G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.
G 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.11. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.09.2020, Zl. W261 2188382-1/16E, wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Laufe des Verfahrens glaubhaft vorgebracht habe und sich dabei eine lineare Handlung sowie ein nachvollziehbares Bild ergeben habe. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten glaubhaft vorgebracht, dass ihre Familie in einen gewaltsamen Streit um ein landwirtschaftliches Grundstück verwickelt sei und ihr Großvater dabei umgekommen sei. Die Nachbarn, die auch die Großcousins (Cousins mütterlicherseits des Vaters) des Beschwerdeführers seien, hätten widerrechtlich behauptet, dass ihnen ein Feld gehöre. Der Dorfvorsteher habe vorerst einen Streit schlichten können und habe zugunsten der Familie des Beschwerdeführers entschieden. Danach sei ein weiterer Streit eskaliert, die Gegner hätten den Vater des Beschwerdeführers verletzt und den Großvater schwer verletzt, sodass letzterer im Krankenhaus verstorben sei. Während des Streits sei auch der Rest der Familie mit dem Umbringen bedroht worden. Nach einer kurzen Festnahme durch die Polizei seien die Angreifer nach Zahlungen von Schmiergeld wieder freigekommen und hätten die Familie des Beschwerdeführers erneut bedroht, daraufhin hätten sie Afghanistan verlassen. Bei einer Rückkehr würde die verfeindete Familie annehmen, dass der Beschwerdeführer zurückgekommen sei, um „Blutrache“ auszuüben oder um sich für staatliche Strafverfolgung einzusetzen oder um sich das Grundstück zurückzuholen. Es könne daher in einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie einer asylrelevanten Verfolgung durch die verfeindete Familie ausgesetzt wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde ihm nicht zur Verfügung. 12. Gegen das Erkenntnis des BVwG erhob die belangte Behörde innerhalb offener Frist im Zuge einer außerordentlichen Revision die Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH). 13. Mit Erkenntnis des VwGH vom 11.01.2023, Ra 2020/19/0363-8 wurde festgehalten, dass sich die Amtsrevision als zulässig erweisen würde und diese auch begründet sei. Ebenso werde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Wesentlichen sei ausgeführt worden, dass es sich aus den oben dargestellten Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ergeben würde, dass das Bundesverwaltungsgericht eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters beziehungsweise Großvaters und infolgedessen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie gesehen habe. Der VwGH habe zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte
GVG festgehalten, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen habe, die in der Rechtsprechung zu den §§ 58 bis 60 AVG entwickelt worden seien. Dies erfordere eine konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, die Angabe jener Gründe, warum die Behörde jenen Sachverhalt festgestellt habe, sowie die Darstellung der rechtlichen Erwägungen.Der VwGH habe zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte
Paragraph 29, VwGVG festgehalten, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen habe, die in der Rechtsprechung zu den Paragraphen 58 bis 60 AVG entwickelt worden seien. Dies erfordere eine konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, die Angabe jener Gründe, warum die Behörde jenen Sachverhalt festgestellt habe, sowie die Darstellung der rechtlichen Erwägungen. Zur Auslegung des Begriffs der „sozialen Gruppe“ habe sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung auf Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status-RL und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH bezogen. Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden könne, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen müsse diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werde.Zur Auslegung des Begriffs der „sozialen Gruppe“ habe sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung auf Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Status-RL und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH bezogen. Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden könne, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen müsse diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werde. Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedürfe es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. zu alldem VwGH 17.02.2022, Ra 2021/20/0400).Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedürfe es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung vergleiche zu alldem VwGH 17.02.2022, Ra 2021/20/0400). Da das Bundesverwaltungsgericht somit aus den aufgezeigten Gründen die Rechtslage verkannt und infolgedessen für die Entscheidung wesentliche Feststellungen nicht getroffen habe, sei die angefochtene Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit
GG aufzuheben gewesen.Da das Bundesverwaltungsgericht somit aus den aufgezeigten Gründen die Rechtslage verkannt und infolgedessen für die Entscheidung wesentliche Feststellungen nicht getroffen habe, sei die angefochtene Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben gewesen. 14. Mit Eingabe vom 09.03.2023 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er zur sozialen Gruppe der Familie gehöre. Die aktuellen Leitlinien der EUAA würden davon ausgehen, dass Personen, die in Blutfehden oder Grundstücksstreitigkeiten verwickelt seien, eine besonders gefährdete Risikogruppe darstellen würden. Die EUAA führe dazu weiters aus, dass der Zusammenhang mit dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe darin bestehe, dass einerseits die Angehörigeneigenschaft als angeborenes Merkmal anzusehen sei und andererseits Familien in Afghanistan bekannt und daher in ihrer Umgebung eindeutig identifizierbar seien. Die Zugehörigkeit zur leiblichen Familie stelle per se ein angeborenes Merkmal dar. Zudem sei seine Familie eindeutig als „andersartig“ identifizierbar, da die verfeindete Familie über politischen Einfluss verfüge und sich die Familie des Beschwerdeführers vor ihrer Flucht um Unterstützung an den Dorfvorsteher gewendet habe. Das Vorliegen einer bestimmten sozialen Gruppe sei daher aus den näher dargelegten Gründen im konkret vorliegenden Fall festzustellen. Zudem würden Blutfehden in Afghanistan von extremer Gewalt bis zur Ermordung führen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet als einziges männliches Familienmitglied mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Ziel eines Blutracheaktes werden. Eine Blutfehde könne zudem Jahre bzw. Jahrzehnte andauern. Dem Beschwerdeführer würde zudem kein staatlicher Schutz gewährt werden, dies ergebe sich aus den Empfehlungen der UNHCR und EUAA. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner westlichen Orientierung der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, da er aufgrund seiner Lebensweise bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Stigmatisierung, Diskriminierung und Übergriffen seitens der Taliban ausgesetzt wäre. Diese Gesinnung, die der Beschwerdeführer in Österreich täglich lebe, widerspreche der religiösen Interpretation des Islam durch die Taliban, weshalb er von diesen als „Verräter“ oder „Ungläubiger“ betrachtet werden würde, weshalb die Verfolgungsgefahr in kausalem Zusammenhang mit einer ihm zumindest unterstellten politischen bzw. religiösen Gesinnung stehe. Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer mehrere Empfehlungsschreiben bei. 15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.03.2023 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle seiner Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. 16. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien des Verfahrens am 21.03.2023 im Rahmen des Parteiengehörs das am 21.03.2023 neu erschienene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme bis spätestens 31.03.2023 abzugeben. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung gab keine der Parteien eine schriftliche Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX bzw. XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Farsi, Deutsch und ein wenig Englisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 bzw. römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Farsi, Deutsch und ein wenig Englisch. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt Injil in der Provinz Herat. Sein Vater heißt XXXX (ca. 52 Jahre) und seine Mutter XXXX , (ca. 47 Jahre). Er hat zwei Schwestern, XXXX (ca. 34 Jahre) und XXXX (ca. 20 Jahre), sowie vier Brüder, XXXX (ca. 33 Jahre), XXXX (ca. 24 Jahre), XXXX (ca. 21 Jahre) und XXXX (ca. 17 Jahre). Mit Ausnahme seiner ältesten Geschwister XXXX und XXXX , die verheiratet sind und im Iran leben, leben die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers als Asylberechtigte in Österreich.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt Injil in der Provinz Herat. Sein Vater heißt römisch 40 (ca. 52 Jahre) und seine Mutter römisch 40 , (ca. 47 Jahre). Er hat zwei Schwestern, römisch 40 (ca. 34 Jahre) und römisch 40 (ca. 20 Jahre), sowie vier Brüder, römisch 40 (ca. 33 Jahre), römisch 40 (ca. 24 Jahre), römisch 40 (ca. 21 Jahre) und römisch 40 (ca. 17 Jahre). Mit Ausnahme seiner ältesten Geschwister römisch 40 und römisch 40 , die verheiratet sind und im Iran leben, leben die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers als Asylberechtigte in Österreich. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise im Haus der Familie im Heimatdorf. Sein Vater betrieb eine eigene Landwirtschaft und versorgte die Familie. Mit ihnen lebten auch sein Großvater und seine Tante väterlicherseits. Er besuchte sieben Jahre lang die Grundschule und erlernte keinen Beruf. Er arbeitete in der Landwirtschaft seines Vaters. Nach der Ausreise aus Afghanistan heiratete der Beschwerdeführer im September 2015 im Iran XXXX traditionell vor einem Mullah. Es handelte sich um eine arrangierte Heirat. Ca. zwei Wochen später reiste der Beschwerdeführer nach Europa weiter. Seine Ehefrau blieb im Iran bei ihren Eltern. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ließen sich im Juli 2020 scheiden. Nach einer ca. einjährigen Trennung (ca. Juli 2020 bis Juli 2021) heirateten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 28.07.2022 erneut im Iran. Seine Ehefrau lebt derzeit bei ihren Eltern im Iran. Der Ehe entstammen keine Kinder.Nach der Ausreise aus Afghanistan heiratete der Beschwerdeführer im September 2015 im Iran römisch 40 traditionell vor einem Mullah. Es handelte sich um eine arrangierte Heirat. Ca. zwei Wochen später reiste der Beschwerdeführer nach Europa weiter. Seine Ehefrau blieb im Iran bei ihren Eltern. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ließen sich im Juli 2020 scheiden. Nach einer ca. einjährigen Trennung (ca. Juli 2020 bis Juli 2021) heirateten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 28.07.2022 erneut im Iran. Seine Ehefrau lebt derzeit bei ihren Eltern im Iran. Der Ehe entstammen keine Kinder. In Afghanistan leben in der Provinz Herat, aber außerhalb des Heimatdistriktes, noch vier Tanten und zwei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers. Zu diesen hat er selten Kontakt. Drei Tanten und ein Onkel väterlicherseits leben im Iran, eine Tante väterlicherseits in der Türkei. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im August 2015 gemeinsam mit seiner Familie, er und sein Bruder XXXX wurden jedoch auf der Flucht vom Rest der Familie getrennt. Er stellte am 21.12.2015 gemeinsam mit seinem damals minderjährigen Bruder einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im August 2015 gemeinsam mit seiner Familie, er und sein Bruder römisch 40 wurden jedoch auf der Flucht vom Rest der Familie getrennt. Er stellte am 21.12.2015 gemeinsam mit seinem damals minderjährigen Bruder einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.1. Die Familie des Beschwerdeführers wurde in Afghanistan in einen gewaltsamen Streit um ein landwirtschaftliches Grundstück verwickelt. Die Nachbarn, die auch Großcousins (Cousins mütterlicherseits des Vaters) des Beschwerdeführers sind, behaupteten, das Feld gehöre ihnen. Der Streit eskalierte, sechs Brüder der Nachbarsfamilie verletzten seinen Vater leicht und seinen Großvater schwer, woraufhin letzterer am Weg ins bzw. im Krankenhaus verstarb. Zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Nachbarsfamilie besteht jedoch keine Blutfehde. Der Beschwerdeführer wurde von seiner Familie nicht aufgefordert Rache zu nehmen oder andere Personen zu töten. Die Nachbarsfamilie sucht auch nicht nach dem Beschwerdeführer. Es kann daher in einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Bedrohung durch die Nachbarsfamilie ausgesetzt wäre. 1.2.2. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt. 1.2.3. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Tadschiken keine Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität. 1.2.4. Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Afghanistan mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit Dezember 2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 21.12.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer nahm in Österreich an mehreren Deutschkursen und an einem Werte- und Orientierungskurs teil. Er erwarb 2017 das A2-Deutschzertifikat und verfügt mittlerweile über gute Deutschkenntnisse. Im August 2018 absolvierte er ein fünftägiges Praktikum in einer Bäckerei. Im Juli 2019 bestand er die Pflichtschulabschlussprüfung. Er absolvierte zudem die Führerscheinprüfung der Klasse B. Der Beschwerdeführer war von 01.03.2021 bis 15.03.2023 bei einem auf Holzverarbeitung spezialisierten Unternehmen in Salzburg beschäftigt. Seine berufliche Tätigkeit wurde bis zur Entscheidung über seinen Aufenthaltstitel und die dazugehörige Arbeitserlaubnis unterbrochen. In Österreich leben die Eltern, drei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Seinen Familienangehörigen wurde mit Bescheiden der belangten Behörde vom 19.01.2018 (bzw. im Fall seines Bruders XXXX mit hg. Erkenntnis vom 24.06.2020 bzw. schriftlich ausgefertigt am 09.07.2020) im Rahmen des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebt seit 01.09.2022 in seiner eigenen Wohnung in Salzburg Stadt. Auch seine Cousine XXXX lebt in Österreich.In Österreich leben die Eltern, drei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Seinen Familienangehörigen wurde mit Bescheiden der belangten Behörde vom 19.01.2018 (bzw. im Fall seines Bruders römisch 40 mit hg. Erkenntnis vom 24.06.2020 bzw. schriftlich ausgefertigt am 09.07.2020) im Rahmen des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebt seit 01.09.2022 in seiner eigenen Wohnung in Salzburg Stadt. Auch seine Cousine römisch 40 lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.4. Zu einer möglichen Neuansiedlung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat: Infolge der Machtübernahme der Taliban im August 2021 könnten dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeit landesweit unübersichtlichen, volatilen und prekären Sicherheits- und Versorgungslage unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ihn vor dieser Gefährdung zu schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht. 1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 9, veröffentlicht am 21.03.2023 (LIB), - UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2023 (UNHCR), - EUAA Country Guidance Afghanistan, Jänner 2023 (EUAA). 1.5.1. Politische Lage - Letzte Änderung: 21.03.2023 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen. Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (LIB). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Innerhalb weniger Wochen kündigten sie „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst. Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte. Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten, wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben. Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (LIB). Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.08.2021 in Verbindung standen. Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (LIB). Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 07.04.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 04.05.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst (LIB). Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt, dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (LIB). 1.5.2. Sicherheitslage - Letzte Änderung: 21.03.2023 Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021. So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Für den Zeitraum zwischen 15.08.2021 und 15.06.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (LIB). Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder und verstärkte Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in elf Provinzen zu operieren. So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher, Takhar, Baghlan, Khost, Kapisa und Badakhshan (LIB). Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt, und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich. Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (LIB). Zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele bekannte sich niemand, darunter ein Selbstmordattentat in der Gazargah-Moschee in Herat City am 02.09.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban-Kleriker, und 22 weitere verletzt wurden; die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.09.2022, bei der vier Zivilisten getötet und 52 verwundet wurden; und ein Selbstmordattentat am 05.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden (LIB). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3% der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7% bzw. 70,7% der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (LIB). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt, diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (LIB). Die De-facto-Behörden der Taliban haben Berichten zufolge schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter extralegale Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und andere Formen von Misshandlungen. Zusätzlich haben die De-facto-Behörden der afghanischen Bevölkerung Einschränkungen ihrer Rechte auf Meinungs-, Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit auferlegt, welche die internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans verletzen (UNHCR). 1.5.2.1. Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten - Letzte Änderung: 21.03.2023 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (LIB). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.08.2021; vgl. BBC 20.08.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte, während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (LIB). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.08.2021; vergleiche BBC 20.08.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte, während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (LIB). 1.5.3. Regionen Afghanistans - Letzte Änderung: 27.02.2023 Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern leben ca. 34,3 bis 38,3 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
einer Umfrage von IOM Afghanistan bei 15 Unternehmen und fünf IOM-Mitarbeitern gibt eine afghanische Familie, die in einem städtischen Gebiet lebt, im Durchschnitt 28% ihres monatlichen Einkommens für Wohnen aus. In den Häusern fehlt es oft an grundlegenden Einrichtungen wie einer Wasserleitung im Haus, einem Bad mit warmem Wasser sowie Kühl- und Heizsystemen. Stadtwohnungen sind im Allgemeinen besser ausgestattet und daher teurer (LIB). Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hat bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt. Demnach sind Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im vergangenen Jahr um 60% gesunken. In letzter Zeit sind die Preise jedoch wieder um 50% gestiegen. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN, und mit September 2022 liegt der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN . Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (LIB). Aktuell stellen sich die monatlichen Mietkosten nach Angaben von IOM in Afghanistan wie folgt dar: Stadt Apartment Haus (maximal 3 Räume) Kabul ca. 185 € ca. 97 - 106 € Mazar-e Sharif ca. 110 -140 € ca. 97 - 106 € Herat ca. 110 -140 € ca. 64 - 85 € (LIB) In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66%) und Mazar-e Sharif (63%) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50% der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3% der Befragten in Kabul, 48,4% in Balkh und 8,7% in Herat an, dass sie 5.000 bis 10.000 AFN pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3% der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3% und in Balkh 48,4%. Nur 4,3% der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte (LIB). Laut der Studie, die ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchführte, leben ca. 58% der Befragten in Mietwohnungen bzw. -häusern, während der Rest Hausbesitzer sind. Von den Befragten, die in einer Mietwohnung leben, bezahlen ca. 60% weniger als 5.000 AFN im Monat an Miete und ca. 33% zwischen 5.000 und 10.000 AFN (LIB). Anm.: Ein Euro entsprach mit Stand Februar 2023 ca. 97 AFN [...]Anmerkung, Ein Euro entsprach mit Stand Februar 2023 ca. 97 AFN [...] 1.5.8.
G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.2.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.2. Die Feststellungen zu den Grundstückstreitigkeiten zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Nachbarsfamilie stützen sich auf die von ihm in den Einvernahmen getätigten, insgesamt glaubhaften Aussagen. In seiner polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Onkel väterlicherseits von Kämpfern der Taliban umgebracht worden sei. Sein Großvater sei ca. sieben Monate vor Antragstellung von unbekannten Leuten umgebracht worden (vgl. AS 13).In seiner polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Onkel väterlicherseits von Kämpfern der Taliban umgebracht worden sei. Sein Großvater sei ca. sieben Monate vor Antragstellung von unbekannten Leuten umgebracht worden vergleiche AS 13). In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass seine Familie aufgrund von Grundstückstreitigkeiten geflüchtet sei, außerdem würden Kinder in seinem Herkunftsdorf entführt werden. Sein Vater sei bei den Grundstückstreitigkeiten verletzt worden und sein Großvater sei an seinen Verletzungen noch am selben Abend verstorben. Die Nachbarn seien nun die Feinde der Familie. Nach den Streitigkeiten am Feld und dem Todesfall des Großvaters seien die Nachbarn abermals zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen und hätten verbale Drohungen ausgesprochen („Ich habe gehört, dass sie gesagt haben, sie bringen uns alle um.“), daraufhin hätten er und seine Familie Afghanistan verlassen (vgl. AS 38). Sie hätten zwar die Polizei über den Vorfall informiert, aber die „Sache“ sei nicht einmal aufgenommen worden, es sei zu keiner Anzeige gekommen (vgl. AS 39).In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass seine Familie aufgrund von Grundstückstreitigkeiten geflüchtet sei, außerdem würden Kinder in seinem Herkunftsdorf entführt werden. Sein Vater sei bei den Grundstückstreitigkeiten verletzt worden und sein Großvater sei an seinen Verletzungen noch am selben Abend verstorben. Die Nachbarn seien nun die Feinde der Familie. Nach den Streitigkeiten am Feld und dem Todesfall des Großvaters seien die Nachbarn abermals zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen und hätten verbale Drohungen ausgesprochen („Ich habe gehört, dass sie gesagt haben, sie bringen uns alle um.“), daraufhin hätten er und seine Familie Afghanistan verlassen vergleiche AS 38). Sie hätten zwar die Polizei über den Vorfall informiert, aber die „Sache“ sei nicht einmal aufgenommen worden, es sei zu keiner Anzeige gekommen vergleiche AS 39). In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2020 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sechs Brüder der Nachbarsfamilie infolge des Grundstückstreits am 05.08.2015 um ca. 22 Uhr vor ihrem Haus gestanden seien. Sein Großvater habe die Haustür geöffnet und mit den Nachbarn geredet. Daraufhin sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen und sein Vater sei ebenfalls vor die Tür gegangen. Als der Beschwerdeführer und seine Mutter danach hinausgetreten seien, sei sein Großvater bereits am Boden gelegen. Als die Nachbarn weggegangen seien, sei der Beschwerdeführer zu einem anderen Nachbarn gelaufen und habe Hilfe geholt (vgl. Niederschrift vom 24.06.2020, S. 22).In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2020 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sechs Brüder der Nachbarsfamilie infolge des Grundstückstreits am 05.08.2015 um ca. 22 Uhr vor ihrem Haus gestanden seien. Sein Großvater habe die Haustür geöffnet und mit den Nachbarn geredet. Daraufhin sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen und sein Vater sei ebenfalls vor die Tür gegangen. Als der Beschwerdeführer und seine Mutter danach hinausgetreten seien, sei sein Großvater bereits am Boden gelegen. Als die Nachbarn weggegangen seien, sei der Beschwerdeführer zu einem anderen Nachbarn gelaufen und habe Hilfe geholt vergleiche Niederschrift vom 24.06.2020, S. 22). In der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2023 schilderte der Beschwerdeführer die Grundstücksstreitigkeit größtenteils gleichbleibend wie in den vorherigen Einvernahmen (vgl. Niederschrift vom 16.03.2023, S. 7, 8). Auch wenn der Beschwerdeführer von seinen bisherigen Angaben abwich, indem er in der mündlichen Verhandlung erstmals vorbrachte, dass er in der Nacht, in der sein Großvater gestorben sei, auch gekämpft habe und jemanden von den Nachbarn verletzt habe, erachtet das erkennende Gericht das Vorbringen bezugnehmend auf die Grundstückstreitigkeiten insgesamt, mit Ausnahme der eigenen Involvierung des Beschwerdeführers, als glaubhaft (vgl. Niederschrift vom 16.03.2023, S. 10, 11).In der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2023 schilderte der Beschwerdeführer die Grundstücksstreitigkeit größtenteils gleichbleibend wie in den vorherigen Einvernahmen vergleiche Niederschrift vom 16.03.2023, S. 7, 8). Auch wenn der Beschwerdeführer von seinen bisherigen Angaben abwich, indem er in der mündlichen Verhandlung erstmals vorbrachte, dass er in der Nacht, in der sein Großvater gestorben sei, auch gekämpft habe und jemanden von den Nachbarn verletzt habe, erachtet das erkennende Gericht das Vorbringen bezugnehmend auf die Grundstückstreitigkeiten insgesamt, mit Ausnahme der eigenen Involvierung des Beschwerdeführers, als glaubhaft vergleiche Niederschrift vom 16.03.2023, S. 10, 11). Die aktuellen EUAA Country Gudiance zu Afghanistan vom Jänner 2023 halten jedoch ausdrücklich fest, dass allein aufgrund von Grundstückstreitigkeiten grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr aufgrund eines Konventionsgrundes besteht, außer in dem Fall, dass ein spezielles zusätzliches Risiko für den Beschwerdeführer vorliegt (vgl. EUAA Kapitel 3.18, S. 101). Dieses zusätzliche Risiko war daher in weiterer Folge zu prüfen gewesen.Die aktuellen EUAA Country Gudiance zu Afghanistan vom Jänner 2023 halten jedoch ausdrücklich fest, dass allein aufgrund von Grundstückstreitigkeiten grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr aufgrund eines Konventionsgrundes besteht, außer in dem Fall, dass ein spezielles zusätzliches Risiko für den Beschwerdeführer vorliegt vergleiche EUAA Kapitel 3.18, S. 101). Dieses zusätzliche Risiko war daher in weiterer Folge zu prüfen gewesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stützt sich im Wesentlichen auf ein ihm in Afghanistan im Falle einer Rückkehr drohenden „(vorbeugenden) Blutrache“, weil die entfernten Verwandten seinen Großvater getötet haben, und diese nun von ihm als dessen Enkelsohn erwarten würden, dass sich dieser für dessen Tod an diesen rächen würden. Dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine ihm in Afghanistan drohende „(vorbeugende) Blutrache“ durch die Nachbarsfamilie nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden näher dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen. Seine Angaben sind, auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen, nicht plausibel und in entscheidenden Punkten bezüglich einer allfälligen „Blutfehde“ vage und unbestimmt. Laut dem Beschwerdeführer habe die Blutfehde zwischen seiner und der Nachbarsfamilie ca. drei bis dreieinhalb Jahre vor dem tödlichen Vorfall begonnen, die Wegnahme des Grundstücks sei „nur eine Ausrede“ gewesen. Auf die Nachfrage der erkennenden Richterin, wofür dies eine Ausrede gewesen sein sollte, antwortete der Beschwerdeführer, dass „sie auf uns eifersüchtig [waren], es ging uns viel besser, wir hatten Grundstücke, Mitarbeiter usw.“ (vgl. Niederschrift vom 16.03.2023, S. 12). Vor dem Tod des Großvaters habe es jedoch laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers nie irgendwelche Vorfälle gegeben, dies sei der Erste gewesen (vgl. Niederschrift vom 16.03.2023, S. 13). Laut dem Beschwerdeführer habe die Blutfehde zwischen seiner und der Nachbarsfamilie ca. drei bis dreieinhalb Jahre vor dem tödlichen Vorfall begonnen, die Wegnahme des Grundstücks sei „nur eine Ausrede“ gewesen. Auf die Nachfrage der erkennenden Richterin, wofür dies eine Ausrede gewesen sein sollte, antwortete der Beschwerdeführer, dass „sie auf uns eifersüchtig [waren], es ging uns viel besser, wir hatten Grundstücke, Mitarbeiter usw.“ vergleiche Niederschrift vom 16.03.2023, S. 12). Vor dem Tod des Großvaters habe es jedoch laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers nie irgendwelche Vorfälle gegeben, dies sei der Erste gewesen vergleiche Niederschrift vom 16.03.2023, S. 13). Aus den zitierten EUAA Country Guidance Afghanistan vom Jänner 2023 ist zu entnehmen, dass bei Frauen, Kindern und Männer, die nicht direkt in einer Blutfehde verwickelt sind, weitere Umstände hinzutreten müssen, damit eine individuelle Bedrohung gegen sie wahrscheinlich ist. Als Beispiele nennt die EUAA die Intensität der Blutfehde, ländliche Bereiche, in denen die Gerichtsbarkeit sehr schwach ist und ethnische Gruppen wie die Paschtunen, unter denen Blutrache häufiger vorkommt (vgl. EUAA, Kapitel 3.18, S. 100).Aus den zitierten EUAA Country Guidance Afghanistan vom Jänner 2023 ist zu entnehmen, dass bei Frauen, Kindern und Männer, die nicht direkt in einer Blutfehde verwickelt sind, weitere Umstände hinzutreten müssen, damit eine individuelle Bedrohung gegen sie wahrscheinlich ist. Als Beispiele nennt die EUAA die Intensität der Blutfehde, ländliche Bereiche, in denen die Gerichtsbarkeit sehr schwach ist und ethnische Gruppen wie die Paschtunen, unter denen Blutrache häufiger vorkommt vergleiche EUAA, Kapitel 3.18, S. 100). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass nicht der Beschwerdeführer oder eines seiner Familienmitglieder einen Mord begangen hat, sondern der Mord durch die Großcousins (die Nachbarsfamilie) des Beschwerdeführers verübt wurde, sodass nach „den Regeln der Blutrache“ diese eine Blutrache durch den Beschwerdeführer, seinen Vater, seinen Onkeln oder seinen Brüdern fürchten müssten, und nicht der Beschwerdeführer selbst. Der Beschwerdeführer selbst wurde nicht angegriffen und hat auch, entgegen seiner Behauptung in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2023, nicht selbst gekämpft oder gar jemanden dabei verletzt. Der Beschwerdeführer war, im Gegensatz zu seinem Vater der bei dem Streit selbst leicht verletzt wurde, nicht unmittelbar an den Grundstückstreitigkeiten sowie der darauffolgenden Auseinandersetzung, bei der sein Großvater umgekommen ist, involviert. Für eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers als ältester Sohn seines Vaters, um einer Blutrache durch diesen zuvorzukommen („vorbeugende Blutrache“), haben sich keine konkreten Hinweise ergeben. Die Umstände, dass die Familie des Beschwerdeführers nach dem tödlichen Angriff auf seinen Großvater die Polizei rief und Anzeige erstatten wollte, spricht nicht für die Ausübung einer Blutrache durch die Familie des Beschwerdeführers oder gar eines auch für die entfernten Verwandten des Beschwerdeführers erkennbaren Auftrages an diesen, seinen Großvater zu rächen. Die Familie des Beschwerdeführers sprach auch in den zehn Tagen zwischen Angriff und Ausreise aus Afghanistan keine Bedrohungen gegenüber der Nachbarsfamilie aus, und die einzigen Aggressoren in diesem Szenario waren die Brüder der Nachbarsfamilie. Zudem lebt die Familie des Beschwerdeführers seit ca. 2015 im europäischen Ausland ohne die Nachbarsfamilie jemals in irgendeiner Weise belangt zu haben. Die Familie des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer selbst hat demgemäß keine Gründe gesetzt, warum die Nachbarsfamilie von einer drohenden Blutrache ausgehen sollte. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer nicht der einzige männliche lebende Verwandte des getöteten Großvaters ist, warum genau von ihm eine Blutrache ausgehen sollte, erschließt sich nicht. Auch unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltes ist sohin nicht zu erkennen, dass die Mörder seines Großvaters Blutrache seitens des Beschwerdeführers befürchten würden, sollte dieser nach Afghanistan zurückkehren. Offensichtlich geht es bei den Streitigkeiten um die Gebäude und Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers, andere Gründe für eine mögliche Blutrache sind nicht hervorgekommen. Auch in der letzten mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer befragt zu einer Blutfehde zwischen den Familien immer wieder die Grundstückstreitigkeiten an. Befragt, ob das Problem seines Vaters ein Grundstücksstreit mit seinen Nachbarn sei, gab der Beschwerdeführer an, dass „das […] nur der Anfang des Problems [sei]“ (vgl. Niederschrift vom 16.03.2023, S. 8). Auch die darauffolgenden Fragen beantwortete er immer mit den Streitigkeiten bezüglich der Grundstücke, andere Motive für eine etwaige Blutfehde bzw. Blutrache konnte er nicht nennen (vgl. Niederschrift vom 16.03.2023, S. 9). Auf die Frage der erkennenden Richterin, ob die Nachbarn die Grundstücke wollen würden, antwortete der Beschwerdeführer wieder mit „nicht nur die Grundstücke“, die Nachbarn seien immer mehr Personen als sie gewesen, aber die Familie des Beschwerdeführers habe immer mehr Grundstücke gehabt, es habe Hass zwischen den Familien gegeben (vgl. Niederschrift vom 16.03.2023, S. 9, 10). Als Rachemotiv nannte der Beschwerdeführer erstmals im gesamten Verfahren, dass er einen Nachbarn verletzt habe und die Nachbarsfamilie ihn aufgrund dessen töten wolle. Auf das gesteigerte Fluchtvorbringen von der erkennenden Richterin hingewiesen, gab der Beschwerdeführer an, dass er „schon immer gesagt [habe], dass [sie] auch draußen waren und gegen sie gekämpft [hätten], wenn man kämpft, dann steht man nicht einfach da, man kämpft.“ (vgl. Niederschrift vom 16.03.2023, S. 10).Offensichtlich geht es bei den Streitigkeiten um die Gebäude und Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers, andere Gründe für eine mögliche Blutrache sind nicht hervorgekommen. Auch in der letzten mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer befragt zu einer Blutfehde zwischen den Familien immer wieder die Grundstückstreitigkeiten an. Befragt, ob das Problem seines Vaters ein Grundstücksstreit mit seinen Nachbarn sei, gab der Beschwerdeführer an, dass „das […] nur der Anfang des Problems [sei]“ vergleiche Niederschrift vom 16.03.2023, S. 8). Auch die darauffolgenden Fragen beantwortete er immer mit den Streitigkeiten bezüglich der Grundstücke, andere Motive für eine etwaige Blutfehde bzw. Blutrache konnte er nicht nennen vergleiche Niederschrift vom 16.03.2023, S. 9). Auf die Frage der erkennenden Richterin, ob die Nachbarn die Grundstücke wollen würden, antwortete der Beschwerdeführer wieder mit „nicht nur die Grundstücke“, die Nachbarn seien immer mehr Personen als sie gewesen, aber die Familie des Beschwerdeführers habe immer mehr Grundstücke gehabt, es habe Hass zwischen den Familien gegeben vergleiche Niederschrift vom 16.03.2023, S. 9, 10). Als Rachemotiv nannte der Beschwerdeführer erstmals im gesamten Verfahren, dass er einen Nachbarn verletzt habe und die Nachbarsfamilie ihn aufgrund dessen töten wolle. Auf das gesteigerte Fluchtvorbringen von der erkennenden Richterin hingewiesen, gab der Beschwerdeführer an, dass er „schon immer gesagt [habe], dass [sie] auch draußen waren und gegen sie gekämpft [hätten], wenn man kämpft, dann steht man nicht einfach da, man kämpft.“ vergleiche Niederschrift vom 16.03.2023, S. 10). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seinen Angriff auf ein Mitglied der Nachbarsfamilie. Da der Beschwerdeführer bereits bei der polizeilichen Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, bei seiner schriftlichen Beschwerde, seinen zwei schriftlichen Stellungnahmen, sowie einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Möglichkeit hatte, diesen für das Verfahren wichtigen Aspekt anzugeben, ist den bisherigen gleichbleibenden Ausführungen des Beschwerdeführers mehr Glauben zu schenken. Wenn die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2008, Zl. 2006/19/0706, vorbringt, welche ausführt, dass eine „vorbeugende“ Blutrache der gesellschaftlichen Wirklichkeit in Afghanistan nicht von Vornherein auszuschließen sei, sei darauf hinzuweisen, dass sich die beiden Sachverhalte nicht miteinander vergleichen lassen. Im ersten Fall handelt es sich um einen Beschwerdeführer, bei dem die Eltern und der Bruder von einem Kommandanten aufgrund einer Grundstückstreitigkeit umgebracht wurden und der Beschwerdeführer der einzige Überlebende der Familie und somit Erbberechtigter in einem Rückgabeverfahren der Grundstücke war. In dem gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer nicht der einzig Überlebende seiner Familie, sowohl seine Eltern als auch seine Geschwister, Tanten und Onkeln sind noch am Leben. Auch hat das erkennende Gericht in dem vorliegenden Fall eine mögliche „vorbeugende“ Blutrache nicht außer Acht gelassen, eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufkommende Bedrohung in Zuge dessen jedoch verneint. Aufgrund der obigen Ausführungen, insbesondere aufgrund der ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.03.2023, geht das erkennende Gericht im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer „vorbeugenden“ Blutr
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.