GVG zurückgewiesen. Die Säumnisbeschwerde wird
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausn0ahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausn0ahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Zu Spruchteil A): Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist.
GVG letzter Satz ist bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
GVG aus, dass die Säumnisbeschwerde anzugeben habe, welchen Antrag die Behörde nicht fristgerecht erledigt habe. Dabei sei das Einlangen des Antrags bei der zuständigen Stelle glaubhaft zu machen (vgl. Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg.], VwGVG [2019], § 9, Rn. 67, unter Hinweis auf die Entscheidung VwGH 12.05.1989, 88/17/0237).
Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG letzter Satz ist bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist. Bumberger führt zur „Glaubhaftmachung“ nach Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG aus, dass die Säumnisbeschwerde anzugeben habe, welchen Antrag die Behörde nicht fristgerecht erledigt habe. Dabei sei das Einlangen des Antrags bei der zuständigen Stelle glaubhaft zu machen vergleiche Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg.], VwGVG [2019], Paragraph 9,, Rn. 67, unter Hinweis auf die Entscheidung VwGH 12.05.1989, 88/17/0237). Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 8 VwGVG, Anmerkung 6 mwN).Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 6 mwN).
Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
Paragraph 3, Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist
Auskunftspflichtgesetz auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist
Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Hierzu ist festzuhalten, dass eine Frist für die Erlassung des Bescheids im Auskunftspflichtgesetz - im Unterschied zur Frist für die Erteilung einer Auskunft - nicht normiert ist, weshalb auf die allgemeine Bestimmung des § 8 Abs. 1 VwGVG zurückzugreifen ist, wonach Behörden verpflichtet sind, über Anträge von Parteien "ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen" den Bescheid zu erlassen (vgl. dazu VwGH vom 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 mit Verweis auf VwGH 18.10.1994, 93/04/0069 und 0070, wonach es im Verfahren nach § 4 AuskunftspflichtG 1987 nicht darum geht, die begehrte Auskunft zu erteilen, sondern darum, eine Entscheidung über den Antrag nach § 4 leg. cit. zu treffen; der Auskunftsverweigerungsbescheid hat, da § 73 AVG auch im zweiten Abschnitt des Auskunftsverfahrens Anwendung findet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des diesbezüglichen Antrags des Auskunftswerbers zu ergehen).Hierzu ist festzuhalten, dass eine Frist für die Erlassung des Bescheids im Auskunftspflichtgesetz - im Unterschied zur Frist für die Erteilung einer Auskunft - nicht normiert ist, weshalb auf die allgemeine Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG zurückzugreifen ist, wonach Behörden verpflichtet sind, über Anträge von Parteien "ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen" den Bescheid zu erlassen vergleiche dazu VwGH vom 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 mit Verweis auf VwGH 18.10.1994, 93/04/0069 und 0070, wonach es im Verfahren nach Paragraph 4, AuskunftspflichtG 1987 nicht darum geht, die begehrte Auskunft zu erteilen, sondern darum, eine Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 4, leg. cit. zu treffen; der Auskunftsverweigerungsbescheid hat, da Paragraph 73, AVG auch im zweiten Abschnitt des Auskunftsverfahrens Anwendung findet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des diesbezüglichen Antrags des Auskunftswerbers zu ergehen). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass ein offenes Auskunftsbegehren bzw. ein offener Antrag auf Bescheiderlassung bei der belangten Behörde vorliegt oder ein vom Beschwerdeführer mündlich gestelltes Auskunftsbegehren nicht protokolliert worden sei. Daraus ergibt sich, dass die Säumnisbeschwerde nicht zulässig ist, da die Entscheidungsfrist der belangten Behörde
GVG mangels Einlangen eines Antrages auf Sachentscheidung gar nicht zu laufen begonnen hat. Daraus ergibt sich, dass die Säumnisbeschwerde nicht zulässig ist, da die Entscheidungsfrist der belangten Behörde
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG mangels Einlangen eines Antrages auf Sachentscheidung gar nicht zu laufen begonnen hat. Sofern sich die Säumnisbeschwerde auf das vom Beschwerdeführer gestellte Auskunftsbegehren zu „Datentransfers nach Amerika“ beziehen sollte, ist so hat die belangte Behörde dieses Auskunftsbegehren – wie festgestellt - mit Antwortschreiben vom 28.02.2022 beantwortet. Davon abgesehen, dass bei Nichterteilung einer Auskunft auf Antrag ein Bescheid zu erlassen ist, ist anzumerken, dass auch aus der dieser Auskunft zugrundeliegenden E-Mail vom 15.02.2022 oder sonstigen Korrespondenzen des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde kein Antrag auf Bescheiderlassung ersichtlich ist. Sofern sich die Säumnisbeschwerde auf das vom Beschwerdeführer am 11.05.2022 (fernmündlich) gestellte Auskunftsbegehren oder das im E-Mail vom 25.05.2022 gestellte Auskunftsbegehren betreffend Software-Module zur Überprüfung des Nutzerverhaltens und Bots beziehen sollte, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 28.02.2022 Auskünfte zur Überprüfung des Nutzerverhaltens und Bots sowie die weiteren gewünschten Auskünfte mit Schreiben vom 06.07.2022 erteilt wurden. Selbst bei Stellung eines Antrages auf Bescheiderlassung (dass eine solche erfolgt wäre, ist auch aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten E-Mail-Korrespondenz betreffend seinen Anruf in der Parlamentsdirektion nicht ersichtlich) wäre überdies die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Einbringungszeitpunkt der Säumnisbeschwerde am 25.05.2022 noch nicht abgelaufen gewesen. Die Säumnisbeschwerde war daher zurückzuweisen (vgl. auch VwGH 8.11.2005, 2003/17/0230; 02.05.2016, Ra 2016/11/0043). Die Säumnisbeschwerde war daher zurückzuweisen vergleiche auch VwGH 8.11.2005, 2003/17/0230; 02.05.2016, Ra 2016/11/0043). Eine mündliche Verhandlung konnte bereits
GVG entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.Eine mündliche Verhandlung konnte bereits
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2023:W214.2257743.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.