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{'item': 'G306 2265462-3'}

Obsah (25)§ 68Art 28Art. 133§ 22§ 22a§ 13§ 5Art 18§ 61§ 83§ 7Art. 130Art. 49§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77§ 51§ 40Art. 17Artikel 46§ 35§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2023 GeschäftszahlG306 2265462-3 Spruch, G306 2265462-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 68AVG als unzulässig zurückgewiesen.

römisch eins. Die Beschwerde wird soweit sie sich gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, 11:00 Uhr richtet, wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2023, 11:00 Uhr, bis XXXX .2023, 10:16 Uhr,

Art 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft im genannten Zeitraum rechtmäßig erfolgte.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .2023, 11:00 Uhr, bis römisch 40 .2023, 10:16 Uhr,

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft im genannten Zeitraum rechtmäßig erfolgte. III. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2023, 10:16 Uhr, bis XXXX .2023, 12:50 Uhr, wird

Art 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 21a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft im genannten Zeitraum unrechtmäßig erfolgte. römisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .2023, 10:16 Uhr, bis römisch 40 .2023, 12:50 Uhr, wird

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 21 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft im genannten Zeitraum unrechtmäßig erfolgte. IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz sowie der beschwerdeführenden Partei, wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz sowie der beschwerdeführenden Partei, wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am selben Tag, wurde über den BF

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm. § 76 Abs. Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft über den BF zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 1. Mit dem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am selben Tag, wurde über den BF

Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Abs.

Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft über den BF zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

  1. Der BF wurde am XXXX .2023, 21:40 Uhr, in Schubhaft genommen.
  2. Der BF wurde am römisch 40 .2023, 21:40 Uhr, in Schubhaft genommen.
  3. Mit im Rahmen der Verhandlung am 19.01.2023 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG), wurde die Beschwerde des BF gegen dessen Festnahme

§ 22Abs.

1 Z 1 BFA-VG, § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG, § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde die Beschwerde des BF gegen den unter Punkt I.1. genannten Schubhaftbescheid

Art 28Abs. 2 Dublin III-VO i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die bisherige Anhaltung rechtmäßig erfolgte (Spruchpunkt II.), sowie

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm. Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 3 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde angeordnet, dass die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (Spruchpunkt IV.) und der Antrag des BF auf Kostenersatz abgewiesen (Spruchpunkt V.).3. Mit im Rahmen der Verhandlung am 19.01.2023 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG), wurde die Beschwerde des BF gegen dessen Festnahme

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde die Beschwerde des BF gegen den unter Punkt römisch eins.1. genannten Schubhaftbescheid

Artikel 28

, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die bisherige Anhaltung rechtmäßig erfolgte (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt römisch drei.). Letztlich wurde angeordnet, dass die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (Spruchpunkt römisch vier.) und der Antrag des BF auf Kostenersatz abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Mit auf elektronischem Wege eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Schubhaftbescheid beim BVwG.
  2. Mit auf elektronischem Wege eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Schubhaftbescheid beim BVwG. In der Beschwerde wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, der Ausspruch, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte sowie dass im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen und die Auferlegung des Ersatzes der Aufwendungen des BF

VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissiongebühr und Barauslagen, der belangten Behörde beantragt.

  1. Die Aktenvorlage durch das BFA, Regionaldirektion Kärnten, erfolgte am 30.01.2023 und gab dieses dazu eine Stellungnahme ab.
  2. Am XXXX .2023 12:50 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
  3. Am römisch 40 .2023 12:50 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist, Staatsangehöriger von Irak. Die Muttersprache des BF ist Arabisch und ist der BF nicht im Besitz eines gültigen Identifikationsdokumentes. Der BF reiste gemeinsam mit seiner Familie – Gattin und zwei Kinder – im Jahr 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich durch das BFA negativ Beschieden wurde, wogegen der BF Beschwerde beim BVwG erhob. Mit Bescheid des BFA vom 19.11.2018 wurde festgestellt, dass der BF

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe, woraufhin der BF sich mit seiner Familie illegal nach Deutschland abgesetzt hat. Am XXXX .2019 wurde der BF von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und tauchte er anschließend im Bundesgebiet unter, sodass auch das aufgrund seiner Beschwerde eingeleitete Rechtsmittelverfahren gegen die negative Bescheidung seines Asylantrages mit Beschluss des BVwG, GZ.: L507 2184987-1/27E, vom 06.10.2020, wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt wurde. Mit Bescheid des BFA vom 19.11.2018 wurde festgestellt, dass der BF

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe, woraufhin der BF sich mit seiner Familie illegal nach Deutschland abgesetzt hat. Am römisch 40 .2019 wurde der BF von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und tauchte er anschließend im Bundesgebiet unter, sodass auch das aufgrund seiner Beschwerde eingeleitete Rechtsmittelverfahren gegen die negative Bescheidung seines Asylantrages mit Beschluss des BVwG, GZ.: L507 2184987-1/27E, vom 06.10.2020, wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt wurde. Der BF stellte am XXXX .2023 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 25.01.2023, ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen wurde. Ferner wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO Italien zuständig sei,

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG gegen den BF die Anordnung seiner Außerlandesbringung getroffen und die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG festgestellt. Der BF stellte am römisch 40 .2023 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 25.01.2023, ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Ferner wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Italien zuständig sei,

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF die Anordnung seiner Außerlandesbringung getroffen und die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt. Am 26.01.2023 gab der BF vor einem Vertreter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH einen Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf den Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 25.01.2023 ab, welcher am 27.01.2023, 10:16 Uhr, dem BFA per E-Mail übermittelt wurde. Am 26.01.2023 gab der BF vor einem Vertreter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH einen Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf den Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 25.01.2023 ab, welcher am 27.01.2023, 10:16 Uhr, dem BFA per E-Mail übermittelt wurde. Zudem stellte der BF am XXXX .2018, XXXX .2019 und XXXX .2019 in Deutschland, am XXXX .2020 in Frankreich und am XXXX .2022 in Italien Anträge auf internationalen Schutz. Zudem stellte der BF am römisch 40 .2018, römisch 40 .2019 und römisch 40 .2019 in Deutschland, am römisch 40 .2020 in Frankreich und am römisch 40 .2022 in Italien Anträge auf internationalen Schutz. Gegen den BF wurde mit Mandatsbescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX .2023, die Schubhaft

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm. § 76 Abs. Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens verhängt und der BF am XXXX .2023, 21:40 Uhr, in Schubhaft genommen. Italien stimmte am 16.01.2023 ausdrücklich der Rückübernahme des BF zu und wurde der BF letztlich am XXXX .2023, 12:50 Uhr, aus der Schubhaft entlassen, zumal nicht absehbar war, ob eine Überstellung des BF nach Italien innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer erfolgen kann. Gegen den BF wurde mit Mandatsbescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, die Schubhaft

Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Abs.

Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens verhängt und der BF am römisch 40 .2023, 21:40 Uhr, in Schubhaft genommen. Italien stimmte am 16.01.2023 ausdrücklich der Rückübernahme des BF zu und wurde der BF letztlich am römisch 40 .2023, 12:50 Uhr, aus der Schubhaft entlassen, zumal nicht absehbar war, ob eine Überstellung des BF nach Italien innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer erfolgen kann. Die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX .2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft bis XXXX .2023 wurde mit um 11:00 Uhr mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG; GZ.: G306 2265462-3/OZ, vom 19.01.2023, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung ( XXXX .2023) die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft vorlagen. Die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom römisch 40 .2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft bis römisch 40 .2023 wurde mit um 11:00 Uhr mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG; GZ.: G306 2265462-3/OZ, vom 19.01.2023, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung ( römisch 40 .2023) die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft vorlagen. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2018, wurde der BF wegen dem Vergehen der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018, wurde der BF wegen dem Vergehen der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. In Österreich hält sich der Bruder des BF rechtmäßig auf, bei dem der BF vorübergehend Unterkunft nehmen kann, und sind die Frau und die gemeinsamen Kinder des BF in Deutschland aufhältig. Der BF ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur längerfristigen Sicherung seines Lebensunterhaltes in Österreich und geht zudem keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Der BF ist nicht bereit in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und zeigte sich anfangs zudem nicht bereit sich nach Italien überstellen zu lassen, sodass davon auszugehen war, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich dem Zugriff der österreichischen Behörden zu entziehen versucht hätte.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  3. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und am 19.01.2023 abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.2.
  4. Die Feststellung, dass der BF über kein gültiges Identifikationsdokument (Reisepass, Personalausweis) verfügt, beruht auf dem Umstand, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vorbrachte bloß je eine Kopie seines bereits abgelaufenen Reisepasses sowie seines Personalausweises zu besitzen. Ferner ist der Nichtbesitz von Lichtbildausweisen in den behördlichen Registern (Fremdenregister und Melderegister) dokumentiert. Die Verurteilung des BF in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und ergibt sich die Muttersprache des BF aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Ausfertigungen der oben zitierten Bescheide des BFA liegen im Akt ein und sind die oben ebenfalls zitierten Erkenntnisse und Beschlüsse des BVwG aktenkundig. Die In-Schubhaftnahme des BF am XXXX .2023, 21:40 Uhr, beruht auf einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Entlassung des BF aus der Schubhaft am XXXX .2023, 12:50 Uhr, beruht wiederum auf einer signierten Bestätigung der erfolgten Entlassung des BF zum besagten Zeitpunkt (siehe Entlassungsschein vom XXXX .2023) Ferner ist die besagte Anhaltung des BF in Schubhaft auch im Zentralen Melderegister abgebildet. Die In-Schubhaftnahme des BF am römisch 40 .2023, 21:40 Uhr, beruht auf einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Entlassung des BF aus der Schubhaft am römisch 40 .2023, 12:50 Uhr, beruht wiederum auf einer signierten Bestätigung der erfolgten Entlassung des BF zum besagten Zeitpunkt (siehe Entlassungsschein vom römisch 40 .2023) Ferner ist die besagte Anhaltung des BF in Schubhaft auch im Zentralen Melderegister abgebildet. Einer im Akt einliegenden E-Mailnachricht des BFA vom XXXX .2023 kann zudem der Entlassungsgrund entnommen werden. So wird in besagter Nachricht angeführt, dass eine Überstellung nach Italien derzeit nicht möglich und auch nicht absehbar sei, ob bzw. wann die Überstellung wieder möglich sein wird, weshalb eine weitere Anhaltung des BF sich als nicht verhältnismäßig erweise. Zudem wurde der Grund für die Entlassung des BF aus der Schubhaft am XXXX .2023 auch in der Stellungnahme des BFA vom 30.01.2023 bestätigt. Einer im Akt einliegenden E-Mailnachricht des BFA vom römisch 40 .2023 kann zudem der Entlassungsgrund entnommen werden. So wird in besagter Nachricht angeführt, dass eine Überstellung nach Italien derzeit nicht möglich und auch nicht absehbar sei, ob bzw. wann die Überstellung wieder möglich sein wird, weshalb eine weitere Anhaltung des BF sich als nicht verhältnismäßig erweise. Zudem wurde der Grund für die Entlassung des BF aus der Schubhaft am römisch 40 .2023 auch in der Stellungnahme des BFA vom 30.01.2023 bestätigt. Die wiederholten Asylantragstellungen des BF in Österreich, Deutschland, Italien und Frankreich konnten dem Zentralen Fremdenregister sowie anhand der EUROTAC Eintragungen entnommen werden. Der BF gestand zudem in der mündlichen Verhandlung ein, die genannten Asylanträge gestellt zu haben. Der oben genannte Rechtsmittelverzicht des BF findet sich im Akt eiliegend und kann dem ebenfalls im Akt dokumentierten E-Mailverkehr zwischen der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen entnommen werden, dass besagter Rechtsmittelverzicht des BF am 27.01.2023, 10:16 Uhr, dem BFA per E-Mail übermittelt wurde und zugegangen ist. In einem Schreiben des italienischen Innenministeriums, Zahl XXXX , vom XXXX .2023, stimmte der Staat Italien unmissverständlich der Rückübernahme des BF

§ Art 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zu (arg: „Pursuant to Article 18.1.b/Dub III – Italy accepts the transfer oft he above-named Person/s.“).In einem Schreiben des italienischen Innenministeriums, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, stimmte der Staat Italien unmissverständlich der Rückübernahme des BF

Paragraph Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu (arg: „Pursuant to Article 18.1.b/Dub römisch drei – Italy accepts the transfer oft he above-named Person/s.“). Die familiären Bezugspunkte des BF in Deutschland und Österreich beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, welche durch eine vom BF in Vorlage gebrachte Kopien des positiven Asylbescheids seines Bruders sowie einer ZMR-Abfrage bestätigt werden konnten, und erschließt sich die Möglichkeit des BF bei seinem Bruder vorübergehend Unterkunft zu nehmen ebenfalls aus den konkreten Angaben des BF sowie den Ausführungen des BFA in deren Stellungnahme vom 30.01.

  1. So gibt das BFA an, dass der Bruder der BF sich im Bundesgebiet aufhalte und es für möglich gehalten werde, dass der BF vorübergehend bei diesem Unterkunft zu nehmen. Das Fehlen eines Aufenthaltstitels kann dem Zentralen Fremdenregister entnommen werden und weist ein Sozialversicherungsauszug des BF keine Erwerbszeiten desselben aus. Ferner gestand der BF das Fehlen von finanziellen Mitteln in der mündlichen Verhandlung insofern ein, als er angab nur über EUR 500,- zu verfügen, und brachte er wiederholt vor, nicht in den Irak zurückkehren zu wollen. Darüber hinaus vermeinte der BF in der mündlichen Verhandlung auch nicht gewillt zu sein, nach Italien überstellt zu werden. Vielmehr wolle er in Österreich bleiben. Vor dem Hintergrund, dass der BF bereits wiederholt innerhalb Europas umherreiste und auch untertauchte, sowie seine Familie sich in Deutschland befindet und er weder in den Irak noch nach Italien zurückkehren will, war davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft erneut unterzutauchen und/oder weiterzureisen versuchen wird. Der BF scheint jedoch mit der Abgabe seines Rechtsmittelverzichtes gegen den Bescheid des BFA vom 25.01.2023, seinen Widerstand gegen seine Überstellung nach Italien aufgegeben zu haben. Sollte der BF weiterhin unwillig gewesen sein, nach Italien zurückkehren zu wollen, wäre davon auszugehen gewesen, dass er ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der belangten Behörde – wenn auch nur zum Zwecke des Versuches das Verfahren bzw. seine Überstellung/Außerlandesbringung hinauszuzögern (siehe dazu Art 27 Abs. 3 Dublin III-VO iVm. § 16 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 BFA-VG) – eingebracht, und keinesfalls diese durch Rechtsmittelverzicht frühzeitig in Rechtskraft erwachsen lassen, womit seine Außerlandesbringung durchsetzbar wurde, und mit besagtem Verzicht zudem seine stillschweigende Billigung der Entscheidung zum Ausdruck gebracht hätte. Ferner führt der BF in der gegenständlichen Beschwerde aus, sich nunmehr bereit zu erklären nach Italien überstellt zu werden.Der BF scheint jedoch mit der Abgabe seines Rechtsmittelverzichtes gegen den Bescheid des BFA vom 25.01.2023, seinen Widerstand gegen seine Überstellung nach Italien aufgegeben zu haben. Sollte der BF weiterhin unwillig gewesen sein, nach Italien zurückkehren zu wollen, wäre davon auszugehen gewesen, dass er ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der belangten Behörde – wenn auch nur zum Zwecke des Versuches das Verfahren bzw. seine Überstellung/Außerlandesbringung hinauszuzögern (siehe dazu Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, BFA-VG) – eingebracht, und keinesfalls diese durch Rechtsmittelverzicht frühzeitig in Rechtskraft erwachsen lassen, womit seine Außerlandesbringung durchsetzbar wurde, und mit besagtem Verzicht zudem seine stillschweigende Billigung der Entscheidung zum Ausdruck gebracht hätte. Ferner führt der BF in der gegenständlichen Beschwerde aus, sich nunmehr bereit zu erklären nach Italien überstellt zu werden. 2.2.
  2. Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt, dass das BFA seit 12.12.2022 darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass keine Überstellungen nach Italien möglich seien, ist entgegenzuhalten, dass der Staat Italien am 16.01.2023 ausdrücklich der Übernahme des BF zugestimmt hat. Das BFA konnte daher, selbst im Falle anderslautender früherer Angaben Italiens, zu Recht davon ausgehen, dass eine Überstellung des BF nach Italien tatsächlich zeitnah vorgenommen werde könnte. Die erfolgte Zustimmung Italiens konnte als Widerruf allfälliger früherer – Überstellungen verneinender – Entscheidungen Italiens angesehen werden.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung der Beschwerde wegen entschiedener Rechtssache):3.
  5. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Zurückweisung der Beschwerde wegen entschiedener Rechtssache):

§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idg

F, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs. 2 bis 4 AVG findet (Vf

Slg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) idgF, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240 aus 1984,; 19.269 aus 2010,). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Eine „entschiedene Sache“ („res iudicata“) iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).Eine „entschiedene Sache“ („res iudicata“) iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065). „Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 beträgt

§ 7Abs. 4 zweiter Fall Vw

GVG 2014 iVm. § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 sechs Wochen. Sowohl der Schubhaftbescheid und der gesamte Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft als auch die unmittelbar vorangegangene Festnahme und die danach erfolgte Anhaltung können - soweit darüber nicht bereits eine rechtskräftige Beschwerdeentscheidung ergangen ist - noch binnen sechs Wochen nach Beendigung der Schubhaft mit einer Beschwerde

§ 22aAbs. 1 BFA-VG 2014 bekämpft werden (vgl. Vw

GH 30.4.2009, 2008/21/0565; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066). Nur dann, wenn der Schubhaftbescheid nicht innerhalb von sechs Wochen in Vollzug gesetzt wurde, ist eine Beschwerde gegen diese bloße Anordnung der Schubhaft binnen der genannten Frist einzubringen (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086).“(vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0492)„Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Fall VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG 2014 sechs Wochen. Sowohl der Schubhaftbescheid und der gesamte Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft als auch die unmittelbar vorangegangene Festnahme und die danach erfolgte Anhaltung können - soweit darüber nicht bereits eine rechtskräftige Beschwerdeentscheidung ergangen ist - noch binnen sechs Wochen nach Beendigung der Schubhaft mit einer Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 bekämpft werden vergleiche VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066). Nur dann, wenn der Schubhaftbescheid nicht innerhalb von sechs Wochen in Vollzug gesetzt wurde, ist eine Beschwerde gegen diese bloße Anordnung der Schubhaft binnen der genannten Frist einzubringen vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086).“, vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0492) Mit am Ende der Verhandlung am 19.01.2023 – 11:00 Uhr – mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG wurde die seinerzeitige Beschwerde des BF gegen den oben im Spruch genannten Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX .2023 sowie die seit dem andauernde Anhaltung in Schubhaft rechtskräftig abgewiesen und zudem die Feststellung getroffen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen. Demzufolge wurde bereits über die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides sowie die Anhaltung in Schubhaft bis zum 19.01.2023, 11:00 Uhr rechtskräftig abgesprochen, weshalb die gegenständliche Beschwerde, sofern sie sich – dem Wortlaut derselben folgend (arg: „Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl 1091156409/230021805, vom XXXX .2023, mit dem über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gem. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, erhebt der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde

§ 22aBFA-VG idg

F an das Bundesverwaltungsgericht.“) – gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX .2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft bis zum 19.01.2023, 11:00 Uhr, richtet wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen ist. Mit am Ende der Verhandlung am 19.01.2023 – 11:00 Uhr – mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG wurde die seinerzeitige Beschwerde des BF gegen den oben im Spruch genannten Schubhaftbescheid des BFA vom römisch 40 .2023 sowie die seit dem andauernde Anhaltung in Schubhaft rechtskräftig abgewiesen und zudem die Feststellung getroffen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen. Demzufolge wurde bereits über die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides sowie die Anhaltung in Schubhaft bis zum 19.01.2023, 11:00 Uhr rechtskräftig abgesprochen, weshalb die gegenständliche Beschwerde, sofern sie sich – dem Wortlaut derselben folgend (arg: „Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl 1091156409/230021805, vom römisch 40 .2023, mit dem über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, erhebt der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde

Paragraph 22 a, BFA-VG idgF an das Bundesverwaltungsgericht.“) – gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom römisch 40 .2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft bis zum 19.01.2023, 11:00 Uhr, richtet wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen ist. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Stattgabe der Beschwerde): 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Stattgabe der Beschwerde):

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

Abs. 1a leg cit. gelten für Beschwerden

Abs. 1 die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Absatz eins a, leg cit. gelten für Beschwerden

Absatz eins, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Abs. 2 leg cit. normiert, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Absatz 2, leg cit. normiert, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Die Dublin III-VO trat am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).Die Dublin III-VO trat am
  2. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um die einheitliche Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.
  4. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  5. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Dublin Verordnung durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Dublin Verordnung durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, lautet: „§ 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
  6. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Art. 17Abs.

1 Dublin-III-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3 Absatz 1 beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Artikel 17

, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3 Absatz 1 beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209).Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209). Der mit „Pflichten des zuständen Mitgliedsstaates“ betitelte Art. 18 Dublin-III-Verordnung lautet:Der mit „Pflichten des zuständen Mitgliedsstaates“ betitelte Artikel 18, Dublin-III-Verordnung lautet: „

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46

der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“ Der mit „Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat“ betitelte § 23 Dublin-III-Verordnung lautet:Der mit „Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat“ betitelte Paragraph 23, Dublin-III-Verordnung lautet: „

(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen.“ Der mit „Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch“ betitelte Art 25 Dublin III-VO lautet:Der mit „Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch“ betitelte Artikel 25, Dublin III-VO lautet: „

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen

Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen“ Der mit „Zustellung der Überstellungsentscheidung“ betitelte Artikel 26 Dublin III-VO lautet: „

(1)Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d zu, setzt der ersuchende Mitgliedstaat die betreffende Person von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen. Wird die betreffende Person durch einen Rechtsbeistand oder einen anderen Berater vertreten, so können die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, die Entscheidung diesem Rechtsbeistand oder Berater anstelle der betreffenden Person zuzustellen und die Entscheidung gegebenenfalls der betroffenen Person mitzuteilen.
(2)Die Entscheidung nach Absatz 1 enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, einschließlich des Rechts, falls erforderlich, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung mit erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem oder zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person zusammen mit der Entscheidung nach Absatz 1 Angaben zu Personen oder Einrichtungen erhält, die sie rechtlich beraten können, sofern diese Angaben nicht bereits mitgeteilt wurden.
(3)Wird die betreffende Person nicht durch einen Rechtsbeistand oder einen anderen Berater unterstützt oder vertreten, so informiert der Mitgliedstaat sie in einer Sprache, die sie versteht oder bei der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie versteht, über die wesentlichen Elemente der Entscheidung, darunter stets über mögliche Rechtsbehelfe und die Fristen zur Einlegung solcher Rechtsbehelfe. Zur Judikatur: „Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 beträgt

§ 7Abs. 4 zweiter Fall Vw

GVG 2014 iVm. § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 sechs Wochen. Sowohl der „Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Fall VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG 2014 sechs Wochen. Sowohl der Schubhaftbescheid und der gesamte Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft als auch die unmittelbar vorangegangene Festnahme und die danach erfolgte Anhaltung können - soweit darüber nicht bereits eine rechtskräftige Beschwerdeentscheidung ergangen ist - noch binnen sechs Wochen nach Beendigung der Schubhaft mit einer Beschwerde

§ 22aAbs. 1 BFA-VG 2014 bekämpft werden (vgl. Vw

GH 30.4.2009, 2008/21/0565; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066). Nur dann, wenn der Schubhaftbescheid nicht innerhalb von sechs Wochen in Vollzug gesetzt wurde, ist eine Beschwerde gegen diese bloße Anordnung der Schubhaft binnen der genannten Frist einzubringen (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086).“ (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0492)Schubhaftbescheid und der gesamte Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft als auch die unmittelbar vorangegangene Festnahme und die danach erfolgte Anhaltung können - soweit darüber nicht bereits eine rechtskräftige Beschwerdeentscheidung ergangen ist - noch binnen sechs Wochen nach Beendigung der Schubhaft mit einer Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 bekämpft werden vergleiche VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066). Nur dann, wenn der Schubhaftbescheid nicht innerhalb von sechs Wochen in Vollzug gesetzt wurde, ist eine Beschwerde gegen diese bloße Anordnung der Schubhaft binnen der genannten Frist einzubringen vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086).“ vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0492) Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

§ 77

FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. Wenn ein Mitgliedstaat es ablehnt, von der Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung Gebrauch zu machen, läuft dies jedoch zwangsläufig darauf hinaus, dass er eine Überstellungsentscheidung erlässt. Die Weigerung des Mitgliedstaats, diese Klausel anzuwenden, kann also gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung angefochten werden. (EuGH 23.01.2019, C-661/17)Wenn ein Mitgliedstaat es ablehnt, von der Ermessensklausel in Artikel 17, Absatz eins, der Dublin-III-Verordnung Gebrauch zu machen, läuft dies jedoch zwangsläufig darauf hinaus, dass er eine Überstellungsentscheidung erlässt. Die Weigerung des Mitgliedstaats, diese Klausel anzuwenden, kann also gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung angefochten werden. (EuGH 23.01.2019, C-661/17) Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2023 wurde über den BF

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung i

Vm §76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF wurde von XXXX .2023, 21:40 Uhr, bis XXXX .2023, 12:50 Uhr, in Schubhaft angehalten. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2023 wurde über den BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-Verordnung in Verbindung mit §76 Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF wurde von römisch 40 .2023, 21:40 Uhr, bis römisch 40 .2023, 12:50 Uhr, in Schubhaft angehalten. Damit wurde die vorliegende zu beurteilende Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG (in der seit

  1. September 2018 geltenden Fassung des FrÄG 2018) gestützt. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO vorliegen. Danach dürfen Personen, die dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zwar nicht allein deshalb in Haft genommen werden, jedoch „zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren“ dann, wenn nach einer Einzelfallprüfung „erhebliche Fluchtgefahr“ besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Damit wurde die vorliegende zu beurteilende Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (in der seit
  2. September 2018 geltenden Fassung des FrÄG 2018) gestützt. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO vorliegen. Danach dürfen Personen, die dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zwar nicht allein deshalb in Haft genommen werden, jedoch „zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren“ dann, wenn nach einer Einzelfallprüfung „erhebliche Fluchtgefahr“ besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Der belangten Behörde ist bezüglich der Fluchtgefahr darin beizupflichten, dass der BF in Österreich im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3, 6a, 6b u 9 FPG sich bereits einmal einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat; ein anderer Dublin Staat für das Verfahren zuständig ist; er bereits mehrere Asylanträge in verschiedenen Mitgliedsstaaten stellte; er in andere Staaten weiterreiste. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom
  3. Mai 2008, 2007/21/0233). Der BF ist sehr mobil und reiste – ohne im Besitz von Dokumenten zu sein – durch unzählige Mitgliedsstaaten und hat Österreich – nach dem sein Asylverfahren negativ abgeschlossen war, auf illegale Weise verlassen, ist in weiterer Folge untergetaucht und hat in mehreren europäischen Staaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung am 19.01.2023 an, nicht gewillt zu sein in seinen Herkunftsstaat oder nach Italien zurückzukehren. Der belangten Behörde ist bezüglich der Fluchtgefahr darin beizupflichten, dass der BF in Österreich im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 6 a, 6 b, u 9 FPG sich bereits einmal einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat; ein anderer Dublin Staat für das Verfahren zuständig ist; er bereits mehrere Asylanträge in verschiedenen Mitgliedsstaaten stellte; er in andere Staaten weiterreiste. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom
  4. Mai 2008, 2007/21/0233). Der BF ist sehr mobil und reiste – ohne im Besitz von Dokumenten zu sein – durch unzählige Mitgliedsstaaten und hat Österreich – nach dem sein Asylverfahren negativ abgeschlossen war, auf illegale Weise verlassen, ist in weiterer Folge untergetaucht und hat in mehreren europäischen Staaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung am 19.01.2023 an, nicht gewillt zu sein in seinen Herkunftsstaat oder nach Italien zurückzukehren. Es waren daher die Fluchtgefahrtatbestände nach § 76 FPG weiterhin erfüllt und wurden diese noch verstärkt, da der BF aufgrund der Zustimmung Italiens am 16.01.2023 den BF zurück zu übernehmen, nunmehr mit seiner zeitnahen Überstellung nach Italien rechnen musste. Der BF tat jedoch wiederholt seinen diesbezüglichen Unwillen kund. Anhaltspunkte, dass der BF seine Meinung geändert hätte und seiner Überstellung nach Italien nicht mehr ablehnend entgegenstünde, waren bis zur Rechtsmittelverzichtsabgabe durch den BF nicht feststellbar. Die belangte Behörde konnte zudem, aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung Italiens, den BF zurückzunehmen, davon ausgehen, dass eine Überstellung des BF nach Italien zeitnah, sohin innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Begründung der Verpflichtung Italiens den BF zurückzunehmen (vgl. Art 28 Abs. 3 Dublin III-VO), sohin bis zum 27.02.2023, erfolgen wird können. Es waren daher die Fluchtgefahrtatbestände nach Paragraph 76, FPG weiterhin erfüllt und wurden diese noch verstärkt, da der BF aufgrund der Zustimmung Italiens am 16.01.2023 den BF zurück zu übernehmen, nunmehr mit seiner zeitnahen Überstellung nach Italien rechnen musste. Der BF tat jedoch wiederholt seinen diesbezüglichen Unwillen kund. Anhaltspunkte, dass der BF seine Meinung geändert hätte und seiner Überstellung nach Italien nicht mehr ablehnend entgegenstünde, waren bis zur Rechtsmittelverzichtsabgabe durch den BF nicht feststellbar. Die belangte Behörde konnte zudem, aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung Italiens, den BF zurückzunehmen, davon ausgehen, dass eine Überstellung des BF nach Italien zeitnah, sohin innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Begründung der Verpflichtung Italiens den BF zurückzunehmen vergleiche Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO), sohin bis zum 27.02.2023, erfolgen wird können. Demzufolge war auch weiterhin – wie bereits zuvor mit Erkenntnis des BVwG vom 19.01.2023 – gegenständlich nach Durchführung einer Einzelfallprüfung vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr wie in Art 28 Abs. 2 der Dublin III-VO gefordert – sowie einer zeitnahen Überstellung des BF nach Italien – auszugehen. Demzufolge war auch weiterhin – wie bereits zuvor mit Erkenntnis des BVwG vom 19.01.2023 – gegenständlich nach Durchführung einer Einzelfallprüfung vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr wie in Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO gefordert – sowie einer zeitnahen Überstellung des BF nach Italien – auszugehen. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde im besagten Umfang als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft von 19.01.2023, 11:00 Uhr, bis XXXX .2023, 10:16 Uhr, rechtmäßig erfolgte. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde im besagten Umfang als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft von 19.01.2023, 11:00 Uhr, bis römisch 40 .2023, 10:16 Uhr, rechtmäßig erfolgte. 3.
  5. Zu Spruchpunkt III. (Stattgabe der Beschwerde):3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch drei. (Stattgabe der Beschwerde): Wie bereits oben ausgeführt, war davon auszugehen, dass der BF mit Beschwerdeverzichtserklärung seinen Unwillen nach Italien überstellt zu werden aufgegeben hat und sich seiner Überführung nach Italien nicht mehr entgegenstellen wird. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass der BF über familiäre Bezugspunkte in Form seines Bruders in Österreich verfügt und er bei diesem vorübergehend Unterkunft nehmen kann, lässt sich ab gesagten Zeitpunkt keine maßgebliche Fluchtgefahr beim BF mehr feststellen, die eine Aufrechterhaltung seiner Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig erscheinen ließe. Demzufolge war der Beschwerde insoweit stattzugeben und festzustellen, dass sich die Anhaltung des BF in Schubhaft von XXXX .2023, 10:16 Uhr, bis XXXX .2023, 12:50 Uhr sich als rechtswidrig erweist. Demzufolge war der Beschwerde insoweit stattzugeben und festzustellen, dass sich die Anhaltung des BF in Schubhaft von römisch 40 .2023, 10:16 Uhr, bis römisch 40 .2023, 12:50 Uhr sich als rechtswidrig erweist. 3.
  7. Zu Spruchpunkt IV. (Abweisung der Anträge auf Kostenersatz):3.
  8. Zu Spruchpunkt römisch vier. (Abweisung der Anträge auf Kostenersatz):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden

§ 22aAbs.

1 BFA-VG die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).

§ 35Abs. 7 Vw

GVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Aufgrund der teilweisen Abweisung und Stattgabe der Beschwerde, ist weder die belangte Behörde noch die beschwerdeführende Partei

§ 35Abs. 3 Vw

GVG obsiegende Partei. Daher war kein Kostenaufwand zuzusprechen und die jeweiligen Anträge auf Kostenersatz abzuweisen. Aufgrund der teilweisen Abweisung und Stattgabe der Beschwerde, ist weder die belangte Behörde noch die beschwerdeführende Partei

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende Partei. Daher war kein Kostenaufwand zuzusprechen und die jeweiligen Anträge auf Kostenersatz abzuweisen. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Zu Spruchteil B. (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G306.2265462.3.00

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