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{'item': 'W151 2266525-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2023 GeschäftszahlW151 2266525-1 Spruch, W151 2266525-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris

Art. 11Abs.

2 B-VG dar. Die angefochtene Bestimmung weicht von den Vorschriften des AVG über schriftliche Ausfertigungen (§ 18 Abs. 4 AVG) ab, wonach "Erledigungen", die "Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten" sind, "mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein" müssen und (nur) "Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke […] keine weiteren Vorausset-zungen zu erfüllen" brauchen, wohingegen "[s]onstige Ausfertigungen […] die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten" haben, wobei "an die Stelle dieser Unterschrift […] die Beglaubigung der Kanzlei treten kann". Eine Auslegung des § 20 Abs. 4 AuslBG dahingehend, dass dieser keinen von § 18 Abs. 4 AVG abweichenden Inhalt aufweist, kommt für den Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht.Das AVG beruht auf der kompetenzrechtlichen Grundlage des Artikel 11, Absatz 2, B-VG und die Bestimmungen des AVG stellen "einheitliche Vorschriften"

Artikel 11, Absatz 2, B-VG dar.

Die angefochtene Bestimmung weicht von den Vorschriften des AVG über schriftliche Ausfertigungen (Paragraph 18, Absatz 4, AVG) ab, wonach "Erledigungen", die "Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten" sind, "mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein" müssen und (nur) "Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke […] keine weiteren Vorausset-zungen zu erfüllen" brauchen, wohingegen "[s]onstige Ausfertigungen […] die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten" haben, wobei "an die Stelle dieser Unterschrift […] die Beglaubigung der Kanzlei treten kann". Eine Auslegung des Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG dahingehend, dass dieser keinen von Paragraph 18, Absatz 4, AVG abweichenden Inhalt aufweist, kommt für den Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht. Die Bestimmung des § 20 Abs. 4 AuslBG stellt eine von den Vorschriften über schriftliche Ausfertigungen "abweichende Regelung"

Art. 11Abs.

2 B-VG dar und ist als solche an den in dieser Verfassungsbestimmung normierten Anforderungen zu messen.Die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG stellt eine von den Vorschriften über schriftliche Ausfertigungen "abweichende Regelung"

Artikel 11

, Absatz 2, B-VG dar und ist als solche an den in dieser Verfassungsbestimmung normierten Anforderungen zu messen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände oder der Regelungszusammenhang eine Abweichung von den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG rechtfertigen würden. Auch für automationsunterstützt erstellte Erledigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist ein ausreichendes Niveau der Identifizierbarkeit und Authentifizierbarkeit (somit auch der Fälschungssicherheit) erforderlich und es bestehen keine Bedenken, dass es zu einem nicht bewältigbaren Verwaltungsaufwand kommen würde. Die angefochtene Bestimmung beinhaltet daher keine für die Erlassung von Bescheiden nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unerlässliche und somit keine

Art. 11Abs.

2 B-VG zur Regelung des Gegenstandes erforderliche abweichende Regelung (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tag, G 295/2022 ua.).Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände oder der Regelungszusammenhang eine Abweichung von den Erfordernissen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG rechtfertigen würden. Auch für automationsunterstützt erstellte Erledigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist ein ausreichendes Niveau der Identifizierbarkeit und Authentifizierbarkeit (somit auch der Fälschungssicherheit) erforderlich und es bestehen keine Bedenken, dass es zu einem nicht bewältigbaren Verwaltungsaufwand kommen würde. Die angefochtene Bestimmung beinhaltet daher keine für die Erlassung von Bescheiden nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unerlässliche und somit keine

Artikel 11

, Absatz 2, B-VG zur Regelung des Gegenstandes erforderliche abweichende Regelung vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tag, G 295 aus 2022, ua.). Der Verfassungsgerichtshof hat den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg. 7376/1974, 16.929/2003, 16.989/2003, 17.057/2003, 18.227/2007, 19.166/2010, 19.698/2012, 20.356/2019).Der Verfassungsgerichtshof hat den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg. 7376 aus 1974,, 16.929 aus 2003,, 16.989 aus 2003,, 17.057 aus 2003,, 18.227 aus 2007,, 19.166 aus 2010,, 19.698 aus 2012,, 20.356 aus 2019,). § 20 Abs. 4 AuslBG enthält Vorschriften für die Form von Ausfertigungen von Bescheiden einerseits und Bescheinigungen andererseits. Dem Anlassverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht liegt jedoch (nur) ein Bescheid zugrunde. Zur Herstellung eines Rechtszustandes, gegen den die im Antrag dargelegten Bedenken für das Anlassverfahren nicht bestehen, genügt es, lediglich die Wortfolge "Bescheide und" in § 20 Abs. 4 AuslBG aufzuheben.“ Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG enthält Vorschriften für die Form von Ausfertigungen von Bescheiden einerseits und Bescheinigungen andererseits. Dem Anlassverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht liegt jedoch (nur) ein Bescheid zugrunde. Zur Herstellung eines Rechtszustandes, gegen den die im Antrag dargelegten Bedenken für das Anlassverfahren nicht bestehen, genügt es, lediglich die Wortfolge "Bescheide und" in Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG aufzuheben.“ Eine Beschwerdevorentscheidung kann nur erlassen werden, sofern der Ausgangsbescheid anfechtungstauglich ist. Dies liegt gegenständlich nicht vor. Aufgrund des obzitierten Erkenntnisses vom Verfassungsgerichtshof war die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und die Beschwerde mangels anfechtungstauglichen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage geklärt ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage geklärt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W151.2266525.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.