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{'item': 'W261 2188382-1'}

Obsah (5)§ 8Art. 133§ 3§ 29§ 42

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlW261 2188382-1 Spruch, W261 2188382-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 8Abs. 1 Z. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 21.12.2015 nach gemeinsamer Einreise mit seinem Bruder XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 22.12.2015 fand seine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, als er ein kleines Kind gewesen sei, sei ein Onkel väterlicher Seite von den Taliban-Kämpfern umgebracht worden. Vor ca. 6-7 Monaten sei sein Großvater väterlicher Seite von unbekannten Leuten in Herat umgebracht worden. Dann habe sich sein Vater entschlossen, Afghanistan zu verlassen, und sie seien gemeinsamen geflohen.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 21.12.2015 nach gemeinsamer Einreise mit seinem Bruder römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 22.12.2015 fand seine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, als er ein kleines Kind gewesen sei, sei ein Onkel väterlicher Seite von den Taliban-Kämpfern umgebracht worden. Vor ca. 6-7 Monaten sei sein Großvater väterlicher Seite von unbekannten Leuten in Herat umgebracht worden. Dann habe sich sein Vater entschlossen, Afghanistan zu verlassen, und sie seien gemeinsamen geflohen.
  3. Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangten Behörde) fand am 06.12.2017 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen im Wesentlichen an, er sei Tadschike und schiitischer Muslim. Er stamme aus XXXX in der Provinz Herat, habe sieben Jahre die Grundschule besucht und in der Landwirtschaft bei seinem Vater mitgearbeitet. Seine Eltern und vier Geschwister würden in Österreich, zwei weitere Geschwister im Iran leben. In Afghanistan würden noch vier Tanten und zwei Onkel mütterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits leben. Nach der Ausreise habe er im Iran geheiratet, seine Frau wohne im Iran bei ihren Eltern. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen vor.
  4. Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangten Behörde) fand am 06.12.2017 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen im Wesentlichen an, er sei Tadschike und schiitischer Muslim. Er stamme aus römisch 40 in der Provinz Herat, habe sieben Jahre die Grundschule besucht und in der Landwirtschaft bei seinem Vater mitgearbeitet. Seine Eltern und vier Geschwister würden in Österreich, zwei weitere Geschwister im Iran leben. In Afghanistan würden noch vier Tanten und zwei Onkel mütterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits leben. Nach der Ausreise habe er im Iran geheiratet, seine Frau wohne im Iran bei ihren Eltern. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sie seien aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit Cousins seines Vaters geflohen, bei denen sein Vater verletzt worden und sein Großvater verstorben sei. Die Gegner seien jetzt ihre Feinde. Zuerst sei auf den Feldern gestritten worden und dann seien sie zu ihnen nachhause gekommen und daraufhin sei sein Großvater gestorben. Zuletzt seien „sie“ nochmals bei ihnen gewesen, jedoch hätten seine Familie die Tür nicht geöffnet, sondern nach zehn Tagen das Land verlassen. Die Gegner hätten ihnen verbal gedroht und seien dann wieder gegangen. Neben ihrem Familienproblem gebe es außerdem noch die allgemeine Situation, dass Kinder in ihrem Dorf entführt worden seien.
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Überzeugungen, seines Glaubens oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe seitens des Staates oder Dritter verfolgt worden. Er habe seine Heimat in der Hoffnung auf ein besseres Leben in Österreich, sohin aus pekuniären Motiven, verlassen. Er stamme aus der Provinz Herat, wo die allgemeine Lage relativ stabil sei. Mit Kabul stehe ihm auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Er verfüge über Angehörige in Form seiner Tante, welche in seinem Haus in Herat lebe. Seine Ehefrau lebe im Iran. Er könne daher Unterstützung bekommen. Er verfüge über Berufserfahrung als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft, sei wirtschaftlich genügend abgesichert und könne für seinen Unterhalt grundsätzlich selbst sorgen. Es bestünden daher keine reale Gefahr oder sonstige schwerwiegende Hinderungsgründe im Fall seiner Rückkehr und es lägen auch keine Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes vor.
  7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung mit Schreiben vom 27.02.2018 fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, wozu eine eingehende Befragung sowohl des Beschwerdeführers als auch seines Bruders und seiner Eltern erforderlich gewesen wäre. Die Betroffenen hätten eine sehr ernstzunehmende Bedrohungssituation geschildert. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei auffallend kurz und aus näher dargelegten Gründen nicht überzeugend. Die Behörde habe es weiters unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den relevanten Länderinformationen zu verknüpfen. Der Beschwerdeführer sei zudem auch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als Schiit einer Gefährdung ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung, da die verfeindete Familie ihn aufgrund der afghanischen Gegebenheiten ohne Weiteres ausfindig machen könnte, und wäre ihm aufgrund der Wirtschafts- und Versorgungslage in den afghanischen Großstädten auch nicht zumutbar.
  8. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 02.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 07.03.2018 in der Gerichtsabteilung W263 einlangte.
  9. Mit Eingabe vom 29.07.2018 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung ein Zeugnis über die positive Ablegung der Pflichtschulabschlussprüfung und eine Praktikumsbeurteilung vor.
  10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W263 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 neu zugewiesen, wo dieses am 27.01.2020 einlangte.
  11. Mit Eingabe vom 22.06.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen zunächst detailliert und über die bisherigen Angaben hinausgehend das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und seiner Familie wiedergegeben wird. Die Betroffenen seien von der belangten Behörde in einer „Marathonsitzung“ und nur oberflächlich befragt worden. Die Bedrohung des Beschwerdeführers sei auch nach wie vor aktuell. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm sowohl aus Sicherheitsgründen als auch aufgrund der sozial-ökonomischen Rahmenbedingungen, insbesondere auch aufgrund der aktuellen COVID-19-Situation, nicht zur Verfügung. Diesbezüglich wurde auf zahlreiche aktuelle Länderberichte verwiesen. Schließlich wäre eine aufenthaltsbeendende Maßnahme insbesondere aufgrund der nunmehr viereinhalbjährigen Aufenthaltsdauer und des intensiven Familienlebens mit den in Österreich asylberechtigten Eltern und vier Geschwistern unverhältnismäßig.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.06.2020 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle seiner Rückkehr befragt wurde. Sein Verfahren wurde zusammen mit dem seines Bruders XXXX (W261 2188380-1) verhandelt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer legte eine Integrationsunterlage vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.06.2020 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle seiner Rückkehr befragt wurde. Sein Verfahren wurde zusammen mit dem seines Bruders römisch 40 (W261 2188380-1) verhandelt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer legte eine Integrationsunterlage vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
  14. Mit Eingabe vom 05.08.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen vorbrachte, es sei nach der mündlichen Verhandlung zu einer Trennung von seiner Ehefrau gekommen sei, diese begehre auch die Scheidung. Sodann führte er im Wesentlichen aus, dass sein Vorbringen aus näher dargelegten Gründen absolut konsistent, glaubwürdig, lebensnah, nachvollziehbar und plausibel sei und auch mit der Berichtslage übereinstimme. Ihm stehe in Afghanistan auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dafür käme theoretisch nur die Stadt Mazar-e Sharif in Betracht, in der er aber ebenfalls nicht vor seinen Verfolgern sicher und wo ihm eine Ansiedlung aufgrund der dortigen allgemeinen Lage in Verbindung mit den Folgen der COVID-19-Pandemie auch nicht zumutbar wäre. Im Fall einer Abschiebung des Beschwerdeführers würde aufgrund der aktuellen Lage auch eine Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte drohen. Schließlich sei zugunsten seiner privaten und familiären Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich zusätzlich zu berücksichtigen, dass er mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebe, sein Vater gesundheitlich beeinträchtigt sei und der Beschwerdeführer als ältester Sohn nunmehr für seine Familie sorgen müsse und bezüglich seiner jüngeren Geschwister elternähnliche Aufgaben übernehme. Mit der Stellungnahme wurde medizinische Unterlagen des Vaters und der Mutter vorgelegt.
  15. Mit Eingabe vom 05.08.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen vorbrachte, es sei nach der mündlichen Verhandlung zu einer Trennung von seiner Ehefrau gekommen sei, diese begehre auch die Scheidung. Sodann führte er im Wesentlichen aus, dass sein Vorbringen aus näher dargelegten Gründen absolut konsistent, glaubwürdig, lebensnah, nachvollziehbar und plausibel sei und auch mit der Berichtslage übereinstimme. Ihm stehe in Afghanistan auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dafür käme theoretisch nur die Stadt Mazar-e Sharif in Betracht, in der er aber ebenfalls nicht vor seinen Verfolgern sicher und wo ihm eine Ansiedlung aufgrund der dortigen allgemeinen Lage in Verbindung mit den Folgen der COVID-19-Pandemie auch nicht zumutbar wäre. Im Fall einer Abschiebung des Beschwerdeführers würde aufgrund der aktuellen Lage auch eine Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK garantierten Rechte drohen. Schließlich sei zugunsten seiner privaten und familiären Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich zusätzlich zu berücksichtigen, dass er mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebe, sein Vater gesundheitlich beeinträchtigt sei und der Beschwerdeführer als ältester Sohn nunmehr für seine Familie sorgen müsse und bezüglich seiner jüngeren Geschwister elternähnliche Aufgaben übernehme. Mit der Stellungnahme wurde medizinische Unterlagen des Vaters und der Mutter vorgelegt.
  16. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.09.2020, Zl. W261 2188382-1/16E, wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.11. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.09.2020, Zl. W261 2188382-1/16E, wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Laufe des Verfahrens glaubhaft vorgebracht habe und sich dabei eine lineare Handlung sowie ein nachvollziehbares Bild ergeben habe. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten glaubhaft vorgebracht, dass ihre Familie in einen gewaltsamen Streit um ein landwirtschaftliches Grundstück verwickelt sei und ihr Großvater dabei umgekommen sei. Die Nachbarn, die auch die Großcousins (Cousins mütterlicherseits des Vaters) des Beschwerdeführers seien, hätten widerrechtlich behauptet, dass ihnen ein Feld gehöre. Der Dorfvorsteher habe vorerst einen Streit schlichten können und habe zugunsten der Familie des Beschwerdeführers entschieden. Danach sei ein weiterer Streit eskaliert, die Gegner hätten den Vater des Beschwerdeführers verletzt und den Großvater schwer verletzt, sodass letzterer im Krankenhaus verstorben sei. Während des Streits sei auch der Rest der Familie mit dem Umbringen bedroht worden. Nach einer kurzen Festnahme durch die Polizei seien die Angreifer nach Zahlungen von Schmiergeld wieder freigekommen und hätten die Familie des Beschwerdeführers erneut bedroht, daraufhin hätten sie Afghanistan verlassen. Bei einer Rückkehr würde die verfeindete Familie annehmen, dass der Beschwerdeführer zurückgekommen sei, um „Blutrache“ auszuüben oder um sich für staatliche Strafverfolgung einzusetzen oder um sich das Grundstück zurückzuholen. Es könne daher in einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie einer asylrelevanten Verfolgung durch die verfeindete Familie ausgesetzt wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde ihm nicht zur Verfügung. 12. Gegen das Erkenntnis des BVwG erhob die belangte Behörde innerhalb offener Frist im Zuge einer außerordentlichen Revision die Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH). 13. Mit Erkenntnis des VwGH vom 11.01.2023, Ra 2020/19/0363-8 wurde festgehalten, dass sich die Amtsrevision als zulässig erweisen würde und diese auch begründet sei. Ebenso werde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Wesentlichen sei ausgeführt worden, dass es sich aus den oben dargestellten Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ergeben würde, dass das Bundesverwaltungsgericht eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters beziehungsweise Großvaters und infolgedessen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie gesehen habe. Der VwGH habe zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte

§ 29Vw

GVG festgehalten, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen habe, die in der Rechtsprechung zu den §§ 58 bis 60 AVG entwickelt worden seien. Dies erfordere eine konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, die Angabe jener Gründe, warum die Behörde jenen Sachverhalt festgestellt habe, sowie die Darstellung der rechtlichen Erwägungen.Der VwGH habe zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte

Paragraph 29, VwGVG festgehalten, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen habe, die in der Rechtsprechung zu den Paragraphen 58 bis 60 AVG entwickelt worden seien. Dies erfordere eine konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, die Angabe jener Gründe, warum die Behörde jenen Sachverhalt festgestellt habe, sowie die Darstellung der rechtlichen Erwägungen. Zur Auslegung des Begriffs der „sozialen Gruppe“ habe sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung auf Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status-RL und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH bezogen. Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden könne, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen müsse diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werde.Zur Auslegung des Begriffs der „sozialen Gruppe“ habe sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung auf Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Status-RL und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH bezogen. Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden könne, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen müsse diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werde. Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedürfe es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. zu alldem VwGH 17.02.2022, Ra 2021/20/0400).Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedürfe es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung vergleiche zu alldem VwGH 17.02.2022, Ra 2021/20/0400). Da das Bundesverwaltungsgericht somit aus den aufgezeigten Gründen die Rechtslage verkannt und infolgedessen für die Entscheidung wesentliche Feststellungen nicht getroffen habe, sei die angefochtene Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG aufzuheben gewesen.Da das Bundesverwaltungsgericht somit aus den aufgezeigten Gründen die Rechtslage verkannt und infolgedessen für die Entscheidung wesentliche Feststellungen nicht getroffen habe, sei die angefochtene Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben gewesen. 14. Mit Eingabe vom 09.03.2023 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er zur sozialen Gruppe der Familie gehöre. Die aktuellen Leitlinien der EUAA würden davon ausgehen, dass Personen, die in Blutfehden oder Grundstücksstreitigkeiten verwickelt seien, eine besonders gefährdete Risikogruppe darstellen würden. Die EUAA führe dazu weiters aus, dass der Zusammenhang mit dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe darin bestehe, dass einerseits die Angehörigeneigenschaft als angeborenes Merkmal anzusehen sei und andererseits Familien in Afghanistan bekannt und daher in ihrer Umgebung eindeutig identifizierbar seien. Die Zugehörigkeit zur leiblichen Familie stelle per se ein angeborenes Merkmal dar. Zudem sei seine Familie eindeutig als „andersartig“ identifizierbar, da die verfeindete Familie über politischen Einfluss verfüge und sich die Familie des Beschwerdeführers vor ihrer Flucht um Unterstützung an den Dorfvorsteher gewendet habe. Das Vorliegen einer bestimmten sozialen Gruppe sei daher aus den näher dargelegten Gründen im konkret vorliegenden Fall festzustellen. Zudem würden Blutfehden in Afghanistan von extremer Gewalt bis zur Ermordung führen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet als einziges männliches Familienmitglied mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Ziel eines Blutracheaktes werden. Eine Blutfehde könne zudem Jahre bzw. Jahrzehnte andauern. Dem Beschwerdeführer würde zudem kein staatlicher Schutz gewährt werden, dies ergebe sich aus den Empfehlungen der UNHCR und EUAA. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner westlichen Orientierung der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, da er aufgrund seiner Lebensweise bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Stigmatisierung, Diskriminierung und Übergriffen seitens der Taliban ausgesetzt wäre. Diese Gesinnung, die der Beschwerdeführer in Österreich täglich lebe, widerspreche der religiösen Interpretation des Islam durch die Taliban, weshalb er von diesen als „Verräter“ oder „Ungläubiger“ betrachtet werden würde, weshalb die Verfolgungsgefahr in kausalem Zusammenhang mit einer ihm zumindest unterstellten politischen bzw. religiösen Gesinnung stehe. Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer mehrere Empfehlungsschreiben bei. 15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.03.2023 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle seiner Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. 16. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien des Verfahrens am 21.03.2023 im Rahmen des Parteiengehörs das am 21.03.2023 neu erschienene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme bis spätestens 31.03.2023 abzugeben. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung gab keine der Parteien eine schriftliche Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX bzw. XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Farsi, Deutsch und ein wenig Englisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 bzw. römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Farsi, Deutsch und ein wenig Englisch. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt Injil in der Provinz Herat. Sein Vater heißt XXXX (ca. 52 Jahre) und seine Mutter XXXX , (ca. 47 Jahre). Er hat zwei Schwestern, XXXX (ca. 34 Jahre) und XXXX (ca. 20 Jahre), sowie vier Brüder, XXXX (ca. 33 Jahre), XXXX (ca. 24 Jahre), XXXX (ca. 21 Jahre) und XXXX (ca. 17 Jahre). Mit Ausnahme seiner ältesten Geschwister XXXX und XXXX , die verheiratet sind und im Iran leben, leben die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers als Asylberechtigte in Österreich.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt Injil in der Provinz Herat. Sein Vater heißt römisch 40 (ca. 52 Jahre) und seine Mutter römisch 40 , (ca. 47 Jahre). Er hat zwei Schwestern, römisch 40 (ca. 34 Jahre) und römisch 40 (ca. 20 Jahre), sowie vier Brüder, römisch 40 (ca. 33 Jahre), römisch 40 (ca. 24 Jahre), römisch 40 (ca. 21 Jahre) und römisch 40 (ca. 17 Jahre). Mit Ausnahme seiner ältesten Geschwister römisch 40 und römisch 40 , die verheiratet sind und im Iran leben, leben die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers als Asylberechtigte in Österreich. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise im Haus der Familie im Heimatdorf. Sein Vater betrieb eine eigene Landwirtschaft und versorgte die Familie. Mit ihnen lebten auch sein Großvater und seine Tante väterlicherseits. Er besuchte sieben Jahre lang die Grundschule und erlernte keinen Beruf. Er arbeitete in der Landwirtschaft seines Vaters. Nach der Ausreise aus Afghanistan heiratete der Beschwerdeführer im September 2015 im Iran XXXX traditionell vor einem Mullah. Es handelte sich um eine arrangierte Heirat. Ca. zwei Wochen später reiste der Beschwerdeführer nach Europa weiter. Seine Ehefrau blieb im Iran bei ihren Eltern. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ließen sich im Juli 2020 scheiden. Nach einer ca. einjährigen Trennung (ca. Juli 2020 bis Juli 2021) heirateten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 28.07.2022 erneut im Iran. Seine Ehefrau lebt derzeit bei ihren Eltern im Iran. Der Ehe entstammen keine Kinder.Nach der Ausreise aus Afghanistan heiratete der Beschwerdeführer im September 2015 im Iran römisch 40 traditionell vor einem Mullah. Es handelte sich um eine arrangierte Heirat. Ca. zwei Wochen später reiste der Beschwerdeführer nach Europa weiter. Seine Ehefrau blieb im Iran bei ihren Eltern. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ließen sich im Juli 2020 scheiden. Nach einer ca. einjährigen Trennung (ca. Juli 2020 bis Juli 2021) heirateten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 28.07.2022 erneut im Iran. Seine Ehefrau lebt derzeit bei ihren Eltern im Iran. Der Ehe entstammen keine Kinder. In Afghanistan leben in der Provinz Herat, aber außerhalb des Heimatdistriktes, noch vier Tanten und zwei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers. Zu diesen hat er selten Kontakt. Drei Tanten und ein Onkel väterlicherseits leben im Iran, eine Tante väterlicherseits in der Türkei. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im August 2015 gemeinsam mit seiner Familie, er und sein Bruder XXXX wurden jedoch auf der Flucht vom Rest der Familie getrennt. Er stellte am 21.12.2015 gemeinsam mit seinem damals minderjährigen Bruder einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im August 2015 gemeinsam mit seiner Familie, er und sein Bruder römisch 40 wurden jedoch auf der Flucht vom Rest der Familie getrennt. Er stellte am 21.12.2015 gemeinsam mit seinem damals minderjährigen Bruder einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.1. Die Familie des Beschwerdeführers wurde in Afghanistan in einen gewaltsamen Streit um ein landwirtschaftliches Grundstück verwickelt. Die Nachbarn, die auch Großcousins (Cousins mütterlicherseits des Vaters) des Beschwerdeführers sind, behaupteten, das Feld gehöre ihnen. Der Streit eskalierte, sechs Brüder der Nachbarsfamilie verletzten seinen Vater leicht und seinen Großvater schwer, woraufhin letzterer am Weg ins bzw. im Krankenhaus verstarb. Zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Nachbarsfamilie besteht jedoch keine Blutfehde. Der Beschwerdeführer wurde von seiner Familie nicht aufgefordert Rache zu nehmen oder andere Personen zu töten. Die Nachbarsfamilie sucht auch nicht nach dem Beschwerdeführer. Es kann daher in einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Bedrohung durch die Nachbarsfamilie ausgesetzt wäre. 1.2.2. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt. 1.2.3. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Tadschiken keine Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität. 1.2.4. Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Afghanistan mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit Dezember 2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 21.12.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer nahm in Österreich an mehreren Deutschkursen und an einem Werte- und Orientierungskurs teil. Er erwarb 2017 das A2-Deutschzertifikat und verfügt mittlerweile über gute Deutschkenntnisse. Im August 2018 absolvierte er ein fünftägiges Praktikum in einer Bäckerei. Im Juli 2019 bestand er die Pflichtschulabschlussprüfung. Er absolvierte zudem die Führerscheinprüfung der Klasse B. Der Beschwerdeführer war von 01.03.2021 bis 15.03.2023 bei einem auf Holzverarbeitung spezialisierten Unternehmen in Salzburg beschäftigt. Seine berufliche Tätigkeit wurde bis zur Entscheidung über seinen Aufenthaltstitel und die dazugehörige Arbeitserlaubnis unterbrochen. In Österreich leben die Eltern, drei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Seinen Familienangehörigen wurde mit Bescheiden der belangten Behörde vom 19.01.2018 (bzw. im Fall seines Bruders XXXX mit hg. Erkenntnis vom 24.06.2020 bzw. schriftlich ausgefertigt am 09.07.2020) im Rahmen des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebt seit 01.09.2022 in seiner eigenen Wohnung in Salzburg Stadt. Auch seine Cousine XXXX lebt in Österreich.In Österreich leben die Eltern, drei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Seinen Familienangehörigen wurde mit Bescheiden der belangten Behörde vom 19.01.2018 (bzw. im Fall seines Bruders römisch 40 mit hg. Erkenntnis vom 24.06.2020 bzw. schriftlich ausgefertigt am 09.07.2020) im Rahmen des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebt seit 01.09.2022 in seiner eigenen Wohnung in Salzburg Stadt. Auch seine Cousine römisch 40 lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.4. Zu einer möglichen Neuansiedlung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat: Infolge der Machtübernahme der Taliban im August 2021 könnten dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeit landesweit unübersichtlichen, volatilen und prekären Sicherheits- und Versorgungslage unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ihn vor dieser Gefährdung zu schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht. 1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 9, veröffentlicht am 21.03.2023 (LIB), - UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2023 (UNHCR), - EUAA Country Guidance Afghanistan, Jänner 2023 (EUAA). 1.5.1. Politische Lage - Letzte Änderung: 21.03.2023 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen. Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (LIB). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Innerhalb weniger Wochen kündigten sie „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst. Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte. Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten, wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben. Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (LIB). Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.08.2021 in Verbindung standen. Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (LIB). Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 07.04.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 04.05.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst (LIB). Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt, dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (LIB). 1.5.2. Sicherheitslage - Letzte Änderung: 21.03.2023 Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021. So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Für den Zeitraum zwischen 15.08.2021 und 15.06.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (LIB). Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder und verstärkte Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in elf Provinzen zu operieren. So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher, Takhar, Baghlan, Khost, Kapisa und Badakhshan (LIB). Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt, und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich. Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (LIB). Zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele bekannte sich niemand, darunter ein Selbstmordattentat in der Gazargah-Moschee in Herat City am 02.09.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban-Kleriker, und 22 weitere verletzt wurden; die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.09.2022, bei der vier Zivilisten getötet und 52 verwundet wurden; und ein Selbstmordattentat am 05.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden (LIB). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3% der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7% bzw. 70,7% der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (LIB). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt, diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (LIB). Die De-facto-Behörden der Taliban haben Berichten zufolge schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter extralegale Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und andere Formen von Misshandlungen. Zusätzlich haben die De-facto-Behörden der afghanischen Bevölkerung Einschränkungen ihrer Rechte auf Meinungs-, Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit auferlegt, welche die internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans verletzen (UNHCR). 1.5.2.1. Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten - Letzte Änderung: 21.03.2023 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (LIB). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.08.2021; vgl. BBC 20.08.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte, während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (LIB). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.08.2021; vergleiche BBC 20.08.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte, während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (LIB). 1.5.3. Regionen Afghanistans - Letzte Änderung: 27.02.2023 Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern leben ca. 34,3 bis 38,3 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921

  1. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  2. km)(LIB). 1.5.3.1 Herat - Letzte Änderung: 27.02.2023 Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans an der Grenze zwischen Afghanistan und dem Iran. Herat grenzt im Süden an die afghanischen Provinzen Farah, im Norden an Badghis und im Osten an Ghor. Im Norden grenzt die Provinz außerdem teilweise an Turkmenistan. Die Stadt Herat ist das größte und bedeutendste Stadtgebiet im Westen Afghanistans, in dem schätzungsweise 400.000 Heratis leben. Während Landwirtschaft und Viehzucht die Haupterwerbszweige in den ländlichen Distrikten der Provinz Herat sind, dominieren städtische Handels- und Industrieunternehmen die Wirtschaft von Herat-Stadt. Der Handel ist eng mit Iran verbunden (LIB). 1.5.3.2. Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen - Letzte Änderung: 27.02.2023 2022 Im Jänner bekannte sich der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) zu einem Anschlag auf einen Minibus in Herat, bei dem bis zu sieben Personen starben (LIB). Am 21.02.2022 wurden in Herat drei Menschen erschossen und anschließend öffentlich aufgehängt. Lokalen Quellen zufolge handelte es sich dabei möglicherweise um eine Bestrafung durch die Taliban für eine Entführung. Die Taliban haben die Vorwürfe nicht bestätigt (LIB). Bei zwei Bombenexplosionen in der Stadt Herat wurden Anfang April bis zu fünf Zivilisten getötet und 25 weitere verletzt, darunter auch Kinder (LIB). Am 02.09.2022 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Herat zwischen 18 und 46 Menschen getötet, darunter ein prominenter, den Taliban nahestehender Geistlicher, und weitere verletzt (LIB). Am 27.10.2022 kam es in Herat zu einem Angriff auf einen Bus, bei dem Sicherheitskräfte der Taliban getötet wurden und Mitte November wurden in der Provinz fünf Mitglieder des ISKP von den Taliban getötet (LIB). 1.5.4. Taliban - Letzte Änderung: 21.03.2023 Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (LIB). Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten. Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan. Am 15.08.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan, und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (LIB). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist, benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet, dem obersten Führer der Taliban. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (LIB). In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen „Kreisen“. Diese „Kreise“ werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die „westliche Zone“ der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die „östliche Zone“ (13 Provinzen) zuständig war. Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (LIB). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung, und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette. Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (LIB). 1.5.5. Rechtsschutz/Justizwesen - Letzte Änderung: 21.03.2023 Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Dies ist nach wie vor der Fall, auch wenn die Taliban seit ihrer Machtübernahme versucht haben, einige lokale Streitbeilegungspraktiken zu kontrollieren (LIB). Nachdem sie die gewählte Regierung im August 2021 abgesetzt hatten, übernahmen die Taliban die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft . Viele Richter wurden aus ihren Ämtern entlassen, und Angehörige des Islamischen Emirats Afghanistan (IEA) mit unterschiedlichem Hintergrund praktizieren nun Rechtsstaatlichkeit. Es wurden ein Justizminister und ein Oberster Richter und Leiter des Obersten Gerichtshofs durch die Taliban ernannt. Am 16.12.2021 erließ die Taliban-Führung ein Dekret zur Ernennung von 32 Direktoren, Abteilungsleitern, Richtern und anderen wichtigen Beamten im Zusammenhang mit dem Obersten Gerichtshof. Am 25.12.2021 wurde ein Generalstaatsanwalt ernannt, der sich zur Rechenschaftspflicht und Unabhängigkeit seines Amts nach der Scharia verpflichtet (LIB). Im Jahr 2022 setzt sich die Umstellung des Justizwesens und des Rechtsrahmens der ehemaligen Republik weiter fort, wobei Bedenken hinsichtlich der vorherrschenden Unklarheit über die anwendbaren Gesetze bestehen. Am 21.08.2022 wies der Taliban-Generalstaatsanwalt die Staatsanwälte an, laufende Ermittlungen an Taliban-Gerichte zu übertragen; der stellvertretende Oberste Richter für die Verwaltung des Obersten Gerichtshofs gab an, dass die Richter auch Ermittlungsaufgaben nach dem Scharia-Recht übernehmen würden. Diese Maßnahme führt zu einer höheren Arbeitsbelastung der Gerichte, zu Verzögerungen bei Gerichtsverfahren und zu einer Verlängerung der ohnehin schon langen Untersuchungshaftzeiten. Angesichts der damit einhergehenden Zunahme der Gefangenenpopulation und eines Ersuchens des Büros für Gefängnisverwaltung im Juni 2022 wies Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Ende September 2022 den Obersten Gerichtshof an, Richtergruppen für jede Provinz zu ernennen, um die Prüfung der Fälle von Untersuchungshäftlingen zu beschleunigen (LIB). Die Zulassung von Strafverteidigern ist noch nicht abgeschlossen, und Frauen sind nach wie vor von diesem Verfahren ausgeschlossen. Das Taliban-Justizministerium teilte mit, dass bis zum 10.11.2022 1.275 von 1.332 geprüften Anwälten die Anforderungen erfüllt hätten und 947 eine neue Zulassung erhalten hätten, während vor August 2021 schätzungsweise 6.000 Strafverteidiger, darunter 1.500 Frauen, praktiziert hatten. Nach Angaben der Taliban-Justizbehörden haben die Gerichte über 13.000 Fälle verhandelt, und bei den Justizministerien im ganzen Land sind 97.700 Zivilklagen eingegangen, von denen seit August 2021 nur 2.339 von Gerichten bearbeitet wurden (LIB). Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung sollen nach Angaben der Taliban-Führung weiterhin gelten, unterliegen aber einem Islamvorbehalt (d. h., sie werden auf die Vereinbarkeit mit dem islamischen Recht überprüft); sie werden in der Praxis nicht oder nur in Teilen angewendet. So wird u. a. in von Taliban veröffentlichten Dekreten darauf Bezug genommen. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften wurden mit den Taliban nahestehenden Rechtsgelehrten besetzt, die weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung anzuwenden. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Taliban-Regierung in Kabul auf die Verwaltungen und Sicherheitskräfte der Provinz- und Distriktebene. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Taliban gegen die Bevölkerung hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab. Sowohl das afghanische Zivilgesetzbuch wie auch das schiitische Personenstandsrecht sind nominell weiterhin in Kraft, auch wenn es Änderungen gibt. Während beispielsweise Fälle des schiitischen Personenstandsrechts früher von den Gerichten der Regierung behandelt wurden, verweisen die Taliban diese Fälle an die schiitischen Religionsämter, die unabhängig und nicht von der Regierung geleitet werden (LIB). Nach Angaben eines in Afghanistan praktizierenden Rechtsanwaltes stellt sich die Lage der Gesetze in Afghanistan als schwierig und uneinheitlich dar. Auch wenn die Taliban stets behaupteten, dass die afghanischen Gesetze unislamisch wären, so haben sie nicht im Detail erklärt, welche Bestimmungen welcher Gesetze gegen die Grundsätze der Scharia verstoßen würden. Sie haben weder erklärt, dass alle früheren Gesetze nicht mehr gelten, noch, dass diese weiterhin in Kraft sind und gelten. Auch in der Praxis gibt es unterschiedliche Standards in den verschiedenen Instanzen. Einige Gerichte wenden die früheren Gesetze, einschließlich des Zivilgesetzbuches an, andere wiederum nicht (LIB). Aus verschiedenen Provinzen gibt es anhaltende, im Einzelfall nur schwer verifizierbare Berichte über öffentliche Strafmaßnahmen, die auch Körperstrafen wie Steinigung und Auspeitschung einschließen. Vereinzelt kommt es auch zur Zurschaustellung von Kriminellen sowie Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs). Auf nationaler Ebene wurde im April 2022 erstmals eine Körperstrafe (Peitschenhiebe) wegen Drogen- und Alkohol-Konsums durch den Obersten Gerichtshof verhängt. Das von den Taliban neu-gegründete Ministerium für die Förderung von Tugend und Verhinderung von Laster (sog. Tugendministerium) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (LIB). 1.5.6. Sicherheitsbehörden - Letzte Änderung: 21.03.2023 Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen, und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Miliz-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Streitkräfte kündigte Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen. Es zeichnet sich ab, dass die Taliban mit Ausnahme der Luftwaffe (hier sollen laut afghanischen Presseangaben fast die Hälfte der ehemaligen Soldaten zurückgekehrt sein) von den bisherigen Kräften nur vereinzelt Fachpersonal übernehmen wollen. Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch „of“] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als „National Directorate of Security“ (NDS) bekannt war, wurde dem Innenministerium der Taliban unterstellt. Das Innenministerium der Taliban-Regierung hat wiederholt angekündigt, Polizisten, u. a. im Bereich der Verkehrspolizei, zu übernehmen (LIB). Die Institutionalisierung des Sicherheitsapparats nahm im Jahr 2022 zu. Ende August berichteten die Vereinten Nationen, dass 150.000 Armeeangehörige und fast 200.000 Polizisten in Afghanistan rekrutiert worden seien. Sprecher des Taliban-Innenministeriums gaben die Größe der Armee im August mit 100.000 bis 150.000 bzw. im Oktober mit 150.000 Mann an, mit weiterem Ausbaupotenzial (LIB). 1.5.7. IDPs und Flüchtlinge - Letzte Änderung 21.03.2023. Die Zahl der Binnenvertriebenen stieg im Jahr 2021 aufgrund der Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften Taliban auf insgesamt mehr als 3,5 Millionen Menschen. Nach dem Ende der gewaltsamen Auseinandersetzungen in weiten Teilen des Landes kehrten im September und Oktober 2021 vor allem kürzlich Binnenvertriebene in ihre Heimatprovinzen zurück. Zwischen 2021 und 2022 sind über 1,2 Millionen Binnenvertriebene an ihre Herkunftsorte zurückgekehrt - über 1 Million Binnenvertriebene im Jahr 2021 und 211.807 im Jahr 2022. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrende aus dem Ausland befinden sich laut UNHCR in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit oder -verkauf). Mit Stand Juni 2022 gibt es in Afghanistan weiterhin 3,4 Millionen Binnenvertriebe (LIB). Konflikte waren lange Zeit der Hauptauslöser für Vertreibungen in Afghanistan. Dies änderte sich mit der Machtübernahme der Taliban, da die Konfliktvorfälle und die damit verbundenen Vertreibungen landesweit stark zurückgingen. Unsicherheit ist jedoch nicht der einzige Faktor, der die Menschen zwingt, ihre Häuser zu verlassen. Die Wirtschafts- und Liquiditätskrise seit der Machtübernahme durch die Taliban, die geringeren landwirtschaftlichen Erträge aufgrund der Dürre, die unzuverlässige Stromversorgung und die sich verschlechternde Infrastruktur sowie die anhaltende COVID-19-Pandemie haben die humanitäre Krise verschärft (LIB). 1.5.8. Grundversorgung und Wirtschaft - Letzte Änderung: 10.03.2023 Obwohl die letzten 20 Jahre vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, einem afghanischen Wirtschaftsexperten zufolge, „eine goldene Zeit“ für das Wirtschaftswachstum in Afghanistan waren, konnten die Milliarden an US-Dollar, die Afghanistan aus dem Ausland erhielt, nicht nachhaltig eingesetzt werden. Gründe dafür waren vor allem Unsicherheit, Dürren und die weitverbreitete Korruption, die auch weitere Investitionen in Afghanistan verhinderten (LIB). Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv, was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt. Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt. Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen. Berichten aus Kabul zufolge ist aufgrund einer Verringerung von Bauaktivitäten auch der informelle Niedriglohnsektor stark betroffen (LIB). Sowohl die formelle als auch die informelle Wirtschaft haben durch die Unterbrechung der Finanz- und Handelsmechanismen, den Kaufkraftverlust aufgrund der verlorenen Lebensgrundlage und den plötzlichen Rückgang der direkten internationalen Entwicklungshilfe, die zuvor 75% der öffentlichen Ausgaben ausgemacht hatte, dramatisch gelitten. Die hohe Arbeitslosigkeit und die anhaltende Inflation der wichtigsten Rohstoffpreise haben dazu geführt, dass sich die Verschuldung des Durchschnittshaushalts seit 2019 versechsfacht hat und für städtische Haushalte seit 2021 um 44% gestiegen ist (LIB). Auch im Jahr 2022 hielten die meisten Geberländer die Kürzungen der Einkommenshilfen und der Löhne für Beschäftigte aufrecht, die für die Gesundheitsversorgung, das Bildungswesen und andere wichtige Dienstleistungen zuständig sind. Die daraus resultierenden weitverbreiteten Lohneinbußen fielen mit steigenden Preisen für Lebensmittel, Treibstoff und andere wichtige Güter zusammen. Auch die landwirtschaftliche Produktion ging im Jahr 2022 aufgrund der anhaltenden Dürre und des fehlenden Zugangs zu Düngemitteln, Treibstoff und anderen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln zurück (LIB). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90% der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (LIB). Naturkatastrophen Afghanistan erlebte im Jahr 2022 Naturkatastrophen, deren Auswirkungen die schlimmsten Erwartungen erfüllten und von denen allein zwischen Jänner 2022 und Jänner 2023 mehr als 241.052 Menschen in 33 von 34 Provinzen betroffen waren. Afghanistan ist anfällig für Erdbeben, Überschwemmungen, Dürre, Erdrutsche und Lawinen. Mehr als drei Jahrzehnte Konflikt, gepaart mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Verringerung des Katastrophenrisikos, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer schwerer mit Naturkatastrophen fertig wird. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (LIB). Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten: in der Provinz Badghis im Jänner, im Juni in den Provinzen Paktika und Khost und in der Provinz Kunar im September. Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen, die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse wie die Sommerüberschwemmungen von 2022 im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (LIB). Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998-2001 eine Periode mit mehrjähriger Dürre. Eine mit dem Joint Intersectoral Analysis Framework (JIAF) durchgeführte Analyse zeigt, dass 25 von 34 Provinzen entweder schwere oder katastrophale Dürrebedingungen melden, von denen mehr als 50% der Bevölkerung betroffen sind. Es handelt sich überwiegend um ein ländliches Phänomen: 73% der ländlichen Haushalte gegenüber 24% der städtischen Haushalte sind davon betroffen, insbesondere das zentrale Hochland war Berichten zufolge eine der am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen, gefolgt vom Süden und Norden Afghanistans. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (LIB). 1.5.8.1. Armut und Lebensmittelunsicherheit - Letzte Änderung: 10.03.2023 Ein Jahr nach der Machtübernahme der Taliban leben geschätzte 97% der Afghanen in Armut, etwa 24,4 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, womit in Afghanistan eine der schlimmsten humanitären Krisen der Welt herrscht. In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46% der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht. Allerdings ist eine allmähliche Verschiebung der Ursachen für den Bedarf an humanitärer Hilfe im Ernährungsbereich festzustellen: Im Jahr 2022 waren Dürre und wirtschaftliche Gründe die von den Haushalten am häufigsten gemeldeten Ursachen, während im Jahr 2021 Konflikte und COVID-19 die wichtigsten Ursachen waren (LIB). Von den 34 Provinzen und einem städtischen Gebiet (Kabul), die in die IPC-Analyse einbezogen sind, werden im aktuellen Analysezeitraum von September bis Oktober 2022 zwei Provinzen in die IPC-Phase 4, 23 in die IPC-Phase 3 und die restlichen zehn in die IPC-Phase 2 eingestuft. Es wird erwartet, dass sich die Situation im Projektionszeitraum von November 2022 bis April 2023, auch aufgrund des Winters, weiter verschlechtern wird, und 33 der 34 Provinzen sowie die Stadt Kabul werden sich wahrscheinlich in IPC-Phase 3 oder 4 befinden. Im Jahr 2023 werden in Afghanistan schätzungsweise 4 Millionen Menschen an akuter Unterernährung leiden, darunter 875.227 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung bzw. 2.347.802 Kinder mit mittelschwerer akuter Unterernährung sowie 804.365 schwangere und stillende Frauen mit akuter Unterernährung. Nur 16% der Kinder im Alter von 6-23 Monaten erhalten ein Minimum an akzeptabler Nahrung. Die Nachfrage nach Behandlungsmöglichkeiten für Unterernährung ist in den letzten Monaten des Jahres 2022 sprunghaft angestiegen. Die Zahl der gefährlich unterernährten Kinder, die in die mobilen Kliniken von Save the Children in Afghanistan eingeliefert werden, ist seit Januar dieses Jahres um 47% gestiegen, wobei einige Babys sterben, bevor sie überhaupt behandelt werden können (LIB). Die Weizenproduktion in der Saison 2021/22 wird voraussichtlich um etwa 5% geringer ausfallen als in der vorangegangenen, von Dürre geprägten Saison. Mit fortschreitendem Winter werden mehr Haushalte ihre Vorräte aus unterdurchschnittlichen Ernten aufbrauchen, und das saisonal verfügbare Einkommen wird sinken. Es wird erwartet, dass bis März 2023 in den von der Dürre am stärksten betroffenen Gebieten die Zahl der Haushalte, die von einer Krise (IPC-Phase 3) betroffen sind, weiter ansteigt, bevor sie zu Beginn der Erntesaison wieder zurückgeht. Seit September 2022 haben etwa neun von zehn Haushalten jeden Monat nicht genügend Nahrungsmittel zur Verfügung (WFP 09.12.2022), wobei von Frauen geführte Haushalte besonders stark betroffen sind (LIB). Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt. In den letzten Monaten des Jahres 2022 haben die Haushalte über 90% ihres Einkommens für Lebensmittel ausgegeben. Dieser Wert ist im Norden des Landes (mit 93%) am höchsten und im Süden (88%) am niedrigsten. Die afghanische Wirtschaft ist in hohem Maße von der regelmäßigen Lieferung von US-Dollars (USD) abhängig; daher führt jede Änderung des Wechselkurses von USD zu afghanischen Afghani (AFN) zu Preisschwankungen bei Lebensmitteln. Darüber hinaus haben der Krieg in der Ukraine und seine Auswirkungen auf die weltweite Ernährungssicherheit den ohnehin schon fragilen Nahrungsmittelkorb in Afghanistan zusätzlich unter Druck gesetzt. Des Weiteren haben die schweren Überschwemmungen in Pakistan und Afghanistan im Jahr 2022, die hohen Steuern des Taliban-Regimes auf importierte Rohstoffe und Konsumgüter sowie der Anstieg der Treibstoffpreise die Preise für Lebensmittel weiter in die Höhe getrieben. Nach Angaben eines afghanischen Wirtschaftsexperten war Afghanistan bisher nicht in der Lage, sich bei der Produktion strategischer Güter wie Mehl, Öl und Reis selbst zu versorgen, und ist auf Importe angewiesen. Er gibt weiter an, dass für alle grundlegenden Güter, die die Menschen benötigen, die Preise um 30% oder 40% gestiegen sind, während auf der anderen Seite die Kaufkraft der Menschen abgenommen hat (LIB). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6% der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53% der Befragten in Herat, 26% in Balkh und 12% in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33% der Befragten in Herat und Balkh und 57% der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren. In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul, gaben ca. 53% der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (LIB). 1.5.8.2. Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten - Letzte Änderung: 10.03.2023 Wohnkosten sind eine der größten Pro-Kopf-Ausgaben in Afghanistan.

einer Umfrage von IOM Afghanistan bei 15 Unternehmen und fünf IOM-Mitarbeitern gibt eine afghanische Familie, die in einem städtischen Gebiet lebt, im Durchschnitt 28% ihres monatlichen Einkommens für Wohnen aus. In den Häusern fehlt es oft an grundlegenden Einrichtungen wie einer Wasserleitung im Haus, einem Bad mit warmem Wasser sowie Kühl- und Heizsystemen. Stadtwohnungen sind im Allgemeinen besser ausgestattet und daher teurer (LIB). Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hat bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt. Demnach sind Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im vergangenen Jahr um 60% gesunken. In letzter Zeit sind die Preise jedoch wieder um 50% gestiegen. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN, und mit September 2022 liegt der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN . Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (LIB). Aktuell stellen sich die monatlichen Mietkosten nach Angaben von IOM in Afghanistan wie folgt dar: Stadt Apartment Haus (maximal 3 Räume) Kabul ca. 185 € ca. 97 - 106 € Mazar-e Sharif ca. 110 -140 € ca. 97 - 106 € Herat ca. 110 -140 € ca. 64 - 85 € (LIB) In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66%) und Mazar-e Sharif (63%) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50% der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3% der Befragten in Kabul, 48,4% in Balkh und 8,7% in Herat an, dass sie 5.000 bis 10.000 AFN pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3% der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3% und in Balkh 48,4%. Nur 4,3% der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte (LIB). Laut der Studie, die ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchführte, leben ca. 58% der Befragten in Mietwohnungen bzw. -häusern, während der Rest Hausbesitzer sind. Von den Befragten, die in einer Mietwohnung leben, bezahlen ca. 60% weniger als 5.000 AFN im Monat an Miete und ca. 33% zwischen 5.000 und 10.000 AFN (LIB). Anm.: Ein Euro entsprach mit Stand Februar 2023 ca. 97 AFN [...]Anmerkung, Ein Euro entsprach mit Stand Februar 2023 ca. 97 AFN [...] 1.5.8.

  1. Arbeitsmarkt - Letzte Änderung: 10.03.2023 Nach Angaben von IOM nimmt die Höhe und Häufigkeit des Einkommens ab, und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung. Die Hauptgründe für die Schwäche des Arbeitsmarktes sind der Rückgang der Kaufkraft, die Sanktionen gegen Afghanistan, die Schließung der Bankensysteme und die Steuerpolitik der Taliban. Laut einer von IOM Afghanistan zwischen September und Oktober 2022 durchgeführten Arbeitsmarktbewertung gibt es neben diesen Faktoren noch weitere, weniger sichtbare Faktoren, deren Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft jedoch als ebenso groß eingeschätzt werden. Diese sind beispielsweise der Wegfall des früheren Regierungspersonals aus den staatlichen Einrichtungen oder das Verbot für Mitarbeiterinnen, ihren Arbeitsplatz aufzusuchen. Nach Angaben der Vereinten Nationen haben zwischen August 2021 und Jänner 2022 mehr als eine halbe Million Menschen ihre Arbeit verloren oder waren gezwungen diese aufzugeben. Ein afghanischer Wirtschaftsexperte schätzte im Sommer 2022, dass seit der Machtübernahme der Taliban etwa eine Million Menschen ihre Arbeit verloren haben (LIB). Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen. Der Anstieg der Kinderarbeit könnte auch mit der Schließung von Schulen und Universitäten für Frauen sowie mit der vorherrschenden Konzentration auf religiöse Lehren in Schulen für Männer zusammenhängen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden. Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt (LIB). Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, die die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, welche durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird. Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird. So schätzt die UNDP, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von 1 Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5% des afghanischen BIP (LIB). Nach Angaben von IOM erhält ein Tagelöhner in Afghanistan mit Stand Oktober 2022 ca. 350 AFN für einen achtstündigen Arbeitstag. Im September 2020 und März 2021 war der Tageslohn eines ungelernten Arbeiters ca. 439 AFN. In Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sind die Löhne für Tagelöhner ähnlich hoch, die Häufigkeit der Arbeit kann jedoch unterschiedlich sein. Ein Tagelöhner in Kabul kann etwa vier- bis fünfmal pro Woche Arbeit finden, während ein Tagelöhner in Herat und Mazar-e Sharif nur maximal dreimal pro Woche Arbeit findet. Die Befragten einer Umfrage von IOM gaben an, dass die meisten Tagelöhner auf Baustellen arbeiten. In Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ist der Bau von neuen Häusern deutlich zurückgegangen. Da der Bau von Häusern erhebliche Auswirkungen auf andere Berufe hat, wie z. B. Zimmerer, Rohrleitungsbauer und Metallarbeiter, sind auch einige andere Sektoren von diesem Trend stark betroffen. Der monatliche Mindestlohn in Afghanistan beträgt 5.000 AFN für Staatsbedienstete. In der Privatwirtschaft gibt es keinen Mindestlohn, da das afghanische Arbeitsgesetz über Mindestlöhne derzeit nicht in Kraft ist (LIB). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie mit 300 Befragten gaben 58,3% der Befragten an, keine Arbeit zu haben oder bereits längere Zeit arbeitslos zu sein (Männer: 35,3%, Frauen: 81,3%). Was die Art der Beschäftigung betrifft, so gaben 62% der Befragten an, entweder ständig oder gelegentlich eine Vollzeitstelle zu haben, während 25% eine Teilzeitstelle hatten, 9% als Tagelöhner arbeiteten und 2% mehrere Teilzeit- oder Saisonstellen hatten. Die Mehrheit der Befragten (89,1%) gaben an, ein Einkommensniveau von weniger als 10.000 AFN pro Monat zu haben. 8,7% der Befragten gaben an, ein Einkommensniveau zwischen 10.000 und 20.000 AFN pro Monat zu haben, und 2,2% stuften sich auf ein höheres Niveau zwischen 20.000 und 50.000 AFN pro Monat ein (LIB). In einer Studie von ATR Consulting die im Dezember 2022 in Kabul durchgeführt wurde, zeigen sich erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Beschäftigungsstatus von Männern und Frauen in der formellen/informellen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Erhebung gaben 46% bzw. 153 Männer an, kontinuierlich beschäftigt zu sein, gegenüber 8% bzw. 13 Frauen bei einer Gesamtstichprobe von 506 Befragten (334 Männer, 172 Frauen). In Bezug auf die Art der Beschäftigung gaben 58% oder 109 Männer an, dass sie vollzeitbeschäftigt waren, während nur 44% oder 7 von 13 kontinuierlich beschäftigten Frauen angaben, vollzeitbeschäftigt zu sein. Die überwiegende Mehrheit der männlichen (85% oder 285 Männer) und weiblichen (79% oder 135) Befragten gab an, dass ihre Kinder nicht zum Familieneinkommen beitragen (LIB). Anm.: ein Euro entsprach mit Stand Februar 2023 ca. 97 AFN Anmerkung, ein Euro entsprach mit Stand Februar 2023 ca. 97 AFN 1.5.8.
  2. Bank- und Finanzwesen - Letzte Änderung: 10.03.2023 Bereits vor der Machtübernahme der Taliban zeichnete sich eine Finanzkrise ab. Die Bargeldreserven der afghanischen Zentralbank Da Afghanistan Bank (DAB) waren fast aufgebraucht, und viele Filialen in den Provinzen transferierten ihre Geldreserven nach Kabul, um sie vor Plünderungen durch die Taliban zu schützen. So gab es an vielen Orten keine Möglichkeit, mehr Bargeld zu beheben (LIB). Der Mangel an Bargeld in Afghanistan trägt zur aktuellen Wirtschaftskrise bei. Zusätzlich haben die Taliban die Verwendung von Fremdwährungen im November 2021 verboten. Da afghanische Banknoten in Europa gedruckt werden, konnten aufgrund der Sanktionen lange keine neuen Banknoten bestellt werden (WB 1.2022). Auch ist nur ein kleiner Teil des existierenden Bargelds in Umlauf, weil einzelne Privatpersonen und Unternehmen große Summen an Bargeld horten. Nach einer Spezialgenehmigung konnte die DAB im November 2022 erstmals wieder neue Banknoten importieren. Insgesamt wurden 10 Mrd. AFN bestellt (LIB). 1.5.
  3. Rückkehr - Letzte Änderung: 15.03.2023 Im Jahr 2022 kehrten laut UNHCR mit Stand Dezember 6.148 Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurück, wobei 94% aus Pakistan kamen. Der Rest kehrte aus Iran, Russland, Tadschikistan oder Aserbaidschan zurück. Als Hauptgründe für ihre Rückkehr werden die hohen Lebenshaltungskosten und der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern sowie der Wunsch, wieder mit ihrer Familie zusammenzukommen, und die empfundene bessere Sicherheitslage in Afghanistan genannt (LIB). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Rückkehrende aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Vertreter bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Auch in den Sozialen Medien werden diese immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen sind aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht (LIB). Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Versorgung und Umsiedlung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichend Mittel zur Rückkehr verfügen (LIB). IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), das 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, „eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen“. Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (LIB).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), das 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, „eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen“. Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (LIB). Am 30.08.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wiederaufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden. Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben. Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (LIB). Die Taliban haben am 16.03.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum Delawar ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (LIB). Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die „Eliten“ die das Land verließen. Sie würden nicht als „Afghanen“, sondern als korrupte „Marionetten“ der „Besatzung“ angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein „guter Muslim“ nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht „gut genug als Muslime“ seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich, dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als „die richtige Art von Mensch“ bzw. nicht als „gute Muslime“ wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht „der richtige Weg“ sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten (LIB). Eine anonyme Organisation mit Präsenz in Afghanistan gab an, dass es manchmal Leute gab, welche gezielt, als sie nach Afghanistan zurückkehrten, bedroht wurden, aber die Quelle sah keine klaren Verbindungen zur Tatsache, dass diese Personen davor das Land verlassen hatten. Vielmehr schien die Bedrohung mit dem Grund für ihre anfängliche Ausreise in Verbindung zu bringen sein. Eine andere Quelle stellte fest, dass es nicht der Eindruck ist, dass Afghanen, die aus dem Westen zurückkehren würden Angriffen der Taliban ausgesetzt sind, es sei denn, dies war das Ergebnis eines persönlichen Streits oder einer Blutrache (EUAA). 1.5.
  4. Blutrache und Grundstücksstreitigkeiten 1.5.10.
  5. Blutrache Normalerweise kommt es zu Blutfehden zwischen nichtstaatlichen Akteuren, beispielsweise innerhalb bestimmter ethnischer Gruppen und deren Untergruppen, und meistens in Gebieten, in denen die Regierung und die Rechtsstaatlichkeit schwach oder nicht vorhanden sind, vor. Blutfehden entstehen hauptsächlich unter Paschtunen, aber es ist auch eine Praxis unter anderen ethnischen Gruppen in Afghanistan. Der Einfluss des Stammeskontextes von Blutfehden ist weniger stark in Großstädten, was aber nicht automatisch bedeutet, dass eine Person einer Blutrache entrinnen würde, wenn diese ganz wegziehen würde (EUAA). Solche Fehden können extrem gewalttätig werden, können Morde beinhalten und können lange über Generationen hinweg dauern. Die gesellschaftlichen und familiären Verpflichtungen zur Rache sind stark, und das es ist auch schwierig für jemanden, einer Blutfehde zu widerstehen oder ihr zu entkommen (EUAA). Erwachsene Männer sind das häufigste Ziel von Blutfehden. Üblicherweise wird an diesen Rache ausgeübt, bzw. an Brüdern oder anderen unmittelbaren männliche Verwandten des Täters (EUAA). In einigen Fällen konnten Blutfehden vermieden werden, indem man die geschädigte Partei um Vergebung bat (nanawatai) und diese aufforderte, auf Vergeltung (badal) zu verzichten. Das könnte durch den einzelnen Täter, der sich an die beleidigte Partei wendet, um um Verzeihung zu bitten, oder durch eine Jirga mit lokalen Stammesältesten und Ulemas geschehen (EUAA). 1.5.10.
  6. Grundstückstreitigkeiten Grundstückstreitigkeiten sind in Afghanistan aufgrund der fragmentierten Regulierung/Registrierung von Land, den großen Bevölkerungsbewegungen und der raschen Urbanisierung, den langwierigen Konfliktsituationen und wegen einer schwachen Rechtsstaatlichkeit weit verbreitet (EUAA). Konflikte um Land können schnell eskalieren und gewalttätig werden und manchmal in kleine bewaffnete Auseinandersetzungen sowie Blutrachen ausarten. Etwa 70 % der schweren Gewaltverbrechen wie Mord werden durch Streitigkeiten um Landbesitz verursacht. Es wurden Fälle von Konflikte um Land und Eigentum in verschiedenen Regionen Afghanistans, die zu Tötungen führten und Opfer verursachten, gemeldet (EUAA). Streitigkeiten über Land würden an sich nicht auf Verfolgung hinauslaufen. Allerdings können die Gewalt, die sich aus den Grundstückstreitigkeiten ergibt, zusammen mit dem Fehlen eines wirksamen Rechtssystems, um dies zu verhindern, zu schweren Verletzungen grundlegender Menschenrechte führen, die einer Verfolgung gleichkommen würden (EUAA).
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Das festgestellte Aliasgeburtsdatum nannte der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 24.06.2020, S. 16), während er im bisherigen Verfahren immer nur sein Geburtsjahr nannte. Diese Angaben stehen jedoch nicht miteinander in Widerspruch. Das festgestellte Aliasgeburtsdatum nannte der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 24.06.2020, S. 16), während er im bisherigen Verfahren immer nur sein Geburtsjahr nannte. Diese Angaben stehen jedoch nicht miteinander in Widerspruch. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben sowie den vorgelegten Nachweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in den mündlichen Verhandlungen (vgl. Niederschrift vom 24.06.2020, S. 3, 4) sowie auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in den mündlichen Verhandlungen vergleiche Niederschrift vom 24.06.2020, S. 3, 4) sowie auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. 2.
  9. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.2.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.2. Die Feststellungen zu den Grundstückstreitigkeiten zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Nachbarsfamilie stützen sich auf die von ihm in den Einvernahmen getätigten, insgesamt glaubhaften Aussagen. In seiner polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Onkel väterlicherseits von Kämpfern der Taliban umgebracht worden sei. Sein Großvater sei ca. sieben Monate vor Antragstellung von unbekannten Leuten umgebracht worden (vgl. AS 13).In seiner polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Onkel väterlicherseits von Kämpfern der Taliban umgebracht worden sei. Sein Großvater sei ca. sieben Monate vor Antragstellung von unbekannten Leuten umgebracht worden vergleiche AS 13). In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass seine Familie aufgrund von Grundstückstreitigkeiten geflüchtet sei, außerdem würden Kinder in seinem Herkunftsdorf entführt werden. Sein Vater sei bei den Grundstückstreitigkeiten verletzt worden und sein Großvater sei an seinen Verletzungen noch am selben Abend verstorben. Die Nachbarn seien nun die Feinde der Familie. Nach den Streitigkeiten am Feld und dem Todesfall des Großvaters seien die Nachbarn abermals zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen und hätten verbale Drohungen ausgesprochen („Ich habe gehört, dass sie gesagt haben, sie bringen uns alle um.“), daraufhin hätten er und seine Familie Afghanistan verlassen (vgl. AS 38). Sie hätten zwar die Polizei über den Vorfall informiert, aber die „Sache“ sei nicht einmal aufgenommen worden, es sei zu keiner Anzeige gekommen (vgl. AS 39).In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass seine Familie aufgrund von Grundstückstreitigkeiten geflüchtet sei, außerdem würden Kinder in seinem Herkunftsdorf entführt werden. Sein Vater sei bei den Grundstückstreitigkeiten verletzt worden und sein Großvater sei an seinen Verletzungen noch am selben Abend verstorben. Die Nachbarn seien nun die Feinde der Familie. Nach den Streitigkeiten am Feld und dem Todesfall des Großvaters seien die Nachbarn abermals zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen und hätten verbale Drohungen ausgesprochen („Ich habe gehört, dass sie gesagt haben, sie bringen uns alle um.“), daraufhin hätten er und seine Familie Afghanistan verlassen vergleiche AS 38). Sie hätten zwar die Polizei über den Vorfall informiert, aber die „Sache“ sei nicht einmal aufgenommen worden, es sei zu keiner Anzeige gekommen vergleiche AS 39). In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2020 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sechs Brüder der Nachbarsfamilie infolge des Grundstückstreits am 05.08.2015 um ca. 22 Uhr vor ihrem Haus gestanden seien. Sein Großvater habe die Haustür geöffnet und mit den Nachbarn geredet. Daraufhin sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen und sein Vater sei ebenfalls vor die Tür gegangen. Als der Beschwerdeführer und seine Mutter danach hinausgetreten seien, sei sein Großvater bereits am Boden gelegen. Als die Nachbarn weggegangen seien, sei der Beschwerdeführer zu einem anderen Nachbarn gelaufen und habe Hilfe geholt (vgl. Niederschrift vom 24.06.2020, S. 22).In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2020 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sechs Brüder der Nachbarsfamilie infolge des Grundstückstreits am 05.08.2015 um ca. 22 Uhr vor ihrem Haus gestanden seien. Sein Großvater habe die Haustür geöffnet und mit den Nachbarn geredet. Daraufhin sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen und sein Vater sei ebenfalls vor die Tür gegangen. Als der Beschwerdeführer und seine Mutter danach hinausgetreten seien, sei sein Großvater bereits am Boden gelegen. Als die Nachbarn weggegangen seien, sei der Beschwerdeführer zu einem anderen Nachbarn gelaufen und habe Hilfe geholt vergleiche Niederschrift vom 24.06.2020, S. 22). In der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2023 schilderte der Beschwerdeführer die Grundstücksstreitigkeit größtenteils gleichbleibend wie in den vorherigen Einvernahmen (vgl. Niederschrift vom 16.03.2023, S. 7, 8). Auch wenn der Beschwerdeführer von seinen bisherigen Angaben abwich, indem er in der mündlichen Verhandlung erstmals vorbrachte, dass er in der Nacht, in der sein Großvater gestorben sei, auch gekämpft habe und jemanden von den Nachbarn verletzt habe, erachtet das erkennende Gericht das Vorbringen bezugnehmend auf die Grundstückstreitigkeiten insgesamt, mit Ausnahme der eigenen Involvierung des Beschwerdeführers, als glaubhaft (vgl. Niederschrift vom 16.03.2023, S. 10, 11).In der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2023 schilderte der Beschwerdeführer die Grundstücksstreitigkeit größtenteils gleichbleibend wie in den vorherigen Einvernahmen vergleiche Niederschrift vom 16.03.2023, S. 7, 8). Auch wenn der Beschwerdeführer von seinen bisherigen Angaben abwich, indem er in der mündlichen Verhandlung erstmals vorbrachte, dass er in der Nacht, in der sein Großvater gestorben sei, auch gekämpft habe und jemanden von den Nachbarn verletzt habe, erachtet das erkennende Gericht das Vorbringen bezugnehmend auf die Grundstückstreitigkeiten insgesamt, mit Ausnahme der eigenen Involvierung des Beschwerdeführers, als glaubhaft vergleiche Niederschrift vom 16.03.2023, S. 10, 11). Die aktuellen EUAA Country Gudiance zu Afghanistan vom Jänner 2023 halten jedoch ausdrücklich fest, dass allein aufgrund von Grundstückstreitigkeiten grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr aufgrund eines Konventionsgrundes besteht, außer in dem Fall, dass ein spezielles zusätzliches Risiko für den Beschwerdeführer vorliegt (vgl. EUAA Kapitel 3.18, S. 101). Dieses zusätzliche Risiko war daher in weiterer Folge zu prüfen gewesen.Die aktuellen EUAA Country Gudiance zu Afghanistan vom Jänner 2023 halten jedoch ausdrücklich fest, dass allein aufgrund von Grundstückstreitigkeiten grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr aufgrund eines Konventionsgrundes besteht, außer in dem Fall, dass ein spezielles zusätzliches Risiko für den Beschwerdeführer vorliegt vergleiche EUAA Kapitel 3.18, S. 101). Dieses zusätzliche Risiko war daher in weiterer Folge zu prüfen gewesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stützt sich im Wesentlichen auf ein ihm in Afghanistan im Falle einer Rückkehr drohenden „(vorbeugenden) Blutrache“, weil die entfernten Verwandten seinen Großvater getötet haben, und diese nun von ihm als dessen Enkelsohn erwarten würden, dass sich dieser für dessen Tod an diesen rächen würden. Dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine ihm in Afghanistan drohende „(vorbeugende) Blutrache“ durch die Nachbarsfamilie nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden näher dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen. Seine Angaben sind, auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen, nicht plausibel und in entscheidenden Punkten bezüglich einer allfälligen „Blutfehde“ vage und unbestimmt. Laut dem Beschwerdeführer habe die Blutfehde zwischen seiner und der Nachbarsfamilie ca. drei bis dreieinhalb Jahre vor dem tödlichen Vorfall begonnen, die Wegnahme des Grundstücks sei „nur eine Ausrede“ gewesen. Auf die Nachfrage der erkennenden Richterin, wofür dies eine Ausrede gewesen sein sollte, antwortete der Beschwerdeführer, dass „sie auf uns eifersüchtig [waren], es ging uns viel besser, wir hatten Grundstücke, Mitarbeiter usw.“ (vgl. Niederschrift vom 16.03.2023, S. 12). Vor dem Tod des Großvaters habe es jedoch laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers nie irgendwelche Vorfälle gegeben, dies sei der Erste gewesen (vgl. Niederschrift vom 16.03.2023, S. 13). Laut dem Beschwerdeführer habe die Blutfehde zwischen seiner und der Nachbarsfamilie ca. drei bis dreieinhalb Jahre vor dem tödlichen Vorfall begonnen, die Wegnahme des Grundstücks sei „nur eine Ausrede“ gewesen. Auf die Nachfrage der erkennenden Richterin, wofür dies eine Ausrede gewesen sein sollte, antwortete der Beschwerdeführer, dass „sie auf uns eifersüchtig [waren], es ging uns viel besser, wir hatten Grundstücke, Mitarbeiter usw.“ vergleiche Niederschrift vom 16.03.2023, S. 12). Vor dem Tod des Großvaters habe es jedoch laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers nie irgendwelche Vorfälle gegeben, dies sei der Erste gewesen vergleiche Niederschrift vom 16.03.2023, S. 13). Aus den zitierten EUAA Country Guidance Afghanistan vom Jänner 2023 ist zu entnehmen, dass bei Frauen, Kindern und Männer, die nicht direkt in einer Blutfehde verwickelt sind, weitere Umstände hinzutreten müssen, damit eine individuelle Bedrohung gegen sie wahrscheinlich ist. Als Beispiele nennt die EUAA die Intensität der Blutfehde, ländliche Bereiche, in denen die Gerichtsbarkeit sehr schwach ist und ethnische Gruppen wie die Paschtunen, unter denen Blutrache häufiger vorkommt (vgl. EUAA, Kapitel 3.18, S. 100).Aus den zitierten EUAA Country Guidance Afghanistan vom Jänner 2023 ist zu entnehmen, dass bei Frauen, Kindern und Männer, die nicht direkt in einer Blutfehde verwickelt sind, weitere Umstände hinzutreten müssen, damit eine individuelle Bedrohung gegen sie wahrscheinlich ist. Als Beispiele nennt die EUAA die Intensität der Blutfehde, ländliche Bereiche, in denen die Gerichtsbarkeit sehr schwach ist und ethnische Gruppen wie die Paschtunen, unter denen Blutrache häufiger vorkommt vergleiche EUAA, Kapitel 3.18, S. 100). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass nicht der Beschwerdeführer oder eines seiner Familienmitglieder einen Mord begangen hat, sondern der Mord durch die Großcousins (die Nachbarsfamilie) des Beschwerdeführers verübt wurde, sodass nach „den Regeln der Blutrache“ diese eine Blutrache durch den Beschwerdeführer, seinen Vater, seinen Onkeln oder seinen Brüdern fürchten müssten, und nicht der Beschwerdeführer selbst. Der Beschwerdeführer selbst wurde nicht angegriffen und hat auch, entgegen seiner Behauptung in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2023, nicht selbst gekämpft oder gar jemanden dabei verletzt. Der Beschwerdeführer war, im Gegensatz zu seinem Vater der bei dem Streit selbst leicht verletzt wurde, nicht unmittelbar an den Grundstückstreitigkeiten sowie der darauffolgenden Auseinandersetzung, bei der sein Großvater umgekommen ist, involviert. Für eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers als ältester Sohn seines Vaters, um einer Blutrache durch diesen zuvorzukommen („vorbeugende Blutrache“), haben sich keine konkreten Hinweise ergeben. Die Umstände, dass die Familie des Beschwerdeführers nach dem tödlichen Angriff auf seinen Großvater die Polizei rief und Anzeige erstatten wollte, spricht nicht für die Ausübung einer Blutrache durch die Familie des Beschwerdeführers oder gar eines auch für die entfernten Verwandten des Beschwerdeführers erkennbaren Auftrages an diesen, seinen Großvater zu rächen. Die Familie des Beschwerdeführers sprach auch in den zehn Tagen zwischen Angriff und Ausreise aus Afghanistan keine Bedrohungen gegenüber der Nachbarsfamilie aus, und die einzigen Aggressoren in diesem Szenario waren die Brüder der Nachbarsfamilie. Zudem lebt die Familie des Beschwerdeführers seit ca. 2015 im europäischen Ausland ohne die Nachbarsfamilie jemals in irgendeiner Weise belangt zu haben. Die Familie des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer selbst hat demgemäß keine Gründe gesetzt, warum die Nachbarsfamilie von einer drohenden Blutrache ausgehen sollte. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer nicht der einzige männliche lebende Verwandte des getöteten Großvaters ist, warum genau von ihm eine Blutrache ausgehen sollte, erschließt sich nicht. Auch unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltes ist sohin nicht zu erkennen, dass die Mörder seines Großvaters Blutrache seitens des Beschwerdeführers befürchten würden, sollte dieser nach Afghanistan zurückkehren. Offensichtlich geht es bei den Streitigkeiten um die Gebäude und Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers, andere Gründe für eine mögliche Blutrache sind nicht hervorgekommen. Auch in der letzten mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer befragt zu einer Blutfehde zwischen den Familien immer wieder die Grundstückstreitigkeiten an. Befragt, ob das Problem seines Vaters ein Grundstücksstreit mit seinen Nachbarn sei, gab der Beschwerdeführer an, dass „das […] nur der Anfang des Problems [sei]“ (vgl. Niederschrift vom 16.03.2023, S. 8). Auch die darauffolgenden Fragen beantwortete er immer mit den Streitigkeiten bezüglich der Grundstücke, andere Motive für eine etwaige Blutfehde bzw. Blutrache konnte er nicht nennen (vgl. Niederschrift vom 16.03.2023, S. 9). Auf die Frage der erkennenden Richterin, ob die Nachbarn die Grundstücke wollen würden, antwortete der Beschwerdeführer wieder mit „nicht nur die Grundstücke“, die Nachbarn seien immer mehr Personen als sie gewesen, aber die Familie des Beschwerdeführers habe immer mehr Grundstücke gehabt, es habe Hass zwischen den Familien gegeben (vgl. Niederschrift vom 16.03.2023, S. 9, 10). Als Rachemotiv nannte der Beschwerdeführer erstmals im gesamten Verfahren, dass er einen Nachbarn verletzt habe und die Nachbarsfamilie ihn aufgrund dessen töten wolle. Auf das gesteigerte Fluchtvorbringen von der erkennenden Richterin hingewiesen, gab der Beschwerdeführer an, dass er „schon immer gesagt [habe], dass [sie] auch draußen waren und gegen sie gekämpft [hätten], wenn man kämpft, dann steht man nicht einfach da, man kämpft.“ (vgl. Niederschrift vom 16.03.2023, S. 10).Offensichtlich geht es bei den Streitigkeiten um die Gebäude und Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers, andere Gründe für eine mögliche Blutrache sind nicht hervorgekommen. Auch in der letzten mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer befragt zu einer Blutfehde zwischen den Familien immer wieder die Grundstückstreitigkeiten an. Befragt, ob das Problem seines Vaters ein Grundstücksstreit mit seinen Nachbarn sei, gab der Beschwerdeführer an, dass „das […] nur der Anfang des Problems [sei]“ vergleiche Niederschrift vom 16.03.2023, S. 8). Auch die darauffolgenden Fragen beantwortete er immer mit den Streitigkeiten bezüglich der Grundstücke, andere Motive für eine etwaige Blutfehde bzw. Blutrache konnte er nicht nennen vergleiche Niederschrift vom 16.03.2023, S. 9). Auf die Frage der erkennenden Richterin, ob die Nachbarn die Grundstücke wollen würden, antwortete der Beschwerdeführer wieder mit „nicht nur die Grundstücke“, die Nachbarn seien immer mehr Personen als sie gewesen, aber die Familie des Beschwerdeführers habe immer mehr Grundstücke gehabt, es habe Hass zwischen den Familien gegeben vergleiche Niederschrift vom 16.03.2023, S. 9, 10). Als Rachemotiv nannte der Beschwerdeführer erstmals im gesamten Verfahren, dass er einen Nachbarn verletzt habe und die Nachbarsfamilie ihn aufgrund dessen töten wolle. Auf das gesteigerte Fluchtvorbringen von der erkennenden Richterin hingewiesen, gab der Beschwerdeführer an, dass er „schon immer gesagt [habe], dass [sie] auch draußen waren und gegen sie gekämpft [hätten], wenn man kämpft, dann steht man nicht einfach da, man kämpft.“ vergleiche Niederschrift vom 16.03.2023, S. 10). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seinen Angriff auf ein Mitglied der Nachbarsfamilie. Da der Beschwerdeführer bereits bei der polizeilichen Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, bei seiner schriftlichen Beschwerde, seinen zwei schriftlichen Stellungnahmen, sowie einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Möglichkeit hatte, diesen für das Verfahren wichtigen Aspekt anzugeben, ist den bisherigen gleichbleibenden Ausführungen des Beschwerdeführers mehr Glauben zu schenken. Wenn die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2008, Zl. 2006/19/0706, vorbringt, welche ausführt, dass eine „vorbeugende“ Blutrache der gesellschaftlichen Wirklichkeit in Afghanistan nicht von Vornherein auszuschließen sei, sei darauf hinzuweisen, dass sich die beiden Sachverhalte nicht miteinander vergleichen lassen. Im ersten Fall handelt es sich um einen Beschwerdeführer, bei dem die Eltern und der Bruder von einem Kommandanten aufgrund einer Grundstückstreitigkeit umgebracht wurden und der Beschwerdeführer der einzige Überlebende der Familie und somit Erbberechtigter in einem Rückgabeverfahren der Grundstücke war. In dem gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer nicht der einzig Überlebende seiner Familie, sowohl seine Eltern als auch seine Geschwister, Tanten und Onkeln sind noch am Leben. Auch hat das erkennende Gericht in dem vorliegenden Fall eine mögliche „vorbeugende“ Blutrache nicht außer Acht gelassen, eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufkommende Bedrohung in Zuge dessen jedoch verneint. Aufgrund der obigen Ausführungen, insbesondere aufgrund der ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.03.2023, geht das erkennende Gericht im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer „vorbeugenden“ Blutr

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