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{'item': 'W180 2247012-2'}

Obsah (9)§§ 9§ 35Art. 133Art. 18§ 6§ 13§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2023 GeschäftszahlW180 2247012-2 Spruch, W180 2247012-2/13E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

§§ 9Abs. 1 und 28 Abs. 1 Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG iVm § 22a BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraphen 9, Absatz eins und 28 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen. II.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2021 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass der BF in Bulgarien am 22.12.2020 anlässlich seiner Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Der BF gab in seinem ersten Asylverfahren an, er sei in Bulgarien von der Polizei wiederholt misshandelt worden, die Polizei habe ihm sein Bein bzw. den Fuß gebrochen. Er wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren, sondern hierbleiben. In Österreich lebe sein Bruder, dieser sei anerkannter Flüchtling.
  2. Einem durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gestellten Wiederaufnahmeersuchen Österreichs vom 08.04.2021 stimmte Bulgarien am 12.04.2021

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin-III-VO ausdrücklich zu.2. Einem durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gestellten Wiederaufnahmeersuchen Österreichs vom 08.04.2021 stimmte Bulgarien am 12.04.2021

Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

  1. Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.04.2021 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
  2. Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde, der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 02.06.2021, Zl. W144 2242855-1, stattgegeben und das Verfahren zurückverwiesen wurde, zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die vom BF wiederholt geltend gemachten Misshandlungen. Der BF wurde im fortgesetzten Verfahren einer medizinischen Untersuchung durch einen bestellten Sachverständigen unterzogen und das Gutachten des Sachverständigen ergab, dass die vom BF behaupteten Verletzungen nicht verifiziert werden hätten können, es gebe keine medizinischen Anzeichen, dass das Bein des BF gebrochen gewesen sei. In der folgenden Einvernahme durch das Bundesamt am 07.07.2021 gab der BF dazu an, dass er Schmerzen am Bein gehabt habe und sein Gefühl gewesen sei, dass sein Bein gebrochen wäre, er behaupte nicht, dass dies tatsächlich so gewesen sei.
  3. Das Bundesamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.07.2021 erneut ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
  4. Eine gegen den Bescheid vom 12.07.2021 erhobene Beschwerde an das BVwG wurde mit Erkenntnis vom 06.08.2021, Zl. W144 2242855-2, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem mit Verweis auf das Sachverständigengutachten ausgeführt, die vom BF erhobenen Misshandlungsvorwürfe durch die bulgarische Polizei seien nicht glaubhaft.
  5. Der BF vereitelte eine für den 16.09.2021 geplante Überstellung nach Bulgarien durch Selbstverletzung.
  6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 16.09.2021 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach Bulgarien verhängt. Eine erneute Abschiebung wurde für den 05.10.2021 organisiert.
  7. Gegen diesen Bescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF am 04.10.2021 Beschwerde an das BVwG, die mit Erkenntnis des BVwG vom 11.10.2021, Zl. W282 2247012-1, als unbegründet abgewiesen wurde.
  8. Der BF versuchte am 05.10.2021 seine Abschiebung erneut durch Selbstverletzung zu vereiteln, wurde an diesem Tag jedoch schließlich per Charterabschiebung nach Bulgarien überstellt.
  9. Der BF reiste in der Folge erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2022 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab erneut, dass der BF in Bulgarien am 22.12.2020 anlässlich seiner Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde.
  10. Einem durch das Bundesamt gestellten Wiederaufnahmeersuchen Österreichs vom 11.10.2022 stimmte Bulgarien am 18.10.2022

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu.12. Einem durch das Bundesamt gestellten Wiederaufnahmeersuchen Österreichs vom 11.10.2022 stimmte Bulgarien am 18.10.2022

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

  1. Dem BF wurde nach einer erfolgten Einvernahme am 27.10.2022 vom Bundesamt eine Verfahrensanordnung mit einer Meldeverpflichtung (alle zwei Tage bei einer Polizeiinspektion) ausgefolgt. Dieser Meldeverpflichtung kam der BF in der Folge mehrmals nicht nach.
  2. Das Bundesamt wies den zweiten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 07.11.2022 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, die beim BVwG zur Zahl W185 2242855-3 anhängig ist.
  3. Der BF wurde aufgrund eines am 16.01.2023 ergangenen Festnahmeauftrages des Bundesamtes am 03.02.2023 festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum verbracht. Für den BF wurde die Überstellung nach Bulgarien organisiert und für 06.02.2023 festgelegt, der BF verweigerte an diesem Tag jedoch am Flughafen seine Abschiebung.
  4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 06.02.2023 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach Bulgarien verhängt. In einer Übernahmebestätigung ist die Übernahme dieses Bescheides durch den BF am 06.02.2023 vermerkt, die Unterschrift wurde durch den BF jedoch laut einem Vermerk auf der Bestätigung verweigert.
  5. Über den BF wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 15.02.2023 das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet, der BF habe an einer bestimmten Adresse Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit 15.02.2023 jeden Tag bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden. Der BF wurde an die angeordnete Unterkunft überstellt, er bestätigte durch seine Unterschrift am 15.02.2023 die Übernahme des Mandatsbescheides und der zugehörigen Verfahrensanordnung und wurde am 15.02.2023 aus der Schubhaft in das gelindere Mittel entlassen. Der BF befand sich von 06.02.2023 bis 15.02.2023 in Schubhaft.
  6. Mit Fax vom 21.02.2023 übermittelte die im Spruch angeführte Vertretung dem Bundesamt ein als Schubhaftbeschwerde bezeichnetes Schreiben unter Nennung der im Spruch angeführten Zahl dieses Bescheides. Dieses Schreiben enthält zwar eine mit „Beschwerdegründe“ bezeichnete Passage, aus der jedoch nicht hervorgeht, warum der Bescheid bzw. die verhängte Schubhaft als rechtswidrig erachtet wird. Am Ende des Schreibens findet sich der Vermerk: „Aus genannten Gründen und infolge seiner psychischen Einengung im Gefängnis ist die sofortige Freilassung des Bf ein Akt der Lebenserhaltung.“ Das Bundesamt leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber

§ 6AVG am 22.02.2023 per Fax an das BVw

G weiter mit der Information, dass sich der BF seit 15.02.2023 im gelinderen Mittel mit täglicher Meldeverpflichtung befinde. 18. Mit Fax vom 21.02.2023 übermittelte die im Spruch angeführte Vertretung dem Bundesamt ein als Schubhaftbeschwerde bezeichnetes Schreiben unter Nennung der im Spruch angeführten Zahl dieses Bescheides. Dieses Schreiben enthält zwar eine mit „Beschwerdegründe“ bezeichnete Passage, aus der jedoch nicht hervorgeht, warum der Bescheid bzw. die verhängte Schubhaft als rechtswidrig erachtet wird. Am Ende des Schreibens findet sich der Vermerk: „Aus genannten Gründen und infolge seiner psychischen Einengung im Gefängnis ist die sofortige Freilassung des Bf ein Akt der Lebenserhaltung.“ Das Bundesamt leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber

Paragraph 6, AVG am 22.02.2023 per Fax an das BVwG weiter mit der Information, dass sich der BF seit 15.02.2023 im gelinderen Mittel mit täglicher Meldeverpflichtung befinde.

  1. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt vor und gab mit Schreiben vom 27.02.2023 eine Stellungnahme ab. Darin wurde unter anderem ausgeführt, die Vertretungsorganisation habe bisher keine Vertretungsvollmacht behauptet oder nachgewiesen. Zudem sei die Beschwerde zu einem Zeitpunkt übermittelt worden, zu dem der BF bereits aus der Schubhaft entlassen worden sei und sich im Stande des gelinderen Mittels befinde. Die Beschwerde setze sich in keiner Weise mit dem faktischen Inhalt des Schubhaftbescheides auseinander. Betreffend den BF sei (mit näherer Begründung) von einer Sicherungsnotwendigkeit auszugehen. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
  2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 08.03.2023 forderte das BVwG die angeführte Vertretung auf, die näher genannten Mängel der Beschwerde innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens zu beseitigen (fehlende Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, kein Begehren, keine Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, fehlende Vollmacht). Auf die Säumnisfolgen wurde hingewiesen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Vertretung am 13.03.2023 zugestellt.
  3. Bis dato hat sich der BF bzw. seine Vertretung hinsichtlich einer Verbesserung nicht geäußert, die Vertretung übermittelte lediglich am 13.03.2023 per Fax eine mit 14.11.2022 datierte Vollmacht des BF unter Anschluss des vom BVwG erteilten Mängelbehebungsauftrages. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 06.02.2023 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach Bulgarien verhängt. In einer Übernahmebestätigung ist die Übernahme dieses Bescheides durch den BF am 06.02.2023 vermerkt, die Unterschrift wurde durch den BF jedoch laut einem Vermerk auf der Bestätigung verweigert. Über den BF wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 15.02.2023 das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet, der BF habe an einer bestimmten Adresse Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit 15.02.2023 jeden Tag bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden. Der BF wurde an die angeordnete Unterkunft überstellt, er bestätigte durch seine Unterschrift am 15.02.2023 die Übernahme des Mandatsbescheides und der zugehörigen Verfahrensanordnung und wurde am 15.02.2023 aus der Schubhaft in das gelindere Mittel entlassen. Der BF befand sich von 06.02.2023 bis 15.02.2023 in Schubhaft. Mit Fax vom 21.02.2023 übermittelte die im Spruch angeführte Vertretung dem Bundesamt ein als Schubhaftbeschwerde bezeichnetes Schreiben unter Nennung der im Spruch angeführten Zahl dieses Bescheides. Das Bundesamt leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber

§ 6AVG am 22.02.2023 per Fax an das BVw

G weiter mit der Information, dass sich der BF seit 15.02.2023 im gelinderen Mittel mit täglicher Meldeverpflichtung befinde.Mit Fax vom 21.02.2023 übermittelte die im Spruch angeführte Vertretung dem Bundesamt ein als Schubhaftbeschwerde bezeichnetes Schreiben unter Nennung der im Spruch angeführten Zahl dieses Bescheides. Das Bundesamt leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber

Paragraph 6, AVG am 22.02.2023 per Fax an das BVwG weiter mit der Information, dass sich der BF seit 15.02.2023 im gelinderen Mittel mit täglicher Meldeverpflichtung befinde. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 08.03.2023, der Vertretung am 13.03.2023 zugestellt, forderte das BVwG die angeführte Vertretung auf, die näher genannten Mängel der Beschwerde innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens zu beseitigen (fehlende Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, kein Begehren, keine Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, fehlende Vollmacht). Auf die Säumnisfolgen wurde hingewiesen. Bis dato hat sich der BF bzw. seine Vertretung hinsichtlich einer Verbesserung nicht geäußert, die Vertretung übermittelte lediglich am 13.03.2023 per Fax eine mit 14.11.2022 datierte Vollmacht des BF unter Anschluss des vom BVwG erteilten Mängelbehebungsauftrages.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und in den Gerichtsakt, sowie in die Vorentscheidungen des BVwG vom 02.06.2021, Zl. W144 2242855-1, vom 06.08.2021, Zl. W144 2242855-2, und vom 11.10.2021, Zl. W282 2247012-
  2. Einsicht genommen wurde weiters in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zur Verhängung der Schubhaft über den BF mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 06.02.2023, zur Verhängung des gelinderen Mittels mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 15.02.2023, sowie zum Anhaltungszeitraum des BF in Schubhaft ergeben sich aus den gegenständlichen Verwaltungsakten (Schubhaftbescheid AS 309 ff, Bescheid betr. gelinderes Mittel AS 43 ff des betreffenden Aktes, Entlassungsschein AS 27 ff). Dass der BF am 15.02.2023 aus der Schubhaft in das gelindere Mittel entlassen wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten und dies deckt sich auch mit einer Abfrage der Anhaltedatei, wo eine Schubhaft des BF von 06.02.2023 bis 15.02.2023 vermerkt ist und am 15.02.2023 die Entlassung mit dem Grund „Entlassungsschein/behördlicher Auftrag - Gelinderes Mittel“. Die Feststellungen zur Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem als Schubhaftbeschwerde bezeichneten Schreiben der Vertretung, das mit Fax vom 21.02.2023 (fälschlicherweise) dem Bundesamt übermittelt und in der Folge vom Bundesamt am 22.02.2023 dem BVwG

§ 6AVG weitergeleitet wurde.

In der Beschwerde wird die (zutreffende) Aktenzahl des Schubhaftbescheides vom 06.02.2023 genannt und die belangte Behörde (BFA EAST West) korrekt bezeichnet. Das Schreiben enthält zwar eine mit „Beschwerdegründe“ bezeichnete Passage (mit Ausführungen zu einer Aliasidentität des BF, Ausführungen gegen das System der Dublin-III-VO, zur Behandlung von Flüchtlingen in und die Abschiebung nach Bulgarien, zum Verhalten des BF), aus der jedoch nicht hervorgeht, warum der Bescheid bzw. die verhängte Schubhaft als rechtswidrig erachtet wird. Ausführungen zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der vom BFA im Bescheid angeführten Schubhaftgründe enthält die Beschwerde nicht. Am Ende des Schreibens findet sich der Vermerk: „Aus genannten Gründen und infolge seiner psychischen Einengung im Gefängnis ist die sofortige Freilassung des Bf ein Akt der Lebenserhaltung.“ Diesbezüglich ist auszuführen, dass sich der BF zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Schubhaft befand, sondern bereits vom Bundesamt am 15.02.2023 in das gelindere Mittel entlassen worden war (worauf im Mängelbehebungsauftrag auch hingewiesen wurde). Insoweit ist nicht ersichtlich, was mit der Beschwerde erreicht werden soll. Zudem finden sich in der Beschwerde nicht die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.Die Feststellungen zur Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem als Schubhaftbeschwerde bezeichneten Schreiben der Vertretung, das mit Fax vom 21.02.2023 (fälschlicherweise) dem Bundesamt übermittelt und in der Folge vom Bundesamt am 22.02.2023 dem BVwG

Paragraph 6, AVG weitergeleitet wurde. In der Beschwerde wird die (zutreffende) Aktenzahl des Schubhaftbescheides vom 06.02.2023 genannt und die belangte Behörde (BFA EAST West) korrekt bezeichnet. Das Schreiben enthält zwar eine mit „Beschwerdegründe“ bezeichnete Passage (mit Ausführungen zu einer Aliasidentität des BF, Ausführungen gegen das System der Dublin-III-VO, zur Behandlung von Flüchtlingen in und die Abschiebung nach Bulgarien, zum Verhalten des BF), aus der jedoch nicht hervorgeht, warum der Bescheid bzw. die verhängte Schubhaft als rechtswidrig erachtet wird. Ausführungen zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der vom BFA im Bescheid angeführten Schubhaftgründe enthält die Beschwerde nicht. Am Ende des Schreibens findet sich der Vermerk: „Aus genannten Gründen und infolge seiner psychischen Einengung im Gefängnis ist die sofortige Freilassung des Bf ein Akt der Lebenserhaltung.“ Diesbezüglich ist auszuführen, dass sich der BF zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Schubhaft befand, sondern bereits vom Bundesamt am 15.02.2023 in das gelindere Mittel entlassen worden war (worauf im Mängelbehebungsauftrag auch hingewiesen wurde). Insoweit ist nicht ersichtlich, was mit der Beschwerde erreicht werden soll. Zudem finden sich in der Beschwerde nicht die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Der Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 08.03.2023 wurde der Vertretung am 13.03.2023 zugestellt, wie sich aus einer Übernahmebestätigung bzw. Rückschein (Beurkundung der Zustellung durch einen Postbediensteten) ergibt (OZ 7). Auf den Mängelbehebungsauftrag wurde nachweislich lediglich insoweit reagiert, als die Vertretung am 13.03.2023 per Fax eine mit 14.11.2022 datierte Vollmacht des BF unter Anschluss des vom BVwG erteilten Mängelbehebungsauftrages übermittelte (OZ 8). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchpunkt A.I. – Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig: § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine Beschwerde hat demnach zu enthalten: „1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Eine derartige Vorgehensweise ist auch bei Schubhaftbeschwerden möglich, wie sich aus § 22a Abs. 2 BFA-VG ergibt:Eine derartige Vorgehensweise ist auch bei Schubhaftbeschwerden möglich, wie sich aus Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG ergibt: „

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.“„

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. etwa VwGH 18.01.2021, Ra 2020/13/0065). Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel

der – nach § 17 VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG daher grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0503). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche etwa VwGH 18.01.2021, Ra 2020/13/0065). Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel

der – nach Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG daher grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0503). Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Das Bundesverwaltungsgericht hat den BF im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung (eine Vollmacht wurde inzwischen, wie ausgeführt, vorgelegt) mit Mängelbehebungsauftrag vom 08.03.2023 aufgefordert, die dargestellten Mängel der Beschwerde – fehlende Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, kein Begehren, keine Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, fehlende Vollmacht – binnen einer festgesetzten Frist zu sanieren. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat den BF im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung (eine Vollmacht wurde inzwischen, wie ausgeführt, vorgelegt) mit Mängelbehebungsauftrag vom 08.03.2023 aufgefordert, die dargestellten Mängel der Beschwerde – fehlende Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, kein Begehren, keine Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, fehlende Vollmacht – binnen einer festgesetzten Frist zu sanieren. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden wird. Auf den Mängelbehebungsauftrag wurde lediglich insoweit reagiert, als die Vertretung am 13.03.2023 per Fax eine mit 14.11.2022 datierte Vollmacht des BF unter Anschluss des vom BVwG erteilten Mängelbehebungsauftrages übermittelte. Die übrigen Mängel wurden bis zum heutigen Tag nicht verbessert. Da der BF bzw. seine Vertretung dem Verbesserungsauftrag des Gerichtes somit nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde zurückzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.2. Zu Spruchpunkt A.II. – Kostenbegehren:

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Als Aufwendungen

§ 35Abs. 1 Vw

GVG gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (§ 35 Abs. 4 Z 1 – 3 VwGVG).Als Aufwendungen

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, – 3 VwGVG). Da die gegenständliche Beschwerde zurückgewiesen wurde, ist die belangte Behörde

§ 35Abs. 3 Vw

GVG obsiegende und der BF unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat als obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz und es wurde von ihr in der Stellungnahme vom 27.02.2023 der Ersatz des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes und gegebenenfalls des Verhandlungsaufwandes beantragt. Es war daher der Behörde der Ersatz des Vorlageaufwandes in der Höhe von € 57,40 und des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 368,80

VwG-Aufwandersatzverordnung, zusammen somit € 426,20, zuzusprechen. Dem BF gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz, er hat auch keine Kosten beantragt.Da die gegenständliche Beschwerde zurückgewiesen wurde, ist die belangte Behörde

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und der BF unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat als obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz und es wurde von ihr in der Stellungnahme vom 27.02.2023 der Ersatz des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes und gegebenenfalls des Verhandlungsaufwandes beantragt. Es war daher der Behörde der Ersatz des Vorlageaufwandes in der Höhe von € 57,40 und des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 368,80

VwG-Aufwandersatzverordnung, zusammen somit € 426,20, zuzusprechen. Dem BF gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz, er hat auch keine Kosten beantragt. Zu Spruchpunkt B. – Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W180.2247012.2.00

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