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{'item': 'I415 2255239-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2023 GeschäftszahlI415 2255239-1 SpruchI415 2255239-1/12E, I415 2255239-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt (BFA-N-ASt Wr. Neustadt) vom 21.04.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt (BFA-N-ASt Wr. Neustadt) vom 21.04.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2022 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde in weiterer Folge am 15.11.2021 erstbefragt. Im Zuge der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, er habe zuletzt in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt und sei wegen der starken Wirtschaft nach Österreich gereist. Sein Heimatland habe er verlassen, da er zum Christentum konvertieren wollte, weshalb ihn seine Familie bedroht habe.
  2. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) am 28.02.2022 erklärte der Beschwerdeführer weiter, er habe ein Verhältnis zu einer russischen Frau gehabt. Anfang 2016 habe seine Familie eine Bibel und ein Kreuz in seiner Wohnung gefunden und ihn daraufhin einen Monat lang gequält. Nach seiner Flucht habe er eine Zeit lang in Russland gelebt.
  3. Mit Bescheid vom 21.04.2022 zur Zahl XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit Bescheid vom 21.04.2022 zur Zahl römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 19.05.
  6. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der vorgebrachten Beziehung zu einer christlichen Frau und den islamkritischen Facebook-Postings auseinandergesetzt. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
  7. Am 02.12.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.1 Zur Person: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Ägypten. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er benötigt keine Medikamente. In Ägypten besuchte der Beschwerdeführer zwölf Jahre lang die Schule bis zur Matura und studierte danach vier Jahre an einer Universität für Tourismus und Hotels. In Ägypten konnte er Arbeitserfahrung in diesem Bereich sammeln und arbeitete an der Rezeption eines Hotels. Zusätzlich arbeitete der Beschwerdeführer in den Vereinigten Arabischen Emiraten als Barkeeper und Rezeptionist. Der Beschwerdeführer verließ Ägypten im Jahr
  9. Er reiste zunächst mit einem zeitlich befristeten Visum nach Russland. Er kehrte noch im Jahr 2016 nach Ägypten zurück, um sein Visum für Russland zu verlängern. Danach kehrte er nicht mehr nach Ägypten zurück. Im Jahr 2018 reiste der Beschwerdeführer in die Vereinigten Arabischen Emirate. Er lebte dort zunächst in XXXX und ab 2019 in XXXX . Im September 2021 reiste der Beschwerdeführer schließlich über Albanien, den Kosovo, Serbien, Ungarn und die Slowakei nach Österreich ein.Der Beschwerdeführer verließ Ägypten im Jahr
  10. Er reiste zunächst mit einem zeitlich befristeten Visum nach Russland. Er kehrte noch im Jahr 2016 nach Ägypten zurück, um sein Visum für Russland zu verlängern. Danach kehrte er nicht mehr nach Ägypten zurück. Im Jahr 2018 reiste der Beschwerdeführer in die Vereinigten Arabischen Emirate. Er lebte dort zunächst in römisch 40 und ab 2019 in römisch 40 . Im September 2021 reiste der Beschwerdeführer schließlich über Albanien, den Kosovo, Serbien, Ungarn und die Slowakei nach Österreich ein. Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen beiden Brüdern, seinen beiden Schwestern sowie seinen Onkeln, lebt weiterhin in Ägypten. Der Beschwerdeführer steht lediglich zu seiner älteren Schwester in telefonischem Kontakt. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Hauses in Ägypten. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Hausbetreuung. Mit seiner Tätigkeit als Hausmeister im Rahmen dieses Gewebes bringt der Beschwerdeführer monatlich etwa € 1600,- ins Verdienen. Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Er lernt derzeit Deutsch und verfügt zumindest über grundlegende Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer besucht den Taufunterricht in der XXXX und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht getauft. Eine Konversion zum Christentum im Sinne einer tiefen inneren Überzeugung liegt nicht vor.Der Beschwerdeführer besucht den Taufunterricht in der römisch 40 und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht getauft. Eine Konversion zum Christentum im Sinne einer tiefen inneren Überzeugung liegt nicht vor. 1.
  11. Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrgefährdung: Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten keine akute und asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner religiösen Überzeugungen. Auch sonst können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Ägypten einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Ägypten weder in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde noch als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. 1.
  12. Zur Situation im Herkunftsland: Zur aktuellen Lage in Ägypten werden schließlich folgende (allgemeine) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen: Die folgenden Feststellungen wurden dem aktuellen Länderinformationsblatt (Stand: 29.08.2022) der Staatendokumentation Ägypten entnommen. Politische Lage Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 28.2.2022). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Die anhaltende Menschenrechtskrise in Ägypten unter der Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi war Gegenstand internationaler Kritik im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRW 13.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Seine Wiederwahl erfolgte im März 2018 (AA 28.2.2022). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt. Bei den Wahlen 2018 erhielt Sisi 97% der Stimmen, nachdem er alle Oppositionskandidaten zum Rückzug gedrängt hatte, so dass nur noch Mousa Mostafa Mousa, der Vorsitzende der Al-Ghad-Partei, der sich für Sisi eingesetzt hatte, im Rennen war. Die Wahlen im Jahr 2018 wurden durch eine niedrige Wahlbeteiligung, den Einsatz staatlicher Mittel und Medien zur Unterstützung von Sisis Kandidatur, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (28.2.2022): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556, Zugriff 26.8.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 Sicherheitslage Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die AntiTerrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptischisraelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptischisraelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 - FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022 - STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022). Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022). Staatsanwaltschaften und Gerichte verlängerten die Untersuchungshaft Tausender Inhaftierter, gegen die wegen fabrizierter Terrorismusanklagen ermittelt wurde, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit ihrer Haft anzufechten. Im Oktober 2021 erließ das Justizministerium eine Verordnung, wonach die Untersuchungshaft auch in Abwesenheit der Betroffenen und somit ohne ordnungsgemäße Verfahrensgarantien verlängert werden konnte (AI 29.3.2022). Es existieren in Ägypten Straftatbestände, die, als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So werden die vage gefassten Straftatbestände der Antiterror-Gesetzgebung und der Straftatbestand der Verbreitung von Falschnachrichten regelmäßig gegen politische Opposition oder politisch aktive Zivilgesellschaft eingesetzt. Insgesamt ist die Einleitung von Strafverfahren, die aufgrund vager Strafvorschriften regelmäßig möglich ist und lange Untersuchungen, Inhaftierung, Reisesperren oder Kontensperrung nach sich ziehen kann, häufiger zu beobachten gegen Personen, deren politische Meinung im Konflikt mit staatlichen Stellen steht, sowie gegen deren Umfeld und Verwandte. Der Blasphemieparagraph findet überproportional auf Christen und Atheisten Anwendung, der Unzuchtparagraph nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer (AA 26.1.2022). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Finanzierung des Rechtsbeistands, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 12.4.2022). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall. Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB 6.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitkräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022). Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021- Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind hart (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022, AI 29.3.2022) und potenziell lebensbedrohlich, da die Gefängnisse überfüllt sind und es keinen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Belüftung, Nahrung und Trinkwasser gibt (USDOS 12.4.2022). Es existieren Spezialgefängnisse für politische Straftäter, in denen die Haftbedingungen deutlich härter sind als in regulären Gefängnissen (AA 26.1.2022). Die Behörden verweigerten kranken Gefangenen routinemäßig den Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung. Nach Angaben des Komitees für Gerechtigkeit, einer unabhängigen Organisation, starben in den ersten acht Monaten des Jahres 2021 57 Gefangene, die meisten von ihnen aus politischen Gründen, in der Untersuchungshaft (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022).Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind hart (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022, AI 29.3.2022) und potenziell lebensbedrohlich, da die Gefängnisse überfüllt sind und es keinen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Belüftung, Nahrung und Trinkwasser gibt (USDOS 12.4.2022). Es existieren Spezialgefängnisse für politische Straftäter, in denen die Haftbedingungen deutlich härter sind als in regulären Gefängnissen (AA 26.1.2022). Die Behörden verweigerten kranken Gefangenen routinemäßig den Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung. Nach Angaben des Komitees für Gerechtigkeit, einer unabhängigen Organisation, starben in den ersten acht Monaten des Jahres 2021 57 Gefangene, die meisten von ihnen aus politischen Gründen, in der Untersuchungshaft (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Die Behörden trennen nicht immer Jugendliche von Erwachsene und inhaftieren manchmal Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Gefangenen. In einem Bericht vom 24.3.2021 berichtet eine lokale Menschenrechtsorganisation, dass die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten medizinische Vernachlässigung, Isolationshaft und die Verweigerung von Besuchen, Telefongesprächen, akademischen Studien und der Versorgung von Gefangenen und Häftlingen mit Nahrungsmitteln außerhalb des Gefängnisses bzw. mit bestimmten Nahrungsmitteln umfassen (USDOS 12.4.2022). Die Regierung organisierte zwischen Jänner und Mai 2021 Besuche von Delegationen lokaler und ausländischer Medienkorrespondenten, Vertretern von Menschenrechtsorganisationen, religiösen Führern und dem Nationalen Menschenrechtsrat im Tora-Gefängnis, im Borg al-Arab-Gefängnis, im El Marag-Gefängnis, im Wadi al-Natroun-Gefängnis, im Gefängnis von Fayoum und in drei Gefängnissen im Gouvernement Minya (USDOS 12.4.2022). Gemäß einer anderen Quelle blieben die ägyptischen Gefängnisse 2021 ohne unabhängige Kontrolle (HRW 13.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Todesstrafe Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden defacto Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 28.1.2022; vgl. AA 26.1.2022), obwohl es ernsthafte Bedenken wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und politisch motivierter Strafverfolgung gibt (FH 28.2.2022). Im Jahr 2021 hat Ägypten die Anwendung der Todesstrafe und Hinrichtungen weiter verschärft, in vielen Fällen nach unfairen Verfahren und Massenprozessen (HRW 13.1.2022). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, aber auch Drogendelikte, Einsatz von Sprengstoff mit Todesfolge, Spionage und diverse staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022)Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden defacto Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 28.1.2022; vergleiche AA 26.1.2022), obwohl es ernsthafte Bedenken wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und politisch motivierter Strafverfolgung gibt (FH 28.2.2022). Im Jahr 2021 hat Ägypten die Anwendung der Todesstrafe und Hinrichtungen weiter verschärft, in vielen Fällen nach unfairen Verfahren und Massenprozessen (HRW 13.1.2022). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, aber auch Drogendelikte, Einsatz von Sprengstoff mit Todesfolge, Spionage und diverse staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022) Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum Tode verurteilt (AA 26.1.2022). Bei den in jüngerer Zeit (seit 2013) international breit kritisierten Verhängungen von Todesurteilen in Massenverfahren gegen Anhänger der Muslimbrüder handelte es sich in den meisten Fällen um Urteile in Abwesenheit. Ist ein Angeklagter, dem ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verhalten zur Last gelegt wird, flüchtig, kommt es in Ägypten zu einem Prozess in Abwesenheit, bei dem über den Betroffenen automatisch, aber provisorisch, die Todesstrafe verhängt wird. Wird der Betroffene später aufgegriffen, wird die Todesstrafe aufgehoben und das gesamte Verfahren in seiner Anwesenheit neu durchgeführt (ÖB 6.2022). Offizielle Zahlen zu verhängten und vollstreckten Todesurteilen sind nicht verfügbar. Die Zivilgesellschaft geht von mindestens 450 erstinstanzlichen Todesurteilen und 38 Hinrichtungen im Jahr 2019 aus, es ist von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. 2020 gab es insgesamt 103 Hinrichtungen, zwischen August 2020 und August 2021 bisher 176 Hinrichtungen. Damit dürfte Ägypten nach Iran und China die dritthöchsten Hinrichtungszahlen weltweit haben. In der ägyptischen Gesellschaft besteht breite Zustimmung zur Verhängung der Todesstrafe (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 Religionsfreiheit 90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022).Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022).Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022). Führende Vertreter des staatlichen Islam haben Einfluss auf die Politik, besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen. Zugleich üben sie staatliche Kontrolle über Glaubensinhalte aus, beispielsweise durch die Ausbildung sämtlicher Geistlichen, die Zulassung von Moscheen und deren Personal und die Kontrolle bzw. Vorgabe von Predigten. Diese staatsnahe Mehrheitsreligion schreibt unter dem Signum des „moderaten Islam“ und im Rahmen des staatlichen Kampfes gegen terroristische und extremistische Strömungen eine sozial tief konservative aber ansonsten unpolitische Form der Religion vor und richtet sich in starkem Maße gegen unabhängige Prediger aus dem islamistischen Spektrum. Der staatliche Islam schränkt aber auch die Religionsfreiheit nichtsunnitischer Muslime ein: besonders der schiitischen Gemeinde und generell für Muslime, die Religionsfreiheit außerhalb des Rahmens der staatlichen anerkannten Religion leben wollen; beispielsweise die Freiheit, die Religion zu verlassen, heterodoxe Glaubenssätze zu vertreten oder außerhalb der Religion zu heiraten oder Beziehungen zu führen (AA 26.1.2022). Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 26.1.2022). Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022).Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022). Die schiitische Minderheit ist marginalisiert und wird immer wieder Opfer von Übergriffen. Da Schiismus in Ägypten nicht als Religion anerkannt ist, sind die Mitglieder dieser Minderheit gezwungen, ihren Glauben im Verborgenen auszuüben (AA 26.1.2022). Schiiten riskieren Vorwürfe der Blasphemie, wenn sie ihre religiösen Meinungen öffentlich äußern, öffentlich beten oder schiitische Bücher besitzen. Schiiten geben an, sie seien vom Dienst in den Streitkräften sowie in den Sicherheits- und Geheimdiensten ausgeschlossen (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine belastbaren Zahlen über die Anzahl von in Ägypten lebenden Schiiten (AA 26.1.2022). Schätzungen zufolge machen sie ca 1% der Bevölkerung aus (USDOS 2.6.2022). In ähnlicher Situation finden sich die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 24.8.2022 Kopten Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind immer wieder Opfer von Diskriminierung durch die Gesellschaft, die vor allem in Oberägypten, spezifisch in der Region Minya, teilweise in Gewalt mündet. Der Schutz durch Sicherheitsbehörden reicht in diesen Fällen oft nicht aus. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Die koptischen Gemeinschaften leiden hier unter strukturellen Benachteiligungen und mangelndem effektivem Schutz durch staatliche Stellen und Sicherheitsbehörden (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022).Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind immer wieder Opfer von Diskriminierung durch die Gesellschaft, die vor allem in Oberägypten, spezifisch in der Region Minya, teilweise in Gewalt mündet. Der Schutz durch Sicherheitsbehörden reicht in diesen Fällen oft nicht aus. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Die koptischen Gemeinschaften leiden hier unter strukturellen Benachteiligungen und mangelndem effektivem Schutz durch staatliche Stellen und Sicherheitsbehörden (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Die koptischen Christen stellen eine erhebliche Minderheit dar. Kopten waren in den letzten Jahren zahlreichen Fällen von Zwangsumsiedlung, tätlichen Angriffen, Bomben- und Brandanschlägen und Blockaden von Kirchenbauten ausgesetzt. In informellen Versöhnungssitzungen nach sektiererischen Konflikten wurde den Kopten die Gerechtigkeit für die gegen sie verübten Gewalttaten verweigert (FH 28.2.2022). Unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi hat sich die Sicherheitslage der Christen deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, besonders an christlichen Feiertagen. Es kommt allerdings weiterhin vereinzelt zu Anschlägen auf Christen durch radikal islamistische Gruppierungen (zuletzt am 2.11.2018 mit sieben Todesopfern) (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in Alexandria am 7.4.2022 wurde der (wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte) Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2022).Unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi hat sich die Sicherheitslage der Christen deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, besonders an christlichen Feiertagen. Es kommt allerdings weiterhin vereinzelt zu Anschlägen auf Christen durch radikal islamistische Gruppierungen (zuletzt am 2.11.2018 mit sieben Todesopfern) (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in Alexandria am 7.4.2022 wurde der (wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte) Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2022). Kopten stellen in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit dar. Kopten sind in der Oberschicht des Landes vertreten – ca. ein Drittel der reichsten Unternehmer sind koptische Christen – und erfolgreich in freien Berufen, z. B. als Apotheker, Ärzte oder Rechtsanwälte, kaum jedoch in höheren öffentlichen Ämtern. Gleichzeitig gehören Angehörige der koptischen Gemeinschaft zu den Ärmsten des Landes und sind beispielsweise in der Abfallbeseitigung tätig. Nach Selbstdarstellung des koptischen Papstes sind die Kopten gleichberechtigter Teil der ägyptischen Gesellschaft (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 Ethnische Minderheiten Nach offiziellem Verständnis gibt es in Ägypten keine ethnischen Minderheiten (AA 26.1.2022). Das Gesetz verbietet Diskriminierung (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), dennoch gehören Nubier und Beduinen zu den wichtigsten Gruppen, die rassistisch oder ethnisch motivierter Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt sind (USDOS 12.4.2022). Diese sehen sich vielfacher Diskriminierung und in letzter Zeit auch Festnahmen ausgesetzt und klagen seit Jahren über strukturelle Benachteiligungen. Auf dem Nordsinai hat der Einsatz der Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus vielfach dazu beigetragen, die Spannungen zwischen Beduinen und den staatlichen Institutionen zu verschärfen (AA 26.1.2022). Gemäß einer anderen Quelle sind vor allem dunkelhäutige Menschen Diskriminierungen ausgesetzt (FH 28.2.2022).Nach offiziellem Verständnis gibt es in Ägypten keine ethnischen Minderheiten (AA 26.1.2022). Das Gesetz verbietet Diskriminierung (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022), dennoch gehören Nubier und Beduinen zu den wichtigsten Gruppen, die rassistisch oder ethnisch motivierter Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt sind (USDOS 12.4.2022). Diese sehen sich vielfacher Diskriminierung und in letzter Zeit auch Festnahmen ausgesetzt und klagen seit Jahren über strukturelle Benachteiligungen. Auf dem Nordsinai hat der Einsatz der Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus vielfach dazu beigetragen, die Spannungen zwischen Beduinen und den staatlichen Institutionen zu verschärfen (AA 26.1.2022). Gemäß einer anderen Quelle sind vor allem dunkelhäutige Menschen Diskriminierungen ausgesetzt (FH 28.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vergleiche DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - DEB - Deutsche Botschaft Kairo [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivilund Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblattrechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 25.8.2022 - DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf, Zugriff 25.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
  13. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022).Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017 aus 2018, (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
  14. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März
  15. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit, https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a61273354, Zugriff 25.8.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022 Medizinische Versorgung Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application, https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/, Zugirff 25.8.2022 - Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugirff 25.8.2022 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (17.6.2022): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 25.8.2022 Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022 Dokumente Totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstige Urkunden sind kommerziell erhältlich und kommen regelmäßig vor. Es gibt keine Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts im Bereich öffentlicher Urkunden. Die Inhalte öffentlicher Urkunden können mitunter fehlerhaft sein. Beispielsweise wird die Abgabe der ägyptischen Staatsangehörigkeit mitunter in Personenstandsregistern nicht nachvollzogen oder eine nach ägyptischem Recht unwirksame Eheschließung als gültige Ehe eingetragen. Echte Privaturkunden unwahren Inhalts kommen regelmäßig vor, beispielsweise in der Form von Gefälligkeitsbestätigungen (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer volljährig, ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Ägypten ist, beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen der Erstbefragung (Protokoll vom 15.11.2021, AS 5ff) und der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom 28.02.2022, AS 87ff). Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht eindeutig fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich daher um eine Verfahrensidentität. Zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann auf seine Aussagen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung an, er sei gesund (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 3). Die Arbeitsfähigkeit ergibt sich zudem aus der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und der diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, Beilage/A). Die Feststellungen zur Schulbildung und Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus seinen diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben im Laufe des Verfahrens (Protokoll vom 15.11.2021, AS 6; Protokoll vom 28.02.2022, AS 89; Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 5). Hinsichtlich der Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise aus Ägypten gilt es ebenfalls, auf die glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren zu verweisen (Protokoll vom 15.11.2021, AS 9; Protokoll vom 28.02.2022, AS 95; Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 5 und 14f). Die Feststellung zur in Ägypten verbliebenen Familie ergibt sich aus der entsprechenden Aufzählung seiner Familienmitglieder im Rahmen der Erstbefragung (Protokoll vom 15.11.2021, AS 7) sowie aus den Schilderungen des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme und der Verhandlung vom 02.12.2022, wonach seine Onkel noch in Ägypten leben würden (vgl. Protokoll vom 28.02.2022, AS 95 und Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022 S 7, 16). Dass er weiterhin mit seiner Schwester telefoniere, erklärte der Beschwerdeführer ebenfalls im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme und der Verhandlung vom 02.12.
  18. (Protokoll vom 28.02.2022, AS 91; Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 18).Die Feststellung zur in Ägypten verbliebenen Familie ergibt sich aus der entsprechenden Aufzählung seiner Familienmitglieder im Rahmen der Erstbefragung (Protokoll vom 15.11.2021, AS 7) sowie aus den Schilderungen des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme und der Verhandlung vom 02.12.2022, wonach seine Onkel noch in Ägypten leben würden vergleiche Protokoll vom 28.02.2022, AS 95 und Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022 S 7, 16). Dass er weiterhin mit seiner Schwester telefoniere, erklärte der Beschwerdeführer ebenfalls im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme und der Verhandlung vom 02.12.
  19. (Protokoll vom 28.02.2022, AS 91; Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 18). In der niederschriftlichen Einvernahme schilderte der Beschwerdeführer zudem, er besitze ein Haus in seinem Heimatland, welches er geerbt habe (Protokoll vom 28.02.2022, AS 89). Die berufliche Tätigkeit sowie der monatliche Verdienst des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus seinen Aussagen im Rahmen der Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 19) andererseits aus den vorgelegten Unterlagen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Verhandlung einen Gisa-Auszug zur Zahl XXXX und eine Abrechnung über seine Tätigkeit für die XXXX vor (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, Beilage/A). Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr bezieht, ergibt sich aus dem Grundversorgungsauszug vom 13.12.
  20. Der Beschwerdeführer wurde hier am 03.06.2022 mit dem Vermerk „Gewerbe GP [Nicht hilfsbedürftig …]“ abgemeldet.Die berufliche Tätigkeit sowie der monatliche Verdienst des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus seinen Aussagen im Rahmen der Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 19) andererseits aus den vorgelegten Unterlagen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Verhandlung einen Gisa-Auszug zur Zahl römisch 40 und eine Abrechnung über seine Tätigkeit für die römisch 40 vor (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, Beilage/A). Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr bezieht, ergibt sich aus dem Grundversorgungsauszug vom 13.12.
  21. Der Beschwerdeführer wurde hier am 03.06.2022 mit dem Vermerk „Gewerbe Gesetzgebungsperiode [Nicht hilfsbedürftig …]“ abgemeldet. Der Besuch des Taufunterrichts und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht getauft ist, ergibt sich aus dessen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 8) sowie aus dem Umstand, dass er eine etwaige Taufurkunde seitdem nicht im Rahmen der Mitwirkungspflicht in Vorlage brachte. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Konversion per se lässt aufgrund nachfolgender Überlegungen keinen anderen Schluss zu, als von der Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben und in weiterer Konsequenz von einer Scheinkonversion auszugehen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (z. B. (VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199; VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530). Bei dieser Beurteilung und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr sowie der Prüfung einer Scheinkonversion sind neben der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers u.a. dessen religiöse Überzeugungen und die Umstände ihres Erwerbs, die Art und Weise, in der der Antragsteller seinen Glauben bzw. Atheismus versteht und lebt, sein Verhältnis zu den doktrinellen, rituellen oder regulatorischen Aspekten der Religion, der er nach eigenen Angaben angehört bzw. den Rücken kehren will, seine etwaige Rolle bei der Vermittlung seines Glaubens oder auch ein Zusammenspiel von religiösen Faktoren und identitätsstiftenden, ethnischen oder geschlechtsspezifischen Faktoren zu berücksichtigen (EuGH 4.10.2018, C-56/17, Bahtiyar Fathi, Rz 88). Dabei muss der Antragsteller sein Vorbringen zu seinem Religionswechsel gebührend substantiieren (EuGH 4.10.2018 C-56/17, Rz 84). Der Umfang des Wissens über die neue Religion wird freilich maßgeblich von den individuellen Voraussetzungen des Antragstellers, seiner Persönlichkeit und seinem Bildungsniveau bestimmt, die bei der Beweiswürdigung daher angemessen Berücksichtigung finden müssen (vgl. in diesem Sinne jüngst etwa auch dt. BVerfG 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, Rz 36, sowie das dt. BVerwG 25.8.2015, 1 B 40.15, Rz 14) (VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (z. B. (VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199; VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530). Bei dieser Beurteilung und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr sowie der Prüfung einer Scheinkonversion sind neben der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers u.a. dessen religiöse Überzeugungen und die Umstände ihres Erwerbs, die Art und Weise, in der der Antragsteller seinen Glauben bzw. Atheismus versteht und lebt, sein Verhältnis zu den doktrinellen, rituellen oder regulatorischen Aspekten der Religion, der er nach eigenen Angaben angehört bzw. den Rücken kehren will, seine etwaige Rolle bei der Vermittlung seines Glaubens oder auch ein Zusammenspiel von religiösen Faktoren und identitätsstiftenden, ethnischen oder geschlechtsspezifischen Faktoren zu berücksichtigen (EuGH 4.10.2018, C-56/17, Bahtiyar Fathi, Rz 88). Dabei muss der Antragsteller sein Vorbringen zu seinem Religionswechsel gebührend substantiieren (EuGH 4.10.2018 C-56/17, Rz 84). Der Umfang des Wissens über die neue Religion wird freilich maßgeblich von den individuellen Voraussetzungen des Antragstellers, seiner Persönlichkeit und seinem Bildungsniveau bestimmt, die bei der Beweiswürdigung daher angemessen Berücksichtigung finden müssen vergleiche in diesem Sinne jüngst etwa auch dt. BVerfG 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, Rz 36, sowie das dt. BVerwG 25.8.2015, 1 B 40.15, Rz 14) (VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 20.10.2020, Ra 2020/18/0357, mwN).Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche VwGH 20.10.2020, Ra 2020/18/0357, mwN). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.02.2022 und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2022 eingehend zu der behaupteten Konversion und den dahinterliegenden Motiven befragt. Dem Beschwerdeführer ist es zunächst nicht gelungen, die behauptete Zuwendung zum Christentum zeitlich nachvollziehbar einzuordnen. So erklärte er in der niederschriftlichen Einvernahme (Protokoll vom 28.02.2022, AS 95) und in der Verhandlung vom 02.12.2022 einerseits (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 12), er habe bereits seit 2014 gewusst, dass er sich vom Islam ab und dem Christentum zuwenden wolle. Andererseits schilderte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 02.12.2022 aber auch, er habe sich dem Christentum zugewendet, nachdem er seine Freundin, eine streng religiöse Christin, kennengelernt habe (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 9). Mit dieser Frau sei er laut eigener Aussage seit Ende 2015 liiert gewesen (Protokoll vom 28.02.2022, AS 95). Zuvor hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung vom 02.12.2022 allerdings noch geschilderte, er habe das Christentum bereits in seiner Kindheit kennengelernt, da seine Nachbarn Christen gewesen seien (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 7). Auch seine Motivation, sich vom Islam ab und dem Christentum zuzuwenden, konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen. Er erklärte im Rahmen der Verhandlung vom 02.12.2022, er habe als Kind den Unterschied zwischen dem Christentum und dem Islam kennengelernt (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 7). Diesen Unterschied konnte der Beschwerdeführer aber weder auf inhaltlicher noch auf subjektiver Ebene erklären. Er schilderte lediglich vage es hätte in Ägypten Bombardierungen gegeben, im Christentum könne man mit Gott reden auch ohne sich zu waschen, dieser höre einen immer. Im Islam werde immer nur getötet und geschlachtet (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 11) oder er habe den Islam gehasst (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 9). Da der Beschwerdeführer immerhin behauptet, er könne aufgrund seiner inneren Einstellung und der Abwendung vom Islam nicht mehr in seiner Heimat leben, wäre zu erwarten, dass er zu dieser Frage klare Erklärungen abgeben kann, welche sich nicht lediglich in pauschalen und verzerrten Aussagen über den Islam erschöpfen. Weiter ist auffällig, dass der Beschwerdeführer auch sein inneres Erleben als Christ nur oberflächlich schildern kann. „RI: Was hat sich für Sie persönlich geändert, seitdem Sie Christ sind? BF: Ich fühle mich psychisch besser. Ich fühle mich frei. Ich mache was ich möchte. Ich sage zu jedem, dass ich Christ bin, ohne Angst zu haben. Nur wegen der Freiheit und der Sicherheit. […] RI: Sie reden so banal über das Christentum. Was sind denn für Sie wichtige christliche Werte? BF: Man soll an Gott, Vater und den Heiligen Geist glauben. An die Werte und die Grundsätze des Christentums glauben. Der RI wiederholt die Frage. BF: Es ist ganz einfach, man kann mit Gott jederzeit kommunizieren, ohne sich zu waschen. Der Gott hört dich dann. Der Gott ist wie ein Vater, wie ein Freund. Man kann in sich selbst reden. Der Gott hört das.“ Auffällig ist auch der geringe Wissenstand des Beschwerdeführers über die christliche Religion. So behauptete der Beschwerdeführer, auch während seiner Zeit in Russland als Christ gelebt zu haben, die Kirche besucht und in der Bibel gelesen zu haben (vgl. Protokoll vom 28.02.2022, AS 91; Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 10). Auch in den Vereinigten Arabischen Emiraten habe er seinen Glauben insoweit ausgelebt, als dass dort ein Raum an seiner Arbeitsstelle als Kirche gemietet worden wäre und er dort am Wochenende hingegangen sei und sich mit anderen Konvertiten in einer geheimen Facebook-Gruppe ausgetauscht habe (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 9).So behauptete der Beschwerdeführer, auch während seiner Zeit in Russland als Christ gelebt zu haben, die Kirche besucht und in der Bibel gelesen zu haben vergleiche Protokoll vom 28.02.2022, AS 91; Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 10). Auch in den Vereinigten Arabischen Emiraten habe er seinen Glauben insoweit ausgelebt, als dass dort ein Raum an seiner Arbeitsstelle als Kirche gemietet worden wäre und er dort am Wochenende hingegangen sei und sich mit anderen Konvertiten in einer geheimen Facebook-Gruppe ausgetauscht habe (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 9). Trotz der behauptet langjährigen Beschäftigung mit dem Christentum, weist der Beschwerdeführer nur ein äußerst geringes inhaltliches Wissen auf. So konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme nicht einmal eines der 10 Gebote nennen und war er der Meinung, dass Jesus keine Jünger gehabt habe (Protokoll vom 28.02.2022, 92f). Dabei handelt es sich um absolute Grundpfeiler der christlichen Religion und wäre vom Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zumindest ein gewisses Grundwissen hierzu zu erwarten gewesen, wenn er sich tatsächlich bereits mehrere Jahre mit der Religion auseinandergesetzt hätte. In der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, er gehe nunmehr zum Taufunterricht, um mehr über das Christentum zu erfahren und besuche die Kirche in seinem Wohnort (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 8 und 11). Trotzdem konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht erklären, welches religiöse Ereignis an Ostern gefeiert wird. „RI: Ostern ist nicht irgendein Fest. Was wird zu Ostern gefeiert? BF: Ostern sagt mir nichts. Es gibt viele christliche Feiertage.“ Über Nachfrage, welche christlichen Feiertage er kenne, nannte er ein Fest Namens „Had Al Zaf“. Hier stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer wohl „Ahd Alsaef“ gemeint hätte, den richtigen Begriff aber nicht gekannt bzw. nicht richtig habe aussprechen können. Der Beschwerdeführer erklärte zu dem Fest, es würden dafür Tannenbäume beschnitten und dekoriert werden. (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 13f). Tatsächlich handelt es sich dabei laut Information des Dolmetschers um den Palmsonntag. Auch wichtige christliche Werte und Eigenschaften konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 02.12.2022 nicht nennen. „RI: Was sind Ihrer Meinung nach wichtige Merkmale oder Eigenschaften von Christen? BF: Was meinen Sie damit? RI: Was ist typisch für einen Christen aus Ihrer Sicht. BF: Die Seelen und wie die Menschen mit der Religion umgehen. Religion ist der Spiegel für sich selbst. Wie man sich verhält, hängt von der Religion ab. Die christliche Religion gibt Sicherheit für die Person, die ans Christentum glaubt. Man sollte andere lieben und vertrauen. Deswegen habe ich die Religion geliebt. Die Religion sagt, dass man das machen muss.“ Es zeigt sich insgesamt, dass der Beschwerdeführer weder in der Lage ist, wichtige christliche Feiertage zu benennen noch die Grundwerte des christlichen Glaubens kennt oder erklären kann. Dies trotz der behaupteten langjährigen Beschäftigung mit dem Glauben und der Teilnahme am Taufunterricht, in dem derartige Themen in aller Regel behandelt werden. Hinsichtlich seiner Religionsausübung im Inland erklärte der Beschwerdeführer, er besuche die Kirche in seinem Wohnort und besuche dort auch den Taufunterricht (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 11f). Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer auch eine E-Mail vom 13.02.2022 (AS 231) sowie eine Bestätigung des Pfarrverbandes XXXX vom 08.06.2022 über die Teilnahme an der Erwachsenenkatechese vor (OZ 3). Trotzdem war es dem BF nicht möglich näher zu schildern, was er im Taufvorbereitungskurs lernt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 12 „Ich lerne über Jesus und vom Alten Testament und ich lerne ein paar Sachen vom Neuen Testament und das Leben von Maria“).Hinsichtlich seiner Religionsausübung im Inland erklärte der Beschwerdeführer, er besuche die Kirche in seinem Wohnort und besuche dort auch den Taufunterricht (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 11f). Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer auch eine E-Mail vom 13.02.2022 (AS 231) sowie eine Bestätigung des Pfarrverbandes römisch 40 vom 08.06.2022 über die Teilnahme an der Erwachsenenkatechese vor (OZ 3). Trotzdem war es dem BF nicht möglich näher zu schildern, was er im Taufvorbereitungskurs lernt vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 12 „Ich lerne über Jesus und vom Alten Testament und ich lerne ein paar Sachen vom Neuen Testament und das Leben von Maria“). Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich auf der Suche nach einer neuen religiösen Heimat gewesen wäre, wäre davon auszugehen, dass er sich über die Unterschiede zwischen seiner bisherigen Religion und dem Christentum mehr informiert hätte. Der Beschwerdeführer erklärte dazu oberflächlich und ohne weitere Ausführungen, dass es im Christentum um Werte und Grundsätze gehe und im Islam werde getötet und geschlachtet (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 11). Der Beschwerdeführer blieb auch sehr detailarm und wortkarg explizit danach befragt wie seine Konversion erfolgt sei (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 8f): „RI: Wann sind Sie zum Christentum konvertiert? BF: Ich bin Christ geworden mit meinem Herzen und meiner Seele und ich gehe selbst in die Kirche. Der RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe die Frage nicht verstanden. Wie? BF: Als ich meine russische Freundin in Hurgada kennengelernt habe. Wir waren damals zusammen und sie hat mir damals Unterricht über das Christentum gegeben. RI: Wie genau ist Ihre Konversion erfolgt? Bitte beschreiben Sie diesen Vorgang im Detail? BF: Nachdem ich meine Freundin kennengelernt habe, nachdem ich die Bombardierungen im Land gesehen habe, danach habe ich meinen Einsichten geändert. In der gleichen Zeit hat meine Freundin den Christen in mir entwickelt. RI: War Ihre Freundin eine extrovertierte Christin? BF: Sie war streng religiös. RI: Wie lang hat dieser Vorgang gedauert, vom mäßig religiös interessierten Muslim zum glühenden Christen? BF: Bevor ich meine Freundin kennengelernt habe, habe ich den Islam gehasst. RI: Wieso haben Sie den Islam gehasst? Das sagen Sie jetzt zum ersten Mal. BF: Mein Vater war streng religiös und hat mich geschlagen als er gemerkt hat, dass ich mit meinen Freunden in die Kirche gehe.“ Auch dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geschilderten religiösen Probleme in Ägypten ausgerechnet in die Vereinten Arabischen Emirate, einem Land das nicht gerade für seine religiöse Toleranz bekannt ist, migrierte und dies zudem für den langen Zeitraum von etwa drei Jahren, erscheint in diesem Kontext wenig nachvollziehbar (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 5ff): „RI: Von wem und warum sind Sie in Ägypten mit dem Tod bedroht worden? BF: Meinen Onkeln väterlicherseits. Meine Familie. Sie haben erfahren, dass ich konvertiert bin und den Islam nicht liebe. Sie haben im Haus, in dem ich gelebt habe, ein Kreuz und eine Bibel gefunden. Das heißt, dass ich ein Christ geworden bin. RI: Warum sind gerade die Vereinigten Arabischen Emirate ausgereist? Und dann noch so lange, etwa drei Jahre? Was haben Sie dort gemacht und wie haben Sie ihren Lebensunterhalt verdient? BF: Ich bin dorthin gereist um dort zu arbeiten. Ich lebte illegal in Russland. Der Vater meiner Freundin hat mitbekommen, dass ich in Ägypten Probleme habe, er hat die Hochzeit abgelehnt, weil er um seine Tochter Angst hatte. Deshalb bin ich in die VAE gereist. Ich habe in XXXX als Barkeeper und in XXXX in der Rezeption gearbeitet. BF: Ich bin dorthin gereist um dort zu arbeiten. Ich lebte illegal in Russland. Der Vater meiner Freundin hat mitbekommen, dass ich in Ägypten Probleme habe, er hat die Hochzeit abgelehnt, weil er um seine Tochter Angst hatte. Deshalb bin ich in die VAE gereist. Ich habe in römisch 40 als Barkeeper und in römisch 40 in der Rezeption gearbeitet. RI: Wenn Sie sich schon in Ägypten vom Islam abgewandt haben und mit dem Christentum geliebäugelt haben, wieso gehen Sie dann für drei Jahre in die VAE? Bitte erklären Sie mir das. BF: Ich lebte geheim. Es war nicht möglich, dass es jemand mitbekommt. Deshalb bin ich in die VAE gereist. Ich habe damals mit einem Freund gesprochen und er hat mir ein Visum für die VAE besorgt. Ich wusste damals von der Migration nach Europa nichts und bin deswegen in die VAE gereist. Ich wollte in ein christliches Land reisen. In Russland war ich illegal. RI: Das Christentum ist in den Vereinigten Arabischen Emiraten, einem muslimischen Land, in der Minderheit. Es gibt dort keine offizielle Anerkennung christlicher Konfessionen. Warum sind Sie ausgerechnet dorthin gegangen? Das macht doch wenig Sinn. BF: Ich war dort mit einem befristeten Visum. Danach kam Corona. Der Vertrag war für zwei Jahre gültig. Ich bekam danach einen Verweis, das heißt ich musste das Land verlassen. Der Aufenthaltstitel war für zwei Jahre befristet. Es gibt in der VAE keinen Dauer Aufenthaltstitel. Wenn der Vertrag abläuft muss man VAE verlassen, oder einen anderen Arbeitsvertrag organisieren.“ Die nach außen hin gesetzten sichtbaren Aktivitäten des Beschwerdeführers, wie der Besuch von Gottesdiensten oder die Teilnahme am Taufunterricht vermögen nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht die dargelegten Punkte, welche gegen einen tatsächlichen Glaubenswandel des Beschwerdeführers sprechen, zu kompensieren und kann alleine aus solchen äußeren Faktoren, welche nichts über die innere Haltung aussagen, auf keine tatsächliche Konversion des Beschwerdeführers geschlossen werden. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kommt es nicht auf den Formalakt der Taufe, sondern auf die tatsächliche religiöse Haltung an (VwGH, 21.12.2006, 2005/20/0624). Die unsubstantiierten und vagen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, welche ohne jeglichen inhaltlichen Aussagewert sind, lassen keine nachvollziehbaren Rückschlüsse auf eine tatsächliche Motivation zur Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben zu. Gerade bei einer Person, welche sich einem neuen Glauben zugewendet hat und damit eine im Herkunftsland verpönte und daher risikobehaftete Möglichkeit wahrnimmt, sich mit christlichen Glaubensfragen auseinanderzusetzen und den daraus resultierenden Wunsch nach einer Konversion hegt, müssen die Motive und entsprechende spirituellen Vorgänge jedoch mit zahlreichen Emotionen verknüpft und von großer Einprägsamkeit sein, sodass diese fundiert und umfassend darüber berichten kann. Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht aus ernsthafter innerer Überzeugung dem Christentum bzw. dem christlichen Glauben zugewandt hat. 2.
  22. Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise aus Ägypten im Wesentlichen damit, dass ihm aufgrund seiner religiösen Überzeugung Gefahr durch seine Familie drohe. Diese hätte ihn vor seiner Ausreise gegen seinen Willen eingesperrt und geschlagen. Es sei geplant gewesen auf den ältesten Onkel des Beschwerdeführers zu warten. Dieser hätte den Beschwerdeführer töten sollen. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers erweisen sich insgesamt als nicht glaubhaft. Zunächst ist auf die obigen Ausführungen zur inneren Konversion des Beschwerdeführers hinzuweisen. Aufgrund der Untrennbarkeit des ausreisekausalen Vorbringens und jenem der Konversion muss auch die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens in Zweifel gezogen werden. Zudem traf der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens diverse Aussagen, welche klar den Informationen aus dem Länderinformationsblatt widersprechen. Zur Glaubhaftigkeit dieser wird auf die Ausführungen unter 2.
  23. verwiesen. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Situation von Konvertiten in Ägypten absichtlich als wesentlich gefährlicher darstellt, um die Erfolgsaussichten seines Vorbringens zu erhöhen. So erklärte er etwa im Rahmen der Verhandlung „Jede Person, die konvertiert ist, wird verfolgt und getötet“ (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 15). Demgegenüber ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass die Verfassung Ägyptens seit 2014 die absolute Glaubensfreiheit festlegt, auch wenn der Islam die offizielle Staatsreligion ist und in bestimmten Bereichen (beispielsweise in Bezug auf die Errichtungen von Kirchen und sonstigen Glaubensstätten) zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen unterschieden wird. Demnach ziehe eine Konversion vom Islam zum Christentum oft gesellschaftliche Probleme nach sich und auch die Ausstellung entsprechender Personaldokumente sei oft mit massiven Widerständen verbunden. Eine polizeiliche oder strafrechtliche Verfolgung ist dem Länderinformationsblatt jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich, dass Sicherheitskräfte zum Schutz von christlichen (koptischen) Kirchen eingesetzt werden und sich die Sicherheitslage der Christen verbessert hat. Auch die Behauptung, er sei wegen seiner Hinwendung zum Christentum von seinen Onkeln angezeigt worden (Protokoll vom 28.02.2022, AS 89), ist auf Basis dieser Informationen nicht wahrscheinlich. Anzumerken ist zudem, dass der Beschwerdeführer seine Flucht trotz dieser Behauptungen im Wesentlichen auf eine Verfolgung durch seine Familie stützt und nicht auf die systematische Verfolgung von Konvertiten durch den ägyptischen Staat oder einen Großteil der ägyptischen Bevölkerung. Der Beschwerdeführer erklärte zudem explizit, er habe sich nicht an die ägyptischen Behörden gewandt und um Schutz angesucht. Über wiederholte Nachfragen erklärte er, dass sein Onkel Richter in Kairo sei und es daher schwer sei (Protokoll vom 28.02.2022, AS 97). Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens ergibt sich aus dem Richteramt des Onkels nicht, warum der Beschwerdeführer sich nicht an die Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates wenden konnte. Zwar ist dem aktuellen Länderbericht zu entnehmen, dass die ägyptische Politik und Regierung weiterhin mit Korruption zu kämpfen hat, jedoch wird auch berichtet, dass der Aufbau der Justiz in Ägypten an europäischem Mustern orientiert ist (Unabhängigkeit der Richter etc.). Die Polizei untersteht dem Innenministerium und ist bundesweit für Strafverfolgung verantwortlich. Lediglich im Bereich der Terrorismusbekämpfung wird von einer ausufernden Kompetenzwahrnehmung der Polizei berichtet, welche sich der Kontrolle der Justiz und Politik weitgehend entzieht. Weiter wird berichtet, dass sich die Sicherheitslage der Christen in Ägypten eben unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi deutlich verbessert hat und insbesondere Anschläge auf Christen oder christliche Glaubensstätten effektiv strafrechtlich verfolgt werden. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass ein einzelner Richter – mag dieser auch als einflussreich zu beschreiben sein – die Schutzfähigkeit der Justiz im Hinblick auf den Beschwerdeführer vollständig untergraben kann. Aber auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den direkt fluchtkausalen Ereignissen weisen mehrere Widersprüche auf: So ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme offenbar nur sehr kurze und unzusammenhängende Angaben zu den fluchtkausalen Ereignissen machte. Es zeigt sich im entsprechenden Protokoll, dass der Leiter der Amtshandlung zahlreiche Nachfragen stellen musste (Protokoll vom 28.02.2022, AS 95). Trotzdem bleibt die Schilderung der Fluchtgründe im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme in weiten Teilen vage und nicht nachvollziehbar. „LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. VP: Ich habe ein Verhältnis mit russischen Frau. Nachgefragt gebe ich an, dass ich seit Ende 2015 ein Verhältnis habe. Nachgefragt gebe ich an, dass die Frau XXXX , das Geburtsdatum weiß ich nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass wir uns in Hurghada trafen, wo wir 1 Jahr zusammenlebten. Ich habe ein Verhältnis mit russischen Frau. Nachgefragt gebe ich an, dass ich seit Ende 2015 ein Verhältnis habe. Nachgefragt gebe ich an, dass die Frau römisch 40 , das Geburtsdatum weiß ich nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass wir uns in Hurghada trafen, wo wir 1 Jahr zusammenlebten. Meine Familie fand in meiner Wohnung die Bibel und ein Kreuz. Nachgefragt gebe ich an, dass das Anfang 2016 war, im Mai
  24. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Freundin sie mir gekauft hat im März
  25. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die ganze Bibel gelesen habe. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Freundin Christin war. Nachgefragt gebe ich an, dass ich schon davor Christ werden wollte, weil ich glaube, dass der Isam für mich nicht die richtige Religion ist. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das seit 2014 weiß. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht in Russland in Kirche gehen konnte (wo ich 2 Jahre war, davon war ich 1 Jahr im Bett, weil meine Familie mich auf den Rücken schlug, da hatte ich eine Verletzung. Im
  26. Jahr in Russland besuchte ich die Kirche mit meiner Freundin. 6 – 7 Mal war ich in diesem Jahr in der Kirche.). In Ägypten war ich nie in der Kirche. Jemand rief meine Familie an und sagte, dass ich mit einer christlichen Russin befreundet bin und dass ich gegen den Islam rede. Nachgefragt gebe ich an, dass es ein Ägypter war, der mich verraten hat. Nachgefragt gebe ich an, dass ich gegen den Isam geschrieben habe auf Facebook, das kann ich aber nicht zeigen, weil ich es wieder gelöscht habe. Die Familie wollte mich nach Kairo locken und sagten meine Schwester wäre krank. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Familie mich umbringen wollten. Nachgefragt gebe ich an, dass der Ägypter, der meine Familie anrief, ihnen sagte, ich wäre Christ obwohl ich keiner war. Nachgefragt gebe ich an, dass der Ägypter auch meine Familie über meine Beträge in Facebook informierte. Ich ging nach Kairo, wo ich in einer Wohnung verhaftet wurde und mich geschlagen haben. Nachgefragt gebe ich an, dass meine 3 Onkel mich verhaftet haben. Nachgefragt gebe ich an, dass sie mich 1 Monat lang quälten. Sie warteten auf den ältesten Onkel, welcher mich töten sollte, aber meine Schwester verhalf mir zur Flucht nach Kairo. Ich ging nach Russland von 2016 -
  27. Als der Vater meiner Freundin erfuhr von seiner eigenen Frau, dass ich in Ägypten Probleme mit meiner Familie habe, verweigerte er, dass ich seine Tochter heirate.“ Ungeachtet dessen gestaltet sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme hinsichtlich einiger Punkte auch in sich als widersprüchlich: Trotz der Schilderung am Anfang der Einvernahme, wonach er von seinen Onkeln angezeigt und gefangen gehalten worden sei (Protokoll vom 28.02.2022, AS 89 und 95), erklärte der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Einvernahme, es hätte keine Verfolgungshandlungen gegen ihn gegeben (Protokoll vom 28.02.2022, AS 97). Weiters ist nicht schlüssig, warum der Beschwerdeführer im Zuge der Erzählung zu den Ereignissen mit seiner Familie in Kairo wiederholt von einer „Verhaftung“ spricht (Protokoll vom 28.02.2022, AS 95). Der Beschwerdeführer erklärte, er sei in einer Wohnung durch zwei seiner Onkel festgehalten worden. Inwieweit diese zur Durchführung einer „Verhaftung“ ermächtigt sind, wurde nicht dargelegt. Zwar sei ein Onkel des Beschwerdeführers Richter (Protokoll vom 28.02.2022, AS 97), es ist allerdings nicht klar, ob dieser zu diesem Zeitpunkt involviert war oder es sich hierbei um den dritten Onkel handelt auf den angeblich gewartet wurde. Weiters erklärte der Beschwerdeführer am Anfang der Einvernahme, es würde kein Haftbefehl gegen ihn bestehen (Protokoll vom 28.02.2022, AS 89). Ein solcher wäre allerdings zu erwarten, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich in Ägypten verhaftet worden wäre und aus dieser „Haft“ geflohen wäre. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut zu seinen Fluchtgründen und den fluchtauslösenden Ereignissen befragt. Im Zuge dieser Aussage konnte der Beschwerdeführer diese Widersprüche nicht ausräumen, sondern traten vielmehr weitere Widersprüche auf. So erklärte der Beschwerdeführer nunmehr, er habe nur einmal von Russland aus in die Vereinigten Arabischen Emirate zurückkehren können, um sein Visum zu verlängern, da ihn seine Schwester dann informiert habe, er werde bei seiner nächsten Einreise strafgerichtlich verfolgt (OZ 7, S 14ff). Dies passt nicht zur Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme, wonach kein offizieller Haftbefehl gegen ihn bestehe (Protokoll vom 28.02.2022, AS 89). Da sich alle geschilderten Ereignisse vor seiner Einreise nach Österreich abspielten, hätte der Beschwerdeführer von dieser angeblichen strafgerichtlichen Verfolgung schon zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme wissen müssen. Entgegen der Schilderung in der niederschriftlichen Einvernahme, wonach ein Ägypter seine Familie telefonisch über seine Beziehung zu einer Christin und von ihm verfassten islamkritischen Facebook-Postings informiert habe (vgl. Protokoll vom 28.02.2022, AS 95), schilderte der Beschwerdeführer nunmehr, die Person habe der Familie des Beschwerdeführers Fotos von ihm und seiner Freundin gezeigt. Diese habe der Beschwerdeführer auf Facebook veröffentlicht und diese Person habe davon Screenshots gemacht (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 12). Diese Darstellung unterscheidet sich deutlich von den ersten Angaben des Beschwerdeführers, da nunmehr weder von einem Anruf, noch von islamkritischen Facebook-Beiträgen die Rede war. Es wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage, wie seine Familie nun von seiner Abwendung vom islamischen Glauben erfahren hat, einheitliche Aussagen treffen kann, da diese Begebenheiten von zentraler Bedeutung für die in weiterer Folge behaupteten Geschehnisse sind. Zu den Geschehnissen während der behaupteten Gefangenschaft durch seine Onkel konnte der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Verhandlung keine genaueren Angaben machen und erklärte lediglich, er sei geschlagen und gequält worden.Entgegen der Schilderung in der niederschriftlichen Einvernahme, wonach ein Ägypter seine Familie telefonisch über seine Beziehung zu einer Christin und von ihm verfassten islamkritischen Facebook-Postings informiert habe vergleiche Protokoll vom 28.02.2022, AS 95), schilderte der Beschwerdeführer nunmehr, die Person habe der Familie des Beschwerdeführers Fotos von ihm und seiner Freundin gezeigt. Diese habe der Beschwerdeführer auf Facebook veröffentlicht und diese Person habe davon Screenshots gemacht (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 12). Diese Darstellung unterscheidet sich deutlich von den ersten Angaben des Beschwerdeführers, da nunmehr weder von einem Anruf, noch von islamkritischen Facebook-Beiträgen die Rede war. Es wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage, wie seine Familie nun von seiner Abwendung vom islamischen Glauben erfahren hat, einheitliche Aussagen treffen kann, da diese Begebenheiten von zentraler Bedeutung für die in weiterer Folge behaupteten Geschehnisse sind. Zu den Geschehnissen während der behaupteten Gefangenschaft durch seine Onkel konnte der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Verhandlung keine genaueren Angaben machen und erklärte lediglich, er sei geschlagen und gequält worden. Auch die Schilderungen zur Flucht erweisen sich als nicht glaubhaft. So erklärte der Beschwerdeführer zunächst, er sei in im Zuge der Gefangenschaft fast gestorben und habe nicht gehen können. Daher habe man ihn im Krankenhaus in Kairo behandelt (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 7). Wenig später schilderte der Beschwerdeführer, bei der Flucht hätten ihm seine Schwester und eine Freundin geholfen. Diese hätten die Türe geöffnet. Er habe dann einen Zug nach Kairo genommen und sei zunächst in einem kleinen Zimmer untergekommen und dann ins Krankenhaus gegangen (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 17). Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer einen Zug nach Kairo nehmen und in weiterer Folge ins Krankenhaus gelangen konnte, wenn seine Verletzungen derart schwer waren, dass er dem Tode nahe war und nicht mehr gehen konnte. Auch zu den erlittenen Verletzungen machte der Beschwerdeführer unklare Angaben. Er erklärte zunächst, er habe drei gebrochene Wirbel davongetragen und sei 30 bis 40 Tage im Krankenhaus behandelt worden. Über weitere Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer erneut, dass es sich eigentlich eher um eine Art Bandscheibenvorfall gehandelt habe (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 7). Es gibt außerdem mehrere Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. So hat er bereits im Rahmen der Erstbefragung angeben, er habe aufgrund der wirtschaftlichen Lage nach Österreich kommen wollen (Protokoll vom 15.11.2021, AS 8). Die späteren Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er in Österreich um Asyl angesucht habe, da er hier viele Freunde habe und bereits in XXXX viele Personen kennengelernt habe und so die österreichische Kultur kennengelernt und sich in diese verliebt habe (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 6), sind nicht überzeugend. Zum einen ist fraglich, inwieweit man von den Vereinigten Arabischen Emiraten aus noch vor der ersten Einreise nach Österreich eine derartige Verbindung zur österreichischen Kultur aufbauen kann, zum anderen erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme, er habe keinerlei private Bindungen in Österreich (Protokoll vom 28.02.2022, AS 99), was im Widerspruch zu der Behauptung steht, er habe gerade aufgrund schon zuvor aufgebauter privater Verbindungen überhaupt erst einen Asylantrag in Österreich gestellt.Die späteren Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er in Österreich um Asyl angesucht habe, da er hier viele Freunde habe und bereits in römisch 40 viele Personen kennengelernt habe und so die österreichische Kultur kennengelernt und sich in diese verliebt habe (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 6), sind nicht überzeugend. Zum einen ist fraglich, inwieweit man von den Vereinigten Arabischen Emiraten aus noch vor der ersten Einreise nach Österreich eine derartige Verbindung zur österreichischen Kultur aufbauen kann, zum anderen erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme, er habe keinerlei private Bindungen in Österreich (Protokoll vom 28.02.2022, AS 99), was im Widerspruch zu der Behauptung steht, er habe gerade aufgrund schon zuvor aufgebauter privater Verbindungen überhaupt erst einen Asylantrag in Österreich gestellt. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich mehrere Jahre in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt und gearbeitet hat, verstärkt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich aus wirtschaftlichen Gründen hier Aufenthalt genommen hat. So handelt es sich bei den Vereinigten Arabischen Emiraten um ein mehrheitlich muslimisches Land, in dem christliche Religionen nicht offiziell anerkannt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer gerade dorthin reist, wo doch seine angebliche innerliche christliche Überzeugung und die damit einhergehenden Probleme ihn zur Ausreise aus dem Heimatstaat bewegten. Die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nur dorthin oder zurück nach Ägypten hätte gehen können und nichts von der Migration nach Europa gewusst habe (Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2022, S 6 und 8), sind nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer vor seiner Zeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten in Russland gelebt hat, und damit in einem Land, das zumindest teilweise auf dem europäischen Kontinent liegt. Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine ernsthafte Konversion hinter sich hat. Konversion (lat.: conversio ‚Umwendung, Umkehr‘) bedeutet die Übernahme von neuen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen sowie möglicherweise auch anderen Teilen der mit der fremden Religion verbundenen Kultur durch eine konvertierende Person. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Konversion zum Christentum sind aus den dargelegten Erwägungen des erkennenden Richters nicht als glaubwürdig zu qualifizieren und ist daher davon auszugehen, dass die behauptete Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum allenfalls nur formal erfolgt ist, um Vorteile im Asylverfahren zu erwirken. Eine innere Überzeugung des Glaubenswechsels liegt gegenständlich nicht vor. Zuletzt ist anzumerken, dass allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrere christlich geprägte europäische Länder auf seinem Weg nach Österreich durchquert hat, ohne einen Asylantrag zu stellen, ein Indiz dafür darstellt, dass er sich aus wirtschaftlichen Motiven gezielt für Österreich entscheiden hat. 2.
  28. Zur Situation im Herkunftsland: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Ägypten (Gesamtaktualisierung: 29.08.2022) und den dort zitierten Quellen. Dieser Bericht fußt sowohl auf Berichten verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemeinanerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln (vgl. VwGH 15.09.2020, Ra 2020/18/0145).Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln vergleiche VwGH 15.09.2020, Ra 2020/18/0145).
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  30. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  31. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intens

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