RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlW222 2252454-1 Spruch, W222 2252454-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.08.201 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschers für Somali an, in „ XXXX “ geboren worden zu sein. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der „ XXXX “ an. Er habe keine Schule besucht. Zu seinem letzten ausgeübten Beruf gab er an: „ XXXX “. An Familienangehörigen im Herkunftsland oder anderem Drittstaat führte er seine Mutter und seine XXXX Geschwister an. Seine Ehefrau und sein zwei jähriger Sohn würden in XXXX leben. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im September 2019 gefasst und habe er anlässlich seines Verlassenes seines Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Im September 2019 sei er mit dem Flugzeug nach Istanbul gereist. Er sei legal ausgereist mit einem Pass, den das Passamt in Mogadischu ausgestellt hatte. Er habe kein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis. Befragt gab der BF an, sein Reisedokument in der Türkei verloren zu haben. Zur Reiseroute führte er aus, sich ca. 1 Jahr lang in der Türkei, ca. 9 Monate in Griechenland und ca. 8 Monate in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Nordmazedonien und Ungarn sei er durchgereist. In Griechenland sei es schwer gewesen. Viele Leute hätten in Athen gelebt. Wegen Corona habe er in Griechenland keinen Asylantrag stellen können, deshalb habe er Griechenland verlassen.In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.08.201 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschers für Somali an, in „ römisch 40 “ geboren worden zu sein. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der „ römisch 40 “ an. Er habe keine Schule besucht. Zu seinem letzten ausgeübten Beruf gab er an: „ römisch 40 “. An Familienangehörigen im Herkunftsland oder anderem Drittstaat führte er seine Mutter und seine römisch 40 Geschwister an. Seine Ehefrau und sein zwei jähriger Sohn würden in römisch 40 leben. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im September 2019 gefasst und habe er anlässlich seines Verlassenes seines Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Im September 2019 sei er mit dem Flugzeug nach Istanbul gereist. Er sei legal ausgereist mit einem Pass, den das Passamt in Mogadischu ausgestellt hatte. Er habe kein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis. Befragt gab der BF an, sein Reisedokument in der Türkei verloren zu haben. Zur Reiseroute führte er aus, sich ca. 1 Jahr lang in der Türkei, ca. 9 Monate in Griechenland und ca. 8 Monate in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Nordmazedonien und Ungarn sei er durchgereist. In Griechenland sei es schwer gewesen. Viele Leute hätten in Athen gelebt. Wegen Corona habe er in Griechenland keinen Asylantrag stellen können, deshalb habe er Griechenland verlassen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „Ich habe Somalia verlassen aus Angst um mein Leben. Angehörige meiner Frau, die dem Klan „ XXXX “ angehören, haben mich mit dem Tod bedroht, weil ich meine Frau als Angehöriger des XXXX “ geheiratet habe. Eine Mischehe zwischen den beiden Volksgruppen ist verboten. Wir haben aber aus Liebe geheiratet. Sie wollten meiner Frau das ungeborene Kind abtreiben. Sie flüchtete nach XXXX und ich nach Europa.“Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „Ich habe Somalia verlassen aus Angst um mein Leben. Angehörige meiner Frau, die dem Klan „ römisch 40 “ angehören, haben mich mit dem Tod bedroht, weil ich meine Frau als Angehöriger des römisch 40 “ geheiratet habe. Eine Mischehe zwischen den beiden Volksgruppen ist verboten. Wir haben aber aus Liebe geheiratet. Sie wollten meiner Frau das ungeborene Kind abtreiben. Sie flüchtete nach römisch 40 und ich nach Europa.“ Befragt, was der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an: „Ich habe Angst vor den Angehöriigen meiner Frau und fürchte um mein Leben.“ Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, führte er „keine“ an. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX gab der BF unter Beziehung einer Dolmetscherin für Somalisch im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise korrigiert):Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 gab der BF unter Beziehung einer Dolmetscherin für Somalisch im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise korrigiert): „[ … ] F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher? A: Ich verstehe ihn sehr gut. F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Gut. Ja. Ich bin gesund. F: Verfügen Sie über eine „Social Media Account“ wie z. Bsp. Facebook, Twitter, Instagram, usw. (Wenn ja, welches Medium und Benutzername)? A: Ich verwende nur WhatsApp. LA: Geben Sie bitte alle Telefonnummern bekannt, unter denen Sie erreichbar sind. A: Ja. Die Nummer ist: XXXX A: Ja. Die Nummer ist: römisch 40 Erklärung: Sie haben XXXX bei der Burgenland Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA) im Eisenstadt PAZ um Asyl ersucht. Sie wurden am XXXX vor o.a. Behörde bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern und stimmen diese? Erklärung: Sie haben römisch 40 bei der Burgenland Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA) im Eisenstadt PAZ um Asyl ersucht. Sie wurden am römisch 40 vor o.a. Behörde bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern und stimmen diese? A: Ich erinnere mich an die EB, die Angaben stimmen. Ich habe die Wahrheit gesagt. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ich habe den Dolmetscher bei der EB einwandfrei verstanden. F: Wurden alle Ihre Angaben richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt? A: Ja. Es wurde aber nicht rückübersetzt. Vorhalt: Bei der EB steht auf dem Protokoll, dass es rückübersetzt wurde. Das haben Sie auch unterschrieben. A: Das ist lange her. Ich bleibe aber dabei, dass es nicht rückübersetzt wurde. Ich habe die Wahrheit gesagt. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle Ihre Fluchtgründe genannt? Möchten Sie zu Ihren Angaben heute noch etwas hinzufügen? A: Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich habe alle meine Fluchtgründe genannt. Ich möchte heute nichts hinzufügen. Gesundheitszustand F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten? Sind Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie Medikamente ein? A: Nein. Ich bin nicht in ärztlicher Behandlung. Ich bin ganz gesund. Ich nehme keine Medikamente ein. F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen. A: Ja. Dokumente F: Haben Sie irgendwelche Dokumente dabei, die Sie heute vorlegen möchten? A: Nein. F: Besitzen Sie Identitätsdokumente oder haben Sie jemals welche besessen, insbesondere einen Reisepass oder einen Personalausweis? A: Nein. Ich habe keine. F: Hatten Sie je einen Reisepass? A: Ja. Ich hatte einen Reisepass, den habe ich in der Türkei verloren. F: Wann haben Sie diesen Reisepass verloren? A: Ich weiß das genaue Datum nicht genau. Ich war in der Türkei 6 Monate, dort habe ich ihn verloren. F: Wo genau haben Sie ihn verloren? A: In einem Park in der Türkei, in Istanbul. F: Wann hat man diesen Reisepass machen lassen und wofür? A: Im April 2019. Ich wollte damit ausreisen. F: Haben Sie diesen Reisepass selber machen lassen? A: Nein. Der Schlepper hat ihn machen lassen. F: Auf welchen Namen lautete dieser Reisepass? A: Dort stand XXXX Ich bin aber nicht ganz sicher, ob mit meinem Namen oder mit einem anderen Namen.A: Dort stand römisch 40 Ich bin aber nicht ganz sicher, ob mit meinem Namen oder mit einem anderen Namen. F: Haben Sie jemals für ein Land der Europäischen Union oder ein anderes Land ein Visum erhalten oder beantragt? A: Nein. F: Wie sind Sie dann in die Türkei gekommen? A: Der Schlepper hat ein Visum und den Reisepass organisiert. F: Wie sind Sie zu diesem Schlepper gekommen? A: Meine Tante väterlicherseits hat den Schlepper gekannt. F: Von wo aus sind Sie ausgereist? A: Von Mogadischu mit dem Flugzeug nach Istanbul. F: Wann war das? A: Im April 2019. F: Haben Sie jemals andere Namen oder Identitäten geführt oder sich unter einer anderen Identität ausgegeben? A: Nein. F: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses? A: Wegen meinem Clan ja. Wegen der Religion nicht. F: Was meinen Sie damit genau? A: Allgemein wird man wegen dem Clan diskriminiert. Jemand hat mich einmal geschlagen. F: Welchem Clan gehören Sie an? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland? A: Nein. F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit den Behörden oder Gerichten in Ihrem Heimatland? A: Nein. F: Waren Sie jemals irgendwo in Haft? A: Nein. F: Waren Sie jemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei? A: Nein. Angaben zur Person und Lebensumständen Name: XXXX Name: römisch 40 Geboren: Ich bin XXXX Jahre alt. Bei der EB habe ich gesagt, ich bin XXXX Jahre alt. Das genaue Geburtsdatum weiß ich nicht. XXXX Geboren: Ich bin römisch 40 Jahre alt. Bei der EB habe ich gesagt, ich bin römisch 40 Jahre alt. Das genaue Geburtsdatum weiß ich nicht. römisch 40 Geburtsort: geb. in XXXX Geburtsort: geb. in römisch 40 Familienstand: verheiratet seit XXXX Familienstand: verheiratet seit römisch 40 Kinder: 1 Sohn Eltern: Vater: XXXX (wie mein Großvater); Mutter: XXXX Eltern: Vater: römisch 40 (wie mein Großvater); Mutter: römisch 40 Religion: Islam, Sunnit Volksgruppe: XXXX Volksgruppe: römisch 40 Sprachen: Somalisch Schule: keine, nur Koranschule XXXX JahreSchule: keine, nur Koranschule römisch 40 Jahre Beruf: keiner Letzter ausgeübter Beruf: Ich hatte einen XXXX , ich habe damit Lasten transportiert in XXXX . Ich bin in den Wald gegangen und habe Holz geholt und in der Stadt verkauft an Leute, die z.B. eine Hütte bauen wollten.Letzter ausgeübter Beruf: Ich hatte einen römisch 40 , ich habe damit Lasten transportiert in römisch 40 . Ich bin in den Wald gegangen und habe Holz geholt und in der Stadt verkauft an Leute, die z.B. eine Hütte bauen wollten. Finanzielle Situation: sehr schlecht Adresse im Herkunftsstaat: Somalia, XXXX Adresse im Herkunftsstaat: Somalia, römisch 40 Wohnsituation: Somalische Hütte (dort wohnt meine Familie, die Mutter und meine Geschwister, 2 Brüder leben noch dort); Die Hütte hat nur ein großes Zimmer, es gibt in der Mitte einen Vorhang. Nicht so groß. Augenfarbe: dunkelbraun Größe: ca. 173 cm Raum A wird gelüftet. Familie im Herkunftsstaat: Vater: XXXX Vater: römisch 40 Kinder: Sohn: Hanad, 2 Jahre, geboren am XXXX , meine Frau und mein Kind sind immer noch in XXXX Sohn: Hanad, 2 Jahre, geboren am römisch 40 , meine Frau und mein Kind sind immer noch in römisch 40 F: Waren Sie auch in XXXX ?F: Waren Sie auch in römisch 40 ? A: Ich war nicht in XXXX . Ich habe erst von der Geburt erfahren, als ich in Griechenland war.A: Ich war nicht in römisch 40 . Ich habe erst von der Geburt erfahren, als ich in Griechenland war. F: Wann ist Ihre Frau nach XXXX ?F: Wann ist Ihre Frau nach römisch 40 ? A: Im März 2019. F: Wo haben Sie mit Ihrer Frau gelebt? A: Sie war bei der Schwiegermutter, ich habe sie geheim geheiratet, sie war bei ihrer Mutter. F: welchem Clan gehört sie an? A: Sie XXXX A: Sie römisch 40 F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie im Herkunftsstaat? Wenn ja, wie oft und wann das letzte Mal? A: Ich habe keinen Kontakt. Der letzte Kontakt war, als ich meine Heimat verlassen habe. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Frau? A: Ja. Täglich ein oder zweimal. Heute. F: Haben Sie je mit Ihrer Frau zusammengelebt? A: Wir haben nie zusammengelebt. Bezugspersonen in Österreich keine Familie in EU-Raum: XXXX , lebt in XXXX oder XXXX , ich habe sie noch nicht getroffen und auch keinen Kontakt zu ihr. römisch 40 , lebt in römisch 40 oder römisch 40 , ich habe sie noch nicht getroffen und auch keinen Kontakt zu ihr. Integration: Deutschkurs: Caritaskurs Mitgliedschaft Verein: Nein. Gemeinnützige Arbeit: keine Situation im Herkunftsstaat: F: Haben Sie Ihr Heimatland vor der jetzigen Reise jemals verlassen? A: Nein. F: Wie lange waren Sie in Mogadischu? Wo haben Sie dort gewohnt? A: Gewohnt habe ich in XXXX . Ich bin von Mogadischu geflogen, habe aber nicht dort gewohnt.A: Gewohnt habe ich in römisch 40 . Ich bin von Mogadischu geflogen, habe aber nicht dort gewohnt. F: Haben Sie Verwandte in Mogadischu? A: Nein. Ich glaube nicht. F: Wann sind Sie aus Somalia ausgereist? A: Im April 2019. Vorhalt: In der EB haben Sie angegeben, Sie wären im September 2019 ausgereist. A: Ich bin im April 2019 ausgereist. F: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Ihr Heimatland zu verlassen? A: Im März 2019, als meine Frau Probleme gehabt hat. F: Wo verbrachten Sie die letzte Nacht vor Verlassen Ihres Heimatlandes? A: Die Schlepper haben mich in eine Wohnung in der Nähe vom Flughafen gebracht. F: Wie lange waren Sie dort? A: Nur eine Nacht. Am nächsten Tag bin ich geflogen. F: Von wo aus hat man Ihren Reisepass machen lassen? Von wo aus haben Sie das in Auftrag gegeben? A: In Mogadischu, die Straße heißt Sobe, der Schlepper hat mich fotografiert und alles organisiert. F: Wie lange hat das gedauert, bis sie den Reisepass hatten? A: Ca. 16 Tage. F: Heißt das, Sie sind, nachdem man das Foto gemacht hat, wieder zurück? A: Nein, ich hatte Probleme in XXXX und bin zu meiner Tante XXXX gegangen, das ist eigentlich kein Dorf, sondern ein Waldstück. Das ist ca. mit dem Auto 1 Stunde von XXXX .A: Nein, ich hatte Probleme in römisch 40 und bin zu meiner Tante römisch 40 gegangen, das ist eigentlich kein Dorf, sondern ein Waldstück. Das ist ca. mit dem Auto 1 Stunde von römisch 40 . F: Wie lange waren Sie bei Ihrer XXXX A: Ca. 28 Tage. Sie ist nicht die Schwester von meinem Vater, sondern nur sonst eine Verwandte.F: Wie lange waren Sie bei Ihrer römisch 40 A: Ca. 28 Tage. Sie ist nicht die Schwester von meinem Vater, sondern nur sonst eine Verwandte. F: Was haben Sie in der Türkei gemacht? A: Ich war nur in der Wohnung beim Schlepper. F: Waren Sie in Griechenland? A: Ja. F: Wie lange? A: Ca. 9 Monate F: Was haben Sie in Griechenland gemacht? A: Ich habe auf der Straße gebettelt, am Abend habe ich im Park geschlafen. F: Haben Sie dort einen Asylantrag gestellt? A: Nein. F: Warum nicht? A: Ich wollte, es ist mir aber wegen Corona nicht gelungen. Grund des Verlassens des Herkunftsstaates F: Schildern Sie detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Sie werden auch aufgefordert, die Zeiten und die Orte zu nennen, wann diese Vorfälle stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren sowie zu schildern, was sich genau ereignet hat und gesprochen wurde. Vermerk: Dem AW wird die Aufforderung eingehend erklärt. A: Ich bin verheiratet seit September XXXX , ich habe mich in meine Frau verliebt und sie hat sich auch in mich verliebt. Wir haben geheim geheiratet, die Schwiegereltern haben es nicht gewusst. Im Dezember 2018 hatten wir Geschlechtsverkehr und sie ist schwanger geworden. Dann haben die Schwiegereltern im März 2019 erfahren, dass sie schwanger war. Als die Schwiegereltern das erfahren haben, haben sie meine Frau misshandelt und sie haben gesagt, dass sie abtrieben muss, sie war nicht einverstanden, sie ist dann Richtung XXXX geflüchtet. Dann sind 3 Brüder von meiner Frau zu mir gekommen. Eines Tages, als ich auf der Straße war, haben drei Brüder von meiner Frau mich getroffen und mich geschlagen. Mehrmals geschlagen, einer hat gesagt, er gibt mir 2 Tage Zeit, um seine Schwester nach Hause zu bringen. Einer hat gesagt, ich gebe dir die Möglichkeit, meine Schwester nach Hause zurückzubringen oder ich bringe dich um. Dann bin ich geflüchtet und zu meiner Tante nach XXXX geflüchtet.A: Ich bin verheiratet seit September römisch 40 , ich habe mich in meine Frau verliebt und sie hat sich auch in mich verliebt. Wir haben geheim geheiratet, die Schwiegereltern haben es nicht gewusst. Im Dezember 2018 hatten wir Geschlechtsverkehr und sie ist schwanger geworden. Dann haben die Schwiegereltern im März 2019 erfahren, dass sie schwanger war. Als die Schwiegereltern das erfahren haben, haben sie meine Frau misshandelt und sie haben gesagt, dass sie abtrieben muss, sie war nicht einverstanden, sie ist dann Richtung römisch 40 geflüchtet. Dann sind 3 Brüder von meiner Frau zu mir gekommen. Eines Tages, als ich auf der Straße war, haben drei Brüder von meiner Frau mich getroffen und mich geschlagen. Mehrmals geschlagen, einer hat gesagt, er gibt mir 2 Tage Zeit, um seine Schwester nach Hause zu bringen. Einer hat gesagt, ich gebe dir die Möglichkeit, meine Schwester nach Hause zurückzubringen oder ich bringe dich um. Dann bin ich geflüchtet und zu meiner Tante nach römisch 40 geflüchtet. F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? A: Ja. F: Wie und wo haben Sie geheiratet? A: Ich bin mit meiner Frau gegangen in die Stadt XXXX , dort haben wir einen Mullah getroffen und es war geheim. Der Mullah hat es nur gewusst, zwei fremde Zeugen waren dabei. Die Schwiegereltern haben es nicht gewusst.A: Ich bin mit meiner Frau gegangen in die Stadt römisch 40 , dort haben wir einen Mullah getroffen und es war geheim. Der Mullah hat es nur gewusst, zwei fremde Zeugen waren dabei. Die Schwiegereltern haben es nicht gewusst. F: Zu welcher Tageszeit haben die Brüder Ihrer Frau Sie getroffen? A: Das genaue Datum weiß ich nicht, es war im März. Es war zwischen 11 und 12 Uhr am Mittag. F: Wo haben Sie die Brüder getroffen? A: In XXXX auf der Straße. Es ist eine Stadt in der Nähe von XXXX .A: In römisch 40 auf der Straße. Es ist eine Stadt in der Nähe von römisch 40 . F: Was haben Sie in XXXX gemacht?F: Was haben Sie in römisch 40 gemacht? A: In XXXX habe ich Holz transportiert, ich wollte in XXXX Holz verkaufen.A: In römisch 40 habe ich Holz transportiert, ich wollte in römisch 40 Holz verkaufen. F: Wie sind Sie nach XXXX gekommen? Wie weit weg ist das von Ihrem Wohnort entfernt?F: Wie sind Sie nach römisch 40 gekommen? Wie weit weg ist das von Ihrem Wohnort entfernt? A: Ca. 1 Stunde zu Fuß. Ich bin mit meinem XXXX dorthin gegangen.A: Ca. 1 Stunde zu Fuß. Ich bin mit meinem römisch 40 dorthin gegangen. F: Wann haben Sie die Brüder das erste Mal getroffen? A: Dort habe ich sie das erste Mal getroffen und Schläge kassiert. F: Wo haben Sie Ihre Frau kennengelernt? A: In XXXX .A: In römisch 40 . F: Wo genau? A: In einer Unterführung. Es gibt einen Fluss, sorry, auf der Brücke habe ich sie getroffen. F: War Ihre Frau alleine, als Sie sie das erste Mal getroffen haben? A: Ja. Die Leute gehen dort spazieren. F: Wie oft haben Sie Ihre Frau getroffen, bevor Sie geheiratet haben? A: Mehrmals. F: Wie oft? A: Als ich sie kennengelernt habe, sind 2 Monate vergangen, dann haben wir geheiratet. F: Wer hat die Flucht von Ihrer Frau bezahlt? A: Sie hat ihr Handy verkauft und ihre Freundin hat ihr auch etwas gegeben und so hat sie ihre Flucht finanziert. F: Wie heißt die Freundin Ihrer Frau? A: Das weiß ich nicht. F: Wo hat Ihre Frau gewohnt? A: In XXXX .A: In römisch 40 . F: Wie haben die Brüder von Ihnen erfahren? A: Als meine Frau mehrmals geschlagen wurde und sie gesagt hat, dass sie schwanger von mir war, einer von den Brüdern hat gesagt, dass er mich kennen würde. Ich persönlich habe ihn aber nicht gekannt. F: Wieso sind sie nicht gemeinsam mit Ihrer Frau nach XXXX geflüchtet?F: Wieso sind sie nicht gemeinsam mit Ihrer Frau nach römisch 40 geflüchtet? A: Wegen wirtschaftlichen Gründen, ich hatte nicht genug Geld. F: Wäre Ihre Ehe von der Familie Ihrer Frau mit der Zeit akzeptiert worden, was denken Sie? A: Wenn ich die Schwiegereltern gefragt hätte, bin ich mir sicher, die Schwiegereltern wären nicht einverstanden gewesen. Dazu ein Auszug aus dem LIB: […] Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018, S. 26). […] Was sagen Sie dazu? A: Dass stimmt nicht, man hat viele Fälle gesehen, ich bin Angehörige der XXXX , meine Frau ist Angehörige der XXXX , deshalb darf man nicht Angehörige der XXXX heiraten. Meine Frau hat gesagt, ihre Eltern werden das nicht akzeptieren. XXXX diskriminiert Angehörige des Minderheitenstammes.A: Dass stimmt nicht, man hat viele Fälle gesehen, ich bin Angehörige der römisch 40 , meine Frau ist Angehörige der römisch 40 , deshalb darf man nicht Angehörige der römisch 40 heiraten. Meine Frau hat gesagt, ihre Eltern werden das nicht akzeptieren. römisch 40 diskriminiert Angehörige des Minderheitenstammes. F: Gab es weitere Vorfälle? A: Nein. F: Warum haben Sie keinen Kontakt zu Ihrer Familie? A: Meine Geschwister haben kein Handy und meine Mutter hat auch kein Handy, sie ist eine alte Frau. F: Womit sind Sie geschlagen worden von den drei Brüdern? A: Sie haben mich in die Hoden getreten. F wird wiederholt. A: Mit einem Stock, einer hatte einen Stock dabei, die restlichen zwei Brüder habe ihre Fäuste verwendet und den Fuß. F: Wo haben Sie sich immer mit Ihrer Frau getroffen? A: Zu mir nach Hause, in meine Wohnung. F: Sie meinen, in die somalische Hütte, wo Ihre Familie lebt? A: Ja. F: War Ihre Familie dann auch anwesend? A: Mein Bruder hat meine Frau schon gesehen, meine Mutter ist alt und immer im Bett, sie kann nicht gut sehen. Sie ist blind. F: Wie ist Ihre Frau zu Ihnen nach Hause gekommen? A: Mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit kleinen Bussen oder mit Toktok. F: wie oft war Sie bei Ihnen zu Hause? A: Zweimal in der Woche ca. F: Wie oft insgesamt? A: Zweimal in der Woche ca., wie oft insgesamt weiß ich nicht. Am Nachmittag. F: In welchem Zeitraum? A: Von September 2018 bis Februar 2019. Im März haben es die Schwiegereltern dann erfahren. F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt? A: Ja. F: Hatten Sie genug Zeit alle Vorfälle und Gründe zu schildern? A: Ja. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ich habe verstanden. Raum A wird gelüftet. Kurze Pause von 11:10-11:20 Uhr Reiseweg F: Was war das Ziel Ihrer Reise, als Sie Ihr Heimatland verlassen haben? A: Ich hatte kein bestimmtes Zielland. Ich wollte in ein sicheres Land. F: Haben Sie Ihr Heimatland legal oder illegal verlassen? A: Ich glaube es ist legal. F: Wie viel mussten Sie für die Verbringung nach Österreich bezahlen? A: 3000 €. F: Woher hatten Sie das Geld? A: Ich habe meinen XXXX verkauft, den Rest hat mir die Tante gegeben. A: Ich habe meinen römisch 40 verkauft, den Rest hat mir die Tante gegeben. F: Warum sind Sie gerade nach Österreich gekommen? A: Ich wusste nicht, als ich an der Grenze aufgegriffen wurde, ein Kollege vom Fluchtweg, der mit mir hergekommen ist, hat mir gesagt, hier ist ein schönes Land, Österreich ist ein schönes Land. Leben in Österreich F: Wie verbrachten Sie einen Tag in Österreich? A: Ich gehe in den Sprachkurs, dann bin ich zu Hause, ich lerne die deutsche Sprache. F: Welche Arbeiten könnten und würden Sie annehmen und verrichten? A: Ich möchte gerne als Reinigungskraft arbeiten, wenn ich hierbleiben darf. F: Aus welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? A: Ich lebe von der Grundversorgung. Situation bei Rückkehr F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland? A: Meine Probleme sind immer noch aktiv, ich verliere mein Leben, wenn ich zurückkehren muss. F: Wären Sie wirtschaftlich in der Lage, sich wieder in Ihrem Heimatlandes niederzulassen und Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten? A: Nein. Ich habe auch wirtschaftlich schlecht gelebt. F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? A: Nein. F: Wären Sie bereit freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren? A: Nein. F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen und Überprüfungen bezüglich Ihrer Person und Ihrer Angaben vor Ort in Ihrem Heimatland, eventuell durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft, einverstanden? A: Ja. Das BFA wies mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).Das BFA wies mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Dem BF sei jedoch – zusammengefasst – aufgrund der schlechten Versorgungslage der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Am 23.02.2023 langte eine Stellungnahme des BF ein. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der BF im Beisein einer Dolmetscherin für Somalisch sowie in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA ist nicht erschienen. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der BF im Beisein einer Dolmetscherin für Somalisch sowie in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA ist nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: Der männliche BF ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum sunnitischen-muslimischen Glauben. Er gibt an, dem Clan der XXXX anzugehören und verheiratet zu sein sowie einen Sohn zu haben.Der männliche BF ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum sunnitischen-muslimischen Glauben. Er gibt an, dem Clan der römisch 40 anzugehören und verheiratet zu sein sowie einen Sohn zu haben. Seine Muttersprache ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Der BF stammt seinen Angaben nach aus XXXX .Der BF stammt seinen Angaben nach aus römisch 40 . Der BF hat in Somalia nach eigenen Angaben XXXX Jahre eine Koranschule besucht und in Somalia Arbeitserfahrungen gesammelt.Der BF hat in Somalia nach eigenen Angaben römisch 40 Jahre eine Koranschule besucht und in Somalia Arbeitserfahrungen gesammelt. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Somalia ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF ist aus Somalia ausgereist und hat am XXXX im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der BF ist aus Somalia ausgereist und hat am römisch 40 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF u.a. der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF u.a. der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Zur relevanten Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt (Auszüge aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation, Version 4, 27.07.2022): Politische Lage SÜD-/ZENTRALSOMALIA, PUNTLAND Letzte Änderung: 22.07.2022 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
- a)die somalischen Bundesstaaten; und
- b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 28.6.2022, S. 4f). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022, S. 4). Staatlichkeit: Trotz massiver militärischer, diplomatischer und finanzieller Unterstützung hat die Regierung in Mogadischu kaum Fortschritte gemacht (Meservey 19.10.2021). Nach anderen Angaben hat Somalia in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Jedenfalls zeigt das Land trotz erzielter Fortschritte auch weiterhin alle Merkmale eines failed state (HIPS 3.2021, S. 25). Laut einer anderen Quelle ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 28.6.2022, S. 4/6). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2022a, C1), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022, S. 33). Zudem hängt die Existenz des somalischen Staates zum größten Teil von der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft ab (HIPS 3.2021, S. 9). Dies gilt natürlich auch für die Umsetzung von Aktivitäten seitens der Regierung (FH 2022a, C1). Wie auch in Afghanistan wurde in Somalia durch eine fremde Kraft ein bestehendes islamistisches Regime vertrieben – namentlich die Union Islamischer Gerichte durch Äthiopien im Jahr 2006; wie auch in Afghanistan begann danach ein von Außen betriebener Prozess zur Staatsbildung unter dem Schutz ausländischer Soldaten; und wie auch in Afghanistan ist es der Regierung nicht gelungen, ein ausreichendes Maß an Legitimität aufzubauen (FP 22.9.2021). Die Öffentlichkeit fühlt sich ignoriert, weil die Regierung nicht daran arbeitet, das Leben der Bürger zu verbessern. Dementsprechend erachten viele Bürger die Regierung als nutzlos (HO 12.9.2021). Selbst in Gebieten, die von der Regierung gehalten werden, tun sich die Verwaltungen schwer, auch nur grundlegende Dienste anzubieten. Gleichzeitig kämpfen die staatlichen Institutionen mit dem Erbe von jahrzehntelanger Korruption und von Missmanagement (CFR 19.5.2021). Somalia schneidet bei den wichtigsten Benchmarks für gute Regierungsführung - Rechtsstaatlichkeit, Effektivität der Regierung, politische Stabilität, Beteiligung der Öffentlichkeit, Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruptionsbekämpfung - erschreckend schlecht ab (HIPS 3.2021, S. 5f). Die Ausübung von Macht durch die Politik erfolgt willkürlich. Und tatsächlich ist keine der Regierungen auf Bundes- oder Bundesstaatsebene nach irgendeinem Gesetz rechenschaftspflichtig (HIPS 3.2021, S. 12). Selbst das somalische Parlament erwägt kaum jemals die Rechtmäßigkeit einer Angelegenheit, sondern fokussiert unmittelbar auf individuelle materielle Gewinne (HIPS 3.2021, S. 15). Die Unvorhersagbarkeit und die chaotische Praxis der Politik haben die Entwicklung staatlicher Institutionen gehemmt und die Effektivität der Regierung sowie die Reichweite des Staates eingeschränkt (HIPS 3.2021, S. 25). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen (BS 2022, S. 18); der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022, S. 18/42). All dies zehrt einerseits an der Ausdauer der Geberländer (FP 22.9.2021) und wird andererseits von al Shabaab ausgenutzt (CFR 19.5.2021). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022, S. 28). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 28.6.2022, S. 4). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2022a, A1). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Abs. 3-11). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Es gab 36 Kandidaten. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident angelobt (Sahan 10.6.2022; vgl. GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vgl. FTL 28.6.2022).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Absatz 3 -, 11,). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Es gab 36 Kandidaten. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident angelobt (Sahan 10.6.2022; vergleiche GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vergleiche FTL 28.6.2022). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vgl. HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021).Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vergleiche HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. UNSC 13.5.2022, Abs. 3ff). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Abs. 2) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche UNSC 13.5.2022, Absatz 3 f, f,). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Absatz 2,) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20% davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Abs. 2). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vgl. AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 3.2020, S. 3; BS 2022, S. 12).Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20% davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Absatz 2,). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vergleiche AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 3.2020, S. 3; BS 2022, S. 12). Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021).Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Aktuelle Politische Lage: Der neue Präsident hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat die letzten fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung ohne Skrupel zu zentralisieren (Sahan 17.6.2022). Die Regierung unter Farmaajo und dem NISA-Chef Fahad Yasin wollte gemäß einer Quelle in Richtung von Verhandlungen mit al Shabaab und einer Talibanisierung Somalias. Dutzende ehemalige Dschihadisten wurden von ihnen in Schlüsselpositionen der Bundesverwaltung und der Sicherheitskräfte gehievt (Bryden 8.11.2021), politische Führungskräfte und Minister wurden auf Basis von Loyalität und nicht von Kompetenz ausgewählt. Jeder, der als Bedrohung wahrgenommen wurde, wurde angegriffen. Die Bundesregierung und regionale Führer haben alles getan, um zeitgerechte und glaubwürdige Wahlen zu verhindern. Der Versuch, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln die Wahlen zu manipulieren, führte das Land in politisches Chaos. Die Verzögerungen, Zusammenstöße und Ungewissheiten rund um die Wahlen haben außerdem zu einem fast vollständigen Zusammenbruch hinsichtlich der Erfüllung von Regierungsfunktionen geführt. Dies hat wiederum zur Spaltung aller Sektoren - auch des Sicherheitsapparats - beigetragen (Ali 28.1.2022). Der mehr als ein Jahr andauernde Streit um die Wahlen hat nicht nur die Regierungsarbeit gelähmt (FP 22.9.2021), er hat es ermöglicht, dass al Shabaab den angeschlagenen Staat weiter ausgehöhlt hat (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Dahingegen ist Präsident Hassan Sheikh gemäß Angaben einer Quelle ein Demokrat. Er will die Staatsbildung im Konsens fortführen. Um aber den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren - und zwar von innerhalb der Regierung (Sahan 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Die N&N ist im Begriff, sich neu zu gruppieren. Der neue Präsident möchte dem mit einer Stärkung von Dam ul-Jadiid ["Partei" bzw. politisch-islamische Strömung des Präsidenten] entgegenwirken. Der Präsident ist moderat islamisch und keine Bedrohung für demokratische Werte. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert. Clans üben weniger Macht aus, islamistische Fraktionen gewinnen an Macht und Einfluss (Sahan 28.6.2022). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 sieht föderale Strukturen vor. Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 17). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022, S. 19). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S. 55f). Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Grundsätzlich gibt es politische Uneinigkeit über die Frage, ob Bundesstaaten semi-autonom sein sollen oder ob mehr Macht bei der Bundesregierung zentralisiert sein soll (ISS 15.12.2020). Zahlreiche Befugnisse wurden nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021, S. 4). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021; vgl. Bryden 8.11.2021). Zudem ist es den neuen Präsidenten der Bundesstaaten aufgrund ihrer Schwäche nicht gelungen, ihre Macht zu konsolidieren und staatliche Autorität auszuüben. Immer mehr Gebiete gingen an al Shabaab verloren (Bryden 8.11.2021).Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Grundsätzlich gibt es politische Uneinigkeit über die Frage, ob Bundesstaaten semi-autonom sein sollen oder ob mehr Macht bei der Bundesregierung zentralisiert sein soll (ISS 15.12.2020). Zahlreiche Befugnisse wurden nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021, S. 4). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021; vergleiche Bryden 8.11.2021). Zudem ist es den neuen Präsidenten der Bundesstaaten aufgrund ihrer Schwäche nicht gelungen, ihre Macht zu konsolidieren und staatliche Autorität auszuüben. Immer mehr Gebiete gingen an al Shabaab verloren (Bryden 8.11.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 ● Ali, Hodan / The Elephant (28.1.2022): Somalia’s Famines, Government Apathy and the Aid Industry, https://www.theelephant.info/features/2022/01/28/somalias-famines-government-apathy-and-the-aid-industry/, Zugriff 17.2.2022 ● AQ10 - Anonyme Quelle 10 (5.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.6.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw25-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.6.2022 ● BBC - BBC News (18.1.2021): Somali concern at US troop withdrawal, https://www.bbc.com/news/world-africa-55677077, Zugriff 24.6.2022 ● BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 9.6.2022 ● Bryden, Matt / The Elephant (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia, https://www.theelephant.info/long-reads/2021/11/08/fake-fight-the-quiet-jihadist-takeover-of-somalia/#.YYjpCzdaMR4.twitter, Zugriff 25.5.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 15.3.2022 ● CFR - Council on Foreign Relations / Cheatham, A. / Felter, Claire / Laub, Z. (19.5.2021): Backgrounder – Al-Shabab, https://www.cfr.org/backgrounder/al-shabab, Zugriff 9.6.2022 ● FH - Freedom House
(2022a): Freedom in the World 2022 – Somalia, https://freedomhouse.org/country/somalia/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 ● FP - Foreign Policy / Mahmood, O.S. / Ainte, A. 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Der Bundesstaat wird vom Hawiye-Subclan der Habr Gedir-Sa'ad dominiert (EASO 2.2016, S. 17). Die Staatsversammlung in Dhusamareb wählte am 2.2.2020 Ahmed Abdi Kariye 'Qoorqoor' zum Präsidenten (UNSC 13.2.2020, Abs. 9; vgl. IP 14.2.2020), während der damalige Amtsinhaber Ahmed 'Haaf' dies anfocht (IP 14.2.2020). Nach Verhandlungen zwischen den beiden Opponenten konnte im April 2020 eine friedliche Amtsübergabe stattfinden – allerdings in Absenz der Sufi-Miliz Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ). Zuvor waren im Feber 2020 Spannungen zwischen der Regionalregierung und der ASWJ zu schweren Kämpfen eskaliert (UNSC 13.5.2020, Abs. 9). Die Bundesregierung hat Qoorqoor so durch die Intervention der Bundesarmee das Amt als Präsident von Galmudug gesichert (PGN 10.2020, S. 6), das er nach den manipulierten Wahlen auch antrat (HIPS 2021, S. 3/16). Die ASWJ hingegen ist nach einer kurzen Phase der Reorganisierung [siehe Sicherheitslage] de facto (Stand Juli 2022) ausgeschaltet und zerschlagen (BMLV 7.7.2022).Die Staatsversammlung in Dhusamareb wählte am 2.2.2020 Ahmed Abdi Kariye 'Qoorqoor' zum Präsidenten (UNSC 13.2.2020, Absatz 9,; vergleiche IP 14.2.2020), während der damalige Amtsinhaber Ahmed 'Haaf' dies anfocht (IP 14.2.2020). Nach Verhandlungen zwischen den beiden Opponenten konnte im April 2020 eine friedliche Amtsübergabe stattfinden – allerdings in Absenz der Sufi-Miliz Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ). Zuvor waren im Feber 2020 Spannungen zwischen der Regionalregierung und der ASWJ zu schweren Kämpfen eskaliert (UNSC 13.5.2020, Absatz 9,). Die Bundesregierung hat Qoorqoor so durch die Intervention der Bundesarmee das Amt als Präsident von Galmudug gesichert (PGN 10.2020, S. 6), das er nach den manipulierten Wahlen auch antrat (HIPS 2021, S. 3/16). Die ASWJ hingegen ist nach einer kurzen Phase der Reorganisierung [siehe Sicherheitslage] de facto (Stand Juli 2022) ausgeschaltet und zerschlagen (BMLV 7.7.2022). Al Shabaab ist in dem Bundesstaat zunehmend aktiv (BMLV 7.7.2022). Quellen: ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.7.2022): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten ● EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1158113/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 9.6.2022 ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 23.6.2022 ● IP - Indigo Publications (14.2.2020): The Indian Ocean Newsletter No 1515, kostenpflichtiges Abonnement, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map & Timeline - October 2020, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.polgeonow.com/2020/10/somalia-map-of-al-shabaab-control.html, Zugriff 7.7.2022 ● UNSC - UN Security Council (13.5.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/398], https://www.ecoi.net/en/file/local/2030188/S_2020_398_E.pdf, Zugriff 10.6.2022 ● UNSC - UN Security Council (13.2.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/121], https://www.ecoi.net/en/file/local/2025872/S_2020_121_E.pdf, Zugriff 23.6.2022 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 25.07.2022 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2022). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S. 6). PGN 12.2021 Quellen: ● ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2022): Curated Data - Africa (14 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 19.1.2022 ● LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf, Zugriff 18.5.2022 ● PGN - Political Geography Now (12.2021): Somalia Control Map & Timeline - December 2021, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2021/12/who-controls-somalia-crisis-timeline/, Zugriff 27.6.2022 SÜD-/ZENTRALSOMALIA, PUNTLAND Letzte Änderung: 25.07.2022 Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vgl. CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6).Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vergleiche CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021).Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021). Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vgl. Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado II in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vergleiche Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado römisch zwei in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Mit Antritt von Präsident Hassan Sheikh Mohamud im Mai 2022 haben somalische Kräfte plötzlich mehrere größere Erfolge gegen al Shabaab einfahren können. Einerseits konnte die Spezialeinheit Danab Ende Juni al Shabaab in HirShabelle mit einer Offensive überraschen und mehrere Stützpunkte der Gruppe zwischen Matabaan und Jowhar einnehmen. Andererseits wurden bei einem Zusammenspiel von Macawiisley und Ahlu Sunna Wal Jama'a in Galmudug dutzende Kämpfer der al Shabaab getötet. Dies waren die größten Verluste der Islamisten in den vergangenen fünf Jahren (Sahan 29.6.2022). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Die Gruppe ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus. Die Präsenz von al Shabaab im ländlichen Raum hat 2021 zugenommen (BMLV 19.7.2022). Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Abs. 15ff). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Absatz 15 f, f,). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Innerhalb der von al Shabaab gehaltenen Gebiete führen Bundesarmee und AMISOM kaum Operationen durch. Es kommt dort lediglich zu sporadischen Luftschlägen der USA (UNSC 6.10.2021). Die größte Einzeloffensive der Bundesregierung der vergangenen Jahre richtete sich im Oktober 2021 gegen ASWJ in Guri Ceel. Dabei wurden 120 Menschen getötet und hunderte verwundet. Dies war die blutigste Schlacht in Somalia seit dem Angriff der al Shabaab auf den kenianischen Stützpunkt in Ceel Cadde (Gedo) Anfang 2016 (Bryden 8.11.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022)., Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind 1. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facti die gesamte Region Middle Juba; 2. Jamaame und Badhaade in Lower Juba; 3. größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo; 4. Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey; 5. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure; 6. weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow; 7. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021).7. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vgl. PGN 12.2021).Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vergleiche PGN 12.2021)., Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Diese Konflikte um z.B. Land und Wasser führen regelmäßig zu Gewalt (BS 2022, S. 31). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (BMLV 19.7.2022). Das Expertenpanel der UN hat im Zeitraum Jänner bis August 2021 118 Vorfälle von Clankonflikten registriert. Dabei handelte es sich v.a. um Rachemorde und Entführungen. Insgesamt starben dabei 80 Menschen, 170 wurden verletzt; 22 Personen wurden entführt, um Blutgeld für vorhergehende Morde zu erpressen (UNSC 6.10.2021). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 19.7.2022). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr 2019. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern 2019. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von AMISOM bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28% der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20% (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: [ … ] Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern (WHO 12.1.2021) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:9367 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.5.2022): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somaliasicherheit/203132#content_1, Zugriff 17.5.2022 ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 ● BBC - BBC News (31.5.2021): Somaliland elections: Could polls help gain recognition? https://www.bbc.co.uk/news/world-africa-57255602, Zugriff 8.7.2022 ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (19.7.2022): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.7.2022): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten ● Bryden, Matt / The Elephant (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia, https://www.theelephant.info/long-reads/2021/11/08/fake-fight-the-quiet-jihadist-takeover-of-somalia/#.YYjpCzdaMR4.twitter, Zugriff 25.5.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung
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Die Städte Dhusamareb und Guri Ceel sind weitgehend frei von al Shabaab. Dort befindet sich das Hauptquartier einer Division der Bundesarmee sowie eine Garnison von ATMIS-Truppen aus Dschibuti; letztere soll allerdings mittelfristig abgezogen werden. Die Städte Cadaado und Galkacyo können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Dhusamareb und Matabaan waren in der jüngeren Vergangenheit Kernraum des Konflikts zwischen ASWJ und Regierungskräften sowie hinsichtlich Kampfhandlungen mit al Shabaab. Die Lage in diesen Städten hat sich verschlechtert (BMLV 7.7.2022). Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ): Nach einem für die ASWJ unvorteilhaften Friedensabkommen im Jahr 2020 (Sahan 20.6.2022) befand sich die politische Führung der ASWJ im innerstaatlichen Exil in der puntländischen Hauptstadt Garoowe. Die Miliz wurde teilweise entwaffnet, teilweise – nach einer Ausbildungszeit in Mogadischu – in die staatlichen Sicherheitskräfte übernommen. Damit war die ASWJ vorerst zerschlagen und ausgeschaltet (BMLV 7.7.2022). Allerdings hatte sich ASWJ im September 2021 neu gesammelt und mobilisiert (GO 2.10.2021; vgl. HIPS 8.2.2022, S. 25). Die Gruppe argumentierte damit, dass al Shabaab in Galmudug zu einer zunehmend großen Bedrohung geworden war (Reuters 2.10.2021). Demnach hatte ASWJ nach eigenen Angaben lediglich vor, al Shabaab aus Galmudug zu vertreiben. Die Regierung des Bundesstaates hingegen sprach von einem Angriff (GO 2.10.2021). Ein anderer Grund für die Remobilisierung war das Schwinden von Geldflüssen. Qatar hatte ursprünglich zugesagt, für die Demobilisierung von 5.000 Kämpfern aufzukommen. Allerdings wurden die Zahlungen später auf 2.500 Mann reduziert. Viele (ehemalige) Kämpfer der ASWJ gingen daher zu ihren Clans zurück, das Friedensabkommen zwischen Galmudug und der Sufi-Miliz begann zu bröckeln (Sahan 20.6.2022).Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ): Nach einem für die ASWJ unvorteilhaften Friedensabkommen im Jahr 2020 (Sahan 20.6.2022) befand sich die politische Führung der ASWJ im innerstaatlichen Exil in der puntländischen Hauptstadt Garoowe. Die Miliz wurde teilweise entwaffnet, teilweise – nach einer Ausbildungszeit in Mogadischu – in die staatlichen Sicherheitskräfte übernommen. Damit war die ASWJ vorerst zerschlagen und ausgeschaltet (BMLV 7.7.2022). Allerdings hatte sich ASWJ im September 2021 neu gesammelt und mobilisiert (GO 2.10.2021; vergleiche HIPS 8.2.2022, S. 25). Die Gruppe argumentierte damit, dass al Shabaab in Galmudug zu einer zunehmend großen Bedrohung geworden war (Reuters 2.10.2021). Demnach hatte ASWJ nach eigenen Angaben lediglich vor, al Shabaab aus Galmudug zu vertreiben. Die Regierung des Bundesstaates hingegen sprach von einem Angriff (GO 2.10.2021). Ein anderer Grund für die Remobilisierung war das Schwinden von Geldflüssen. Qatar hatte ursprünglich zugesagt, für die Demobilisierung von 5.000 Kämpfern aufzukommen. Allerdings wurden die Zahlungen später auf 2.500 Mann reduziert. Viele (ehemalige) Kämpfer der ASWJ gingen daher zu ihren Clans zurück, das Friedensabkommen zwischen Galmudug und der Sufi-Miliz begann zu bröckeln (Sahan 20.6.2022). Jedenfalls wurde ASWJ im September 2021 in Bohol von Bundestruppen angegriffen. Danach besetzte ASWJ Guri Ceel, Matabaan und Ceel Dheere. Im Zeitraum 23.-27.10.2021 kam es im Bereich Guri Ceel zu Kämpfen zwischen ASWJ und Kräften von Bundesregierung und Galmudug. Dabei sind mindestens 120 Menschen getötet und 600 verletzt worden. 100.000 wurden vertrieben (PGN 12.2021; vgl. HIPS 8.2.2022, S. 25; Bryden 8.11.2021). ASWJ konnte Guri Ceel nach einem vereinbarten Waffenstillstand verlassen und sich nach Bohol, einem 40 Kilometer von Dhusamareb entfernten Dorf, zurückziehen (HIPS 8.2.2022, S. 25; vgl. PGN 12.2021). Bei dem Angriff auf ASWJ spielen auch religiöse Motive eine Rolle, ein Kampf der (damals) in wichtigen Positionen vertretenen Salafisten gegen die Miliz der Sufis (Sahan 10.6.2022). Seit Monaten kommt es also in und um Dhusamareb zu Spannungen und Gewalt zwischen ASWJ und Kräften Galmudugs (GN 25.5.2022). Laut neueren Angaben haben sich die Spannungen mit der (neuerlichen) mehrheitlichen Auflösung der ASWJ gelegt (BMLV 7.7.2022).Jedenfalls wurde ASWJ im September 2021 in Bohol von Bundestruppen angegriffen. Danach besetzte ASWJ Guri Ceel, Matabaan und Ceel Dheere. Im Zeitraum 23.-27.10.2021 kam es im Bereich Guri Ceel zu Kämpfen zwischen ASWJ und Kräften von Bundesregierung und Galmudug. Dabei sind mindestens 120 Menschen getötet und 600 verletzt worden. 100.000 wurden vertrieben (PGN 12.2021; vergleiche HIPS 8.2.2022, S. 25; Bryden 8.11.2021). ASWJ konnte Guri Ceel nach einem vereinbarten Waffenstillstand verlassen und sich nach Bohol, einem 40 Kilometer von Dhusamareb entfernten Dorf, zurückziehen (HIPS 8.2.2022, S. 25; vergleiche PGN 12.2021). Bei dem Angriff auf ASWJ spielen auch religiöse Motive eine Rolle, ein Kampf der (damals) in wichtigen Positionen vertretenen Salafisten gegen die Miliz der Sufis (Sahan 10.6.2022). Seit Monaten kommt es also in und um Dhusamareb zu Spannungen und Gewalt zwischen ASWJ und Kräften Galmudugs (GN 25.5.2022). Laut neueren Angaben haben sich die Spannungen mit der (neuerlichen) mehrheitlichen Auflösung der ASWJ gelegt (BMLV 7.7.2022). Clans: Im März 2021 kam es zu weiteren Gesprächen zwischen den Ayr und Saleban (UNSC 19.5.2021, Abs. 31). Insgesamt zogen sich aber Auseinandersetzungen um Wasser, Weideland und andere Ressourcen über Monate hin und halten an - z. B. im Gebiet Balanbaale (Sahan 8.10.2021c). Dort wurden im Feber 2022 bei Kämpfen zwischen Marehan und Habr Gedir 43 Menschen getötet und 35 verletzt. Mehr als 2.500 Haushalte wurden vertrieben (UNHCR 11.2.2022). Nach anderen Angaben kamen bei Kämpfen zwischen Ayr und Marehan im Gebiet Balanbaale mindestens zehn Menschen ums Leben und 15 wurden verwundet (BAMF 7.2.2022).Clans: Im März 2021 kam es zu weiteren Gesprächen zwischen den Ayr und Saleban (UNSC 19.5.2021, Absatz 31,). Insgesamt zogen sich aber Auseinandersetzungen um Wasser, Weideland und andere Ressourcen über Monate hin und halten an - z. B. im Gebiet Balanbaale (Sahan 8.10.2021c). Dort wurden im Feber 2022 bei Kämpfen zwischen Marehan und Habr Gedir 43 Menschen getötet und 35 verletzt. Mehr als 2.500 Haushalte wurden vertrieben (UNHCR 11.2.2022). Nach anderen Angaben kamen bei Kämpfen zwischen Ayr und Marehan im Gebiet Balanbaale mindestens zehn Menschen ums Leben und 15 wurden verwundet (BAMF 7.2.2022). Gebietskontrolle und al Shabaab: Cadaado und Dhusamareb laufen wegen der Präsenz von Sicherheitskräften nicht Gefahr, von al Shabaab überlaufen zu werden. Insgesamt hat al Shabaab ihre Präsenz in Galmudug verstärkt (BMLV 7.7.2022). Zudem hat sich die Grenze des Einflussbereichs von al Shabaab von der Achse Hobyo-Dhusamareb deutlich nach Norden verschoben und reicht nahezu bis Cadaado (PGN 12.2021). In und um Hobyo hat die Gruppe ihre Gebiete ebenfalls ausgedehnt (UNSC 6.10.2021), und in diesem Bezirk kommt es fallweise auch zu Kampfhandlungen (ACLED 14.4.2022). Die Bezirke Ceel Dheere und Ceel Buur befinden sich samt Bezirkshauptstädten unter Kontrolle von al Shabaab, dies gilt auch für die Bezirkshauptstadt Xaradheere sowie für Teile dieses Bezirks und Teile des Bezirks Dhusamareb (PGN 12.2021; vgl. HIPS 8.2.2022, S. 26). In Mudug verfügt al Shabaab also weiterhin über eine signifikante Präsenz, führt dort auch Operationen durch (UNSC 10.8.2021, Abs. 14) und verfolgt eine aggressive Expansion (Bryden 8.11.2021). Die Gruppe ist bis an die wichtige Hauptverbindungsroute Belet Weyne - Galkacyo herangerückt. Al Shabaab kommt mit Angriffen bis an die Straße heran (PGN 12.2021). Die Gruppe dringt zeitweise auch ins Umland von Dhusamareb vor (HIPS 8.2.2022, S. 26) und hat im Juni 2021 auch schon einen AMISOM-Stützpunkt in der Nähe des Flughafens angegriffen. Im Juli wurden Regierungskräfte auf der Straße zwischen Guri Ceel und Dhusamareb angegriffen. Zusätzlich überfiel al Shabaab einen militärischen Stützpunkt in Godinlabe - eine Gegend, die bis zum Zeitpunkt der Auflösung von ASWJ immer frei von al Shabaab geblieben war. Schlussendlich gelang es al Shabaab 2021 zudem, die Stadt Matabaan kurzzeitig einzunehmen, nachdem Polizisten von Galmudug ihre Posten geräumt hatten. Zuvor war al Shabaab seit vielen Jahren keine Bedrohung mehr für die Stadt gewesen (PGN 12.2021).Die Bezirke Ceel Dheere und Ceel Buur befinden sich samt Bezirkshauptstädten unter Kontrolle von al Shabaab, dies gilt auch für die Bezirkshauptstadt Xaradheere sowie für Teile dieses Bezirks und Teile des Bezirks Dhusamareb (PGN 12.2021; vergleiche HIPS 8.2.2022, S. 26). In Mudug verfügt al Shabaab also weiterhin über eine signifikante Präsenz, führt dort auch Operationen durch (UNSC 10.8.2021, Absatz 14,) und verfolgt eine aggressive Expansion (Bryden 8.11.2021). Die Gruppe ist bis an die wichtige Hauptverbindungsroute Belet Weyne - Galkacyo herangerückt. Al Shabaab kommt mit Angriffen bis an die Straße heran (PGN 12.2021). Die Gruppe dringt zeitweise auch ins Umland von Dhusamareb vor (HIPS 8.2.2022, S. 26) und hat im Juni 2021 auch schon einen AMISOM-Stützpunkt in der Nähe des Flughafens angegriffen. Im Juli wurden Regierungskräfte auf der Straße zwischen Guri Ceel und Dhusamareb angegriffen. Zusätzlich überfiel al Shabaab einen militärischen Stützpunkt in Godinlabe - eine Gegend, die bis zum Zeitpunkt der Auflösung von ASWJ immer frei von al Shabaab geblieben war. Schlussendlich gelang es al Shabaab 2021 zudem, die Stadt Matabaan kurzzeitig einzunehmen, nachdem Polizisten von Galmudug ihre Posten geräumt hatten. Zuvor war al Shabaab seit vielen Jahren keine Bedrohung mehr für die Stadt gewesen (PGN 12.2021). 2021 kam es vermehrt zu Aktivitäten im Bereich Ba’ad Weyne, Bezirk Hobyo (PGN 2.2021, S. 11ff). Dieser Ort sowie Wisil waren von al Shabaab eingenommen worden. Bei Wisil kam es zu schweren Kämpfen mit dutzenden Toten. Al Shabaab hat die Bewohner aufgefordert, Schutzgeld zu bezahlen oder das Gebiet zu räumen. Außerdem forderte die Gruppe die Übergabe junger Männer und Frauen für den Kampf. Hunderte Familien sind daraufhin geflüchtet (Sahan 1.7.2021b). Die Bundesarmee und Kräfte von Galmudug haben im Juli 2021 anfänglich das Gebiet von Ba’ad Weyne zurückerobert und sind in Richtung Bezirk Xaradheere vorgestoßen. Al Shabaab setzte zu einer Gegenoffensive an, und es kam in der Folge zu mehreren Kämpfen zwischen beiden Seiten sowie zu US-Luftschlägen (UNSC 10.8.2021, Abs. 14; vgl. PGN 12.2021). Jedenfalls haben die Regierungskräfte das zuvor gewonnene Gelände wieder verloren (PGN 12.2021).20