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{'item': 'L524 2255732-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 6a§ 1§ 2§ 14§ 16§ 18§ 15§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2023 GeschäftszahlL524 2255732-1 Spruch, L524 2255732-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mahnklage vom 30.10.2017 zur Zl. XXXX beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht begehrte der Beschwerdeführer die Zahlung von insgesamt € 42.696,08 ab 29.10.

  1. Dabei handle es sich um den laufenden Bezug (€ 21.348,00) und Sonderzahlungen (€ 21.348,00). Seine kollektivvertragliche Einstufung entspreche nämlich nicht seiner tatsächlichen Verwendung. Mittels Gebühreneinzug wurde eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von € 1.459,00 (Bemessungsgrundlage: € 42.697,00) entrichtet.Mit Mahnklage vom 30.10.2017 zur Zl. römisch 40 beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht begehrte der Beschwerdeführer die Zahlung von insgesamt € 42.696,08 ab 29.10.
  2. Dabei handle es sich um den laufenden Bezug (€ 21.348,00) und Sonderzahlungen (€ 21.348,00). Seine kollektivvertragliche Einstufung entspreche nämlich nicht seiner tatsächlichen Verwendung. Mittels Gebühreneinzug wurde eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von € 1.459,00 (Bemessungsgrundlage: € 42.697,00) entrichtet. Mit Schriftsatz vom 15.12.2017 schränkte der Beschwerdeführer wegen eines Rechenfehlers bei der Sonderzahlung das Klagebegehren auf € 24.016,59 brutto ein. Hinsichtlich des laufenden Bezugs seien zwischenzeitig weitere Differenzbeträge fällig geworden, weshalb das Klagebegehren schließlich auf € 32.022,12 brutto ausgedehnt werde. In der mündlichen Verhandlung am 06.03.2018 schlossen der Beschwerdeführer und die beklagte Partei des Grundverfahrens einen bedingten Vergleich. Auf Grund einer Beanstandung durch die Revisorin des Oberlandesgerichts Linz wurden dem Beschwerdeführer mit Lastschriftanzeige vom 25.11.2021, XXXX , Pauschalgebühren in Höhe von € 13.189,00 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer wendete sich vielmehr mit Schreiben vom 13.12.2021 gegen diese weiteren Pauschalgebühren, worauf die Revisorin dem Beschwerdeführer ihrerseits mit Schreiben vom 29.12.2021 die Rechtslage erläuterte.Auf Grund einer Beanstandung durch die Revisorin des Oberlandesgerichts Linz wurden dem Beschwerdeführer mit Lastschriftanzeige vom 25.11.2021, römisch 40 , Pauschalgebühren in Höhe von € 13.189,00 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer wendete sich vielmehr mit Schreiben vom 13.12.2021 gegen diese weiteren Pauschalgebühren, worauf die Revisorin dem Beschwerdeführer ihrerseits mit Schreiben vom 29.12.2021 die Rechtslage erläuterte. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.01.2022, 8 XXXX , wurden dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren in Höhe von € 13.189,00 sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von € 8,00, somit insgesamt ein Betrag von € 13.197,00 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.01.2022, 8 römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren in Höhe von € 13.189,00 sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,00, somit insgesamt ein Betrag von € 13.197,00 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 25.04.2022, Zl. 323 Jv 5/22p-33 (458 Rev 590/22p), wurde dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr

TP 1 GGG von € 14.648,00, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen von € 1.459,00, zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEH [gemeint wohl: § 6a Abs. 1 GEG] von € 8,00, somit insgesamt ein Betrag von € 13.197,00 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im abgeschlossenen Vergleich eine einmalige Geldleistung von € 9.600,00 für den Zeitraum bis 31.12.2017 (Punkt 2.) und ein monatliches Gehalt von € 6.573,97 ab 01.01.2018 (Punkt 1.) vereinbart worden sei. Eine Befristung des monatlichen Gehalts gehe aus dem Vergleich nicht hervor, weshalb die zehnfache Jahresleistung (€ 920.355,80) als Bemessungsgrundlage zusätzlich zur einmaligen Geldleistung (€ 9.600,00) heranzuziehen sei. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 25.04.2022, Zl. 323 Jv 5/22p-33 (458 Rev 590/22p), wurde dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr

TP 1 GGG von € 14.648,00, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen von € 1.459,00, zuzüglich der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEH [gemeint wohl: Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG] von € 8,00, somit insgesamt ein Betrag von € 13.197,00 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im abgeschlossenen Vergleich eine einmalige Geldleistung von € 9.600,00 für den Zeitraum bis 31.12.2017 (Punkt 2.) und ein monatliches Gehalt von € 6.573,97 ab 01.01.2018 (Punkt 1.) vereinbart worden sei. Eine Befristung des monatlichen Gehalts gehe aus dem Vergleich nicht hervor, weshalb die zehnfache Jahresleistung (€ 920.355,80) als Bemessungsgrundlage zusätzlich zur einmaligen Geldleistung (€ 9.600,00) heranzuziehen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führt im Wesentlichen aus, dass das Dienstverhältnis am 30.09.2018 wegen Antritts einer Berufsunfähigkeitspension geendet habe. Er habe daher nur für neun Monate einen Anspruch auf das im Vergleich festgelegte Gehalt. Der Differenzbetrag zum bisherigen monatlichen Bezug liege für diese neun Monate bei € 16.297,47 brutto. Da der Beschwerdeführer tatsächlich ab Jänner 2018 bis zur Pensionierung durchgehend im Krankenstand gewesen sei, habe er nicht einmal diesen Betrag zur Gänze ausbezahlt bekommen. Aus dem gesamten Vergleich (Punkt

  1. und Punkt 2.) habe er nur Anspruch auf € 25.897,47 brutto. Dieser Betrag liege somit unter dem klagsgegenständlichen Streitwert. Der Beschwerdeführer hätte am 01.12.2023 das Regelpensionsalter erreicht, weshalb er die aus Punkt
  2. des Vergleichs resultierenden Zahlungen nicht über eine Dauer von zehn Jahren erhalten hätte. Weiters sei auch nur die Entgeltdifferenz strittig gewesen und sei der monatliche Auszahlungsbetrag von € 6.573,97 brutto nur zur Klarstellung angeführt worden. Die zehnfache Jahresleistung sei daher nur von einem Betrag von € 1.552,14 zu berechnen. Es hätte lediglich eines kurzen Abgleichs zwischen dem Vergleichstext und den im Akt befindlichen Schriftsätzen der Parteien bedurft, um das Ausmaß der zwischen den Parteien strittigen Ansprüche zu eruieren und auf dieser Grundlage den geschlossenen Vergleich nach seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu interpretieren. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Mit Mahnklage vom 30.10.2017 zur Zl. XXXX beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht begehrte der Beschwerdeführer die Zahlung von laufendem Bezug von € 21.348,00 ab 29.10.2017 und von Sonderzahlung von € 21.348,00 ab 29.10.2017, somit insgesamt € 42.696,00.Mit Mahnklage vom 30.10.2017 zur Zl. römisch 40 beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht begehrte der Beschwerdeführer die Zahlung von laufendem Bezug von € 21.348,00 ab 29.10.2017 und von Sonderzahlung von € 21.348,00 ab 29.10.2017, somit insgesamt € 42.696,
  3. Mit Schriftsatz vom 15.12.2017 wurde das Klagebegehren zunächst auf € 24.016,59 brutto eingeschränkt und schließlich auf € 32.022,12 brutto ausgedehnt. Der in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2018 geschlossene bedingte Vergleich lautete auszugsweise: „
  4. Die beklagte Partei verpflichtet sich, an den Kläger ab dem 01.01.2018 […] insgesamt € 6.573,97 brutto monatlich zu bezahlen. […]
  5. Die beklagte Partei verpflichtet sich, an den Kläger für den Zeitraum bis zum 31.12.2017 einen Vergleichsbetrag von € 9.600,00 brutto binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleichs zu bezahlen.“ Der Vergleich erwuchs in Rechtskraft. Mittels Gebühreneinzug wurde eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von € 1.459,00 (Bemessungsgrundlage: € 42.697,00) entrichtet. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Mahnklage, dem Protokoll der mündlichen Verhandlung und hinsichtlich der Zahlung der Pauschalgebühr aus einem Auszug aus dem VJ-Register. Aus dem Aktenvermerk vom 05.04.2018 ergibt sich, dass der Vergleich in Rechtskraft erwuchs. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde: 1.

§ 1

GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.1.

Paragraph eins, GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

§ 2Z 1 lit.

a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags begründet.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags begründet.

§ 2Z 1 lit.

b GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung. Nach Anmerkung 1 zur TP 1 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 alle mittels Klage einzuleitende gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Mit Überreichung der Klage am 30.10.2017 ist der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr

TP 1 GGG entstanden. 2. Im hier vorliegenden Verfahren ist die Höhe der Bemessungsgrundlage strittig.

§ 14

GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Die Bemessungsgrundlage beträgt

§ 16Abs.

1 Z 1 lit. a GGG 750 Euro bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist. Da im vorliegenden Fall ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist, kommt die feste Bemessungsgrundlage des § 16 Abs. 1 Z 1 GGG nicht zum Tragen.Die Bemessungsgrundlage beträgt

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GGG 750 Euro bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist. Da im vorliegenden Fall ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist, kommt die feste Bemessungsgrundlage des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GGG nicht zum Tragen. Nach Anmerkung 8 zur TP 1 GGG sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro gebührenfrei. Dieser Streitwert wird im vorliegenden Fall überschritten, weshalb die Gebührenfreiheit somit nicht in Betracht kommt.

§ 18Abs.

1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist

§ 18Abs.

2 Z 2 GGG – in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 – die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG – in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, – die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. In der mündlichen Verhandlung am 06.03.2018 wurde ein Vergleich geschlossen, wonach für den Zeitraum bis zum 31.12.2017 einmalig € 9.600,00 zu bezahlen sind und für den Zeitraum ab 01.01.2018 € 6.573,97 brutto monatlich zu bezahlen sind. Verpflichtet sich im gerichtlichen Vergleich die beklagte Partei sowohl zur Bezahlung einer betragsmäßig bestimmten Geldsumme, die sich aus rückständigen wiederkehrenden Leistungen zusammensetzt, als auch zur künftigen Bezahlung wiederkehrender Leistungen von unbestimmter Dauer, so bildet den Wert des Streitgegenstandes einerseits die ziffernmäßig bestimmte Geldsumme und andererseits der zehnfache Jahreswert der künftig zu erbringenden Leistungen (vgl. VwGH 08.02.1990, 89/16/0065 mwN: bei dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren handelt es sich ebenso wie hier um arbeitsrechtliche Streitigkeiten).Verpflichtet sich im gerichtlichen Vergleich die beklagte Partei sowohl zur Bezahlung einer betragsmäßig bestimmten Geldsumme, die sich aus rückständigen wiederkehrenden Leistungen zusammensetzt, als auch zur künftigen Bezahlung wiederkehrender Leistungen von unbestimmter Dauer, so bildet den Wert des Streitgegenstandes einerseits die ziffernmäßig bestimmte Geldsumme und andererseits der zehnfache Jahreswert der künftig zu erbringenden Leistungen vergleiche VwGH 08.02.1990, 89/16/0065 mwN: bei dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren handelt es sich ebenso wie hier um arbeitsrechtliche Streitigkeiten). Für die monatlich wiederkehrenden Leistungen ab 01.01.2018 ist keine bestimmte Dauer im Vergleich festgelegt. Da sie somit von unbestimmter Dauer sind, bildet der zehnfache Jahreswert der zu erbringenden Leistung die Bemessungsgrundlage. Dies sind somit € 920.355,80. Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind

§ 15Abs.

2 GGG zusammenzurechnen. Es ist somit auch die zu leistende Einmalzahlung von € 9.600,00 hinzuzurechnen. Dies ergibt somit einen Gesamtbetrag von € 929.955,80 (gerundet: € 929.956,00).Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind

Paragraph 15, Absatz 2, GGG zusammenzurechnen. Es ist somit auch die zu leistende Einmalzahlung von € 9.600,00 hinzuzurechnen. Dies ergibt somit einen Gesamtbetrag von € 929.955,80 (gerundet: € 929.956,00). Gegenstand des Vergleiches ist somit eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Die Pauschalgebühr ist

§ 18Abs.

2 Z 2 GGG unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.Gegenstand des Vergleiches ist somit eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Die Pauschalgebühr ist

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz beträgt bei einem Streitwert über 350.000 Euro 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 3 488 Euro. Das sind im konkreten Fall somit € 14.647,47 (gerundet: 14.648,00). Die Beschwerde bringt vor, dass das Dienstverhältnis am 30.09.2018 wegen Antritts einer Berufsunfähigkeitspension geendet habe, weshalb der Beschwerdeführer nur für neun Monate einen Anspruch auf das im Vergleich festgelegte Gehalt gehabt habe. Zudem habe er sich ab Jänner 2018 bis zur Pensionierung durchgehend im Krankenstand befunden. Aus dem gesamten Vergleich (Punkt

  1. und Punkt 2.) habe er deswegen nur einen Anspruch auf € 25.897,47 gehabt und dieser Betrag liege unter dem klagsgegenständlichen Streitwert. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich bei Abschluss eines Vergleichs im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens, die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung richtet, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Wesentlich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde (vgl. VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191).Die Beschwerde bringt vor, dass das Dienstverhältnis am 30.09.2018 wegen Antritts einer Berufsunfähigkeitspension geendet habe, weshalb der Beschwerdeführer nur für neun Monate einen Anspruch auf das im Vergleich festgelegte Gehalt gehabt habe. Zudem habe er sich ab Jänner 2018 bis zur Pensionierung durchgehend im Krankenstand befunden. Aus dem gesamten Vergleich (Punkt
  2. und Punkt 2.) habe er deswegen nur einen Anspruch auf € 25.897,47 gehabt und dieser Betrag liege unter dem klagsgegenständlichen Streitwert. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich bei Abschluss eines Vergleichs im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens, die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung richtet, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Wesentlich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde vergleiche VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191). Die Beschwerde bringt weiters vor, dass der Beschwerdeführer am 01.12.2023 das Regelpensionsalter erreicht hätte, weshalb er die aus Punkt
  3. des Vergleichs resultierenden Zahlungen nicht über eine Dauer von zehn Jahren erhalten hätte. Weiters sei auch nur die Entgeltdifferenz strittig gewesen und sei der monatliche Auszahlungsbetrag von € 6.573,97 brutto nur zur Klarstellung angeführt worden. Die zehnfache Jahresleistung sei daher nur von einem Betrag von € 1.552,14 zu berechnen. Zu ersterem wird neuerlich auf VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191, verwiesen, wonach allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung wesentlich ist. Zu zweiterem ist darauf hinzuweisen, dass ein Vergleich auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes führt, wenn er in Ansehung eines gar nicht strittigen Anspruches geschlossen wird. Bei der gerichtsgebührenrechtlichen Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig war oder ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wurde. Auch ein Vergleichspunkt, der allenfalls nur der Klarstellung dient, ist gebührenrechtlich von Bedeutung (vgl. VwGH 30.01.2020, Ra 2020/16/0002).Die Beschwerde bringt weiters vor, dass der Beschwerdeführer am 01.12.2023 das Regelpensionsalter erreicht hätte, weshalb er die aus Punkt
  4. des Vergleichs resultierenden Zahlungen nicht über eine Dauer von zehn Jahren erhalten hätte. Weiters sei auch nur die Entgeltdifferenz strittig gewesen und sei der monatliche Auszahlungsbetrag von € 6.573,97 brutto nur zur Klarstellung angeführt worden. Die zehnfache Jahresleistung sei daher nur von einem Betrag von € 1.552,14 zu berechnen. Zu ersterem wird neuerlich auf VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191, verwiesen, wonach allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung wesentlich ist. Zu zweiterem ist darauf hinzuweisen, dass ein Vergleich auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes führt, wenn er in Ansehung eines gar nicht strittigen Anspruches geschlossen wird. Bei der gerichtsgebührenrechtlichen Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig war oder ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wurde. Auch ein Vergleichspunkt, der allenfalls nur der Klarstellung dient, ist gebührenrechtlich von Bedeutung vergleiche VwGH 30.01.2020, Ra 2020/16/0002). Schließlich bringt die Beschwerde vor, dass es lediglich eines kurzen Abgleichs zwischen dem Vergleichstext und den im Akt befindlichen Schriftsätzen der Parteien bedurft hätte, um das Ausmaß der zwischen den Parteien strittigen Ansprüche zu eruieren und auf dieser Grundlage den geschlossenen Vergleich nach seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu interpretieren. Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Die das GGG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Nichts anderes kann für den Vergleich gelten (vgl. VwGH 17.10.2001, 2001/16/0347). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet. Für die Gebührenpflicht ist der (formale) rechtliche Gehalt und nicht die wirtschaftliche Auswirkung des gebührenpflichtigen Ereignisses maßgebend (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/16/0169).Schließlich bringt die Beschwerde vor, dass es lediglich eines kurzen Abgleichs zwischen dem Vergleichstext und den im Akt befindlichen Schriftsätzen der Parteien bedurft hätte, um das Ausmaß der zwischen den Parteien strittigen Ansprüche zu eruieren und auf dieser Grundlage den geschlossenen Vergleich nach seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu interpretieren. Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Die das GGG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Nichts anderes kann für den Vergleich gelten vergleiche VwGH 17.10.2001, 2001/16/0347). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet. Für die Gebührenpflicht ist der (formale) rechtliche Gehalt und nicht die wirtschaftliche Auswirkung des gebührenpflichtigen Ereignisses maßgebend vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/16/0169). Die Beschwerde zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb diese abzuweisen ist.
  5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). 3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2255732.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.