Vm. § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zurückgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) erließ am 21.05.2021 eine als Bescheid bezeichnete Erledigung, in deren Spruch festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer
Vm §§ 44 und 46 AlVG Arbeitslosengeld ab dem 12.05.2021 gebühre. 1. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) erließ am 21.05.2021 eine als Bescheid bezeichnete Erledigung, in deren Spruch festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG Arbeitslosengeld ab dem 12.05.2021 gebühre.
VG erlassen wurde.7. Mit Schreiben vom 28.11.2022 teilte das AMS mit, dass die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 21.05.2021
Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz AlVG erlassen wurde.
Vm Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 AlVG als verfassungswidrig aufzuheben. 9. Mit Beschluss vom 20.01.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache
, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, sowie Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, AlVG als verfassungswidrig aufzuheben.
Vm §§ 44 und 46 AlVG Arbeitslosengeld ab dem 12.05.2021 gebühre. Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 21.05.2021 stellte das AMS fest, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG Arbeitslosengeld ab dem 12.05.2021 gebühre. Die als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 21.05.2021 wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt einliegenden Version als auch auf der an den Beschwerdeführer ergangenen Ausfertigung die folgende Fertigung auf: „Für den Leiter/die Leiterin XXXX “ römisch 40 “ Eine Amtssignatur ist auf der Erledigung nicht vorhanden, und zwar weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung noch auf dem im Akt einliegenden Exemplar. Eine Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei sind nicht vorhanden. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.08.2021, Zl. XXXX , wurde der fristgerecht erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 21.05.2021 bestätigt. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.08.2021, Zl. römisch 40 , wurde der fristgerecht erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 21.05.2021 bestätigt. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer beim AMS einen Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. Am 17.09.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 20.01.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache
Vm Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 AlVG als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Beschluss vom 20.01.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache
, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, sowie Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, AlVG als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 295/2022, hob der Verfassungsgerichtshof § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG als verfassungswidrig auf (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft tritt (Spruchpunkt II.), dass weiters frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt III.), dass ferner die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt IV.) und dass schließlich der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet ist (Spruchpunkt V.).Mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 295 aus 2022,, hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG als verfassungswidrig auf (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft tritt (Spruchpunkt römisch zwei.), dass weiters frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt römisch drei.), dass ferner die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt römisch vier.) und dass schließlich der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet ist (Spruchpunkt römisch fünf.). 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.2.
3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.3.2.
Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Folglich haben sogenannte sonstige Ausfertigungen – dh konventionelle Papierausfertigungen – entweder die eigenhändige Unterschrift des bzw. der Genehmigenden zu enthalten oder die Beglaubigung der Kanzlei, dass die Ausfertigung mit der Erledigung (der Urschrift) übereinstimmt und die Erledigung
3 AVG genehmigt wurde. Ein Fehlen der Unterschrift bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung der Erledigung (vgl. VwSlg. 6856 A/1966;
Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigt wurde. Ein Fehlen der Unterschrift bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung der Erledigung vergleiche VwSlg. 6856 A/1966;
G enthalten, sowie Kopien hiervon bedürfen keiner über die Amtssignatur hinausgehenden Unterschrift oder Beglaubigung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 26).Ausdrucke von elektronisch erstellen Dokumenten, die eine Amtssignatur
Paragraph 19, E-GovG enthalten, sowie Kopien hiervon bedürfen keiner über die Amtssignatur hinausgehenden Unterschrift oder Beglaubigung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 26). 3.3.
VG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, bedürfen Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. 3.3.
Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, bedürfen Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. 3.
GVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W269.2246474.1.01
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