Obsah (10)
Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 21Art. 59RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlW226 2266600-1 Spruch, W226 2266600-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige von Belarus, stellte am 04.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Zuge der am 04.05.2022 erfolgten Erstbefragung gab die BF zu ihrem Fluchtgrund befragt an, dass sie bereits im Jahr XXXX den Entschluss gefasst habe, aus Weißrussland auszureisen. Sie habe nach Polen wollen, weil eine Freundin von ihr bereits dort gelebt habe. Von Polen sei sie nunmehr im Jahr 2022 (angemerkt: nach einem mehr als zwei Jahrzehnte dauernden Aufenthalt) nach Österreich gelangt, in Polen habe sie Schwierigkeiten gehabt, einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Dort habe sie schwarz gearbeitet, mehr könne sie dazu nicht angeben.
- Im Zuge der am 04.05.2022 erfolgten Erstbefragung gab die BF zu ihrem Fluchtgrund befragt an, dass sie bereits im Jahr römisch 40 den Entschluss gefasst habe, aus Weißrussland auszureisen. Sie habe nach Polen wollen, weil eine Freundin von ihr bereits dort gelebt habe. Von Polen sei sie nunmehr im Jahr 2022 (angemerkt: nach einem mehr als zwei Jahrzehnte dauernden Aufenthalt) nach Österreich gelangt, in Polen habe sie Schwierigkeiten gehabt, einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Dort habe sie schwarz gearbeitet, mehr könne sie dazu nicht angeben. Polen habe sie nunmehr nach 20 Jahren verlassen, weil es dort für sie keine Arbeit gebe und sie als Russin Probleme mit Rassismus habe. Nach Weißrussland wolle sie auch nicht zurück, weil sie gegen das Lukaschenko-Regime sei. Dieser habe die Grenzen zu Polen gesperrt. Außerdem habe sie in Weißrussland niemanden, dort gebe es keine Unterkunft für sie und die Eltern seien verstorben. Die BF legte einen im Jahr XXXX ausgestellten Auslandspass von Belarus vor, sie verwies auf die bereits verstorbenen Eltern und insgesamt 3 Geschwistern, wovon eine Schwester in Bulgarien und die beiden anderen Geschwister in Weißrussland aufhältig seien. In Weißrussland selbst habe sie elf Jahre lang die Grundschule besucht, in Polen habe sie zuletzt als Gärtnerin gearbeitet.Die BF legte einen im Jahr römisch 40 ausgestellten Auslandspass von Belarus vor, sie verwies auf die bereits verstorbenen Eltern und insgesamt 3 Geschwistern, wovon eine Schwester in Bulgarien und die beiden anderen Geschwister in Weißrussland aufhältig seien. In Weißrussland selbst habe sie elf Jahre lang die Grundschule besucht, in Polen habe sie zuletzt als Gärtnerin gearbeitet.
- Eine Anfrage bei der polnischen Dublinbehörde ergab, dass die BF in Polen laut Aktenlage am XXXX für eine zeitlich befristete Aufenthaltsbewilligung angesucht habe, welche ihr am XXXX mit Gültigkeit bis XXXX auch erteilt worden sei. Seit dieser Zeit habe die BF keinen Kontakt mehr mit polnischen Behörden gehabt und sei deshalb auch keine weitere Aufenthaltskarte ausgestellt worden.
- Eine Anfrage bei der polnischen Dublinbehörde ergab, dass die BF in Polen laut Aktenlage am römisch 40 für eine zeitlich befristete Aufenthaltsbewilligung angesucht habe, welche ihr am römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 auch erteilt worden sei. Seit dieser Zeit habe die BF keinen Kontakt mehr mit polnischen Behörden gehabt und sei deshalb auch keine weitere Aufenthaltskarte ausgestellt worden.
- Am 29.09.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor der belangten Behörde. Die BF verwies darauf, dass sie gesund sei, sie gehe einzig zu einem Zahnarzt. Sie sei Staatsangehörige von Belarus, sei jedoch mehr als 20 Jahre lang nicht in Belarus gewesen. In der Heimat habe sie 12 Jahre Grundschule abgeschlossen und als Beruf XXXX erlernt. Belarus habe sie im Alter von 20 Jahren verlassen, sei nach Polen gegangen und habe dort illegale Beschäftigungen ausgeübt. Die Eltern seien nun bereits verstorben, deren Haus sei eine „Ruine“ in der Heimatstadt XXXX . Vom Familienstand her sei sie ledig, sei noch nie verheiratet gewesen, habe aber einen Freund. Diesen habe sie in Polen kennen gelernt und er habe sie nunmehr bei sich hier in XXXX angemeldet. Er habe hier eine Gemeindewohnung und einen gültigen Aufenthaltstitel. Zwei Geschwister würden in Belarus leben, eine weitere Schwester in Bulgarien, diese habe bereits die bulgarische Staatsbürgerschaft. Mit Verwandten habe sie jedoch in Belarus keinerlei Kontakt, sie sei 20 Jahre lang nicht dort gewesen. Sie habe auch nicht auf das Begräbnis der Eltern fahren können, denn sie habe Angst gehabt nach Belarus zu reisen. Belarus habe sie im Jahr XXXX legal mit dem Zug nach Polen verlassen. Nach Österreich sei sie immer illegal eingereist, sie sei bereits mehrmals mit dem Ex-Freund in Österreich aufhältig gewesen. In Polen habe sie eine Aufenthaltsgenehmigung nach sieben Jahren illegalen Aufenthalts bekommen, das sei aber nur eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung für zwei Jahre gewesen. In den 20 Jahren Aufenthalt in Polen seien 18 Jahre illegal gewesen. Dort sei sie auch nur ausgenützt worden, sie habe illegal in einer Gärtnerei gearbeitet.
- Am 29.09.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor der belangten Behörde. Die BF verwies darauf, dass sie gesund sei, sie gehe einzig zu einem Zahnarzt. Sie sei Staatsangehörige von Belarus, sei jedoch mehr als 20 Jahre lang nicht in Belarus gewesen. In der Heimat habe sie 12 Jahre Grundschule abgeschlossen und als Beruf römisch 40 erlernt. Belarus habe sie im Alter von 20 Jahren verlassen, sei nach Polen gegangen und habe dort illegale Beschäftigungen ausgeübt. Die Eltern seien nun bereits verstorben, deren Haus sei eine „Ruine“ in der Heimatstadt römisch 40 . Vom Familienstand her sei sie ledig, sei noch nie verheiratet gewesen, habe aber einen Freund. Diesen habe sie in Polen kennen gelernt und er habe sie nunmehr bei sich hier in römisch 40 angemeldet. Er habe hier eine Gemeindewohnung und einen gültigen Aufenthaltstitel. Zwei Geschwister würden in Belarus leben, eine weitere Schwester in Bulgarien, diese habe bereits die bulgarische Staatsbürgerschaft. Mit Verwandten habe sie jedoch in Belarus keinerlei Kontakt, sie sei 20 Jahre lang nicht dort gewesen. Sie habe auch nicht auf das Begräbnis der Eltern fahren können, denn sie habe Angst gehabt nach Belarus zu reisen. Belarus habe sie im Jahr römisch 40 legal mit dem Zug nach Polen verlassen. Nach Österreich sei sie immer illegal eingereist, sie sei bereits mehrmals mit dem Ex-Freund in Österreich aufhältig gewesen. In Polen habe sie eine Aufenthaltsgenehmigung nach sieben Jahren illegalen Aufenthalts bekommen, das sei aber nur eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung für zwei Jahre gewesen. In den 20 Jahren Aufenthalt in Polen seien 18 Jahre illegal gewesen. Dort sei sie auch nur ausgenützt worden, sie habe illegal in einer Gärtnerei gearbeitet. Betreffend eine allfällige Rückkehr nach Belarus schilderte die BF ihre Fluchtgründe nunmehr dahingehend, dass sie „viele Postings gegen Lukaschenko“ gepostet habe. Lukaschenko habe das Land verkauft. Sie sei 20 Jahre in Polen gewesen und Lukaschenko wolle auch die Polen nicht nach Belarus einreisen lassen. Der Bruder habe gesagt, dass sie von der Polizei nicht mehr freigelassen werden würde. Sie habe bereits in Polen zu schreiben begonnen und sei ihr XXXX dort gelöscht worden, sie glaube, dass es das Portal gar nicht mehr gebe. XXXX habe eine Nachricht geschickt, dass man sie blockieren werde, wenn sie nicht aufhöre, gegen Lukaschenko und Putin zu schreiben. Sie könne also nicht nach Belarus zurück, weil der Bruder gesagt habe, dass sie dann verhaftet werden würde. Auf die Frage, ob sie die diesbezüglichen Postings etc. vorlegen könne, führte die BF aus: „Nein. Ich habe meinen Computer in Polen gelassen und die Telefone gewechselt. Ich kann nichts vorlegen.“Betreffend eine allfällige Rückkehr nach Belarus schilderte die BF ihre Fluchtgründe nunmehr dahingehend, dass sie „viele Postings gegen Lukaschenko“ gepostet habe. Lukaschenko habe das Land verkauft. Sie sei 20 Jahre in Polen gewesen und Lukaschenko wolle auch die Polen nicht nach Belarus einreisen lassen. Der Bruder habe gesagt, dass sie von der Polizei nicht mehr freigelassen werden würde. Sie habe bereits in Polen zu schreiben begonnen und sei ihr römisch 40 dort gelöscht worden, sie glaube, dass es das Portal gar nicht mehr gebe. römisch 40 habe eine Nachricht geschickt, dass man sie blockieren werde, wenn sie nicht aufhöre, gegen Lukaschenko und Putin zu schreiben. Sie könne also nicht nach Belarus zurück, weil der Bruder gesagt habe, dass sie dann verhaftet werden würde. Auf die Frage, ob sie die diesbezüglichen Postings etc. vorlegen könne, führte die BF aus: „Nein. Ich habe meinen Computer in Polen gelassen und die Telefone gewechselt. Ich kann nichts vorlegen.“ Die BF führte aus, nur auf XXXX gepostet zu haben, so habe sie etwa geschrieben, dass der Präsident die Leute nicht schlagen könne. Bei Demonstrationen sei sie noch nie gewesen, sie habe Angst gehabt, diesbezüglich hinzufahren. Auch in Polen oder Österreich habe sie an keinen Demos teilgenommen. Sie könne keine Postings oder Ausdrucke vorlegen, außerdem habe XXXX geschrieben, dass die Postings gelöscht werden. Die BF führte aus, nur auf römisch 40 gepostet zu haben, so habe sie etwa geschrieben, dass der Präsident die Leute nicht schlagen könne. Bei Demonstrationen sei sie noch nie gewesen, sie habe Angst gehabt, diesbezüglich hinzufahren. Auch in Polen oder Österreich habe sie an keinen Demos teilgenommen. Sie könne keine Postings oder Ausdrucke vorlegen, außerdem habe römisch 40 geschrieben, dass die Postings gelöscht werden. Sie sei bereits seit drei Jahren hier in Österreich, sie wolle hier bleiben und arbeiten. Auf Nachfrage, warum sie bereits seit drei Jahren in Österreich aufhältig sei, führte die BF aus, nicht die ganze Zeit in Österreich gewesen zu sein, sie sei immer wieder nach Polen gefahren. Sie sei in den letzten drei Jahren in Österreich aufhältig gewesen und sei dann immer wieder jeweils ein paar Tage nach Polen gefahren. Sie sei die ganze Zeit hier in Österreich illegal aufhältig gewesen, habe hier illegal geputzt, sie habe ja Geld für die Zigaretten verdienen müssen. Für das Putzen habe sie EURO 50,-- bis EURO 70,-- bekommen, der Exfreund habe staatliche Unterstützung erhalten. Im Fall der Rückkehr würde sie ins Gefängnis kommen.
- Mit Bescheid des BFA vom 27.12.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 04.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.), als auch
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Belarus zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). 5. Mit Bescheid des BFA vom 27.12.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 04.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.), als auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Belarus zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen der BF – aus näher dargestellten Gründen - nicht glaubhaft sei.
- Am 30.01.2023 erhob die BF gegen den Bescheid des BFA vom 27.12.2022 im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde werde im Namen der BF eingebracht, „vorbehaltlich allfälliger Kommunikationsschwierigkeiten, die auf vergangene Erfahrungen und traumatische Erfahrungen und traumatische Ereignisse zurückzuführen“ seien. Vorbehalten wurden ausdrücklich eine Ergänzung dieser Beschwerde sowie das Einbringen von „psychologischen und psychotherapeutischen Erkenntnissen“. Sie sei als Arbeitskraft von ihrem Exfreund, mit welchem sie illegal nach Österreich eingereist sei, ausgenutzt worden. Als die Zahnschmerzen angefangen hätten, habe sie der Exfreund „kurzerhand auf die Straße in Österreich gesetzt“. Diese Erfahrung sei zwar nicht im Detail vorgebracht worden, doch es wäre die Pflicht der belangten Behörde gewesen, dies zu ermitteln. Die BF sei nunmehr an der gleichen Adresse wie ihr nunmehriger polnischer Partner gemeldet, was auf eine Beziehung oder zumindest ein Abhängigkeitsverhältnis schließen lasse. Sie habe auch zu diesem Lebensgefährten Aussagen tätigen können, sie habe sein Geburtsjahr und seinen Geburtsmonat richtig angeben können. Darüber hinaus seien die Länderberichte mangelhaft, die belangte Behörde hätte feststellen können, dass die Meinung- und Pressefreiheit in Belarus nicht respektiert werde. Die belangte Behörde hätte auch berücksichtigen müssen, dass es Repressionen gebe, welchen Journalistinnen und Bloggerinnen unter dem belarussischen Regime ausgesetzt seien. Da die BF politisch aktiv auf XXXX sei, drohe ihr politische Verfolgung und unmenschliche Behandlung. Ausdrücklich wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Der Beschwerde beigelegt waren diverse Postings der BF auf XXXX .
- Am 30.01.2023 erhob die BF gegen den Bescheid des BFA vom 27.12.2022 im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde werde im Namen der BF eingebracht, „vorbehaltlich allfälliger Kommunikationsschwierigkeiten, die auf vergangene Erfahrungen und traumatische Erfahrungen und traumatische Ereignisse zurückzuführen“ seien. Vorbehalten wurden ausdrücklich eine Ergänzung dieser Beschwerde sowie das Einbringen von „psychologischen und psychotherapeutischen Erkenntnissen“. Sie sei als Arbeitskraft von ihrem Exfreund, mit welchem sie illegal nach Österreich eingereist sei, ausgenutzt worden. Als die Zahnschmerzen angefangen hätten, habe sie der Exfreund „kurzerhand auf die Straße in Österreich gesetzt“. Diese Erfahrung sei zwar nicht im Detail vorgebracht worden, doch es wäre die Pflicht der belangten Behörde gewesen, dies zu ermitteln. Die BF sei nunmehr an der gleichen Adresse wie ihr nunmehriger polnischer Partner gemeldet, was auf eine Beziehung oder zumindest ein Abhängigkeitsverhältnis schließen lasse. Sie habe auch zu diesem Lebensgefährten Aussagen tätigen können, sie habe sein Geburtsjahr und seinen Geburtsmonat richtig angeben können. Darüber hinaus seien die Länderberichte mangelhaft, die belangte Behörde hätte feststellen können, dass die Meinung- und Pressefreiheit in Belarus nicht respektiert werde. Die belangte Behörde hätte auch berücksichtigen müssen, dass es Repressionen gebe, welchen Journalistinnen und Bloggerinnen unter dem belarussischen Regime ausgesetzt seien. Da die BF politisch aktiv auf römisch 40 sei, drohe ihr politische Verfolgung und unmenschliche Behandlung. Ausdrücklich wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Der Beschwerde beigelegt waren diverse Postings der BF auf römisch 40 .
- Am 07.03.2023 wurde die BF im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung über ihre angebliche politische Tätigkeit, über ihre gesundheitliche Verfassung, zu ihrem Leben in Polen und Österreich sowie zu integrativen Aspekten befragt.
- Am 20.03.2023 erstattete die BF eine abschließende Stellungnahme, in welcher sie sich primär zum verlesenen Länderbericht und in weiterer Folge bezüglich der „Unverhältnismäßigkeit eines Einreiseverbotes“ (welches gar nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist) äußerte. Die BF führte erneut darin aus, dass ihr aus näher dargestellten Gründen nicht möglich gewesen sei, einen Asylantrag zu einem früheren Zeitpunkt als dem 04.05.2022 zu stellen, da sie „schlicht und ergreifend nicht um diese Möglichkeit wusste“. Sie habe sich jahrelang in Abhängigkeitsverhältnissen zu ihren Beziehungspartnern befunden und habe von diesen nicht erfahren, welche Möglichkeiten des Aufenthaltsrechtes es gebe. Eine Aufenthaltsberechtigung in Polen habe sie nur „aufgrund der Diskriminierung der polnischen Behörden“ auf zwei Jahre begrenzt bekommen. Der polnische Expartner habe sie in Österreich nicht polizeilich melden wollen, somit sei ihr ein legaler Aufenthalt verwehrt worden und sei sie über Jahre hinweg nicht in Österreich gemeldet gewesen. Sie habe aufgrund von Unwissenheit nicht über die Möglichkeit eines Asylantrages gewusst. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in die Länderinformationen sowie die Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person der BF Die BF ist Staatsangehörige von Belarus. Ihre Identität steht fest. Im Herkunftsland erhielt die BF eine Schulbildung in der Dauer von 12 Jahren und erlernte den Beruf der XXXX . Vor mehr als 22 Jahren zog die BF nach Polen.Im Herkunftsland erhielt die BF eine Schulbildung in der Dauer von 12 Jahren und erlernte den Beruf der römisch 40 . Vor mehr als 22 Jahren zog die BF nach Polen. In Polen lebte die BF großteils in der Stadt XXXX , dort war sie auch gemeldet und beim Arbeitsamt als arbeitssuchend registriert. Einen Aufenthaltstitel erhielt die BF in diesen mehr als 20 Jahren in Polen nur für einen kurzen Zeitraum zwischen XXXX und XXXX , in weiterer Folge wurde sie aufgefordert, einen neuen Reisepass in Belarus ausstellen zu lassen, was die BF jedoch nicht durchführte, weshalb keine weiteren Aufenthaltstitel erteilt wurden. In Polen lebte die BF großteils in der Stadt römisch 40 , dort war sie auch gemeldet und beim Arbeitsamt als arbeitssuchend registriert. Einen Aufenthaltstitel erhielt die BF in diesen mehr als 20 Jahren in Polen nur für einen kurzen Zeitraum zwischen römisch 40 und römisch 40 , in weiterer Folge wurde sie aufgefordert, einen neuen Reisepass in Belarus ausstellen zu lassen, was die BF jedoch nicht durchführte, weshalb keine weiteren Aufenthaltstitel erteilt wurden. Die BF lebte in Polen großteils von illegaler Beschäftigung, sie putzte und arbeitete in Glashäusern, eine legale Beschäftigung, die bei Behörden in Polen bekannt gewesen wäre, hat sie in diesen 20 Jahren nach eigener Aussage nie ausgeübt. Die BF lebte in Polen in verschiedenen Beziehungen mit polnischen Staatsbürgern, mit dem dritten Mann ist sie dann nach XXXX gekommen, da dieser Bekannte, ein gewisser XXXX in XXXX eine Gemeindewohnung bekam. Circa seit dem Jahr 2020 ist die BF mit diesem Bekannten aus Polen dann nach XXXX gezogen, hat den Großteil der Zeit in XXXX gelebt und ist mit dem Bekannten immer wieder für ein paar Tage nach Polen in die Stadt XXXX auf Besuch gefahren. Eine polizeiliche Meldung ist in dieser Zeit nie erfolgt. Die BF hat auch nie an die Stellung eines Asylantrages gedacht, erst als sie der bisherige Lebensgefährte in Folge eines Streites „auf die Straße gesetzt“ hat und dieser ihr ein Zugticket nach Belarus kaufen wollte, zog die BF zu einem anderen polnischen Staatsbürger, den sie ebenfalls seit langer Zeit bereits aus Polen kennt und dieser nunmehrige Partner brachte sie zwecks Asylantragstellung in Österreich zur Polizei.Die BF lebte in Polen in verschiedenen Beziehungen mit polnischen Staatsbürgern, mit dem dritten Mann ist sie dann nach römisch 40 gekommen, da dieser Bekannte, ein gewisser römisch 40 in römisch 40 eine Gemeindewohnung bekam. Circa seit dem Jahr 2020 ist die BF mit diesem Bekannten aus Polen dann nach römisch 40 gezogen, hat den Großteil der Zeit in römisch 40 gelebt und ist mit dem Bekannten immer wieder für ein paar Tage nach Polen in die Stadt römisch 40 auf Besuch gefahren. Eine polizeiliche Meldung ist in dieser Zeit nie erfolgt. Die BF hat auch nie an die Stellung eines Asylantrages gedacht, erst als sie der bisherige Lebensgefährte in Folge eines Streites „auf die Straße gesetzt“ hat und dieser ihr ein Zugticket nach Belarus kaufen wollte, zog die BF zu einem anderen polnischen Staatsbürger, den sie ebenfalls seit langer Zeit bereits aus Polen kennt und dieser nunmehrige Partner brachte sie zwecks Asylantragstellung in Österreich zur Polizei. In Österreich verfügt die BF somit über einen näheren Bekannten, in dessen Unterkunft sie nunmehr polizeilich gemeldet ist. Die BF ist gesund und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Im Bundesgebiet geht die BF nach eigenen Angaben, wie bereits in Polen, seit mehreren Jahren Schwarzarbeit nach, auch im Bundesgebiet verdient die BF Geld durch illegale Tätigkeit, insbesonders durch Putztätigkeiten. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Herkunftsstaat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Gesamtvorbringen über eine mögliche Bedrohung wegen angeblicher regimekritischer Postings in der Vergangenheit erwies sich als offensichtlich konstruiert und fehlt es den eingesehenen und vorgelegten Postings vollkommen an jeglicher Relevanz, die ein staatliches Interesse an einer Verfolgung der BF aufzeigen würden. Vom Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr abgesehen, können im gegenständlichen Verfahren auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Belarus einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wäre oder dass sie im Fall einer Rückkehr als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätte. Die BF wäre im Fall ihrer Rückkehr auch in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt. Ihre Existenz ist durch eine mögliche Erwerbstätigkeit gesichert; sie ist gesund und im erwerbsfähigen Alter und spricht zudem eine Landessprache. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Auswärtiges Amt, Belarus vom 21.12.2022 Grundsätzliche Anmerkungen:
- Auftrag: Das Auswärtige Amt erstellt Lageberichte in Erfüllung seiner Pflicht zur Rechts- und Amtshilfe gegenüber Behörden und Gerichten des Bundes und der Länder (Art. 35 Abs. 1 GG, §§ 14, 99 Abs. 1 VwGO). Insoweit wird auf die Entscheidung des BVerfG vom 14.05.1996 (BVerfGE 94,115) zu sicheren Herkunftsstaaten besonders hingewiesen, in der es heißt: „Angesichts der Tatsache, dass die Verfassung dem Gesetzgeber die Einschätzung von Auslandssachverhalten aufgibt (…), fällt gerade den Auslandsvertretungen eine Verantwortung zu, die sie zu besonderer Sorgfalt bei der Abfassung ihrer einschlägigen Berichte verpflichtet, die diese sowohl für den Gesetzgeber wie für die Exekutive eine wesentliche Entscheidungshilfe bilden.“ Amtshilfe gegenüber Behörden und Gerichten des Bundes und der Länder (Artikel 35, Absatz eins, GG, Paragraphen 14, 99, Absatz eins, VwGO). Insoweit wird auf die Entscheidung des BVerfG vom 14.05.1996 (BVerfGE 94,115) zu sicheren Herkunftsstaaten besonders hingewiesen, in der es heißt: „Angesichts der Tatsache, dass die Verfassung dem Gesetzgeber die Einschätzung von Auslandssachverhalten aufgibt (…), fällt gerade den Auslandsvertretungen eine Verantwortung zu, die sie zu besonderer Sorgfalt bei der Abfassung ihrer einschlägigen Berichte verpflichtet, die diese sowohl für den Gesetzgeber wie für die Exekutive eine wesentliche Entscheidungshilfe bilden.“
- Funktion: Lageberichte sollen vor allem dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und den Verwaltungsgerichten, aber auch den Innenbehörden der Länder als eine Entscheidungshilfe in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten dienen. In ihnen stellt das Auswärtige Amt asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse dar. Sie enthalten keine Wertungen oder rechtliche Schlussfolgerungen aus der tatsächlichen Lage.
- Einstufung: Lageberichte sind als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Nur dieses restriktive Weitergabeverfahren stellt sicher, dass die Berichte ohne Rücksichtnahme auf außenpolitische Interessen formuliert werden können. Die Schutzbedürftigkeit ist auch aus Gründen des Quellenschutzes und in Einzelfällen sogar im Interesse der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes geboten. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass die Lageberichte nicht an Dritte, die selbst weder in einem anhängigen Verfahren beteiligt noch prozessbevollmächtigt sind, weitergegeben werden dürfen. Die unbefugte Weitergabe dieser Informationen durch verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte stellt einen Verstoß gegen berufliches Standesrecht dar (§ 19 der Berufsordnung der Rechtsanwälte) und kann entsprechend geahndet werden. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass die Lageberichte nicht an Dritte, die selbst weder in einem anhängigen Verfahren beteiligt noch prozessbevollmächtigt sind, weitergegeben werden dürfen. Die unbefugte Weitergabe dieser Informationen durch verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte stellt einen Verstoß gegen berufliches Standesrecht dar (Paragraph 19, der Berufsordnung der Rechtsanwälte) und kann entsprechend geahndet werden. Das Auswärtige Amt hat keine Einwände gegen die Einsichtnahme in diesen Lagebericht bei Verwaltungsgerichten durch Prozessbevollmächtigte, wenn die Bevollmächtigung in einem laufenden Verfahren nachgewiesen ist. Aus Gründen der Praktikabilität befürwortet das Auswärtige Amt, dass die Einsichtnahme unabhängig von örtlicher und sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, bei dem der/die Prozessbevollmächtigte im Einzelfall Einsicht nehmen möchte, möglich ist. Eine Anfertigung von Kopien ist aus o. a. Geheimschutzgründen jedoch nicht möglich. Hierdurch kann der in § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA) festgeschriebene Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ nicht mehr gewährleistet werden. Die Fertigung von Kopien dieser VS ist untersagt (§ 20 i. V. m. Anlage IV VSA). Das Auswärtige Amt hat keine Einwände gegen die Einsichtnahme in diesen Lagebericht bei Verwaltungsgerichten durch Prozessbevollmächtigte, wenn die Bevollmächtigung in einem laufenden Verfahren nachgewiesen ist. Aus Gründen der Praktikabilität befürwortet das Auswärtige Amt, dass die Einsichtnahme unabhängig von örtlicher und sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, bei dem der/die Prozessbevollmächtigte im Einzelfall Einsicht nehmen möchte, möglich ist. Eine Anfertigung von Kopien ist aus o. a. Geheimschutzgründen jedoch nicht möglich. Hierdurch kann der in Paragraph 3, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA) festgeschriebene Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ nicht mehr gewährleistet werden. Die Fertigung von Kopien dieser VS ist untersagt (Paragraph 20, i. römisch fünf. m. Anlage römisch vier VSA).
- Ergänzende Auskünfte: Über die Lageberichte hinausgehende Anfragen von Behörden und Gerichten zu konkreten tatsächlichen Sachverhalten werden im Rahmen der Amtshilfe beantwortet. Die rechtliche Wertung obliegt dabei der ersuchenden Stelle.
- Auskünfte zum ausländischen Recht: Es wird darauf hingewiesen, dass die Auskünfte zum ausländischen Recht unverbindlich erteilt werden und keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit erheben. © Auswärtiges Amt 2022 Nicht zur Veröffentlichung bestimmt-
- Auskünfte zum ausländischen Recht: Es wird darauf hingewiesen, dass die Auskünfte zum ausländischen Recht unverbindlich erteilt werden und keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit erheben. , © Auswärtiges Amt 2022 Nicht zur Veröffentlichung bestimmt-
- Quellen: Bei der Erstellung des Lageberichts werden u. a. Informationen von Menschenrechtsgruppen, Nichtregierungsorganisationen (NROs), Oppositionskreisen, Rechtsanwälten, Botschaften von Partnerstaaten, internationalen Organisationen, wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreisen sowie abgeschobenen Personen herangezogen. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten diese Organisationen die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen. Für diesen Lagebericht wurden u. a. folgende Quellen vor Ort und in Deutschland herangezogen: Menschenrechtsgruppen, Nichtregierungsorganisationen (NROs), Think Tanks: Viasna, Belarussisches Helsinki-Komitee, Human Constanta, Legal Initiative, Lawtrend, Amnesty International, DGO, BEROC Behörden, internationale Organisationen: OSZE, UNHCR, UNICEF, UNFPA, VN MRR, VenedigKommission, Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Konrad-Adenauer-Stiftung, EU Delegation Minsk, Ministeriums für Arbeit und Sozialschutz, Staatliches Grenzschutzkommitee, Nationales juristisches Internetportal der Republik Belarus Medien: Belta, Zerkalo, Belapan, Gazeta, reform.by
- Aktualität: Lageberichte berücksichtigen die dem Auswärtigen Amt bekannten Tatsachen und Ereignisse bis zu dem jeweils angegebenen Datum des Standes, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Die Aktualisierung der Lageberichte erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen. Dabei geht das Auswärtige Amt auch Hinweisen auf evtl. in den Lageberichten enthaltene inhaltliche Unrichtigkeiten nach.
- Aktualität: Lageberichte berücksichtigen die dem Auswärtigen Amt bekannten Tatsachen und Ereignisse bis zu dem jeweils angegebenen Datum des Standes, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Die Aktualisierung der Lageberichte erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen. Dabei geht das Auswärtige Amt auch Hinweisen auf evtl. in den Lageberichten enthaltene inhaltliche Unrichtigkeiten nach., Bei einer gravierenden, plötzlich eintretenden Veränderung der Lage erstellt das Auswärtige Amt in der Regel einen Ad-hoc-Bericht. Bei Anhaltspunkten für eine Veränderung der Lage, die den Empfängerinnen und Empfängern bekannt geworden sind, steht das Auswärtige Amt darüber hinaus für Auskünfte zur Verfügung.
- Wechselkurs: Geldbeträge sind grundsätzlich in der Landeswährung BYN aufgeführt Zum Stichtag 01.09.2022 galt folgender Wechselkurs: 1 EUR = 2,54190 BYN Es ist beabsichtigt, den Bericht jährlich zu aktualisieren. , Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis , Zusammenfassung - 2 -
- Überblick - 2 -
- Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen - 2 -
- Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs - 2 - II. Asylrelevante Tatsachen - 2 -römisch zwei. Asylrelevante Tatsachen - 2 -
- Staatliche Repressionen - 2 - 1.1 Politische Opposition - 2 - 1.2 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit - 2 - 1.3 Minderheiten - 2 - 1.4 Religionsfreiheit - 2 - 1.5 Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis - 2 - 1.6 Wehrdienst - 2 - 1.7 Handlungen gegen Kinder - 2 - 1.8 Geschlechtsspezifische Verfolgung - 2 - 1.9 Exilpolitische Aktivitäten - 2 -
- Repressionen Dritter - 2 -
- Ausweichmöglichkeiten - 2 -
- Konfliktregion - 2 - III. Menschenrechtslage - 2 -römisch drei. Menschenrechtslage - 2 -
- Schutz der Menschenrechte in der Verfassung - 2 -
- Folter - 2 -
- Todesstrafe - 2 -
- Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen - 2 -
- Lage ausländischer Flüchtlinge - 2 - IV. Rückkehrfragen - 2 -römisch vier. Rückkehrfragen - 2 -
- Situation für Rückkehrer - 2 - 1.1 Grundversorgung - 2 - 1.2 Rückkehr- und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland - 2 - 1.3 Medizinische Versorgung - 2 -
- Behandlung von Rückkehrern - 2 -
- Einreisekontrollen - 2 -
- Abschiebewege - 2 - V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge - 2 -römisch fünf. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge - 2 -
- Echtheit der Dokumente - 2 - 1.1 Echte Dokumente unwahren Inhalts - 2 - 1.2 Zugang zu gefälschten Dokumenten - 2 -
- Meldewesen und Register - 2 -
- Zustellungen - 2 -
- Feststellung der Staatsangehörigkeit - 2 -
- Ausreisekontrollen und Ausreisewege - 2 - Zusammenfassung Die Republik Belarus wird seit 1994 von Alexander Lukaschenko repressiv - autoritär regiert. Seine autokratische Herrschaft sichert er durch gravierende Verstöße gegen bürgerliche und politische Rechte durch manipulierte Wahlen, staatliche Überwachung und Verfolgung sowie die Lenkung der Justiz und des Parlaments. Mit seiner unterstützenden Rolle im völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hat Belarus seine internationale Isolation und Abhängigkeit von Russland weiter verstärkt. Es stellt sein Territorium als Aufmarschgebiet für russische Truppen sowie den Raketenbeschuss auf die Ukraine bereit und unterstützt die Aggression logistisch (Transport, Sanitätsdienst). Am
- Oktober 2022 wurde die Aktivierung der Regionalen Kräftegruppierung des belarussisch-russischen Unionsstaats bekannt gegeben, im Zuge dessen nach offiziellen Angaben bis zu 9.000 russische Soldaten nach Belarus verlegt werden sollen. Eine direkte Beteiligung belarussischer Streitkräfte an Kampfhandlungen in der Ukraine ist bislang nicht erfolgt. Die tiefgreifende innenpolitische Dauerkrise im Nachgang der gefälschten Präsidentschaftswahlen vom
- August 2020 hält an. Das Regime reagiert auf Proteste und gesellschaftliche Entwicklungen mit einer verstärkten Autokratisierung des Landes durch Gewalt, Gesetzesverschärfungen und eine sich stetig ausweitende Repressionswelle. Diese umfasst u. a. eine systematische Kampagne aus politischer Verfolgung, drakonischen Haftstrafen und Staatswillkür gegen wirkliche oder als solche dargestellte Regimekritiker*innen. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht können diese nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen. Menschenrechtsorganisationen (MROs) erkennen über 1300 politisch Gefangene an (Stand: August 2022). Über 1000 unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen wurden liquidiert oder befinden sich im Prozess der Auflösung. Die Arbeit von MROs wird unterbunden und kriminalisiert, weite Teile der Opposition ebenso wie Menschenrechtsverteidiger*innen befinden sich entweder in Haft oder im erzwungenen Exil. Als politisches Repressionsinstrument werden auch verschärfte Extremismus- und Terrorismusgesetze eingesetzt. Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle und werden gezielt zur Einschüchterung und Verfolgung politischer Gegner*innen eingesetzt. Die Justiz wird zur Verfolgung politisch Missliebiger instrumentalisiert und führt weiterhin Verfahren zu den Demonstrationen von 2020 und zu politischer Dissidenz aus dem Jahr
- Verfassungsrechtlich garantierte Freiheiten, darunter die Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, der Schutz der Privatsphäre sowie das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren sind de facto aufgehoben. Belarus ist der einzige Staat in Europa, in dem die Todesstrafe vollstreckt wird. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen wurden 2021 zwei Todesstrafen vollstreckt (keine offizielle Bestätigung), zwei weitere Personen sollen zum Tode verurteilt sein. Im Mai 2022 wurde der Anwendungsbereich der Todesstrafe bereits auf den Versuch der Durchführung eines Terrorakts gesetzlich erweitert. Homosexualität ist nicht strafbar, Homophobie jedoch verbreitet. Die im Sommer/Herbst 2021 vom belarussischen Regime gezielt beförderten Migrationsströme, insbes. aus Syrien und Irak, haben sich deutlich vermindert, halten niedrigschwellig dennoch an. Für ausländische Flüchtlinge ist es de facto schwierig, endgültigen oder zeitlich begrenzten Flüchtlingsschutz zu erlangen, mit Ausnahme ukrainischer Staatsangehöriger. Die im Sommer/Herbst 2021 vom belarussischen Regime gezielt beförderten Migrationsströme, insbes. aus Syrien und Irak, haben sich deutlich vermindert, halten niedrigschwellig dennoch an. Für ausländische Flüchtlinge ist es de facto schwierig, endgültigen oder zeitlich begrenzten Flüchtlingsschutz zu erlangen, mit Ausnahme ukrainischer Staatsangehöriger. , , I. Allgemeine politische Lage römisch eins. Allgemeine politische Lage
- Überblick Die seit 1991 unabhängige Republik Belarus wird seit 1994 von Alexander Lukaschenko repressiv-autoritär regiert. Der Verfassung vom 15.03.1994 nach (ergänzt am 24.11.1996, 17.11.2004 und am 27.02.2022) ist Belarus eine präsidiale Republik. Der Präsident verfügt über umfangreiche legislative Rechte (Präsidialdekrete und Anordnungen). Die im Herbst 2020 auch auf russischen Druck erfolgte Ankündigung einer Verfassungsreform wurde nach mehrmaliger Verzögerung im Schatten des russischen Angriffs auf die Ukraine durchgeführt. Nach Angaben der Zentralen Wahlkommission stimmten bei dem Referendum am 27.02.2022, das von internationalen Organisationen als nicht frei eingestuft wurde, fast 83 Prozent der Wahlberechtigten für die vorgeschlagenen Verfassungsänderungen. Es wurden jedoch keine unabhängigen Beobachter zugelassen, Namen der Wahlkommissionsmitglieder geheim gehalten, Wahlkabinen waren aus vorgeblichem Pandemieschutz alle ohne Vorhänge. Die Reform führt kosmetische, in der Realität machtsichernde Änderungen ein. Eine Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Wahlperioden soll erst mit der nächsten Präsidentenwahl in Kraft treten und bietet Lukaschenko neben lebenslanger Straffreiheit eine Machtoption bis
- Lukaschenko besitzt damit eine weitgehende und in der Verfassungswirklichkeit unkontrollierte Machtfülle. Gewaltenteilung existiert in Belarus nur formell. Weder Regierung (Ministerrat), Parlament, oberstes Gericht noch das Verfassungsgericht fungieren unabhängig. Dekrete Lukaschenkos – sogar mündliche Äußerungen von ihm – gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden mit breitem inhaltlichem Rege- lungsanspruch verabschiedet. Die Justiz, darunter die Gerichte, setzen politische Vorgaben und Richtungsentscheidungen um. Seit der gefälschten Präsidentschaftswahl vom 09.08.2020 und den bis dato größten landesweiten Protesten mit mehreren hunderttausend Demonstrierenden befindet sich Belarus in einer innenpolitischen Dauerkrise, auf die das Regime mit Repressionen und brutaler Härte reagiert. Die konsolidierte Macht des Regimes beruht auf einer massiven Unterdrückung der Gesellschaft durch Regierungsapparat, Sicherheitskräfte und Justiz. Lukaschenko hält an der Inkriminierung und systematischen Verfolgung von Andersdenkenden fest. Oppositionelle erhielten mehrjährige Haftstrafen (10 - 18 Jahre Haft). Kritiker*innen, unabhängige Zivilgesellschaftsstrukturen, MROs wie auch unabhängige Medien haben sich weitgehend ins Exil verlegt. Die Beziehungen zum Westen sind massiv belastet. Die westliche Staatengemeinschaft erkennt die Legitimität von Lukaschenko als Präsident nicht an. Seit Oktober 2020 hat die Europäische Union (EU) schrittweise restriktive Maßnahmen gegen Belarus verhängt, u.a. wegen seiner Unterstützerrolle bei der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine, der Instrumentalisierung von Migrant*innen durch eine gezielte Lenkung von Migrationsströmen an die EU-Außengrenzen im Herbst 2021, wegen gravierender Menschenrechtsverletzungen sowie der erzwungenen Umleitung einer Ryanair-Passagiermaschine nach Minsk am 23.05.2021 zur Festsetzung eines Regimekritikers. Die Sanktionen umfassen derzeit 195 Personen und 35 Entitäten, Finanz- und Wirtschaftssanktionen sowie ein Waffenembargo. Sie enthalten u.a. Handelsbeschränkungen (Verbot des Imports aus Belarus u.a. von mineralischen Produkten einschl. Öl, Kalium, Holzprodukten, Zementprodukten, Eisen- und Stahlprodukten), den Ausschluss von drei belarussischen Banken aus dem SWIFT-System, das Verbot von Transaktionen mit der belarussischen Zentralbank sowie Einschränkung der Finanzzuflüsse aus Belarus in die EU. Die vom Export abhängige belarussische Wirtschaft befindet sich einer Rezession und strebt eine wirtschaftliche Diversifizierung gen Osten an. Die wirtschaftliche Lage hat sich - wenn auch im Vergleich zum direkten Kriegsausbruch stabilisiert - verschlechtert. Hinzu kommt eine enge wirtschaftliche Abhängigkeit von Russland.
- Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen Arbeitsbedingungen von MROs haben sich seit der Präsidentschaftswahl 2020 gravierend verschlechtert: Sie unterliegen systematischer Repression, Verfolgung, Überwachung und Inhaftierungen von Mitarbeitern, Nicht-Registrierungen sowie der Nicht-Genehmigung von Aktivitäten. Seit einer erneuten Verschärfung des Strafgesetzbuches (in Kraft seit 11.01.2022) wird die Tätigkeit in nicht-registrierten oder liquidierten Organisationen mit bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug bestraft. Da alle MROs wie auch die meisten unabhängigen zivilgesellschaftlichen Organisationen 2021 von belarussischen Behörden zwangsaufgelöst wurden, ist die Menschenrechtsarbeit de facto kriminalisiert. Selbst die Betätigung in vielen – auch politikfernen – sozialen, karitativen oder umweltpolitischen Organisationen ist verboten, viele Vertreter haben sich in das ausländische Exil verlagert oder sind in Belarus nur unter hohen Risiken im Untergrund tätig. Die Gesamtzahl der aus politischen Gründen Inhaftierten ist unbekannt, MROs zählen über 1.300 politische Gefangene (Stand: August 2022, Administrativhäftlinge nicht mitgerechnet). Nach den letzten verfügbaren Zahlen wurden 32 Menschenrechtsverteidiger*innen verhaftet und/oder wegen Straftaten angeklagt, mindestens sieben wurden bereits zu Haftstrafen verurteilt. Zuletzt wurde am
- September 2022 eine 15-jährige Haftstrafe ausgesprochen die Koordinatorin eines Freiwilligennetzwerks. In Haft befinden sich u.a. auch der Träger des Nobelpreises 2022, Ales Bialiatski, sowie fünf weitere Mitglieder der wichtigsten MRO, dem Menschenrechtszentrum „Viasna“. Dieses Freiwilligennetzwerk agiert seit seiner Zwangsschließung 2021 aus dem litauischen Exil heraus.
- Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs Die Sicherheitskräfte sind Systemgaranten des Regimes, sie erhalten unüblich hohe Gehälter und weitere Privilegien. Die Sicherheitsbehörden wie das Innenministerium, das Komitee für Staatssicherheit (KGB), das Ermittlungskomitee und die Garde des Präsidenten unterliegen keiner unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Ihre Leiter unterstehen unmittelbar dem Präsidenten. Die Sicherheitsorgane werden zur gezielten Einschüchterung politischer Gegner und zur Einflussnahme auf wirtschaftliche Konkurrenten eingesetzt. Der KGB übt auch polizeiliche Befugnisse aus. Durchsuchungen von Wohnungen und Büros, Festnahmen und falls erforderlich Anwendung von Waffengewalt liegen auch in der Befugnis des KGB. In mehreren Fällen wurden wegen Fiskalstraftaten Angeklagte über die gesetzlich geregelte maximale Dauer von 18 Monaten hinaus ohne Einleitung des Gerichtsverfahrens in Untersuchungshaft im KGB-Gefängnis in Minsk gehalten. Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei, vielmehr wird das Rechtssystem genutzt zur staatlich geleiteten Repression, Einschüchterung und Bestrafung von Dissident*innen und der Zivilgesellschaft und spielt dabei neben den Sicherheitsbehörden eine zentrale Rolle. Die friedlichen Proteste gegen die Präsidentschaftswahlen 2020 wurden von staatlichen Sicherheitsorganen, darunter der OMON-Sondereinsatzgruppe des Innenministeriums, unter massivem Gewalteinsatz und Folter niedergeschlagen. Von dem Vorgehen der Sicherheitsbehörden wegen Verdachts auf Extremismus sind nicht nur MROs, sondern auch Nichtregierungsorganisationen (NROs) im sozialen/humanitären Bereich oder regierungskritische Journalist*innen betroffen. Es herrscht allgemeine Straflosigkeit für Mitglieder der Sicherheitsapparate und Strafverfolgungsbehörden. So wurde bis heute kein Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte aufgrund der Gewalteskalation gegen die Zivilbevölkerung rund um die Präsidentschaftswahlen 2020 angestrengt. Die Streitkräfte und das Staatliche Grenzkomitee sind grundsätzlich nicht mit polizeilichen Aufgaben betraut. Gleichwohl sind die Streitkräfte wesentlicher Bestandteil der Sicherheitsarchitektur und werden von Lukaschenko nachdrücklich als wichtige Institution hervorgehoben, insbesondere seit Beginn des russischen Angriffskrieges im Februar
- Am 13.10.2022 bestätigte Lukaschenko, dass Belarus aufgrund einer angeblich zugespitzten Sicherheitslage an den Süde- und Ostgrenzen (zu Ukraine und NATO) plane, ein „Antiterrorregime“ zu errichten. Zivile Sicherheitsorgane (Strafverfolgungsbehörden, Grenzschutz und KGB) würden mit zusätzlichen Befugnissen ausgestattet, darunter die umfassende Überwachung der Kommunikation Verdächtiger. Gefahr drohe vom sog. „kollektiven Westen“ sowie der von diesem unterstützten (Exil-)Opposition, die im Staatsnarrativ als Terroristen diffamiert werden. Zudem wurde am 16.10.2022 bekannt gegeben, dass der dem Verteidigungsministerium unterstellte Zivilschutz mit Waffen ausgerüstet wurde. Verteidigungsministerium unterstellte Zivilschutz mit Waffen ausgerüstet wurde. , II. Asylrelevante Tatsachen römisch zwei. Asylrelevante Tatsachen
- Staatliche Repressionen 1.
- Politische Opposition Die politische Opposition ist durch systematische Repressionen, Verfolgung durch das Regime und Verhaftungen sowie durch das historisch bedingte Fehlen von Organisationsstrukturen geschwächt. Schlüsselfiguren und -strukturen befinden sich in Haft oder im erzwungenen Exil (insbesondere in Litauen und Polen). Prominente politische Gegner wurden auf die Terroristenliste des KGB gesetzt, darunter Swetlana Tichanowskaja sowie Maria Kolesnikowa (s. a. II.1.9 zur Exilopposition). Die politische Opposition ist durch systematische Repressionen, Verfolgung durch das Regime und Verhaftungen sowie durch das historisch bedingte Fehlen von Organisationsstrukturen geschwächt. Schlüsselfiguren und -strukturen befinden sich in Haft oder im erzwungenen Exil (insbesondere in Litauen und Polen). Prominente politische Gegner wurden auf die Terroristenliste des KGB gesetzt, darunter Swetlana Tichanowskaja sowie Maria Kolesnikowa (s. a. römisch zwei.1.9 zur Exilopposition). De jure ist die Oppositionsarbeit lediglich innerhalb enger gesetzlicher Grenzen erlaubt. Verschiedene administrative Auflagen und Schikanen stellen jedoch eine Bedrohung für die Existenz der personal- und finanzschwachen Parteien und Vereinigungen dar. Finanzielle Unterstützung aus dem Ausland ist verboten. Kein regierungskritischer Vertreter hat ein Mandat als Abgeordneter der Nationalversammlung inne. Behördliche Genehmigungen für Demonstrationen werden seit 2020 komplett verweigert. Die meisten politischen Gruppierungen sind weder als politische Partei noch als gesellschaftliche Vereinigung registriert. Neugründungen scheitern an der Verweigerung der erforderlichen Registrierung durch das Justizministerium. Seit dem Jahr 2000 wurde keine politische Partei mehr registriert. De facto ist keine Regimekritik, geschweige denn unabhängige politische Tätigkeit im Land mehr möglich. Die regimeangepasste Alt-Opposition ist z.T. weiterhin im Land vertreten, aber seit 2020 politisch nicht mehr in Erscheinung getreten; die 2020 neuaufgestellte Opposition ist ins Exil geflüchtet. 2021 wurden die meisten der verhafteten Regimegegner der „neuen“ Opposition zu mehrjährigen Haftstrafen (10-18 Jahren) verurteilt. Eine politische Tätigkeit für Parteien und Vereinigungen wird mindestens mit dem Verlust des Arbeits- oder Studienplatzes und i.d.R. mit drakonischen Haftstrafen geahndet. 1.
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit werden in Belarus unterdrückt. Mit einer Reihe von Gesetzesänderungen/-verschärfungen (mind. 30 Dekrete) wurden seit 2021 politische Rechte massiv eingeschränkt (insbes. im Mai 2021 mit Verschärfungen des Strafgesetzbuches, des Gesetzes zu Massenveranstaltungen, des Gesetzes über die Massenmedien sowie der Anpassung des Extremismusgesetzes). Die Versammlungsfreiheit ist formell garantiert in der belarussischen Verfassung sowie dem Gesetz über die Durchführung von Großveranstaltungen vom 30.12.1997 (zuletzt geändert am 24.05.2021) als Recht, sich im öffentlichen Raum zu versammeln. Faktisch wird die Ausübung dieses Rechts jedoch durch restriktive administrative Auflagen und einer Reihe von Gesetzverschärfungen fortwährend stark eingeschränkt und damit für regierungskritische Aktivitäten seit 2020 völlig unmöglich gemacht. Bereits 2012 wurde per Gesetzesänderung festgelegt, dass auch Menschenansammlungen ohne Losungen und Redner (im Sommer 2011 hatten „Schweigeproteste“ stattgefunden) genehmigungspflichtig sind. Zudem wurde ein Verbot der Live-Berichterstattung in den (auch sozialen) Medien über Massenveranstaltungen eingeführt, sowie Sanktionen für Aufrufe zur Teilnahme an nicht genehmigten Protesten verschärft. Nach dem geänderten „Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus“ kann nun jede spontane oder nicht genehmigte Massenveranstaltung als "extremistisch" eingestuft werden. Im März 2021 trat eine Verschärfung des Ordnungswidrigkeiten-Kodexes in Kraft, der u.a. Verwaltungsstrafen und die Haftdauer (von 15 und 30 Tagen) für die Teilnahme an einer nicht genehmigten Massenveranstaltung erhöht. Die Verwaltungshaft wurde von der Regierung gegen Teilnehmer der Massenproteste gezielt eingesetzt. Die Behörden haben seit 2020 keine Massenversammlung der Opposition oder unabhängiger Vereinigungen mehr genehmigt. Die Teilnahme an den Protesten 2020 wird strafrechtlich verfolgt als Teilnahme an Massenruhen. Gerichte fällten auch 2022 noch immer Urteile gegen Teilnehmer; nach Angaben des Minsker Ermittlungskomitees wurden zwischen Februar und August 2022 alleine in Minsk mehr als 280 Personen festgenommen. Über die Gesamtzahl an festgenommenen Personen gibt es keine belastbaren Zahlen, Schätzungen belaufen sich auf mehrere Zehntausende. Am
- Februar 2022 führten die Behörden erneut Massenverhaftungen (mehr als 800 Personen) und Inhaftierungen durch nach Protesten gegen den Angriffskrieg auf die Ukraine und das belarussische Verfassungsreferendum. Auch gegenwärtig wird die Teilnahme an Antikriegsprotesten minutiös aufgearbeitet und strafrechtlich verfolgt: Jegliche, auch symbolische, Unterstützung der Ukraine wird bestraft - trotz gegenteiliger Aussagen der Staatsführung. Die Behörden verschärften 2021 die Unterdrückung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit. Unabhängige zivilgesellschaftliche Strukturen (betroffen u. a. NROs, Anwaltsverbände, Gewerkschaften, politische Gruppen, Organisationen ethnischer und religiöser Gemeinschaften) werden von den Behörden seit Frühjahr 2021 gezielt zerstört. Partei- und NRO-Registrierungen werden systematisch unterbunden. Seit 22.01.2022 sind jegliche individuellen Aktivitäten in nicht registrierten oder (zwangsweise aufgelösten) NROs, politischen Parteien, religiösen Organisationen oder Stiftungen strafbar (bis zu zwei Jahre Haft). Vor dem Hintergrund der Massenliquidierung von unabhängigen Organisationen und Vereinen wird so das unabhängige zivilgesellschaftliche und politische Engagement kriminalisiert. Die Venedig-Kommission erklärte, dass eine solche Bestimmung nicht mit internationalen Menschenrechtsstandards vereinbar sei. Die belarussischen Behörden haben ein umfassendes Vorgehen gegen NROs eingeleitet, das ebenfalls gekennzeichnet ist durch Verhaftungen, strafrechtliche Verfolgung von Aktivisten der Zivilgesellschaft und die Liquidierung von über 1000 unabhängigen Organisationen. Dabei werden allen Arten unabhängiger zivilgesellschaftlicher Organisationen die Registrierung entzogen: Menschenrechtsorganisationen, Sportverbänden, Medien, Umweltorganisationen, Gruppen, die sich für Menschen mit Behinderungen einsetzen und Organisationen, die gegen den Menschenhandel kämpfen. Unabhängige Gewerkschaften werden bei der Ausübung ihrer Arbeit behindert und seit 2022 massiv verfolgt. Mehrere Gewerkschaftsführer*innen befinden sich in Haft oder haben sich ins Exil begeben. Die Möglichkeit von politischen Inhaftierten, rechtlich angemessen vertreten zu werden, wird durch Entzug der Zulassung und strafrechtlicher Verfolgung von Rechtsanwält*innen immer weiter einschränkt, s. III.
- Die Behörden verschärften 2021 die Unterdrückung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit. Unabhängige zivilgesellschaftliche Strukturen (betroffen u. a. NROs, Anwaltsverbände, Gewerkschaften, politische Gruppen, Organisationen ethnischer und religiöser Gemeinschaften) werden von den Behörden seit Frühjahr 2021 gezielt zerstört. Partei- und NRO-Registrierungen werden systematisch unterbunden. Seit 22.01.2022 sind jegliche individuellen Aktivitäten in nicht registrierten oder (zwangsweise aufgelösten) NROs, politischen Parteien, religiösen Organisationen oder Stiftungen strafbar (bis zu zwei Jahre Haft). Vor dem Hintergrund der Massenliquidierung von unabhängigen Organisationen und Vereinen wird so das unabhängige zivilgesellschaftliche und politische Engagement kriminalisiert. Die Venedig-Kommission erklärte, dass eine solche Bestimmung nicht mit internationalen Menschenrechtsstandards vereinbar sei. Die belarussischen Behörden haben ein umfassendes Vorgehen gegen NROs eingeleitet, das ebenfalls gekennzeichnet ist durch Verhaftungen, strafrechtliche Verfolgung von Aktivisten der Zivilgesellschaft und die Liquidierung von über 1000 unabhängigen Organisationen. Dabei werden allen Arten unabhängiger zivilgesellschaftlicher Organisationen die Registrierung entzogen: Menschenrechtsorganisationen, Sportverbänden, Medien, Umweltorganisationen, Gruppen, die sich für Menschen mit Behinderungen einsetzen und Organisationen, die gegen den Menschenhandel kämpfen. Unabhängige Gewerkschaften werden bei der Ausübung ihrer Arbeit behindert und seit 2022 massiv verfolgt. Mehrere Gewerkschaftsführer*innen befinden sich in Haft oder haben sich ins Exil begeben. Die Möglichkeit von politischen Inhaftierten, rechtlich angemessen vertreten zu werden, wird durch Entzug der Zulassung und strafrechtlicher Verfolgung von Rechtsanwält*innen immer weiter einschränkt, s. römisch drei.
- Die Medien- und Meinungsfreiheit hat sich seit 2020 verschlechtert und wird gravierend eingeschränkt. Die Verschlechterung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in Belarus hat laut VN Sonderberichterstatterin Marin ein kritisches Niveau erreicht. Staatliche Repressionen gegen unabhängige Medien und Medienschaffende führen zu einer faktischen Abschaffung der unabhängigen Medienlandschaft. 2021 wurden mehr als 60 Medienvertreter strafrechtlich verfolgt, hinzu kommen Razzien von Medienbüros und Privatwohnungen, Beschlagnahmung von Dokumenten und Ausrüstung sowie Überwachungen, darunter Abhörmaßnahmen. 32 Medienschaffende befinden sich aus politischen Gründen in Haft (Stand: September 2022). Mehrere führende unabhängige Medien in Belarus, darunter „BelaPAN“, „Belsat“ und „Radio Liberty“ wurden als "extremistische Gruppen" bezeichnet, sodass eine Tätigkeit für sie eine Strafe von bis zu 10 Jahren Gefängnis nach sich ziehen kann. Personen, die diese OnlineDienste abonnieren, drohen bis zu sechs Jahre Gefängnis. Mehr als 100 Internetseiten unabhängiger nationaler sowie internationaler Medien sind blockiert und können nur mit als illegal deklarierter Technik zur Zensurumgehung (z.B. VPN) besucht werden. Die Verbreitung unabhängiger Medieninhalte (Re-Post, Like, Kommentar, Weiterleitungen) ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit 15 Tagen Haft bestraft werden. Die Voraussetzungen für eine Verwarnung sind im Mediengesetz sehr vage formuliert – verboten ist beispielsweise die „Verbreitung von Informationen, die den nationalen Interessen der Republik Belarus schaden können“. Zudem wird die Meinungsfreiheit durch Änderungen des belarussischen Strafgesetzbuchs vom 19.06.2021 eingeschränkt, da die Definitionen der in diesen neuen Bestimmungen beschriebenen Handlungen entweder weit gefasst oder vage sind. So wurde beispielsweise der Straftatbestand der "Verunglimpfung der Republik Belarus" mit einem erhöhten Strafmaß von vier Jahren Haft belegt. Diese Bestimmung umfasst unter anderem die "Verbreitung vorsätzlich falscher Informationen über die politische, wirtschaftliche, soziale, militärische oder internationale Lage der Republik Belarus". Die regelmäßige Diffamierung oppositioneller und zivilgesellschaftlicher Kräfte in staatlichen Medien besteht nach wie vor. In Fernsehen und Rundfunk wird ausschließlich die offizielle politische Linie vertreten (private Radiosender dürfen ausschließlich unpolitische Unterhaltungsprogramme senden, unabhängige Fernsehsender existieren nicht). 1.
- Minderheiten Es gibt keine diskriminierende Gesetzgebung in Bezug auf Ethnie, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Belarus ist Vertragsstaat des Internationalen Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, auch in der Verfassung ist ein allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 22) verankert. Sogenannte „nationale Gemeinschaften“ (Art. 14) sind der Mehrheitsbevölkerung rechtlich gleichgestellt, ihre kulturellen Interessen werden geschützt (Art. 15). In der Abgeordnetenkammer des Parlaments gibt es den Ständigen Ausschuss für Menschenrechte, Beziehungen zwischen den Nationalitäten und für Massenmedien. Belarus ist Vertragsstaat des Internationalen Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, auch in der Verfassung ist ein allgemeines Diskriminierungsverbot (Artikel 22,) verankert. Sogenannte „nationale Gemeinschaften“ (Artikel 14,) sind der Mehrheitsbevölkerung rechtlich gleichgestellt, ihre kulturellen Interessen werden geschützt (Artikel 15,). In der Abgeordnetenkammer des Parlaments gibt es den Ständigen Ausschuss für Menschenrechte, Beziehungen zwischen den Nationalitäten und für Massenmedien. Die größten ethnischen Minderheiten sind Russen (laut letzter Volkszählung von 2019: 706.992), Polen (287.693) und Ukrainer (159.656 ) bei einer Gesamtbevölkerung von knapp 9,5 Mio. Einwohnern. Polen sind in zwei Verbänden organisiert: einem regimefreundlichen und einem (nicht registrierten) regimekritischen „Bund der Polen“, der von Polen unterstützt wird. Die polnische Minderheit ist seit 2021 schweren Repressionen durch das belarussische Regime ausgesetzt, u.a. wurden wichtige Vertreter*innen der Minderheit wegen vermuteter Illoyalität gegenüber dem Regime verhaftet. Schul-, Sprach- und Kultureinrichtungen gibt es nur für Polen, Litauer und Menschen jüdischen Glaubens, es gibt keine eigenen Schulen für Russen oder Ukrainer. Auf Beschluss belarussischer Behörden wurde die Unterrichtssprache in den polnischen Schulen in Grodno und Wolkowysk auf Belarussisch oder Russisch umgestellt, verschiedene polnische Schulen und Kultureinrichtungen wurden geschlossen. In Pelessa (Kreis Woronowo, Gebiet Grodno) wurde Anfang August 2022 eine von insgesamt zwei litauischen Schulen in Belarus geschlossen. Diese war von der litauischen Regierung finanziert worden und wurde seitens Belarus als „eine Bedrohung für das Leben und die Gesundheit von Schülern und Lehrern“ angesehen. Die zweite litauische Schule befindet sich in Rimdjuny (Gebiet Grodno). Im April 2022 erschienen Meldungen, dass ab dem nächsten Schuljahr der Unterricht in litauischen Schulen auf Belarussisch oder Russisch abgehalten werde. Die litauische Regierung nannte diese Entscheidung „inakzeptabel“ und forderte zumindest eine Übergangsfrist. 1.
- Religionsfreiheit Art. 4 und 31 der Verfassung garantieren das Recht, keiner Religion anzugehören sowie das Recht auf Ausübung einer Religion. Art. 6 des Gesetzes über Glaubensfreiheit und religiöse Organisationen vom 17.12.1991 (ergänzt am 04.01.2010) stellt alle Glaubensrichtungen und Religionen einander gleich. In der Präambel wird in Verbindung mit der russisch-orthodoxen Kirche jedoch von einer „entscheidenden Rolle“ gesprochen. In der Praxis werden Schutzrechte nur registrierten religiösen Organisationen gewährt. Kirchen sind dem Regime nur dann willkommen, wenn sie loyal zu ihm stehen, ansonsten setzt der Staat sie wie alle anderen zivilgesellschaftlichen Institutionen Repressionen aus. Artikel 4 und 31 der Verfassung garantieren das Recht, keiner Religion anzugehören sowie das Recht auf Ausübung einer Religion. Artikel 6, des Gesetzes über Glaubensfreiheit und religiöse Organisationen vom 17.12.1991 (ergänzt am 04.01.2010) stellt alle Glaubensrichtungen und Religionen einander gleich. In der Präambel wird in Verbindung mit der russisch-orthodoxen Kirche jedoch von einer „entscheidenden Rolle“ gesprochen. In der Praxis werden Schutzrechte nur registrierten religiösen Organisationen gewährt. Kirchen sind dem Regime nur dann willkommen, wenn sie loyal zu ihm stehen, ansonsten setzt der Staat sie wie alle anderen zivilgesellschaftlichen Institutionen Repressionen aus. Der überwiegende Teil der Gläubigen gehört der russisch-orthodoxen Kirche an (ca. 80 %), zweitstärkste Religionsgemeinschaft ist die katholische Kirche (14 %). Insgesamt sind laut amtlichen Angaben in der Republik Belarus zum 01.01.2022 25 Konfessionen mit insgesamt 3.409 Gemeinden und 173 religiösen Einrichtungen registriert. Die Belarussische Autokephale Orthodoxe Kirche (BAOK; Erzbischof von Novogrudok mit Sitz in New York) erhält keine Registrierung im eigenen Land, Aktivitäten werden vom belarussischen Exarchat der RussischOrthodoxen Kirche scharf bekämpft. Die Genehmigungspraxis für die Durchführung religiöser Feierlichkeiten im öffentlichen Raum wird restriktiv gehandhabt und die gemeinschaftliche Religionsausübung teils durch Verweigerung behördlicher Genehmigungen erschwert. Die römisch-katholische Kirche kritisiert, dass ausländische Priester, die in Belarus zu Besuch sind, keine Genehmigung erhalten, im Land Gottesdienste abzuhalten. Arbeitserlaubnisse für ausländische Priester würden restriktiv und allenfalls für wenige Monate vergeben. Seit 2020 hat sich die Lage der katholischen Kirche sowie der kath. Minderheit verschlechtert, ihnen wird Illoyalität gegenüber dem Regime und Nähe zu Polen unterstellt. Nachdem die bedeutende römisch-katholische Kirche der Heiligen Simeon und Helena (Rote Kirche) wegen vorgeblicher Sicherheitsmängel im Oktober 2022 von den Behörden zunächst geräumt wurde, scheint aktuell eine Weiternutzung möglich. Am
- September 2021 veröffentlichte die von den Minsker Behörden herausgegebene Tageszeitung "Minskaya Pravda" auf der Titelseite eine Karikatur von katholischen Priestern, die Kleidung mit Hakenkreuzen statt Kreuzen tragen, die von der katholische Kirchenleitung als Aufstachelung zum religiösen Hass verurteilt wurde. Dem (belarussischen) katholischen Erzbischof Kondrusiewicz wurde im August 2020 nach einem Besuch in Polen vier Monate die Wiedereinreise nach Belarus verweigert. Er hatte zuvor die Gewalteskalation der Sicherheitskräfte gegen Protestierende scharf kritisiert. Am 30.08.2020 trat der Metropolit Pavel als Oberhaupt der orthodoxen Kirche in Belarus zurück, er hatte sich gegen den Einsatz von Gewalt ausgesprochen. Während hohe Kleriker der orthodoxen Kirche sich bisher dem Regime eher loyal zeigen, haben sich einfache Priester auch gegen Gewalt, Repressionen und den Kriegsausbruch eingesetzt. Sie wurden suspendiert, einige wurden auch verhaftet. 1.
- Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis Strafrecht und Praxis der Strafzumessung fallen für einige Vergehen deutlich höher aus als in Deutschland (z. B. „Rowdytum“), bei anderen Vergehen ist die Strafe vergleichsweise gering. Aufgrund rechtsstaatlicher Defizite, u. a. der aktiven Einflussnahme des Präsidenten auf die Rechtsprechung, werden Strafprozesse auch genutzt, um unliebsame Funktionsträger (Beamte, Direktoren staatlicher Betriebe, Leiter öffentlicher Einrichtungen usw.) oder private Unternehmer, die eine Konkurrenz für staatliche Betriebe darstellen, zu belangen. Als Gründe werden häufig Steuerhinterziehung oder Korruption angegeben. Die Strafen für fiskalpolitische Straftaten sind im Vergleich zu Deutschland unverhältnismäßig hoch, politische Delikte werden seit 2020 besonders scharf geahndet. Seit den Präsidentschaftswahlen 2020 beklagen Menschenrechtsgruppen einen Zusammenbruch der Rechtsstaatlichkeit in Belarus („legal default“). Die hohe Zahl an politisch motivierten Verurteilungen in Eilprozessen von Demonstrierenden, der politischen Opposition und sonstigen regierungskritischen Personen entbehren größtenteils rechtsstaatlicher Verfahrensgrundlagen und Normen (u. a. unangekündigte Gerichtsprozesse, Tagung hinter verschlossenen Türen, verwehrter juristischer Beistand, kein Zugang von Anwält*innen, Entzug von Anwaltslizenzen). Betroffen sind Verwaltungs- sowie Strafverfahren. Anklagen beziehen sich vorwiegend auf Art. 361 StGB (Aufrufe zu Handlungen, die auf die Zufügung eines Schadens für die nationale Sicherheit gerichtet sind), Art. 293 (Ausbildung bzw. Vorbereitung von Personen, Teilnahme an Massenunruhen oder deren Finanzierung), Art. 342 (Organisation von Gruppenaktionen, die die öffentliche Ordnung grob verletzen), Art. 363 (Widerstand gegen die Polizei) oder Art. 364 (Gewaltanwendung gegen Vollzugsbeamte), Art. 243 (Steuerhinterziehung), Art. 188 (Verleumdung) und Art. 339 (Rowdytum) und ziehen mehrjährige Haftstrafen nach sich. Anklagen beziehen sich vorwiegend auf Artikel 361, StGB (Aufrufe zu Handlungen, die auf die Zufügung eines Schadens für die nationale Sicherheit gerichtet sind), Artikel 293, (Ausbildung bzw. Vorbereitung von Personen, Teilnahme an Massenunruhen oder deren Finanzierung), Artikel 342, (Organisation von Gruppenaktionen, die die öffentliche Ordnung grob verletzen), Artikel 363, (Widerstand gegen die Polizei) oder Artikel 364, (Gewaltanwendung gegen Vollzugsbeamte), Artikel 243, (Steuerhinterziehung), Artikel 188, (Verleumdung) und Artikel 339, (Rowdytum) und ziehen mehrjährige Haftstrafen nach sich. Administrativstrafen (die auch Haftstrafen umfassen können) nach dem OrdnungswidrigkeitenKodex wurden verschärft, u.a. bei Ungehorsam gegenüber einer Amtsperson, Beleidigung, bei der Verbreitung personenbezogener Daten von Strafverfolgungsbeamten sowie der Diskreditierung der Machtorgane (Staatsverleumdung). Administrativhaft wird in Fällen konsekutiv verlängert. Verhängt werden Strafen u. a. für das Zeigen verbotener Symbole wie die weiß-rot-weiße Flagge, welche als Farben der Opposition gelten, sowie für Antikriegsaktionen wie das Fliegen lassen von blau-gelben (ukrainische Nationalfarben) Luftballons. Drogendelikte werden nach Art. 328 StGB unverhältnismäßig hart geahndet (für Selbstnutzung gilt eine Freiheitseinschränkung bis zu fünf Jahren; für den Verkauf eine Haft von drei bis acht Jahren; für die Herstellung von Drogen drohen Haftstrafen von zehn bis zwanzig Jahren). Auch Minderjährige, die ab Vollendung des
- Lebensjahres für Drogendelikte als strafmündig gelten, erhalten für Geringvergehen jahrelange Haftstrafen. Drogendelikte werden nach Artikel 328, StGB unverhältnismäßig hart geahndet (für Selbstnutzung gilt eine Freiheitseinschränkung bis zu fünf Jahren; für den Verkauf eine Haft von drei bis acht Jahren; für die Herstellung von Drogen drohen Haftstrafen von zehn bis zwanzig Jahren). Auch Minderjährige, die ab Vollendung des
- Lebensjahres für Drogendelikte als strafmündig gelten, erhalten für Geringvergehen jahrelange Haftstrafen. 1.
- Wehrdienst Eine gesetzliche Wehrpflicht besteht für alle Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Die Dauer des Grundwehrdienstes von sechs, zwölf oder 18 Monaten richtet sich nach der abgeschlossenen Ausbildung des Wehrpflichtigen vor Antritt des Wehrdienstes. Am 24.07.2019 unterzeichnete der Präsident ein Gesetz, wonach Berufsschulabsolventen nicht mehr vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn sie studieren möchten. Studenten dürfen erst dann einen Master-Studiengang beginnen, wenn sie ihren Wehrdienst geleistet haben. Wehrdienstverweigerern wird die Ausreise ins Ausland verboten. Auch dürfen sie nicht im Staatsdienst arbeiten. Bei gesundheitlichen Beschwerden oder aus bestimmten familiären Gründen wird die Ableistung des Wehrdienstes zeitlich begrenzt oder darauf verzichtet. Derzeit werden bei ca. 40 % aller zur Ableistung des Wehrdienstes aufgerufenen Männer die gesundheitlichen Voraussetzungen als gegeben festgestellt. Der Staat geht entschieden gegen Mobbing von Rekruten oder Amtsmissbrauch durch Vorgesetzte in den Streitkräften vor: Verantwortliche wurden in mehreren Fällen vom Dienst suspendiert und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Für die Angehörigen der Sicherheitskräfte gibt es eine eigene Militärgerichtsbarkeit. Die Verfassung von 1994 sieht zivilen Ersatzdienst vor, welcher mit einem Gesetz vom 01.07.2016 ausgestaltet wurde. Zulässiger Grund für die Wehrdienstverweigerung ist „die Unvereinbarkeit des Tragens einer Waffe mit den religiösen Gefühlen des Wehrpflichtigen“. Die Ersatzdienstzeit ist doppelt so lang wie der normale Wehrdienst (24 bis 36 Monate statt 12 bis 18 Monate). Der alternative Dienst kann in verschiedenen Einrichtungen durchgeführt werden: Gesundheitseinrichtungen, soziale oder kommunale Einrichtungen, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Garten- Landschaftsbau, Straßen-/Eisenbahnbau/Erhalt, Einsatz im Katastrophenschutz. Die Dauer des Ersatzdienstes beträgt ohne Hochschulabschluss 36 Monate, mit Abschluss 24 Monate. Für Wehrpflichtige, die aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe ablehnen, gibt es außerdem einen „militärischen Ersatzdienst“ in der Transportabteilung oder der militärischen Baudivision. In diesen Fällen entfällt zwar der militärische Eid, eine Einbindung in militärische Strukturen findet jedoch statt und es besteht die Pflicht zum Tragen der Uniform. Angesichts des Angriffskriegs auf die Ukraine traten in Teilen der Bevölkerung und in Exilstrukturen Befürchtungen über Maßnahmen einer verdeckten Mobilisierung auf. Staatliche Stellen erwiderten, dass keine Mobilisierung in Belarus geplant sei. Durchgeführt würden hingegen reguläre Einberufungsveranstaltungen für Wehrpflichtige sowie die administrative Überprüfung und Aktualisierung bestehender Dokumente, auch unter Hinweis auf in Russland aufgetretene Probleme bei der Teilmobilmachung. 1.
- Handlungen gegen Kinder Belarus setzt sich aktiv für den Schutz von Kindern vor Gewalt, Misshandlung und sexuellem Missbrauch ein. Es gibt eine Reihe von Rechtsvorschriften, u. a. das Gesetz über die Rechte von Kindern vom 19.11.1993 (ergänzt am 14.07.2007). Die Teilnahme von Kindern an Militäreinsätzen ist demnach verboten (Art. 33). In internationalen Foren setzt sich Belarus engagiert gegen Kinderhandel ein. Unverhältnismäßig hohe Freiheitsstrafen nach Artikel 328 Strafgesetzbuch (Drogendelikte) verstoßen in Fällen von Minderjährigen, die ab Vollendung des
- Lebensjahres als strafmündig gelten, gegen die im VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankerte besondere Schutzpflicht des Staates gegenüber Kindern (vgl. Punkt II.1.5.). Das Regime hat die Praxis reaktiviert, Kinder aktiv in der Landwirtschaft einzusetzen, um bei der Ernte zu helfen. Nach der Kinderrechtskonvention könnte dies als Zwangsarbeit angesehen werden. Belarus setzt sich aktiv für den Schutz von Kindern vor Gewalt, Misshandlung und sexuellem Missbrauch ein. Es gibt eine Reihe von Rechtsvorschriften, u. a. das Gesetz über die Rechte von Kindern vom 19.11.1993 (ergänzt am 14.07.2007). Die Teilnahme von Kindern an Militäreinsätzen ist demnach verboten (Artikel 33,). In internationalen Foren setzt sich Belarus engagiert gegen Kinderhandel ein. Unverhältnismäßig hohe Freiheitsstrafen nach Artikel 328 Strafgesetzbuch (Drogendelikte) verstoßen in Fällen von Minderjährigen, die ab Vollendung des
- Lebensjahres als strafmündig gelten, gegen die im VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankerte besondere Schutzpflicht des Staates gegenüber Kindern vergleiche Punkt römisch zwei.1.5.). Das Regime hat die Praxis reaktiviert, Kinder aktiv in der Landwirtschaft einzusetzen, um bei der Ernte zu helfen. Nach der Kinderrechtskonvention könnte dies als Zwangsarbeit angesehen werden. Im Rahmen der Repressionswelle seit 2020 sind auch Kinderrechte betroffen. 2021 wurden mind. zehn Minderjährige als politische Gefangene gezählt (zum Teil in Haft 18 Jahre alt geworden), sie wurden wegen der Teilnahme an Protesten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Am
- Juni 2021 forderten elf Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die sofortige Freilassung von sieben Minderjährigen, die aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen inhaftiert waren und deren Strafen zwischen einem Monat und fünf Jahren lagen. Ein Minderjähriger erhielt trotz einer schweren Krankheit eine fünfjährige Haftstrafe. Die belarussischen Behörden greifen in dem Versuch, abweichende Meinungen zu unterdrücken, auf Drohungen, Schikanen und die Verfolgung von Kindern zurück durch die Androhung von jahrelangen Haftstrafen und staatlicher Inobhutnahme. Behördlicher Kindesentzug bzw. dessen Androhung gegen Dissident*innen gehören zum Repressionsrepertoire. Zudem hat die Praxis der Aufnahme von sog. "Reue"-Videos und "demonstrativen" Verhaftungen von Jugendlichen zugenommen. Die Aufnahme dieser "Bußvideos" und deren Verbreitung über öffentliche Pro-Regierungs-Telegramm-Kanäle ist seit 2020 feste Praxis der Strafverfolgungsbehörden und betraf auch Minderjährige. Die öffentliche Inhaftnahme von Teenagern hat zugenommen. Beide Praktiken stellen laut Menschenrechtsorganisationen u. a. eine Verletzung des Rechts auf Freiheit von erniedrigender Behandlung (Artikel 37 der Konvention über die der Rechte des Kindes) sowie den Verstoß gegen das Recht auf Privatsphäre (Artikel 16) dar. MROs kritisieren, dass die Methoden der schulischen Erziehung von verschiedenen Formen des Zwangs begleitet würden: u.a. Aufzwingen eines bestimmten Standpunkts, ideologisch - patriotische Erziehungsmaßnahmen, Beleidigungen, Einschüchterung, Förderung des Kultes der Gewalt und des Militarismus, Aufstachelung zum Hass gegen bestimmte soziale und nationale Gruppen (Aufzwingen des Mythos der "ukrainischen Faschisten"). Unabhängige Medien berichten, dass Schulverwaltungen und Lehrer die Schüler zwingen, dem belarussischen Jugendverband BRSM beizutreten, etwa indem ihnen in Aussicht gestellt wird, dass sie sonst keinen Studienplatz bekämen. Offiziell heißt es, dass der BRSM eine freiwillige Vereinigung sei, die über 400.000 Mitglieder zählt und an offiziellen staatlichen Veranstaltungen beteiligt sei. 1.
- Geschlechtsspezifische Verfolgung Fälle geschlechtsspezifischer Verfolgung von staatlicher Seite sind nicht bekannt. Frauen sind dem Gesetz nach gleichberechtigt, nehmen aber weniger häufig führende Positionen in Regierung, Parlament, Verwaltung, Wirtschaft oder Gesellschaft ein. Im Ranking des Global Gender Gap Reports 2021 (Weltwirtschaftsforum) nimmt Belarus Platz 33 von 156 ein, mit besonders guten Werten beim Bildungsgrad und der Gesundheit, mit guten Werten bei der ökonomischen Teilhabe und weit unterdurchschnittlichen Werten bei der politischen Teilhabe. Ursachen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der herrschenden Stereotypen bzgl. der Eignung von Frauen für nicht-traditionelle Berufe werden von der Regierung nur marginal adressiert. Die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt erfolgt nach wie vor überwiegend in traditionell schlechter bezahlten Bereichen wie Sozialfürsorge, Kultur, Bildung und Gesundheitswesen. Darüber hinaus verbringen Frauen in Belarus doppelt so viel Zeit mit unbezahlter Haus- und Pflegearbeit wie Männer. Gesetzliche Lücken führen zu Ungleichheiten, Diskriminierung und Schutzlücken auch bei geschlechtsspezifischer Gewalt und Missbrauch. Von staatlicher Seite werden traditionelle Geschlechternormen und - rollen forciert, die auf eine Fortführung patriarchaler Strukturen und diskriminierender Normen als „traditionelle“ Werte drängen. Es besteht kein spezifisches Gesetz gegen häusliche Gewalt oder der Vergewaltigung in einer Ehegemeinschaft, von welcher überwiegend Frauen betroffen sind; dies ist auch nicht im Nationalen Aktionsplan für Gleichberechtigung 2021-2025 vorgesehen. Jedoch wurden in das Gesetz zur Verbrechensverhütung (in Kraft getreten im Januar 2022) alle Bestimmungen aufgenommen, die zuvor in ein Konzept des Gesetzes zur Verhütung häuslicher Gewalt auf Basis langfristiger Arbeit aller interessierten Institutionen eingeflossen waren. So sollten identifizierte Lücken bei der Bekämpfung häuslicher Gewalt geschlossen werden, etwa durch die Einführung einer sektor-übergreifenden Zusammenarbeit verschiedener Einrichtungen und Organisationen, die Ausweitung der Definition potenzieller Opfer und effizientere Verfahren für Schutzmöglichkeiten sowie die Verbesserung der Präventionsarbeit mit männlichen Tätern. Bei der Umsetzung besteht allerdings die Gefahr, dass die vorgeschlagenen neuen Ansätze zwar formal angegangen, aber fehlerhaft umgesetzt werden angesichts des Mangels an umfassenden spezialisierten Diensten für weibliche Überlebende aufgrund des schwierigen Menschenrechtskontexts, dem Fehlen von Rechenschaftsmechanismen und Fachleuten mit spezialisierter Ausbildung und beruflichen Weiterentwicklungsmöglichkeiten. Staatlichen Angaben zufolge ist jährlich eine von drei Frauen in Belarus körperlicher Gewalt in der Partnerschaft ausgesetzt. Frauen, die Opfer von häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt oder Missbrauch sind, haben jedoch kaum Zugang zu Schutz und Rechtsmitteln. Die massive Repressionswelle 2021 gegen unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen hat überproportional auch Gender-Organisationen betroffen, u.a. mussten Frauenhäuser und Nothilfehotlines aufgelöst werden. Die nationale Hotline für Überlebende häuslicher Gewalt der NRO "Gender Perspectives" und das spezialisierte Frauenhaus für Überlebende häuslicher Gewalt (betrieben von der NRO "Radislava", unterstützt vom UNFPA), wurden im Juli 2021 bzw. März 2022 geschlossen. Es gibt noch drei bekannte Frauenhäuser, die von zivilgesellschaftlichen Organisationen betrieben werden. Unterstützung bei häuslicher Gewalt wird sonst von 146 staatlichen territorialen Sozialdienstzentren (TCSONs) angeboten, darunter 127 "Krisen-Zimmer“ für die vorübergehende Unterbringung (429 Plätze, davon 130 für Kinder). 2021 beantragten 11.000 Personen (Frauen und Männer) dort Hilfe. Die vorübergehende Unterbringung in "Krisenzimmern" wurde nach staatlichen Angaben von 630 Personen in Anspruch genommen, darunter waren 340 Opfer häuslicher Gewalt, 266 von ihnen Frauen. Nach unabhängigen Angaben entsprechen Umfang und Qualität der staatlich erbrachten Dienstleistungen nicht immer den vorgegebenen Standards. Frauen waren bei den Protesten 2020 als Friedensaktivistinnen sehr aktiv. Bei den Protesten im Nachgang der Wahl 2020 nahm die staatliche Gewalt gegen Frauen erkennbar zu, u.a. bei Verhaftungen und der Behandlung in Strafanstalten. Es wurde berichtet, dass Beschwerden über Misshandlungen, Vergewaltigungen und angedrohte Vergewaltigungen von den Strafbehörden nicht nachgegangen worden sei. Homosexualität wird seit 1994 nicht mehr strafrechtlich verfolgt, gilt aber weithin als Tabuthema. Die gesellschaftliche Akzeptanz von Homosexualität ist deutlich geringer ausgeprägt als in Westeuropa. Homophobie, Diskriminierung, Schikanen sind weit verbreitet und werden durch einen größtenteils LGTBI-feindlichen politischen und gesellschaftlichen Diskurs geschürt. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden nicht anerkannt, gleichgeschlechtliche Ehen oder eingetragene Partnerschaften sind formell nicht möglich. Die Behörden verweigern LGBTI-Gruppen die Erlaubnis, öffentliche Veranstaltungen wie „Pride“Paraden abzuhalten. Mit sog. Mikroaggressionen bis hin zu physischen Übergriffen muss situationsbedingt gerechnet werden. Der staatliche Schutz vor solchen Übergriffen Dritter scheint unzureichend. Auf anhaltende Vorfälle hassmotivierter Gewalt gegen LGBTI-Personen wird nur selten mit Strafverfolgungsmaßnahmen reagiert. Aktivist*innen wurden bei Demonstrationen von den Sicherheitskräften und in Teilen auch von Demonstranten schikaniert. In politischen Fällen werden LGBTI-Personen öffentlich gezielt bloßgestellt und in „Reue“-Videos gezwungen, ihre sexuelle Orientierung vor der Kamera preiszugeben. Entsprechende Organisationen sind seit den Protesten 2020 weitgehend ins Ausland abgewandert, was die Vernetzung im Land weiter erschwert. LGBTI-NROs wurde nach 2020 die Registrierung entzogen. Öffentlichkeitsarbeit, die zum Ziel hat, auf Menschen mit anderer sexueller Identität oder Orientierung aufmerksam zu machen und für ihre Rechte einzutreten, werden als „jugendgefährdend“ unterbunden. Geschlechtsumwandlungen sind – nach Evaluierung des Einzelfalls durch eine staatliche Kommission – möglich. Es gibt keinen gesetzlichen Antidiskriminierungsschutz für LGBTI-Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und ihrer Geschlechtsidentität. Die gesellschaftliche Diskriminierung von LGBTI-Aktivisten hält mit stillschweigender und forcierender Unterstützung der Regierung an. 1.
- Exilpolitische Aktivitäten Exilpolitische Aktivitäten haben in Folge der massiven Verfolgungen und Repressionen massiv zugenommen und eine neue Bedeutung erhalten. In das Exil haben sich neben der politischen Opposition auch diverse Medien, Menschenrechtsorganisationen und zivilgesellschaftliche Initiativen verlegt. Wichtige Oppositionsführer und - mitglieder sind ins Ausland geflohen bzw. wurden unter behördlichem Druck zu einer Ausreise genötigt (u. a. S. Tichanowskaja, V. Tsepkalo und V. Tsepkala), z. T. aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen und drohender Verhaftungen (u.a. P. Latuschko). Oppositionelle und Regimekritiker, darunter S. Tichanowskaja, M. Kolesnikowa und I. Losik, wurden auf die KGB-Liste der an terroristischen Aktivitäten beteiligten Personen gesetzt, was u.a. auch die Beschlagnahmung von Eigentums- und Vermögenswerten von Exilant*innen erleichtert und die Strafanklagen ausweiten kann. Exilpolitische Aktivitäten haben in Folge der massiven Verfolgungen und Repressionen massiv zugenommen und eine neue Bedeutung erhalten. In das Exil haben sich neben der politischen Opposition auch diverse Medien, Menschenrechtsorganisationen und zivilgesellschaftliche Initiativen verlegt. Wichtige Oppositionsführer und - mitglieder sind ins Ausland geflohen bzw. wurden unter behördlichem Druck zu einer Ausreise genötigt (u. a. S. Tichanowskaja, römisch fünf. Tsepkalo und römisch fünf. Tsepkala), z. T. aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen und drohender Verhaftungen (u.a. P. Latuschko). Oppositionelle und Regimekritiker, darunter S. Tichanowskaja, M. Kolesnikowa und römisch eins. Losik, wurden auf die KGB-Liste der an terroristischen Aktivitäten beteiligten Personen gesetzt, was u.a. auch die Beschlagnahmung von Eigentums- und Vermögenswerten von Exilant*innen erleichtert und die Strafanklagen ausweiten kann. Aufgrund historischer Verbindungen (darunter bestehender Exilstrukturen) sowie einer sprachlichen und geographischen Nähe sind Polen, Litauen, (bis Kriegsausbruch 2022) die Ukraine sowie Georgien (beide visumfreie Einreise) die wichtigsten Anlaufpunkte für belarussische Regierungsgegner*innen, Dissident*innen, Aktivist*innen bzw. Personen, die sich vom Lukaschenko-Regime bedroht fühlen. Verlässliche Zahlen über Auswanderungen sind nicht bekannt. Aufgrund der drakonischen Strafverfolgung umfasst die Gruppe der Geflüchteten fast alle soziale Gruppen: Journalist*innen, Menschenrechtsverteidiger*innen, Anwält*innen, medizinisches Personal, Lehrer*innen, Sportler*innen, Künstler*innen und Telegram-Chat-Administrator*innen. Praktiken, die Regimekritiker zu ihrer Flucht veranlassten, umfassen u.a. Razzien in Privatwohnungen und Büros, willkürliche Verhaftungen, Strafverfolgung aus politisch motivierten Gründen, schwerwiegende Verletzungen des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Verfahren und auf einen fairen Prozess, die Androhung von Gewalt oder Zwang gegen sie oder ihre Familien, ebenso die disziplinarische Entlassung aus dem Beruf und das Verbot der Betätigung in Berufsverbänden. Die belarussischen Behörden verfolgen und schikanieren weiterhin Personen, die das Land bereits verlassen haben. So forderten sie die Auslieferung von Protestierenden und Oppositionellen, darunter der Gründer des Telegram-Kanals Nexta Stepan Putilo und Roman Protasewitsch (November 2020, Polen; Letztgenannter über die Zwangsumleitung einer Ryanair-Passagiermaschine auf der Route von Griechenland nach Litauen im Mai 2021 nach Belarus verbracht; Vorgehen von der ICAO 2022 als „illegaler Eingriff“ der belarussischen Regierung in die Luftfahrt verurteilt), Swetlana Tichanowskaja (März 2021, Litauen), Waleri Zepkalo (Februar 2021, Lettland), Anshelika Agurbasch (Juni 2021, Russland). Am 27.07.2022 trat ein Gesetz in Kraft, das „Sonderverfahren“ für Strafanklagen in Abwesenheit von Angeklagten ermöglicht. Der stellvertretende Generalstaatsanwalt Stuk erklärte im September 2022, dass die belarussischen Strafverfolgungsbehörden Ersuchen an europäische Länder richten mit der Forderung nach Auslieferung von Personen, die vor Gericht gestellt werden sollen, jedoch zunehmend Absagen erhielten. Er nannte explizit Lettland, Griechenland, Litauen und Polen. Die Regierung machte deutlich, dass das Gesetz (u.a. einschlägig bei Terror-, Sabotageakte, Staatsverrat, Unruhen, Aufforderung zu Sanktionen, Gründung oder Beteiligung an terroristischen Vereinigungen) insbes. an Exiloppositionelle gerichtet sei. Das erste „Sonderverfahren“ wurde im September 2022 gegen die Administratoren des oppositionellen Telegram-Kanals „Schwarzes Buch von Belarus“ eingeleitet. Kritiker fürchten zudem, dass auch Familienmitglieder ins Visier genommen werden von Ermittlungsbehörden: So wurde Anatoli Latuschko, Cousin des Oppositionspolitikers Pawel Latuschko, zu sechs Jahren Strafkolonie, seine Frau Jelena zu zweieinhalb Jahren Hausarrest mit Freigang verurteilt. Gajane Achtian, Mutter des im Ausland befindlichen Anarchisten Roman Chalilow, wurde zu drei Jahren Haft im offenen Vollzug verurteilt. Gegen Sergej Frantschuk aus Bobrujsk, Cousin des stellvertretenden Kommandeurs des Kalinowski-Regiments (belarussischer Kampfverband in der Ukraine) wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Ende September 2022 wurde ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts vorbereitet, dieser muss noch von beiden Parlamentskammern gebilligt und von Lukaschenko unterzeichnet werden. Es ist vorgesehen, dass einer Person, die sich außerhalb von Belarus befindet, die Staatsangehörigkeit entzogen werden kann, wenn bestätigt wird, dass diese Person an sog. „extremistischen Aktivitäten“ oder „der Verursachung eines schweren Schadens für die Interessen der Republik Belarus“ beteiligt sei. Im Mai 2022 wurden mindestens zwei Fälle der Auslieferung belarussischer Staatsangehöriger aus der Russischen Föderation gemeldet im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an Protesten im Jahr
- Die Auslieferungen wurden unter Verstoß gegen die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angeordnete Aussetzung vollzogen. Am
- Mai 2022 lehnte ein Bezirksgericht im russischen St. Petersburg die Berufung der belarussischen Staatsbürgerin Yana Pinchuk gegen die Ablehnung ihres politischen Asyls ab, im Juli 2022 wurde ihre Abschiebung nach Belarus angekündigt. Sie ist im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an friedlichen Protesten 2020 in Belarus angeklagt und muss bis zu 20 Jahre Haft fürchten. Die UN-Sonderberichterstatterin über die Lage der Menschenrechte in Belarus, Anaïs Marin, widmete sich 2022 in einem eigenständigen Bericht der Situation belarussischer Bürger, die gezwungen wurden, ihr Land zu verlassen und aufgrund von Menschenrechtsverletzungen nicht sicher zurückkehren können. Dazu gehören die Verweigerung bürgerlicher und politischer Rechte, die sich in Formen wie willkürlicher Inhaftierung oder fehlendem Zugang zu einem fairen Prozess äußern, sowie die Verweigerung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte.
- Repressionen Dritter Strukturelle Repressionen Dritter sind über die genannten gesellschaftlichen Einstellungen, Diskriminierungen und Schlechterstellungen hinaus nicht bekannt. Gewaltfreie Manifestationen von Homo- und Transgenderphobie sind vor allem auf dem Arbeitsmarkt sichtbar. Transgender-Personen sind besonders betroffen. Nationale Statistiken über Gewalttaten gegenüber Roma & Sinti, Juden, LGBTI, nationalen Minderheiten o.ä. sind nicht bekannt.
- Ausweichmöglichkeiten Ausweichmöglichkeiten vor politisch motivierten staatlichen Maßnahmen existieren innerhalb des Landes nicht.
- Konfliktregion Entfällt.
- Konfliktregion Entfällt. , III. Menschenrechtslage römisch drei. Menschenrechtslage
- Schutz der Menschenrechte in der Verfassung Laut Verfassung werden Meinungsfreiheit (Art. 33), das Versammlungs-, Demonstrations- und Streikrecht (Art. 35) sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 36) geschützt. In der Praxis werden diese Freiheitsrechte jedoch eingeschränkt, im Rahmen der Präsidentschaftswahl 2020 kam es zu einer deutlichen Verschlechterung. Laut Verfassung werden Meinungsfreiheit (Artikel 33,), das Versammlungs-, Demonstrations- und Streikrecht (Artikel 35,) sowie die Vereinigungsfreiheit (Artikel 36,) geschützt. In der Praxis werden diese Freiheitsrechte jedoch eingeschränkt, im Rahmen der Präsidentschaftswahl 2020 kam es zu einer deutlichen Verschlechterung. In Belarus gibt es keine nationale Menschenrechtsinstitution. Die Republik Belarus ist kein Mitglied des (gewählten) VN-Menschenrechtsrats (VN-MRR) und kein Mitglied des Europarats; letzterem steht die Anwendung der Todesstrafe entgegen. Aus diesem Grund hat Belarus auch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 nicht gezeichnet. Belarus ist jedoch mehreren Konventionen des Europarats beigetreten. Das Informationsbüro des Europarats in Minsk wurde 2021 geschlossen. 2012 wurde das Mandat des Sonderberichterstatters des VN-MRR zur Lage der Menschenrechte in Belarus geschaffen. Seither wurde das Mandat jährlich durch eine von der EU eingebrachten Resolution verlängert. Belarus erkennt das Mandat des Sonderberichterstatters nicht an und lehnt die Kooperation mit der Amtsinhaberin ab. Belarus ist u. a. an folgende Abkommen gebunden: - Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1965; - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, sowie das erste Fakultativprotokoll (s.u.); - Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966; - Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979 sowie das Fakultativprotokoll von 2002; - Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984; - Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 sowie das Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (CRC-OP-AP) und das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie (CRC-OP-SC); - Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen von
- Folgenden VN-Menschenrechtsabkommen ist Belarus nicht beigetreten: - Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (OP-CESCR) - Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC-OP-IC) - Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (OP-CRPD) - Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) von 2006; - Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von 1991; - Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CED) von
- Für November 2022 hat Belarus seinen Austritt aus dem VN-Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte angekündigt. Das Protokoll regelt die Arbeit des UN-Menschenrechtsausschusses und u.a. die Möglichkeit für Bürger*innen, Individualbeschwerden gegen die Republik Belarus einzureichen. Drei Monate nach der Unterrichtung des UN-Generalsekretärs über die Kündigung für Belarus tritt das Fakultativprotokoll außer Kraft. Zuletzt ignorierte Belarus Empfehlungen des Menschenrechtsrates, war aber verpflichtet, zumindest auf Anfragen des Ausschusses zu reagieren. Am
- Juli 2022 wurde ein Präsidialdekret unterzeichnet, mit dem Belarus
Art. 21am Am 18.
Juli 2022 wurde ein Präsidialdekret unterzeichnet, mit dem Belarus
Artikel 21, am 24. Oktober 2022 aus dem United Nations Economic Commission for Europe (UNECE)
Übereinkommen aus dem Jahr 1998 austritt, welches den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) regelt. Seit 2014 hatte der AarhusKonformitätsausschuss das Verhalten von Belarus in Bezug auf die Verfolgung, Bestrafung und Schikane von Menschenrechtsverteidiger*innen im Umweltbereich beobachtet und 2021 seine große Besorgnis darüber geäußert, dass sich die Lage von Umweltschützenden in dem Land rapide verschlechtere. Die belarussische Regierung arbeitet - wenn überhaupt - mit UN, EU, EuR und OSZE zusammen vorzugsweise bei der Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, der Bekämpfung von Menschenhandel, der Verwirklichung der Rechte von Kindern und Menschen mit Behinderung. Belarus durchlief zuletzt im November 2020 das allgemeine Überprüfungsverfahren des VNMenschenrechtsrats (UPR). Im Mittelpunkt des Verfahrens standen Kritik und Empfehlungen bezüglich der Menschenrechtsverletzungen im Nachgang der Wahlen. Kritisiert wurde insbesondere die Einschränkungen von Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie Gewalt gegen friedliche Demonstranten. Gefordert wurden unabhängige Untersuchungen der Menschenrechts-Verletzungen sowie die Freilassung politischer Gefangener.
- Folter Die Verfassung erkennt zwar formell eine Reihe von bürgerlichen und politischen Rechten an, bietet jedoch keine Schutzmechanismen für deren Einhaltung in der Praxis, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde und der Unversehrtheit vor Folter. Die Verfassung von 1996 verbietet in Art. 25 Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, doch wird nicht gesetzlich festgelegt, wie solche Handlungen überwacht und geahndet werden sollen. Die Verfassung erkennt zwar formell eine Reihe von bürgerlichen und politischen Rechten an, bietet jedoch keine Schutzmechanismen für deren Einhaltung in der Praxis, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde und der Unversehrtheit vor Folter. Die Verfassung von 1996 verbietet in Artikel 25, Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, doch wird nicht gesetzlich festgelegt, wie solche Handlungen überwacht und geahndet werden sollen. Im direkten Nachgang der Präsidentschaftswahl 2020 (insbesondere vom 9.-
- August 2020) kam es laut Berichten zu schweren Menschenrechtsverstößen (Misshandlungen und Folter, Schläge bis zur Bewusstlosigkeit, Verabreichung von Stromschlägen, mehrstündiges Ausharren in Stresspositionen im Freien und Verweigerung medizinischer Hilfe). Berichte von MROs wurden dokumentiert (darunter über 1.000 Fälle vom Menschenrechtszentrum „Viasna“) und u. a. in dem OSZE-Bericht („Benedek-Bericht“) nach Auslösung des Moskauer Mechanismus festgehalten. Es gibt hunderte Augenzeugenberichte sowie Video- und Fotonachweise über Opfer der Polizeigewalt. Auch in den Monaten nach der Präsidentschaftswahl hielten Misshandlungen und exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte an, wie einzelne Todesfälle sowie bekannt gewordene Fälle schwerer Misshandlung belegen. Es wurde bislang kein Strafverfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte angestrengt, obwohl 5.000 Beschwerden, darunter mehr als 100 von Minderjährigen, über Folter und andere Misshandlungen bekannt sind. 2021 wurden von „Viasna“ 102 Fälle von Folter und Misshandlung dokumentiert. In ihrem Bericht an den Menschenrechtsrat vom
- März 2022 stellte die Hochkommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte fest, dass Folter und Misshandlung systematisch als Mittel zur Bestrafung und Einschüchterung von Gefangenen eingesetzt werden.
- Todesstrafe In Belarus kann die Todesstrafe (durch Erschießen) laut Strafgesetzbuch bei folgenden Tatbeständen verhängt werden: - Vorbereitung oder Führen eines Angriffskrieges (Art. 122); - Vorbereitung oder Führen eines Angriffskrieges (Artikel 122,); - terroristischer Akt gegen Vertreter anderer Staaten (Art. 124); - terroristischer Akt gegen Vertreter anderer Staaten (Artikel 124,); - Organisation oder Ausübung eines internationalen Terroraktes (Art. 126); - Organisation oder Ausübung eines internationalen Terroraktes (Artikel 126,); - Völkermord (Art. 127); - Völkermord (Artikel 127,); - Verbrechen gegen die Sicherheit der Menschheit (Art. 128); - Verbrechen gegen die Sicherheit der Menschheit (Artikel 128,); - Anwendung von Massenvernichtungsmitteln (Art. 134); - Anwendung von Massenvernichtungsmitteln (Artikel 134,); - Kriegsverbrechen (Art. 135); - Kriegsverbrechen (Artikel 135,); - Mord (Art. 139); - Mord (Artikel 139,); - Terrorismus (Art. 289); - Terrorismus (Artikel 289,); - Hochverrat (Art 356); - Hochverrat (Artikel 356,); - Verschwörung zum Zwecke der Bemächtigung der Staatsgewalt (Art. 357); - Verschwörung zum Zwecke der Bemächtigung der Staatsgewalt (Artikel 357,); - terroristischer Akt (Art. 359); - terroristischer Akt (Artikel 359,); - Sabotagehandlungen gegen den Staat (Art. 360); - Mord an Polizisten (Art. 362). - Sabotagehandlungen gegen den Staat (Artikel 360,); - Mord an Polizisten (Artikel 362,). Art. 59 des Strafgesetzbuchs nimmt folgenden Personenkreise grundsätzlich von der Todesstrafe aus: Frauen sowie männliche Täter, die zum Zeitpunkt der Tat das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die zum Zeitpunkt der Urteilsverhängung das
- Lebensjahr bereits vollendet haben. Artikel 59, des Strafgesetzbuchs nimmt folgenden Personenkreise grundsätzlich von der Todesstrafe aus: Frauen sowie männliche Täter, die zum Zeitpunkt der Tat das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die zum Zeitpunkt der Urteilsverhängung das
- Lebensjahr bereits vollendet haben. Kurzzeitigen staatlichen Medienberichten nach sollte 2021 bzw. bei der Verfassungsreform 2022 die Abschaffung der Todesstrafe thematisiert werden, die Überlegungen wurden verworfen. Stattdessen erfolgte im Mai 2022 die Annahme eines Gesetzentwurfs zur Verschärfung der Anwendungspraxis der Todesstrafe auch auf den Versuch der Durchführung eines Terrorakts. Es erfolgte keine öffentliche Anhörung zu der Gesetzesnovelle. Sie gilt als politisch motiviert, um das bestehende Repressions-Instrumentarium zu erweitern und politischen Aktivismus zu unterbinden. Die Todesstrafe wird bislang ausschließlich bei wiederholtem Mord, Mord an mehreren Personen oder Mord in Verbindung mit besonderer Grausamkeit verhängt. Mit den Änderungen des Strafgesetzbuches vom 31.12.1997 wurde als Alternative zur Todesstrafe die lebenslange Haft eingeführt.
Art. 59St
GB kann die Todesstrafe auch im Rahmen einer Begnadigung durch den Präsidenten durch lebenslange Haft ersetzt werden. Durchführung eines Terrorakts. Es erfolgte keine öffentliche Anhörung zu der Gesetzesnovelle. Sie gilt als politisch motiviert, um das bestehende Repressions-Instrumentarium zu erweitern und politischen Aktivismus zu unterbinden. Die Todesstrafe wird bislang ausschließlich bei wiederholtem Mord, Mord an mehreren Personen oder Mord in Verbindung mit besonderer Grausamkeit verhängt. Mit den Änderungen des Strafgesetzbuches vom 31.12.1997 wurde als Alternative zur Todesstrafe die lebenslange Haft eingeführt.
Artikel 59, St
GB kann die Todesstrafe auch im Rahmen einer Begnadigung durch den Präsidenten durch lebenslange Haft ersetzt werden. Das Todesstrafen-System in Belarus bleibt opak. Daten über die Anwendung der Todesstrafe gelten als Staatsgeheimnis und werden nicht veröffentlicht. Verurteilte und ihren Angehörigen wird nicht mitgeteilt, an welchem Tag die Todesstrafe vollstreckt oder wann/wo der Betroffene beerdigt wird. Es erfolgt lediglich eine Mitteilung im Nachhinein, dass die Todesstrafe vollstreckt wurde, dies mitunter mit mehrmonatiger (z.T. fast einjähriger) Verspätung. Eine Person wurde 2021 zum Tode verurteilt. Die Vollstreckung eines Todesurteils 2021 wurde von staatlicher Seite bestätigt, eine Bestätigung für eine weitere, von Angehörigen und MROs vermutete Vollstreckung 2021 fehlt. Am
- März 2022 gab der VN-Menschenrechtsausschuss eine Erklärung ab, in der er Belarus wegen der Hinrichtung von Wiktor Paulau 2021 verurteilte, da dessen Petition vor dem Ausschuss noch in Prüfung war. Die VN-Sonderberichterstatterin äußerte sich besonders besorgt über die Missachtung von internationalen Verpflichtungen, die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahren einzuhalten. Eine Person verbleibt nach verfügbaren Informationen von MROs zum Tode verurteilt. 2021 sprach Lukaschenko zum zweiten Mal seit der Unabhängigkeit des Landes Begnadigungen für ein Bruderpaar aus.
- Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen Nach Angaben des Innenministeriums befanden sich zum
- Januar 2019 ca. 32.600 Personen in Strafvollzugsanstalten, davon ca. 5.400 Personen in Untersuchungshaft. Diese Zahlen werden seit 2020 nicht mehr veröffentlicht. Die Haftbedingungen in Strafvollzugsanstalten entsprechen teilweise dem auf europäischer Ebene verankerten Mindeststandard, teilweise bestehen erhebliche Defizite, insbesondere bei politischen Häftlingen. Grundsätzlich gilt, dass Personen maximal 18 Monate in Untersuchungshaft festgehalten werden dürfen, diese Zeit wird auf eine Haftstrafe angerechnet. Bei Freispruch wird auf Antrag eine sehr geringe Entschädigung pro Tag gezahlt. Die Zellenbelegung ist in einzelnen Haftanstalten unterschiedlich: In Untersuchungshaft werden zwei bis ca. 20 Personen pro Raum untergebracht. Im Strafvollzug (v. a. in den Haftanstalten mit verpflichtender Arbeit) gibt es Schlafsäle mit einer Belegung von 60, 80 oder 100 Häftlingen. Es gibt Betten mit Matratzen, Kissen und Decke. Die Bettwäsche wird einmal pro Woche gewechselt. Es gibt einmal pro Woche eine Möglichkeit zum Duschen (warmes Wasser vorhanden). In Räumen, in denen keine Toilette vorhanden ist, werden Insassen zweimal am Tag zur Toilette rausgeführt; in der Zwischenzeit steht lediglich ein Eimer im Raum zur Verfügung. Einige Räume sind mit Toilette ohne Sichtschutz (kein Vorhang, kein abgeschlossener Bereich). Es gibt eine Stunde pro Tag Ausgangsmöglichkeit in einem ummauerten Bereich unter freiem Himmel. Raucher und Nichtraucher werden zusammen untergebracht. Die Ernährung ist einfach. Oft fehlt es an vitaminreicher Kost. Zukäufe durch die Inhaftierten oder eine Versorgung durch Angehörige ist grundsätzlich möglich. Dies hängt jedoch davon ab, in welcher Einrichtung mit welchen Haftbedingungen sich der jeweilige Inhaftierte befindet. Einige Gefangene müssen ihre Haft, in der Regel nach Verstößen gegen die Gefängnisordnung, teilweise in Isolation verbringen. Der Kontakt zu Anwält*innen und Familienangehörigen kann während der Untersuchungshaft und Haft eingeschränkt oder zeitweilig verwehrt werden. Seit 2020 gelten verschärfte Bedingungen an Orten des Freiheitsentzugs, in Untersuchungsgefängnissen und Gefängnissen für aus politischen Gründen Inhaftierte. Freigelassene und Angehörige berichten von weitverbreiteten, gezielte Schikanen und Schlechterstellung von diesen Gefangenen (Verstärkte Isolationshaft, Verwehren von Treffen, Telefonaten mit Angehörigen und Anwält*innen, Verwehren oder Einschränken von Briefkorrespondenz, Verwehren von Zukäufen, Lebensmittelpaketen). Betroffene berichten über weit verbreitete Gewaltanwendung, anhaltende Misshandlungen und gezielte psychische wie physische Schikane sowie Überbelegung und unhygienische Bedingungen. In den Untersuchungshaftanstalten und in Gefängnissen sind aufgrund der Massenverhaftungen nach 2020 die Mindeststandards hinsichtlich der Haftraumfläche pro Inhaftiertem nicht mehr eingehalten. Augenzeugenberichten zufolge wurden überfüllte Zellen unter prekären sanitären Bedingungen auch gezielt dazu genutzt, COVID-19-Infektionen von Protestierenden und Dissident*innen zu begünstigen. Die Zusammenarbeit der Regierung mit MROs über den Strafvollzug ist seit 2020 vollständig zum Erliegen gekommen. Botschaftsangehörige können regelmäßig Haftbesuche zu deutschen Staatsangehörigen durchführen. Außerdem stehen sie mit Rechtsanwälten, die durch Mandantengespräche Einblick in den Strafvollzug haben, in Kontakt. Der Zugang zu politischen Gefangenen belarussischer Nationalität wird von den Behörden verwehrt. Das Justizsystem des Landes war noch nie völlig unabhängig, 2021 festigten die Behörden ihre Kontrolle über die Justiz und das Gerichtssystem noch weiter. Die Lage der Anwaltschaft hat sich angesichts der Einschüchterung und Bestrafung unabhängiger Anwälte signifikant verschlechtert. Neben anderen Disziplinarmaßnahmen wurden seit 2020 wurden mind. 73 Anwält*innen die Zulassung entzogen, über 100 Kanzleien geschlossen und Anwält*innen, die Oppositionelle vertreten, werden auch strafrechtlich verfolgt. Am
- November 2021 traten Änderungen des Gesetzes über die Anwaltskammer und den Anwaltsberuf in Kraft, die es Strafverteidigern verbietet, individuell oder für Anwaltskanzleien tätig zu werden. Stattdessen werden sie verpflichtet, in vom Justizministerium genehmigten "Rechtberatungsbüros" zu arbeiten, welches die Kontrolle des Justizministeriums über sie ausweitet. Seitdem haben Berichten zufolge mehr als 200 Anwälte die Kammern verlassen. Die Zahl des Ausschlusses von Strafverteidigern durch die „Qualifikationskommission des Justizministeriums“ (lediglich zwei von 13 Mitgliedern sind Rechtsanwälte) sind massiv gestiegen. Seit Februar 2022 wurden gegen Anwält*innen, die eine Petition gegen den Krieg in der Ukraine unterstützt haben, Disziplinarverfahren eingeleitet, die zum Berufsverbot führen könnten. Mit der neuen Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung des Extremismus vom
- Juni 2021 wurde der Straftatbestand von sog. „extremistischen Tätigkeiten“ erheblich ausgeweitet. Nach verbreiteter Ansicht von MROs und internationalen Organisationen werden ExtremismusAnklagen gezielt als politisches Instrument genutzt, jegliche Äußerung abweichender Meinungen zu sanktionieren - auch rückwirkend. Das Gesetz umfasst nun ein breites Spektrum an Handlungen, die als Bedrohung der verfassungsmäßigen Ordnung, der Souveränität, der Unabhängigkeit und der territorialen Integrität des Landes angesehen werden können. In diese Kategorie fallen u.a. die Verbreitung bewusst falscher Informationen über die politische, wirtschaftliche, soziale oder militärische Lage von Belarus, die Verunglimpfung von Belarus oder die Beleidigung eines Vertreters der Staatsgewalt im Zusammenhang mit der Ausübung von Amtspflichten, die Verunglimpfung von Behörden und die Behinderung der rechtmäßigen Tätigkeit staatlicher Organe. Das Gesetz enthält auch weit gefasste und unspezifische Definitionen, darunter Begriffe wie "extremistische Aktivitäten", "extremistische Organisationen" und "extremistisches Material", die dazu verwendet werden können, die Verwirklichung der Rechte auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Glaubensfreiheit, auf freie Meinungsäußerung sowie Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit zu untergraben und das Recht auf Teilnahme am politischen und öffentlichen Leben zu unterbinden.
- Lage ausländischer Flüchtlinge Belarus ist seit dem 23.08.2001 sowohl an das Abkommen vom
- Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention GFK) als auch das Protokoll vom
- Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gebunden. Bis 2021 war Belarus nur in einem sehr geringen Maße Zielland für Flüchtlinge. Im Herbst 2021 forcierte das belarussische Regime eine gezielte Beförderung von Flüchtlingsrouten, insbes. aus dem Nahen Osten (Irak, Syrien), an die EU-Außengrenze (insbes. Polen, Litauen, Lettland), die durch eine Anti-EU-Propagandakampagne und zynischer Instrumentalisierung von Flüchtlingen bzw. Migrant*innen begleitet wurde. Nach Angaben von „Ärzte ohne Grenzen“ sollen 2021 mindestens 21 Personen bei Grenzübertritts-Versuchen ums Leben gekommen sein. 2021 wurden 11.228 unerlaubte Einreisen aus Polen nach Deutschland dokumentiert, die auf eine Einreise via Belarus zurückzuführen seien. Belarus hat dabei seine Rolle bei der logistischen Unterstützung von Reiseangeboten in die Grenzregion sowie den vom belarussischen Grenzschutz unterstützten unerlaubten Grenzübertritten gezielt zu verwischen versucht. Die humanitäre Versorgung der Flüchtlinge wurde über das belarussische „Rote Kreuz“ koordiniert, UN-Organisationen unterstützten in dem vom Regime erlaubten Rahmen (insbes. „Internationale Organisation für Migration“ (IOM) und UNHCR bei freiwilligen Rückkehrenden und bei Antragstellung von Asyl in Belarus). Das UN-Menschenrechtsbüro hat wiederholt an Belarus und Polen appelliert, ihren Verpflichtungen aus den internationalen Menschenrechts- und Flüchtlingsgesetzen dringend nachzukommen. Ebenso hat es Belarus aufgefordert, Vorwürfe von Nötigung, Bedrohung, Misshandlungen und Erpressungen von Schutzsuchenden durch belarussische Sicherheitskräfte umfassend zu untersuchen und diese Praktiken unverzüglich zu beenden. Mit Ausbruch des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine verlagerte die Regierung sowohl faktisch als auch propagandistisch ihren Fokus auf ukrainische Flüchtlinge. Nach kurzfristiger Schließung des als vorübergehende Unterkunft umfunktionierten Logistikzentrums in Bruzgi/Grodno am 22.03.2022 haben sich Neuankünfte in Belarus seit 2021/2022 reduziert, sind jedoch weiterhin nicht versiegt. Polen, Litauen und Lettland melden weiterhin eine fluktuierende Zahl an täglichen irregulären Grenzübertritte (1.
- Oktober 2022: 3112 Übertrittsversuche aller drei Länder, vorwiegend Polen, in unabhängigen Medien genannt), zuletzt verstärkte von afrikanischen Staatsangehörigen. Polen, Litauen und Lettland haben angesichts der gestiegenen Flüchtlingszahlen 2021 ihren Grenzschutz, u.a. durch den Bau von gesicherten Zaunanlagen, verstärkt. Die humanitäre Versorgung der Flüchtlinge wurde über das belarussische „Rote Kreuz“ koordiniert, UN-Organisationen unterstützten in dem vom Regime erlaubten Rahmen (insbes. „Internationale Organisation für Migration“ (IOM) und UNHCR bei freiwilligen Rückkehrenden und bei Antragstellung von Asyl in Belarus). Das UN-Menschenrechtsbüro hat wiederholt an Belarus und Polen appelliert, ihren Verpflichtungen aus den internationalen Menschenrechts- und Flüchtlingsgesetzen dringend nachzukommen. Ebenso hat es Belarus aufgefordert, Vorwürfe von Nötigung, Bedrohung, Misshandlungen und Erpressungen von Schutzsuchenden durch belarussische Sicherheitskräfte umfassend zu untersuchen und diese Praktiken unverzüglich zu beenden. Mit Ausbruch des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine verlagerte die Regierung sowohl faktisch als auch propagandistisch ihren Fokus auf ukrainische Flüchtlinge. Nach kurzfristiger Schließung des als vorübergehende Unterkunft umfunktionierten Logistikzentrums in Bruzgi/Grodno am 22.03.2022 haben sich Neuankünfte in Belarus seit 2021 aus 2022, reduziert, sind jedoch weiterhin nicht versiegt. Polen, Litauen und Lettland melden weiterhin eine fluktuierende Zahl an täglichen irregulären Grenzübertritte (1.
- Oktober 2022: 3112 Übertrittsversuche aller drei Länder, vorwiegend Polen, in unabhängigen Medien genannt), zuletzt verstärkte von afrikanischen Staatsangehörigen. Polen, Litauen und Lettland haben angesichts der gestiegenen Flüchtlingszahlen 2021 ihren Grenzschutz, u.a. durch den Bau von gesicherten Zaunanlagen, verstärkt. Das belarussische Innenministerium gibt für 2021 folgende Zahlen an: Es wurden 486 Neuanträge auf Asyl oder subsidiären Schutz gestellt (7.499 seit 2004), davon wurden 301 Anträge positiv beschieden, 201 davon aus der Ukraine. Insgesamt erhielten 21 Personen einen Flüchtlingsstatus (davon 13 aus der Türkei; seit Gesetzeseinführung 1997 insges. 978), 280 Personen erhielten subsidiären Schutz in Belarus, davon 251 Personen aus der Ukraine (4.584 seit 2009). Belarus hat am 01.09.2021 ein Reisedokument für Flüchtlinge (mit offiziellem Flüchtlingsstatus) nach dem Muster der Genfer Flüchtlings-Konvention eingeführt. Zuvor erhielten Betroffene ein belarussisches Reisedokument („travel document“) mit weniger Rechten. Ukrainische Migranten: In Folge der Krim-Annexion durch Russland und des Ausbruchs des Konflikts in der OstUkraine seit 2014 siedelten nach Angaben des UNHCR (beruhend auf Daten des Innenministeriums der Republik Belarus) im Zeitraum von April 2014 bis August 2016 ca. 160.000 ukrainische Staatsangehörige nach Belarus über. Die meisten von ihnen beantragten kein Asyl, sondern eine befristete oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung
Präsidialdekret Nr. 420 vom
- August 2014 „Über den Aufenthalt ukrainischer Staatsangehöriger in der Republik Belarus“. Die meisten Betroffenen stammten aus den nicht staatlich kontrollierten Gebieten Donezk und Lugansk. Die „Reisepässe“ der sog. „Volksrepubliken“ Lugansk und Donezk werden von Belarus bislang nicht anerkannt. Nach Einschätzung des UNHCR lag die Erteilungsquote von subsidiärem Schutz an Asylantragsteller, die nachweislich aus den Gebieten Donezk und Luhansk gekommen waren, bei nahezu 100 %. Es gibt keine verlässlichen Angaben über die Gesamtzahl an ukrainischen Flüchtlingen, die seit Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine am 24.02.2022 nach Belarus eingereist bzw. dort verbleiben sind, die Informationslage ist insgesamt schwierig. Nach Angaben des Staatlichen Grenzschutzkomitees wurden seit dem 24.02.2022 rund 59.000 Grenzübertritte ukrainischer Staatsangehöriger nach Belarus gezählt, hierunter auch wiederholte Grenzübertritte, nicht erfasst sind hingegen Grenzübertritte aus bzw. nach Russland. Laut UNHCR ( auf offiziellen belarussischen Zahlen beruhend) verfügten von 2001 Asyltragstellern in Belarus vom 1.1.2022 bis 1.10.2022 1870 über die ukrainische Staatsbürgerschaft, weitere 8930 registrierten sich formell beim Innenministerium. Seit Kriegsbeginn wurden von ukrainischen Staatsangehörigen 3268 Anträge auf temporären Aufenthalt und 1539 Anträge auf permanenten Aufenthalt (Doppelungen mit temporärem Aufenthalt dabei möglich) gestellt. Es gibt keine verlässlichen Angaben über die Gesamtzahl an ukrainischen Flüchtlingen, die seit Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine am 24.02.2022 nach Belarus eingereist bzw. dort verbleiben sind, die Informationslage ist insgesamt schwierig. Nach Angaben des Staatlichen Grenzschutzkomitees wurden seit dem 24.02.2022 rund 59.000 Grenzübertritte ukrainischer Staatsangehöriger nach Belarus gezählt, hierunter auch wiederholte Grenzübertritte, nicht erfasst sind hingegen Grenzübertritte aus bzw. nach Russland. Laut UNHCR ( auf offiziellen belarussischen Zahlen beruhend) verfügten von 2001 Asyltragstellern in Belarus vom 1.1.2022 bis 1.10.2022 1870 über die ukrainische Staatsbürgerschaft, weitere 8930 registrierten sich formell beim Innenministerium. Seit Kriegsbeginn wurden von ukrainischen Staatsangehörigen 3268 Anträge auf temporären Aufenthalt und 1539 Anträge auf permanenten Aufenthalt (Doppelungen mit temporärem Aufenthalt dabei möglich) gestellt. , IV. Rückkehrfragen römisch vier. Rückkehrfragen
- Situation für Rückkehrer 1.
- Grundversorgung Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch das Existenzminimum nicht sichern. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch das Existenzminimum nicht sichern. , Laut UNICEF gibt es keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, diese müssen sich privat behelfen. Für Asyl Beantragende gibt es zwei Aufnahmeeinrichtungen, in denen sie bis zur Antragsentscheidung verbleiben dürfen: Witebsk und Gomel – Kapazität