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{'item': 'W129 2217504-1'}

Obsah (17)§ 9§ 58§ 28Art. 133§ 42§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 2§ 34§ 55§ 11§ 41§ 43a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2023 GeschäftszahlW129 2217504-1 Spruch, W129 2217504-1/47E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird

§ 58Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt. römisch 40 wird

Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt. II. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden

§ 28Abs. 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 25.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag brachte er zu seinen Fluchtgründen befragt vor, im Jahr 2012 eine Frau kennengelernt zu haben, die von ihren Eltern einem anderen Mann bereits versprochen gewesen sei. Sie seien in ein anderes Gebiet geflüchtet, aber später gefasst worden. Seine Freundin sei ihm weggenommen worden. Deren Verwandten würden für Kadyrow arbeiten. Es sei bei ihnen Sitte, dass ein Mann, der unverheiratet eine Beziehung mit einer Frau eingehe, getötet werde. Er sei in Gefangenschaft genommen und gefoltert worden. Ein Mann habe ihn aus der Gefangenschaft entlassen, woraufhin er geflüchtet sei.
  2. Im Rahmen seiner am 11.01.2019 und 04.02.2019 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt), gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, sich in ein Mädchen verliebt zu haben, das bereits einem anderen Mann versprochen gewesen sei und dessen Vater für Kadyrow gearbeitet habe. Er sei mit ihr nach XXXX geflohen, doch seien sie entdeckt worden. Das Mädchen sei zu ihren Eltern zurückgebracht worden. Vor seiner Flucht sei er auf eine Militärstation gebracht und gemahnt worden, das Mädchen in Ruhe zu lassen. Er sei ein Mal für 22 Tage und ein weiteres Mal für zwei Wochen inhaftiert gewesen. Seine Familie habe Probleme mit Kadyrow. Nach tschetschenischem Brauch müsse er getötet werden, da er eine sexuelle Beziehung zu seiner Freundin gehabt hätte.
  3. Im Rahmen seiner am 11.01.2019 und 04.02.2019 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt), gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, sich in ein Mädchen verliebt zu haben, das bereits einem anderen Mann versprochen gewesen sei und dessen Vater für Kadyrow gearbeitet habe. Er sei mit ihr nach römisch 40 geflohen, doch seien sie entdeckt worden. Das Mädchen sei zu ihren Eltern zurückgebracht worden. Vor seiner Flucht sei er auf eine Militärstation gebracht und gemahnt worden, das Mädchen in Ruhe zu lassen. Er sei ein Mal für 22 Tage und ein weiteres Mal für zwei Wochen inhaftiert gewesen. Seine Familie habe Probleme mit Kadyrow. Nach tschetschenischem Brauch müsse er getötet werden, da er eine sexuelle Beziehung zu seiner Freundin gehabt hätte.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.) und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt römisch vier.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sechs.).
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  7. Einlangend am 15.04.2019 legte das Bundesamt die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  8. Am 14.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die russische Sprache ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
  9. Mit Stellungnahme vom 25.06.2021 übermittelte der Beschwerdeführer einige Befürwortungsschreiben, machte Angaben zu seinem Ehe- und Familienleben und brachte vor, bereits seit Sommer 2018 in Österreich zu sein.
  10. Mit Erkenntnis vom 02.08.2021, W129 2217504-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
  11. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichthof, der mit Beschluss vom 29.09.2021, E 3124/2021-5, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
  12. Mit Erkenntnis vom 18.03.2022, Ra 2021/01/0308, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV., V. und VI. des bekämpften Bescheides als unbegründet abwiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
  13. Mit Erkenntnis vom 18.03.2022, Ra 2021/01/0308, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des bekämpften Bescheides als unbegründet abwiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
  14. In der Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht am 28.07.2022 die mündliche Verhandlung im fortgesetzten Beschwerdeverfahren fort. Dabei wurden sowohl der Beschwerdeführer (unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die russische Sprache) als auch seine als Zeugin geladene Frau eingehend zu ihrem Privat- und Familienleben befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und islamischen Glaubens. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX Tschetschenien. In seinem Herkunftsstaat leben seine Eltern und sein Bruder. Er hat im Herkunftsstaat elf Jahre die Schule besucht und auf Baustellen gearbeitet. Vor der Ausreise hat er im Haus seiner Eltern mit seiner Familie gelebt, für Arbeitsaufenthalte lebte er zeitweise auch in Moskau und Novi Urengoi. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und islamischen Glaubens. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 Tschetschenien. In seinem Herkunftsstaat leben seine Eltern und sein Bruder. Er hat im Herkunftsstaat elf Jahre die Schule besucht und auf Baustellen gearbeitet. Vor der Ausreise hat er im Haus seiner Eltern mit seiner Familie gelebt, für Arbeitsaufenthalte lebte er zeitweise auch in Moskau und Novi Urengoi. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er ist seit 25.07.2020 standesamtlich verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Söhne, welche am 01.06.2019 und 01.05.2022 geboren sind. Im September 2018 fand die Trauung nach tschetschenischer Tradition durch einen Imam statt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit 20.11.2006 in Österreich asylberechtigt, seine beiden Söhne haben einen von der Mutter abgeleiteten Asylstatus. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, bestreitet seinen Lebensunterhalt durch den Bezug staatlicher Unterstützungsleistungen und war zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrere Einstellungszusagen unter anderem als Möbeltransporteur und -monteur. Der Beschwerdeführer weist rudimentäre Deutschkenntnisse auf. Er hat die ÖIF-Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 vom 11.10.2022 nicht bestanden.
  16. Beweiswürdigung:Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, bestreitet seinen Lebensunterhalt durch den Bezug staatlicher Unterstützungsleistungen und war zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrere Einstellungszusagen unter anderem als Möbeltransporteur und -monteur. Der Beschwerdeführer weist rudimentäre Deutschkenntnisse auf. Er hat die ÖIF-Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 vom 11.10.2022 nicht bestanden. ,
  17. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und Durchführung der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, zu Herkunft, zur Schulbildung und zur Berufserfahrung sowie zu den nach wie vor im Herkunftsstaat bestehenden familiären Anknüpfungspunkten sowie zu seinen Bindungen zum Herkunftsstaat ergeben sich aus dem unbedenklichen und daher glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Der Zeitpunkt der Asylantragsstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt, der genaue Einreisezeitpunkt konnte nicht festgestellt werden. Bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie bei seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an seinen Herkunftsstaat am 19.12.2018 verlassen zu haben. In seiner Stellungnahme vom 28.06.2021 gab er hingegen an bereits seit Sommer 2018 in Österreich zu sein, ein früherer Einreisezeitpunkt als Dezember 2018 steht durchaus mit der Geburt des Sohnes des Beschwerdeführers am 01.06.2019 in Einklang. Aufgrund der derart widersprüchlichen Angaben konnte der genaue Einreisezeitpunkt des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet jedoch nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Der Zeitpunkt der standesamtlichen Trauung ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, den Zeitpunkt der traditionellen Trauung gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme glaubwürdig mit September 2018 an, dieser steht auch mit der Geburt des Sohnes am 01.06.20219 in Einklang und war die in der Stellungnahme geschilderte Chronologie hierzu schlüssig. Die Geburtsdaten der Söhne des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Akt einliegenden Geburtsurkunde des ersten Sohnes und dem positiven Asylbescheid des zweiten Sohnes festgestellt. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung, die Erwerbslosigkeit und die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers wurden laut aktuellem Auszug aus dem Grundversorgungsinformationssystem (GVS) und dem in Vorlage gebrachten ÖIF-A2-Deutschprüfungszeugnis festgestellt. Die Einstellungszusagen ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu A) Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:

§ 42Abs. 1 Vw

GG hat der Verwaltungsgerichtshof alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden. Nach Abs. 2 ist das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben

  1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
  2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes,
  3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil a) der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder b) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder c) das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können.

§ 42Abs. 3 Vw

GG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses

Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Es war daher das Verfahren in die Lage vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2021 wiederherzustellen.

Paragraph 42, Absatz eins, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden. Nach Absatz 2, ist das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben

  1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
  2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes,
  3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil a) der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder b) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder c) das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können.

Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses

Absatz 2, die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Es war daher das Verfahren in die Lage vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2021 wiederherzustellen. Zum Gegenstand des im zweiten Rechtsgang durchgeführten Beschwerdeverfahrens ist festzuhalten, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 18.03.2022 bestätigten Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides betreffend Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen rechtskräftig geworden sind, da der Verwaltungsgerichtshof die dazu im ersten Verfahrensgang ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerügt hat.Zum Gegenstand des im zweiten Rechtsgang durchgeführten Beschwerdeverfahrens ist festzuhalten, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 18.03.2022 bestätigten Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides betreffend Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen rechtskräftig geworden sind, da der Verwaltungsgerichtshof die dazu im ersten Verfahrensgang ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerügt hat. Die Ersatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat daher lediglich Spruchpunkt IV. und die darauf aufbauenden Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides zum Gegenstand:Die Ersatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat daher lediglich Spruchpunkt römisch vier. und die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zum Gegenstand: Es folgen nun die für die gegenständliche Entscheidungsfindung relevanten Passagen der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2022, Ra 2021/01/0308: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 22.1.2021, Ra 2021/01/0003, mwN).„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche etwa VwGH 22.1.2021, Ra 2021/01/0003, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 13.1.2022, Ra 2021/14/0249, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche etwa VwGH 13.1.2022, Ra 2021/14/0249, mwN). Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150 bis 0152, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150 bis 0152, mwN). Im vorliegenden Fall erstattete der Revisionswerber in seinem Schriftsatz vom 25. Juni 2021 ein umfangreiches Vorbringen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich. Zugleich beantragte er zum Beweis für die Richtigkeit des darin enthaltenen Vorbringens die Einvernahme seiner Ehegattin als Zeugin. Das BVwG setzte sich im angefochtenen Erkenntnis weder ausreichend mit diesem Vorbringen auseinander, noch begründete es, warum es dem darin enthaltenen Beweisantrag nicht nachkam. Wenngleich die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt (vgl. etwa VwGH 23.4.2020, Ra 2019/01/0368 bis 0371, mwN), führt die Revision zu Recht ins Treffen, dass zur Durchführung der Interessenabwägung unter anderem aktuelle und konkrete Feststellungen zu Umfang und Intensität des Familienlebens und den Folgen einer allfälligen Trennung erforderlich sind (vgl. VwGH 8.3.2021, Ra 2020/14/0457). Die Aussage der Ehegattin des Revisionswerbers zu diesen Beweisthemen könnte daher unter diesem Aspekt für den Ausgang des Verfahrens möglicherweise relevant sein.Im vorliegenden Fall erstattete der Revisionswerber in seinem Schriftsatz vom 25. Juni 2021 ein umfangreiches Vorbringen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich. Zugleich beantragte er zum Beweis für die Richtigkeit des darin enthaltenen Vorbringens die Einvernahme seiner Ehegattin als Zeugin. Das BVwG setzte sich im angefochtenen Erkenntnis weder ausreichend mit diesem Vorbringen auseinander, noch begründete es, warum es dem darin enthaltenen Beweisantrag nicht nachkam. Wenngleich die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt vergleiche etwa VwGH 23.4.2020, Ra 2019/01/0368 bis 0371, mwN), führt die Revision zu Recht ins Treffen, dass zur Durchführung der Interessenabwägung unter anderem aktuelle und konkrete Feststellungen zu Umfang und Intensität des Familienlebens und den Folgen einer allfälligen Trennung erforderlich sind vergleiche VwGH 8.3.2021, Ra 2020/14/0457). Die Aussage der Ehegattin des Revisionswerbers zu diesen Beweisthemen könnte daher unter diesem Aspekt für den Ausgang des Verfahrens möglicherweise relevant sein. Das BVwG hat die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung somit nicht auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage vorgenommen.Das BVwG hat die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung somit nicht auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage vorgenommen. Da die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 52 Abs. 9 erster Satz FPG eine untrennbare Einheit bilden, war ungeachtet der in der Revision erhobenen, anderslautenden Anfechtungserklärung auch dieser vom BVwG getroffene Ausspruch ebenso wie der weitere auf der Rückkehrentscheidung aufbauende Spruchpunkt über die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 42Abs. 2 Z 3 lit. b und c Vw

GG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (vgl. dazu VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).“Da die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 52, Absatz 9, erster Satz FPG eine untrennbare Einheit bilden, war ungeachtet der in der Revision erhobenen, anderslautenden Anfechtungserklärung auch dieser vom BVwG getroffene Ausspruch ebenso wie der weitere auf der Rückkehrentscheidung aufbauende Spruchpunkt über die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben vergleiche dazu VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).“ Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als begründet:Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als begründet: Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

§ 9Abs.

2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN; 10.4.2019; Ra 2019/18/0049). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN; 10.4.2019; Ra 2019/18/0049). Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. auch VwGH 21.03.2013, 2011/23/0360). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126).Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche auch VwGH 21.03.2013, 2011/23/0360). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126). Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern, die ihre Eltern nach Österreich begleiten, kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfGH 12.06.2010, U614/10). Soweit Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Soweit Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Nach Art. 9 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.

§ 2

des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Art. 7 BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Art. 8 Abs. 2 EMRK aufs Wort gleicht: „Eine Beschränkung der in den Artikeln l, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen. Nach Artikel 9, der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.

Paragraph 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Artikel 7, BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufs Wort gleicht: „Eine Beschränkung der in den Artikeln l, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen. Zudem ist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.03.2021 in der Rs C-112/20, M. A. gegen État belge, das die Pflicht zur Beachtung des Kindeswohles bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Vater eines Minderjährigen betrifft, zu verweisen. Der Urteilstenor lautet darin: „

  1. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 24 der GRC ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt.“Zudem ist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.03.2021 in der Rs C-112/20, M. A. gegen État belge, das die Pflicht zur Beachtung des Kindeswohles bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Vater eines Minderjährigen betrifft, zu verweisen. Der Urteilstenor lautet darin: „
  3. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Artikel 24, der GRC ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt.“ Im Bundesgebiet befindet sich die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die gemeinsamen Kinder, mit welchen der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in Österreich anerkannter Konventionsflüchtling. Seine zwei Kinder haben einen von der Mutter abgeleiteten Schutzstatus

§ 34Asyl

G 2005. Die vom Bundesamt verfügten Rückkehrentscheidungen würden eine Trennung der vierköpfigen Familie bedeuten, und sohin einen massiven Eingriff in deren in Österreich bestehendes Familienleben darstellen, der sich – nach Durchführung einer Interessensabwägung – letztlich als unverhältnismäßig erweist. Im Bundesgebiet befindet sich die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die gemeinsamen Kinder, mit welchen der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in Österreich anerkannter Konventionsflüchtling. Seine zwei Kinder haben einen von der Mutter abgeleiteten Schutzstatus

Paragraph 34, AsylG 2005. Die vom Bundesamt verfügten Rückkehrentscheidungen würden eine Trennung der vierköpfigen Familie bedeuten, und sohin einen massiven Eingriff in deren in Österreich bestehendes Familienleben darstellen, der sich – nach Durchführung einer Interessensabwägung – letztlich als unverhältnismäßig erweist. Dabei war zu Lasten des Beschwerdeführers wie folgt zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer stützt seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich auf faktischen Abschiebeschutz seines letztlich unbegründeten Asylantrages. Eine de-facto Beziehung, die aufgrund ihrer Dauer, ihrer Art als tatsächliche und enge Beziehung und der Tatsache, dass aus der Beziehung Kinder hervorgehen, als Familienleben zu qualifizieren ist (vgl. EMGR 02.11.2010, Fall Serife, Appl. 3.976/05; EGMR 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09 = NLMR 2013, 125), lag vor Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet im Juli 2018 nicht vor. Sein (nunmehr) bestehendes Familienleben wird demnach dadurch relativiert, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus und sohin auch der Unsicherheit seines in Österreich begründeten Familienlebens in evidenter Weise bewusst sein musste (vgl. dazu VwGH am 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). Dabei war zu Lasten des Beschwerdeführers wie folgt zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer stützt seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich auf faktischen Abschiebeschutz seines letztlich unbegründeten Asylantrages. Eine de-facto Beziehung, die aufgrund ihrer Dauer, ihrer Art als tatsächliche und enge Beziehung und der Tatsache, dass aus der Beziehung Kinder hervorgehen, als Familienleben zu qualifizieren ist vergleiche EMGR 02.11.2010, Fall Serife, Appl. 3.976/05; EGMR 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09 = NLMR 2013, 125), lag vor Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet im Juli 2018 nicht vor. Sein (nunmehr) bestehendes Familienleben wird demnach dadurch relativiert, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus und sohin auch der Unsicherheit seines in Österreich begründeten Familienlebens in evidenter Weise bewusst sein musste vergleiche dazu VwGH am 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). Darüber hinaus ist der fünfjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers – gemessen an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung – auch nicht als ausreichend lang anzusehen, um seinen privaten Interessen besonderes Gewicht beizumessen, und es hat der Beschwerdeführer während dieser Zeit zudem keine nennenswerten integrativen Schritte gesetzt. Er verfügt lediglich über elementare Deutschkenntnisse und war in Österreich auch nie erwerbstätig. Dem Beschwerdeführer ist es demnach bislang nicht gelungen, sich in die österreichische Gesellschaft einzugliedern. Demgegenüber würde er, zumal er in der Russischen Föderation aufgewachsen ist und den Gutteil seines Lebens dort verbracht hat, bei einer Widereingliederung in die dortige Gesellschaft keinen unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen. Trotz alledem darf im Konkreten jedoch nicht übersehen werden, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme auch die Trennung der beiden in Österreich aufhältigen Kleinkinder von ihrem Vater zur Folge hätte, und somit im Sinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch auf deren Kindeswohl entsprechend eingegangen werden muss: Zu bedenken ist dabei, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134) und dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Zu bedenken ist dabei, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134) und dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Zwar trifft es zu, dass es den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nicht verwehrt wäre, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. des NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren, dennoch könnte die Erlassung von Rückkehrentscheidungen zu einer länger andauernden Trennung der beiden Kinder von ihrem Vater führen; was insbesondere – da bislang ein klassisches Familienleben im gemeinsamen Haushalt stattgefunden hat – eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellt (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/21/0246). Die Fortführung des gemeinsamen Familienlebens in der Russischen Föderation ist jedenfalls nicht möglich, da die Ehefrau und Kinder aufgrund ihres Flüchtlingsstatus nicht zurück in die Heimat verwiesen werden können. Auch wenn nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251), so konnte im Konkreten nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme der physische Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und vice versa auf unbestimmte Zeit verhindert wäre – was dem Kindeswohl diametral entgegensteht. Auch wenn nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251), so konnte im Konkreten nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme der physische Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und vice versa auf unbestimmte Zeit verhindert wäre – was dem Kindeswohl diametral entgegensteht. Aufgrund der somit dargestellten exzeptionellen Umstände ist folglich davon auszugehen, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet, unter Berücksichtigung des Wohls seiner hier schutzberechtigten Kinder, das öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet überwiegt. Die von der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung ist demnach unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Aufgrund der somit dargestellten exzeptionellen Umstände ist folglich davon auszugehen, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet, unter Berücksichtigung des Wohls seiner hier schutzberechtigten Kinder, das öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet überwiegt. Die von der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung ist demnach unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Das erkennende Gericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Das erkennende Gericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Zur Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung“:

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55

ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. § 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet: Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Paragraph 55,

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz lautet: Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz lautet: Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art.

III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. […]“

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. […]“ Im gegenständlichen Fall erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht, da er keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird und er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt hat. Da sohin nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG erfüllt war, war dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Da sohin nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt war, war dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide:Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide: Aufgrund der Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen Rückkehrentscheidung fallen auch die Voraussetzungen für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (vgl. § 52 Abs. 9 FPG) samt Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (§ 55 FPG) weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ebenfalls zu beheben waren. Aufgrund der Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen Rückkehrentscheidung fallen auch die Voraussetzungen für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung vergleiche Paragraph 52, Absatz 9, FPG) samt Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (Paragraph 55, FPG) weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ebenfalls zu beheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W129.2217504.1.00

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