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Art 133§ 41§ 42§ 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlW217 2265920-1 Spruch, W217 2265920-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Vorverfahren:Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Inhaber eines bis 30.09.2022 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. römisch eins. Vorverfahren:, Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Inhaber eines bis 30.09.2022 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Grundlage hierzu bildete ein Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, der in seinem Gutachten vom 09.10.2021 zuletzt folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, feststellte:Grundlage hierzu bildete ein Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, der in seinem Gutachten vom 09.10.2021 zuletzt folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, feststellte: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei multisegmentalen Bandscheibenschäden im Bereich der LWS, Prolaps mit Bedrängung der Nervenwurzel L5/S1, erstgradige Spondylolisthese L4/5 Oberer Rahmensatz, da chronischer Dauerschmerzen mit fortlaufender Therapienotwendigkeit und maßgeblichen Einschränkungen im Alltag, wiederkehrende Verschlimmerungen, 02.01.02 40 2 Kniegelenk - Funktionseinschränkung mittleren Grades rechts Fixer Rahmensatz 02.05.20 30 3 Coxarthrose links Oberer Rahmensatz, da radiologische Veränderungen mit linksseitigen Beschwerden 02.05.07 20 4 Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. wurde begründet, dass Leiden 1 durch Leiden 2 und Leiden 3 um insgesamt 2 Stufen erhöht werde, da eine negative Beeinflussung vorliege. In der Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten gab der Sachverständige an: „Zwischenzeitlich erfolgten weitere Therapien für die Wirbelsäule. Es wurde weiters eine leichte Hüftgelenksarthrose links diagnostiziert, welche aufgrund der entsprechenden Seite wechselwirkend auf das Wirbelsäulenleiden zu sein scheint. Insgesamt führt dies jedoch nicht zu einer wesentlichen funktionellen Verschlechterung. Bezüglich des Kniegelenkes gibt es keine weiteren Befunde. Eine Besserung hier ist nicht dokumentiert.“ Eine Nachuntersuchung wurde für 09/2022 vorgesehen, da bezüglich des Knieleidens eine Besserung zu erwarten sei. Auch die anderen Leiden könnten sich durch weitere Therapien und eventuell auch Operationen verbessern.Eine Nachuntersuchung wurde für 09 aus 2022, vorgesehen, da bezüglich des Knieleidens eine Besserung zu erwarten sei. Auch die anderen Leiden könnten sich durch weitere Therapien und eventuell auch Operationen verbessern. II. Gegenständliches Verfahren:römisch zwei. Gegenständliches Verfahren: 1. Am 04.08.2022 begehrte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Sozialministeriumservice; auch belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.1. Hierzu holte die belangte Behörde ein Gutachten ein: In seinem Gutachten vom 02.12.2022 hält Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers fest:In seinem Gutachten vom 02.12.2022 hält Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers fest: „Anamnese: VGA 10/2021 50%; 3/2022 Begutachtung KH XXXX VGA 10 aus 2021, 50%; 3 aus 2022, Begutachtung KH römisch 40 Derzeitige Beschwerden: Das linke Knie schmerzt, jetzt auch rechte Handgelenk. Die Wirbelsäule schmerzt auch, der Schmerz strahlt ins linke Bein aus. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Parkemed, Mexalen Sozialanamnese: Arbeiter, AMS, geschieden, ein Kind Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): VGA 10/2021; Bericht Kh XXXX 3/2022: Der Patient erlitt vor einigen Monaten einen kleinen Bandscheibenvorfall L5/S1 links mit einer dazu passenden S1-Symptomatik links. Eine CT-gezielte Infiltration wurde durchgeführt und zeigte eine deutliche Besserung um 60 %. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen lediglich noch Lumbalgien, welche mit der bereits gestarteten Physiotherapie und den rehabilitativen Maßnahmen mit größter Wahrscheinlichkeit zurückgehen werden. VGA 10 aus 2021,; Bericht Kh römisch 40 3/2022: Der Patient erlitt vor einigen Monaten einen kleinen Bandscheibenvorfall L5/S1 links mit einer dazu passenden S1-Symptomatik links. Eine CT-gezielte Infiltration wurde durchgeführt und zeigte eine deutliche Besserung um 60 %. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen lediglich noch Lumbalgien, welche mit der bereits gestarteten Physiotherapie und den rehabilitativen Maßnahmen mit größter Wahrscheinlichkeit zurückgehen werden. Bei der damaligen körperlichen Untersuchung fielen gesteigerte Reflexe der unteren Extremitäten auf, weswegen zudem eine Abklärung der spinalen Achse bis craniocervical erbeten wurde. Mit dieser Bildgebung ist Herr XXXX heute vorstellig. Bei der damaligen körperlichen Untersuchung fielen gesteigerte Reflexe der unteren Extremitäten auf, weswegen zudem eine Abklärung der spinalen Achse bis craniocervical erbeten wurde. Mit dieser Bildgebung ist Herr römisch 40 heute vorstellig. Bildgebung MRT der HWS vom 21.2.2022: Es liegen lediglich sagittale T2-gewichtete Bilder der HWS und BWS vor. In diesen zeigt sich keine hochgradige Spinalkanalstenose, allerdings besteht der V. a. eine relative Stenose C3/C4 und C4/C5 bei deutlicher osteochondrotischer Veränderung in diesem Bereich. Axiale Bilder sind leider nicht verfügbar. Der Diskusprolaps L5/S1 links zeigt sich regredient und im Abbau begriffen. Sonst keine weiteren Pathologien abgrenzbar. Es liegen lediglich sagittale T2-gewichtete Bilder der HWS und BWS vor. In diesen zeigt sich keine hochgradige Spinalkanalstenose, allerdings besteht der römisch fünf. a. eine relative Stenose C3/C4 und C4/C5 bei deutlicher osteochondrotischer Veränderung in diesem Bereich. Axiale Bilder sind leider nicht verfügbar. Der Diskusprolaps L5/S1 links zeigt sich regredient und im Abbau begriffen. Sonst keine weiteren Pathologien abgrenzbar. Neurochir. Untersuchungsbefund Es besteht eine verstärkte Nuchalgie ohne Brachialgie. Kein motorisches Defizit, kein sensorisches Defizit. Keine Kaudasymptomatik. Die MER der UE beidseits gesteigert, die der OE untermittellebhaft seitengleich. Babinski links mehr als rechts positiv. Blindgang und Strichgang leicht ataktisch GA PVA 1/2022: Lumboischialgie bei kleinem Bandscheibenvorfall L5/S1 (MRT 13.01.2022), geringem Gleitwirbel, sowie fixiertem Rundrücken - ohne neurologische Ausfälle
- b)Nebendiagnosen: ICD-10: M199 mäßige Arthrose beider Sprunggelenke bei St. p. Gichtschüben ICD-10: 110 Bluthochdruck ICD-10: E660 Übergewicht mit statischer Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates
- c)Weitere Diagnosen: Zustand nach Arthroskopie des rechten Kniegelenkes am 25.11.2020 bei Gonagra St. p. Distorsio rechtes Handgelenk 12/2021 - Restbeschwerden St. p. Distorsio rechtes Handgelenk 12 aus 2021, - Restbeschwerden Fußfehlstellung beidseits/ Hallux rigidus beidseits Bericht KH XXXX 7/2022: Rezidiv. Kniegelenkserguss li. Bericht KH römisch 40 7/2022: Rezidiv. Kniegelenkserguss li. V.a. Gichtarthritis römisch fünf.a. Gichtarthritis Reizerguß li. Knie mitgebracht: Röntgen Dr. XXXX 10/2022: Gelenkspalt medial gering höhenvermindert, geringe FP-arthrose links mitgebracht: Röntgen Dr. römisch 40 10/2022: Gelenkspalt medial gering höhenvermindert, geringe FP-arthrose links Bericht XXXX 11/2022: Lumboischialgie, Z.n, Discusprolaps, Z.n. Handgelenksdistorsion rechts Hypertonie. Bericht römisch 40 11/2022: Lumboischialgie, Z.n, Discusprolaps, Z.n. Handgelenksdistorsion rechts Hypertonie. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: sehr gut Größe: 187,00 cm Gewicht: 102,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-170, F 170-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenk links 50-0-50, rechts kunststoffunterarmverband, Faustschluß beidseits möglich. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-100, R 30-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-125, Sprunggelenke 10-0-40. Lasegue negativ Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich. Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der grossen Gelenke, Geringe Varusgonarthrose beidseits, Hüft- und Sprunggelenksabnützung beidseits geringen Grades, rechtes Handgelenk geringen Grades oberer Rahmensatz, da Belastungseinschränkung; Wahl der Position, da ungestörte periphere Sensomotorik und geringes Beweglichkeitsdefizit 02.02.02 40 2 Hypertonie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung der Leiden durch Therapie XXXX ; orthopädische Leiden werden zusammengefasst Besserung der Leiden durch Therapie römisch 40 ; orthopädische Leiden werden zusammengefasst Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erniedrigung des GdB um eine Stufe X Dauerzustand (…)“ 1.2. Mit Schreiben vom 06.12.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Gutachten zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist verstrich ungenützt. 2. Mit Bescheid vom 05.01.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahren hingewiesen, wonach der Gesamtgrad des Beschwerdeführers 40 v.H. betrage, und betont, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben habe. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde unter Beilage von medizinischen Befunden, welche seine gesundheitlichen Probleme veranschaulichen sollten. 4. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 23.01.2023 ein. 5. Dieses ersuchte in der Folge den bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , um Erstellung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage.5. Dieses ersuchte in der Folge den bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , um Erstellung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage. Hierbei war insbesondere Folgendes zu beurteilen bzw. dazu Stellung zu nehmen: 1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte orthopädische Gesundheitsschädigung 2) Gesamtgrad der Behinderung Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen. Insbesondere: Liegen beim Beschwerdeführer orthopädische Gesundheits-schädigungen vor, welche geeignet sind, den bisher objektivierten Grad der Behinderung zu verändern? 3) Liegen beim Beschwerdeführer Schmerzen in einem Ausmaß vor, welche geeignet sind, diese einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen? 4) Welche Gesundheitsschädigungen werden - in welchem Ausmaß - durch die vorliegenden Befunde dokumentiert? In wieweit sind diese in der erstinstanzlich getroffenen Beurteilung berücksichtigt? 6) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. 5.1. In der Folge führt Dr. XXXX in seinem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 05.03.2023 aus:5.1. In der Folge führt Dr. römisch 40 in seinem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 05.03.2023 aus: „(…) Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde: Berichte KH XXXX :Berichte KH römisch 40 : 11/2022: Tendinopathie Handgelenksbeuger rechts/Sehnenscheidenreizung Fragl. Meniskusschaden linkes Knie, Femoropatellarabnützung Bericht KH XXXX 1/2023: Lumboischialgie.Keine Sensibilitätsstörung oder Lähmungen.Bericht KH römisch 40 1/2023: Lumboischialgie., Keine Sensibilitätsstörung oder Lähmungen. MRT KH XXXX 12/2022: Osteochondrosen, keine Spondylodiszitis, geringe Wurzelirritation 1.5 und 1.6 bei kleinem Vorfall 1.5/6.MRT KH römisch 40 12/2022: Osteochondrosen, keine Spondylodiszitis, geringe Wurzelirritation 1.5 und 1.6 bei kleinem Vorfall 1.5/6. Berichte Phys.Med. KH XXXX über Therapien bei Sehnenscheidenentzündung rechtsBerichte Phys.Med. KH römisch 40 über Therapien bei Sehnenscheidenentzündung rechts Relevante Anamnese: Chronische Wirbelsäulenbeschwerden, Zustand nach Kniegelenksspiegelung rechts 2020. BEURTEILUNG Ad1) 1) Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der 02.02.02 40% grossen Gelenke; chronische Lumboischialgie, auch Abnützung Hals-und Brustwirbelsäule, geringe Abnützungen beide Hüft-Knie- undSprunggelenke und des rechten HandgelenkesAd1) 1) Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der 02.02.02 40% , grossen Gelenke; chronische Lumboischialgie, auch Abnützung , Hals-und Brustwirbelsäule, geringe Abnützungen beide Hüft-Knie- und, Sprunggelenke und des rechten Handgelenkes Oberer Rahmensatz, da Belastungseinschränkung. Wahl der Position, da mittelgradige Veränderungen; Wurzelirritation Lendenwirbelsäule ohne Vertebrostenose oder Myelopathie und ohne relevante Einschränkung der peripheren Sensomotorik. 2) Hypertonie Ad2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%, da Leiden 2 nicht wechselwirksam. Ad3) Nein. Die radiologisch dokumentierten Abnützungen führen zu chronischen Schmerzen, die ja Basis für die Einschränkung darstellen.Mit diesen radiologischen Veränderungen kann man auch weniger Schmerzen empfinden; bis auf die Wirbelsäule sind die Abnützungen eigentlich leichten Grades.Ad3) Nein. Die radiologisch dokumentierten Abnützungen führen zu chronischen Schmerzen, die ja Basis für die Einschränkung darstellen., Mit diesen radiologischen Veränderungen kann man auch weniger Schmerzen empfinden; bis auf die Wirbelsäule sind die Abnützungen eigentlich leichten Grades. Ad4) Die neu vorgelegten Befunde bestätigen die getroffene Einschätzung. Es liegen keine Lähmungen oder Gefühlsausfälle vor. Im MRT zeigen sich Wurzelirritationen, keine Einengung des Wirbelkanales, keine höhergradige Neuroforameneinengung, und ein Wirbelgleiten 1.4/5 Grad 1, also beginnend. Die Sehnenscheidenentzündung der rechten Hand erhöht das Kalkül ebensowenig, weil Handgelenksbeschwerden rechts ja schon mitaufgenommen waren. Ad5) Es ist keine Veränderung zum Gutachten erster Instanz objektivierbar. Sämtliche in den neuen Befunden angesprochenen Leiden wurden im Vorgutachten bereits berücksichtigt. Ad6) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.“ 6. Mit Schreiben vom 08.03.2023 übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer dieses Gutachten aufgrund der Aktenlage zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist verstrich ungenützt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, besitzt die römisch 40 Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.2 Am 04.08.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.3 Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor: Lfd. Nr. Pos.Nr. GdB % 1 Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke; chronische Lumboischialgie, auch Abnützung Hals-und Brustwirbelsäule, geringe Abnützungen beide Hüft-Knie- und Sprunggelenke und des rechten Handgelenkes Oberer Rahmensatz, da Belastungseinschränkung. Wahl der Position, da mittelgradige Veränderungen; Wurzelirritation Lendenwirbelsäule ohne Vertebrostenose oder Myelopathie und ohne relevante Einschränkung der peripheren Sensomotorik. 02.02.02 40 2 Hypertonie 05.01.01 10 1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H. 2. Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers. Zu 1.2) Die Feststellung gründet auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.3 bis 1.4) Die Feststellung zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 02.12.2022 von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, basierend auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 30.11.2022, ergänzt durch das vom BVwG eingeholte Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 05.03.2023. Zu 1.3 bis 1.4) Die Feststellung zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 02.12.2022 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, basierend auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 30.11.2022, ergänzt durch das vom BVwG eingeholte Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 05.03.2023. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben. Schlüssig und nachvollziehbar kam der Sachverständige in seinem Gutachten vom 05.03.2023 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt. Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich der klinischen Befunde nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises; es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Pos.Nr. 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet:Pos.Nr. 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet: „02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. ‚Neuromuskuläre Erkrankungen‘ im Kapitel ‚Nervensystem‘ zu beurteilen. 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung 02.02.02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 – 40 % Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 mit 40 % aus und begründete die Wahl der Position nachvollziehbar damit, dass mittelgradige Veränderungen bestehen; Wurzelirritation Lendenwirbelsäule ohne Vertebrostenose oder Myelopathie und ohne relevante Einschränkung der peripheren Sensomotorik. Die Wahl des oberen Rahmensatzes begründete er mit der Belastungseinschränkung. Diese Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in seinen Aufzeichnungen bei der persönlichen Untersuchung am 30.11.2022 im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes zum Status bzw. zum Gangbild (vgl. „HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-170, F 170-0-50, R bei F 90 70-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenk links 50-0-50, rechts kunststoffunterarmverband, Faustschluss beidseits möglich. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-100, R 30-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-125, Sprunggelenke 10-0-40. Lasegue negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich.“) Diese Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in seinen Aufzeichnungen bei der persönlichen Untersuchung am 30.11.2022 im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes zum Status bzw. zum Gangbild vergleiche „HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-170, F 170-0-50, R bei F 90 70-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenk links 50-0-50, rechts kunststoffunterarmverband, Faustschluss beidseits möglich. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-100, R 30-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-125, Sprunggelenke 10-0-40. Lasegue negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich.“) Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde neue Befunde vorlegte, ist auf das Gutachten vom 05.03.2023 zu verweisen, worin Dr. XXXX ausführt, dass diese die von ihm getroffene Einschätzung bestätigen: So liegen keine Lähmungen oder Gefühlsausfälle vor. Im MRT zeigen sich Wurzelirritationen, keine Einengung des Wirbelkanales, keine höhergradige Neuroforameneinengung, und ein Wirbelgleiten L4/5 Grad 1, sohin beginnend (vgl. Ergebnis MR LWS 22.12.2022 13:25: „Kein Hinweis auf Spondylodiszitis bei Osteochondrosen, Facettgelenksarthrosen. Befund und Annahme von 6 LWK, bei Skoliose linkskonvex und Antelisthese Grad I L4/L5 eine geringe Neuroforamenstenose L4/L5 rechts. Bei L5/L6 eine leichte Bedrängung des Recessusabganges L6 links durch einen kleinen Prolaps.“). Weiters führt der Sachverständige aus, dass die Sehnenscheidenentzündung der rechten Hand das Kalkül ebenso wenig erhöht, da die Handgelenksbeschwerden rechts bereits mitaufgenommen waren.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde neue Befunde vorlegte, ist auf das Gutachten vom 05.03.2023 zu verweisen, worin Dr. römisch 40 ausführt, dass diese die von ihm getroffene Einschätzung bestätigen: So liegen keine Lähmungen oder Gefühlsausfälle vor. Im MRT zeigen sich Wurzelirritationen, keine Einengung des Wirbelkanales, keine höhergradige Neuroforameneinengung, und ein Wirbelgleiten L4/5 Grad 1, sohin beginnend vergleiche Ergebnis MR LWS 22.12.2022 13:25: „Kein Hinweis auf Spondylodiszitis bei Osteochondrosen, Facettgelenksarthrosen. Befund und Annahme von 6 LWK, bei Skoliose linkskonvex und Antelisthese Grad römisch eins L4/L5 eine geringe Neuroforamenstenose L4/L5 rechts. Bei L5/L6 eine leichte Bedrängung des Recessusabganges L6 links durch einen kleinen Prolaps.“). Weiters führt der Sachverständige aus, dass die Sehnenscheidenentzündung der rechten Hand das Kalkül ebenso wenig erhöht, da die Handgelenksbeschwerden rechts bereits mitaufgenommen waren. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer ambulante Therapiepläne vorgelegt, wonach im Dezember 2022 und Jänner 2023 Termine zur Therapie bei Sehnenscheidenentzündung rechts vereinbart wurden, sodass auch mit einer Besserung der Beschwerden zu rechnen ist. Substantielle Einwendungen wurden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vorgebracht. Es wurden keine Befunde, die neue Tatsachen oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, vorgelegt, weshalb hier keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung möglich war. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über die erstellten Befunde hinaus objektiviert werden. Die vorgelegten Beweismittel stehen – wie bereits ausgeführt – nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises; es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vorliegt, zu entkräften. Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.12.2022 und vom 05.03.2023. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist
dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist
dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
§ 41Abs.
1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung: § 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3Abs.
1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die oben dargestellten Sachverständigengutachten vom 02.12.2022 und vom 05.03.2023 zu Grunde gelegt, woraus sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 40 v.H. ergibt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die oben dargestellten Sachverständigengutachten vom 02.12.2022 und vom 05.03.2023 zu Grunde gelegt, woraus sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 40 v.H. ergibt. In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setzte sich mit den vorgelegten Befunden, die in den Gutachten angeführt sind, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahmen und Schlussfolgerungen des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W217.2265920.1.00