 750,00 (Räumungsbegehren), € 2.400,00 (Benützungsentgelt) und € 72.000,00 (10 x [600x12]), zusammen und beträgt € 75.150,
- Die belangte Behörde hat es in ihrer Berechnung des Streitwerts unterlassen das Räumungsbegehren miteinzurechnen, weshalb im Bescheid nur eine Bemessungsgrundlage iHv € 74.400,00 angeführt ist. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG vermag dies allerdings nichts zu ändern, zumal bei einer Bemessungsgrundlage innerhalb eines – hier jedenfalls maßgeblichen – Rahmens von € 70.000,00 bis € 140.000,00 in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl I Nr 58/2018, € 2.919,00 beträgt.Die belangte Behörde hat es in ihrer Berechnung des Streitwerts unterlassen das Räumungsbegehren miteinzurechnen, weshalb im Bescheid nur eine Bemessungsgrundlage iHv € 74.400,00 angeführt ist. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG vermag dies allerdings nichts zu ändern, zumal bei einer Bemessungsgrundlage innerhalb eines – hier jedenfalls maßgeblichen – Rahmens von € 70.000,00 bis € 140.000,00 in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018,, € 2.919,00 beträgt. Da in dem zugrundeliegenden Verfahren XXXX zwei beklagte Personen beteiligt waren, war gemäß § 19a GGG die Pauschalgebühr um einen Streitgenossenzuschlag von 10 % zu erhöhen. Unter Hinzurechnung dieses Streitgenossenzuschlages iHv € 291,90 ergibt sich für den vorliegenden Fall eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl I Nr 58/2018 iHv € 3.210,90.Da in dem zugrundeliegenden Verfahren römisch 40 zwei beklagte Personen beteiligt waren, war gemäß Paragraph 19 a, GGG die Pauschalgebühr um einen Streitgenossenzuschlag von 10 % zu erhöhen. Unter Hinzurechnung dieses Streitgenossenzuschlages iHv € 291,90 ergibt sich für den vorliegenden Fall eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018, iHv € 3.210,
- Der Anspruch des Bundes auf diese Pauschalgebühr nach TP 1 GGG wurde gemäß § 2 Z 1 lit 1 GGG bereits mit Überreichung der Klage am 12.12.2018 begründet und ist nach § 7 Abs 1 Z 1 GGG der Kläger – sohin der BF – dafür zahlungspflichtig.Der Anspruch des Bundes auf diese Pauschalgebühr nach TP 1 GGG wurde gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, lit 1 GGG bereits mit Überreichung der Klage am 12.12.2018 begründet und ist nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG der Kläger – sohin der BF – dafür zahlungspflichtig. Abzüglich der bereits entrichten Gebühr von € 117,70 ergibt sich daher wie bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 3.093,
- 3.3.
- Zur Pauschalgebühr nach TP 2 GGG Wie unter II.1.
- festgestellt und vom BF unbestritten, brachte er am 10.05.2019 vollinhaltlich Berufung (ON 14) gegen Spruchpunkt II. des Teilurteils, mit welchem das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig dem Kläger Benützungsentgelt und Bewirtschaftungskosten von € 600,00 monatlich ab 01.04.2019, jeweils am Ersten des Monats, bei 5-tägigem Respiro, zu bezahlen, abgewiesen wurde, ein. Wie unter römisch zwei.1.
- festgestellt und vom BF unbestritten, brachte er am 10.05.2019 vollinhaltlich Berufung (ON 14) gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Teilurteils, mit welchem das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig dem Kläger Benützungsentgelt und Bewirtschaftungskosten von € 600,00 monatlich ab 01.04.2019, jeweils am Ersten des Monats, bei 5-tägigem Respiro, zu bezahlen, abgewiesen wurde, ein. Das für die Wertberechnung maßgebliche Berufungsinteresse beträgt daher unter Hinweis auf die unter 3.2.
- getroffenen Ausführungen zur Heranziehung des 10-fachen der Jahresleistung einer wiederkehrenden Leistung auf unbestimmte Dauer (§ 58 JN) € 72.000,
- Das für die Wertberechnung maßgebliche Berufungsinteresse beträgt daher unter Hinweis auf die unter 3.2.
- getroffenen Ausführungen zur Heranziehung des 10-fachen der Jahresleistung einer wiederkehrenden Leistung auf unbestimmte Dauer (Paragraph 58, JN) € 72.000,
- Bei einer Bemessungsgrundlage iHv € 72.000,00 beträgt in zivilgerichtlichen Verfahren nach TP 2 GGG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 58/2018 die Pauschalgebühr € 4.294,
- Bei einer Bemessungsgrundlage iHv € 72.000,00 beträgt in zivilgerichtlichen Verfahren nach TP 2 GGG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018, die Pauschalgebühr € 4.294,
- Da auch im Berufungsverfahren zwei beklagte Personen beteiligt waren, war gemäß § 19a GGG die Pauschalgebühr wiederum um einen Streitgenossenzuschlag von 10 % zu erhöhen. Unter Hinzurechnung dieses Streitgenossenzuschlages iHv € 429,40 ergibt sich für den vorliegenden Fall eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG idF BGBl I Nr 58/2018 iHv € 4.723,40.Da auch im Berufungsverfahren zwei beklagte Personen beteiligt waren, war gemäß Paragraph 19 a, GGG die Pauschalgebühr wiederum um einen Streitgenossenzuschlag von 10 % zu erhöhen. Unter Hinzurechnung dieses Streitgenossenzuschlages iHv € 429,40 ergibt sich für den vorliegenden Fall eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018, iHv € 4.723,
- Der Anspruch des Bundes auf diese Pauschalgebühr nach TP 2 GGG wurde gemäß § 2 Z 1 lit c GGG bereits mit Überreichung der Berufung am 10.05.2019 begründet und ist nach § 7 Abs 1 Z 1 GGG der Rechtsmittelwerber – sohin der BF – dafür zahlungspflichtig.Der Anspruch des Bundes auf diese Pauschalgebühr nach TP 2 GGG wurde gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG bereits mit Überreichung der Berufung am 10.05.2019 begründet und ist nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG der Rechtsmittelwerber – sohin der BF – dafür zahlungspflichtig. Abzüglich der bereits entrichten Gebühr von iHv € 628,10 ergibt sich daher eine restliche Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 4.095,30 (und nicht wie von der belangten Behörde irrtümlich angenommen iHv € 4.095,90). 3.3.
- Das Vorbringen des BF, wonach er vom BG über die Gebührenfolgen zu belehren gewesen wäre und ihm die Gelegenheit genommen worden sei zur neuen Rechtsansicht ein Vorbringen zu erstatten bzw er das Urteilsbegehren eingeschränkt hätte, ist vor dem Hintergrund des im Gebührenrecht herrschenden Grundsatzes des formalen äußeren Tatbestandes, unbeachtlich. Die Unterlassung einer Belehrung nach § 432 Abs 1 ZPO kann allenfalls Amtshaftungsansprüche auslösen (OGH 25.08.98, 1Ob154/98y).3.3.
- Das Vorbringen des BF, wonach er vom BG über die Gebührenfolgen zu belehren gewesen wäre und ihm die Gelegenheit genommen worden sei zur neuen Rechtsansicht ein Vorbringen zu erstatten bzw er das Urteilsbegehren eingeschränkt hätte, ist vor dem Hintergrund des im Gebührenrecht herrschenden Grundsatzes des formalen äußeren Tatbestandes, unbeachtlich. Die Unterlassung einer Belehrung nach Paragraph 432, Absatz eins, ZPO kann allenfalls Amtshaftungsansprüche auslösen (OGH 25.08.98, 1Ob154/98y). Dennoch ist anzumerken, dass aus den Unterlagen des Verwaltungsaktes hervorgeht, dass der Rechtsvertreter des BF mehrmals darauf hingewiesen wurde, dass seine (in Bezug auf die geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche, welche mit Teilurteil vom 15.04.2019 abgewiesen wurden) Rechtsansicht vom Gericht des Grundverfahrens nicht geteilt werde, wobei er als Kläger weiterhin die Verurteilung der beklagten Parteien zu einer zukünftigen Leistung von € 600,00 monatlich ab dem 01.04.2019 begehrte (vgl ON 6).Dennoch ist anzumerken, dass aus den Unterlagen des Verwaltungsaktes hervorgeht, dass der Rechtsvertreter des BF mehrmals darauf hingewiesen wurde, dass seine (in Bezug auf die geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche, welche mit Teilurteil vom 15.04.2019 abgewiesen wurden) Rechtsansicht vom Gericht des Grundverfahrens nicht geteilt werde, wobei er als Kläger weiterhin die Verurteilung der beklagten Parteien zu einer zukünftigen Leistung von € 600,00 monatlich ab dem 01.04.2019 begehrte vergleiche ON 6). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die durch Modifizierung des Klagebegehrens zusätzlich in den Streitwert einzurechnenden € 2.400,00 an Benützungsentgelt keine höhere Pauschalgebühr nach TP 1 GGG verursacht haben, zumal der bereits aufgrund des ursprünglichen Klagebegehrens maßgebliche Rahmen der Bemessungsgrundlage zwischen € 70.000,00 und € 140.000,00 dadurch nicht überschritten wurde. Ebensowenig vermag das übrige unsubstantiierte Vorbringen des BF, wonach die vom Gericht herangezogenen Methoden zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage realitätsfern seien und auch nicht die Intention des Gesetzgebers betreffend die Kosten im Mietverfahren sein könnten, dem BF nicht zum Erfolg verhelfen, zumal wie oben erörtert die einschlägigen gesetzlichen Gebührenvorschriften zur Berechnung der Pauschalgebühren von der belangten Behörde rechtsrichtig angewandt wurden. 3.3.
- Schließlich ergibt sich nunmehr bei Zusammenrechnung der offenen Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 3.093,20 und nach TP 2 GGG iHv € 4.095,30, ein insgesamt offener Betrag iHv € 7.188,50, zuzüglich des Einhebungsbetrages nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, ein Betrag iHv € 7.196,50.3.3.
- Schließlich ergibt sich nunmehr bei Zusammenrechnung der offenen Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 3.093,20 und nach TP 2 GGG iHv € 4.095,30, ein insgesamt offener Betrag iHv € 7.188,50, zuzüglich des Einhebungsbetrages nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, ein Betrag iHv € 7.196,
- Da dem Spruch des angefochtenen Bescheides vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass lediglich der Rechenfehler der Behörde korrigiert und dem BF die Zahlung eines Betrages von insgesamt € 7.196,50 (statt € 7.197,10) vorgeschrieben wird. Da dem Spruch des angefochtenen Bescheides vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass lediglich der Rechenfehler der Behörde korrigiert und dem BF die Zahlung eines Betrages von insgesamt € 7.196,50 (statt € 7.197,10) vorgeschrieben wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2259497.1.00