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{'item': 'W214 2257743-1'}

Obsah (13)§ 8Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§ 31§ 9§ 3§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2023 GeschäftszahlW214 2257743-1 Spruch, W214 2257743-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHR

§ 8Abs. 1 Vw

GVG zurückgewiesen. Die Säumnisbeschwerde wird

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer richtete am 25.02.2021, 05.03.2021, 25.06.2021, 11.08.2021, 12.08.2021, 16.08.2021, 19.08.2021, 24.08.2021, 04.09.2021, 13.01.2022, 04.02.2022, 15.02.2022, 05.03.2022 und 11.05.2022 Eingaben bzw. Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz an den Präsidenten des Nationalrates (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) und ersuchte um diverse Auskünfte zur Verwendung seiner personenbezogenen Daten durch die Parlamentsdirektion, zur Besichtigung eines Kunstwerkes im Büro des damaligen Bundesratspräsidenten, zu Social-Media-Kanälen des Parlaments, des Präsidenten des Nationalrates und der/des Präsident:in des Bundesrates, zum Parteienverkehr in der Parlamentsdirektion, zur Einbringung von Petitionen und Bürgerinitiativen, zur Änderung der Software zur Abfrage von Stellungnahmen auf der Parlamentswebsite in den Jahren 2020 und 2021, zur Kontaktaufnahme mit der Parlamentsdirektion, zur Weiterleitung von E-Mails, zu den von Nationalrat und Bundesrat benützten Softwaremodulen, zu einer (behaupteten) inhaltlichen Diskrepanz zwischen einer Stellungnahme der belangten Behörde an die Datenschutzbehörde vom 19.07.2021 und der Beantwortung eines Auskunftsbegehrens durch die belangte Behörde vom 21.09.2021, zu Datentransfers nach Amerika sowie zu Software-Modulen zur Überprüfung des Nutzerverhaltens und Bots.
  2. Die belangte Behörde beantwortete die Eingaben/Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers mit Antwortschreiben vom 15.03.2021, 15.07.2021, 20.09.2021, 28.02.2022 und 06.07.
  3. Am 25.05.2022 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde per E-Mail mit dem Betreff „Säumnisbeschwerde zu Glaublich falsche Auskunft zu Re: TicketNr. 2661/2022-1 Datentransfers nach Amerika – Auskunftsbegehren“ bei der belangten Behörde ein und führte aus, er bringe Säumnis vor, da sein Auskunftsbegehren nicht beauskunftet worden sei und er darüber auch keinen Bescheid, wie von ihm beantragt, erhalten habe. In der E-Mail fand sich weiters die Frage, welche Software-Module zur Überprüfung des Nutzerverhaltens und Bots der Nationalrat und Bundesrat benützen würden. Der Säumnisbeschwerde war die per E-Mail ergangene Auskunft der belangten Behörde vom 28.02.2022 angeschlossen.
  4. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.06.2022 zur Verbesserung seines Anbringens binnen einer Frist von zwei Wochen auf, da aus dem mit der Säumnisbeschwerde übermittelten E-Mail-Verlauf nicht ersichtlich sei, hinsichtlich welchen Verfahrens bzw. in welchem Punkt Säumnis eingetreten sein sollte, zumal die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte erteilt habe und bei der belangten Behörde keine offenen Auskunftsbegehren vorliegen würden. Der Beschwerdeführer wurde ersucht darzulegen, auf welches Auskunftsbegehren er sich konkret beziehe, wann er dieses eingebracht habe sowie welche Auskunft ihm konkret nicht erteilt worden sei und wann er den dazugehörigen Antrag auf Bescheiderlassung gestellt habe.
  5. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 06.07.2022 zugestellt, der Beschwerdeführer kam jedoch dem Verbesserungsauftrag nicht nach.
  6. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.07.2022 die Säumnisbeschwerde samt dem bezughabenden Akt des Verwaltungsverfahrens und teilte mit, dass die Säumnisbeschwerde unzulässig sei, da der Beschwerdeführer weder mit Eingabe vom 25.05.2022 noch im Zuge des an ihn erteilten Verbesserungsauftrages iSd § 9 Abs. 5 VwGVG glaubhaft gemacht habe, dass eine Frist zur Bescheiderlassung bereits abgelaufen und damit die Erhebung einer Säumnisbeschwerde zulässig wäre.
  7. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.07.2022 die Säumnisbeschwerde samt dem bezughabenden Akt des Verwaltungsverfahrens und teilte mit, dass die Säumnisbeschwerde unzulässig sei, da der Beschwerdeführer weder mit Eingabe vom 25.05.2022 noch im Zuge des an ihn erteilten Verbesserungsauftrages iSd Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG glaubhaft gemacht habe, dass eine Frist zur Bescheiderlassung bereits abgelaufen und damit die Erhebung einer Säumnisbeschwerde zulässig wäre.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.12.2022 die Stellungnahme der belangten Behörde und forderte ihn auf, das von ihm gestellte Auskunftsbegehren, auf welches sich die Säumnisbeschwerde bezieht, sowie den Antrag auf Bescheiderlassung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  9. Der Beschwerdeführer erstattete am 03.01.2023 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2023) eine Stellungnahme und führte aus, dass er Säumnis bezüglich seiner (fern)mündlich eingebrachten Auskunftsbegehren vorbringe. Er könne daher keine schriftliche Eingabe vorlegen. Seine (fern)mündlich eingebrachten Auskunftsbegehren seien von der belangten Behörde nicht protokolliert und beauskunftet worden. Er verlangte, dass sämtliche Akten der belangten Behörde abgenommen und dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt würden. Der Stellungnahme angeschlossen wurde ein E-Mail-Verlauf des Beschwerdeführers mit seinem Rechtsanwalt bzw. der belangten Behörde betreffend ein fernmündliches Auskunftsbegehren vom 11.05.
  10. Mit Stellungnahme vom 27.01.2023 führte die belangte Behörde zum Schreiben des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer nicht habe darlegen können, welche (inhaltlichen) Auskünfte er begehre. Bereits dieser Umstand deute darauf hin, dass es in diesem Zusammenhang kein(e) Auskunftsersuchen gebe, das (die) nicht protokolliert bzw. (fristgerecht) beantwortet worden sei(en). Die belangte Behörde bekräftigte weiter, dass sie stets alle Anfragen bearbeite und diese sogleich bzw. zeitnah sachlich beantworte. Für den Fall, dass bei telefonischen Anfragen der Inhalt oder Umfang der begehrten Auskunft nicht hinreichend klar sei, werde der Einschreiter um eine schriftliche Konkretisierung ersucht. Dem Beschwerdeführer sei zudem mehrmals schriftlich und telefonisch mitgeteilt worden, für allfällige mündliche Anbringen rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Bei der belangten Behörde lagen bei Einbringung der Säumnisbeschwerde kein offenes Auskunftsbegehren und kein offener Antrag auf Bescheiderlassung des Beschwerdeführers vor. Das im Betreff der Säumnisbeschwerde genannte Auskunftsbegehren zu „Re: TicketNr. 2661/2022-1 Datentransfers nach Amerika“ wurde von der belangten Behörde mit Antwortschreiben vom 28.02.2022 beantwortet. Das vom Beschwerdeführer am 11.05.2022 (fernmündlich) gestellte Auskunftsbegehren, wurde von der belangten Behörde mit Antwortschreiben vom 06.07.2022 beantwortet. Das vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25.05.2022 gestellte Auskunftsbegehren betreffend Software-Module zur Überprüfung des Nutzerverhaltens und Bots wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.02.2022 und 06.07.2022 beantwortet.
  12. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem gegenständlichen Gerichtsakt. Aus dem Akteninhalt ist kein offenes Auskunftsbegehren bzw. kein offener Antrag auf Bescheiderlassung des Beschwerdeführers ersichtlich. Der Beschwerdeführer war zudem – trotz Erteilung von Verbesserungs- bzw. Konkretisierungsaufträgen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht - weder im behördlichen Verfahren noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage zu konkretisieren, auf welches (fernmündlich) eingebrachte Auskunftsbegehren er sich mit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde bezieht bzw. welche Auskünfte er aus seiner Sicht von der belangten Behörde nicht erhalten hat. Es haben sich für das Bundesverwaltungsgericht auch keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, dass die belangte Behörde nicht alle an sie herangetragenen Anfragen protokolliert und bearbeitet. Der Beschwerdeführer war hierbei ebenfalls nicht in der Lage. ein konkretes Vorbringen dahingehend zu erstatten, welches Auskunftsbegehren zu welchem Zeitpunkt seiner Ansicht nach von der belangten Behörde nicht protokolliert worden sei. Sofern sich die Säumnisbeschwerde auf das vom Beschwerdeführer gestellte Auskunftsbegehren zu „Datentransfers nach Amerika“ beziehen sollte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass dieses von der belangten Behörde mit Antwortschreiben vom 28.02.2022 beantwortet wurde. Sofern sich die Säumnisbeschwerde auf das vom Beschwerdeführer am 11.05.2022 (fernmündlich) gestellte Auskunftsbegehren bezieht, wurde dieses – wie festgestellt – von der belangten Behörde mit Antwortschreiben vom 06.07.2022 beantwortet; das vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25.05.2022 gestellte Auskunftsbegehren betreffend Software-Module zur Überprüfung des Nutzerverhaltens und Bots wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.02.2022 und 06.07.2022 beantwortet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Zusammenhang mit den Auskunftsbegehren oder an ihn ergangenen Auskunftserteilungen vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Bescheiderlassung gestellt worden wäre.
  13. Rechtliche Beurteilung

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausn0ahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausn0ahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Zu Spruchteil A): Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist.

§ 9Abs. 5 Vw

GVG letzter Satz ist bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8Abs. 1 abgelaufen ist. Bumberger führt zur „Glaubhaftmachung“ nach § 9 Abs. 5 Vw

GVG aus, dass die Säumnisbeschwerde anzugeben habe, welchen Antrag die Behörde nicht fristgerecht erledigt habe. Dabei sei das Einlangen des Antrags bei der zuständigen Stelle glaubhaft zu machen (vgl. Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg.], VwGVG [2019], § 9, Rn. 67, unter Hinweis auf die Entscheidung VwGH 12.05.1989, 88/17/0237).

Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG letzter Satz ist bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist. Bumberger führt zur „Glaubhaftmachung“ nach Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG aus, dass die Säumnisbeschwerde anzugeben habe, welchen Antrag die Behörde nicht fristgerecht erledigt habe. Dabei sei das Einlangen des Antrags bei der zuständigen Stelle glaubhaft zu machen vergleiche Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg.], VwGVG [2019], Paragraph 9,, Rn. 67, unter Hinweis auf die Entscheidung VwGH 12.05.1989, 88/17/0237). Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 8 VwGVG, Anmerkung 6 mwN).Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 6 mwN).

§ 3

Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

Paragraph 3, Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist

§ 4

Auskunftspflichtgesetz auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist

Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Hierzu ist festzuhalten, dass eine Frist für die Erlassung des Bescheids im Auskunftspflichtgesetz - im Unterschied zur Frist für die Erteilung einer Auskunft - nicht normiert ist, weshalb auf die allgemeine Bestimmung des § 8 Abs. 1 VwGVG zurückzugreifen ist, wonach Behörden verpflichtet sind, über Anträge von Parteien "ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen" den Bescheid zu erlassen (vgl. dazu VwGH vom 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 mit Verweis auf VwGH 18.10.1994, 93/04/0069 und 0070, wonach es im Verfahren nach § 4 AuskunftspflichtG 1987 nicht darum geht, die begehrte Auskunft zu erteilen, sondern darum, eine Entscheidung über den Antrag nach § 4 leg. cit. zu treffen; der Auskunftsverweigerungsbescheid hat, da § 73 AVG auch im zweiten Abschnitt des Auskunftsverfahrens Anwendung findet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des diesbezüglichen Antrags des Auskunftswerbers zu ergehen).Hierzu ist festzuhalten, dass eine Frist für die Erlassung des Bescheids im Auskunftspflichtgesetz - im Unterschied zur Frist für die Erteilung einer Auskunft - nicht normiert ist, weshalb auf die allgemeine Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG zurückzugreifen ist, wonach Behörden verpflichtet sind, über Anträge von Parteien "ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen" den Bescheid zu erlassen vergleiche dazu VwGH vom 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 mit Verweis auf VwGH 18.10.1994, 93/04/0069 und 0070, wonach es im Verfahren nach Paragraph 4, AuskunftspflichtG 1987 nicht darum geht, die begehrte Auskunft zu erteilen, sondern darum, eine Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 4, leg. cit. zu treffen; der Auskunftsverweigerungsbescheid hat, da Paragraph 73, AVG auch im zweiten Abschnitt des Auskunftsverfahrens Anwendung findet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des diesbezüglichen Antrags des Auskunftswerbers zu ergehen). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass ein offenes Auskunftsbegehren bzw. ein offener Antrag auf Bescheiderlassung bei der belangten Behörde vorliegt oder ein vom Beschwerdeführer mündlich gestelltes Auskunftsbegehren nicht protokolliert worden sei. Daraus ergibt sich, dass die Säumnisbeschwerde nicht zulässig ist, da die Entscheidungsfrist der belangten Behörde

§ 8Abs. 1 Vw

GVG mangels Einlangen eines Antrages auf Sachentscheidung gar nicht zu laufen begonnen hat. Daraus ergibt sich, dass die Säumnisbeschwerde nicht zulässig ist, da die Entscheidungsfrist der belangten Behörde

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG mangels Einlangen eines Antrages auf Sachentscheidung gar nicht zu laufen begonnen hat. Sofern sich die Säumnisbeschwerde auf das vom Beschwerdeführer gestellte Auskunftsbegehren zu „Datentransfers nach Amerika“ beziehen sollte, ist so hat die belangte Behörde dieses Auskunftsbegehren – wie festgestellt - mit Antwortschreiben vom 28.02.2022 beantwortet. Davon abgesehen, dass bei Nichterteilung einer Auskunft auf Antrag ein Bescheid zu erlassen ist, ist anzumerken, dass auch aus der dieser Auskunft zugrundeliegenden E-Mail vom 15.02.2022 oder sonstigen Korrespondenzen des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde kein Antrag auf Bescheiderlassung ersichtlich ist. Sofern sich die Säumnisbeschwerde auf das vom Beschwerdeführer am 11.05.2022 (fernmündlich) gestellte Auskunftsbegehren oder das im E-Mail vom 25.05.2022 gestellte Auskunftsbegehren betreffend Software-Module zur Überprüfung des Nutzerverhaltens und Bots beziehen sollte, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 28.02.2022 Auskünfte zur Überprüfung des Nutzerverhaltens und Bots sowie die weiteren gewünschten Auskünfte mit Schreiben vom 06.07.2022 erteilt wurden. Selbst bei Stellung eines Antrages auf Bescheiderlassung (dass eine solche erfolgt wäre, ist auch aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten E-Mail-Korrespondenz betreffend seinen Anruf in der Parlamentsdirektion nicht ersichtlich) wäre überdies die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Einbringungszeitpunkt der Säumnisbeschwerde am 25.05.2022 noch nicht abgelaufen gewesen. Die Säumnisbeschwerde war daher zurückzuweisen (vgl. auch VwGH 8.11.2005, 2003/17/0230; 02.05.2016, Ra 2016/11/0043). Die Säumnisbeschwerde war daher zurückzuweisen vergleiche auch VwGH 8.11.2005, 2003/17/0230; 02.05.2016, Ra 2016/11/0043). Eine mündliche Verhandlung konnte bereits

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.Eine mündliche Verhandlung konnte bereits

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:W214.2257743.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.