4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mahnklage vom 30.10.2017 zur Zl. XXXX beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht begehrte der Beschwerdeführer die Zahlung von insgesamt € 42.696,08 ab 29.10.
1 GEG in Höhe von € 8,00, somit insgesamt ein Betrag von € 13.197,00 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.01.2022, 8 römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren in Höhe von € 13.189,00 sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,00, somit insgesamt ein Betrag von € 13.197,00 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 25.04.2022, Zl. 323 Jv 5/22p-33 (458 Rev 590/22p), wurde dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr
TP 1 GGG von € 14.648,00, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen von € 1.459,00, zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEH [gemeint wohl: § 6a Abs. 1 GEG] von € 8,00, somit insgesamt ein Betrag von € 13.197,00 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im abgeschlossenen Vergleich eine einmalige Geldleistung von € 9.600,00 für den Zeitraum bis 31.12.2017 (Punkt 2.) und ein monatliches Gehalt von € 6.573,97 ab 01.01.2018 (Punkt 1.) vereinbart worden sei. Eine Befristung des monatlichen Gehalts gehe aus dem Vergleich nicht hervor, weshalb die zehnfache Jahresleistung (€ 920.355,80) als Bemessungsgrundlage zusätzlich zur einmaligen Geldleistung (€ 9.600,00) heranzuziehen sei. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 25.04.2022, Zl. 323 Jv 5/22p-33 (458 Rev 590/22p), wurde dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr
TP 1 GGG von € 14.648,00, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen von € 1.459,00, zuzüglich der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEH [gemeint wohl: Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG] von € 8,00, somit insgesamt ein Betrag von € 13.197,00 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im abgeschlossenen Vergleich eine einmalige Geldleistung von € 9.600,00 für den Zeitraum bis 31.12.2017 (Punkt 2.) und ein monatliches Gehalt von € 6.573,97 ab 01.01.2018 (Punkt 1.) vereinbart worden sei. Eine Befristung des monatlichen Gehalts gehe aus dem Vergleich nicht hervor, weshalb die zehnfache Jahresleistung (€ 920.355,80) als Bemessungsgrundlage zusätzlich zur einmaligen Geldleistung (€ 9.600,00) heranzuziehen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führt im Wesentlichen aus, dass das Dienstverhältnis am 30.09.2018 wegen Antritts einer Berufsunfähigkeitspension geendet habe. Er habe daher nur für neun Monate einen Anspruch auf das im Vergleich festgelegte Gehalt. Der Differenzbetrag zum bisherigen monatlichen Bezug liege für diese neun Monate bei € 16.297,47 brutto. Da der Beschwerdeführer tatsächlich ab Jänner 2018 bis zur Pensionierung durchgehend im Krankenstand gewesen sei, habe er nicht einmal diesen Betrag zur Gänze ausbezahlt bekommen. Aus dem gesamten Vergleich (Punkt
GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.1.
Paragraph eins, GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags begründet.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags begründet.
b GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung. Nach Anmerkung 1 zur TP 1 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 alle mittels Klage einzuleitende gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Mit Überreichung der Klage am 30.10.2017 ist der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr
TP 1 GGG entstanden. 2. Im hier vorliegenden Verfahren ist die Höhe der Bemessungsgrundlage strittig.
GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Die Bemessungsgrundlage beträgt
1 Z 1 lit. a GGG 750 Euro bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist. Da im vorliegenden Fall ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist, kommt die feste Bemessungsgrundlage des § 16 Abs. 1 Z 1 GGG nicht zum Tragen.Die Bemessungsgrundlage beträgt
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GGG 750 Euro bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist. Da im vorliegenden Fall ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist, kommt die feste Bemessungsgrundlage des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GGG nicht zum Tragen. Nach Anmerkung 8 zur TP 1 GGG sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro gebührenfrei. Dieser Streitwert wird im vorliegenden Fall überschritten, weshalb die Gebührenfreiheit somit nicht in Betracht kommt.
1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist
2 Z 2 GGG – in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 – die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG – in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, – die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. In der mündlichen Verhandlung am 06.03.2018 wurde ein Vergleich geschlossen, wonach für den Zeitraum bis zum 31.12.2017 einmalig € 9.600,00 zu bezahlen sind und für den Zeitraum ab 01.01.2018 € 6.573,97 brutto monatlich zu bezahlen sind. Verpflichtet sich im gerichtlichen Vergleich die beklagte Partei sowohl zur Bezahlung einer betragsmäßig bestimmten Geldsumme, die sich aus rückständigen wiederkehrenden Leistungen zusammensetzt, als auch zur künftigen Bezahlung wiederkehrender Leistungen von unbestimmter Dauer, so bildet den Wert des Streitgegenstandes einerseits die ziffernmäßig bestimmte Geldsumme und andererseits der zehnfache Jahreswert der künftig zu erbringenden Leistungen (vgl. VwGH 08.02.1990, 89/16/0065 mwN: bei dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren handelt es sich ebenso wie hier um arbeitsrechtliche Streitigkeiten).Verpflichtet sich im gerichtlichen Vergleich die beklagte Partei sowohl zur Bezahlung einer betragsmäßig bestimmten Geldsumme, die sich aus rückständigen wiederkehrenden Leistungen zusammensetzt, als auch zur künftigen Bezahlung wiederkehrender Leistungen von unbestimmter Dauer, so bildet den Wert des Streitgegenstandes einerseits die ziffernmäßig bestimmte Geldsumme und andererseits der zehnfache Jahreswert der künftig zu erbringenden Leistungen vergleiche VwGH 08.02.1990, 89/16/0065 mwN: bei dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren handelt es sich ebenso wie hier um arbeitsrechtliche Streitigkeiten). Für die monatlich wiederkehrenden Leistungen ab 01.01.2018 ist keine bestimmte Dauer im Vergleich festgelegt. Da sie somit von unbestimmter Dauer sind, bildet der zehnfache Jahreswert der zu erbringenden Leistung die Bemessungsgrundlage. Dies sind somit € 920.355,80. Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind
2 GGG zusammenzurechnen. Es ist somit auch die zu leistende Einmalzahlung von € 9.600,00 hinzuzurechnen. Dies ergibt somit einen Gesamtbetrag von € 929.955,80 (gerundet: € 929.956,00).Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind
Paragraph 15, Absatz 2, GGG zusammenzurechnen. Es ist somit auch die zu leistende Einmalzahlung von € 9.600,00 hinzuzurechnen. Dies ergibt somit einen Gesamtbetrag von € 929.955,80 (gerundet: € 929.956,00). Gegenstand des Vergleiches ist somit eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Die Pauschalgebühr ist
2 Z 2 GGG unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.Gegenstand des Vergleiches ist somit eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Die Pauschalgebühr ist
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz beträgt bei einem Streitwert über 350.000 Euro 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 3 488 Euro. Das sind im konkreten Fall somit € 14.647,47 (gerundet: 14.648,00). Die Beschwerde bringt vor, dass das Dienstverhältnis am 30.09.2018 wegen Antritts einer Berufsunfähigkeitspension geendet habe, weshalb der Beschwerdeführer nur für neun Monate einen Anspruch auf das im Vergleich festgelegte Gehalt gehabt habe. Zudem habe er sich ab Jänner 2018 bis zur Pensionierung durchgehend im Krankenstand befunden. Aus dem gesamten Vergleich (Punkt
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). 3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2255732.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.