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Art 133§ 120§ 57§ 10§ 52§ 53§ 55§ 54§§ 51§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2023 GeschäftszahlW169 2245994-1 Spruch, W169 2245994-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Indien, reiste am 21.02.2020 legal aufgrund eines bis zum 25.05.2020 gültigen Schengen-C-Visums in das österreichische Bundesgebiet ein.
- Am 29.05.2020 heiratete die Beschwerdeführerin hier einen österreichischen Staatsangehörigen.
- Am 15.06.2020 stellte sie einen Inlandsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), welcher letztlich mit Bescheid der zuständigen Niederlassungsbehörde vom 15.01.2021, rechtskräftig mit 24.02.2021, wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen wurde.
- Am 18.02.2021 wurde die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Ausreise am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge der polizeilichen Grenzkontrolle wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Inland nach Ablauf des Schengenvisums angezeigt und EUR 500,- als Sicherheitsleistung eingehoben. In diesem Rahmen wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schriftlich über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt und ihr diverse Fragen zu ihrer Person sowie ihren Bindungen zu Österreich wie zum Heimatland gestellt. Das Parteiengehör blieb unbeantwortet und der Beschwerdeführerin reiste am selben Tag mit ihrem Flug aus.
- Mit Strafverfügung vom 26.02.2021 wurde gegen die Beschwerdeführerin
§ 120Abs.
1a FPG eine Strafe von EUR 600,- wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erlassen, wobei die Sicherheitsleistung angerechnet wurde.5. Mit Strafverfügung vom 26.02.2021 wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Strafe von EUR 600,- wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erlassen, wobei die Sicherheitsleistung angerechnet wurde.
- Die Beschwerdeführerin reiste Mitte Juli 2021 aufgrund eines ihr von der Österreichischen Botschaft in Neu-Delhi aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft erteilten D-Visums, gültig von 10.07.2021 bis 05.01.2022, wieder nach Österreich ein.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Indien festgestellt (Spruchpunkt III.),
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV.) und schließlich
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Indien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und schließlich
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 erfülle. Die Beschwerdeführerin habe den Zeitraum ihres zulässigen Aufenthaltes erheblich überschritten. Da sie hier kein Familienleben „im herkömmlichen Sinne“ führe und ihre privaten Bindungen in Indien liegen würden, stünden diese Umstände der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Da eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat nicht hervorgekommen sei, sei in weiterer Folge ihre Abschiebung nach Indien zulässig. Die Beschwerdeführerin sei wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtskräftig bestraft worden und ihr Verhalten sorge für „Unruhe und Unzufriedenheit“ in der Bevölkerung, weshalb ein zweijähriges Einreiseverbot gegen sie zu erlassen gewesen sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 erfülle. Die Beschwerdeführerin habe den Zeitraum ihres zulässigen Aufenthaltes erheblich überschritten. Da sie hier kein Familienleben „im herkömmlichen Sinne“ führe und ihre privaten Bindungen in Indien liegen würden, stünden diese Umstände der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Da eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat nicht hervorgekommen sei, sei in weiterer Folge ihre Abschiebung nach Indien zulässig. Die Beschwerdeführerin sei wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtskräftig bestraft worden und ihr Verhalten sorge für „Unruhe und Unzufriedenheit“ in der Bevölkerung, weshalb ein zweijähriges Einreiseverbot gegen sie zu erlassen gewesen sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
- Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein und machte im Wesentlichen mit Verweis auf den weltweiten Ausbruch der COVID-19-Pandemie zur Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich geltend, dass ihr eine Ausreise nach Ablauf ihres Visums nicht zumutbar gewesen sei. Sie habe sich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde vielfach um eine rasche Erledigung ihres Antrags auf einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige bemüht und sei unmittelbar nach Ausstellung des abweisenden Bescheides jener Behörde ausgereist, um ein neues Visum zu beantragen. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem bereits einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut, die deutsche Sprache gelernt und es lebe die gesamte Familie ihres Ehemannes in Österreich. Es sei ihr nicht zumutbar, aufgrund des Einreiseverbotes zwei Jahre lang getrennt von ihm zu leben. Die Beschwerdeführerin bemängelte zudem, dass sie nicht mündlich einvernommen wurde. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerde beigelegt wurde eine Bestätigung des Standesamtes über einen gebuchten Heiratstermin, eine Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs auf dem Niveau A2, ein indisches Leumundszeugnis, sowie mehrere E-Mails an die zuständige Niederlassungsbehörde.
- Mit Beschwerdeergänzung vom 25.08.2022 erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann in der Vergangenheit im Vereinigten Königreich studiert und damit sein Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen habe, weshalb der Beschwerdeführerin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Sie habe im Jahr 2021 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers
§ 54NAG gestellt, welcher bis dato nicht erledigt sei.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweise sich folglich als unzulässig. Dem Schriftsatz beigelegt wurden das Universitätszeugnis ihres Mannes sowie eine eidesstattliche Erklärung ihrer Schwiegermutter.9. Mit Beschwerdeergänzung vom 25.08.2022 erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann in der Vergangenheit im Vereinigten Königreich studiert und damit sein Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen habe, weshalb der Beschwerdeführerin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Sie habe im Jahr 2021 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers
Paragraph 54, NAG gestellt, welcher bis dato nicht erledigt sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweise sich folglich als unzulässig. Dem Schriftsatz beigelegt wurden das Universitätszeugnis ihres Mannes sowie eine eidesstattliche Erklärung ihrer Schwiegermutter.
- Mit Schreiben vom 09.01.2023 legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der zuständigen Niederlassungsbehörde über noch vorzulegende Unterlagen, sowie ein Zeugnis über eine bestandene Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 vor.
- Am 13.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin wurde zu ihren Lebensumständen in Österreich und in Indien sowie zu ihrem Ehemann befragt (s. Verhandlungsprotokoll). Sie legte im Rahmen der Verhandlung ihren indischen Reisepass vor (Beilage ./A).
- Mit Schreiben vom 27.01.2023 legte die Beschwerdeführerin das gesamte Abschlusszeugnis sowie einen Mietvertrag ihres Ehemannes aus seinem Aufenthalt im Vereinigten Königreich vor.
- Mit E-Mail vom 15.03.2023 gab die zuständige Niederlassungsbehörde auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts bekannt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der von der Beschwerdeführerin beantragten Aufenthaltskarte vorliegen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Indien. Ihre Identität steht fest. Sie reiste am 21.02.2020 aufgrund eines bis zum 25.05.2020 gültigen Schengen-C-Visums in Österreich ein, um hier am 04.04.2020 einen österreichischen Staatsbürger zu heiraten. Die Hochzeit fand, verschoben aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie, am 29.05.2020 statt. Am 15.06.2020 stellte sie bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ und im Laufe dieses Verfahrens einen Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragsstellung. Mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 15.01.2021, rechtskräftig mit 24.02.2021, wurde der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels wegen einer unzulässigen Inlandsantragsstellung nach § 21 NAG abgewiesen.Sie reiste am 21.02.2020 aufgrund eines bis zum 25.05.2020 gültigen Schengen-C-Visums in Österreich ein, um hier am 04.04.2020 einen österreichischen Staatsbürger zu heiraten. Die Hochzeit fand, verschoben aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie, am 29.05.2020 statt. Am 15.06.2020 stellte sie bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ und im Laufe dieses Verfahrens einen Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragsstellung. Mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 15.01.2021, rechtskräftig mit 24.02.2021, wurde der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels wegen einer unzulässigen Inlandsantragsstellung nach Paragraph 21, NAG abgewiesen. Die Beschwerdeführerin reiste am 18.02.2021 aus Österreich aus. Der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge als Familienangehörige eines österreichischen Staatsbürgers von der österreichischen Botschaft in Neu-Delhi ein vom 10.07.2021 bis 05.01.2022 gültiges D-Visum erteilt. Sie reiste Mitte Juli 2021 wieder nach Österreich ein und ist seit 29.07.2021 durchgehend in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann wohnsitzgemeldet. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.07.2021 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat von 2011 bis 2014 im Vereinigten Königreich gelebt und dort ein Universitätsstudium abgeschlossen, wobei er über ausreichende Existenzmittel verfügte und keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nahm. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Karte.Die Beschwerdeführerin stellte am 26.07.2021 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat von 2011 bis 2014 im Vereinigten Königreich gelebt und dort ein Universitätsstudium abgeschlossen, wobei er über ausreichende Existenzmittel verfügte und keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nahm. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Karte. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: Die Identität der Beschwerdeführerin und ihre Staatsangehörigkeit stehen aufgrund ihrer als Kopien im Akt einliegenden indischen Reisepässe – lautend auf ihre Nachnamen vor bzw. nach der Hochzeit – fest. Die Feststellungen zu ihrer erstmaligen Einreise aufgrund eines C-Visums, ihrer Hochzeit, der Antragstellung bei der Niederlassungsbehörde sowie der Abweisung dieses Antrages stützen sich auf den Bescheid jener Behörde vom 15.01.2021, einen Visadatenauszug und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung des Standesamtes. Die Feststellungen zu ihrer Ausreise ergeben sich aus einer polizeilichen Anzeige vom 18.02.2021 sowie ihrem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten indischen Reisepass. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines D-Visums neuerlich nach Österreich einreiste und seither durchgehend hier gemeldet ist, folgt wiederum aus einem Visadaten- und einem Melderegisterauszug sowie ihrem vorgelegten Reisepass. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister geht hervor, dass sie am 26.07.2021 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG stellte. Der frühere Aufenthalt des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Vereinigten Königreich zur Verfolgung eines Studiums, seine damals dort vorhandenen Existenzmittel und die Erfüllung des Voraussetzungen des § 54 NAG durch die Beschwerdeführerin folgen zum einen aus den entsprechenden vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin über den Aufenthalt ihres Ehemannes im Vereinigten Königreich, zum anderen aus der E-Mail der zuständigen Niederlassungsbehörde vom 15.03.2023, wonach die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“
§ 54
NAG erfüllt.Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister geht hervor, dass sie am 26.07.2021 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG stellte. Der frühere Aufenthalt des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Vereinigten Königreich zur Verfolgung eines Studiums, seine damals dort vorhandenen Existenzmittel und die Erfüllung des Voraussetzungen des Paragraph 54, NAG durch die Beschwerdeführerin folgen zum einen aus den entsprechenden vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin über den Aufenthalt ihres Ehemannes im Vereinigten Königreich, zum anderen aus der E-Mail der zuständigen Niederlassungsbehörde vom 15.03.2023, wonach die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“
Paragraph 54, NAG erfüllt. Ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit folgt aus einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.
- Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A) 3.
- Rechtsgrundlagen des NAG: § 52 Abs. 1 Z 1 – Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern:Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, – Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;“ § 54 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 7 – Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers:Paragraph 54, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 7, – Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers: „
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; (…)
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag
Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag
Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ § 55 Abs. 1 und Abs. 3 – Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate:Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 3, – Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate: „
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (…)
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
§ 54Abs.
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
§ 8VwGVG gehemmt.“
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“ § 57 – Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern:Paragraph 57, – Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern: „Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.“„Die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.“ 3.
- Rechtsgrundlagen des FPG: § 2 Abs. 4 Z 11 – begünstigter Drittstaatsangehöriger:Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, – begünstigter Drittstaatsangehöriger: „der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;“ § 2 Abs. 4 Z 15 – unionsrechtliches Aufenthaltsrecht:Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 15, – unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: „das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet aufzuhalten;“ § 52 Abs. 1 – Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, Absatz eins, – Rückkehrentscheidung: „
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.“ § 66 Abs. 1 – Ausweisung:Paragraph 66, Absatz eins, – Ausweisung: „
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.“„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.“ 3.
- Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: Die Anknüpfung an ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Überschrift zum
- Abschnitt des
- Hauptstücks des FPG ist schon deshalb zu eng, weil die in § 66 FPG geregelte Ausweisung gerade zur Voraussetzung hat, dass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt (VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011).Die Anknüpfung an ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Überschrift zum
- Abschnitt des
- Hauptstücks des FPG ist schon deshalb zu eng, weil die in Paragraph 66, FPG geregelte Ausweisung gerade zur Voraussetzung hat, dass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt (VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 66 Abs. 1 FPG und des § 55 Abs. 3 NAG erfassen diese Bestimmungen nicht nur den Fall, dass einem betroffenen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt, sondern ausdrücklich auch den Fall, dass dieses Recht (von vornherein) nicht zukommt bzw. besteht, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang somit nur, dass sich der Fremde in Österreich unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, aufhält (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mit Verweis auf VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011).Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 66, Absatz eins, FPG und des Paragraph 55, Absatz 3, NAG erfassen diese Bestimmungen nicht nur den Fall, dass einem betroffenen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt, sondern ausdrücklich auch den Fall, dass dieses Recht (von vornherein) nicht zukommt bzw. besteht, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang somit nur, dass sich der Fremde in Österreich unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, aufhält (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mit Verweis auf VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011). Auch in Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen von Anfang an kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, sondern er sogar darüber getäuscht hat, ist die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG geboten. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass das NAG eine negative Erledigung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die Niederlassungsbehörde nur in seinem § 54 Abs. 7 vorsieht. Danach ist ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (u.a.) bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe mit einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Lediglich im Fall einer derartigen Feststellung
§ 54Abs.
7 NAG hat dann keine Ausweisung nach § 66 FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG zu erfolgen (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087). Nach der in den Gesetzesmaterialien zu § 54 Abs. 7 NAG (RV zum FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP 52) zum Ausdruck kommenden Zielsetzung des Gesetzgebers, sollen in den in dieser Bestimmung genannten Fällen von Rechtsmissbrauch die begünstigenden Normen des § 55 NAG und die Sondernormen des FPG für begünstigte Drittstaatsangehörige - dazu zählt u.a. § 66 FPG - nicht zur Anwendung kommen. Das findet auch im dritten Satz des § 55 Abs. 3 NAG, wonach die vorstehenden Regelungen in den beiden ersten Sätzen „in einem Fall
§ 54Abs.
7“ nicht gelten, seinen Niederschlag. Daraus ist zu folgern, dass es in allen anderen Fällen bei der in § 55 Abs. 3 NAG iVm § 66 Abs. 1 FPG grundgelegten Vorgangsweise bleiben soll. Gibt es daher keine bindende feststellende Entscheidung darüber, dass der sich auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufende Drittstaatsangehörige nicht in dessen Anwendungsbereich fällt, die eben nur für die Fälle des § 54 Abs. 7 NAG vorgesehen ist, so ist das von ihm geltend gemachte Vorliegen der Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht vom
§ 55Abs.
3 NAG von der Niederlassungsbehörde befassten Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Vorfrage im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung zu prüfen (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143).Auch in Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen von Anfang an kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, sondern er sogar darüber getäuscht hat, ist die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG geboten. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass das NAG eine negative Erledigung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die Niederlassungsbehörde nur in seinem Paragraph 54, Absatz 7, vorsieht. Danach ist ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (u.a.) bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe mit einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Lediglich im Fall einer derartigen Feststellung
Paragraph 54, Absatz 7, NAG hat dann keine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG zu erfolgen vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087). Nach der in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 54, Absatz 7, NAG Regierungsvorlage zum FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 52) zum Ausdruck kommenden Zielsetzung des Gesetzgebers, sollen in den in dieser Bestimmung genannten Fällen von Rechtsmissbrauch die begünstigenden Normen des Paragraph 55, NAG und die Sondernormen des FPG für begünstigte Drittstaatsangehörige - dazu zählt u.a. Paragraph 66, FPG - nicht zur Anwendung kommen. Das findet auch im dritten Satz des Paragraph 55, Absatz 3, NAG, wonach die vorstehenden Regelungen in den beiden ersten Sätzen „in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, nicht gelten, seinen Niederschlag. Daraus ist zu folgern, dass es in allen anderen Fällen bei der in Paragraph 55, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, FPG grundgelegten Vorgangsweise bleiben soll. Gibt es daher keine bindende feststellende Entscheidung darüber, dass der sich auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufende Drittstaatsangehörige nicht in dessen Anwendungsbereich fällt, die eben nur für die Fälle des Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorgesehen ist, so ist das von ihm geltend gemachte Vorliegen der Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht vom
Paragraph 55, Absatz 3, NAG von der Niederlassungsbehörde befassten Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Vorfrage im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung zu prüfen (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143). 3.4. Anwendung auf den gegenständlichen Fall: Die Beschwerdeführerin ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, indem er im Vereinigten Königreich ein Studium betrieben hat und dabei keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hat, und führt mit ihm in Österreich ein Familienleben. Ihr kommt dadurch ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Davon geht auch die zuständige Niederlassungsbehörde aus, welche im E-Mail vom 15.03.2023 erklärte, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG erfüllt (OZ 9). Die Ausstellung dieser Aufenthaltskarte stellt dabei eine bloße Dokumentation des bereits (seit ihrer Heirat) ex lege bestehenden Aufenthaltsrechts dar. Folglich fehlt die Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG gegen die Beschwerdeführerin. Dies würde vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung selbst unter der Annahme gelten, dass die Beschwerdeführerin sich zwar auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht beriefe, ihr dieses in Wahrheit aber nicht zukäme, wofür es aber gerade auch vor dem Hintergrund der Erklärung der zuständigen Niederlassungsbehörde keine Anhaltspunkte gibt.Die Beschwerdeführerin ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, indem er im Vereinigten Königreich ein Studium betrieben hat und dabei keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hat, und führt mit ihm in Österreich ein Familienleben. Ihr kommt dadurch ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Davon geht auch die zuständige Niederlassungsbehörde aus, welche im E-Mail vom 15.03.2023 erklärte, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG erfüllt (OZ 9). Die Ausstellung dieser Aufenthaltskarte stellt dabei eine bloße Dokumentation des bereits (seit ihrer Heirat) ex lege bestehenden Aufenthaltsrechts dar. Folglich fehlt die Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG gegen die Beschwerdeführerin. Dies würde vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung selbst unter der Annahme gelten, dass die Beschwerdeführerin sich zwar auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht beriefe, ihr dieses in Wahrheit aber nicht zukäme, wofür es aber gerade auch vor dem Hintergrund der Erklärung der zuständigen Niederlassungsbehörde keine Anhaltspunkte gibt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W169.2245994.1.00