Obsah (17)
Art. 133§ 76§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 22a§ 67§§ 52a§ 43Art. 130§ 35§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2023 GeschäftszahlG312 2268757-1 SpruchG312 2268757-1/9E, , G312 2268757-1/9E Schriftliche Ausfertigung des am 22.03.2023 mündlich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD XXXX , vom XXXX wurde über XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD römisch 40 , vom römisch 40 wurde über römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Abschiebung angeordnet. Mit dem am XXXX 2023 beim BVwG eingelangten und datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Anhaltung des BF sowie die Verhängung der Schubhaft gegen den BF für rechtswidrig zu erklären, festzustellen, dass die für die Fortsetzung der derzeit aufrechten Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die belangte Behörde zum Ersatz der durch das verwaltungsrechtliche Verfahren entstandenen Kosten zuhanden seines Rechtsvertreters zu ersetzen.Mit dem am römisch 40 2023 beim BVwG eingelangten und datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Anhaltung des BF sowie die Verhängung der Schubhaft gegen den BF für rechtswidrig zu erklären, festzustellen, dass die für die Fortsetzung der derzeit aufrechten Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die belangte Behörde zum Ersatz der durch das verwaltungsrechtliche Verfahren entstandenen Kosten zuhanden seines Rechtsvertreters zu ersetzen. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurden dem BVwG vom BFA, XXXX , am XXXX 03.2023 der bezughabende Verwaltungsakt elektronisch übermittelt. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurden dem BVwG vom BFA, römisch 40 , am römisch 40 03.2023 der bezughabende Verwaltungsakt elektronisch übermittelt. Am 22.03.2023 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter gesicherter Vorführung des BF, der Teilnahme seiner Rechtsvertretung, eines Dolmetschers sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. Mit Schriftsatz vom 27.03.2023 beantragte der BF durch seine Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) und ist Staatsangehöriger des Irak, er ist XXXX Jahre alt, gesund und im arbeitsfähigem Alter. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. 1.
- Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) und ist Staatsangehöriger des Irak, er ist römisch 40 Jahre alt, gesund und im arbeitsfähigem Alter. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er besuchte im Irak zwölf Jahre lang die Schule, schloss seine Ausbildung mit Matura ab, arbeitete zuerst als Maler und betrieb bis zu seiner Ausreise ein kleines Bekleidungsgeschäft im Irak. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. 1.2.
- Der BF ist im September 2015 in das österreichische Bundesgebiet in Begleitung zweiter männlicher Personen, die er als seine Cousins bezeichnete, eingereist und beantragte in Österreich am XXXX 2015 internationalen Schutz. 1.2.
- Der BF ist im September 2015 in das österreichische Bundesgebiet in Begleitung zweiter männlicher Personen, die er als seine Cousins bezeichnete, eingereist und beantragte in Österreich am römisch 40 2015 internationalen Schutz. Der BF gab in der polizeilichen Erstbefragung am XXXX 2015 an, er habe aufgrund der Ermordung seines Vaters sowie aufgrund der Zerstörung seines Bekleidungsgeschäftes durch schiitische Milizen das Land verlassen. Der BF gab in der polizeilichen Erstbefragung am römisch 40 2015 an, er habe aufgrund der Ermordung seines Vaters sowie aufgrund der Zerstörung seines Bekleidungsgeschäftes durch schiitische Milizen das Land verlassen. Sein Vater und sein Onkel wären bereits 2007 in Bagdad von Milizen erschossen worden, woraufhin die Mutter des BF diesen Vorfall nicht verkraftet hätte und in ein Krankenhaus gebracht worden wäre. Schließlich wäre der BF zu mehreren Ärzten gefahren, um die medizinische Behandlung für seine Mutter fortsetzen zu können, welche jedoch zu keinem Erfolg geführt hätte und sie schließlich an den Folgen ihrer Krankheit verstorben wäre. In weiterer Folge wäre der BF im Jahr 2013 als Inhaber eines Bekleidungsgeschäftes, in dem er T-Shirts mit US-amerikanischen und britischen Flaggen sowie mit christlichen Motiven verkauft habe, vom IS bedroht worden sowie hätte er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 einen Brief erhalten, worin er vom IS verpflichtet worden wäre, sich rekrutieren zu lassen. Ferner wäre er im Falle einer Rückkehr in den Irak aufgrund seiner sunnitischen Religionsangehörigkeit von der schiitischen Miliz sowie des IS einer Verfolgung ausgesetzt. In der behördlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2017 gab er an, dass er einen Brief vom IS erhalten habe, worin der IS versucht hätte, ihn zu rekrutieren, um ihn als Kämpfer einsetzen zu können und dies der auslösende Fluchtgrund gewesen wäre. Weiters gab der BF an, sein Vater wäre 2007 vor den Augen seiner Mutter erschossen worden sowie hätte seine Mutter den Verlust nicht ertragen worauf sie Jahre danach einen Herzstillstand erlitten hätte und dies zum Tode geführt habe.In der behördlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2017 gab er an, dass er einen Brief vom IS erhalten habe, worin der IS versucht hätte, ihn zu rekrutieren, um ihn als Kämpfer einsetzen zu können und dies der auslösende Fluchtgrund gewesen wäre. Weiters gab der BF an, sein Vater wäre 2007 vor den Augen seiner Mutter erschossen worden sowie hätte seine Mutter den Verlust nicht ertragen worauf sie Jahre danach einen Herzstillstand erlitten hätte und dies zum Tode geführt habe. Er verfügt seit dem Jahr 2015 über Wohnsitzmeldungen in Österreich. Im November 2021 konnte er an der gemeldeten Wohnadresse nicht angetroffen werden. Es konnte recherchiert werden, dass er sich bei seiner neuen Freundin XXXX aufhielt. Dort konnte der BF angetroffen werden. Ab Dezember 2022 verfügte der BF über keinen aufrechten Wohnsitz mehr in Österreich, seit XXXX 2023 ist der BF wieder bei XXXX mit Wohnsitz angemeldet.Er verfügt seit dem Jahr 2015 über Wohnsitzmeldungen in Österreich. Im November 2021 konnte er an der gemeldeten Wohnadresse nicht angetroffen werden. Es konnte recherchiert werden, dass er sich bei seiner neuen Freundin römisch 40 aufhielt. Dort konnte der BF angetroffen werden. Ab Dezember 2022 verfügte der BF über keinen aufrechten Wohnsitz mehr in Österreich, seit römisch 40 2023 ist der BF wieder bei römisch 40 mit Wohnsitz angemeldet. 1.2.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde der Antrag von XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: BF) vom XXXX 2015 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Absatz 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: BF) vom römisch 40 2015 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Behandlung der gegen das o.a. Erkenntnis erhobenen Beschwerde beim VfGH wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX 02.2022, XXXX , abgelehnt.Die Behandlung der gegen das o.a. Erkenntnis erhobenen Beschwerde beim VfGH wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 02.2022, römisch 40 , abgelehnt. 1.3.
- Am XXXX 2018 wurde dem BVwG ein Polizeibericht übermittelt, wonach gegen den BF seit XXXX 2018 der Verdacht der Verbindung zur Islamistenszene besteht. Er wurde wegen des Verdachts des Verbrechens der kriminellen Organisation gem. § 278a StGB, weiters das Verbrechen der terroristischen Vereinigung gem. § 278b Abs. 2 StGB und das Vergehen der Aufforderung zur terroristischen Straftaten und der Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs. 1 und 2 StGB festgenommen und am XXXX 2018 in Untersuchungshaft genommen, angezeigt und mangels an Beweisens freigesprochen.1.3.
- Am römisch 40 2018 wurde dem BVwG ein Polizeibericht übermittelt, wonach gegen den BF seit römisch 40 2018 der Verdacht der Verbindung zur Islamistenszene besteht. Er wurde wegen des Verdachts des Verbrechens der kriminellen Organisation gem. Paragraph 278 a, StGB, weiters das Verbrechen der terroristischen Vereinigung gem. Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und das Vergehen der Aufforderung zur terroristischen Straftaten und der Gutheißung terroristischer Straftaten nach Paragraph 282 a, Absatz eins und 2 StGB festgenommen und am römisch 40 2018 in Untersuchungshaft genommen, angezeigt und mangels an Beweisens freigesprochen. 1.3.
- Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2020, XXXX , wurde der BF wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf 3 Jahren verurteilt. Ihm wurde vom LG zur Last gelegt, seine im Irak lebende Schwester mittels elektronisch übermittelter Nachricht gedroht zu haben, sie schlagen zu werden. 1.3.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2020, römisch 40 , wurde der BF wegen gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf 3 Jahren verurteilt. Ihm wurde vom LG zur Last gelegt, seine im Irak lebende Schwester mittels elektronisch übermittelter Nachricht gedroht zu haben, sie schlagen zu werden. 1.4.
- Mit Mandatsbescheid vom XXXX wurde der BF verpflichtet, sich ab Zustellung des Bescheides jeden
- Tag in der Zeit zwischen 08:00 und 12:00 bei der PI XXXX regelmäßig zu melden. Da der BF dieser Meldepflicht teilweise nicht nachgekommen ist, wurde er angezeigt und erhielt Verwaltungsstrafen.1.4.
- Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 wurde der BF verpflichtet, sich ab Zustellung des Bescheides jeden
- Tag in der Zeit zwischen 08:00 und 12:00 bei der PI römisch 40 regelmäßig zu melden. Da der BF dieser Meldepflicht teilweise nicht nachgekommen ist, wurde er angezeigt und erhielt Verwaltungsstrafen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der BF verpflichtet, bei seiner zuständigen ausländischen Botschaft ein Reisedokument einzuholen, die Frist dafür beträgt 14 Tage. Dem ist der BF bis dato nicht nachgekommen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der BF verpflichtet, bei seiner zuständigen ausländischen Botschaft ein Reisedokument einzuholen, die Frist dafür beträgt 14 Tage. Dem ist der BF bis dato nicht nachgekommen. 1.5.
- Der BF wurde mehrmals von Polizeiorganen bei Zustelltätigkeiten für diverse Restaurants betreten, ohne für Österreich über eine Berechtigung für die Ausübung einer Tätigkeit zu verfügen oder zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein. Diesbezüglich ergingen mehrere Anzeigen gegen den BF wegen Schwarzarbeit. 1.5.
- Im Jänner 2022 versuchte der BF (unter Vorlage der Verfahrenskarte aus dem Asylverfahren) ein Gewerbe zur Ausübung des freien Güterbeförderungsgewerbes mit 1 Kfz anzumelden, mangels gültiger Aufenthaltsberechtigung wurde ihm dies verwehrt. 1.5.
- Im April 2022 sprachen der BF (in Begleitung zweier männlicher Personen) bei der Standesbeamtin vor, erkundigten sich hinsichtlich Eheschließung, die drei traten dabei aggressiv und fordernd ihr gegenüber auf. Im Juni 2022 erkundigte sich der BF im Beisein seiner Freundin beim Standesamt über die notwendige Dokumentenvorlage zu einer Eheschließung. 1.
- Am XXXX 2022 beantragte der BF in Österreich neuerlich internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , XXXX ,
§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das BVw
G mit Erkenntnis L514 2193619-2/4E als unbegründet abgewiesen. 1.6. Am römisch 40 2022 beantragte der BF in Österreich neuerlich internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , römisch 40 ,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das BVwG mit Erkenntnis L514 2193619-2/4E als unbegründet abgewiesen. Im April 2022 erschien der BF mit zwei männlichen Personen beim BFA und ersuchte um Ausstellung einer Karte. Im Zuge dessen trat er aggressiv gegenüber dem BFA Organ auf. Sie erklärten: „Ich bin Ausländer, ich kann hier alles tun“ und „ich bleibe in Österreich, ich bleibe noch mindestens 10 Jahre in Österreich. Ihr könnt mir gar nix. Eure Gesetze können nix. Und wenn ihr mich irgendwann abschiebt, dann holt mich doch, ist mir egal.“ Im August 2022 wurde die Freundin des BF, mit der er in einer Lebensgemeinschaft lebt, niederschriftlich befragt. Am XXXX 2023 gab der BF gegenüber PI Organen an, nicht heimreisewillig zu sein.Am römisch 40 2023 gab der BF gegenüber PI Organen an, nicht heimreisewillig zu sein. 1.
- Am XXXX 2023 wurde der BF festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht. Die Schubhaft, mit dem verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid verhängt, wird seit XXXX 2023 im PAZ XXXX vollzogen. Nach durchgeführter Rückkehrberatung erklärte der BF neuerlich nicht rückkehrwillig zu sein. 1.
- Am römisch 40 2023 wurde der BF festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht. Die Schubhaft, mit dem verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid verhängt, wird seit römisch 40 2023 im PAZ römisch 40 vollzogen. Nach durchgeführter Rückkehrberatung erklärte der BF neuerlich nicht rückkehrwillig zu sein. Bei der Einvernahme im PAZ XXXX erklärte der BF, dass seine Freundin XXXX , geb. XXXX , sei. Sei arbeite bei XXXX , einer Firma in XXXX und fertige dort Autoteile. Sie erhalte monatlich 1.700 Euro. Seine Muttersprache sei arabisch, er spreche ein bissi Deutsch und sei gesund. Er leide derzeit an starken Rückenschmerzen und sei bereits beim Arzt gewesen. Er nehme keine Medikamente. Er sei zwei Mal gegen Covid 19 geimpft. Seine Eltern seien getötet worden, seine drei Schwestern leben nach wie vor im Irak und hätten keine Probleme. Er sei ledig und habe keine Kinder. Befragt zu Familie in Österreich, erklärte der BF, dass er einen Cousin in XXXX in XXXX habe, dieser heiße XXXX , er habe Asyl erhalten, er habe eine Frau und ein Kind, ein eigenes Leben. Er habe zuletzt 2020 oder 2021 mit ihm Kontakt gehabt. Der BF habe auch Familie in einem anderen EU Land, aber keinen Kontakt und dies sei eine weite Verwandtschaft. Er verfüge im Irak über ein Haus und einen Grund, das habe er geerbt. Im Irak sei ein Vermögen vorhanden. Zu seinen Tätigkeiten in Österreich ohne entsprechender Bewilligung erklärte der BF, dass er leben wolle. Er habe seit 2015 immer wieder versucht zu arbeiten, man habe ihm aber gesagt, dass er dies nicht dürfe. Seine Schwester würde ihm Geld aus dem Irak schicken, nicht jeden Monat, immer wenn er etwas brauche, manchmal 600 Euro. Auf die Frage, wie sich die Schwester das leisten könne, erklärte der BF, dass der Irak kein armes Land sei, sie haben auch Geld. Sie seien geflüchtet wegen ihrer Sorgen und der Gefahr. Warum er nicht in anderen sicheren Ländern um Asyl angesucht habe, erklärte er, weil es dort kein Asyl gebe. Er lebe derzeit bei seiner Freundin in XXXX . Zur Frage nach einem Reisepass erklärte der BF, er hätte keinen und er mache auch keinen und unterschreibe auch nicht. Dies begründete er damit, dass sein Leben in Gefahr sei. Er sei nicht gewillt, sich einen neuen Reisepass zu besorgen oder auszureisen. Dass er seine Schwester bedroht habe, sei falsch gewesen. Er arbeite immer, er bringe Brot nach Hause. Er wolle nicht ausreisen, Fragen zu XXXX beantworte er nicht. Er wolle nicht ausreisen, er werde das alles dem Gericht sagen. Das BFA und die Polizei wollen ihm fertigmachen. Auf die Information, dass er der irakischen Botschaft vorgeführt werde, erklärte er, dass er nicht gewillt sei mitzuwirken, er bleibe im Gefängnis, egal, er bleibe 10 Jahre hier. Wenn er abgeschoben werde, bringe er sich um. Bei der Rückübersetzung erklärte der BF, dass er die Aussage hinsichtlich seiner Schwester gelöscht haben möchte. Er sei seiner periodischen Meldeverpflichtung nachgekommen, nur 10 Tage nicht, da sei er krank gewesen und habe dies gemeldet. Das mit dem Umbringen habe er so nicht gemeint, sondern wenn er in den Irak abgeschoben werde, würden sie ihn umbringen. Bei der Einvernahme im PAZ römisch 40 erklärte der BF, dass seine Freundin römisch 40 , geb. römisch 40 , sei. Sei arbeite bei römisch 40 , einer Firma in römisch 40 und fertige dort Autoteile. Sie erhalte monatlich 1.700 Euro. Seine Muttersprache sei arabisch, er spreche ein bissi Deutsch und sei gesund. Er leide derzeit an starken Rückenschmerzen und sei bereits beim Arzt gewesen. Er nehme keine Medikamente. Er sei zwei Mal gegen Covid 19 geimpft. Seine Eltern seien getötet worden, seine drei Schwestern leben nach wie vor im Irak und hätten keine Probleme. Er sei ledig und habe keine Kinder. Befragt zu Familie in Österreich, erklärte der BF, dass er einen Cousin in römisch 40 in römisch 40 habe, dieser heiße römisch 40 , er habe Asyl erhalten, er habe eine Frau und ein Kind, ein eigenes Leben. Er habe zuletzt 2020 oder 2021 mit ihm Kontakt gehabt. Der BF habe auch Familie in einem anderen EU Land, aber keinen Kontakt und dies sei eine weite Verwandtschaft. Er verfüge im Irak über ein Haus und einen Grund, das habe er geerbt. Im Irak sei ein Vermögen vorhanden. Zu seinen Tätigkeiten in Österreich ohne entsprechender Bewilligung erklärte der BF, dass er leben wolle. Er habe seit 2015 immer wieder versucht zu arbeiten, man habe ihm aber gesagt, dass er dies nicht dürfe. Seine Schwester würde ihm Geld aus dem Irak schicken, nicht jeden Monat, immer wenn er etwas brauche, manchmal 600 Euro. Auf die Frage, wie sich die Schwester das leisten könne, erklärte der BF, dass der Irak kein armes Land sei, sie haben auch Geld. Sie seien geflüchtet wegen ihrer Sorgen und der Gefahr. Warum er nicht in anderen sicheren Ländern um Asyl angesucht habe, erklärte er, weil es dort kein Asyl gebe. Er lebe derzeit bei seiner Freundin in römisch 40 . Zur Frage nach einem Reisepass erklärte der BF, er hätte keinen und er mache auch keinen und unterschreibe auch nicht. Dies begründete er damit, dass sein Leben in Gefahr sei. Er sei nicht gewillt, sich einen neuen Reisepass zu besorgen oder auszureisen. Dass er seine Schwester bedroht habe, sei falsch gewesen. Er arbeite immer, er bringe Brot nach Hause. Er wolle nicht ausreisen, Fragen zu römisch 40 beantworte er nicht. Er wolle nicht ausreisen, er werde das alles dem Gericht sagen. Das BFA und die Polizei wollen ihm fertigmachen. Auf die Information, dass er der irakischen Botschaft vorgeführt werde, erklärte er, dass er nicht gewillt sei mitzuwirken, er bleibe im Gefängnis, egal, er bleibe 10 Jahre hier. Wenn er abgeschoben werde, bringe er sich um. Bei der Rückübersetzung erklärte der BF, dass er die Aussage hinsichtlich seiner Schwester gelöscht haben möchte. Er sei seiner periodischen Meldeverpflichtung nachgekommen, nur 10 Tage nicht, da sei er krank gewesen und habe dies gemeldet. Das mit dem Umbringen habe er so nicht gemeint, sondern wenn er in den Irak abgeschoben werde, würden sie ihn umbringen. Das BFA hat das HRZ Verfahren mit der irakischen Botschaft im November 2021 eingeleitet, mittlerweile wurde der BF als irakischer Staatsangehöriger identifiziert und liegt die Zustimmung zur Ausstellung des HRZ vor, der BF wird am XXXX .2023 der irakischen Botschaft vorgeführt.Das BFA hat das HRZ Verfahren mit der irakischen Botschaft im November 2021 eingeleitet, mittlerweile wurde der BF als irakischer Staatsangehöriger identifiziert und liegt die Zustimmung zur Ausstellung des HRZ vor, der BF wird am römisch 40 .2023 der irakischen Botschaft vorgeführt. Es werden durch die irakische Botschaft mittlerweile laufend HRZ ausgestellt und Personen in den Irak abgeschoben.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom BFA und vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die im Spruch angeführt Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt, den konkreten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, einer Einsichtnahme in das Straf-, Fremden- und Melderegister der Republik Österreich sowie jeweils einer Ausfertigung der Ausführungen des LPD XXXX Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt, den konkreten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, einer Einsichtnahme in das Straf-, Fremden- und Melderegister der Republik Österreich sowie jeweils einer Ausfertigung der Ausführungen des LPD römisch 40 Die Feststellungen zum bisherigen Verhalten des BF, wie der bereits mehrfachen Asylbeantragung in Österreich, seiner standhaften Weigerung Österreich trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung zu verlassen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Der BF ist offensichtlich nicht gewillt, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Im Gegenteil verhöhnt er die österreichischen Gesetze und vermeint, sich als Aulsänder alles erlauben zu können. Warum er nun gerade ab jetzt gewillt sein soll, sich an die Rechtsordnung zu halten und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ist nicht erkennbar. Bereits zuvor konnte die soziale Bindung zur Zeugin ihn gerade nicht davon abhalten, gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen. So ging er jahrelang (eigene Angabe in der mündlichen Verhandlung: ich arbeite immer) diversen Schwarzarbeiten als Zusteller nach, hielt sich nicht an die ihm auferlegte Meldepflicht, er kam dem bisher gegen ihn verhängte gelindere Mittel – periodische Meldeverpflichtung – nur teilweise nach. Somit kann im Falle des BF, entgegen seiner Ansicht, gerade nicht ein gelinderes Mittel eingesetzt werden. Er ist aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens nicht vertrauenswürdig. Allein aus seinen eigenen bisherigen Angaben ist schon ersichtlich, dass er sein Leben in Österreich, sich ohne an die jeweiligen Rechtsordnungen zu halten, bestreitet und bestreiten will. Er negiert die gegen ihn negativ ergangenen Entscheidungen in den beiden Asylverfahren, ignoriert seine Ausreiseverpflichtung und bestreitet seinen Unterhalt – laut eigenen Angaben - durch Schwarzarbeit. Seine Rechtfertigung, es gehe nur um seinen Cousin, dieser habe das Verhalten gesetzt, geht ins Leere, da ihm keinesfalls Verhalten seines Cousins vorgehalten werden. Er selbst wurde mehrmals bei Schwarzarbeitstätigkeiten durch Organe der PI betreten. Er wurde wegen gefährlicher Drohung seiner Schwester zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Lediglich dieses Verhalten wird ihm vorgeworfen, wie auch seine beharrliche Weigerung, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sowie die Verwendung seines Asylsuchenden-Ausweises, trotz negativer Beendigung der Asylverfahren. Der periodischen Meldeverpflichtung ist der BF ebenfalls nur teilweise nachgekommen. Das Verhalten setzte er trotz Zusammenleben mit der anwesenden Zeugin, die ihn offenbar nicht von diesem Verhalten abhalten konnte. Daher ist auch diesbezüglich die Anwendung eines gelinderen Mittels gerade nicht möglich. Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie aufgrund dieses bisherigen Verhaltens des BF von eheblicher Fluchtgefahr ausgeht, vor allem da er mittlerweile von der Zustimmung zur Ausstellung des HRZ der irakischen Botschaft Kenntnis hat. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF – wie er in der mündlichen Verhandlung vorbringt – sich nun an die österreichische Rechtsordnung halten wird. Vor allem, nachdem ihm nun auch bewusst ist, dass die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ vorliegt und von einer baldigen Abschiebung auszugehen ist. Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens tritt das erkennende Gericht im Ergebnis vollinhaltlich der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass beim BF von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung begründet.
§ 22aAbs.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). § 76.
(1)FPG: Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)FPG: Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. In seiner Beschwerde bringt der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass bei ihm keine Fluchtgefahr vorliege. Es sei zwar richtig, dass das Asylverfahren negativ abgeschlossen sei und er bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Jedoch habe er keine weiteren diesbezüglichen Handlungen gesetzt und lebe er bei seiner Freundin. Somit sei die Schubhaft unverhältnismäßig, es seien gelindere Mittel anzuwenden. Er habe bis zur Festnahme mit seiner Familie (Lebensgefährtin und deren Tochter) gelebt, von welcher er auch versorgt werde, da diese arbeite. Desweiteren beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung der Schubhaft und Kostenersatz. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Mit § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in dieser durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, in Rn. 16 und 17 iVm Rn. 10 unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP 18 f) und darauf Bezug nehmend dann im Erkenntnis VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 9 ff, unter Einbeziehung der Ausführungen im Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 24, näher befasst; darauf kann
§ 43Abs. 2 Vw
GG verwiesen werden. Demnach stellt sich diese Bestimmung als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Z 3 des § 76 Abs. 2 FPG erfassten „Dublin-Konstellationen“) Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
§ 67
FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (so auch VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 16 ff).Mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in dieser durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, in Rn. 16 und 17 in Verbindung mit Rn. 10 unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 18 f) und darauf Bezug nehmend dann im Erkenntnis VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 9 ff, unter Einbeziehung der Ausführungen im Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 24, näher befasst; darauf kann
Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden. Demnach stellt sich diese Bestimmung als Umsetzung des Haftgrundes des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG erfassten „Dublin-Konstellationen“) Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
Paragraph 67, FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (so auch VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 16 ff). In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (siehe im vorliegenden Zusammenhang neuerlich VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 10).In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (siehe im vorliegenden Zusammenhang neuerlich VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 10). Der BF wurde in Österreich wegen gefährlicher Drohung zu drei Monaten bedingter Freiheitsstrafe, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Die weiteren, gegen ihn erhobenen Anzeigen endeten mit einem Freispruch. Verfahrensgegenständlich geht die belangte Behörde von Fluchtgefahr durch den BF aus. Der BF zeigte während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht nur, dass er nicht Willens oder in der Lage war, sein Fortkommen innerhalb des Rechtsrahmens zu finden, sondern zeigte sich auch konsistent qualifiziert ausreiseunwillig. Wenngleich der BF zuletzt über eine Wohnsitzmeldung bei seiner Freundin verfügte und auch Termine im Rahmen seiner periodischen Meldeverpflichtung teilweise erfüllte, war seitens der belangten Behörde zu berücksichtigen, dass sich der Fremde seinen Lebensunterhalt mit Schwarzarbeit finanzierte, sich somit nicht an die österreichische Rechtsordnung hielt. Dies geht auch aus den eigenen Angaben des BF und der Zeugin hervor, die dazu meinte, dass er sich als Mann schämte, wenn er kein Geld nach Hause bringt. Auch das Auftreten des BF gegenüber Organen des BFA bzw. Standesamtes (gemeinsam mit zwei anderen männlichen Personen, die er als seine Cousins bezeichnet) zeigt, dass er vermeint, sich in Österreich alles erlauben zu können, da „die Gesetze in Österreich nichts können, Österreich nichts könne“. Er wurde mehrmals von der Polizei bei Schwarzarbeitstätigkeiten angehalten, hat dabei falsche Angaben gemacht, die durch die Einvernahme der Dienstgeber widerlegt werden konnten. Er weigert sich trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung Österreich zu verlassen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, obwohl die beiden Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen sind. Dies beweist ebenso seine Ignoranz gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Allein aus seinen eigenen bisherigen Angaben ist schon ersichtlich, dass er sein Leben in Österreich, sich ohne an die jeweiligen Rechtsordnungen zu halten, bestreitet und bestreiten will. Er negiert die gegen ihn negativ ergangenen Entscheidungen in den beiden Asylverfahren, ignoriert seine Ausreiseverpflichtung und bestreitet seinen Unterhalt – laut eigenen Angaben - durch Schwarzarbeit. Seine Rechtfertigung, es gehe nur um seinen Cousin, dieser habe das Verhalten gesetzt, geht ins Leere, da ihm keinesfalls Verhalten seines Cousins vorgehalten werden. Er selbst wurde mehrmals bei Schwarzarbeitstätigkeiten durch Organe der PI betreten. Er wurde wegen gefährlicher Drohung seiner Schwester zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Lediglich dieses Verhalten wird ihm vorgeworfen, wie auch seine beharrliche Weigerung, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sowie die Verwendung seines Asylsuchenden-Ausweises, trotz negativer Beendigung der Asylverfahren. Der periodischen Meldeverpflichtung ist der BF ebenfalls nur teilweise nachgekommen. Das Verhalten setzte er trotz Zusammenleben mit der anwesenden Zeugin, die ihn offenbar nicht von diesem Verhalten abhalten konnte. Daher ist auch diesbezüglich die Anwendung eines gelinderen Mittels gerade nicht möglich. Im Lichte der nunmehrigen HRZ-Zusage durch die irakische Botschaft und die Aussicht auf eine sehr zeitnahe Außerlandesbringung muss nunmehr begründet von einem maßgeblich gesteigerten Sicherungsbedarf ausgegangen werden. Die belangte Behörde hat das HRZ Verfahren zeitgerecht eingeleitet, mittlerweile wurde der BF als irakischer Staatsangehöriger identifiziert und liegt die Zustimmung zur Ausstellung des HRZ vor. Am XXXX 2023 langte von der zuständigen (HRZ-)Abteilung des BFA in XXXX die Mitteilung ein, wonach am XXXX 02.2023 von der irakischen Botschaft mehrere HRZ-Zustimmungen erfolgten, dabei auch für den BF. Ferner konnte für den XXXX 03.2023 um 15:30 Uhr ein Interviewtermin im PAZ XXXX , mit Vertretern der irakischen Botschaft fixiert werden. Der Auftrag zur Vorführung ist bereits ergangen. Die belangte Behörde hat das HRZ Verfahren zeitgerecht eingeleitet, mittlerweile wurde der BF als irakischer Staatsangehöriger identifiziert und liegt die Zustimmung zur Ausstellung des HRZ vor. Am römisch 40 2023 langte von der zuständigen (HRZ-)Abteilung des BFA in römisch 40 die Mitteilung ein, wonach am römisch 40 02.2023 von der irakischen Botschaft mehrere HRZ-Zustimmungen erfolgten, dabei auch für den BF. Ferner konnte für den römisch 40 03.2023 um 15:30 Uhr ein Interviewtermin im PAZ römisch 40 , mit Vertretern der irakischen Botschaft fixiert werden. Der Auftrag zur Vorführung ist bereits ergangen. Angesichts der von der irakischen Botschaft bereits am XXXX 2023 erfolgten Zusicherung der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments darf die Ausstellung eines HRZ für den BF als gesichert betrachtet werden. Auch als gesichert betrachtet werden darf die Abschiebung des BF, welche in Form einer begleiteten Einzelabschiebung stattfinden wird. Angesichts der von der irakischen Botschaft bereits am römisch 40 2023 erfolgten Zusicherung der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments darf die Ausstellung eines HRZ für den BF als gesichert betrachtet werden. Auch als gesichert betrachtet werden darf die Abschiebung des BF, welche in Form einer begleiteten Einzelabschiebung stattfinden wird. In der mündlichen Verhandlung bekräftigte das Organ des BFA, dass verfahrensgegenständlich ehestmöglich die Flugbuchung selbst erfolgen wird und erklärt, dass der BF ihm gegenüber um eine rasche Abschiebung ersucht hat. Das BFA teilte dem BVwG mit, dass im Jahr 2022 neun irakische Staatsangehörige in den Irak abgeschoben werden konnten und im Jahr 2023 bis dato 5 Personen. Die letzte Abschiebung erfolgte am XXXX 03.2023, ebenso nach Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes durch die irakische Botschaft. Mit einem Anstieg dieser Zahlen darf im Jahr 2023 gerechnet werden.Das BFA teilte dem BVwG mit, dass im Jahr 2022 neun irakische Staatsangehörige in den Irak abgeschoben werden konnten und im Jahr 2023 bis dato 5 Personen. Die letzte Abschiebung erfolgte am römisch 40 03.2023, ebenso nach Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes durch die irakische Botschaft. Mit einem Anstieg dieser Zahlen darf im Jahr 2023 gerechnet werden. Somit ist dem Vorbringen des BF mangels Vertrauenswürdigkeit aufgrund seines bisherigen Verhaltens seit seiner Einreise in Österreich nicht zu folgen. Sollte der BF aus der Schubhaft entlassen werden, besteht erhebliche Fluchtgefahr, vor allem, da ihm die zeitnahe Abschiebung bewusst ist. Der BF hat mit seinem bisherigen Verfahren in Österreich gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Aus Gesamtsicht gesehen ist die verfahrensgegenständliche Schubhaft als rechtskonform anzusehen. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.II.): "§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden
§ 22aAbs.
1 BFA-VG die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. I Nr. 122/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung lautet:Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung lautet: §
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
§ 35Abs. 7 Vw
GVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen die Schubhaft anordnenden Bescheid und damit einhergehend auch gegen die zukünftige (bis zum Zeitpunkt der Entlassung des BF aus seiner Strafhaft aufgeschobene) Anhaltung in Schubhaft. Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abzuweisen ist und die weitere Anhaltung als rechtmäßig festgestellt wurde, ist die belangte Behörde
§ 35Abs. 3 Vw
GVG obsiegende und die Beschwerde führende unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abzuweisen ist und die weitere Anhaltung als rechtmäßig festgestellt wurde, ist die belangte Behörde
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die Beschwerde führende unterlegene Partei. Die Parteien haben fristgerecht beantragt, Kostenersatz im Umfang des Vorlage-, Verhandlungs- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß der belangten Behörde als obsiegender Partei der zu leistende Aufwandersatz (Schriftsatzaufwand) in der Gesamthöhe von € 887,20 zuzusprechen. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G312.2268757.1.00