RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2023 GeschäftszahlW203 2269150-1 Spruch, W203 2269150-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX , Erziehungsberechtigter der mj. Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 23.02.2023, Zl. 9132.003/0108-Präs3b/2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers römisch 40 , Erziehungsberechtigter der mj. Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 23.02.2023, Zl. 9132.003/0108-Präs3b/2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung:
- Verfahrensgang:
- Mit Schriftsatz vom 13.02.2023 suchte der Erstbeschwerdeführer um die Genehmigung des Fernbleibens der Zweitbeschwerdeführerin vom Unterricht im Zeitraum vom 13.02.2023 bis zum 02.03.2023 an. Als Grund für das Fernbleiben wurde angegeben, dass man sich aufgrund des seit 2022 bestehenden und seither zunehmenden Medikamentenmissbrauchs und Drogenkonsums durch die Zweitbeschwerdeführerin gezwungen gesehen habe, diese in XXXX , der Heimat ihrer Mutter, intensiv psychiatrisch, psychologisch und psychotherapeutisch behandeln zu lassen, da ein weiteres Zuwarten vor Ort in Wien die Situation noch zusätzlich verschärft hätte.
- Mit Schriftsatz vom 13.02.2023 suchte der Erstbeschwerdeführer um die Genehmigung des Fernbleibens der Zweitbeschwerdeführerin vom Unterricht im Zeitraum vom 13.02.2023 bis zum 02.03.2023 an. Als Grund für das Fernbleiben wurde angegeben, dass man sich aufgrund des seit 2022 bestehenden und seither zunehmenden Medikamentenmissbrauchs und Drogenkonsums durch die Zweitbeschwerdeführerin gezwungen gesehen habe, diese in römisch 40 , der Heimat ihrer Mutter, intensiv psychiatrisch, psychologisch und psychotherapeutisch behandeln zu lassen, da ein weiteres Zuwarten vor Ort in Wien die Situation noch zusätzlich verschärft hätte.
- Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.02.2023, GZ.: 9132.003/0108-Präs3b/2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der mit 13.02.2023 datierte Antrag erst am 23.02.2023 bei der belangten Behörde eingelangt und somit verspätet eingebracht worden sei. Die Erlaubnis zum Fernbleiben könne nicht nachträglich erteilt werden. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis: „Allenfalls kann das unvorhergesehene Ereignis einen Entschuldigungsgrund iSd § 9 Abs. 3 Z 3 SchPflG darstellen, der durch die Schulleitung zu prüfen ist und mangels Vorhersehbarkeit keiner Genehmigung durch die Schulbehörde bedarf.“Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis: „Allenfalls kann das unvorhergesehene Ereignis einen Entschuldigungsgrund iSd Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, SchPflG darstellen, der durch die Schulleitung zu prüfen ist und mangels Vorhersehbarkeit keiner Genehmigung durch die Schulbehörde bedarf.“
- Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die er – auf das Wesentliche zusammengefasst – wie folgt begründete: Psychische Erkrankungen wie eine Depression und ein damit einhergehender Medikamentenmissbrauch könnten nicht im Vorhinein diagnostiziert werden, somit habe auch das Fernbleiben nicht rechtzeitig bekanntgegeben werden können. Dem Antrag vom 13.02.2023 habe erst am 23.02.2023 das Gutachten der die Zweitbeschwerdeführerin behandelnden Krankenanstalt in XXXX , nachgereicht werden können. In Wien hätte man frühestens am 17.03.2023 einen Diagnosetermin erhalten, solange habe man aber nicht zuwarten können. Inzwischen sei die Zweitbeschwerdeführerin von ihrer bisherigen Schule abgemeldet worden, diese werde in Zukunft eine Schule in XXXX besuchen.Psychische Erkrankungen wie eine Depression und ein damit einhergehender Medikamentenmissbrauch könnten nicht im Vorhinein diagnostiziert werden, somit habe auch das Fernbleiben nicht rechtzeitig bekanntgegeben werden können. Dem Antrag vom 13.02.2023 habe erst am 23.02.2023 das Gutachten der die Zweitbeschwerdeführerin behandelnden Krankenanstalt in römisch 40 , nachgereicht werden können. In Wien hätte man frühestens am 17.03.2023 einen Diagnosetermin erhalten, solange habe man aber nicht zuwarten können. Inzwischen sei die Zweitbeschwerdeführerin von ihrer bisherigen Schule abgemeldet worden, diese werde in Zukunft eine Schule in römisch 40 besuchen.
- Einlangend am 27.03.2023 wurde die Beschwerde samt bezughabendem Verfahrensakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
- Beweiswürdigung Das Bundesverwaltungsgericht stellt den im Verfahrensgang dargelegten unstrittigen Sachverhalt fest.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit [Spruchpunkt A)] 3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). 3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils mwN). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). 3.1.
- Ein solcher Fall liegt hier vor: Da der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht angesucht wurde, zum Entscheidungszeitpunkt bereits zur Gänze verstrichen ist, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführer könnte sich nämlich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit dem angefochtenen Bescheid nicht erteilte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden kann. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2269150.1.00