RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2023 GeschäftszahlW109 2265022-1 Spruch, W109 2264901-1/9E W109 2264905-1/10E W109 2265021-1/9E W109 2265022-1/9E W109 2265023-1/9E W109 2265026-1/9EW109 2265026-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerden von
- XXXX , geb. am XXXX ,
- XXXX , geb. XXXX ,
- XXXX , geb. XXXX ,
- XXXX , geb. am XXXX ,
- XXXX geb. am XXXX und
- XXXX geb. am XXXX , alle StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (kurz: BBU) GmbH, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, jeweils vom XXXX ,
- Zl. XXXX ,
- Zl. XXXX ,
- Zl. XXXX ,
- Zl. XXXX ,
- Zl. XXXX und
- Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerden von
- römisch 40 , geb. am römisch 40 ,
- römisch 40 , geb. römisch 40 ,
- römisch 40 , geb. römisch 40 ,
- römisch 40 , geb. am römisch 40 ,
- römisch 40 geb. am römisch 40 und
- römisch 40 geb. am römisch 40 , alle StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (kurz: BBU) GmbH, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, jeweils vom römisch 40 ,
- Zl. römisch 40 ,
- Zl. römisch 40 ,
- Zl. römisch 40 ,
- Zl. römisch 40 ,
- Zl. römisch 40 und
- Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2023 zu Recht: A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 31.01.2022 stellten die Beschwerdeführer, alle syrische Staatsangehörige und alle Angehörige der Volksgruppe der Araber und jeweils sunnitische Moslems, nach Einreise in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger, in XXXX geboren, verheiratet, sunnitischer Moslem. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und hätte als Schiffsmechanikers gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, er habe Syrien bereits 1999 aufgrund der Arbeit verlassen und sei im Jahr 2009 nach Syrien zurückgekehrt, um zu heiraten. Danach sei er mit der Zweitbeschwerdeführerin, seiner Ehefrau, in die Vereinigten Arabischen Emiraten (kurz: VAE) ausgereist. Er sei auch zum Militärdienst einberufen worden und aufgrund dessen sei er nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt. Er habe Angst um seine Familie wegen des Krieges, wenn sie zurückkehren. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung an, sie sei syrische Staatsangehörige, in XXXX geboren, verheiratet, sunnitische Moslima. Sie habe neun Jahre die Grundschule besucht und war Hausfrau. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie in Syrien 2009 geheiratet hätte und anschließend Syrien mit ihrem Mann verlassen habe.Am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger, in römisch 40 geboren, verheiratet, sunnitischer Moslem. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und hätte als Schiffsmechanikers gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, er habe Syrien bereits 1999 aufgrund der Arbeit verlassen und sei im Jahr 2009 nach Syrien zurückgekehrt, um zu heiraten. Danach sei er mit der Zweitbeschwerdeführerin, seiner Ehefrau, in die Vereinigten Arabischen Emiraten (kurz: VAE) ausgereist. Er sei auch zum Militärdienst einberufen worden und aufgrund dessen sei er nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt. Er habe Angst um seine Familie wegen des Krieges, wenn sie zurückkehren. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung an, sie sei syrische Staatsangehörige, in römisch 40 geboren, verheiratet, sunnitische Moslima. Sie habe neun Jahre die Grundschule besucht und war Hausfrau. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie in Syrien 2009 geheiratet hätte und anschließend Syrien mit ihrem Mann verlassen habe. Am 23.03.2022 führte der Erstbeschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei wegen des Krieges in Syrien geflohen und weil seine Kinder in Syrien keine Zukunft hätten sowie er müsse den Militärdienst in Syrien leisten, was er nicht möchte. Er habe Angst um seine Kinder und dass er aufgrund des nicht abgeleisteten Wehrdienstes hingerichtet werden würde. Die Zweitbeschwerdeführerin führte in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.03.2022 zu ihren Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie Syrien aufgrund des Erstbeschwerdeführers (Ehemann) verlassen habe. Später hätte sie aufgrund des Krieges nicht mehr nach Syrien zurückkönnen und sie habe Angst um ihre Kinder und um sich selbst.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom XXXX , zugestellt am 29.11.2022, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) ab, erteilte ihnen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.), erteilte der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei eine individuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern vorgebracht worden. Hinsichtlich des Ableistens eines Militärdienstes könne keine Furcht vor einer gegen den Erstbeschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung glaubwürdig dargelegt werden.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom römisch 40 , zugestellt am 29.11.2022, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erteilte ihnen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei eine individuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern vorgebracht worden. Hinsichtlich des Ableistens eines Militärdienstes könne keine Furcht vor einer gegen den Erstbeschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung glaubwürdig dargelegt werden.
- Am 27.12.2022 langte die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers aufgrund seiner Wehrdienstentziehung mit besonders strengen Strafen, wie Haftstrafen, Folter, erzwungenem Verschwindenlassen oder mit dem Tod rechnen müsste. Die belangte Behörde hätte es unterlassen Feststellungen zu der Familie des Erstbeschwerdeführers zu tätigen, vor allem in Bezug auf dessen Brüder, wobei ein Bruder in Österreich den Status des Asylberechtigten hat und ein Bruder sich vor dem Reservedienst des syrischen Regimes versteckt halten würde. In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin hätte die belangte Behörde es unterlassen sich mit der Situation von „de facto“ alleinstehenden Frauen auseinanderzusetzen und in Bezug auf die minderjährigen Dritt-, Viert-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführer hätte die belangte Behörde es unterlassen zur Situation der Kinder in Syrien zu ermitteln und hinsichtlich den Grundsatz des Kindeswohles nicht beachtet.
- Am 27.12.2022 langte die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers aufgrund seiner Wehrdienstentziehung mit besonders strengen Strafen, wie Haftstrafen, Folter, erzwungenem Verschwindenlassen oder mit dem Tod rechnen müsste. Die belangte Behörde hätte es unterlassen Feststellungen zu der Familie des Erstbeschwerdeführers zu tätigen, vor allem in Bezug auf dessen Brüder, wobei ein Bruder in Österreich den Status des Asylberechtigten hat und ein Bruder sich vor dem Reservedienst des syrischen Regimes versteckt halten würde. In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin hätte die belangte Behörde es unterlassen sich mit der Situation von „de facto“ alleinstehenden Frauen auseinanderzusetzen und in Bezug auf die minderjährigen Dritt-, Viert-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführer hätte die belangte Behörde es unterlassen zur Situation der Kinder in Syrien zu ermitteln und hinsichtlich den Grundsatz des Kindeswohles nicht beachtet. Mit Schreiben vom 27.01.2023 brachten die Beschwerdeführer noch ein ergänzendes Vorbringen ein, in welchem vorgebracht wird, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers mittlerweile nach Jordanien geflüchtet wäre und dass den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige mehrerer Wehrdienst- und Reservedienstverweigerer sowie eines in Österreich asylberechtigten Verwandten, eine oppositionelle politische Gesinnung zumindest unterstellt werde. Am 03.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. In der mündlichen Verhandlung wurde der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er werde im Herkunftsstaat verfolgt, weil er sei seit 1999 in die VAE ausgereist, wegen des Militärdienstes. 2009 sei er um zu heiraten nach Syrien zurückgekehrt und sei danach wieder in die VAE gegangen. 2009 habe er nach Syrien reisen können, weil sein Vater für seine Militärdienstbefreiung Geld gezahlt habe. Aufgrund der ausländischen Asylbeantragung würde er als Oppositioneller gelten. Seine Brüder und er würden in Syrien gesucht, weil sie alle hier Asyl beantragt hätten. Zurzeit würden Personen bis zum
- Lebensjahr eingezogen und zwar nicht nur von dem syrischen Regime, sondern auch von anderen operierenden Milizen sowie den operierenden Parteien. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, sie habe ereits im Jahr 2009 nach ihrer Eheschließung Syrien verlassen und seitdem sei sie nicht mehr in diesem Land gewesen. Sie habe elf Jahre in einem anderen Land gelebt und sei dann nach Österreich gekommen. Ihr drohe im Fall einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung als de facto alleinstehende Frau. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu den Fluchtgründen ihrer Kinder, den Dritt- bis Sechstbeschwerdeführern und -führerinnen, an, sie sei wegen ihrer Kinder nach Österreich gekommen. Sie wolle, dass diese hier aufwachsen. Sie würden Syrien nicht kennen. Sie wolle nicht, dass diese ungerecht behandelt werden und unterdrückt werden. Insgesamt gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin an, ihnen drohe aufgrund ihres langen Auslandsaufenthaltes und ihrer Asylantragstellung im Ausland, dass ihnen eine oppositionelle politische Gesinnung zumindest unterstellt werde. Die Beschwerdeführer legten im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Familienbuch ● Auszug aus dem Familienregister ● Heiratsurkunde ● Personalausweis des Erstbeschwerdeführers ● Personalausweis der Zweitbeschwerdeführerin ● Zertifikate und Dienstzeugnis des Erstbeschwerdeführers II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu Person und Lebensumständen Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Dritt- und Sechstbeschwerdeführer, sowie die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet, der Dritt- und Sechstbeschwerdeführer, sowie die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen sind ihre gemeinsamen Kinder. Der Erstbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX in Stadt XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat sechs Jahre die Grundschule besucht. Er hat seit 1999 vorwiegend in den VAE gelebt und dort als Schiffsmechaniker gearbeitet. Der Erstbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 in Stadt römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat sechs Jahre die Grundschule besucht. Er hat seit 1999 vorwiegend in den VAE gelebt und dort als Schiffsmechaniker gearbeitet. Die Zweitbeschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX in der Stadt XXXX geboren. Sie hat 9 Jahre die Schule besucht und lebte seit 2009 gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer in den VAE. Die Zweitbeschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren. Sie hat 9 Jahre die Schule besucht und lebte seit 2009 gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer in den VAE. Der Drittbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in den VAE geboren. Der Drittbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 in den VAE geboren. Die Viertbeschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in den VAE geboren. Die Viertbeschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 in den VAE geboren. Die Fünftbeschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in den VAE geboren. Die Fünftbeschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 in den VAE geboren. Der Sechstbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in den VAE geboren. Der Sechstbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 in den VAE geboren. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Alle Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen sind gesund. Der Erstbeschwerdeführer hat vier Brüder in Österreich. Seine Eltern und ein Bruder sind mittlerweile in Jordanien. Die Zweitbeschwerdeführerin hat zwei Brüder und vier verheiratete Schwestern in Syrien lebend. Ihre Eltern leben auch noch in Syrien. 1.
- Zu den Fluchtgründen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter von 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes gesetzlich verpflichtend. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt ein syrischer Mann, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des
- Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Ob jemand einberufen wird, hängt entscheidend von dem Beruf, der Ausbildung, dem Rang und der Position während seines abgeleisteten Militärdienstes sowie der Einheit, welcher er diente, ab. Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden, wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen. Der Erstbeschwerdeführer reiste im Jahr 1999 legal in die VAE, um nicht den Wehrdienst abzuleisten. Er hat seinen Wehrdienst bisher nicht abgeleistet und ist noch wehrpflichtig. Sein Vater hat im Jahr 2007 für die Befreiung vom Wehrdienst eine Gebühr geleistet. Dem Erst-, Dritt- und Sechstbeschwerdeführer, sowie der Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin drohen aufgrund ihrer Volksgruppen-, Nationalitäts-, Religionszugehörigkeit oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe keine Übergriffe durch private oder staatliche Akteure. Eine oppositionelle Gesinnung konnte nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Muttersprache, sowie den familiären Beziehungen beruhen auf den gleichbleibenden Anga-ben im Lauf des Verfahrens, die auch die belangte Behörde nicht in Zweifel zog. Die Feststellungen zur Identität des Erstbeschwerdeführers, seiner Herkunft und seinen Lebensverhältnissen im Herkunftsstaat beruhen auf seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben, sowie seines Personalausweises. Die Feststellungen zur Identität der Zweitbeschwerdeführers, ihrer Herkunft und ihren Lebensverhältnissen im Herkunftsstaat beruhen auf ihren gleichbleibenden und plausiblen Angaben, sowie ihres Personalausweises. Die Feststellungen zur Identität des Dritt- und Fünftbeschwerdeführers sowie der Viert- und Sechstbeschwerdeführerin beruhen auf den Angaben ihrer Eltern, sowie dem Familienbuch und Familienregisterauszug. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszügen. Die Feststellung, dass alle Beschwerdeführer gesund sind, ergeben sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung der Beschwerdeführer nachweisen würden. Die Feststellungen zu den Lebensumständen aller Beschwerdeführer ergeben sich aus den gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die getroffenen Feststellungen zur grundsätzlichen bestehenden Wehrpflicht und dem Reservedienst in Syrien ergeben sich aus in das Verfahren mit der Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2023 (OZ 3) eingebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 29.12.2022 (Version 8). Die getroffenen Feststellungen zur Freistellungsgebühr ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 29.12.2022 (Version 8, in der Folge: Länderinformationsblatt).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)3.
- Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl) Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Natio-nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Natio-nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall nicht vor. Zwar kommt es bei der Prüfung, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, es auf die Bestimmung der Heimatregion an (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442), allerdings ist auch eine Furcht vor Verfolgung glaubwürdig vorzubringen. Die Heimatregion der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen ist die Stadt XXXX , die unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht. Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall nicht vor. Zwar kommt es bei der Prüfung, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, es auf die Bestimmung der Heimatregion an (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442), allerdings ist auch eine Furcht vor Verfolgung glaubwürdig vorzubringen. Die Heimatregion der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen ist die Stadt römisch 40 , die unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht. 3.
- Zum Vorbringen der Wehrdienstverweigerung In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Erstbeschwerdeführer vorgebracht, dass er als mittlerweile 41jähriger zum Wehrdienst eingezogen werden könne und dass das syrische Regime Personen bis zum
- Lebensjahr zum Wehrdienst einziehen würden. Zwar geht aus dem herangezogenen Länderinformationsblatt hervor, dass das Wehrdienstalter bis 42 Jahre ist, allerdings geht aus diesen ebenfalls hervor, dass Ältere vorwiegend aufgrund einer Spezialisierung zum Wehrdienst eingezogen werden (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen). Zumal die Möglichkeit besteht, dass eine Freistellungsgebühr entrichtet werden kann (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen). Gemäß der Aussage des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Vater 2007 eine Freistellungsgebühr für ihn gezahlt, denn ansonsten wäre es ihm nicht möglich gewesen, 2009 in Syrien zu heiraten. Es gibt keine gegenteiligen Behauptungen oder Widersprüche diesbezüglich, sodass seine Aussage glaubwürdig ist. Nach dem Länderinformationsblatt geht nicht hervor, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit trotzdem zum Wehrdienst eingezogen werde. Nach dem Länderinformationsblatt werden Männer vorwiegend bis zum 27 Lebensjahr eingezogen, während Ältere sich auf Ausnahmen berufen können. Nachdem der Erstbeschwerdeführer das
- Lebensjahr überschritten hat und er sich auf eine gezahlte Befreiungsgebühr berufen kann, ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst eingezogen zu werden nicht nachvollziehbar, zumal er auch aufgrund eines bisher nicht geleisteten Wehrdienst auch keine Spezialisierung glaubhaft machen konnte, aufgrund dieser es eine Wehrdiensteinziehung höchst wahrscheinlich wäre (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen). In den Länderinformationsblatt ist als Spezialisierung unter anderem Ärzte und Ingenieure für Kampfausrüstung genannt. Der Erstbeschwerdeführer bringt vor, dass er aufgrund seiner Ausübung als Schiffsmechaniker spezialisiert sei, allerdings konnte er nicht glaubwürdig vorbringen, dass ein Schiffsmechaniker wie beispielsweise einem Ingenieur für Kampfausrüstung gleichzusetzen sei (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen). Der Erstbeschwerdeführer hat zwar vorgebracht, dass seinem Vater eine mündliche Einberufungsaufforderung überbracht wurde, allerdings konnte er nicht glaubhaft machen, dass trotz der Zahlung einer Befreiungsgebühr eine Verfolgung drohe, wenn er der Aufforderung nicht Folge leiste. In diesem Zusammenhang hat der Erstbeschwerdeführer keine Aussagen getätigt, dass darauf glaubwürdig eine Verfolgung der bisher auch nicht nachgekommenen Einberufungsaufforderungen drohen würde. Das Beschwerdevorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass aufgrund des Reservedienstentziehung seines Bruders ihm eine Verfolgung hinsichtlich einer zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung drohe, ist nicht glaubhaft. Dieser habe nach der Aussage des Erstbeschwerdeführers das
- Lebensjahr auch schon überschritten und den Wehrdienst abgeleistet, allerdings ist weder ein Rang noch eine Spezialisierung des Bruders vorgebracht worden, aufgrund dessen er als Reservist auch als Älterer zu befürchten hat, dass er eingezogen werden könnte und aufgrund dessen auch der Erstbeschwerdeführer eine Verfolgung daraus zu befürchten hätte. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer wegen des Militärdienstes individuell, persönlich bedroht worden sei.Der Erstbeschwerdeführer hat zwar vorgebracht, dass seinem Vater eine mündliche Einberufungsaufforderung überbracht wurde, allerdings konnte er nicht glaubhaft machen, dass trotz der Zahlung einer Befreiungsgebühr eine Verfolgung drohe, wenn er der Aufforderung nicht Folge leiste. In diesem Zusammenhang hat der Erstbeschwerdeführer keine Aussagen getätigt, dass darauf glaubwürdig eine Verfolgung der bisher auch nicht nachgekommenen Einberufungsaufforderungen drohen würde. , Das Beschwerdevorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass aufgrund des Reservedienstentziehung seines Bruders ihm eine Verfolgung hinsichtlich einer zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung drohe, ist nicht glaubhaft. Dieser habe nach der Aussage des Erstbeschwerdeführers das
- Lebensjahr auch schon überschritten und den Wehrdienst abgeleistet, allerdings ist weder ein Rang noch eine Spezialisierung des Bruders vorgebracht worden, aufgrund dessen er als Reservist auch als Älterer zu befürchten hat, dass er eingezogen werden könnte und aufgrund dessen auch der Erstbeschwerdeführer eine Verfolgung daraus zu befürchten hätte. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer wegen des Militärdienstes individuell, persönlich bedroht worden sei. Es wurde seitens des Erstbeschwerdeführers auch keine oppositionelle Handlung oder Einstellung vorgebracht. In dem ergänzenden Beschwerdevorbringen wird vorgebracht, dass aufgrund der Asylantragstellung im Ausland eine zumindest unterstellte oppositionelle Gesinnung drohe. Dem ist entgegenzusetzen, dass es sich aus keinen Länderberichten eine Verfolgung aller Rückkehrer, die um Asyl angesucht haben, ergibt (VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0222). 3.
- Zum Vorbringen als „de facto“ alleinstehende Frau Zu dem Beschwerdevorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, dass sie eine „de facto“ alleinstehende Frau sei, ist entgegenzuhalten, dass es sich im konkreten Fall um ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG handelt und die Zweitbeschwerdeführerin weder in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes eigene Fluchtgründe, als die des Erstbeschwerdeführers angegeben hat und daher ist auf dieses nicht näher einzugehen.Zu dem Beschwerdevorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, dass sie eine „de facto“ alleinstehende Frau sei, ist entgegenzuhalten, dass es sich im konkreten Fall um ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG handelt und die Zweitbeschwerdeführerin weder in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes eigene Fluchtgründe, als die des Erstbeschwerdeführers angegeben hat und daher ist auf dieses nicht näher einzugehen. 3.
- Zum Vorbringen des Kindeswohls Aus den vorher genannten Gründen ist auf das Vorbringen hinsichtlich des Kindeswohls der Dritt- und Fünftbeschwerdeführers sowie der Viert- und Sechstbeschwerdeführerinnen nicht näher einzugehen. Da vorliegend nur die Frage des Status des Asylberechtigten zu klären war, kommt es auf die Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht an (VwGH 03.01.2023, Ra 2022/01/0328; 27.05.2015, Ra 2015/18/0041). Subsidiärer Schutz wurde den Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen bereits durch die belangte Behörde zuerkannt.
- Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W109.2265022.1.00