← Österreich

{'item': 'W269 2258322-1'}

Obsah (12)§ 31Art. 133§ 14§ 25§ 47Art. 140§ 6§ 28§ 18§ 19§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2023 GeschäftszahlW269 2258322-1 Spruch, W269 2258322-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elis

§ 31Abs. 1 i

Vm. § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zurückgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge: AMS) erließ am 07.10.2020 eine als Bescheid bezeichnete Erledigung, mit der der Widerruf und die Rückzahlungsverpflichtung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für die Zeiträume vom 28.12.2018 bis 26.03.2019, 27.06.2019 bis 03.04.2019 und 03.05.2019 bis 24.05.2019 in der Höhe von insgesamt EUR 5.370,68 ausgesprochen wurde.
  2. Das Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 (in der Folge: AMS) erließ am 07.10.2020 eine als Bescheid bezeichnete Erledigung, mit der der Widerruf und die Rückzahlungsverpflichtung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für die Zeiträume vom 28.12.2018 bis 26.03.2019, 27.06.2019 bis 03.04.2019 und 03.05.2019 bis 24.05.2019 in der Höhe von insgesamt EUR 5.370,68 ausgesprochen wurde.
  3. Gegen diese Erledigung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
  4. Mit Bescheid vom 23.12.2020 beschloss die belangte Behörde die Aussetzung des Verfahrens

§ 14Vw

GVG iVm § 38 AVG.3. Mit Bescheid vom 23.12.2020 beschloss die belangte Behörde die Aussetzung des Verfahrens

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2022, Zl. WF XXXX , wurde die angefochtene Erledigung vom 07.10.2020

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG dahingehend abgeändert, dass der Arbeitslosengeldbezug für die Zeiträume vom 28.12.2018 bis 03.04.2019 und vom 03.05.2019 bis 24.05.2019 widerrufen wurde.

§ 25Abs. 1 i

Vm §§ 14 und 50 AlVG wurde ein Betrag in der Höhe von EUR 5.522,79 zum Rückersatz vorgeschrieben.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2022, Zl. WF römisch 40 , wurde die angefochtene Erledigung vom 07.10.2020

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG dahingehend abgeändert, dass der Arbeitslosengeldbezug für die Zeiträume vom 28.12.2018 bis 03.04.2019 und vom 03.05.2019 bis 24.05.2019 widerrufen wurde.

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 14 und 50 AlVG wurde ein Betrag in der Höhe von EUR 5.522,79 zum Rückersatz vorgeschrieben.

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte fristgerecht die Vorlage des Verfahrensaktes an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Am 16.08.2022 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2022, A 2022/0005-1 (Ra 2021/08/0043), aufgefordert, die ihr zugegangene Ausfertigung der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 07.10.2020 vorzulegen. Mit demselben Schreiben erging die Aufforderung an das AMS sich dahingehend zu äußern, ob die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 07.10.2020 unter Heranziehung der Bestimmung des § 47 Abs. 1 letzter Satz AlVG erlassen wurde.
  4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2022, A 2022/0005-1 (Ra 2021/08/0043), aufgefordert, die ihr zugegangene Ausfertigung der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 07.10.2020 vorzulegen. Mit demselben Schreiben erging die Aufforderung an das AMS sich dahingehend zu äußern, ob die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 07.10.2020 unter Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz AlVG erlassen wurde.
  5. Mit Schreiben vom 29.11.2022 teilte das AMS mit, dass die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 07.10.2020

§ 47Abs. 1 letzter Satz Al

VG erlassen wurde.8. Mit Schreiben vom 29.11.2022 teilte das AMS mit, dass die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 07.10.2020

Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz AlVG erlassen wurde. 9. Mit Beschluss vom 20.01.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache

Art. 140Abs. 1 lit. a i

Vm Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 AlVG als verfassungswidrig aufzuheben. 9. Mit Beschluss vom 20.01.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache

Artikel 140

, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, sowie Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, AlVG als verfassungswidrig aufzuheben.

  1. Mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 295/2022, hob der Verfassungsgerichtshof § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG als verfassungswidrig auf (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft tritt (Spruchpunkt II.), dass weiters frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt III.), dass ferner die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt IV.) und dass schließlich der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet ist (Spruchpunkt V.).
  2. Mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 295 aus 2022,, hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG als verfassungswidrig auf (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft tritt (Spruchpunkt römisch zwei.), dass weiters frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt römisch drei.), dass ferner die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt römisch vier.) und dass schließlich der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet ist (Spruchpunkt römisch fünf.). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 07.10.2020 sprach das AMS den Widerruf und die Rückzahlungsverpflichtung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für die Zeiträume vom 28.12.2018 bis 26.03.2019, 27.06.2019 bis 03.04.2019 und 03.05.2019 bis 24.05.2019 in der Höhe von insgesamt EUR 5.370,68 aus. Die als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 07.10.2020 wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt einliegenden Version als auch auf der an die Beschwerdeführerin ergangenen Ausfertigung die folgende Fertigung auf: „Für den Leiter/die Leiterin XXXX Eine Amtssignatur ist auf der Erledigung nicht vorhanden, und zwar weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung noch auf dem im Akt einliegenden Exemplar. Eine Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei sind nicht vorhanden. römisch 40 Eine Amtssignatur ist auf der Erledigung nicht vorhanden, und zwar weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung noch auf dem im Akt einliegenden Exemplar. Eine Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei sind nicht vorhanden. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.07.2022, Zl. WF XXXX wurde die angefochtene Erledigung vom 07.10.2020

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG dahingehend abgeändert, dass der Arbeitslosengeldbezug für die Zeiträume vom 28.12.2018 bis 03.04.2019 und vom 03.05.2019 bis 24.05.2019 widerrufen wurde.

§ 25Abs. 1 i

Vm §§ 14 und 50 AlVG wurde ein Betrag in der Höhe von EUR 5.522,79 zum Rückersatz vorgeschrieben. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.07.2022, Zl. WF römisch 40 wurde die angefochtene Erledigung vom 07.10.2020

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG dahingehend abgeändert, dass der Arbeitslosengeldbezug für die Zeiträume vom 28.12.2018 bis 03.04.2019 und vom 03.05.2019 bis 24.05.2019 widerrufen wurde.

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 14 und 50 AlVG wurde ein Betrag in der Höhe von EUR 5.522,79 zum Rückersatz vorgeschrieben. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin beim AMS einen Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. Am 16.08.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 20.01.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache

Art. 140Abs. 1 lit. a i

Vm Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 AlVG als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Beschluss vom 20.01.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache

Artikel 140

, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, sowie Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, AlVG als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 295/2022, hob der Verfassungsgerichtshof § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG als verfassungswidrig auf (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft tritt (Spruchpunkt II.), dass weiters frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt III.), dass ferner die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt IV.) und dass schließlich der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet ist (Spruchpunkt V.).Mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 295 aus 2022,, hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG als verfassungswidrig auf (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft tritt (Spruchpunkt römisch zwei.), dass weiters frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt römisch drei.), dass ferner die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist (Spruchpunkt römisch vier.) und dass schließlich der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet ist (Spruchpunkt römisch fünf.). 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.2.

§ 18Abs.

3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.3.2.

Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

§ 18Abs.

4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Folglich haben sogenannte sonstige Ausfertigungen – dh konventionelle Papierausfertigungen – entweder die eigenhändige Unterschrift des bzw. der Genehmigenden zu enthalten oder die Beglaubigung der Kanzlei, dass die Ausfertigung mit der Erledigung (der Urschrift) übereinstimmt und die Erledigung

§ 18Abs.

3 AVG genehmigt wurde. Ein Fehlen der Unterschrift bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung der Erledigung (vgl. VwSlg. 6856 A/1966;

  1. 1994, 93/09/0302; VfSlg. 12.139/1989; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 23 ff).Folglich haben sogenannte sonstige Ausfertigungen – dh konventionelle Papierausfertigungen – entweder die eigenhändige Unterschrift des bzw. der Genehmigenden zu enthalten oder die Beglaubigung der Kanzlei, dass die Ausfertigung mit der Erledigung (der Urschrift) übereinstimmt und die Erledigung

Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigt wurde. Ein Fehlen der Unterschrift bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung der Erledigung vergleiche VwSlg. 6856 A/1966;

  1. 1994, 93/09/0302; VfSlg. 12.139 aus 1989,; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 23 ff). Ausdrucke von elektronisch erstellen Dokumenten, die eine Amtssignatur

§ 19E-Gov

G enthalten, sowie Kopien hiervon bedürfen keiner über die Amtssignatur hinausgehenden Unterschrift oder Beglaubigung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 26).Ausdrucke von elektronisch erstellen Dokumenten, die eine Amtssignatur

Paragraph 19, E-GovG enthalten, sowie Kopien hiervon bedürfen keiner über die Amtssignatur hinausgehenden Unterschrift oder Beglaubigung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 26). 3.3.

§ 47Abs. 1 fünfter Satz Al

VG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, bedürfen Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. 3.3.

Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, bedürfen Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. 3.

  1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022, wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG als verfassungswidrig aufgehoben. Die aufgehobene Bestimmung ist in den am 09.03.2023 anhängigen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden, sodass nunmehr die allgemeinen Bestimmungen des § 18 Abs. 3 und Abs. 4 AVG heranzuziehen sind.3.
  2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295 aus 2022,, wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG als verfassungswidrig aufgehoben. Die aufgehobene Bestimmung ist in den am 09.03.2023 anhängigen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden, sodass nunmehr die allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3 und Absatz 4, AVG heranzuziehen sind. 3.
  3. Im gegenständlichen Fall weist die als Bescheid bezeichnete Erledigung weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift oder Beglaubigung der Kanzlei auf, sodass es sich bei der vorliegenden Erledigung nicht um einen Bescheid handelt. Die vorliegende Beschwerde richtet sich daher – da ein Bescheid nicht existent wurde – gegen einen Nichtbescheid, weshalb diese zurückzuweisen war. 3.
  4. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt. Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung ist nicht erforderlich (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).3.
  5. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt. Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung ist nicht erforderlich vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
  6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W269.2258322.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.