RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2023 GeschäftszahlI421 2267480-1 Spruch, I421 2267480-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Marti
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Parteiengehör datiert mit 20.09.2021 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangten Behörde, BFA) den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und gab ihm die Möglichkeit binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Das Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer am 23.12.2021 ausgehändigt.
- Mit Bescheid vom 11.01.2022, Zl. XXXX , erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Der Beschwerdeführer wies keine aufrechte Meldeadresse auf. Der Bescheid wurde am 17.01.2022 an der Amtstafel der belangten Behörde kundgemacht.
- Mit Bescheid vom 11.01.2022, Zl. römisch 40 , erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerdeführer wies keine aufrechte Meldeadresse auf. Der Bescheid wurde am 17.01.2022 an der Amtstafel der belangten Behörde kundgemacht.
- In Verbindung mit der Beschwerde – die bei der belangten Behörde am 14.02.2023 eingebracht wurde – wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu I421 2267480-1/7Z wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2023 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.02.2023 gemäß § 33 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) stattgegeben. Darin wird der Verfahrensgang geschildert wie folgt: „Der Zeitpunkt Ihrer ersten Einreise ins Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden. Am 18.11.2016 wurde das gegenständliche Verfahren (Erlassung einer Aufenthaltsbeendenden Maßnahme – Aufenthaltsverbot gem. § 67 FPG) gegen Sie eingeleitet und Ihnen dazu am 23.11.2016 ein Parteiengehör nachweislich zugestellt. Ihre Obdachlosenadresse wurde am 11.04.2017 abgemeldet und in der Folge fand sich bis zum 05.02.2019 kein Hinweis auf einen Aufenthalt in Österreich.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2023 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.02.2023 gemäß Paragraph 33, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) stattgegeben. Darin wird der Verfahrensgang geschildert wie folgt: „Der Zeitpunkt Ihrer ersten Einreise ins Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden. Am 18.11.2016 wurde das gegenständliche Verfahren (Erlassung einer Aufenthaltsbeendenden Maßnahme – Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 67, FPG) gegen Sie eingeleitet und Ihnen dazu am 23.11.2016 ein Parteiengehör nachweislich zugestellt. Ihre Obdachlosenadresse wurde am 11.04.2017 abgemeldet und in der Folge fand sich bis zum 05.02.2019 kein Hinweis auf einen Aufenthalt in Österreich. Am 20.09.2021 wurde das gegenständliche Verfahren wieder aufgenommen und Ihnen am 23.12.2021 im Wege der Exekutive ein Parteiengehör nachweislich zugestellt. Damit wurden Sie über die beabsichtigte Maßnahme in Kenntnis gesetzt, zur Abgabe einer Stellungnahme und zur Bekanntgabe einer Zustelladresse aufgefordert. Sie gaben keine Stellungnahme ab und keine Zustelladresse bekannt. - Mit 11.01.2022 wurde gegen Sie unter der Zahl XXXX ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.- Mit 11.01.2022 wurde gegen Sie unter der Zahl römisch 40 ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. - Am 14.02.2023 brachten Sie unterstützt durch das Netzwerk Erwachsenenvertretung (Frau Mag. WALCH) eine Bescheidbeschwerde ein. Die Beschwerde wurde am 21.02.2023 dem BVwG vorgelegt. - Im selben Schriftstück brachten Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand per Email ein.“ Im Verfahren des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX wurde ein einstweiliger Erwachsenenvertreter für den BF am 16.12.2022 bestellt und unter anderem zur Vertretung vor Gerichten, Ämtern und Behörden. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 10.03.2023 wurde die Rechtsvertretung des BF zum Erwachsenenvertreter für den BF bestellt.Im Verfahren des Bezirksgerichts römisch 40 zu römisch 40 wurde ein einstweiliger Erwachsenenvertreter für den BF am 16.12.2022 bestellt und unter anderem zur Vertretung vor Gerichten, Ämtern und Behörden. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 10.03.2023 wurde die Rechtsvertretung des BF zum Erwachsenenvertreter für den BF bestellt. Laut von der RV des BF vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere des Dekurses der Universitätsklinik für Neurologie Innsbruck vom 14.10.2019, war der BF bereits im Oktober 2019 nicht ausreichend selbständig um aus der Klinik entlassen zu werden, der BF wirkte verloren und desorientiert und ist der Patient (BF) nicht entlassbar.Laut von der Regierungsvorlage des BF vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere des Dekurses der Universitätsklinik für Neurologie Innsbruck vom 14.10.2019, war der BF bereits im Oktober 2019 nicht ausreichend selbständig um aus der Klinik entlassen zu werden, der BF wirkte verloren und desorientiert und ist der Patient (BF) nicht entlassbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben. Festgestellt wird, dass der BF psychisch nicht in der Lage war, das ihm am 23.12.2021 im Wege der Exekutive zugestellt Parteiengehör, womit er über die beabsichtigte Maßnahme in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme und zur Bekanntgabe einer Zustelladresse aufgefordert, zu verstehen und zu beantworten.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich ohne Widerspruch aus dem Behörden- und Gerichtsakt und ist unstrittig. Die Feststellung, dass der BF schon im Dezember 2021 nicht in der Lage war, dem durch die belangte Behörde eingeräumten Parteiengehör zu entsprechen, ergibt sich aus den von der RV des BF im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dem Beschluss auf Bestellung eines Erwachsenenvertreters des Bezirksgerichtes Innsbruck und dem im dortigen Verfahren eingeholten SV-Gutachten eines Klinischen Psychologen XXXX .Die Feststellung, dass der BF schon im Dezember 2021 nicht in der Lage war, dem durch die belangte Behörde eingeräumten Parteiengehör zu entsprechen, ergibt sich aus den von der Regierungsvorlage des BF im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dem Beschluss auf Bestellung eines Erwachsenenvertreters des Bezirksgerichtes Innsbruck und dem im dortigen Verfahren eingeholten SV-Gutachten eines Klinischen Psychologen römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Ausgehend von den getroffenen Feststellungen und der Tatsache, dass für den BF eine Erwachsenenvertretung gerichtlich bestellt wurde, folgert, dass der BF im gegenständlichen Gerichtsverfahren nicht prozessfähig ist. Der BF war aber bereits im Behördenverfahren, jedenfalls im Dezember 2021 bei Einräumung des Parteiengehörs zur beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung nicht in der Lage, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und die dort stattfindenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (VwGH Ra 2020/21/0307). So erfolgte auch keine Stellungnahme des BF zum Parteiengehör. Im Behördenverfahren wurde der maßgebliche Sachverhalt daher nicht ermittelt, sondern ein reines Aktenverfahren durchgeführt. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen und der Tatsache, dass für den BF eine Erwachsenenvertretung gerichtlich bestellt wurde, folgert, dass der BF im gegenständlichen Gerichtsverfahren nicht prozessfähig ist. Der BF war aber bereits im Behördenverfahren, jedenfalls im Dezember 2021 bei Einräumung des Parteiengehörs zur beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung nicht in der Lage, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und die dort stattfindenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (VwGH Ra 2020/21/0307). So erfolgte auch keine Stellungnahme des BF zum Parteiengehör. Im Behördenverfahren wurde der maßgebliche Sachverhalt daher nicht ermittelt, sondern ein reines Aktenverfahren durchgeführt. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher den Sachverhalt mit dem BF unter Einbeziehung der Erwachsenenvertretung zu erheben haben, auch den Gesundheitszustand des BF abzuklären haben, wobei auch die Versorgungslage im Herkunftsstaat Polen zu ermitteln sein wird. Der bekämpfte Bescheid war daher spruchgemäß zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegenständliche Entscheidung ist einzelfallbezogen und kommt ihr keine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung zu.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegenständliche Entscheidung ist einzelfallbezogen und kommt ihr keine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2267480.1.02