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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2023 GeschäftszahlW261 2264725-1 Spruch, W261 2264725-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 16.11.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 16.11.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 05.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX stamme, der Volksgruppe der Kurden angehöre und sunnitischer Muslim sei. Er habe keine Schul- oder Berufsausbildung. Zuletzt habe er als Mechaniker für landwirtschaftliche Geräte gearbeitet. Seine Eltern seien bereits verstorben. Eine seiner Ehefrauen lebe in der Türkei während seine zweite Ehefrau zusammen mit seinem Sohn und drei seiner Töchter in Syrien leben würde. Ein Sohn sei verschollen und zwei Söhne, sowie eine Tochter würden in Österreich leben. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor.
  3. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch 40 stamme, der Volksgruppe der Kurden angehöre und sunnitischer Muslim sei. Er habe keine Schul- oder Berufsausbildung. Zuletzt habe er als Mechaniker für landwirtschaftliche Geräte gearbeitet. Seine Eltern seien bereits verstorben. Eine seiner Ehefrauen lebe in der Türkei während seine zweite Ehefrau zusammen mit seinem Sohn und drei seiner Töchter in Syrien leben würde. Ein Sohn sei verschollen und zwei Söhne, sowie eine Tochter würden in Österreich leben. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land aufgrund des Krieges verlassen habe. Er würde seinen kranken Sohn nach Österreich bringen wollen, um ihn hier behandeln zu lassen, in Syrien gebe es keine medizinischen Einrichtungen mehr. Bei der Rückkehr befürchte er, dass sein Sohn sterbe.
  4. Am 15.11.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei Muslim. Er sei in XXXX geboren. Er habe als Schmied gearbeitet und eine eigene Werkstatt mit Maschinen gehabt. Er habe den Wehrdienst nicht abgeleistet, da er als einziger Sohn der Familie befreit gewesen sei. Er habe zwei Ehefrauen, eine lebe in der Türkei bei ihrem Bruder und eine lebe in XXXX . Er habe vier Söhne und vier Töchter, zwei Söhne, sowie eine Tochter würden in Österreich leben. Ein Sohn und zwei Töchter würden weiterhin in Syrien leben, der Sohn sei beeinträchtigt.
  5. Am 15.11.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei Muslim. Er sei in römisch 40 geboren. Er habe als Schmied gearbeitet und eine eigene Werkstatt mit Maschinen gehabt. Er habe den Wehrdienst nicht abgeleistet, da er als einziger Sohn der Familie befreit gewesen sei. Er habe zwei Ehefrauen, eine lebe in der Türkei bei ihrem Bruder und eine lebe in römisch 40 . Er habe vier Söhne und vier Töchter, zwei Söhne, sowie eine Tochter würden in Österreich leben. Ein Sohn und zwei Töchter würden weiterhin in Syrien leben, der Sohn sei beeinträchtigt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil er seinen kranken Sohn nach Österreich bringen wolle, um ihn hier behandeln zu lassen und weil in Syrien Krieg herrsche. In seinem Herkunftsland gebe es keine medizinischen Einrichtungen mehr. Er habe seinen anderen Sohn seit drei Jahren nicht mehr gesehen, da er nicht wisse, wo sich dieser befinde, er wisse auch nicht, wie es ihm gehe. Der Beschwerdeführer könne zurück in seinen Heimatort gehen, aber die Situation sei aufgrund des Krieges schlecht.
  6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
  7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, er übe auch keine öffentliche Kritik am syrischen Regime. Er sei als einziger Sohn der Familie vom Wehrdienst befreit, habe das Reservistenalter überschritten und habe zudem auch keine drohende Rekrutierung vorgebracht. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  8. Mit Eingabe vom 20.12.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm aufgrund seiner Flucht und seiner Asylantragstellung im Ausland Verfolgung drohe. Die belangte Behörde habe die Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Vorbereitung, Überlegung und entsprechenden Formulierung einer Stellungnahme eingeräumt habe. Zudem habe sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Die Schwelle in Syrien als „oppositionell“ betrachtet zu werden sei relativ gering.
  9. Mit Eingabe vom 20.12.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm aufgrund seiner Flucht und seiner Asylantragstellung im Ausland Verfolgung drohe. Die belangte Behörde habe die Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Vorbereitung, Überlegung und entsprechenden Formulierung einer Stellungnahme eingeräumt habe. Zudem habe sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Die Schwelle in Syrien als „oppositionell“ betrachtet zu werden sei relativ gering. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
  10. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 23.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 28.12.2022 einlangte.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.03.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der Stadt XXXX (arabisch XXXX ) im Distrikt Ain al-Arab im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Kurmanji/Bhedini (Nordkurdisch), er spricht auch Arabisch. Der Beschwerdeführer ist Analphabet.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 (arabisch römisch 40 ) im Distrikt Ain al-Arab im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Kurmanji/Bhedini (Nordkurdisch), er spricht auch Arabisch. Der Beschwerdeführer ist Analphabet. Seine Eltern hießen XXXX und XXXX und sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer heiratete 1976 XXXX . Mit seiner ersten Ehefrau hat er keine Kinder. 1988 heiratete der Beschwerdeführer seine zweite Ehefrau, XXXX . Dieser Ehe entstammen acht Kinder, vier Töchter, XXXX (ca. 31 Jahre), XXXX (ca. 28 Jahre), XXXX (ca. 26 Jahre) und XXXX (ca. 22 Jahre) sowie vier Söhne, XXXX (ca. 30 Jahre), XXXX (ca. 25 Jahre), XXXX (ca. 24 Jahre) und XXXX (ca. 16 Jahre). Seine erste Ehefrau lebt bei ihrem Bruder in der Türkei. Seine zweite Ehefrau wohnt gemeinsam mit seinem Sohn XXXX und seinen Töchtern XXXX und XXXX in XXXX . Seine zwei ältesten Söhne, XXXX und XXXX , und seine älteste Tochter, XXXX , leben in Österreich. Seine Tochter XXXX lebt in Deutschland. Sein Sohn XXXX ist seit ca. drei Jahren verschollen. Seine Eltern hießen römisch 40 und römisch 40 und sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer heiratete 1976 römisch 40 . Mit seiner ersten Ehefrau hat er keine Kinder. 1988 heiratete der Beschwerdeführer seine zweite Ehefrau, römisch 40 . Dieser Ehe entstammen acht Kinder, vier Töchter, römisch 40 (ca. 31 Jahre), römisch 40 (ca. 28 Jahre), römisch 40 (ca. 26 Jahre) und römisch 40 (ca. 22 Jahre) sowie vier Söhne, römisch 40 (ca. 30 Jahre), römisch 40 (ca. 25 Jahre), römisch 40 (ca. 24 Jahre) und römisch 40 (ca. 16 Jahre). Seine erste Ehefrau lebt bei ihrem Bruder in der Türkei. Seine zweite Ehefrau wohnt gemeinsam mit seinem Sohn römisch 40 und seinen Töchtern römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 . Seine zwei ältesten Söhne, römisch 40 und römisch 40 , und seine älteste Tochter, römisch 40 , leben in Österreich. Seine Tochter römisch 40 lebt in Deutschland. Sein Sohn römisch 40 ist seit ca. drei Jahren verschollen. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in seiner Heimatstadt XXXX . Er arbeitete in der Landwirtschaft und stellte Maschinen her. Er hatte eine eigene Werkstatt und beschäftigte ca. fünf bis sechs Mitarbeiter.Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in seiner Heimatstadt römisch 40 . Er arbeitete in der Landwirtschaft und stellte Maschinen her. Er hatte eine eigene Werkstatt und beschäftigte ca. fünf bis sechs Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer war als einziger Sohn seiner Mutter vom verpflichtenden syrischen Wehrdienst befreit. Er leistete seinen Wehrdienst bislang nicht ab. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX im Distrikt Ain al-Arab im Gouvernement Aleppo, befindet sich unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES).Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 im Distrikt Ain al-Arab im Gouvernement Aleppo, befindet sich unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES). Der Beschwerdeführer verließ Syrien ca. Anfang des Jahres 2021 mit dem Flugzeug in Richtung Libyen. Er hielt sich unter anderem in Algerien, Spanien und ihm unbekannten Ländern auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 05.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer leidet an Rücken-, Bein- und Ohrenschmerzen und nimmt gegen die Schmerzen Medikamente ein. Er ist nicht arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  14. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  15. Als einziger Sohn seiner Mutter ist der Beschwerdeführer vom syrischen Wehrdienst befreit. Zudem hat die syrische Regierung keine Zugriffsmöglichkeiten auf den von der SDF kontrollierten Herkunftsort des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien weder vonseiten der syrischen Regierung noch von kurdischen Kräften jemals konkret aufgefordert, einen Wehrdienst abzuleisten. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den 65-jährigen-Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Wehrdienst der syrischen Armee oder kurdischer Kräfte oder sonstiger Gruppierungen eingezogen zu werden. 1.2.
  16. Dem Beschwerdeführer droht nicht aufgrund der Wehrdienstverweigerung seiner Söhne und seiner „Familienangehörigeneigenschaft“ Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung oder die SDF oder andere Gruppierungen. 1.2.
  17. Der Beschwerdeführer wird weder von den Entführern seines Sohnes noch von seinen eigenen drei Halbbrüdern bedroht. 1.2.
  18. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien keine Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe. 1.2.
  19. Der Beschwerdeführer hat sich weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen teilgenommen. 1.2.
  20. Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht wegen seiner illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder der Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. 1.2.
  21. Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.
  22. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB) - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  23. aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR) - EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1) - EUAA Country Guidance Syria, Februar 2023 (EUAA 2) 1.3.
  24. Politische Lage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar (LIB). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (LIB). Die syrische Verfassung sieht die Baʿath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung wie Arbeiter- und Frauenorganisationen hat. Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernst zu nehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten. Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (LIB). Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz Hizbullah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung für die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus (LIB). Gebietskontrolle Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und „terroristische“ Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (LIB). Am Syrienkonflikt ist eine Vielzahl von Akteuren beteiligt. Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben. Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (LIB). Der sogenannte Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten. Im Nordosten, aber auch in anderen Teilen des Landes, verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (LIB). Nordost-Syrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine „zweite Front“ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba’ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, ’Ain al-’Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre. Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen „Rojava“ bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrin mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (LIB). Der militärische Arm der PYD, die YPG, ist die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet „belohnt“ zu werden, ist bisher ausgeblieben. Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an. Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Die Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffinierung/Kauf von Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert. Im Juni 2022 erklärte Präsident Erdoğan, dass eine neue türkische Militäroperation geplant sei, die sich gegen Gebiete an der syrisch-türkischen Grenze wie Kobane (’Ayn al-’Arab), Tal Rifa’at und Manbij richten würde, die von den kurdisch SDF kontrolliert werden (LIB). Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt. Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär. Die kurdischen Führungskräfte der YPG erklären, ihr Ziel sei die regionale Autonomie innerhalb eines dezentralisierten Syriens, nicht die Unabhängigkeit. Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert. Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP (Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht. Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten (LIB).Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt. Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär. Die kurdischen Führungskräfte der YPG erklären, ihr Ziel sei die regionale Autonomie innerhalb eines dezentralisierten Syriens, nicht die Unabhängigkeit. Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert. Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP Anmerkung, Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht. Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten (LIB). 1.3.
  25. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (LIB). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden. Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt. Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten des Irans bzw. durch Iran unterstützte Milizen einschließlich Hisbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Das Kampfgeschehen konzentriert sich insbesondere auf den Nordwesten (Gouvernements Idlib sowie Teile von Lattakia, Hama und Aleppo) sowie im Berichtszeitraum auch auf den Südwesten des Landes (Gouvernement Dara’a). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) jedoch Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu. Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde – wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (LIB). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte – darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat. Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (LIB). Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen, in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF), punktuell auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (LIB). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Milllionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen des Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (LIB). 1.3.2.
  26. Nordost-Syrien – Letzte Änderung: 29.12.2022 Mit Stand Dezember 2022 befinden sich die Gouvernorate al-Hassakah und Ar-Raqqa sowie Teile von Deir Ez-Zor nördlich des Flusses Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo um Manbij und Kobanê sowie das Gebiet um Tal Rifa’at unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF [Anm.: Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria - AANES]. Die syrische Regierung und ihre Verbündeten sind in den Gebieten im nördlichen Teil des Gouvernements (dazu gehören die Gebiete Manbij, Kobane und Tal Rifaat), die von der SDF kontrolliert werden, militärisch präsent. Auch andere ausländische Akteure, die Alliierte der syrischen Regierung sind, darunter Russland, Iran und die libanesische Hisbollah, haben Berichten zufolge eine militärische Präsenz im Gouvernement Aleppo, sowohl in den von der syrischen Regierung als auch von der SDF kontrollierten Gebieten (LIB, EUAA 2). Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern. Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent. Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent. Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt. Die kurdischen, sogenannten „Selbstverteidigungseinheiten“ (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (LIB). Nach wie vor kommt es trotz der am 22.10.2019 in Sotschi zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone zwischen pro-türkischen Milizen und Einheiten der SDF, insbesondere an den Rändern der türkisch kontrollierten Zone im Raum um Tal Tamar rund 30 km südlich von Ra’s al-’Ayn sowie südlich von Tal Abyad. Die „Deeskalationszone“, die sich von den nordöstlichen Bergen von Latakia bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft, wurde nach einem Treffen zwischen dem russischen Präsidenten Wladimir Putin und seinem türkischen Amtskollegen Recep Tayyip Erdoğan am 5.3.2020 mit einer Waffenruhe belegt. In der Region ist es jedoch zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen, einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (LIB). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der „Syrian National Army“ (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an. Seit Mai 2022 droht der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan mit einer zusätzlichen militärischen Bodenoperation im Nordosten Syriens, welche die Städte Tel Rifa’at und Manbij im Gouvernement Aleppo zum Ziel hat. Dieser geplante Einmarsch wäre ein weiterer in einer Serie seit
  27. Die von Präsident Erdoğan ankündigte Militäroffensive der Türkei in Nordsyrien gegen das Selbstverwaltungsgebiet (auch Rojava) ist laut Einschätzung des IFK (Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement) „weiterhin möglich“: „Im Gegensatz zu früheren Operationen (z.B. Afrin 2018) dürfte dieses Mal aber die Existenz „Rojavas“ auf dem Spiel stehen“. Auch das Risiko terroristischer Anschläge, insbesondere, aber nicht ausschließlich durch Untergrundgruppen des IS bleibt in Nordostsyrien sehr hoch (LIB). ACLED registrierte im dritten Quartal 2022 270 Konfliktfälle zwischen verschiedenen kurdischen bewaffneten Gruppen und türkischen Streitkräften oder von der Türkei unterstützten Oppositionsgruppen. Dies ist ein Rückgang um 30 % im Vergleich zum letzten Quartal. Der Rückgang erfolgte trotz der Rhetorik und der Besorgnis über einen neuen türkischen Einmarsch in Nordsyrien. Die Zahl der türkischen Drohnenangriffe ist weitgehend gleich geblieben (28 Ereignisse im zweiten Quartal und 29 im dritten Quartal). Die Angriffe beschränkten sich jedoch nicht mehr auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfinden; im Juli und August 2022 schlugen türkische Drohnen auf Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobani, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah (LIB). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad- Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen. Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand. Ar-Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS gewesen, und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“. Die Entwicklungen im Nordosten haben bis dato noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt, allerdings führt der IS weiterhin militärische Operationen und Gegenangriffe durch und IS-Zellen sind nach wie vor in der Lage, ein Sicherheitsvakuum zu nutzen und Attentate zu verüben (LIB). Die SDF leiteten mit Unterstützung der internationalen Koalition gegen den IS regelmäßige Sicherheitskampagnen ein, die sich gegen IS-Zellen und Personen richteten, die beschuldigt wurden, mit diesen Zellen zu verkehren. Im Nordosten, aber auch in anderen Teilen des Landes, verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee und Einrichtungen der Selbstverwaltung. Es wurde auch von Angriffen auf Mitarbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet. SOHR hat seit Anfang 2022 181 Operationen des IS, darunter bewaffnete Angriffe und Explosionen, in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung dokumentiert. Laut Statistiken des SOHR wurden bei diesen Operationen 135 Menschen getötet, darunter 52 Zivilisten und 82 Angehörige der SDF, der Inneren Sicherheitskräfte und anderer militärischer Formationen, die in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung operierten. Bei diesen Angriffen wurde der Angriff auf das Sina’a-Gefängnis in al-Hassakah nicht berücksichtigt, bei dem es zu schweren Verlusten kam (LIB). Am 20.1.2022 griffen Kämpfer des IS das Sina’a-Gefängnis in al-Hassakah an. Im Sina’a-Gefängnis befanden sich geschätzte 3.500 inhaftierte IS-Kämpfer wie auch rund 700 Minderjährige, darunter 150 ausländische Staatsbürger, die von ihren Eltern in das selbsternannte Kalifat gebracht worden waren. Vertreter der SDF gaben an, dass IS-Kämpfer, die sich in einem Teil des Gefängnisses verschanzt hatten, Minderjährige als menschliche Schutzschilde verwendeten. Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer, die in den vergangenen Jahren administrative und militärische Positionen in den vom IS kontrollierten Gebieten in Syrien innegehabt hatten. Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (LIB). Der Angriff löste tödliche Zusammenstöße zwischen den SDF und den IS-Kämpfern aus. Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen. Die Kämpfe zwischen der von den USA unterstützten kurdisch geführten Miliz und IS-Kämpfern weiteten sich auf Stadtteile rund um das Gefängnis im Nordosten Syriens aus. In fast allen Vierteln rund um das Gefängnis kam es zu Zusammenstößen. US-Truppen begannen am 24.1.2022, aus der Luft und auch am Boden einzugreifen. US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte. Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab. Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS. In den zehn Tagen andauernden Gefechten starben laut SDF über 500 Menschen, Dreiviertel davon IS-Kämpfer. Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren, wobei es jedoch auch im Zuge der Kampfhandlungen und der Suche nach verschanzten IS-Kämpfern zu Zerstörungen von Privathäusern und Geschäften gekommen war. Der Angriff auf das Sina’a-Gefängnis ist eine deutliche Erinnerung an die Bedrohung, die vom IS im Nordosten Syriens noch immer ausgeht, und an die Verwundbarkeit der dort lebenden Zivilisten (LIB). Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in al-Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z.B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten. Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden. Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS in letzter Zeit im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt. Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (LIB). Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol. Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind, auch aus Österreich. Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen. Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt und es ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden. 64 % der Bewohner von al-Hol sind Kinder, die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind. Im Jahr 2021 war die häufigste Todesursache in al-Hol, mit 38 % aller Todesfälle im Lager, der Tod im Zusammenhang mit Straftaten. Laut Ärzte ohne Grenzen wurden zusätzlich zu den 85 kriminalitätsbedingten Todesfällen in dem Lager auch 30 Mordversuche gemeldet. Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren. Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Flüchtlingslagers al-Hol ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination des IS und andere Aktivitäten begünstigt. Die SDF sahen sich gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager in Nordsyrien abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (LIB). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens. Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage. Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird. Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF sowie steigende Treibstoffpreise protestiert. In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement al-Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen. Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt. Die Gefahr eines türkischen Angriffs droht ständig an der Grenze, und obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (LIB). 1.3.
  28. Rechtsschutz/Justizwesen 1.3.3.
  29. Nordost-Syrien – Letzte Änderung: 29.12.2022 In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen. In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. „Rojava“ genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einen „Gesellschaftsvertrag“ („social contract“) durch. Diese besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an EU-Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt. Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In Ersteren können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in zweiteren laut International Center for Transitional Justice (ICTJ) nicht (LIB). Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden. Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst. Juristen, welche unter diesem Justizsystem agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt (LIB). Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines Stammesgerichtssystems, bekannt als „Madbata“, für die Klärung von intertribalen Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira-Region in der Provinz Hassakah. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen, welche die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen (LIB). 1.3.
  30. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen 1.3.4.
  31. Syrische Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst – Letzte Änderung: 29.12.2022 Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  32. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB). Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  33. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (LIB). 1.3.4.
  34. Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
  35. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts – Letzte Änderung: 29.12.2022 Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche, manche Regierungsangestellte und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden. Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (LIB). 1.3.4.
  36. Wehrdienstverweigerung/Desertion – Letzte Änderung: 29.12.2022 In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (LIB). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (LIB). Gesetzliche Lage und deren Handhabung – Repressalien gegenüber Familienangehörigen Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (LIB). SNHR dokumentierte, dass Familienangehörige von Wehrdienstentziehern im Rahmen von Festnahmekampagnen geschlagen wurden. Wie Berichte belegen, haben die Regierungstruppen Familienangehörige von Deserteuren gezielt bedroht, willkürlich verhaftet und interniert (UNHCR). Es gibt Berichte über Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, welche mit Vergeltungsmaßnahmen durch die syrische Regierung konfrontiert sind. Über Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern reichen die Berichte von Druck und Belästigung bis hin zu Hausdurchsuchungen, Verhören und Verhaftungen, wobei Quellen vermerken, dass Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern aus ehemaligen von der Opposition gehaltenen Gebieten schwerer schikaniert werden. Laut einer Quelle vom April 2022 sind Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern nicht mit Konsequenzen durch Behörden konfrontiert (EUAA 2). 1.3.4.
  37. Nordost-Syrien – Letzte Änderung: 29.12.2022 Wehrpflichtsgesetz der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ Mit Stand Juni 2022 ist das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher - bis 40 Jahre. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (LIB). 1.3.
  38. Allgemeine Menschenrechtslage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der COI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlaste. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u.a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay’at Tahrir ash-Sham bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Insbesondere im Fall von Free Syrian Army, HTS bzw. Jabhat al-Nusra sowie IS werden auch Hinrichtungen berichtet (LIB). In den von der Türkei besetzten Gebieten verletzen die Türkei und lokale syrische Gruppierungen ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung und schränken ihre Freiheiten ein. Im Zuge der türkischen Militäroperation Friedensquelle im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen. In der ersten Jahreshälfte 2021 verhaftete die SNA laut SNHR willkürlich 162 Personen. Mit Dezember 2019 hatten die türkischen Behörden und die mit der ihre verbündete SNA mindestens 63 syrische Staatsbürger verhaftet und illegalerweise in die Türkei verbracht. Dort stehen sie wegen Anklagen vor Gericht, die lebenslange Haftstrafen nach sich ziehen könnten. Fünf der 63 Syrer wurde bereits im Oktober 2020 zu lebenslanger Haft verurteilt. In der ersten Jahreshälfte 2021 verhaftete die SNA laut dem SNHR willkürlich 162 Personen. Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra’s al ’Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut COI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen (LIB). Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter willkürliche Inhaftierungen, Folter, Korruption, Rekrutierung von Kindersoldaten und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit. Die SDF untersuchen weiterhin die gegen sie vorgebrachten Klagen. Es liegen keine Informationen über die gerichtliche Anklage einzelner Mitglieder der SDF vor. Die SDF führen Massenverhaftungen von Zivilisten, darunter Aktivisten, Journalisten und Lehrer, durch. In der ersten Jahreshälfte 2021 belief sich die Zahl der Verhafteten laut dem SNHR auf 369 Personen. Das US-Außenministerium berichtet hingegen von „gelegentlichen“ Einschränkungen von Menschenrechtsorganisationen und Schikanen gegen Aktivisten vonseiten der SDF und anderen Oppositionsgruppen, darunter „in manchen Fällen“ willkürliche Haft. Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (LIB). 1.3.
  39. Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen – Letzte Änderung: 29.12.2022 Landesteile außerhalb der Regierungskontrolle In den oppositionellen Gebieten variieren gesetzliche und gerichtliche Abläufe je nach Ort und dominierender bewaffneter Gruppe. Lokalverwaltungen übernehmen diese Zuständigkeiten teils unter Anwendung von Gewohnheitsrecht aus der Scharia abgeleitet, teils unter Heranziehung nationaler Gesetze. Urteile in Scharia-Räten führen manchmal zu Hinrichtungen ohne Berufungsprozess oder Besuch von Familienmitgliedern. Im Laufe des bewaffneten Konflikts wurden wiederholt auch Hinrichtungen von gefangenen Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte durch bewaffnete, zumeist radikalislamische Oppositionsgruppen und terroristische Gruppierungen von der UNO dokumentiert (LIB). In seinem Bericht für das Jahr 2020 stellte Human Rights Watch fest, dass türkische Truppen und die Syrian National Army (SNA) mindestens sieben standrechtliche Hinrichtungen in den von ihnen besetzten Gebieten im Nordosten Syriens durchgeführt haben. Laut der „Syrischen Interimsregierung“ untersuchten Militärgerichte mindestens 169 Fälle von Verbrechen von Kleindiebstahl bis hin zu Mord. Die Angeklagten gehörten zu verschiedenen bewaffneten Oppositionsgruppen, und ihre Prozesse fanden in vielen Fällen in absentia statt. Bezüglich der Ankündigung von Menschenrechtstraining für die SNA so vermeldete die NGO Geneva Call die Durchführung von Bildungsveranstaltungen u.a. zu humanitärem Völkerrecht für 33 SNA-Fraktionen. Menschenrechtsaktivisten kritisierten die Reformen als nicht glaubwürdig und dass keine Täter zur Verantwortung gezogen würden (LIB). 1.3.
  40. Ethnische und religiöse Minderheiten – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demografischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74 % der Bevölkerung stellen, wobei diese sich unter anderem aus arabischen, kurdischen, tscherkessischen, tschetschenischen und turkmenischen Bevölkerungsanteilen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Zwölfer Schiiten machen zusammen 13 % aus, die Drusen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %, wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2,5 % nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jesiden (LIB). Die alawitische Gemeinschaft [Anm.: zu der Bashar al-Assad gehört] genießt weiterhin einen privilegierten Status in der Regierung und dominiert auch den staatlichen Sicherheitsapparat und das Militär in Relation zu ihrem Bevölkerungsanteil, wobei auch bei Alawiten gilt, dass, so wie bei Angehörigen den anderen Religionsgemeinschaften, nur diejenigen, welche zum inneren Machtzirkel um Bashar al-Assad gehören, politischen Einfluss besitzen. Auch einige Sunniten gehören zur politischen Elite. Es ist anzumerken, dass die Regierung zwar von alawitischen Führern dominiert wird, Alawiten dessen ungeachtet aber auch in der Opposition vertreten sind und dass sich die Mitglieder der alawitischen Gemeinschaft in ihrer Unterstützung für al-Assad nicht ganz einig sind. So werden Berichten zufolge auch alawitische oppositionelle Aktivisten Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter und Mord durch die Regierung. Alawiten werden zudem aufgrund ihrer wahrgenommenen Unterstützung des Regimes zu Opfern von Angriffen durch aufständische extremistische Gruppen (LIB). In Bezug auf die ethnische Zugehörigkeit besteht die syrische Bevölkerung zum Großteil aus Arabern (Syrer, Palästinenser, Iraker). Ethnische Minderheiten sind Kurden, Armenier, Turkmenen und Tscherkessen. In Zahlen ausgedrückt sind das ca. 50 % Araber, 15 % Alawiten, 10 % Kurden, 10 % Levantiner und die restlichen 15 % verteilen sich u.a. auf Drusen, Ismailiten, Imamiten, Assyrer, Turkomanen und Armenier (LIB). Die Situation von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheitengruppen ist von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich und hängt insbesondere von den Akteuren ab, die das Gebiet kontrollieren, von den Ansichten und Wahrnehmungen dieser Akteure gegenüber Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheitengruppen sowie von den spezifischen Konfliktentwicklungen in diesen Gebieten (LIB). Im Allgemeinen bestehen in Gebieten, die unter Regierungskontrolle stehen, keine Hindernisse für religiöse Minderheiten, insbesondere nicht für Christen. Schätzungen zufolge leben nur mehr 3 % (vor dem Konflikt über 10 %) Christen im Land; viele sind seit Ausbruch des Konflikts geflohen – ihre Rückkehr scheint unwahrscheinlich. In Rebellengebieten, die von sunnitischen Fraktionen kontrolliert werden, ist die Religionsausübung zwar möglich, aber nur sehr eingeschränkt. Zusätzlich erschwert wird die Situation der Christen dadurch, dass sie als regierungsnahe wahrgenommen werden. Sowohl auf Seiten der regierungstreuen als auch auf Seiten der Opposition sind alle religiösen Gruppen vertreten. Aufgrund ihrer starken Dominanz in der Regierung und im Sicherheitsapparat werden Alawiten aber grundsätzlich als regierungstreu wahrgenommen, während sich viele Sunniten (sie bilden die Mehrheit der Bevölkerung, vor Beginn des Konflikts waren es 72 %) in der (auch bewaffneten) Opposition finden. Aufgrund dieser Zugehörigkeit zur Opposition ist die Mehrheit der politischen Gefangenen und Verschwundenen sunnitisch. Bei der militärischen Rückeroberung der syrischen Armee von Gebieten wie Homs oder Ost-Ghouta wurden sunnitisch dominierte Viertel stark in Mitleidenschaft gezogen. Dadurch wurden viele Sunniten aus diesen Gebieten vertrieben und faktisch ein demografischer Wandel dieser Gebiete herbeigeführt. Die wirtschaftliche Implosion und die damit verbundene Verarmung weiter Teile der Bevölkerung unterminieren auch die Loyalitäten von als regimenah geltenden Bevölkerungsgruppen, inklusive der Alawiten (LIB). Religiöse bzw. interkonfessionelle Faktoren spielen auf allen Seiten des Konfliktes eine Rolle, doch fließen auch andere Faktoren im Kampf um die politische Vormachtstellung mit ein. Die Gewalt von Seiten der Regierung gegen Oppositionsgruppen aber auch Zivilisten weist sowohl konfessionelle Elemente als auch Elemente ohne konfessionellen Bezug auf. Beobachtern zufolge ist die Vorgehensweise der Regierung gegen Oppositionsgruppen, welche die Vormachtstellung der Regierung bedrohen, nicht in erster Linie konfessionell motiviert, doch zeige sie konfessionelle Auswirkungen. So versucht die syrische Regierung konfessionell motivierte Unterstützung zu gewinnen, indem sie sich als Beschützerin der religiösen Minderheiten vor Angriffen von gewalttätigen sunnitisch-extremistischen Gruppen darstellt. Manche Rebellengruppen bezeichnen sich in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Muslime und haben Beobachtern zufolge eine fast ausschließlich sunnitische Unterstützerbasis. Dies gibt dem Vorgehen der Regierung gegen oppositionelle Gruppen auch ein konfessionelles Element. Der Einsatz von schiitischen Kämpfern, z.B. aus Afghanistan, um gegen die mehrheitlich sunnitische Opposition vorzugehen, verstärkt zusätzlich die konfessionellen Spannungen. Laut Experten stellt die Regierung die bewaffnete Opposition auch als religiös motiviert dar, indem sie diese mit extremistischen islamistischen Gruppen und Terroristen in Zusammenhang setzt, welche die religiösen Minderheiten sowie die säkulare Regierung eliminieren wollen (LIB). Dies führt dazu, dass manche Führer religiöser Minderheitengruppen der Regierung Präsident Assads ihre Unterstützung aussprechen, weil sie diese als ihren Beschützer gegen gewalttätige sunnitisch-arabische Extremisten sehen. Die Minderheiten sind in ihrer Einstellung der syrischen Regierung gegenüber allerdings gespalten. Manche Mitglieder der Minderheiten sehen die Regierung als Beschützer, andere sehen einen Versuch der Regierung die Minderheiten auszunutzen, um die eigene Legitimität zu stärken, indem zum Beispiel konfessionell motivierte Propaganda verbreitet, und so die Ängste der Minderheiten geschürt und deren empfundene Vulnerabilität vertieft wird (LIB). 1.3.7.
  41. Kurden – Letzte Änderung: 29.12.2022 Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten in Syrien zwischen zwei und drei Millionen Kurden. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran. Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten wurden unterdrückt. Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein, verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste. Nach einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt [Anm.: Yeziden waren ebenso betroffen]. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (ajanib) und unregistrierte (maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben. Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als „Ausländer“ registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen könnten. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass nicht auf die etwa 160.000 unregistrierten, staatenlosen Kurden. Es gibt einige weitere Hindernisse für staatenlose Kurden, die die Staatsbürgerschaft erwerben wollen. Berichten zufolge müssen die Anträge auf Erteilung der Staatsangehörigkeit persönlich in Syrien (konkret: Hassakeh) gestellt werden, was insbesondere für Vertriebene außerhalb von Syrien ein Hindernis darstellt (LIB, UNHCR). Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime gestützter Gewalt ausgesetzt. Die Regierung schränkt den Gebrauch und den Unterricht der kurdischen Sprache weiterhin ein. Es beschränkt auch die Veröffentlichung von Büchern und anderen Materialien in kurdischer Sprache, kulturelle Ausdrucksformen und manchmal auch die Feier kurdischer Feste. Staatenlose Kurden in vom syrischen Regime kontrollierten Gebieten durften beispielsweise nicht arbeiten gehen, Gewerkschaften gründen oder welchen beitreten. Zeitweise hatten sie kein Recht auf soziale Sicherheit, keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung oder Bildung. Einheiten des Regimes und mit ihm verbündete Kräfte sowie der sogenannte Islamische Staat und bewaffnete Oppositionskräfte, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army, haben während des Jahres 2020 zahlreiche kurdische Aktivisten und Einzelpersonen sowie Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) verhaftet, festgehalten, gefoltert, getötet und anderweitig misshandelt (LIB, EUAA 2). Lage von Kurden in Nordostsyrien Der kurdisch kontrollierte Nordosten Syriens unterscheidet Berichten zufolge nicht zwischen staatenlosen Kurden und jenen, die eine Staatsbürgerschaft besitzen, alle Kurden haben den gleichen Zugang zu Dienstleistungen, Institutionen und Bildung. Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verlieh den Kurden mehr Freiheiten, wodurch zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden konnte. Die syrische Regierung erkennt die Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an. Mit Machtübernahme der kurdischen PYD in Nord- und Nordostsyrien hat sich diese bis dahin bestehende staatliche Diskriminierung von Kurden und Kurdinnen faktisch entspannt, weil die kurdische sog. „Selbstverwaltung“ keine rechtliche Unterscheidung zwischen Maktumin und Ajanib vornimmt. Zugleich wird jedoch weiterhin von Menschenrechtsverletzungen der PYD und ihrem bewaffneten Arm, der YPG, in den kurdischen „Selbstverwaltungsgebieten“ berichtet. In der Gesamtbetrachtung stellt sich die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten jedoch als insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (LIB, EUAA 2). Für die Türkei hat es Priorität, die kurdisch-geprägte Autonomie zu beenden. Die syrische Regierung möchte hingegen ihre Autorität wieder bis zur türkischen Grenze ausdehnen (LIB). Kurden in türkisch besetzten bzw. von pro-türkischen Gruppen kontrollierten Gebieten Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen. Seit den türkischen Offensiven im Nordosten Syriens ab 2018 werden Menschenrechtsverletzungen z.B. Morde, Plünderungen, Vergewaltigungen und Enteignungen durch mit der Türkei verbündeten Gruppen vor allem gegen Kurden - einschließlich Jeziden und deren religiöse Stätten – in Afrin und Kobane berichtet. Eine Quelle berichtete, dass einige Festgenommene in Afrin allein aufgrund der Tatsache, dass sie Kurden sind, verhaftet wurden. SNA-nahe Gruppen in Nordsyrien haben Kurden und Mitglieder anderer Minderheiten vor allem wegen ihrer vermeintlichen Unterstützung der SDF/YPG und/oder aus religiösen Gründen gezielt angegriffen (LIB, EUAA 2, UNHCR). 1.3.
  42. Rückkehr – Letzte Änderung: 29.12.2022 Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als „Verräter“ angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung. Das Regime will Rückkehrer mit Geld – nicht einfache Leute (LIB). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften gegenüber Rückkehrenden, die sich in verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassten Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (LIB). Hindernisse für die Rückkehr Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD) ist für 58 % aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden (LIB). Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (LIB). Die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums lässt sich weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus als Indikator beschränken, noch ist ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen können nach geografischen Kriterien daher weiterhin nicht getroffen werden. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann nach Einschätzung des Auswärtigen Amts insofern für keine bestimmte Region Syriens und für keine Personengruppe grundsätzlich gewährleistet und überprüft werden. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (LIB, UNHCR).
  43. Beweiswürdigung: 2.
  44. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX im Distrikt Ain al-Arab im Gouvernement Aleppo, überwiegend von der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (kurz SDF) kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten. Auch die militärische Präsenz von mehreren anderen Kriegsakteuren, inkl. der syrischen Regierung, im Gouvernement Aleppo ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten sowie den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 23.03.2023, S. 6).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 im Distrikt Ain al-Arab im Gouvernement Aleppo, überwiegend von der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (kurz SDF) kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten. Auch die militärische Präsenz von mehreren anderen Kriegsakteuren, inkl. der syrischen Regierung, im Gouvernement Aleppo ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten sowie den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 23.03.2023, S. 6). Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung (vgl. AS 44; Niederschrift vom 23.03.2023, S. 3). Seine Arbeitsunfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, sowie seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 23.03.2023, S. 7).Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vergleiche AS 44; Niederschrift vom 23.03.2023, S. 3). Seine Arbeitsunfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, sowie seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 23.03.2023, S. 7). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  45. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  46. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.
  47. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.
  48. Bezüglich der Verneinung einer drohenden Einziehung zum Wehrdienst der syrischen Armee ist beweiswürdigend auszuführen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile 65 Jahre alt ist und damit die aus den Länderfeststellungen abzuleitende gesetzliche Altersgrenze für die Einberufung zum Militärdienst von 42 Jahren deutlich überschreitet. Zudem war er bereits in jüngeren Jahren vom verpflichtenden syrischen Wehrdienst befreit, da er der einzige Sohn seiner bereits verstorbenen Mutter war. Weiters wird der Herkunftsort des Beschwerdeführers von der kurdisch dominierten SDF kontrolliert. Auch eine dem Beschwerdeführer drohende Rekrutierung durch andere Gruppierungen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Aus den Länderberichten geht hervor, dass die SDF vorwiegend Personen bis zum
  49. Lebensjahr rekrutieren und eine Rekrutierung bei Personen über 30 vorwiegend nur dann in Frage kommt, wenn sie PYD-kritisch (Anm.: die PYD agiert laut Länderberichten für die SDF) aktiv waren, was vom Beschwerdeführer weder behauptet noch sonst hervorgekommen ist und daher auf ihn nicht zutrifft. Es sind auch keine Rekrutierungsversuche seitens der SDF oder einer anderen Gruppierung vom Beschwerdeführer vorgebracht worden.Auch eine dem Beschwerdeführer drohende Rekrutierung durch andere Gruppierungen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Aus den Länderberichten geht hervor, dass die SDF vorwiegend Personen bis zum
  50. Lebensjahr rekrutieren und eine Rekrutierung bei Personen über 30 vorwiegend nur dann in Frage kommt, wenn sie PYD-kritisch Anmerkung, die PYD agiert laut Länderberichten für die SDF) aktiv waren, was vom Beschwerdeführer weder behauptet noch sonst hervorgekommen ist und daher auf ihn nicht zutrifft. Es sind auch keine Rekrutierungsversuche seitens der SDF oder einer anderen Gruppierung vom Beschwerdeführer vorgebracht worden. Eine dem Beschwerdeführer drohende Einberufung zum Wehrdienst durch die syrische Regierung, die SDF oder andere Gruppierungen erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. 2.2.
  51. Zudem konnte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen, es drohe ihm Verfolgung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit, nicht glaubhaft machen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter erstmals an, dass die Söhne des Beschwerdeführers Wehrdienstverweigerer seien und aus den Länderfeststellungen klar hervorgehe, dass auch Familienangehörige von Wehrdienstentziehern „als Vergeltung oder zur Erpressung von Informationen über den Verbleib gesuchter Personen unmenschlicher [sic] Behandlungen seitens des syrische Regimes erfahren [würden].“. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Familienangehörigkeit zu einer regimekritischen Familie, die sich durch Flucht ins Ausland abgesetzt habe, der Gefahr ausgesetzt, verhaftet und dabei misshandelt zu werden. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe sich die Asylrelevanz von Familienangehörigen von regimekritischen Personen bzw. von Wehrdienstverweigerern (vgl. Niederschrift vom 23.03.2023, S. 12). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter erstmals an, dass die Söhne des Beschwerdeführers Wehrdienstverweigerer seien und aus den Länderfeststellungen klar hervorgehe, dass auch Familienangehörige von Wehrdienstentziehern „als Vergeltung oder zur Erpressung von Informationen über den Verbleib gesuchter Personen unmenschlicher [sic] Behandlungen seitens des syrische Regimes erfahren [würden].“. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Familienangehörigkeit zu einer regimekritischen Familie, die sich durch Flucht ins Ausland abgesetzt habe, der Gefahr ausgesetzt, verhaftet und dabei misshandelt zu werden. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe sich die Asylrelevanz von Familienangehörigen von regimekritischen Personen bzw. von Wehrdienstverweigerern vergleiche Niederschrift vom 23.03.2023, S. 12). Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde jeweils an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern nach Österreich gekommen zu sein, um seine Kinder bzw. Familie nach Österreich nachholen zu können. Die oben beschriebenen Rückkehrbefürchtungen wurden allesamt erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.03.2023 vorgebracht und daher vom erkennenden Gericht als unzulässige Neuerungen gem. § 20 BFA-VG bewertet (vgl. Niederschrift vom 23.03.2023, S. 12). Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde jeweils an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern nach Österreich gekommen zu sein, um seine Kinder bzw. Familie nach Österreich nachholen zu können. Die oben beschriebenen Rückkehrbefürchtungen wurden allesamt erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.03.2023 vorgebracht und daher vom erkennenden Gericht als unzulässige Neuerungen gem. Paragraph 20, BFA-VG bewertet vergleiche Niederschrift vom 23.03.2023, S. 12). Selbst wenn man die grundsätzliche Unzulässigkeit des Vorbringens außen vorlassen würde, ergibt sich die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, aufgrund seiner Familienangehörigeneigenschaft bedroht zu werden, aus folgenden Erwägungen: Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren und ihren Familienmitgliedern ist eingeschränkt, da das syrische Regime nur wenige Informationen bereitstellt. Es ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Länderberichten keine eindeutige Bedrohung für den Beschwerdeführer. Die Quellen divergieren in ihren Berichten, einige schildern eine erhöhte Bedrohungsgefahr von Familienmitgliedern von Wehrdienstverweigerern, die aus einem ehemaligen oppositionellen Gebiet stammen, andere dokumentieren, dass Angehörige von Wehrdienstverweigerern keinen Bedrohungen von syrischen Behörden ausgesetzt werden (vgl. 1.3.4.3).Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren und ihren Familienmitgliedern ist eingeschränkt, da das syrische Regime nur wenige Informationen bereitstellt. Es ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Länderberichten keine eindeutige Bedrohung für den Beschwerdeführer. Die Quellen divergieren in ihren Berichten, einige schildern eine erhöhte Bedrohungsgefahr von Familienmitgliedern von Wehrdienstverweigerern, die aus einem ehemaligen oppositionellen Gebiet stammen, andere dokumentieren, dass Angehörige von Wehrdienstverweigerern keinen Bedrohungen von syrischen Behörden ausgesetzt werden vergleiche 1.3.4.3). Laut dem vorliegenden Länderinformationsblatt können Repressalien gegenüber Familienmitgliedern insbesondere bei Familien von „high profile“ Deserteuren der Fall sein, beispielsweise Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, der Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (vgl. 1.3.4.3.).Laut dem vorliegenden Länderinformationsblatt können Repressalien gegenüber Familienmitgliedern insbesondere bei Familien von „high profile“ Deserteuren der Fall sein, beispielsweise Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, der Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie vergleiche 1.3.4.3.). Aus sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch nicht, dass einer dieser obig genannten Einflussfaktoren, die eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Gefährdung darlegen würden, in seinem Fall zutreffen würden. Keiner seiner Söhne hat den Wehrdienst abgeleistet, sie sind somit keine Deserteure, sie haben auch niemanden getötet und sich auch nicht der bewaffneten Opposition angeschlossen. Auch aus seiner Religionszugehörigkeit (sunnitischer Muslim), seinem Wohnort ( XXXX ) oder der beruflichen Tätigkeiten seiner Söhne, ergibt sich kein erhöhter Gefährdungsfaktor. Zudem ist das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF, das syrische Regime hat in seinem Gouvernement nur vereinzelt Zugriffsmöglichkeiten. Weiters leben auch seine Zweitehefrau, sowie zwei seiner Töchter und sein minderjähriger Sohn weiterhin problemlos im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (vgl. Niederschrift vom 23.03.2023, S. 13). Zudem begründet allein die Ausreise seiner zwei älteren Söhne für den Beschwerdeführer noch keine Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung.Aus sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch nicht, dass einer dieser obig genannten Einflussfaktoren, die eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Gefährdung darlegen würden, in seinem Fall zutreffen würden. Keiner seiner Söhne hat den Wehrdienst abgeleistet, sie sind somit keine Deserteure, sie haben auch niemanden getötet und sich auch nicht der bewaffneten Opposition angeschlossen. Auch aus seiner Religionszugehörigkeit (sunnitischer Muslim), seinem Wohnort ( römisch 40 ) oder der beruflichen Tätigkeiten seiner Söhne, ergibt sich kein erhöhter Gefährdungsfaktor. Zudem ist das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF, das syrische Regime hat in seinem Gouvernement nur vereinzelt Zugriffsmöglichkeiten. Weiters leben auch seine Zweitehefrau, sowie zwei seiner Töchter und sein minderjähriger Sohn weiterhin problemlos im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers vergleiche Niederschrift vom 23.03.2023, S. 13). Zudem begründet allein die Ausreise seiner zwei älteren Söhne für den Beschwerdeführer noch keine Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung. Aufgrund der vagen und oberflächlichen Details konnte der Beschwerdeführer keine persönliche Bedrohung beziehungsweise Gefährdung glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer wird nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom syrischen Regime bedroht. Ihm droht daher aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. 2.2.
  52. Die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, von den Entführern seines Sohnes oder seinen eigenen Halbbrüdern (zumindest) bedroht zu werden, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: In der polizeilichen Erstbefragung gab er bezugnehmend auf seine Fluchtgründe lediglich an, dass er seine Heimat aufgrund des Krieges verlassen habe. Er möchte seinen kranken Sohn in Österreich behandeln lassen, da es in Syrien keine medizinischen Einrichtungen mehr gebe (vgl. AS 17).In der polizeilichen Erstbefragung gab er bezugnehmend auf seine Fluchtgründe lediglich an, dass er seine Heimat aufgrund des Krieges verlassen habe. Er möchte seinen kranken Sohn in Österreich behandeln lassen, da es in Syrien keine medizinischen Einrichtungen mehr gebe vergleiche AS 17). In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde bestätigte er seine Fluchtgründe von der polizeilichen Erstbefragung. Befragt, ob er etwas hinzufügen möchte, antwortete er, dass er seinen verschollenen Sohn seit drei Jahren nicht mehr gesehen habe. Er persönlich könne zurück in seine Heimat, er habe mit keiner politischen Gruppe etwas zu tun und könne über den Flughafen einreisen (vgl. AS 46).In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde bestätigte er seine Fluchtgründe von der polizeilichen Erstbefragung. Befragt, ob er etwas hinzufügen möchte, antwortete er, dass er seinen verschollenen Sohn seit drei Jahren nicht mehr gesehen habe. Er persönlich könne zurück in seine Heimat, er habe mit keiner politischen Gruppe etwas zu tun und könne über den Flughafen einreisen vergleiche AS 46). Auch in seiner schriftlichen Beschwerde brachte er lediglich vor, dass er aufgrund seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich nicht nach Syrien zurückkehren könne, da er aufgrund dessen von der syrischen Regierung als „Oppositioneller“ eingestuft werde (vgl. AS 186).Auch in seiner schriftlichen Beschwerde brachte er lediglich vor, dass er aufgrund seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich nicht nach Syrien zurückkehren könne, da er aufgrund dessen von der syrischen Regierung als „Oppositioneller“ eingestuft werde vergleiche AS 186). Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer in völliger Abkehr von seinen bisherigen Angaben zum ersten Mal vor, dass die Personen, die seinen Sohn entführt hätte, Angst vor ihm hätten und er auch vor ihnen (vgl. Niederschrift vom 23.03.2023, S. 9). Befragt, ob ihm bekannt sei, ob jemand nach ihm fahnde, antwortete er mit „Ja, alle, die Opposition, die Kurden, das syrische Regime. Alle sagen, dass wir viele [sic] Menschen verletzt und wehgetan haben. Wir wollen noch eine anderen [sic] Person verletzen und wehtun.“ Da er Analphabet sei könne er sich nicht so gut ausdrücken, er habe jedoch drei Halbbrüder, die ihn verletzen wollen würden, weil er es geschafft habe, dass seine Töchter studieren und lernen könnten. Nach einigen weiteren Fragen, gab der Beschwerdeführer an, dass er „[…] von der Opposition, von der Freien Syrischen Armee bedroht“ worden sei. Sie hätten behauptet, dass sein entführter Sohn bei ihnen sei und er Geld bezahlen müsse, damit er seinen Sohn wiedersehen könne. Er habe daraufhin ca. 18.000 (die Währung wurde nicht erwähnt) bezahlt, habe aber seine Hoffnung verloren (vgl. Niederschrift vom 23.03.2023, S. 10). Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, aus welchen Gründen eine Rückkehr nach Syrien für ihn unmöglich wäre, gab er folgendes an: „Ich wollte meine Kinder nach Österreich bringen. Meine Kinder könne nicht zurückkehren, aber falls ich niemanden dort habe, kann ich zurückkehren. Wir haben dort viele Feinde. Die kurdische Partei YPG, Erdogan und die Türken, die Russen, die Opposition, die Araber, das syrische Regime. Man kann dort nicht leben.“ (vgl. Niederschrift vom 23.03.2023, S. 10-11). Auf Nachfrage, warum alle diese Akteure etwas gegen ihn als Person hätten, antwortete er nur, dass alle dort Terroristen seien, sie hätten alle keine Religion. Zudem sei er bei der Entführung seines Sohnes anwesend gewesen (vgl. Niederschrift vom 23.03.2023, S. 11).Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer in völliger Abkehr von seinen bisherigen Angaben zum ersten Mal vor, dass die Personen, die seinen Sohn entführt hätte, Angst vor ihm hätten und er auch vor ihnen vergleiche Niederschrift vom 23.03.2023, S. 9). Befragt, ob ihm bekannt sei, ob jemand nach ihm fahnde, antwortete er mit „Ja, alle, die Opposition, die Kurden, das syrische Regime. Alle sagen, dass wir viele [sic] Menschen verletzt und wehgetan haben. Wir wollen noch eine anderen [sic] Person verletzen und wehtun.“ Da er Analphabet sei könne er sich nicht so gut ausdrücken, er habe jedoch drei Halbbrüder, die ihn verletzen wollen würden, weil er es geschafft habe, dass seine Töchter studieren und lernen könnten. Nach einigen weiteren Fragen, gab der Beschwerdeführer an, dass er „[…] von der Opposition, von der Freien Syrischen Armee bedroht“ worden sei. Sie hätten behauptet, dass sein entführter Sohn bei ihnen sei und er Geld bezahlen müsse, damit er seinen Sohn wiedersehen könne. Er habe daraufhin ca. 18.000 (die Währung wurde nicht erwähnt) bezahlt, habe aber seine Hoffnung verloren vergleiche Niederschrift vom 23.03.2023, S. 10). Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, aus welchen Gründen eine Rückkehr nach Syrien für ihn unmöglich wäre, gab er folgendes an: „Ich wollte meine Kinder nach Österreich bringen. Meine Kinder könne nicht zurückkehren, aber falls ich niemanden dort habe, kann ich zurückkehren. Wir haben dort viele Feinde. Die kurdische Partei YPG, Erdogan und die Türken, die Russen, die Opposition, die Araber, das syrische Regime. Man kann dort nicht leben.“ vergleiche Niederschrift vom 23.03.2023, S. 10-11). Auf Nachfrage, warum alle diese Akteure etwas gegen ihn als Person hätten, antwortete er nur, dass alle dort Terroristen seien, sie hätten alle keine Religion. Zudem sei er bei der Entführung seines Sohnes anwesend gewesen vergleiche Niederschrift vom 23.03.2023, S. 11). Dass eines der Protokolle seiner Erstbefragung und seiner Ersteinvernahme insofern unrichtig wären, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, es sind dafür auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung gab er an, dass es zu den bisherigen Befragungen nichts richtigzustellen gebe, er habe immer die Wahrheit gesagt. Das polizeiliche Einvernahmeprotokoll sei ihm zwar nicht wörtlich rückübersetzt worden, aber er bestätigte, dass die Einvernahme richtig und vollständig protokolliert worden sei und er keinen Einwand habe (vgl. AS 19; Niederschrift vom 23.03.2023, S. 5).Dass eines der Protokolle seiner Erstbefragung und seiner Ersteinvernahme insofern unrichtig wären, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, es sind dafür auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung gab er an, dass es zu den bisherigen Befragungen nichts richtigzustellen gebe, er habe immer die Wahrheit gesagt. Das polizeiliche Einvernahmeprotokoll sei ihm zwar nicht wörtlich rückübersetzt worden, aber er bestätigte, dass die Einvernahme richtig und vollständig protokolliert worden sei und er keinen Einwand habe vergleiche AS 19; Niederschrift vom 23.03.2023, S. 5). Warum der Beschwerdeführer von seinen drei Halbbrüdern bedroht werden sollte, lässt sich aus den vagen Angaben des Beschwerdeführers nicht erschließen. Allein die Tatsache, dass er seinen Töchtern das Studieren ermöglichen konnte, lässt noch nicht auf eine Bedrohung seiner Person schließen. Auch konnte er keine spezifischen Bedrohungen oder sonstige Vorfälle schildern, die eine Angst vor einem drohenden Eingriff in seine körperliche Integrität rechtfertigen würden. Die Angaben zur Entführung seines Sohnes sind insgesamt glaubhaft, auch, dass er versuchte, seinen Sohn mittels „Lösegeldzahlung“ wiederzusehen wird vom erkennenden Gericht nicht in Abrede gestellt. Jedoch sind seine Angaben bezugnehmend auf seine eigene Gefährdung weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer konnte nicht angeben, warum er persönlich von den Entführern seines Sohnes bedroht werden sollte, zumal er bereits laut eigenen Angaben 18.000 bezahlte, um seinen Sohn wieder zurückzubekommen. Warum er diese „Feinde“ (die Entführer seines Sohnes als auch seine drei Halbbrüder) und eine von ihnen ausgehende Bedrohung erstmals in der mündlichen Verhandlung vorbrachte und bei den drei vorherigen Möglichkeiten (polizeiliche Erstbefragung, niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde, schriftliche Beschwerde) nicht erwähnte, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar und deutet auf eine Steigerung seiner Fluchtgründe hin. Aufgrund der offensichtlichen Steigerung seines Vorbringens, den vagen Angaben dazu und den Widersprüchlichkeiten ist eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Entführer seines Sohnes und/oder seine eigenen Halbbrüder nicht glaubhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen im Allgemeinen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). In einer Gesamtschau der beweiswürdigenden Erwägungen und unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung konnte der Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft machen, in Syrien von den Entführern seines Sohnes und/oder seinen drei Halbbrüdern (zumindest) bedroht zu werden, weshalb diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war.Aufgrund der offensichtlichen Steigerung seines Vorbringens, den vagen Angaben dazu und den Widersprüchlichkeiten ist eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Entführer seines Sohnes und/oder seine eigenen Halbbrüder nicht glaubhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen im Allgemeinen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). In einer Gesamtschau der beweiswürdigenden Erwägungen und unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung konnte der Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft machen, in Syrien von den Entführern seines Sohnes und/oder seinen drei Halbbrüdern (zumindest) bedroht zu werden, weshalb diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war. Dem Beschwerdeführer droht daher auch aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch etwaige Privatpersonen oder andere Gruppierungen/Kriegsakteure. 2.2.
  53. Zur vorgebrachten Gruppenverfolgung der Kurden gab er erstmals in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Kinder im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet getötet werden würden, da sie Kurden seien (vgl. Niederschrift vom 23.03.2023, S. 8). Auf die spätere Nachfrage, ob dem Beschwerdeführer bekannt sei, ob staatliche Stellen oder eine andere Gruppe nach ihm fahnde, antwortete er: „Ja, alle, die Opposition, die Kurden, das syrische Regime. Alle sagen, dass wir viele Menschen verletzt und wehgetan haben. Wir wollen noch eine anderen [sic] Person verletzen und wehtun.“ (vgl. Niederschrift vom 23.03.2023, S. 9). Am Ende der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer noch vor, dass „[…] täglich Kurden aus XXXX in Libyen und Algerien sterben [würden].“ (vgl. Niederschrift vom 23.03.2023, S. 12). Warum er und seine Familie als Kurden in einem kurdisch kontrollierten Gebiet bedroht werden würden, konnte der Beschwerdeführer nicht erläutern. Er gab lediglich sehr vage und unsubstantiiert an, dass ihn „alle“ verfolgen würden.2.2.
  54. Zur vorgebrachten Gruppenverfolgung der Kurden gab er erstmals in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Kinder im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet getötet werden würden, da sie Kurden seien vergleiche Niederschrift vom 23.03.2023, S. 8). Auf die spätere Nachfrage, ob dem Beschwerdeführer bekannt sei, ob staatliche Stellen oder eine andere Gruppe nach ihm fahnde, antwortete er: „Ja, alle, die Opposition, die Kurden, das syrische Regime. Alle sagen, dass wir viele Menschen verletzt und wehgetan haben. Wir wollen noch eine anderen [sic] Person verletzen und wehtun.“ vergleiche Niederschrift vom 23.03.2023, S. 9). Am Ende der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer noch vor, dass „[…] täglich Kurden aus römisch 40 in Libyen und Algerien sterben [würden].“ vergleiche Niederschrift vom 23.03.2023, S. 12). Warum er und seine Familie als Kurden in einem kurdisch kontrollierten Gebiet bedroht werden würden, konnte der Beschwerdeführer nicht erläutern. Er gab lediglich sehr vage und unsubstantiiert an, dass ihn „alle“ verfolgen würden. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Syrien kann, trotz der bestehenden gesellschaftlichen Diskriminierung und Repressionen von Kurden durch das syrische Regime nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände als Angehöriger der Kurden, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen Gründen verfolgt werden würde, zumal er aus einem Gebiet stammt, dass von der kurdisch dominierten SDF kontrolliert wird. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer auch mit diesem Vorbringen keine konkrete und aktuelle Bedrohung glaubhaft darlegen. 2.2.
  55. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen teilgenommen hat, entspricht seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er niemals politisch tätig gewesen sei und sich für die Politik in Syrien nicht interessiere (vgl. AS 46). Auch in der schriftlichen Beschwerde erwähnte er weder in Syrien noch in Österreich eine Teilnahme an Demonstrationen oder sonstige politische Aktivitäten. Zudem gab er auch in der mündlichen Verhandlung an, dass er nie Mitglied einer politischen Partei gewesen sei und auch noch nie an Demonstrationen teilgenommen habe (vgl. Niederschrift vom 23.03.2023, S. 8, 10).2.2.
  56. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen teilgenommen hat, entspricht seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer gab in der niedersch

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