Vm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III- Verordnung für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 29.03.2023
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III- Verordnung für rechtswidrig erklärt. II.
Absatz 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe der Eingabegebühr von € 30,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe der Eingabegebühr von € 30,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird
GVG abgewiesen. römisch vier. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
4 der Dublin-III-VO für zuständig.2. Am 24.01.2023 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 12, Absatz 2, der Dublin-III-VO an Polen gestellt. Mit Schreiben vom 02.02.2023 erklärte sich Polen
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde und sprach das BFA darin aus, dass Polen
4 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF
F angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig sei.4. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2023 wurde der Antrag des BF
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde und sprach das BFA darin aus, dass Polen
Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig sei. Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, die am 23.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
Vm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.6. Mit Mandatsbescheid vom 29.03.2023 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-Verordnung die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht ausreisewillig sei und seine Abschiebung durch passiven Widerstand vereitelt habe. Er sei im Bundesgebiet nicht integriert und verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe in Österreich auch keine sozialen Kontakte. Beim BF liege eine immense Fluchtgefahr und ein erhebliches Risiko des Untertauchens vor. Die Verhängung der Schubhaft sei auch eine ultima ratio Maßnahme. Die Anordnung eines gelinderen Mittels käme nicht in Frage, da damit nicht das Auslangen gefunden werden könne.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. „Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft. Zur Judikatur: 3.1.
FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.3. Bescheidprüfung: Die Behörde geht in ihrem Bescheid von der Erfüllung der Tatbestände der Ziffern 1, 3, 6 und 9 des § 76 Absatz 3 FPG aus. Hiezu ist festzuhalten:Die Behörde geht in ihrem Bescheid von der Erfüllung der Tatbestände der Ziffern 1, 3, 6 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3 FPG aus. Hiezu ist festzuhalten: Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat am Flughafen dem Kapitän gegenüber angegeben, nicht nach Polen reisen zu wollen, da er politisch verfolgt werde. Der Kapitän verweigerte daraufhin die Mitnahme des BF. Es kann daher dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es zu dem Schluss kommt, dass der BF durch seine Aussage gegenüber dem Kapitän seine Abschiebung behindert hat und Z 1 damit erfüllt ist. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat am Flughafen dem Kapitän gegenüber angegeben, nicht nach Polen reisen zu wollen, da er politisch verfolgt werde. Der Kapitän verweigerte daraufhin die Mitnahme des BF. Es kann daher dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es zu dem Schluss kommt, dass der BF durch seine Aussage gegenüber dem Kapitän seine Abschiebung behindert hat und Ziffer eins, damit erfüllt ist. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag jedoch keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF liegt zwar eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, dies trifft jedoch auf alle Außerlandesbringungen im Dublin-Kontext zu. Der BF hat sich bisher einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht entzogen. Dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 3 ohne die Qualifikation des Entzugs vom Verfahren kann daher in Hinblick auf die Fluchtgefahr keine Bedeutung zugemessen werden.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag jedoch keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF liegt zwar eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, dies trifft jedoch auf alle Außerlandesbringungen im Dublin-Kontext zu. Der BF hat sich bisher einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht entzogen. Dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, ohne die Qualifikation des Entzugs vom Verfahren kann daher in Hinblick auf die Fluchtgefahr keine Bedeutung zugemessen werden.
3 Z 6 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder falsche Angaben darüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b) oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c). Der BF hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dass der BF in anderen Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF war im Besitz eines Visums der polnischen Vertretungsbehörde. Polen ist daher
4 Dublin-III-VO für das Asylverfahren des BF zuständig. Anhaltspunkte, dass der BF seine Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat geplant hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es sind daher hinsichtlich der Z 6 des § 76 Abs. 3 FPG außer der Zuständigkeit Polens keinerlei Tatbestandselemente erfüllt, sodass hinsichtlich § 76 Abs. 3 Z 6 FPG das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr nicht begründet wird.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder falsche Angaben darüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,) oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,). Der BF hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dass der BF in anderen Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF war im Besitz eines Visums der polnischen Vertretungsbehörde. Polen ist daher
Anhaltspunkte, dass der BF seine Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat geplant hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es sind daher hinsichtlich der Ziffer 6, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG außer der Zuständigkeit Polens keinerlei Tatbestandselemente erfüllt, sodass hinsichtlich Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr nicht begründet wird.
3 Z. 9 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF ging in Österreich zwar keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügte jedoch, entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, über Barmittel in Höhe von 555 €, bezog Grundversorgung und verfügte bis zu seiner Anhaltung (zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft) über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich. Der BF hatte die Möglichkeit, weiterhin an dieser Adresse zu wohnen. Er verfügte auch, trotz seines kurzen Aufenthalts, über eine Bekannte in Österreich. Dem Akt sind auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der BF seine sozialen Kontakte dazu genutzt hat, sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zu erschweren. Der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet seit 26.12.2022 – somit bereits am Tag nach seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich – über eine aufrechte Meldeadresse verfügte, an der er auch für Behörden greifbar war, spricht gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF ging in Österreich zwar keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügte jedoch, entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, über Barmittel in Höhe von 555 €, bezog Grundversorgung und verfügte bis zu seiner Anhaltung (zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft) über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich. Der BF hatte die Möglichkeit, weiterhin an dieser Adresse zu wohnen. Er verfügte auch, trotz seines kurzen Aufenthalts, über eine Bekannte in Österreich. Dem Akt sind auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der BF seine sozialen Kontakte dazu genutzt hat, sich seiner Abschiebung zu entziehen oder diese zu erschweren. Der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet seit 26.12.2022 – somit bereits am Tag nach seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich – über eine aufrechte Meldeadresse verfügte, an der er auch für Behörden greifbar war, spricht gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen. Das erkennende Gericht geht insbesondere deshalb nicht von erheblicher Fluchtgefahr aus, da im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Österreich untertauchen werde, um sich der Überstellung zu entziehen, hervorgekommen sind. Insbesondere verfügte der BF bis zur Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft über eine Meldeadresse, an der er für die Behörde erreichbar war. Der BF hat – wie im Bescheid vom 29.03.2023 zwar zutreffend ausgeführt – verbal zum Ausdruck gebracht, dass er nicht nach Polen reisen wolle, weshalb der Kapitän die Mitnahme des BF verweigert hatte. Die verbale Äußerung des BF alleine ist jedoch nicht ausreichend, um von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Art 28 Dublin-III-VO ausgehen zu können. Allein aus der Weigerung des Fremden, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen, kann noch kein Sicherungsbedarf abgeleitet werden (vgl. VwGH vom 24.11.2009, 2009/21/0088).Das erkennende Gericht geht insbesondere deshalb nicht von erheblicher Fluchtgefahr aus, da im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Österreich untertauchen werde, um sich der Überstellung zu entziehen, hervorgekommen sind. Insbesondere verfügte der BF bis zur Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft über eine Meldeadresse, an der er für die Behörde erreichbar war. Der BF hat – wie im Bescheid vom 29.03.2023 zwar zutreffend ausgeführt – verbal zum Ausdruck gebracht, dass er nicht nach Polen reisen wolle, weshalb der Kapitän die Mitnahme des BF verweigert hatte. Die verbale Äußerung des BF alleine ist jedoch nicht ausreichend, um von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Dublin-III-VO ausgehen zu können. Allein aus der Weigerung des Fremden, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen, kann noch kein Sicherungsbedarf abgeleitet werden vergleiche VwGH vom 24.11.2009, 2009/21/0088). Wie bereits oben ausgeführt, lässt sich aus § 76 Abs. 3 Z 3 und 6 für die Beurteilung der Fluchtgefahr nichts gewinnen. Auch in Hinblick auf Z 9 sind keine Tatsachen hervorgekommen, die für eine erhebliche Fluchtgefahr sprechen würden, da der BF trotz seines kurzen Aufenthalts über soziale Kontakte, gewisse Barmittel und eine aufrechte Meldung verfügte. Hierzu hat der VwGH bereits ausgeführt, dass auch Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber*innen allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (vgl VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0233; vgl Erl zur RV, 582 d.B. XXV.GP).Wie bereits oben ausgeführt, lässt sich aus Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 6 für die Beurteilung der Fluchtgefahr nichts gewinnen. Auch in Hinblick auf Ziffer 9, sind keine Tatsachen hervorgekommen, die für eine erhebliche Fluchtgefahr sprechen würden, da der BF trotz seines kurzen Aufenthalts über soziale Kontakte, gewisse Barmittel und eine aufrechte Meldung verfügte. Hierzu hat der VwGH bereits ausgeführt, dass auch Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber*innen allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind vergleiche VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0233; vergleiche Erl zur RV, 582 d.B. römisch 25 .GP). Da keine erhebliche Fluchtgefahr vorlag, war der Beschwerde
Vm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. Da keine erhebliche Fluchtgefahr vorlag, war der Beschwerde
604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 29.03.2023 ist daher rechtswidrig. 3.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen, ist die beschwerdeführende Partei die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
GVG Kostenersatz im beantragten Ausmaß der Barauslagen iHV EUR 30,00.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen, ist die beschwerdeführende Partei die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im beantragten Ausmaß der Barauslagen iHV EUR 30,00. Der belangten Behörde gebührt als unterlegene Partei
GVG kein Kostenersatz.Der belangten Behörde gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Im ggst. Fall konnte die mündliche Verhandlung
GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären waren.Im ggst. Fall konnte die mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären waren. Zu Spruchpunkt B. – Revision
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die unter Punkt 3.1.2 (letzter Absatz) näher dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung der 6-Wochenfristen der Dublin III – VO waren auf die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen anwendbar und sind daher keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf die Spruchpunkte I.-III. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Die unter Punkt 3.1.2 (letzter Absatz) näher dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung der 6-Wochenfristen der Dublin römisch drei – VO waren auf die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen anwendbar und sind daher keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins.-III. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W171.2269530.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.