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{'item': 'W244 2256352-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2023 GeschäftszahlW244 2256352-1 Spruch, W244 2256352-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, der als Beamter der Verwendungsgruppe MBO 2 (Berufsoffizier) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und den Dienstgrad Oberstleutnant (Obstlt.) führt, wurde mit Bescheid des damaligen Disziplinarvorgesetzten und Kommandanten der Heerestruppenschule (die belangte Behörde) am 08.08.2019 gemäß § 40 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) vorläufig vom Dienst enthoben.Der Beschwerdeführer, der als Beamter der Verwendungsgruppe MBO 2 (Berufsoffizier) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und den Dienstgrad Oberstleutnant (Obstlt.) führt, wurde mit Bescheid des damaligen Disziplinarvorgesetzten und Kommandanten der Heerestruppenschule (die belangte Behörde) am 08.08.2019 gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) vorläufig vom Dienst enthoben. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der Dienstausweis durch die belangte Behörde abgenommen. Die vorläufige Dienstenthebung wurde mit 16.08.2019 mangels Einbringung eines Rechtsmittels rechtskräftig. Mit Beschluss der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) vom 24.01.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 3 HDG vom Dienst enthoben. Dieser Beschluss wurde am 20.02.2020 vom Beschwerdeführer wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit fristgerecht mit Beschwerde zur Gänze angefochten.Mit Beschluss der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (DKS) vom 24.01.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HDG vom Dienst enthoben. Dieser Beschluss wurde am 20.02.2020 vom Beschwerdeführer wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit fristgerecht mit Beschwerde zur Gänze angefochten. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2020, V 344/2020 u.a., wurde die Geschäftseinteilung 2019 der DKS als gesetzwidrig aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Erkenntnis vom 15.07.2020, W208 2229104-1, den Beschluss der DKS vom 24.01.2020 wegen Unzuständigkeit des Senates auf. Der Beschluss wurde am 22.07.2020 der DKS zugestellt.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2020, römisch fünf 344 aus 2020, u.a., wurde die Geschäftseinteilung 2019 der DKS als gesetzwidrig aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Erkenntnis vom 15.07.2020, W208 2229104-1, den Beschluss der DKS vom 24.01.2020 wegen Unzuständigkeit des Senates auf. Der Beschluss wurde am 22.07.2020 der DKS zugestellt. Am 22.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Dienstausweis bis zur Klärung des strittigen Status vorläufig ausgehändigt. Am 29.07.2020 wurde durch die belangte Behörde der Dienstausweis wieder in Verwahrung genommen. Am 01.10.2020 ging die Zuständigkeit von der DKS an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) über. Mit dem Beschluss der BDB vom 09.04.2021 (zugestellt am selben Tag) wurde die Dienstenthebung des Beschwerdeführers ausgesprochen, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2021, W208 2244045-1, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten habe: "Obstlt XXXX wird gemäß § 40 Abs. 4 iVm § 40 Abs. 1 Z 2 HDG 2014 vom Dienst enthoben."Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2021, W208 2244045-1, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten habe: "Obstlt römisch 40 wird gemäß Paragraph 40, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014 vom Dienst enthoben." Mit Eingaben vom 22.11.2021, 29.11.2021, 06.12.2021, 13.12.2021 und 16.12.2021 warf der Beschwerdeführer der belangten Behörde unter anderem eine rechtswidrige Verwahrung des Dienstausweises vor und bat um Bekanntgabe der rechtlichen Grundlagen sowie um Ausfolgung des Dienstausweises. Am 17.12.2021 stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag: "Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant Disziplinarvorgesetzter XXXX wird um Erfassung eines Bescheides zur Abnahme des Dienstausweises vom Sommer 2020 ersucht."Am 17.12.2021 stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag: "Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant Disziplinarvorgesetzter römisch 40 wird um Erfassung eines Bescheides zur Abnahme des Dienstausweises vom Sommer 2020 ersucht." Am 20.12.2021 erging seitens der belangten Behörde eine schriftliche Mitteilung in Bezug auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16.12.

  1. Mit Eingaben des Beschwerdeführers vom 27.12.2021 und 18.01.2022 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Antwort der belangten Behörde vom 20.12.2021 seinen Antrag vom 17.12.2021 nicht beantworte, kein Bescheid sei und er auf seinem Antrag auf bescheidmäßige Absprache weiterbestehe. Mit Schreiben vom 09.03.2022 führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 60 Abs. 1 BDG 1979 kein gesetzliches Recht auf einen Dienstausweis bestehe. Der zum Zeitpunkt der Verwahrung des Dienstausweises am 08.08.2019 und 29.07.2020 gültige Erlass des BMLV über die Dienstausweise, welcher v.a. auf Grund des § 60 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 erlassen worden sei, enthalte dazu wesentliche Bestimmungen. Der Beschwerdeführer sei des Dienstes enthoben, folglich sei er nicht im Dienst und es bestehe kein dienstlicher Bedarf für die Ausstellung eines Dienstausweises. Aufgrund der Tatsache, dass er an der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeiten durch die (vorläufige) Dienstenthebung gehindert werde, könnten keine erforderlichen dienstlichen Gründe zu einer Ausweisleistung mittels Dienstausweis erkannt werden. Die Innehabung des Dienstausweises könne bei Vorliegen von im Erlass geregelten Bestimmungen jederzeit widerrufen werden, in diesem Fall die Suspendierung bzw. länger als 4-monatige Abwesenheit vom Dienst (wobei in diesen Fällen der Dienstausweis in Verwahrung zu nehmen sei). Ein Zutritt zu militärischen Liegenschaften im Allgemeinen und zur Kaserne könne durch Ausstellung eines Tagespassierscheins gemäß den gültigen Zutrittsregeln erfolgen. Die Inanspruchnahme der Truppenbetreuung wäre dem Beschwerdeführer bereits bisher möglich gewesen, jedoch sei diese bis zum 17.12.2021 vom Beschwerdeführer noch nicht begehrt worden. Es sei überdies festzuhalten, dass keine zeitgerechte Remonstration (vor Befolgung der Weisung) vorliege, folglich auch keine schriftliche Weisung notwendig gewesen sei, um die Weisung, welche der Beschwerdeführer beide Male befolgt habe, aufrecht zu erhalten. Daher liege auch keine zurückgezogene Weisung vor und deshalb habe auch der Dienstausweis unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen im BMLV zur Ausstellung und Verwahrung nicht wieder ausgefolgt werden müssen. Darüber hinaus sei festzustellen, dass für Soldaten kein Remonstrationsrecht gemäß BDG 1979 bestehe, sondern die Bestimmungen der ADV über Ablehnung und Einwände gegen einen Befehl anzuwenden seien. Die diesbezüglichen Bestimmungen über den Dienstausweis des BMLV würden dazu die Verantwortlichkeit (für die Anforderung der Ausstellung und damit auch für die Verwahrung) bei den jeweiligen Organisationelementen/Dienststellen und nicht bei den Disziplinarbehörden sehen. Die Verwahrung des Dienstausweises sei eine Rechtsfolge aufgrund einer Disziplinarmaßnahme. Mit der Dienstenthebung durch den Disziplinarvorgesetzten sei die zuständige Behörde daher die BDB. Auch könne ein etwaiges Rechtsschutzinteresse nicht erkannt werden, da es in der Verwaltungssache (anhängiges Disziplinarverfahren bei der BDB) ein förmliches Rechtsschutzverfahren gebe. Der Antrag werde daher durch den Kommandanten der HTS zurückgewiesen.Mit Schreiben vom 09.03.2022 führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 60, Absatz eins, BDG 1979 kein gesetzliches Recht auf einen Dienstausweis bestehe. Der zum Zeitpunkt der Verwahrung des Dienstausweises am 08.08.2019 und 29.07.2020 gültige Erlass des BMLV über die Dienstausweise, welcher v.a. auf Grund des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 erlassen worden sei, enthalte dazu wesentliche Bestimmungen. Der Beschwerdeführer sei des Dienstes enthoben, folglich sei er nicht im Dienst und es bestehe kein dienstlicher Bedarf für die Ausstellung eines Dienstausweises. Aufgrund der Tatsache, dass er an der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeiten durch die (vorläufige) Dienstenthebung gehindert werde, könnten keine erforderlichen dienstlichen Gründe zu einer Ausweisleistung mittels Dienstausweis erkannt werden. Die Innehabung des Dienstausweises könne bei Vorliegen von im Erlass geregelten Bestimmungen jederzeit widerrufen werden, in diesem Fall die Suspendierung bzw. länger als 4-monatige Abwesenheit vom Dienst (wobei in diesen Fällen der Dienstausweis in Verwahrung zu nehmen sei). Ein Zutritt zu militärischen Liegenschaften im Allgemeinen und zur Kaserne könne durch Ausstellung eines Tagespassierscheins gemäß den gültigen Zutrittsregeln erfolgen. Die Inanspruchnahme der Truppenbetreuung wäre dem Beschwerdeführer bereits bisher möglich gewesen, jedoch sei diese bis zum 17.12.2021 vom Beschwerdeführer noch nicht begehrt worden. Es sei überdies festzuhalten, dass keine zeitgerechte Remonstration (vor Befolgung der Weisung) vorliege, folglich auch keine schriftliche Weisung notwendig gewesen sei, um die Weisung, welche der Beschwerdeführer beide Male befolgt habe, aufrecht zu erhalten. Daher liege auch keine zurückgezogene Weisung vor und deshalb habe auch der Dienstausweis unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen im BMLV zur Ausstellung und Verwahrung nicht wieder ausgefolgt werden müssen. Darüber hinaus sei festzustellen, dass für Soldaten kein Remonstrationsrecht gemäß BDG 1979 bestehe, sondern die Bestimmungen der ADV über Ablehnung und Einwände gegen einen Befehl anzuwenden seien. Die diesbezüglichen Bestimmungen über den Dienstausweis des BMLV würden dazu die Verantwortlichkeit (für die Anforderung der Ausstellung und damit auch für die Verwahrung) bei den jeweiligen Organisationelementen/Dienststellen und nicht bei den Disziplinarbehörden sehen. Die Verwahrung des Dienstausweises sei eine Rechtsfolge aufgrund einer Disziplinarmaßnahme. Mit der Dienstenthebung durch den Disziplinarvorgesetzten sei die zuständige Behörde daher die BDB. Auch könne ein etwaiges Rechtsschutzinteresse nicht erkannt werden, da es in der Verwaltungssache (anhängiges Disziplinarverfahren bei der BDB) ein förmliches Rechtsschutzverfahren gebe. Der Antrag werde daher durch den Kommandanten der HTS zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 22.03.2022 führte die belangte Behörde aus, dass die Verwahrung des Dienstausweises eine Rechtsfolge der Dienstenthebung im Zuge des Disziplinarverfahrens sei. Deshalb sei die Zuständigkeit auf die DKS bzw. nunmehr die BDB übergegangen und ein allfälliger Feststellungsantrag sei bei dieser einzubringen. Wiederum werde der Antrag durch den Kommandanten der HTS zurückgewiesen. Mit Säumnisbeschwerde vom 26.06.2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge über den Antrag vom 17.12.2021 in der Sache erkennen. Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass es sich beim Schreiben der belangten Behörde vom 09.03.2022 nicht um einen Bescheid handle, da es als Mitteilung bezeichnet worden sei. Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde und die dazu gehörigen Akten am 27.06.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vor, und nahm ergänzend dazu Stellung. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die anwendbaren Bestimmungen zur Abnahme des Dienstausweises nicht an Behörden, sondern an die Dienststellen des Bundesheeres richten würden. HTS sei eine militärische Dienststelle und keine gesetzlich festgelegte Behörde. Der Kommandant der HTS könne nur im Zuge eines bestimmten gesetzlich definierten Wirkungsbereichs, nämlich gemäß HDG als Disziplinarbehörde, als Behörde tätig werden. Das im vorliegenden Fall die Verwahrung des Dienstausweises auslösende Verfahren, nämlich die vorläufige Dienstenthebung nach dem HDG sei bereits bei der DKS, nunmehr BDB, anhängig gewesen. Es sei daher denkunmöglich, dass die HTS oder deren Kommandant bei der Verwahrung des Dienstausweises als Behörde tätig geworden sei. Mangels Handelns als Behörde sei der Antrag des Beschwerdeführers am 09.03.2022 und 22.03.2022 zurückgewiesen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, der als Beamter der Verwendungsgruppe MBO 2 (Berufsoffizier) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und den Dienstgrad Oberstleutnant (Obstlt.) führt, wurde mit Bescheid des damaligen Disziplinarvorgesetzten und Kommandanten der Heerestruppenschule (die belangte Behörde) am 08.08.2019 gemäß § 40 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) vorläufig vom Dienst enthoben.Der Beschwerdeführer, der als Beamter der Verwendungsgruppe MBO 2 (Berufsoffizier) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und den Dienstgrad Oberstleutnant (Obstlt.) führt, wurde mit Bescheid des damaligen Disziplinarvorgesetzten und Kommandanten der Heerestruppenschule (die belangte Behörde) am 08.08.2019 gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) vorläufig vom Dienst enthoben. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der Dienstausweis durch die belangte Behörde abgenommen. Eine Remonstration gemäß BDG 1979 erfolgte dabei durch den Beschwerdeführer nicht (auch nicht eine Ablehnung eines bzw. Einwand gegen einen Befehl gemäß ADV). Die vorläufige Dienstenthebung wurde mit 16.08.2019 mangels Einbringung eines Rechtsmittels rechtskräftig. Mit Beschluss der DKS vom 24.01.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 3 HDG vom Dienst enthoben. Dieser Beschluss wurde am 20.02.2020 vom Beschwerdeführer wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit fristgerecht mit Beschwerde zur Gänze angefochten.Mit Beschluss der DKS vom 24.01.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HDG vom Dienst enthoben. Dieser Beschluss wurde am 20.02.2020 vom Beschwerdeführer wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit fristgerecht mit Beschwerde zur Gänze angefochten. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2020, V 344/2020 u.a., wurde die Geschäftseinteilung 2019 der DKS als gesetzwidrig aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Erkenntnis vom 15.07.2020, W208 2229104-1, den Beschluss der DKS vom 24.01.2020 wegen Unzuständigkeit des Senates auf. Der Beschluss wurde am 22.07.2020 der DKS zugestellt.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2020, römisch fünf 344 aus 2020, u.a., wurde die Geschäftseinteilung 2019 der DKS als gesetzwidrig aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Erkenntnis vom 15.07.2020, W208 2229104-1, den Beschluss der DKS vom 24.01.2020 wegen Unzuständigkeit des Senates auf. Der Beschluss wurde am 22.07.2020 der DKS zugestellt. Am 22.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Dienstausweis bis zur Klärung des strittigen Status vorläufig ausgehändigt. Am 29.07.2020 wurde daher durch die belangte Behörde wieder der Dienstausweis in Verwahrung genommen. Eine Remonstration gemäß BDG 1979 erfolgte dabei durch den Beschwerdeführer nicht, ebenso wenig eine Ablehnung eines Befehls bzw. ein Einwand gegen einen Befehl gemäß ADV. Am 01.10.2020 ging die Zuständigkeit von der DKS an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) über. Mit dem Beschluss der BDB vom 09.04.2021 (zugestellt am selben Tag) wurde die Dienstenthebung des Beschwerdeführers ausgesprochen, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2021 (W208 2244045-1/12E) wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten habe: "Obstlt XXXX wird gemäß § 40 Abs. 4 iVm § 40 Abs. 1 Z 2 HDG 2014 vom Dienst enthoben."Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2021 (W208 2244045-1/12E) wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten habe: "Obstlt römisch 40 wird gemäß Paragraph 40, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014 vom Dienst enthoben." Am 17.12.2021 stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag: "Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant Disziplinarvorgesetzter XXXX wird um Erfassung eines Bescheides zur Abnahme des Dienstausweises vom Sommer 2020 ersucht."Am 17.12.2021 stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag: "Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant Disziplinarvorgesetzter römisch 40 wird um Erfassung eines Bescheides zur Abnahme des Dienstausweises vom Sommer 2020 ersucht." Die als "Mitteilung" titulierten Schreiben der belangten Behörde vom 09.03.2022 und 22.03.2022 enthalten keine Rechtsmittelbelehrung und weisen weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch eine Amtssignatur auf. Sie enthalten auch keine Formulierung eines normativen Abspruchs.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig. Die als "Mitteilung" titulierten Schreiben der belangten Behörde vom 09.03.2022 und 22.03.2022 liegen im Akt ein.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen; es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen; es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Der Beschwerdeführer stellte am 17.12.2021 gegenständlichen Antrag auf "Erfassung eines Bescheides zur Abnahme des Dienstausweises vom Sommer 2020". Am 26.06.2022 erhob er eine Säumnisbeschwerde. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde gemäß § 73 Abs. 1 AVG ist am 17.06.2022 abgelaufen. Der Beschwerdeführer stellte am 17.12.2021 gegenständlichen Antrag auf "Erfassung eines Bescheides zur Abnahme des Dienstausweises vom Sommer 2020". Am 26.06.2022 erhob er eine Säumnisbeschwerde. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist am 17.06.2022 abgelaufen. Wie sich aus den Verwaltungsakten und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde in dieser Zeit keine Ermittlungsschritte gesetzt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). Im gegenständlichen Fall ist zu klären, ob die Schreiben der belangten Behörde vom 09.03.2022 und 22.03.2022 Bescheidqualität besitzen: Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (für die Wertung als Bescheid ist ein strenger Maßstab anzulegen). In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung (also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung) Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist somit die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist. Sofern es daher an der für einen Bescheid vorgeschriebenen Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen (vgl. zB VwGH 22.09.2020, Ra 2019/12/0033).Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (für die Wertung als Bescheid ist ein strenger Maßstab anzulegen). In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung (also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung) Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist somit die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist. Sofern es daher an der für einen Bescheid vorgeschriebenen Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen vergleiche zB VwGH 22.09.2020, Ra 2019/12/0033). Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Die vorliegenden Schreiben sind nicht als Bescheid bezeichnet, sondern als Mitteilungen, mit denen etwas bekannt gegeben wird. Wie bereits anhand der Rechtsprechung dargelegt, ist das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Im vorliegenden Fall enthält das Schreiben keinen Spruch im Sinne einer Formulierung eines normativen Abspruchs, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Behörde den objektiv erkennbaren Willen hatte, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes zu entscheiden. Die Schreiben enthalten auch entgegen § 58 Abs. 1 AVG keine Rechtmittelbelehrung. Auch weisen die Schreiben weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch eine Amtssignatur gemäß § 18 Abs. 3 AVG auf.Die vorliegenden Schreiben sind nicht als Bescheid bezeichnet, sondern als Mitteilungen, mit denen etwas bekannt gegeben wird. Wie bereits anhand der Rechtsprechung dargelegt, ist das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Im vorliegenden Fall enthält das Schreiben keinen Spruch im Sinne einer Formulierung eines normativen Abspruchs, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Behörde den objektiv erkennbaren Willen hatte, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes zu entscheiden. Die Schreiben enthalten auch entgegen Paragraph 58, Absatz eins, AVG keine Rechtmittelbelehrung. Auch weisen die Schreiben weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch eine Amtssignatur gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG auf. Es ist daher insgesamt nicht erkennbar, dass die Behörde den Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Den Schreiben der belangten Behörde vom 09.03.2022 und 22.03.2022 kommt somit kein Bescheidcharakter zu. Die belangte Behörde begründete ihre Untätigkeit nun damit, dass sie denkunmöglich als Behörde tätig werden habe können, da sie nur im Zuge eines bestimmten gesetzlich definierten Wirkungsbereichs, nämlich gemäß HDG als Disziplinarbehörde, als Behörde tätig werden könne. Das im vorliegenden Fall die Verwahrung des Dienstausweises auslösende Verfahren, nämlich die vorläufige Dienstenthebung nach dem HDG sei bereits bei der DKS, nunmehr BDB, anhängig gewesen. Sie sei daher unzuständig. Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt: Gemäß § 2 Abs. 4 DVG obliegt die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Das Recht der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Bediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat im Namen der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört, zu entscheiden.Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt: Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, DVG obliegt die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Das Recht der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Bediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat im Namen der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört, zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich, wie die belangte Behörde im Laufe des Verfahrens selbst erklärte, die Zuständigkeit des Kommandanten der HTS als Dienststelle für die Ausgabe und Abnahme von Dienstausweisen aus § 60 Abs. 1 Z 2 BDG und den diesbezüglich gültigen Erlässen des Bundesministeriums für Landesverteidigung (BMLV) (Zlen. S91225/2-PersA/2018 vom 05.04.2018 und S91225/1-PersA/2021 vom 25.03.2021) ergibt. Daran vermag der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand, dass dem vorliegenden Verfahren ein Disziplinarverfahren (vorläufige Dienstenthebung nach dem HDG) zu Grunde liegt, das bereits bei der DKS bzw. nunmehr der BDB anhängig sei, nichts zu ändern.Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich, wie die belangte Behörde im Laufe des Verfahrens selbst erklärte, die Zuständigkeit des Kommandanten der HTS als Dienststelle für die Ausgabe und Abnahme von Dienstausweisen aus Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, BDG und den diesbezüglich gültigen Erlässen des Bundesministeriums für Landesverteidigung (BMLV) (Zlen. S91225/2-PersA/2018 vom 05.04.2018 und S91225/1-PersA/2021 vom 25.03.2021) ergibt. Daran vermag der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand, dass dem vorliegenden Verfahren ein Disziplinarverfahren (vorläufige Dienstenthebung nach dem HDG) zu Grunde liegt, das bereits bei der DKS bzw. nunmehr der BDB anhängig sei, nichts zu ändern. Der Kommandant der HTS ist somit als verfahrensgegenständlich zuständig und daher als belangte Behörde anzusehen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des "überwiegenden Verschuldens" erfüllt. Daraus folgt, dass die Säumnisbeschwerde zulässig ist und die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist. 3.
  6. Zu A) Zurückweisung des Antrags: 3.2.
  7. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten auszugsweise: "Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.

(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt." "Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe § 60.
(1)Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet,Paragraph 60,
(1)Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet,
  1. eine Dienstkleidung zu tragen oder
  2. sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen.
(2)
(2a)[…]
(3)Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln, 1. in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht,
  1. a)die Dienstkleidung zu tragen oder
  2. b)sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuweisen, Z 2 – 3 […]Ziffer 2, – 3 […]
(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.
(4)Verordnungen nach Absatz 3, sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.
(5)Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln." 3.2.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung vom
  2. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) lauten auszugsweise: "Geltungsbereich §
  3. Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist."Paragraph eins, Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist." "Befehlsgebung Ausübung der Befehlsgebung § 6.
(1)Der Vorgesetzte darf nur solche Befehle erteilen, die im Zusammenhang mit dem Dienst stehen. Wenn es der Dienst erfordert, ist er zur Befehlsgebung verpflichtet. Befehle, die die Menschenwürde verletzen oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, dürfen nicht erteilt werden.Paragraph 6,
(1)Der Vorgesetzte darf nur solche Befehle erteilen, die im Zusammenhang mit dem Dienst stehen. Wenn es der Dienst erfordert, ist er zur Befehlsgebung verpflichtet. Befehle, die die Menschenwürde verletzen oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, dürfen nicht erteilt werden.
(2)Jeder Vorgesetzte ist sowohl für das Erteilen als auch für das Unterlassen von Befehlen verantwortlich.
(3)
(5)[…] Gehorsam § 7.
(1)Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.Paragraph 7,
(1)Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht. Ablehnung von Befehlen
(2)Befehle, die von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, sind nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden.
(3)
(7)[…]" 3.2.
  1. Mit der Bestimmung des § 1 zweiter Satz ADV wird die subsidiäre Geltung der Allgemeinen Dienstvorschriften im Verhältnis zu dienstrechtlichen Vorschriften, worunter insbesondere das BDG 1979 zu subsumieren ist, festgelegt (VwGH 26.11.1992, 92/09/0169).3.2.
  2. Mit der Bestimmung des Paragraph eins, zweiter Satz ADV wird die subsidiäre Geltung der Allgemeinen Dienstvorschriften im Verhältnis zu dienstrechtlichen Vorschriften, worunter insbesondere das BDG 1979 zu subsumieren ist, festgelegt (VwGH 26.11.1992, 92/09/0169). 3.2.
  3. Zur rechtswirksamen Erteilung von Weisungen (Befehlen) ist jeder Vorgesetzte – nicht nur der unmittelbare Vorgesetzte – zuständig. Ein Auftrag, der von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach seinem Inhalt und nicht allein nach seiner Bezeichnung (etwa als Auftrag) rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten (VwGH 15.09.1994, 92/09/0382). Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs. 2 BDG 1979, die inhaltlich Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung, und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen ist.Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979, die inhaltlich Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung, und daher auch eine (aus anderen als in Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen ist. Soweit die belangte Behörde im Zuge des Verfahrens die Meinung vertritt, dass für Soldaten kein Remonstrationsrecht gemäß BDG 1979 bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass auch für Berufsoffiziere als Angehörige des Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (wie den Beschwerdeführer) gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Remonstrationsrecht (die Remonstrationspflicht) nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 besteht, die für diese Personengruppe als speziellere Bestimmung gegenüber § 47 WG (nunmehr § 41 Abs. 3 WG 2001) anzusehen ist, der ein Remonstrationsrecht nicht kennt (vgl. VwGH 13.09.1982, 82/12/0011).Soweit die belangte Behörde im Zuge des Verfahrens die Meinung vertritt, dass für Soldaten kein Remonstrationsrecht gemäß BDG 1979 bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass auch für Berufsoffiziere als Angehörige des Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (wie den Beschwerdeführer) gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Remonstrationsrecht (die Remonstrationspflicht) nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 besteht, die für diese Personengruppe als speziellere Bestimmung gegenüber Paragraph 47, WG (nunmehr Paragraph 41, Absatz 3, WG 2001) anzusehen ist, der ein Remonstrationsrecht nicht kennt vergleiche VwGH 13.09.1982, 82/12/0011). 3.2.
  4. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit (mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2021 bestätigtem) Beschluss der DKS vom 24.01.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 3 HDG vom Dienst enthoben, weshalb ihm von der belangten Behörde gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 BDG und den diesbezüglich gütigen Erlässen des BMLV (Zlen. S91225/2-PersA/2018 vom 05.04.2018 und S91225/1-PersA/2021 vom 25.03.2021) am 29.07.2020 sein Dienstausweis abgenommen wurde. Eine Remonstration durch den Beschwerdeführer bzw. eine Ablehnung oder ein Einwand gegen den Befehl gemäß § 7 Abs. 2 ADV durch den Beschwerdeführer erfolgte dabei nicht.3.2.
  5. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit (mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2021 bestätigtem) Beschluss der DKS vom 24.01.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HDG vom Dienst enthoben, weshalb ihm von der belangten Behörde gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, BDG und den diesbezüglich gütigen Erlässen des BMLV (Zlen. S91225/2-PersA/2018 vom 05.04.2018 und S91225/1-PersA/2021 vom 25.03.2021) am 29.07.2020 sein Dienstausweis abgenommen wurde. Eine Remonstration durch den Beschwerdeführer bzw. eine Ablehnung oder ein Einwand gegen den Befehl gemäß Paragraph 7, Absatz 2, ADV durch den Beschwerdeführer erfolgte dabei nicht. 3.2.
  6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150, mwN).3.2.
  7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann vergleiche VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150, mwN). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts stellt der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar ["notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung"]). Danach fehlt es nämlich an einem (privaten und öffentlichen) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens "entschieden", dh. genau genommen gelöst werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG Online-Kommentar, § 56, Rz 75 ff.)Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts stellt der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar ["notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung"]). Danach fehlt es nämlich an einem (privaten und öffentlichen) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens "entschieden", dh. genau genommen gelöst werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG Online-Kommentar, Paragraph 56,, Rz 75 ff.) 3.2.
  8. Die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung ist weder im BDG 1979 noch im ADV ausdrücklich vorgesehen. Darüber hinaus ist den Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 09.03.2022 zuzustimmen, dass die Verwahrung des Dienstausweises eine bloße Rechtsfolge einer Disziplinarmaßnahme (verfahrensgegenständlich die Dienstenthebung) darstellt. Daraus geht jedenfalls hervor, dass dem Beschwerdeführer ein anderes gesetzlich vorgezeichnetes Verwaltungsverfahren, nämlich das Disziplinarverfahren vor der BDB zur Verfügung steht, um die (Wieder-)Ausfolgung des Dienstausweises zu erreichen, weshalb sich ein diesbezüglicher Feststellungsantrag als subsidiärer Rechtsbehelf schon aus diesem Grund als unzulässig erweist. 3.2.
  9. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  10. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter 3.

  1. und 3.
  2. genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter 3.

  1. und 3.
  2. genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W244.2256352.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.