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{'item': 'G312 2250763-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2023 GeschäftszahlG312 2250763-1 Spruch, G312 2250763-1/23Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der SVS vom XXXX , XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der SVS vom römisch 40 , römisch 40 , beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzt. A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 38, AVG ausgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid vom XXXX stellte die SVS, Landesstelle XXXX , im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) in der Zeit vom 09.02.2006 bis 31.12.2010 und vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt. Mit Bescheid vom römisch 40 stellte die SVS, Landesstelle römisch 40 , im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) in der Zeit vom 09.02.2006 bis 31.12.2010 und vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit XXXX 2021 datierte fristgerechte Beschwerde der Vertretung der BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich in diesen Zeiträumen bei der Tätigkeit der BF um sogenannte versteckte Arbeitsverhältnisse handelte. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit römisch 40 2021 datierte fristgerechte Beschwerde der Vertretung der BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich in diesen Zeiträumen bei der Tätigkeit der BF um sogenannte versteckte Arbeitsverhältnisse handelte. In der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.01.2023 erläutere der Vertreter der BF die Ansicht, wonach es sich um versteckte Arbeitsverhältnisse gehandelt habe. Nach entsprechender Erörterung teilte der Vertreter der BF mit, dass umgehend ein Verfahren zur Feststellung als Dienstnehmerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der ÖGK eingeleitet werde. Am 13.03.2023 übermittelte der Vertreter der BF den Nachweis über die Einleitung des Überprüfungsverfahrens zur Feststellung eines Dienstverhältnisses im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX KEG in den im Bescheid angeführten Zeiträumen Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt oder ob, wie die BF vermeint, es sich um versteckte Dienstverhältnisse handelte und daher eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliegen hätte müssen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit für die römisch 40 KEG in den im Bescheid angeführten Zeiträumen Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt oder ob, wie die BF vermeint, es sich um versteckte Dienstverhältnisse handelte und daher eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliegen hätte müssen. Darüber wurde nun bei der ÖGK für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet, ist derzeit anhängig und ist eine zeitnahe Entscheidung derzeit nicht absehbar. Der Ausgang dieses Verfahrens ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren. Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des beim BFG geführten Verfahrens ausgesetzt.Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des beim BFG geführten Verfahrens ausgesetzt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G312.2250763.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.