Obsah (12)
Art. 133§ 169h§ 175§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 25a§ 12§ 24Art. 6RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlW246 2248784-1 Spruch, W246 2248784-1/3E BESCHLUSS I. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. He
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IM NAMEN DER REPUBLIK! II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann RIEDER, gegen die Spruchpunkte
- und
- des Bescheides der XXXX vom 11.09.2021, Zl. PAD/21/951992-PA, zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann RIEDER, gegen die Spruchpunkte
- und
- des Bescheides der römisch 40 vom 11.09.2021, Zl. PAD/21/951992-PA, zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser in seinem zweiten Teil zu lauten hat: „
§ 169hAbs. 1 Z 2 Geh
G idF BGBl. I Nr. 153/2020 wird Ihr Besoldungsdienstalter mit 01.06.2016 mit 1.326 Tagen festgesetzt.“„
Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer 2, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, wird Ihr Besoldungsdienstalter mit 01.06.2016 mit 1.326 Tagen festgesetzt.“ Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 19.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der XXXX (in der Folge: die Behörde), die „bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalters wegen Zeiten im öffentlichen Interesse“ und die „bescheidmäßige Anrechnung von Zivildienstzeiten“.
- Mit Schreiben vom 19.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der römisch 40 (in der Folge: die Behörde), die „bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalters wegen Zeiten im öffentlichen Interesse“ und die „bescheidmäßige Anrechnung von Zivildienstzeiten“. Diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine „Stellungnahme betreffend Vordienstzeiten“, einen ausgefüllten „Antrag auf Anrechnung von Zeiten im öffentlichen Interesse“, einen ausgefüllten „Antrag auf Anrechnung von zusätzlichen Präsenz- und Zivildienstzeiten“ und ein weiteres Schreiben bei, nach dem er vom 05.06.2000 bis 30.09.2013 „hauptamtlich“ beim Roten Kreuz als Notfallsanitäter und Einsatzfahrer angestellt und dabei im örtlichen und überörtlichen Rettungsdienst, Krankentransport sowie Großunfall- und Katastrophendienst eingesetzt worden sei; seit seinem Eintritt in den Exekutivdienst sei er auch als „Polizeisanitäter“ tätig und unterstütze bei Bedarf den polizeiärztlichen Dienst.
- Daraufhin teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.05.2021 mit, dass er seinen Antrag auf „bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalters wegen Zeiten im öffentlichen Interesse“ am 19.05.2020 und somit noch nach § 169h GehG idF BGBl. I Nr. 58/2019 gestellt habe. Die mittlerweile am 24.12.2020 in Kraft getretene Fassung dieser Bestimmung (BGBl. I Nr. 153/2020) sehe infolge der Aufhebung der Abs. 2 und 3 eine Anrechnung im öffentlichen Interesse nicht mehr vor. Dem Beschwerdeführer werde vor diesem Hintergrund die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens seinen Antrag dahingehend zu verbessern, dass er einen solchen iSd § 169h Abs. 1 Z 2 GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020 iVm § 12 Abs. 2 GehG darstelle.
- Daraufhin teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.05.2021 mit, dass er seinen Antrag auf „bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalters wegen Zeiten im öffentlichen Interesse“ am 19.05.2020 und somit noch nach Paragraph 169 h, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, gestellt habe. Die mittlerweile am 24.12.2020 in Kraft getretene Fassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,) sehe infolge der Aufhebung der Absatz 2 und 3 eine Anrechnung im öffentlichen Interesse nicht mehr vor. Dem Beschwerdeführer werde vor diesem Hintergrund die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens seinen Antrag dahingehend zu verbessern, dass er einen solchen iSd Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer 2, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, GehG darstelle.
- Der Beschwerdeführer ersuchte in der Folge mit Schreiben vom 25.05.2021 darum, seine bisher erhobenen Ersuchen zusätzlich iSd § 169h Abs. 1 Z 2 GehG zu beurteilen. Da sein Antrag vom 19.05.2020 vor dem außer Kraft setzen der damals gültigen Fassung des § 169h GehG (BGBl. I Nr. 58/2019) gestellt worden sei, berufe er sich zudem auf die allgemein gültige Günstigkeitsklausel und ersuche um Anwendung der für ihn günstigeren Fassung dieser Bestimmung.
- Der Beschwerdeführer ersuchte in der Folge mit Schreiben vom 25.05.2021 darum, seine bisher erhobenen Ersuchen zusätzlich iSd Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer 2, GehG zu beurteilen. Da sein Antrag vom 19.05.2020 vor dem außer Kraft setzen der damals gültigen Fassung des Paragraph 169 h, GehG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,) gestellt worden sei, berufe er sich zudem auf die allgemein gültige Günstigkeitsklausel und ersuche um Anwendung der für ihn günstigeren Fassung dieser Bestimmung.
- Mit Schreiben vom 14.07.2021 führte die Behörde zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters wegen zusätzlicher Zeiten aus, dass seine Tätigkeit eines Notfallsanitäters und Einsatzfahrers beim Roten Kreuz zwar durchaus als verantwortungsvoll zu werten sei, eine Gleichwertigkeit mit der Tätigkeit eines Exekutivbediensteten auf einer Polizeiinspektion (E2b) iSd § 12 Abs. 2 GehG sei jedoch nicht gegeben; die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als „Polizeisanitäter“ stelle eine Sonderverwendung dar, welche er zeitlich eingeschränkt und lediglich unterstützend neben seiner primären Verwendung als Exekutivbediensteter auszuüben habe. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Anwendung der für ihn günstigeren Fassung des § 169h GehG hielt die Behörde fest, dass seitens der Behörde nach der ständigen Rechtsprechung die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Rechtslage anzuwenden sei, weshalb § 169h GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020 im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung heranzuziehen sei.
- Mit Schreiben vom 14.07.2021 führte die Behörde zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters wegen zusätzlicher Zeiten aus, dass seine Tätigkeit eines Notfallsanitäters und Einsatzfahrers beim Roten Kreuz zwar durchaus als verantwortungsvoll zu werten sei, eine Gleichwertigkeit mit der Tätigkeit eines Exekutivbediensteten auf einer Polizeiinspektion (E2b) iSd Paragraph 12, Absatz 2, GehG sei jedoch nicht gegeben; die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als „Polizeisanitäter“ stelle eine Sonderverwendung dar, welche er zeitlich eingeschränkt und lediglich unterstützend neben seiner primären Verwendung als Exekutivbediensteter auszuüben habe. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Anwendung der für ihn günstigeren Fassung des Paragraph 169 h, GehG hielt die Behörde fest, dass seitens der Behörde nach der ständigen Rechtsprechung die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Rechtslage anzuwenden sei, weshalb Paragraph 169 h, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung heranzuziehen sei.
- Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 09.09.2021 Stellung. Darin führte er aus, dass in seinem Fall zwar unbestritten die von der aktuellen Rechtslage geforderte Voraussetzung für eine Anrechnung seiner Tätigkeit als Notfallsanitäter beim Roten Kreuz als besoldungsrechtlich relevante Vordienstzeit nicht vorliege. Sein Antrag auf bescheidmäßige (Neu)Festsetzung sei jedoch am 19.05.2020 eingebracht worden und habe sich auf § 169h Abs. 1 GehG in der bis zum 23.12.2020 in Geltung stehenden Fassung BGBl. I Nr. 58/2019 bezogen. Grundsätzlich sei von der Behörde zwar die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage anzuwenden. Da jedoch die gegenständliche Bestimmung nach seiner Antragstellung noch über sieben Monate in Geltung gestanden sei, sei davon auszugehen, dass diese im gegenständlichen Fall einer verspäteten Bescheiderlassung heranzuziehen sei. Es sei weder mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, noch mit dem persönlichen Rechtsverständnis des Beschwerdeführers vereinbar, dass ihm eine verspätete behördliche Entscheidung aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt geänderten Rechtslage zum Nachteil gereichen solle. Der Beschwerdeführer ersuche daher darum, den erhobenen Antrag auf Basis der zum Zeitpunkt seiner Antragsstellung geltenden Rechtslage zu beurteilen.
- Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 09.09.2021 Stellung. Darin führte er aus, dass in seinem Fall zwar unbestritten die von der aktuellen Rechtslage geforderte Voraussetzung für eine Anrechnung seiner Tätigkeit als Notfallsanitäter beim Roten Kreuz als besoldungsrechtlich relevante Vordienstzeit nicht vorliege. Sein Antrag auf bescheidmäßige (Neu)Festsetzung sei jedoch am 19.05.2020 eingebracht worden und habe sich auf Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG in der bis zum 23.12.2020 in Geltung stehenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, bezogen. Grundsätzlich sei von der Behörde zwar die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage anzuwenden. Da jedoch die gegenständliche Bestimmung nach seiner Antragstellung noch über sieben Monate in Geltung gestanden sei, sei davon auszugehen, dass diese im gegenständlichen Fall einer verspäteten Bescheiderlassung heranzuziehen sei. Es sei weder mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, noch mit dem persönlichen Rechtsverständnis des Beschwerdeführers vereinbar, dass ihm eine verspätete behördliche Entscheidung aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt geänderten Rechtslage zum Nachteil gereichen solle. Der Beschwerdeführer ersuche daher darum, den erhobenen Antrag auf Basis der zum Zeitpunkt seiner Antragsstellung geltenden Rechtslage zu beurteilen.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid gab die Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung von zusätzlichen Zivildienstzeiten (im Ausmaß von drei Monaten) statt (Spruchpunkt 1.). Weiters wies die Behörde seinen Antrag auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters und Anrechnung von zusätzlichen Zeiten nach § 169h Abs. 1 Z 2 GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020 ab (Spruchpunkt 2., erster Teil) und setzte das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers nach § 169f Abs. 3 und 4 leg.cit. mit 01.06.2016 mit 1.326 Tagen fest (Spruchpunkt 2., zweiter Teil). Schließlich wies die Behörde seinen Antrag auf Anwendung der zum Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft stehenden Fassung des § 169h leg.cit. (BGBl. I Nr. 58/2019) ab.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid gab die Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung von zusätzlichen Zivildienstzeiten (im Ausmaß von drei Monaten) statt (Spruchpunkt 1.). Weiters wies die Behörde seinen Antrag auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters und Anrechnung von zusätzlichen Zeiten nach Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer 2, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, ab (Spruchpunkt 2., erster Teil) und setzte das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers nach Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 leg.cit. mit 01.06.2016 mit 1.326 Tagen fest (Spruchpunkt 2., zweiter Teil). Schließlich wies die Behörde seinen Antrag auf Anwendung der zum Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft stehenden Fassung des Paragraph 169 h, leg.cit. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,) ab. Dabei führte die Behörde zu Spruchpunkt
- aus, dass dem Beschwerdeführer im Zuge der erstmaligen Feststellung des Besoldungsdienstalters die von ihm vom 01.06.1999 bis 31.05.2000 zurückgelegte Zivildienstzeit nach der damals geltenden Rechtslage nur im Ausmaß von neun Monaten angerechnet worden sei. Es werde dem Beschwerdeführer daher hiermit rückwirkend mit 01.06.2016
§ 175Abs. 98 Z 2 Geh
G der geleistete Zivildienst in vollem Umfang (12 Monate) auf das Besoldungsdienstalter angerechnet.Dabei führte die Behörde zu Spruchpunkt 1. aus, dass dem Beschwerdeführer im Zuge der erstmaligen Feststellung des Besoldungsdienstalters die von ihm vom 01.06.1999 bis 31.05.2000 zurückgelegte Zivildienstzeit nach der damals geltenden Rechtslage nur im Ausmaß von neun Monaten angerechnet worden sei. Es werde dem Beschwerdeführer daher hiermit rückwirkend mit 01.06.2016
Paragraph 175, Absatz 98, Ziffer 2, GehG der geleistete Zivildienst in vollem Umfang (12 Monate) auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. Zu Spruchpunkt
- hielt die Behörde eingangs fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 05.06.2000 bis 30.09.2013 als Notfallsanitäter und Einsatzfahrer beim Roten Kreuz tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit sei mit der vom Beschwerdeführer nunmehr ausgeübten Tätigkeit eines Exekutivbediensteten auf einer Polizeiinspektion (E2b) nicht als gleichwertig iSd § 12 Abs. 2 GehG zu beurteilen. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als „Polizeisanitäter“ stelle eine Sonderverwendung dar, welche er zeitlich eingeschränkt und lediglich unterstützend neben seiner primären Verwendung als Exekutivbediensteter auszuüben habe. Darüber hinaus führte die Behörde mittels näherer Begründung aus, dass auch die Anwendung der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung des § 169h GehG (BGBl. I Nr. 58/2019) nicht zu der vom Beschwerdeführer begehrten Anrechnung führen würde. Dieser Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen.Zu Spruchpunkt
- hielt die Behörde eingangs fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 05.06.2000 bis 30.09.2013 als Notfallsanitäter und Einsatzfahrer beim Roten Kreuz tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit sei mit der vom Beschwerdeführer nunmehr ausgeübten Tätigkeit eines Exekutivbediensteten auf einer Polizeiinspektion (E2b) nicht als gleichwertig iSd Paragraph 12, Absatz 2, GehG zu beurteilen. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als „Polizeisanitäter“ stelle eine Sonderverwendung dar, welche er zeitlich eingeschränkt und lediglich unterstützend neben seiner primären Verwendung als Exekutivbediensteter auszuüben habe. Darüber hinaus führte die Behörde mittels näherer Begründung aus, dass auch die Anwendung der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung des Paragraph 169 h, GehG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,) nicht zu der vom Beschwerdeführer begehrten Anrechnung führen würde. Dieser Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen. Schließlich führte die Behörde zu Spruchpunkt
- aus, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von der Behörde die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Rechtslage anzuwenden sei (hier: § 169h GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020). Dieser Antrag des Beschwerdeführers sei daher ebenfalls abzuweisen.Schließlich führte die Behörde zu Spruchpunkt
- aus, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von der Behörde die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Rechtslage anzuwenden sei (hier: Paragraph 169 h, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,). Dieser Antrag des Beschwerdeführers sei daher ebenfalls abzuweisen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde.
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 22.11.2021 vorgelegt und sind am 30.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer wurde nach einem ab 01.06.2014 im Rahmen seiner Ausbildung für zwei Jahre bestehenden Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund mit Wirksamkeit vom 01.06.2016 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen (Arbeitsplatz eines eingeteilten Beamten des Exekutivdienstes, Verwendungsgruppe E2b). Im Zuge dessen teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit von ihm am 01.06.2016 übernommenem Schreiben sein Besoldungsdienstalter iSd § 12 GehG mit, auf das ihm Zeiten des Zivildienstes (neun Monate von insgesamt 12 Monaten), des Vertragsbedienstetenverhältnisses zum Bund (2 Jahre) und der Tätigkeit beim Bundesministerium für Justiz (sieben Monate und 17 Tage) angerechnet wurden.1.
- Der Beschwerdeführer wurde nach einem ab 01.06.2014 im Rahmen seiner Ausbildung für zwei Jahre bestehenden Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund mit Wirksamkeit vom 01.06.2016 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen (Arbeitsplatz eines eingeteilten Beamten des Exekutivdienstes, Verwendungsgruppe E2b). Im Zuge dessen teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit von ihm am 01.06.2016 übernommenem Schreiben sein Besoldungsdienstalter iSd Paragraph 12, GehG mit, auf das ihm Zeiten des Zivildienstes (neun Monate von insgesamt 12 Monaten), des Vertragsbedienstetenverhältnisses zum Bund (2 Jahre) und der Tätigkeit beim Bundesministerium für Justiz (sieben Monate und 17 Tage) angerechnet wurden. Auf dem Arbeitsplatz eines eingeteilten Beamten des Exekutivdienstes (E2b) sind folgende Aufgaben zu erbringen: Vorwiegend im Außendienst zu erbringende Aufgaben (80%):
- Verrichtung des exekutiven Außendienstes; dabei Wahrnehmung sämtlicher Tätigkeiten in Form von Streifen und Einsätzen in Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen und Organisationseinheiten
- Setzung präventiver und repressiver Maßnahmen im Rahmen des GSOD (Fußballspiele, Demonstrationen, etc.)
- Erfüllung des Auftrags, für die rat- und hilfesuchende Bevölkerung als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen
- Mitwirkungen an Schwerpunktkontrollen (verkehrs-, sicherheits- und kriminalpolizeilich) sowie Teilnahme an Sicherheitsaktionen über internen Auftrag oder über Auftrag von Behörden und Ämtern
- Personen- und Objektschutz Übertragene Aufgaben und Schulung (vorwiegend Innendienst) (20%): 1 Unterstützung der Dienststellenleitung bei der Erstellung fachspezifischer Konzepte als „sachkundige Bedienstete“
- Unterstützung des Vorgesetzten bei der Schulung fachspezifischer Bereiche, die einer besonderen Ausbildung bedurften
- Instandhaltung und Pflege des Fuhrparkes, der gesamten Einsatzmittel sowie der Ausrüstung und Ausstattung der Dienststelle
- Wahrnehmung der mit dem Erhalt eines geordneten Dienstbetriebs einhergehenden notwendigen administrativen Tätigkeiten
- Führen von Statistiken, Nachweisen und internen Aufzeichnungen; Stellen von Anträgen sowie Vorlage von monatlichen Abrechnungen
- Permanente Befassung mit den bezughabenden Vorschriften (Gesetzen, Novellen, Verordnungen, Erlässen und Befehlen) und Studium anderer geeigneter Fachlektüre zur Erhaltung des Wissenstandes über das aktuelle Recht
- Teilnahme an Seminaren, Lehrgängen, Ausbildungstagen und Schulungen am Arbeitsplatz Der Beschwerdeführer war vom 05.06.2000 bis 30.09.2013 beim Roten Kreuz als Notfallsanitäter und Einsatzfahrer tätig und wurde dabei im örtlichen und überörtlichen Rettungsdienst, Krankentransport sowie Großunfall- und Katastrophendienst eingesetzt. 1.
- Er beantragte mit Schreiben vom 19.05.2020 die „bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalters wegen Zeiten im öffentlichen Interesse“ und die „bescheidmäßige Anrechnung von Zivildienstzeiten“. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 25.
- und 09.09.2021 zudem darum, seinen Antrag auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung des § 169h GehG (BGBl. I Nr. 58/2019) zu beurteilen; dabei berief er sich auf die aus seiner Sicht allgemein gültige Günstigkeitsklausel.1.
- Er beantragte mit Schreiben vom 19.05.2020 die „bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalters wegen Zeiten im öffentlichen Interesse“ und die „bescheidmäßige Anrechnung von Zivildienstzeiten“. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 25.
- und 09.09.2021 zudem darum, seinen Antrag auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung des Paragraph 169 h, GehG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,) zu beurteilen; dabei berief er sich auf die aus seiner Sicht allgemein gültige Günstigkeitsklausel. Mit dem im Spruch genannten Bescheid gab die Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung von zusätzlichen Zivildienstzeiten (im Ausmaß von drei Monaten) statt (Spruchpunkt 1.). Weiters wies die Behörde seinen Antrag auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters und Anrechnung von zusätzlichen Zeiten nach § 169h Abs. 1 Z 2 GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020 ab (Spruchpunkt 2., erster Teil) und setzte das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers nach § 169f Abs. 3 und 4 leg.cit. mit 01.06.2016 mit 1.326 Tagen fest (Spruchpunkt 2., zweiter Teil). Schließlich wies die Behörde seinen Antrag auf Anwendung der zum Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft stehenden Fassung des § 169h leg.cit. (BGBl. I Nr. 58/2019) ab.Mit dem im Spruch genannten Bescheid gab die Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung von zusätzlichen Zivildienstzeiten (im Ausmaß von drei Monaten) statt (Spruchpunkt 1.). Weiters wies die Behörde seinen Antrag auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters und Anrechnung von zusätzlichen Zeiten nach Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer 2, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, ab (Spruchpunkt 2., erster Teil) und setzte das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers nach Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 leg.cit. mit 01.06.2016 mit 1.326 Tagen fest (Spruchpunkt 2., zweiter Teil). Schließlich wies die Behörde seinen Antrag auf Anwendung der zum Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft stehenden Fassung des Paragraph 169 h, leg.cit. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,) ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters in vollem Umfang Beschwerde.
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken (s. dazu v.a. die Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.05.2020 (samt Anhängen), 25.05.2021 und 09.09.2021, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken (s. dazu v.a. die Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.05.2020 (samt Anhängen), 25.05.2021 und 09.09.2021, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu I. A) Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides:Zu römisch eins. A) Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann nur derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Daher ist eine Beschwerde nicht zulässig, wenn der angefochtene Bescheid die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers (denkbar) nicht beeinträchtigen kann, so beispielsweise wenn dem Antrag der einzigen Partei im Verfahren vollinhaltlich stattgegeben wurde (vgl. etwa VwGH 15.03.2016, Ra 2015/02/0246, mwH).3.1.
- Nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann nur derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Daher ist eine Beschwerde nicht zulässig, wenn der angefochtene Bescheid die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers (denkbar) nicht beeinträchtigen kann, so beispielsweise wenn dem Antrag der einzigen Partei im Verfahren vollinhaltlich stattgegeben wurde vergleiche etwa VwGH 15.03.2016, Ra 2015/02/0246, mwH). 3.1.
- Die Behörde gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf zusätzliche Anrechnung von Zivildienstzeiten im Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides in vollem Umfang statt, in dem sie die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht angerechneten Zeiten seines Zivildienstes (zusätzliche drei Monate) auf sein Besoldungsdienstalter anrechnete (s. Pkt. II.1.). Der Beschwerdeführer kann durch diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides somit nicht in seinen Rechten verletzt sein, es mangelt ihm insoweit an der nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG erforderlichen Beschwerdelegitimation.3.1.
- Die Behörde gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf zusätzliche Anrechnung von Zivildienstzeiten im Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides in vollem Umfang statt, in dem sie die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht angerechneten Zeiten seines Zivildienstes (zusätzliche drei Monate) auf sein Besoldungsdienstalter anrechnete (s. Pkt. römisch zwei.1.). Der Beschwerdeführer kann durch diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides somit nicht in seinen Rechten verletzt sein, es mangelt ihm insoweit an der nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erforderlichen Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides ist daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.1.
- Da die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides zurückzuweisen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit entfallen (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).3.1.
- Da die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides zurückzuweisen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit entfallen (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Zu II. A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde gegen die Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Bescheides:Zu römisch zwei. A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde gegen die Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 153/2020, lauten wie folgt:3.2.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, lauten wie folgt: „Besoldungsdienstalter § 12.
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
- a)bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
- b)bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
- c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
- aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
- bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist; für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist; 2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört; 3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie 4. der Leistung
- a)des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, odera) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
- b)eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
- b)eines den in Litera a, angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(3)Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
(3)Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
- eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
- ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
(4)Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
- die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
- die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
- in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
- in einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
- welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden. Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der
Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der
Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 169 c, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig. […] Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 169h.
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 h,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem
- Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder
- deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem
- Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,
- deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem
- Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Ziffer eins, oder der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 32, BGBl. I Nr. 153/2020)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 32,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)
(4)Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(4)Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Absatz eins, ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(5)Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom
- Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 eingerechnet.“
(5)Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom
- Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, nicht in die Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, eingerechnet.“ Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben die Behörden und Verwaltungsgerichte grundsätzlich die im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides oder Erkenntnisses gegebene Rechtslage anzuwenden, sofern der Gesetzgeber (Verordnungsgeber) nicht in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Anderes gilt jedoch, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. etwa VwGH 19.10.2021, Ra 2021/06/0130; 23.06.2010, 2009/06/0007). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben die Behörden und Verwaltungsgerichte grundsätzlich die im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides oder Erkenntnisses gegebene Rechtslage anzuwenden, sofern der Gesetzgeber (Verordnungsgeber) nicht in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Anderes gilt jedoch, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war vergleiche etwa VwGH 19.10.2021, Ra 2021/06/0130; 23.06.2010, 2009/06/0007). 3.2.
- Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.2.2.
- Eingangs ist zu dem vom Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 25.
- und 09.09.2021 geäußerten Vorbringen (wonach in seinem Verfahren die zum Zeitpunkt der Antragstellung in Geltung stehende Fassung des § 169h GehG, BGBl. I Nr. 58/2019, mit der Möglichkeit der Erhöhung des Besoldungsdienstalters bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses) auf die o.a. ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei nicht explizit erfolgter Anordnung mittels Übergangsbestimmung (betreffend die Anwendung der zuvor geltenden Bestimmung) die zum Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides (durch die Behörde) oder eines Erkenntnisses (durch das Verwaltungsgericht) geltende Rechtslage anzuwenden ist. Es ist der Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Anwendung der für ihn günstigeren Rechtslage (BGBl. I Nr. 58/2019) in Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides abweist und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 11.09.2021 für ihre Beurteilung den seit 24.12.2020 in Kraft stehenden § 169h GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020 heranzieht, welcher auch vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren anzuwenden ist.3.2.2.
- Eingangs ist zu dem vom Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 25.
- und 09.09.2021 geäußerten Vorbringen (wonach in seinem Verfahren die zum Zeitpunkt der Antragstellung in Geltung stehende Fassung des Paragraph 169 h, GehG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, mit der Möglichkeit der Erhöhung des Besoldungsdienstalters bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses) auf die o.a. ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei nicht explizit erfolgter Anordnung mittels Übergangsbestimmung (betreffend die Anwendung der zuvor geltenden Bestimmung) die zum Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides (durch die Behörde) oder eines Erkenntnisses (durch das Verwaltungsgericht) geltende Rechtslage anzuwenden ist. Es ist der Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Anwendung der für ihn günstigeren Rechtslage Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,) in Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides abweist und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 11.09.2021 für ihre Beurteilung den seit 24.12.2020 in Kraft stehenden Paragraph 169 h, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, heranzieht, welcher auch vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren anzuwenden ist. 3.2.2.
- Nach § 169h Abs. 1 Z 2 GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020 ist bei Beamten, deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem 12.02.2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a leg.cit. bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. Beim Beschwerdeführer erfolgte die Feststellung von anrechenbaren Vordienstzeiten iSd Z 2 des § 169h Abs. 1 leg.cit., womit diese vom Gesetz geforderte Voraussetzung erfüllt ist.3.2.2.
- Nach Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer 2, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, ist bei Beamten, deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem 12.02.2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, leg.cit. bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. Beim Beschwerdeführer erfolgte die Feststellung von anrechenbaren Vordienstzeiten iSd Ziffer 2, des Paragraph 169 h, Absatz eins, leg.cit., womit diese vom Gesetz geforderte Voraussetzung erfüllt ist.
§ 12Abs. 2 Z 1a Geh
G idF BGBl. I Nr. 153/2020 sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter u.a. Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine gleichwertige Berufstätigkeit liegt nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c) leg.cit. dann vor, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses überwiegend betraut ist, und wenn für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Dass die vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 05.06.2000 bis 30.09.2013 beim Roten Kreuz als Notfallsanitäter und Einsatzfahrer ausgeübten Tätigkeiten (im örtlichen und überörtlichen Rettungsdienst, Krankentransport sowie Großunfall- und Katastrophendienst) mit den von ihm in den ersten sechs Monaten ab Begründung seines Dienstverhältnisses als eingeteilter (E2b-)Beamter des Exekutivdienstes durchgeführten Tätigkeiten (welche insbesondere in der Verrichtung von exekutivem Außendienst im weiteren Sinn gelegen waren – s. Pkt. II.1.1.) gleichwertig iSd angeführten und im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmung wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet (s. hierzu die Ausführungen im ersten Absatz seiner Stellungnahme vom 09.09.2021, wonach auch aus seiner Sicht die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Zeiten seiner Tätigkeit beim Roten Kreuz auf sein Besoldungsdienstalter nach der aktuellen Fassung des § 169h GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020 nicht vorliegen würden) und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. An dieser Annahme vermag auch die vom Beschwerdeführer ausgeübte Sonderverwendung als „Polizeisanitäter“ nichts zu ändern. Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erhöhung seines Besoldungsdienstalters im Hinblick auf die beim Roten Kreuz absolvierten Zeiten in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides abweist.
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter u.a. Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine gleichwertige Berufstätigkeit liegt nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) leg.cit. dann vor, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses überwiegend betraut ist, und wenn für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Dass die vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 05.06.2000 bis 30.09.2013 beim Roten Kreuz als Notfallsanitäter und Einsatzfahrer ausgeübten Tätigkeiten (im örtlichen und überörtlichen Rettungsdienst, Krankentransport sowie Großunfall- und Katastrophendienst) mit den von ihm in den ersten sechs Monaten ab Begründung seines Dienstverhältnisses als eingeteilter (E2b-)Beamter des Exekutivdienstes durchgeführten Tätigkeiten (welche insbesondere in der Verrichtung von exekutivem Außendienst im weiteren Sinn gelegen waren – s. Pkt. römisch zwei.1.1.) gleichwertig iSd angeführten und im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmung wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet (s. hierzu die Ausführungen im ersten Absatz seiner Stellungnahme vom 09.09.2021, wonach auch aus seiner Sicht die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Zeiten seiner Tätigkeit beim Roten Kreuz auf sein Besoldungsdienstalter nach der aktuellen Fassung des Paragraph 169 h, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, nicht vorliegen würden) und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. An dieser Annahme vermag auch die vom Beschwerdeführer ausgeübte Sonderverwendung als „Polizeisanitäter“ nichts zu ändern. Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erhöhung seines Besoldungsdienstalters im Hinblick auf die beim Roten Kreuz absolvierten Zeiten in Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides abweist. 3.2.2.
- Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine mögliche Unionsrechtswidrigkeit des § 169g Abs. 4 GehG ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass die im vorliegenden Verfahren zu klärende Frage der Erhöhung des Besoldungsdienstalters um zusätzliche Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 169h Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020 lediglich jene Fälle betrifft, bei denen die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags bereits unter „Einschluss“ der vor dem
- Geburtstag zurückgelegten Zeiten vorgenommen wurde und bei denen deshalb keine amtswegige Neueinstufung nach § 169f leg.cit. erfolgt (ist) (vgl. hierzu die dahingehenden Materialien AB 675 BlgNR
- GP, 10). Eine Neufestsetzung iSd § 169f leg.cit. (erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgte nach § 169f Abs. 1 Z 3 leg.cit. unter „Ausschluss“ der vor der Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten) mittels Ermittlung des Vergleichsstichtages nach § 169g leg.cit. war im vorliegenden Verfahren nicht vorzunehmen. Die dahingehenden Beschwerdeausführungen gehen somit ins Leere.3.2.2.
- Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine mögliche Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass die im vorliegenden Verfahren zu klärende Frage der Erhöhung des Besoldungsdienstalters um zusätzliche Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, lediglich jene Fälle betrifft, bei denen die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags bereits unter „Einschluss“ der vor dem
- Geburtstag zurückgelegten Zeiten vorgenommen wurde und bei denen deshalb keine amtswegige Neueinstufung nach Paragraph 169 f, leg.cit. erfolgt (ist) vergleiche hierzu die dahingehenden Materialien Ausschussbericht 675 BlgNR
- GP, 10). Eine Neufestsetzung iSd Paragraph 169 f, leg.cit. (erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgte nach Paragraph 169 f, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. unter „Ausschluss“ der vor der Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten) mittels Ermittlung des Vergleichsstichtages nach Paragraph 169 g, leg.cit. war im vorliegenden Verfahren nicht vorzunehmen. Die dahingehenden Beschwerdeausführungen gehen somit ins Leere. 3.2.2.
- Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Bescheides ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe abzuweisen. 3.2.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.
nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im gegenständlichen Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W246.2248784.1.01