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{'item': 'W275 2269563-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§ 31§ 19§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2023 GeschäftszahlW275 2269563-1 Spruch, W275 2269563-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 09.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe Indien wegen eines Grundstücksstreits mit seinem Nachbarn, der ihn umbringen wolle, verlassen. In weiterer Folge versuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse zwecks Einvernahme am 28.02.2023 zu laden. Mit Schreiben vom 28.02.2023 gab das Stadtpolizeikommando XXXX bekannt, dass der Beschwerdeführer zwar nicht an der näher genannten Adresse, jedoch in der Nachbarwohnung angetroffen worden und unter einer näher genannten Telefonnummer erreichbar sei. Mit Schreiben vom 28.02.2023 gab das Stadtpolizeikommando römisch 40 bekannt, dass der Beschwerdeführer zwar nicht an der näher genannten Adresse, jedoch in der Nachbarwohnung angetroffen worden und unter einer näher genannten Telefonnummer erreichbar sei. Sodann versuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse zwecks Einvernahme am 06.03.2023 zu laden. Mit Schreiben vom 02.03.2023 gab das Stadtpolizeikommando XXXX bekannt, dass eine Bewohnerin an der genannten Adresse angegeben habe, den Beschwerdeführer nicht zu kennen. Im Zuge einer Nachschau in der gegenüberliegenden Nachbarwohnung habe der dortige Bewohner angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht bei ihm wohne. Die Ladung habe daher nicht zugestellt werden können, eine amtliche Abmeldung werde veranlasst. Mit Schreiben vom 02.03.2023 gab das Stadtpolizeikommando römisch 40 bekannt, dass eine Bewohnerin an der genannten Adresse angegeben habe, den Beschwerdeführer nicht zu kennen. Im Zuge einer Nachschau in der gegenüberliegenden Nachbarwohnung habe der dortige Bewohner angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht bei ihm wohne. Die Ladung habe daher nicht zugestellt werden können, eine amtliche Abmeldung werde veranlasst. Mit oben genanntem Bescheid vom 06.03.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Überdies wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde

§ 18Abs.

1 Z 2 und 4 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.) sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit oben genanntem Bescheid vom 06.03.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Überdies wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). In der Begründung des Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter anderem aus, die Ladung zu der vorgesehenen Einvernahme habe dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden können, da es sich um eine Scheinmeldung handle, mit welcher der Beschwerdeführer beabsichtige, das Asylverfahren in Österreich so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und die abweisende Entscheidung zu verzögern. Weiters könne in Bezug auf das Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Indien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder ausgesetzt wäre. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen sei; er sei aus rein wirtschaftlichen Überlegungen nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer verfüge über Schulbildung und sei im Heimatland selbsterhaltungsfähig gewesen. All seine in Indien lebenden Verwandten würden der gleichen Religion und der gleichen Volksgruppe angehören wie der Beschwerdeführer. Zum Einreiseverbot führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei allein mit der Absicht nach Österreich gereist, um hier zu arbeiten. Die arbeitsmarkt- und fremdenrechtlichen Bestimmungen im Aufenthaltsstaat seien ihm gleichgültig. Er habe keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht und ausgeführt, dass er im Heimatland nichts zu befürchten habe. Er sei an einer näher genannten Adresse in XXXX aufrecht gemeldet. Bei der Anmeldung an der genannten Adresse handle es sich um eine Scheinanmeldung aufgrund eines total gefälschten Meldezettels. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei nicht bekannt, wo sich der Beschwerdeführer tatsächlich aufhalte; er sei für die Behörde nicht greifbar. Den Asylantrag in Österreich habe er im Wesentlichen damit begründet, dass er aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich eingereist sei; weitere Asylgründe habe er nicht vorgebracht. Aus seinen Schilderungen, dass der Lebensunterhalt der Familie sichergestellt sei, sei zu schließen, dass es dieser gut gehe. Aus dem Aktenstand ergebe sich überdies, dass der Beschwerdeführer in Indien die Grundschule, die allgemeinbildende höhere Schule sowie die Universität besucht und sich den Lebensunterhalt bis zur Ausreise selbst finanziert habe. Der Beschwerdeführer bestreite nunmehr seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen aus dem Heimatland bzw. von Landsleuten. Eine polizeiliche Nachschau an der (näher genannten) Meldeadresse in XXXX habe ergeben, dass der Beschwerdeführer dem Unterkunftgeber unbekannt sei und dieser zu der Person des Beschwerdeführers keinerlei Auskunft geben habe können, außer dass der Beschwerdeführer an der Meldeadresse nie aufhältig gewesen sei. In der Begründung des Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter anderem aus, die Ladung zu der vorgesehenen Einvernahme habe dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden können, da es sich um eine Scheinmeldung handle, mit welcher der Beschwerdeführer beabsichtige, das Asylverfahren in Österreich so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und die abweisende Entscheidung zu verzögern. Weiters könne in Bezug auf das Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Indien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder ausgesetzt wäre. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen sei; er sei aus rein wirtschaftlichen Überlegungen nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer verfüge über Schulbildung und sei im Heimatland selbsterhaltungsfähig gewesen. All seine in Indien lebenden Verwandten würden der gleichen Religion und der gleichen Volksgruppe angehören wie der Beschwerdeführer. Zum Einreiseverbot führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei allein mit der Absicht nach Österreich gereist, um hier zu arbeiten. Die arbeitsmarkt- und fremdenrechtlichen Bestimmungen im Aufenthaltsstaat seien ihm gleichgültig. Er habe keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht und ausgeführt, dass er im Heimatland nichts zu befürchten habe. Er sei an einer näher genannten Adresse in römisch 40 aufrecht gemeldet. Bei der Anmeldung an der genannten Adresse handle es sich um eine Scheinanmeldung aufgrund eines total gefälschten Meldezettels. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei nicht bekannt, wo sich der Beschwerdeführer tatsächlich aufhalte; er sei für die Behörde nicht greifbar. Den Asylantrag in Österreich habe er im Wesentlichen damit begründet, dass er aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich eingereist sei; weitere Asylgründe habe er nicht vorgebracht. Aus seinen Schilderungen, dass der Lebensunterhalt der Familie sichergestellt sei, sei zu schließen, dass es dieser gut gehe. Aus dem Aktenstand ergebe sich überdies, dass der Beschwerdeführer in Indien die Grundschule, die allgemeinbildende höhere Schule sowie die Universität besucht und sich den Lebensunterhalt bis zur Ausreise selbst finanziert habe. Der Beschwerdeführer bestreite nunmehr seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen aus dem Heimatland bzw. von Landsleuten. Eine polizeiliche Nachschau an der (näher genannten) Meldeadresse in römisch 40 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer dem Unterkunftgeber unbekannt sei und dieser zu der Person des Beschwerdeführers keinerlei Auskunft geben habe können, außer dass der Beschwerdeführer an der Meldeadresse nie aufhältig gewesen sei. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte insbesondere aus, er habe in der Erstbefragung vorgebracht, dass er wegen Streitigkeiten mit Nachbarn Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stelle jedoch im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung seitens staatlicher Organe oder privater Personen unterliegen würde. Zu dieser unrichtigen Feststellung gelange die Behörde bloß deshalb, weil sie keine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt habe. Als Begründung für das Unterlassen einer Einvernahme habe die belangte Behörde ausgeführt, die Ladung habe nicht zugestellt werden können, weil offensichtlich eine Scheinmeldung vorliege. Die Behörde nehme im Bescheid eine Meldung an einer näher genannten Adresse in XXXX an, dies sei jedoch unrichtig und entweder fehlerhaft ermittelt oder versehentlich nicht aus einem herangezogenen Bescheidmuster entfernt worden. Darüber hinaus konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, weshalb er den Herkunftsstaat verlassen habe. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte insbesondere aus, er habe in der Erstbefragung vorgebracht, dass er wegen Streitigkeiten mit Nachbarn Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stelle jedoch im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung seitens staatlicher Organe oder privater Personen unterliegen würde. Zu dieser unrichtigen Feststellung gelange die Behörde bloß deshalb, weil sie keine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt habe. Als Begründung für das Unterlassen einer Einvernahme habe die belangte Behörde ausgeführt, die Ladung habe nicht zugestellt werden können, weil offensichtlich eine Scheinmeldung vorliege. Die Behörde nehme im Bescheid eine Meldung an einer näher genannten Adresse in römisch 40 an, dies sei jedoch unrichtig und entweder fehlerhaft ermittelt oder versehentlich nicht aus einem herangezogenen Bescheidmuster entfernt worden. Darüber hinaus konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, weshalb er den Herkunftsstaat verlassen habe. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 03.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – rechtzeitige und zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – rechtzeitige und zulässige – Beschwerde erwogen: Die oben dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Zu A) Zurückverweisung: 1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter und dritter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

§ 18Asyl

G 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt.

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt.

§ 19Abs. 2 Asyl

G 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt. 2. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft: Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den angefochtenen Bescheid mit Ausführungen begründet, die sich dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht entnehmen lassen bzw. von dem Beschwerdeführer nicht in dieser Form getätigt wurden. So hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen angegeben, er habe Indien wegen eines Grundstücksstreits mit seinem Nachbarn, der ihn umbringen wolle, verlassen. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit begründet habe, dass er aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich eingereist sei und er weitere Asylgründe nicht vorgebracht, sondern angegeben habe, er habe im Heimatland nichts zu befürchten, sind unzutreffend und widersprechen dem im Akt einliegenden Protokoll der Erstbefragung. Auch die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatstaat weder vorbestraft noch inhaftiert worden, lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie die Ausführungen zu seiner Ausbildung und Finanzierung des Lebensunterhaltes in Indien bzw. Österreich. Der Beschwerdeführer war auch – entgegen der Bescheidbegründung – zu keinem Zeitpunkt an einer Adresse in XXXX gemeldet. Es geht aus dem Verwaltungsakt überdies nicht hervor, dass er – wie von der belangten Behörde angenommen – einen total gefälschten Meldezettel verwendet hat. Vielmehr ergibt sich aus dem Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 28.02.2023, dass der Beschwerdeführer in der Nachbarwohnung angetroffen worden sei und im Zuge dessen seine Telefonnummer bekanntgegeben habe. Dass der Bewohner dieser Nachbarwohnung – welcher im Übrigen im Zentralen Melderegister als (vormaliger) Unterkunftgeber des Beschwerdeführers aufscheint – nur wenige Tage danach angab, der Beschwerdeführer wohne nicht bei ihm, wurde nicht weiter hinterfragt. Der Beschwerdeführer war auch – entgegen der Bescheidbegründung – zu keinem Zeitpunkt an einer Adresse in römisch 40 gemeldet. Es geht aus dem Verwaltungsakt überdies nicht hervor, dass er – wie von der belangten Behörde angenommen – einen total gefälschten Meldezettel verwendet hat. Vielmehr ergibt sich aus dem Bericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 28.02.2023, dass der Beschwerdeführer in der Nachbarwohnung angetroffen worden sei und im Zuge dessen seine Telefonnummer bekanntgegeben habe. Dass der Bewohner dieser Nachbarwohnung – welcher im Übrigen im Zentralen Melderegister als (vormaliger) Unterkunftgeber des Beschwerdeführers aufscheint – nur wenige Tage danach angab, der Beschwerdeführer wohne nicht bei ihm, wurde nicht weiter hinterfragt. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den angefochtenen Bescheid zudem erlassen, ohne eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration im Bundesgebiet durchgeführt zu haben. Die Abhaltung einer Einvernahme wäre jedoch angesichts des in der Erstbefragung erstatteten Vorbringens geboten gewesen. Es ist zwar denkbar, dass sich der darin vorgebrachte Fluchtgrund als nicht glaubhaft herausstellt oder aus rechtlichen Gründen dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dies bedarf jedoch einer näheren Prüfung, insbesondere einer Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen, zumal die stattgefundene Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Folglich kann auch nicht angenommen werden, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. In einer Gesamtbeurteilung der dargelegten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl daher

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.In einer Gesamtbeurteilung der dargelegten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl daher

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen haben, wobei der Beschwerdeführer (erstmals) ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration im Bundesgebiet zu befragen sein wird. Erst danach wird die belangte Behörde neuerlich einen Bescheid erlassen können. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W275.2269563.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.