RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlW240 2261094-1 Spruch, W240 2261094-1/12E B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2022, Zl. 1323753610-222830716, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch 40 , , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2022, Zl. 1323753610-222830716, zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3,, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , TextBegründung: , Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, (in der Folge auch BF) wurde am 09.09.2022 im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass der BF in Bulgarien am 11.08.2022 aufgrund einer Antragstellung auf internationalen Schutz (Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie 1) erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Im Rahmen der Erstbefragung am 10.09.2022 gab der BF insbesondere an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder beeinträchtigen würden. Erforderliche Medikamente wurden vom BF keine angeführt. Es würden keine Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat mit Status leben. Er habe vor ca. einem Jahr den Herkunftsstaat illegal verlassen und sei in den Iran gereist. Sofort sei er in die Türkei und von dort neun Monate später nach Bulgarien, zehn Tage später nach Serbien und von dort 15 Tage später durch Ungarn nach Österreich. Er sei in Bulgarien von der Polizei festgenommen worden und seien von ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe in keinem der durchreisten Länder um Asyl angesucht. Er habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Sein Reiseziel wäre Frankreich um dort ein besseres Leben aufbauen zu können. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 10.09.2022, Zahl: 1323753610/222831321, wurden der BF zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens in Schubhaft genommen. Seitens des BFA wurde am 12.09.2022 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Bulgarien gestellt mit Verweis auf die angegebene Reiseroute des BF und seine Asylantragstellung in Bulgarien.Seitens des BFA wurde am 12.09.2022 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Bulgarien gestellt mit Verweis auf die angegebene Reiseroute des BF und seine Asylantragstellung in Bulgarien. Mit Schreiben vom 23.09.2022 erklärten die bulgarischen Dublin-Behörden zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zu sei. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.10.2022 befragt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.10.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.10.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß , Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Zur Lage in Bulgarien wurden im angefochtenen Bescheid die Länderberichte der Staatendokumentation, datiert mit 13.06.2022, zugrunde gelegt. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass die Identität des BF mangels geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe und er volljährig sei. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Außerlandesbringung im Wege stehen könnten, sei gesund und nehme keine Medikamente. Der Gesundheitszustand des BF ergebe sich aus seinen Angaben und dem Verwaltungsakt. Der BF habe keine entscheidungsrelevanten privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auf Migranten und Asylwerber in Bulgarien seien nicht völlig auszuschließen, ein systematisches Vorgehen bestehe jedoch nicht. Eine den BF treffende Bedrohungssituation in Bulgarien sei nicht ausreichend substantiiert vorgebracht worden.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass die Identität des BF mangels geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe und er volljährig sei. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Außerlandesbringung im Wege stehen könnten, sei gesund und nehme keine Medikamente. Der Gesundheitszustand des BF ergebe sich aus seinen Angaben und dem Verwaltungsakt. Der BF habe keine entscheidungsrelevanten privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auf Migranten und Asylwerber in Bulgarien seien nicht völlig auszuschließen, ein systematisches Vorgehen bestehe jedoch nicht. Eine den BF treffende Bedrohungssituation in Bulgarien sei nicht ausreichend substantiiert vorgebracht worden.
- Gegen den vorzitierten Bescheid des BFA erhob der BF durch seine Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es wurde im Wesentlichen auf das bereits getätigte Vorbringen des BF in den Einvernahmen verwiesen. Der BF habe in der Einvernahme angegeben, dass er nicht nach Bulgarien zurückkehren wolle. Er habe dargelegt, etwa ein Monat in Bulgarien aufhältig gewesen zu sein. Während des Aufenthaltes habe er „nach 15 Tagen in einem ‚Camp‘ die restliche Zeit in einen Park in Sofia verbracht‘. Zudem habe der BF erfahren, dass der Staat für nichts (im Hinblick auf Versorgungsleistungen) aufkomme und man sich bis zu einem Jahr selbst versorgen müsse. Aus diesen Gründen habe er Bulgarien in Richtung Österreich verlassen. Obwohl das BFA die Ausgewogenheit und Glaubwürdigkeit der Länderberichte betone, komme sie zu mit den Denkgesetzen unvereinbaren Schlüssen zur Situation in Bulgarien. Die Berichte würden ein desolates Bild der Versorgungslage zeigen, dennoch gehe das BFA gerade vom Gegenteil aus. Die Schilderungen des BF in der Einvernahme am 04.10.2022 würden den aktuell festgestellten Umständen in Bulgarien entsprechen, die von zahlreichen Flüchtlingen und Menschenrechtsorganisationen in unzähligen Berichten belegen würden, wieweit die tatsächliche Praxis von der Theorie abweiche. Aufgrund fehlender stimmiger institutioneller Rahmenkonzepte zur Integration sowie vor dem Hintergrund der allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen in Bulgarien würden Asylwerber meist der Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit, Armut und sozialen Isolation überlassen. Es gebe eine wachsende Zahl fremdenfeindlicher Straftaten und einen Mangel an angemessenen institutionellen Reaktionen auf diese, was zu beklagen sei. Die Zahl rechtsextremer Vereinigungen steige alarmierend, verbunden mit der Dominanz fremdenfeindlicher Diskurse in der Öffentlichkeit. VetreterInnen staatlicher Institutionen würden regelmäßig rassistische Kommentare und Schlussfolgerungen in ihre offiziellen Statements aufnehmen, ohne dafür sanktioniert zu werden. Aus den dargestellten Gründen hätte das BFA aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles von Art 16 und 17 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen.
- Gegen den vorzitierten Bescheid des BFA erhob der BF durch seine Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es wurde im Wesentlichen auf das bereits getätigte Vorbringen des BF in den Einvernahmen verwiesen. Der BF habe in der Einvernahme angegeben, dass er nicht nach Bulgarien zurückkehren wolle. Er habe dargelegt, etwa ein Monat in Bulgarien aufhältig gewesen zu sein. Während des Aufenthaltes habe er „nach 15 Tagen in einem ‚Camp‘ die restliche Zeit in einen Park in Sofia verbracht‘. Zudem habe der BF erfahren, dass der Staat für nichts (im Hinblick auf Versorgungsleistungen) aufkomme und man sich bis zu einem Jahr selbst versorgen müsse. Aus diesen Gründen habe er Bulgarien in Richtung Österreich verlassen. Obwohl das BFA die Ausgewogenheit und Glaubwürdigkeit der Länderberichte betone, komme sie zu mit den Denkgesetzen unvereinbaren Schlüssen zur Situation in Bulgarien. Die Berichte würden ein desolates Bild der Versorgungslage zeigen, dennoch gehe das BFA gerade vom Gegenteil aus. Die Schilderungen des BF in der Einvernahme am 04.10.2022 würden den aktuell festgestellten Umständen in Bulgarien entsprechen, die von zahlreichen Flüchtlingen und Menschenrechtsorganisationen in unzähligen Berichten belegen würden, wieweit die tatsächliche Praxis von der Theorie abweiche. Aufgrund fehlender stimmiger institutioneller Rahmenkonzepte zur Integration sowie vor dem Hintergrund der allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen in Bulgarien würden Asylwerber meist der Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit, Armut und sozialen Isolation überlassen. Es gebe eine wachsende Zahl fremdenfeindlicher Straftaten und einen Mangel an angemessenen institutionellen Reaktionen auf diese, was zu beklagen sei. Die Zahl rechtsextremer Vereinigungen steige alarmierend, verbunden mit der Dominanz fremdenfeindlicher Diskurse in der Öffentlichkeit. VetreterInnen staatlicher Institutionen würden regelmäßig rassistische Kommentare und Schlussfolgerungen in ihre offiziellen Statements aufnehmen, ohne dafür sanktioniert zu werden. Aus den dargestellten Gründen hätte das BFA aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles von Artikel 16 und 17 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2022 zu W240 2261094-1/3E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.10.2022 gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2022 zu W240 2261094-1/3E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.10.2022 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 02.02.2023, E 2944/2022-9, wurde der gegen die Entscheidung des BVwG erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 15.03.2023, E 2944/2022-16, wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2022 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden sei. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 15.03.2023, E 2944/2022-16, wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2022 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) verletzt worden sei. Der Verfassungsgerichtshof führte in der vorzitierten Entscheidung insbesondere aus, dass das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – die Verpflichtung treffe, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH, Jawo, Rz 90 mwN). Verwiesen wurde durch das Höchstgericht darauf, es seien auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die über den Antrag auf internationalen Schutz entscheidenden Gerichte bzw. Behörden verpflichtet zu untersuchen, ob Asylwerbern im nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat die Gefahr einer willkürlichen Kettenabschiebung in ein Land drohe, in dem sie dem Risiko einer Verletzung ihrer gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt seien (zur [übertragbaren] Rechtsprechung vor Erlassung der Dublin III-Verordnung siehe VfSlg. 16.160/2001 und 17.586/2005). Verwiesen wurde durch das Höchstgericht darauf, es seien auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die über den Antrag auf internationalen Schutz entscheidenden Gerichte bzw. Behörden verpflichtet zu untersuchen, ob Asylwerbern im nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat die Gefahr einer willkürlichen Kettenabschiebung in ein Land drohe, in dem sie dem Risiko einer Verletzung ihrer gemäß Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt seien (zur [übertragbaren] Rechtsprechung vor Erlassung der Dublin III-Verordnung siehe VfSlg. 16.160 aus 2001, und 17.586 aus 2005,). Der Verfassungsgerichtshof monierte, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bulgarien vom
- Juni 2022 u.a. führe aus, dass "[d]ie Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber […] weiterhin in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt [werden], da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat" (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 13.6.2022, Version 2, S 9, mit Verweis auf Amnesty International Report 2021/22: The State of the World's Human Rights, 105). Angesichts der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie der wiedergegebenen Länderberichte bestehe im gegenständlichen Fall die Verpflichtung, näher zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in Bulgarien Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren hat, ohne dem Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt zu sein, in dem ihm die Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte drohen könnte. Angesichts der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie der wiedergegebenen Länderberichte bestehe im gegenständlichen Fall die Verpflichtung, näher zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in Bulgarien Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren hat, ohne dem Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt zu sein, in dem ihm die Verletzung seiner gemäß Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte drohen könnte. Beim Bundesverwaltungsgericht langte gegenständlicher Akt am 28.03.2023 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, (in der Folge auch BF) wurde am 09.09.2022 im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass der BF in Bulgarien am 11.08.2022 aufgrund einer Antragstellung auf internationalen Schutz (Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie 1) erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Seitens des BFA wurde am 12.09.2022 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Bulgarien gestellt mit Verweis auf die angegebene Reiseroute des BF und seine Asylantragstellung in Bulgarien.Seitens des BFA wurde am 12.09.2022 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Bulgarien gestellt mit Verweis auf die angegebene Reiseroute des BF und seine Asylantragstellung in Bulgarien. Mit Schreiben vom 23.09.2022 erklärten die bulgarischen Dublin-Behörden zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zu sei. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2022 zu W240 2261094-1/3E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.10.2022 gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2022 zu W240 2261094-1/3E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.10.2022 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 02.02.2023, E 2944/2022-9, wurde der gegen die Entscheidung des BVwG erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 15.03.2023, E 2944/2022-16, wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2022 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden sei. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 15.03.2023, E 2944/2022-16, wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2022 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) verletzt worden sei. Im gegenständlichen Fall liegt keine aktuelle abschließende Feststellung vor, ob mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob beim Beschwerdeführer eine reale Gefährdung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien vorliegt bzw. ob ihm aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff seiner durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte droht. Im gegenständlichen Fall liegt keine aktuelle abschließende Feststellung vor, ob mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob beim Beschwerdeführer eine reale Gefährdung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien vorliegt bzw. ob ihm aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff seiner durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte droht. ,
- Beweiswürdigung: Aus der Aktenlage kann keine abschließende Beurteilung einer allenfalls bestehenden Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt im Fall seiner Rückkehr nach Bulgarien erfolgen. Aus der Aktenlage kann keine abschließende Beurteilung einer allenfalls bestehenden Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt im Fall seiner Rückkehr nach Bulgarien erfolgen. Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 idgF). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung seiner durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- ...
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war aufgrund folgender Erwägungen spruchgemäß nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben:Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war aufgrund folgender Erwägungen spruchgemäß nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben: Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Bulgariens ergibt (siehe oben). Nichtsdestotrotz gibt es Gründe, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien möglicherweise entgegenstehen. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2022 zu W240 2261094-1/3E war die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.10.2022 gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen worden. Es wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2022 zu W240 2261094-1/3E war die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.10.2022 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen worden. Es wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 15.03.2023, E 2944/2022-16, wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2022 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden sei. Der Verfassungsgerichtshof führte in vorzitierter Entscheidung insbesondere aus, es seien - auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - die über den Antrag auf internationalen Schutz entscheidenden Gerichte bzw. Behörden verpflichtet zu untersuchen, ob Asylwerbern im nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat die Gefahr einer willkürlichen Kettenabschiebung in ein Land drohe, in dem sie dem Risiko einer Verletzung ihrer gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt seien (zur [übertragbaren] Rechtsprechung vor Erlassung der Dublin III-Verordnung siehe VfSlg. 16.160/2001 und 17.586/2005). Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 15.03.2023, E 2944/2022-16, wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2022 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) verletzt worden sei. Der Verfassungsgerichtshof führte in vorzitierter Entscheidung insbesondere aus, es seien - auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - die über den Antrag auf internationalen Schutz entscheidenden Gerichte bzw. Behörden verpflichtet zu untersuchen, ob Asylwerbern im nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat die Gefahr einer willkürlichen Kettenabschiebung in ein Land drohe, in dem sie dem Risiko einer Verletzung ihrer gemäß Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt seien (zur [übertragbaren] Rechtsprechung vor Erlassung der Dublin III-Verordnung siehe VfSlg. 16.160 aus 2001, und 17.586 aus 2005,). Der Verfassungsgerichtshof monierte, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bulgarien vom 13. Juni 2022 u.a. führe aus, dass "[d]ie Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber […] weiterhin in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt [werden], da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat" (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 13.6.2022, Version 2, S 9, mit Verweis auf Amnesty International Report 2021/22: The State of the World's Human Rights, 105). Im konkreten Fall ergibt sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch gegenständlich angefochtene Entscheidung des BFA vom 04.10.2022 nach Bulgarien im Rahmen des Dublinverfahrens überstellt werden soll und der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsangehöriger vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte eine Kettenabschiebung in die Türkei befürchtet, somit in jenes Land, über welches er auch behauptet nach Bulgarien gelangt zu sein. Angesichts der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie der wiedergegebenen Länderberichte ist im gegenständlichen Fall erforderlich, durch Einholung aktueller entsprechender Länderberichte, näher zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in Bulgarien tatsächlich Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren hat, ohne dem Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt zu sein, in dem ihm die Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte drohen könnte.Im konkreten Fall ergibt sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch gegenständlich angefochtene Entscheidung des BFA vom 04.10.2022 nach Bulgarien im Rahmen des Dublinverfahrens überstellt werden soll und der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsangehöriger vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte eine Kettenabschiebung in die Türkei befürchtet, somit in jenes Land, über welches er auch behauptet nach Bulgarien gelangt zu sein. Angesichts der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie der wiedergegebenen Länderberichte ist im gegenständlichen Fall erforderlich, durch Einholung aktueller entsprechender Länderberichte, näher zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in Bulgarien tatsächlich Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren hat, ohne dem Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt zu sein, in dem ihm die Verletzung seiner gemäß Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte drohen könnte. Es ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt zudem – vor dem Hintergrund, dass mehrere Monate seit der angefochtenen Entscheidung vergangen sind - nicht möglich zu beurteilen, ob aktuell weitere außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Falle einer Überstellung zu einer Verletzung seiner durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte führen könnten. Demnach erscheint es im konkreten Fall zur aktuellen abschließenden Beurteilung des gegenständlichen Falles erforderlich hinreichend aktuelle Länderberichte zur konkreten Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Bulgarien einzuholen, insbesondere zur Frage, ob der Beschwerdeführer in Bulgarien tatsächlich Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren hat, ohne dem Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt zu sein, in dem ihm die Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte drohen könnte. Diese aktuellen Länderberichte sind dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen sowie sind Feststellungen zu treffen, ob aktuell im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers (weitere) außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Falle einer Überstellung nach Bulgarien zu einer Verletzung seiner durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte führen könnten.Es ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt zudem – vor dem Hintergrund, dass mehrere Monate seit der angefochtenen Entscheidung vergangen sind - nicht möglich zu beurteilen, ob aktuell weitere außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Falle einer Überstellung zu einer Verletzung seiner durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte führen könnten. Demnach erscheint es im konkreten Fall zur aktuellen abschließenden Beurteilung des gegenständlichen Falles erforderlich hinreichend aktuelle Länderberichte zur konkreten Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Bulgarien einzuholen, insbesondere zur Frage, ob der Beschwerdeführer in Bulgarien tatsächlich Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren hat, ohne dem Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt zu sein, in dem ihm die Verletzung seiner gemäß Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte drohen könnte. Diese aktuellen Länderberichte sind dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen sowie sind Feststellungen zu treffen, ob aktuell im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers (weitere) außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Falle einer Überstellung nach Bulgarien zu einer Verletzung seiner durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte führen könnten. Es bedarf im gegenständlichen Fall aktueller Feststellungen zum Gesundheitszustand und der konkreten Situation des Beschwerdeführers, um eine hinreichend aktuelle Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Bulgarien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK und auch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers ausschließen zu können. Es bedarf im gegenständlichen Fall aktueller Feststellungen zum Gesundheitszustand und der konkreten Situation des Beschwerdeführers, um eine hinreichend aktuelle Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Bulgarien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK und auch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers ausschließen zu können. Das Bundesamt wird im fortgesetzten Verfahren betreffend den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung allenfalls hinzugetretener entscheidungsrelevanter Umstände seit Erlassung der angefochtenen Entscheidung abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer in Bulgarien tatsächlich Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren hat, ohne dem Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt zu sein, in dem ihm die Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte drohen könnte.Das Bundesamt wird im fortgesetzten Verfahren betreffend den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung allenfalls hinzugetretener entscheidungsrelevanter Umstände seit Erlassung der angefochtenen Entscheidung abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer in Bulgarien tatsächlich Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren hat, ohne dem Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt zu sein, in dem ihm die Verletzung seiner gemäß Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte drohen könnte. Nach Vorliegen der entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob beim Beschwerdeführer eine reale Gefährdung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien vorliegt bzw. ob ihm aktuell aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in Art. 8 EMRK droht. Nach Vorliegen der entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob beim Beschwerdeführer eine reale Gefährdung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien vorliegt bzw. ob ihm aktuell aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in , Artikel 8, EMRK droht. , Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. Gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. , Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W240.2261094.1.00