PflG) die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 (Spruchpunkt 1.) und erkannte die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ab (Spruchpunkt 2.).2. Mit Bescheid vom 1. August 2022, Zl. Präs/3a-106-2/247-2022, untersagte die belangte Behörde
Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz (SchPflG) die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, (Spruchpunkt 1.) und erkannte die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ab (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde (nur) aus, dass die Schwester des Drittbeschwerdeführers im Schuljahr 2021/2022 an häuslichem Unterricht teilgenommen habe, jedoch bis zum Ende des Unterrichtsjahres keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts erbracht habe. Es sei daher (auch) beim Drittbeschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geforderte Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nicht gegeben sei.Begründend führte die belangte Behörde (nur) aus, dass die Schwester des Drittbeschwerdeführers im Schuljahr 2021 aus 2022, an häuslichem Unterricht teilgenommen habe, jedoch bis zum Ende des Unterrichtsjahres keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts erbracht habe. Es sei daher (auch) beim Drittbeschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geforderte Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nicht gegeben sei.
GVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus: Der Nichtantritt der Schwester des Drittbeschwerdeführers (allein) genüge nicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass der häusliche Unterricht im Falle des Drittbeschwerdeführers nicht gleichwertig sein werde. Folglich habe die belangte Behörde keine geeigneten Ermittlungen getätigt und daher das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. 5. Mit dem (nunmehr) angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde
PflG die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 (Spruchpunkt 1.) und erkannte die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ab (Spruchpunkt 2.).5. Mit dem (nunmehr) angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde
Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, (Spruchpunkt 1.) und erkannte die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ab (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Der Drittbeschwerdeführer habe im Schuljahr 2022/2023 – trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde – noch keinen einzigen Tag die Schule besucht. Auch die Schwester des Drittbeschwerdeführers habe trotz rechtskräftiger Untersagung des häuslichen Unterrichts (siehe BVwG 15.12.2022, W203 2260095-1) im Schuljahr 2022/2023 (bisher) keinen einzigen Tag die (öffentliche) Schule besucht. Die Erziehungsberechtigten würden ihrer Verpflichtung, für die Erfüllung der Schulpflicht des Drittbeschwerdeführers und seiner Schwester Sorge zu tragen, somit nicht nachkommen. Aus den Handlungen der Erziehungsberechtigten ergebe sich daher eine ablehnende Haltung gegenüber den Bestimmungen des SchPflG. Daher sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geforderte Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nicht gegeben sei.Der Drittbeschwerdeführer habe im Schuljahr 2022 aus 2023, – trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde – noch keinen einzigen Tag die Schule besucht. Auch die Schwester des Drittbeschwerdeführers habe trotz rechtskräftiger Untersagung des häuslichen Unterrichts (siehe BVwG 15.12.2022, W203 2260095-1) im Schuljahr 2022 aus 2023, (bisher) keinen einzigen Tag die (öffentliche) Schule besucht. Die Erziehungsberechtigten würden ihrer Verpflichtung, für die Erfüllung der Schulpflicht des Drittbeschwerdeführers und seiner Schwester Sorge zu tragen, somit nicht nachkommen. Aus den Handlungen der Erziehungsberechtigten ergebe sich daher eine ablehnende Haltung gegenüber den Bestimmungen des SchPflG. Daher sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geforderte Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nicht gegeben sei. 6. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig die vorliegende Beschwerde, in der sie zusammengefasst vorbringen: Der Bescheid verstoße gegen die Menschenwürde des Drittbeschwerdeführers, da ihm der häusliche Unterricht aufgrund einer Unterstellung seiner Schwester gegenüber untersagt werde. Die Untersagung des häuslichen Unterrichts im Falle der Schwester gründe ausschließlich auf deren Nichtablegung der Externistenprüfung. Aus einem einmaligen Nichtantritt der Schwester könne jedoch nicht auf die fehlende Gleichwertigkeit des Unterrichts im Falle des Drittbeschwerdeführers geschlossen werden. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Schwester sei bereits Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof „eingereicht“ worden. Es liege in der Verantwortung der belangten Behörde und der Volksschule die entsprechenden Rahmenbedingungen zu schaffen. Die belangte Behörde habe sich jedoch kein Bild davon gemacht, wie die Erst- und Zweitbeschwerdeführer den Drittbeschwerdeführer bisher „begleitet“ hätten. Die dem Bescheid zugrundeliegenden Rechtsnormen verstießen gegen das Legalitätsprinzip und gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte
GG), Art. 14 Europäische Grundrechtecharta und Art. 2, 1. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention.Die dem Bescheid zugrundeliegenden Rechtsnormen verstießen gegen das Legalitätsprinzip und gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte
GG), Artikel 14, Europäische Grundrechtecharta und Artikel 2, eins, Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention. Überdies habe der Gesetzgeber in § 11 SchPflG nicht klar festgelegt, was unter „Gleichwertigkeit des Unterrichts“ zu verstehen sei und nach welchen Kriterien diese festgestellt werde. Von einer Gleichwertigkeit des Unterrichts sei aber auszugehen, solange die Behörde nicht Gegenteiliges feststelle, die Beweislast treffe also insofern die Behörde.Überdies habe der Gesetzgeber in Paragraph 11, SchPflG nicht klar festgelegt, was unter „Gleichwertigkeit des Unterrichts“ zu verstehen sei und nach welchen Kriterien diese festgestellt werde. Von einer Gleichwertigkeit des Unterrichts sei aber auszugehen, solange die Behörde nicht Gegenteiliges feststelle, die Beweislast treffe also insofern die Behörde. Außerdem sei das Schulunterrichtsgesetz (SchUG) auf Kinder im häuslichen Unterricht nicht anzuwenden und der Gesetzgeber habe es bewusst ermöglicht, auch andere Nachweise als die Ablegung einer Externistenprüfung als Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts zuzulassen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden werde angefochten, da die belangte Behörde im Bescheid weder zwingende öffentliche Interessen angeführt, noch eine Interessensabwägung vorgenommen habe. Weiters drohe dem Drittbeschwerdeführer aufgrund des medial berichteten Lehrermangels eine „unmittelbare Entwicklungsgefährdung“.
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.1.1.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist.
Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist.
PflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme an häuslichem Unterricht
Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission
Abs. 5 zu erfolgen.
Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme an häuslichem Unterricht
Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission
Absatz 5, zu erfolgen.
PflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges
Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung
UG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
Paragraph 11, Absatz 5, SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges
Absatz 4, erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung
Paragraph 42, Absatz 4, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten. Findet das Reflexionsgespräch
Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht
Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat
PflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.Findet das Reflexionsgespräch
Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht
Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat
Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren. 3.1.
Abs. 4 nicht erbracht wird.Weiters sieht Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges
Absatz 4, nicht erbracht wird. 3.1.3. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts
GG nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Gleiches gilt auch nach Änderung des § 11 SchPflG durch BGBl. I Nr. 232/2021 (vgl. VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, m.w.H.)3.1.3. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts
GG nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Gleiches gilt auch nach Änderung des Paragraph 11, SchPflG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, vergleiche VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, m.w.H.) Ist mit großer (nunmehr [lediglich]: überwiegender) Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der häusliche Unterricht dem an einer im § 5 SchPflG genannten Schule nicht gleichwertig ist, dann steht es im freien Ermessen der Schulbehörde, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen (siehe VwGH 25.02.1971, 2062/70). Ist mit großer (nunmehr [lediglich]: überwiegender) Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der häusliche Unterricht dem an einer im Paragraph 5, SchPflG genannten Schule nicht gleichwertig ist, dann steht es im freien Ermessen der Schulbehörde, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen (siehe VwGH 25.02.1971, 2062/70). § 11 Abs. 3 SchPflG räumt der Schulbehörde ein Ermessen ein, weshalb die Behörde eine darauf gestützte Entscheidung unter Offenlegung der für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit zu begründen hat, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (siehe VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, m.w.N.). Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG räumt der Schulbehörde ein Ermessen ein, weshalb die Behörde eine darauf gestützte Entscheidung unter Offenlegung der für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit zu begründen hat, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (siehe VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, m.w.N.). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 Schulunterrichtsgesetz) – erfolgreich – abgelegte Prüfung erbracht werden (siehe VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190, m.w.H.).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (Paragraph 42, Schulunterrichtsgesetz) – erfolgreich – abgelegte Prüfung erbracht werden (siehe VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190, m.w.H.). Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz (vgl. § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG [nunmehr § 11 Abs. 6 erster Satz zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.). Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz vergleiche Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz SchPflG [nunmehr Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule vergleiche Paragraph 4, SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.). Der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem vor Schulschluss (nun: zwischen
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier mangels Gleichwertigkeit die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen ist, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier mangels Gleichwertigkeit die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen ist, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2258970.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.