RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlW257 2246268-1 Spruch, , , W257 2246268-1/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.03.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Richter Mag. Herbert Mantler, hat über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Berchtold und Kollerics Rechtsanwälte aus Granz, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Steiermark vom 15.06.2021 Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Der Richter Mag. Herbert Mantler, hat über die Beschwerde des römisch 40 vertreten durch Berchtold und Kollerics Rechtsanwälte aus Granz, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Steiermark vom 15.06.2021 Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass 1) XXXX wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung und des Alters nach § 13 Abs. 1 Z 5 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz) gemäß § 18a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ein Ersatzanspruch ab dem 01.02.2019 bis zu seiner Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a/6 oder höher in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (E2a/6) und dem tatsächlichen Monatsbezug zuerkannt wird.1) römisch 40 wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung und des Alters nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz) gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ein Ersatzanspruch ab dem 01.02.2019 bis zu seiner Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a/6 oder höher in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (E2a/6) und dem tatsächlichen Monatsbezug zuerkannt wird. 2) Im Zeitraum vom 01.08.2019 bis einschließlich 30.11.2022 steht ihm kein Ersatzanspruch zu. 3) Gemäß § 18a Abs. 1 iVm § 19b Bundes-Gleichbehandlungsgesetz wird XXXX eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 7.500,- zuerkannt.3) Gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19 b, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz wird römisch 40 eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 7.500,- zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die belangte Behörde nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 17.03.2023 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die belangte Behörde nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 17.03.2023 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2246268.1.00
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