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{'item': 'W255 2267780-1'}

Obsah (10)§ 31Art. 133§ 38§ 47§ 6§ 28§ 18§ 19§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlW255 2267780-1 Spruch, W255 2267780-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald

§ 31Abs. 1 i

Vm. § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zurückgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) erließ am 15.09.2022 eine als Bescheid bezeichnete Erledigung, in deren Spruch festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm. § 10 AlVG für den Zeitraum von 23.08.2022 bis 17.10.2022 verloren habe. 1.1. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) erließ am 15.09.2022 eine als Bescheid bezeichnete Erledigung, in deren Spruch festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 23.08.2022 bis 17.10.2022 verloren habe. 1.

  1. Gegen die unter Punkt 1.
  2. genannte Erledigung erhob der BF am 14.10.2022 fristgerecht Beschwerde. 1.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 02.12.2022, GZ: WF 2022-0566-9-027245, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 15.09.2022, VN: XXXX , bestätigt. 1.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 02.12.2022, GZ: WF 2022-0566-9-027245, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 15.09.2022, VN: römisch 40 , bestätigt. 1.
  5. Der BF beantragte am 12.12.2022 die Vorlage des Verfahrensaktes an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  6. Am 28.02.2023 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  7. Am 08.03.2023 wurden das AMS und der BF seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, Stellung zu dem Beschluss des VwGH vom 25.10.2022, A 2022/0005-1, zu nehmen und die unter Punkt 1.
  8. genannte als Bescheid bezeichnete Erledigung, die dem BF zugegangen ist, dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. 1.
  9. Am 29.03.2023 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht die ihm zugegangene Ausfertigung der als Bescheid bezeichneten Erledigung des AMS vom 15.09.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  11. Feststellungen 2.1.
  12. Der BF ist am XXXX geboren und seit 31.01.2011 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  13. Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 31.01.2011 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  14. Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 15.09.2022, VN: XXXX , stellte das AMS fest, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm. § 10 AlVG für den Zeitraum von 23.08.2022 bis 17.10.2022 verloren habe. 2.1.2. Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 15.09.2022, VN: römisch 40 , stellte das AMS fest, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 23.08.2022 bis 17.10.2022 verloren habe. 2.1.

  1. Die unter Punkt 1.
  2. genannte Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt erhaltenen Version als auch auf der an den BF ergangenen Ausfertigung die folgende Fertigung auf: „Für den Leiter/die Leiterin XXXX “ römisch 40 “ Eine Amtssignatur ist auf der Erledigung nicht vorhanden, und zwar weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung noch auf dem im Akt einliegenden Exemplar. Eine Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei sind nicht vorhanden. 2.1.
  3. Der BF brachte am 14.10.2022 fristgerecht Beschwerde gegen die unter Punkt 2.1.
  4. genannte Erledigung ein. 2.1.
  5. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 02.12.2022, GZ: WF 2022-0566-9-027245, wurde der unter Punkt 2.1.
  6. genannten Beschwerde des BF nicht stattgegeben und die als Bescheid bezeichnete Erledigung von 15.09.2022, VN: XXXX , bestätigt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF am 07.12.2022 per RSb-Brief zugestellt.2.1.
  7. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 02.12.2022, GZ: WF 2022-0566-9-027245, wurde der unter Punkt 2.1.
  8. genannten Beschwerde des BF nicht stattgegeben und die als Bescheid bezeichnete Erledigung von 15.09.2022, VN: römisch 40 , bestätigt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF am 07.12.2022 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
  9. Gegen die unter Punkt 2.1.
  10. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF beim AMS am 12.12.2022 einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  11. Beweiswürdigung 2.2.
  12. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  13. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  14. Die Feststellung zu der als Bescheid bezeichneten Erledigung des AMS vom 15.09.2022 (Punkt 2.1.2.) gründet sich auf den Verwaltungsakt. 2.2.
  15. Die Feststellungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes und des Inhaltes der als Bescheid bezeichneten Erledigung (Punkt 2.1.3) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Insbesondere brachte das AMS selbst in einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 28.02.2023 vor, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid automationsgestützt erstellt und die Ausfertigung daher

§ 47Abs. 1 Al

VG nicht unterschrieben bzw. beglaubigt oder mit einer Amtssignatur versehen worden sei. Dass auch die dem BF zugegangene Ausfertigung keine Unterschrift aufweist, ergibt sich zudem aus der vom BF dem Bundesverwaltungsgericht am 29.03.2023 übermittelten Ausfertigung (= der ihm zugegangene Bescheid). 2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes und des Inhaltes der als Bescheid bezeichneten Erledigung (Punkt 2.1.3) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Insbesondere brachte das AMS selbst in einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 28.02.2023 vor, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid automationsgestützt erstellt und die Ausfertigung daher

Paragraph 47, Absatz eins, AlVG nicht unterschrieben bzw. beglaubigt oder mit einer Amtssignatur versehen worden sei. Dass auch die dem BF zugegangene Ausfertigung keine Unterschrift aufweist, ergibt sich zudem aus der vom BF dem Bundesverwaltungsgericht am 29.03.2023 übermittelten Ausfertigung (= der ihm zugegangene Bescheid). 2.2.

  1. Die Feststellungen hinsichtlich der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.4.), der ergangenen Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.5.) sowie des Vorlageantrages des BF (Punkt 2.1.6.) basieren auf dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. 2.2.
  2. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.5.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.
  3. Rechtliche Beurteilung

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 2.3.1.

§ 18Abs.

3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.2.3.1.

Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

§ 18Abs.

4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Folglich haben sogenannte sonstige Ausfertigungen – dh. konventionelle Papierausfertigungen – entweder die eigenhändige Unterschrift des bzw. der Genehmigenden zu enthalten oder die Beglaubigung der Kanzlei, dass die Ausfertigung mit der Erledigung (der Urschrift) übereinstimmt und die Erledigung

§ 18Abs.

3 AVG genehmigt wurde. Ein Fehlen der Unterschrift bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung der Erledigung (vgl. VwSlg 6856 A/1966;

  1. 1994, 93/09/0302; VfSlg 12.139/1989) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 23 ff).Folglich haben sogenannte sonstige Ausfertigungen – dh. konventionelle Papierausfertigungen – entweder die eigenhändige Unterschrift des bzw. der Genehmigenden zu enthalten oder die Beglaubigung der Kanzlei, dass die Ausfertigung mit der Erledigung (der Urschrift) übereinstimmt und die Erledigung

Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigt wurde. Ein Fehlen der Unterschrift bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung der Erledigung vergleiche VwSlg 6856 A/1966;

  1. 1994, 93/09/0302; VfSlg 12.139 aus 1989,) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 23 ff). Ausdrucke von elektronisch erstellen Dokumenten, die eine Amtssignatur

§ 19E-Gov

G enthalten, sowie Kopien hiervon bedürfen keiner über die Amtssignatur hinausgehenden Unterschrift oder Beglaubigung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 26).Ausdrucke von elektronisch erstellen Dokumenten, die eine Amtssignatur

Paragraph 19, E-GovG enthalten, sowie Kopien hiervon bedürfen keiner über die Amtssignatur hinausgehenden Unterschrift oder Beglaubigung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 26). 2.3.2.

§ 47Abs. 1 fünfter Satz Al

VG 1977 BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017, bedürfen Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurde, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. 2.3.2.

Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG 1977 Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, bedürfen Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurde, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Mit Erkenntnis des VfGH vom 09.03.2022, G 295/2022-10, wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG als verfassungswidrig aufgehoben. Die aufgehobene Bestimmung ist in den am 09.03.2023 anhängigen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden, sodass nunmehr die allgemeinen Bestimmungen des § 18 Abs. 3 und Abs. 4 AVG heranzuziehen sind.Mit Erkenntnis des VfGH vom 09.03.2022, G 295/2022-10, wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG als verfassungswidrig aufgehoben. Die aufgehobene Bestimmung ist in den am 09.03.2023 anhängigen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden, sodass nunmehr die allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3 und Absatz 4, AVG heranzuziehen sind. 2.3.

  1. Im gegenständlichen Fall weist die als Bescheid bezeichnete Erledigung weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift oder Beglaubigung der Kanzlei auf, sodass es sich bei der vorliegenden Erledigung nicht um einen Bescheid handelt. Die vorliegende Beschwerde richtet sich daher – da ein Bescheid nicht existent wurde – gegen einen Nichtbescheid, weshalb diese zurückzuweisen war. 2.3.
  2. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt. Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung ist nicht erforderlich (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).2.3.
  3. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt. Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung ist nicht erforderlich vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 2.3.
  4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W255.2267780.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.