Obsah (14)
§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 25a§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 22RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2023 GeschäftszahlW289 2233816-2 Spruch, W289 2233816-2/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2020, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 22.09.2020 bis 05.10.2020 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2020, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 22.09.2020 bis 05.10.2020 für rechtswidrig erklärt. II.
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, hält sich seit dem Jahr 1988 im österreichischen Bundesgebiet auf. Da er im Zuge seines Aufenthaltes wiederholt straffällig geworden war, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) gegen ihn mit rechtskräftigem Bescheid vom 04.07.2019 unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot.
- Unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft am 24.07.2020 wurde der BF festgenommen und mit Mandatsbescheid des BFA vom selben Tag, über ihn
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft am 24.07.2020 wurde der BF festgenommen und mit Mandatsbescheid des BFA vom selben Tag, über ihn
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3. Am 27.07.2020 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Noch am selben Tag hielt das BFA in einem - dem BF ausgefolgten - Aktenvermerk fest, dass die Schubhaft
§ 76Abs.
6 FPG aufrecht bleibe, weil „zum jetzigen Zeitpunkt“ im Sinne der genannten Bestimmung Gründe für die Annahme bestünden, der Antrag auf internationalen Schutz sei vom BF zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden.3. Am 27.07.2020 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Noch am selben Tag hielt das BFA in einem - dem BF ausgefolgten - Aktenvermerk fest, dass die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht bleibe, weil „zum jetzigen Zeitpunkt“ im Sinne der genannten Bestimmung Gründe für die Annahme bestünden, der Antrag auf internationalen Schutz sei vom BF zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden.
- Mit Bescheid vom 03.08.2020 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.
- Eine gegen den Schubhaftbescheid vom 24.07.2020 und die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde vom 06.08.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit, in der mündlichen Verhandlung am 12.08.2020 verkündetem und mit 27.08.2020 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis, Zl. XXXX , hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der Anhaltung des BF in Schubhaft vom 24.07.2020 bis zum 27.07.2020
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab. In Bezug auf die Anhaltung des BF vom 27.07.2020 bis zum 12.08.2020 gab das BVwG der Beschwerde hingegen
§ 76Abs.
6 FPG statt und stellte fest, dass die Anhaltung in Schubhaft im genannten Zeitraum - mangels tragfähiger Argumente im Aktenvermerk vom 27.07.2020 bezüglich der angenommenen Verzögerungsabsicht - rechtswidrig gewesen sei. Ferner stellte das BVwG
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.5. Eine gegen den Schubhaftbescheid vom 24.07.2020 und die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde vom 06.08.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit, in der mündlichen Verhandlung am 12.08.2020 verkündetem und mit 27.08.2020 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis, Zl. römisch 40 , hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der Anhaltung des BF in Schubhaft vom 24.07.2020 bis zum 27.07.2020
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet ab. In Bezug auf die Anhaltung des BF vom 27.07.2020 bis zum 12.08.2020 gab das BVwG der Beschwerde hingegen
Paragraph 76, Absatz 6, FPG statt und stellte fest, dass die Anhaltung in Schubhaft im genannten Zeitraum - mangels tragfähiger Argumente im Aktenvermerk vom 27.07.2020 bezüglich der angenommenen Verzögerungsabsicht - rechtswidrig gewesen sei. Ferner stellte das BVwG
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
- Der gegen den Bescheid des BFA vom 03.08.2020 erhobenen Beschwerde erkannte das BVwG mit Beschluss vom 17.09.2020 die aufschiebende Wirkung zu.
- Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 22.09.2020 ordnete das BFA über den durchgehend angehaltenen BF nunmehr
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG die Verhängung der Schubhaft „zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ an.7. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 22.09.2020 ordnete das BFA über den durchgehend angehaltenen BF nunmehr
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Verhängung der Schubhaft „zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ an.
- In der gegen diesen Schubhaftbescheid vom 22.09.2020 und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft erhobenen gegenständlichen Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, dass der BF von seiner jahrelangen XXXX schwer gezeichnet sei, nach wie vor an einer schweren XXXX leide, XXXX sei und XXXX nehme. Unter Hinweis auf einen der Beschwerde beigelegten Befund wies der BF überdies darauf hin, an XXXX zu leiden und eine Therapie zu benötigen, die in der Haft jedoch nicht möglich sei. Wegen der aktuellen Situation bezüglich COVID-19 befürchte er außerdem, im Polizeianhaltezentrum nicht ausreichend vor einer Infektion geschützt und versorgt zu sein.
- In der gegen diesen Schubhaftbescheid vom 22.09.2020 und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft erhobenen gegenständlichen Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, dass der BF von seiner jahrelangen römisch 40 schwer gezeichnet sei, nach wie vor an einer schweren römisch 40 leide, römisch 40 sei und römisch 40 nehme. Unter Hinweis auf einen der Beschwerde beigelegten Befund wies der BF überdies darauf hin, an römisch 40 zu leiden und eine Therapie zu benötigen, die in der Haft jedoch nicht möglich sei. Wegen der aktuellen Situation bezüglich COVID-19 befürchte er außerdem, im Polizeianhaltezentrum nicht ausreichend vor einer Infektion geschützt und versorgt zu sein.
- In seiner Stellungnahme im Rahmen der Aktenvorlage am 29.09.2020 führte das BFA bezüglich des Gesundheitszustandes des BF aus, dass sich seit dem Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2020 keine Veränderungen ergeben hätten und der BF haftfähig sei.
- Mit Erkenntnis vom 05.10.2020 wies das BVwG im gegenständlichen Verfahren, Zl. XXXX die Beschwerde - ohne Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung -
§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab und stellte
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Zugleich wies es den Antrag des BF auf Kostenersatz
§ 35Abs. 3 Vw
GVG ab und verpflichtete ihn
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV zum Aufwandersatz an den Bund.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG sprach das BVwG aus, dass die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.10. Mit Erkenntnis vom 05.10.2020 wies das BVw
G im gegenständlichen Verfahren, Zl. römisch 40 die Beschwerde - ohne Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung -
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet ab und stellte
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Zugleich wies es den Antrag des BF auf Kostenersatz
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG ab und verpflichtete ihn
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV zum Aufwandersatz an den Bund.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
- Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH).
- Mit Erkenntnis des VwGH vom 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, hob der VwGH das obengenannte Erkenntnis des BVwG im gegenständlichen Verfahren vom 05.10.2020, Zl. XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und sprach dem BF den Ersatz seiner Aufwendungen zu. Der VwGH führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass zwar eine Haftfähigkeit des BF durch das BVwG festgestellt worden sei, eine Einbeziehung seines Gesundheitszustandes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Schubhaft aber unterblieben sei, was einen wesentlichen Begründungsmangel darstelle (Rn. 14). Zudem liege eine Verletzung der Verhandlungspflicht vor. Bei der - ausreichend substantiierten - Darlegung der Unverhältnismäßigkeit aufgrund gesundheitlicher Probleme in der Beschwerde habe nicht von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgegangen werden dürfen. Dieser Mangel hafte auch dem Schubhaftbescheid vom 22.09.2020 an, in dem sich das BFA mit den gesundheitlichen Problemen, die der BF bereits in der mündlichen Verhandlung am 12.08.2020 vorgebracht habe und die somit aktenkundig gewesen seien, ebenfalls nur im Lichte der Haftfähigkeit befasst und nicht in die Verhältnismäßigkeitsprüfung eingezogen habe (Rn. 15, 16).
- Mit Erkenntnis des VwGH vom 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, hob der VwGH das obengenannte Erkenntnis des BVwG im gegenständlichen Verfahren vom 05.10.2020, Zl. römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und sprach dem BF den Ersatz seiner Aufwendungen zu. Der VwGH führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass zwar eine Haftfähigkeit des BF durch das BVwG festgestellt worden sei, eine Einbeziehung seines Gesundheitszustandes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Schubhaft aber unterblieben sei, was einen wesentlichen Begründungsmangel darstelle (Rn. 14). Zudem liege eine Verletzung der Verhandlungspflicht vor. Bei der - ausreichend substantiierten - Darlegung der Unverhältnismäßigkeit aufgrund gesundheitlicher Probleme in der Beschwerde habe nicht von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgegangen werden dürfen. Dieser Mangel hafte auch dem Schubhaftbescheid vom 22.09.2020 an, in dem sich das BFA mit den gesundheitlichen Problemen, die der BF bereits in der mündlichen Verhandlung am 12.08.2020 vorgebracht habe und die somit aktenkundig gewesen seien, ebenfalls nur im Lichte der Haftfähigkeit befasst und nicht in die Verhältnismäßigkeitsprüfung eingezogen habe (Rn. 15, 16).
- Der BF erhob auch betreffend das folgende Haftüberprüfungsverfahren des BVwG eine Revision, das unmittelbar nach dem gegenständlichen Fortsetzungsausspruch am 05.10.2020 geführt wurde (vgl. Zl. XXXX vom 23.11.2020). Der VwGH entschied mit gleichem Datum und mit gleichlautender Begründung, dass das Unterbleiben der Einbeziehung des Gesundheitszustandes des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Schubhaft einen wesentlichen Begründungsmangel darstelle, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann (VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0538, Rn. 5).
- Der BF erhob auch betreffend das folgende Haftüberprüfungsverfahren des BVwG eine Revision, das unmittelbar nach dem gegenständlichen Fortsetzungsausspruch am 05.10.2020 geführt wurde vergleiche Zl. römisch 40 vom 23.11.2020). Der VwGH entschied mit gleichem Datum und mit gleichlautender Begründung, dass das Unterbleiben der Einbeziehung des Gesundheitszustandes des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Schubhaft einen wesentlichen Begründungsmangel darstelle, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann (VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0538, Rn. 5).
- Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W289 mit 07.12.2022 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der BF ist ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest. Er hält sich seit 1988 im österreichischen Bundesgebiet auf. Von 15.10.2003 bis 15.04.2019 war der BF im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ( XXXX ).Seine Identität steht fest. Er hält sich seit 1988 im österreichischen Bundesgebiet auf. Von 15.10.2003 bis 15.04.2019 war der BF im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ( römisch 40 ). 1.2.
- Es besteht gegen den BF seit dem 08.08.2019 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren ( XXXX ).1.2.
- Es besteht gegen den BF seit dem 08.08.2019 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren ( römisch 40 ). 1.2.
- Am 27.07.2020 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz ( XXXX ). Mit Bescheid des BFA vom 03.08.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Beschluss des BVwG vom 17.09.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des BVwG vom 12.10.2020, Zl. XXXX , wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA verwiesen.1.2.
- Am 27.07.2020 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz ( römisch 40 ). Mit Bescheid des BFA vom 03.08.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Beschluss des BVwG vom 17.09.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des BVwG vom 12.10.2020, Zl. römisch 40 , wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA verwiesen. 1.
- Zur Verhältnismäßigkeit und Dauer der Schubhaft 1.3.
- Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. 1.3.
- Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der gegenständlichen Anhaltung in Schubhaft jedoch nicht gesund. Er leidet an einer XXXX und nach wie vor an einer schweren XXXX . Er ist XXXX und nimmt regelmäßig XXXX . Zudem leidet der BF an XXXX und benötigt eine entsprechende Therapie.1.3.
- Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der gegenständlichen Anhaltung in Schubhaft jedoch nicht gesund. Er leidet an einer römisch 40 und nach wie vor an einer schweren römisch 40 . Er ist römisch 40 und nimmt regelmäßig römisch 40 . Zudem leidet der BF an römisch 40 und benötigt eine entsprechende Therapie. 1.3.
- Die Organisation der Flugabschiebung des BF wurde am 13.07.2020 eingeleitet und ein Abschiebetermin am 15.07.2020 für den 31.07.2020 bestätigt. Eine Abschiebung des BF in die Türkei unmittelbar nach Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung war möglich. 1.3.
- Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 24.07.2020 wurde der BF in Schubhaft angehalten. Am 07.01.2021 wurde er aus der Schubhaft entlassen ( XXXX ).1.3.
- Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 24.07.2020 wurde der BF in Schubhaft angehalten. Am 07.01.2021 wurde er aus der Schubhaft entlassen ( römisch 40 ). 1.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 1.4.
- Der BF hält sich seit 1988 im österreichischen Bundesgebiet auf. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet wurde der BF wiederholt straffällig und insgesamt acht Mal von inländischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.01.2007 wurde der BF
XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.1. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.01.2007 wurde der BF
römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. 2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.09.2007 wurde der BF
XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.09.2007 wurde der BF
römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. 3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.01.2011 wurde der BF
XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Wochen, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 26.01.2011 wurde der BF
römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Wochen, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.05.2013 wurde der BF XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.05.2013 wurde der BF römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.08.2013 wurde der BF
XXXX rechtskräftig verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.05.2013 wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 14.08.2013 wurde der BF
römisch 40 rechtskräftig verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.05.2013 wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. 6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.03.2014 wurde der BF
XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.03.2014 wurde der BF
römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt. 7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.09.2018 wurde der BF
XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.09.2018 wurde der BF
römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt. 8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.11.2019 wurde der BF
XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer bis 24.07.2020 in Strafhaft.8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.11.2019 wurde der BF
römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer bis 24.07.2020 in Strafhaft. Zuletzt verbüßte der BF von 27.10.2019 bis 24.07.2020 eine Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt. 1.4.
- Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz (vgl. XXXX ).1.4.
- Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz vergleiche römisch 40 ). Der BF befand sich seit dem Jahr 2010 von 27.10.2019 bis 16.01.2020, von 31.10.2018 bis 28.06.2019, von 06.10.2014 bis 07.06.2017, von 23.04.2014 bis 30.04.2014, von 14.02.2013 bis 18.06.2013 und von 06.11.2010 bis 13.11.2010 in Justizvollzugsanstalten bzw. Polizeianhaltezentren in Haft (vgl. XXXX ).Der BF befand sich seit dem Jahr 2010 von 27.10.2019 bis 16.01.2020, von 31.10.2018 bis 28.06.2019, von 06.10.2014 bis 07.06.2017, von 23.04.2014 bis 30.04.2014, von 14.02.2013 bis 18.06.2013 und von 06.11.2010 bis 13.11.2010 in Justizvollzugsanstalten bzw. Polizeianhaltezentren in Haft vergleiche römisch 40 ). 1.4.
- Der BF ist nicht vertrauenswürdig, er missachtete die Bestimmungen des österreichischen Meldegesetztes. Der BF war obdachlos gemeldet, obwohl er tatsächlich Unterkunft in einer Wohnung von einem Kollegen bzw. einer Freundin genommen hatte. Dies war jedenfalls seit dem Jahr 2018 der Fall. Er war nicht bei seinen Familienangehörigen gemeldet, obwohl er tatsächlich dort Unterkunft genommen hatte. Der XXXX des BF wollte ihn nicht behördlich melden. Der BF hat bereits in der Vergangenheit die Wohnung seines Bruders verlassen und sich obdachlos gemeldet.1.4.
- Der BF ist nicht vertrauenswürdig, er missachtete die Bestimmungen des österreichischen Meldegesetztes. Der BF war obdachlos gemeldet, obwohl er tatsächlich Unterkunft in einer Wohnung von einem Kollegen bzw. einer Freundin genommen hatte. Dies war jedenfalls seit dem Jahr 2018 der Fall. Er war nicht bei seinen Familienangehörigen gemeldet, obwohl er tatsächlich dort Unterkunft genommen hatte. Der römisch 40 des BF wollte ihn nicht behördlich melden. Der BF hat bereits in der Vergangenheit die Wohnung seines Bruders verlassen und sich obdachlos gemeldet. 1.
- Zur familiären und sozialen Komponente 1.5.
- Die XXXX des BF, seine XXXX und XXXX leben in Österreich. Der BF hat Kontakt mit seinem Bruder.1.5.
- Die römisch 40 des BF, seine römisch 40 und römisch 40 leben in Österreich. Der BF hat Kontakt mit seinem Bruder. 1.5.
- Der BF verfügt in Österreich über keine Meldeadresse außerhalb des Polizeianhaltezentrums. Der BF war trotz seiner im Bundesgebiet niedergelassen Familienangehörigen während seines Aufenthalts in Österreich insgesamt über 30 Monate und seit dem 12.06.2017 mehr als 13 Monate als obdachlos gemeldet (vgl. XXXX ). 1.5.
- Der BF verfügt in Österreich über keine Meldeadresse außerhalb des Polizeianhaltezentrums. Der BF war trotz seiner im Bundesgebiet niedergelassen Familienangehörigen während seines Aufenthalts in Österreich insgesamt über 30 Monate und seit dem 12.06.2017 mehr als 13 Monate als obdachlos gemeldet vergleiche römisch 40 ). 1.5.
- Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er war vor Anordnung der Schubhaft in Österreich nicht beruflich verankert. Er verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung und über kein Bargeld. 1.5.
- Der BF ist zumindest in einem kleinen Maße sozial verankert und hat Familienangehörige in Österreich.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den Akten der Vorverfahren, konkret dem Akt des vorangegangenen Schubhaftverfahrens XXXX und aus den in weiterer Folge ergangenen Erkenntnissen des BVwG samt zugehöriger Verfahrensakten den BF betreffend, der Schubhaftverfahren XXXX . Außerdem wurde Einsicht genommen in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 03.08.2020 betreffend die Abweisung seines gestellten Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren XXXX . Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den Akten der Vorverfahren, konkret dem Akt des vorangegangenen Schubhaftverfahrens römisch 40 und aus den in weiterer Folge ergangenen Erkenntnissen des BVwG samt zugehöriger Verfahrensakten den BF betreffend, der Schubhaftverfahren römisch 40 . Außerdem wurde Einsicht genommen in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 03.08.2020 betreffend die Abweisung seines gestellten Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren römisch 40 . Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde vom BF in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten. 2.
- Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA und der dagegen erhobenen Beschwerde. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF beruhen auf dem unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 2.2.
- Die Feststellung, dass gegen den BF seit dem 08.08.2019 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren besteht, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und dem Akt des Vorverfahrens ( XXXX 1).2.2.
- Die Feststellung, dass gegen den BF seit dem 08.08.2019 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren besteht, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und dem Akt des Vorverfahrens ( römisch 40 1). 2.2.
- Dass der BF am 27.07.2020 im Stande der Schubhaft einen Asylantrag stellte, fußt ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Verfahren hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz und der Schubhaft waren aufgrund der Einsicht in die jeweiligen gerichtlichen Entscheidungen zu treffen ( XXXX ).2.2.
- Dass der BF am 27.07.2020 im Stande der Schubhaft einen Asylantrag stellte, fußt ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Verfahren hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz und der Schubhaft waren aufgrund der Einsicht in die jeweiligen gerichtlichen Entscheidungen zu treffen ( römisch 40 ). 2.
- Zur Verhältnismäßigkeit und Dauer der Schubhaft 2.3.
- Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich daraus, dass keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen. Die Feststellung, wonach der BF haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich insbesondere zum einen aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich keine Einträge finden, die auf solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten, die eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers bewirken würden. Zum anderen hat der BF auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 12.08.2020 ( XXXX ) zunächst angegeben, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. Erst auf die konkrete Frage nach dem Gesundheitszustand führte der BF ins Treffen, dass er gesundheitliche Probleme habe, XXXX machen wolle. Zudem wolle er in Freiheit auch eine XXXX beginnen. Dass der BF XXXX erhält und Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und geht auch aus einem sich im Gerichtsakt des BVwG zur Geschäftszahl XXXX einliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 11.08.2020 hervor. Laut diesem Gutachten befand sich der BF zu diesem Zeitpunkt im XXXX , war gut eingestellt, wies keine XXXX auf und war haftfähig. Die weiteren Angaben des BF, dass er gesundheitliche Probleme habe und XXXX sei, stehen mit der XXXX in Einklang. Die vorgebrachte XXXX ist durch den im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Laborbefund belegt ( XXXX ). Es ist notorisch, dass Schubhäftlinge in Anhaltung - wie auch der BF - medizinisch betreut und versorgt werden. Auch aus dem erstmals in der gegenständlichen Beschwerde erstatteten Vorbringen, dass der BF außerdem an Knieproblemen leide und nur schwer sitzen könne, kann in keiner Weise auf eine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung geschlossen werden, zumal dieses Vorbringen auch nicht durch die Vorlage medizinischer Beweismittel untermauert worden ist, sondern nur unsubstantiiert behauptet wurde. Weiters hat die Landespolizeidirektion XXXX auf Ersuchen des BVwG am 05.10.2020 unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom selben Tag mitgeteilt, dass beim BF auch aktuell keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen.2.3.
- Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich daraus, dass keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen. Die Feststellung, wonach der BF haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich insbesondere zum einen aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich keine Einträge finden, die auf solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten, die eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers bewirken würden. Zum anderen hat der BF auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 12.08.2020 ( römisch 40 ) zunächst angegeben, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. Erst auf die konkrete Frage nach dem Gesundheitszustand führte der BF ins Treffen, dass er gesundheitliche Probleme habe, römisch 40 machen wolle. Zudem wolle er in Freiheit auch eine römisch 40 beginnen. Dass der BF römisch 40 erhält und Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und geht auch aus einem sich im Gerichtsakt des BVwG zur Geschäftszahl römisch 40 einliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 11.08.2020 hervor. Laut diesem Gutachten befand sich der BF zu diesem Zeitpunkt im römisch 40 , war gut eingestellt, wies keine römisch 40 auf und war haftfähig. Die weiteren Angaben des BF, dass er gesundheitliche Probleme habe und römisch 40 sei, stehen mit der römisch 40 in Einklang. Die vorgebrachte römisch 40 ist durch den im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Laborbefund belegt ( römisch 40 ). Es ist notorisch, dass Schubhäftlinge in Anhaltung - wie auch der BF - medizinisch betreut und versorgt werden. Auch aus dem erstmals in der gegenständlichen Beschwerde erstatteten Vorbringen, dass der BF außerdem an Knieproblemen leide und nur schwer sitzen könne, kann in keiner Weise auf eine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung geschlossen werden, zumal dieses Vorbringen auch nicht durch die Vorlage medizinischer Beweismittel untermauert worden ist, sondern nur unsubstantiiert behauptet wurde. Weiters hat die Landespolizeidirektion römisch 40 auf Ersuchen des BVwG am 05.10.2020 unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom selben Tag mitgeteilt, dass beim BF auch aktuell keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen. Das BVwG geht daher davon aus, dass keine Haftunfähigkeit vorliegt. Hinweise dafür, dass der BF einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wurde, ausgesetzt war, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. 2.3.
- Dass der BF nicht gesund ist, ergibt sich aus dem oben genannten amtsärztlichen Gutachten vom 11.08.2020 sowie aus dem in der Beschwerde vorgelegten Befund vom 13.02.2020 und dem Vorbringen des BF. In der gegen den Schubhaftbescheid vom 22.09.2020 und gegen die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft erhobenen Beschwerde vom 29.09.2020 ( XXXX wurde unter anderem vorgebracht, dass der BF von seiner XXXX schwer gezeichnet sei, nach wie vor an einer schweren XXXX leide, XXXX sei und XXXX nehme. Unter Hinweis auf einen der Beschwerde beigelegten Befund wies der BF überdies darauf hin, an XXXX zu leiden und eine Therapie zu benötigen, die in der Haft jedoch nicht möglich sei. Wegen der aktuellen Situation bezüglich COVID-19 befürchte er außerdem, im Polizeianhaltezentrum nicht ausreichend vor einer Infektion geschützt und versorgt zu sein.In der gegen den Schubhaftbescheid vom 22.09.2020 und gegen die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft erhobenen Beschwerde vom 29.09.2020 ( römisch 40 wurde unter anderem vorgebracht, dass der BF von seiner römisch 40 schwer gezeichnet sei, nach wie vor an einer schweren römisch 40 leide, römisch 40 sei und römisch 40 nehme. Unter Hinweis auf einen der Beschwerde beigelegten Befund wies der BF überdies darauf hin, an römisch 40 zu leiden und eine Therapie zu benötigen, die in der Haft jedoch nicht möglich sei. Wegen der aktuellen Situation bezüglich COVID-19 befürchte er außerdem, im Polizeianhaltezentrum nicht ausreichend vor einer Infektion geschützt und versorgt zu sein. In seiner Stellungnahme im Rahmen der Aktenvorlage am 29.09.2020 führte das BFA bezüglich des Gesundheitszustandes des BF aus, dass sich seit dem Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2020 keine Veränderungen ergeben hätten und der BF haftfähig sei. 2.3.
- Die Feststellungen zur geplanten Flugabschiebung des BF waren aufgrund der im Akt aufliegenden Flugbuchungsbestätigungen zu treffen. Die Feststellungen zur möglichen Abschiebung unmittelbar nach Durchführbarkeit im Asylverfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt, wonach Flugabschiebungen in die Türkei auch möglich sind, zumal im konkreten Fall auch eine Flugabschiebung bereits für 31.07.2020 gebucht war. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des BF innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer grundsätzlich ausgeschlossen wäre oder eine Abschiebung zeitnah nach Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung nicht erfolgen könnte. 2.3.
- Dass der BF seit dem 24.07.2020 in Schubhaft angehalten wurde, war aufgrund des Akteninhaltes und der Einsichtnahme in die Anhaltedatei festzustellen. Aus dieser ergibt sich auch der Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Schubhaft ( XXXX ).2.3.
- Dass der BF seit dem 24.07.2020 in Schubhaft angehalten wurde, war aufgrund des Akteninhaltes und der Einsichtnahme in die Anhaltedatei festzustellen. Aus dieser ergibt sich auch der Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Schubhaft ( römisch 40 ). 2.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.4.
- Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. 2.4.
- Die Feststellungen zu den Zeiträumen, die der BF in Justizvollzugsanstalten bzw. Polizeianhaltezentren in Haft verbrachte, ergeben sich ebenfalls aus den Eintragungen im Melderegister. Aus dem Melderegister ist zu ersehen, dass der BF über keine Meldeadresse außerhalb des Anhaltezentrums verfügte. 2.4.
- Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich zunächst bereits aus der Tatsache, dass er bereits acht Mal von österreichischen Gerichten aufgrund von Strafrechtsdelikten teils zu Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt wurde. Zudem missachtete der BF mehrfach die Bestimmungen des österreichischen Meldegesetzes und war dies aufgrund des Akteinhaltes festzustellen. Auch dass der BF bereits in der Vergangenheit die Wohnung seines Bruders verlassen hat, als dieser ihn seinen Angaben zufolge genervt hatte und der BF sich sodann obdachlos meldete, fußt auf den eigenen Angaben des BF (vgl. XXXX ).2.4.
- Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich zunächst bereits aus der Tatsache, dass er bereits acht Mal von österreichischen Gerichten aufgrund von Strafrechtsdelikten teils zu Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt wurde. Zudem missachtete der BF mehrfach die Bestimmungen des österreichischen Meldegesetzes und war dies aufgrund des Akteinhaltes festzustellen. Auch dass der BF bereits in der Vergangenheit die Wohnung seines Bruders verlassen hat, als dieser ihn seinen Angaben zufolge genervt hatte und der BF sich sodann obdachlos meldete, fußt auf den eigenen Angaben des BF vergleiche römisch 40 ). 2.
- Familiäre und soziale Komponente 2.5.
- Ebenso ergeben sich die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen des BF aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. 2.5.
- Dass der BF in Österreich über keine Meldeadresse außerhalb des Polizeianhaltezentrums verfügt und er trotz seiner im Bundesgebiet niedergelassen Familienangehörigen während seines Aufenthalts in Österreich insgesamt über 30 Monate und seit dem 12.06.2017 mehr als 13 Monate als obdachlos gemeldet war, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Melderegister. 2.5.
- Die Feststellungen hinsichtlich der Erwerbstätigkeit und finanziellen Situation des BF waren aufgrund seiner eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren, Zl. XXXX , zu treffen (vgl. XXXX ).2.5.
- Die Feststellungen hinsichtlich der Erwerbstätigkeit und finanziellen Situation des BF waren aufgrund seiner eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren, Zl. römisch 40 , zu treffen vergleiche römisch 40 ). 2.5.
- Dass der BF zumindest in einem kleinen Maße sozial verankert ist und Familienangehörige in Österreich hat, ergibt sich bereits aus den Angaben des BF und des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeugen einvernommenen Bruders des BF (vgl. XXXX ). 2.5.
- Dass der BF zumindest in einem kleinen Maße sozial verankert ist und Familienangehörige in Österreich hat, ergibt sich bereits aus den Angaben des BF und des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeugen einvernommenen Bruders des BF vergleiche römisch 40 ). 2.5.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu A) römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war der BF volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war der BF volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 22.09.2020 über den durchgehend angehaltenen BF
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG die Verhängung der Schubhaft „zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ angeordnet. 3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 22.09.2020 über den durchgehend angehaltenen BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Verhängung der Schubhaft „zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ angeordnet. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 22.09.2020 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 22.09.2020 wurde vom damaligen Vertreter des BF am 29.09.2020 die gegenständliche Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines Laborbefundes vom 13.01.2020 wurde vom damaligen Vertreter des BF im Wesentlichen vorgebracht, dass keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
§ 76Abs. 2 Z 1 FPG vom BF ausgehe. Zudem habe die belangte Behörde keine Prüfung der in der Rechtsprechung des Vw
GH entwickelten Anforderungen an eine Gefährdungsannahme iSd § 67 FPG durchgeführt. So lasse der angefochtene Bescheid eine ausführliche Auseinandersetzung mit den bisherigen Urteilen, insbesondere den vorliegenden Milderungsgründen, vermissen. Weiters habe durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch keine Auseinandersetzung mit der voraussichtlichen Dauer des anhängigen Asylverfahrens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung stattgefunden. Auch liege im Falle des BF keine Fluchtgefahr vor, da die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG nicht erfüllt seien. Auch unter Zugrundelegung des Gesundheitszustandes des BF erweise sich die Haft als unverhältnismäßig. Der BF sei von seiner XXXX schwer gezeichnet und leide nach wie vor an einer XXXX ein, um keinen Rückfall zu erleiden. Zudem gehe aus dem beigelegten Befund hervor, dass der BF an XXXX leide. Aufgrund dieser Erkrankung befürchte er aufgrund der derzeitigen Situation bezüglich COVID-19 in jenem Polizeianhaltezentrum, wo er angehalten werde, nicht ausreichenden Schutz und Versorgung erlangen zu können. Zudem leide er unter Knieproblemen und könne nur schwer sitzen. Jedenfalls hätte aber mit gelinderen Mitteln vorgegangen werden können. Im Rahmen der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Weiters wurden Kostenersatz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 22.09.2020 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 22.09.2020 wurde vom damaligen Vertreter des BF am 29.09.2020 die gegenständliche Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines Laborbefundes vom 13.01.2020 wurde vom damaligen Vertreter des BF im Wesentlichen vorgebracht, dass keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG vom BF ausgehe. Zudem habe die belangte Behörde keine Prüfung der in der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Anforderungen an eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 67, FPG durchgeführt. So lasse der angefochtene Bescheid eine ausführliche Auseinandersetzung mit den bisherigen Urteilen, insbesondere den vorliegenden Milderungsgründen, vermissen. Weiters habe durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch keine Auseinandersetzung mit der voraussichtlichen Dauer des anhängigen Asylverfahrens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung stattgefunden. Auch liege im Falle des BF keine Fluchtgefahr vor, da die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG nicht erfüllt seien. Auch unter Zugrundelegung des Gesundheitszustandes des BF erweise sich die Haft als unverhältnismäßig. Der BF sei von seiner römisch 40 schwer gezeichnet und leide nach wie vor an einer römisch 40 ein, um keinen Rückfall zu erleiden. Zudem gehe aus dem beigelegten Befund hervor, dass der BF an römisch 40 leide. Aufgrund dieser Erkrankung befürchte er aufgrund der derzeitigen Situation bezüglich COVID-19 in jenem Polizeianhaltezentrum, wo er angehalten werde, nicht ausreichenden Schutz und Versorgung erlangen zu können. Zudem leide er unter Knieproblemen und könne nur schwer sitzen. Jedenfalls hätte aber mit gelinderen Mitteln vorgegangen werden können. Im Rahmen der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Weiters wurden Kostenersatz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Bundesamt legte am 29.09.2020 den Verwaltungsakt vor und erstattete im Zuge der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in der insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass sich die Dauer der Schubhaft nach der verkürzten Entscheidungsfrist des BVwG
§ 22Abs. 6 Asyl
G 2005 bemesse. Aufgrund des Umstandes, dass der BF über ein gültiges Reisedokument verfüge, sei eine Abschiebung wenige Wochen nach der Entscheidung des BVwG möglich. Auch die aktuelle Situation im Zusammenhang mit COVID-19 habe in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF schon bisher keinerlei Auswirkungen gehabt, was durch den Umstand bekräftigt werde, dass bereits in der Vergangenheit für den 31.07.2020 eine Flugbuchung stattgefunden habe. Zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF werde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2020 verwiesen. Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF wurde ausgeführt, dass dieser haftfähig sei. Abschließend wurde vom Bundesamt ausgeführt, dass sich seit dem Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2020 keine Veränderung hinsichtlich der Fluchtgefahr, der Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie seines Gesundheitszustandes ergeben habe. Die Anordnung eines gelinderen Mittels könne aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ausgeschlossen werden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sei die Anhaltung des BF in Schubhaft weiterhin als verhältnismäßig anzusehen. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie den BF zum Ersatz der Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.Das Bundesamt legte am 29.09.2020 den Verwaltungsakt vor und erstattete im Zuge der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in der insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass sich die Dauer der Schubhaft nach der verkürzten Entscheidungsfrist des BVwG
Paragraph 22, Absatz 6, AsylG 2005 bemesse. Aufgrund des Umstandes, dass der BF über ein gültiges Reisedokument verfüge, sei eine Abschiebung wenige Wochen nach der Entscheidung des BVwG möglich. Auch die aktuelle Situation im Zusammenhang mit COVID-19 habe in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF schon bisher keinerlei Auswirkungen gehabt, was durch den Umstand bekräftigt werde, dass bereits in der Vergangenheit für den 31.07.2020 eine Flugbuchung stattgefunden habe. Zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF werde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2020 verwiesen. Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF wurde ausgeführt, dass dieser haftfähig sei. Abschließend wurde vom Bundesamt ausgeführt, dass sich seit dem Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2020 keine Veränderung hinsichtlich der Fluchtgefahr, der Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie seines Gesundheitszustandes ergeben habe. Die Anordnung eines gelinderen Mittels könne aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ausgeschlossen werden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sei die Anhaltung des BF in Schubhaft weiterhin als verhältnismäßig anzusehen. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie den BF zum Ersatz der Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten. Die im gegenständlichen Verfahren erhobene Beschwerde vom 29.09.2020 wurde mit Erkenntnis des BVwG, Zl. XXXX vom 05.10.2020 - ohne Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung -
§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG sprach das BVwG aus, dass die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF eine außerordentliche Revision an den Vw
GH. Die im gegenständlichen Verfahren erhobene Beschwerde vom 29.09.2020 wurde mit Erkenntnis des BVwG, Zl. römisch 40 vom 05.10.2020 - ohne Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung -
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF eine außerordentliche Revision an den Vw
GH. Mit Erkenntnis des VwGH vom 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, hob der VwGH das obengenannte Erkenntnis des BVwG im gegenständlichen Verfahren vom 05.10.2020, Zl. XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und sprach dem BF den Ersatz seiner Aufwendungen zu. Der VwGH führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass zwar eine Haftfähigkeit des BF durch das BVwG festgestellt worden sei, eine Einbeziehung seines Gesundheitszustandes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Schubhaft aber unterblieben sei, was einen wesentlichen Begründungsmangel darstelle (Rn. 14). Zudem liege eine Verletzung der Verhandlungspflicht vor. Bei der – ausreichend substantiierten - Darlegung der Unverhältnismäßigkeit aufgrund gesundheitlicher Probleme in der Beschwerde habe nicht von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgegangen werden dürfen. Dieser Mangel hafte auch dem Schubhaftbescheid vom 22.09.2020 an, in dem sich das BFA mit den gesundheitlichen Problemen, die der BF bereits in der mündlichen Verhandlung am 12.08.2020 vorgebracht habe und die somit aktenkundig gewesen seien, ebenfalls nur im Lichte der Haftfähigkeit befasst und nicht in die Verhältnismäßigkeitsprüfung eingezogen habe (Rn. 15, 16).Mit Erkenntnis des VwGH vom 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, hob der VwGH das obengenannte Erkenntnis des BVwG im gegenständlichen Verfahren vom 05.10.2020, Zl. römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und sprach dem BF den Ersatz seiner Aufwendungen zu. Der VwGH führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass zwar eine Haftfähigkeit des BF durch das BVwG festgestellt worden sei, eine Einbeziehung seines Gesundheitszustandes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Schubhaft aber unterblieben sei, was einen wesentlichen Begründungsmangel darstelle (Rn. 14). Zudem liege eine Verletzung der Verhandlungspflicht vor. Bei der – ausreichend substantiierten - Darlegung der Unverhältnismäßigkeit aufgrund gesundheitlicher Probleme in der Beschwerde habe nicht von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgegangen werden dürfen. Dieser Mangel hafte auch dem Schubhaftbescheid vom 22.09.2020 an, in dem sich das BFA mit den gesundheitlichen Problemen, die der BF bereits in der mündlichen Verhandlung am 12.08.2020 vorgebracht habe und die somit aktenkundig gewesen seien, ebenfalls nur im Lichte der Haftfähigkeit befasst und nicht in die Verhältnismäßigkeitsprüfung eingezogen habe (Rn. 15, 16). Die folgende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft erfolgt somit im zweiten Rechtsgang. 3.1.5. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG angeordnet. 3.1.5. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angeordnet. Die Schubhaft darf im vorliegenden Fall
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67
FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Die Schubhaft darf im vorliegenden Fall
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Der BF war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides am 22.09.2020 und während des gegenständlich zu überprüfenden Anhaltezeitraumes von 22.09.2020 bis zum 05.10.2020 Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 (vgl. 1.2.3.). Sein Asylverfahren befand sich im Stande der Beschwerde und war ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren seit 04.09.2020 vor dem BVwG anhängig.Der BF war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides am 22.09.2020 und während des gegenständlich zu überprüfenden Anhaltezeitraumes von 22.09.2020 bis zum 05.10.2020 Asylwerber iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 vergleiche 1.2.3.). Sein Asylverfahren befand sich im Stande der Beschwerde und war ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren seit 04.09.2020 vor dem BVwG anhängig. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen (§ 76 Abs. 2 zweiter Satz FPG). Seit dem 08.08.2019 besteht gegen den BF eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren (vgl. 1.2.2.), somit ist diese Tatbestandvoraussetzung erfüllt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen (Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz FPG). Seit dem 08.08.2019 besteht gegen den BF eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren vergleiche 1.2.2.), somit ist diese Tatbestandvoraussetzung erfüllt. 3.1.6. Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum es eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF als gegeben ansieht. Insbesondere wurde dabei auf die insgesamt acht strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen und unter Zitierung von Auszügen aus dem Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2020, Zl. XXXX ausgeführt, dass es sich bei der Mehrzahl der Verurteilungen um XXXX handle. Daraus ergebe sich eindeutig, dass der BF bisher nicht gewillt gewesen sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum es eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF als gegeben ansieht. Insbesondere wurde dabei auf die insgesamt acht strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen und unter Zitierung von Auszügen aus dem Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2020, Zl. römisch 40 ausgeführt, dass es sich bei der Mehrzahl der Verurteilungen um römisch 40 handle. Daraus ergebe sich eindeutig, dass der BF bisher nicht gewillt gewesen sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Insoweit im Rahmen der Beschwerde somit vorgebracht wird, dass die belangte Behörde keine Prüfung der in der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Anforderungen an eine Gefährdungsprognose iSd § 67 FPG durchgeführt habe, da der angefochtene Bescheid eine ausführliche Auseinandersetzung mit den bisherigen Urteilen, insbesondere mit den vorliegenden Milderungsgründen vermissen lasse, ist auszuführen, dass entsprechend der Judikatur des VwGH nicht jeder Begründungsmangel Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirkt, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH 05.10.2017, 2017/21/0007).Insoweit im Rahmen der Beschwerde somit vorgebracht wird, dass die belangte Behörde keine Prüfung der in der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Anforderungen an eine Gefährdungsprognose iSd Paragraph 67, FPG durchgeführt habe, da der angefochtene Bescheid eine ausführliche Auseinandersetzung mit den bisherigen Urteilen, insbesondere mit den vorliegenden Milderungsgründen vermissen lasse, ist auszuführen, dass entsprechend der Judikatur des VwGH nicht jeder Begründungsmangel Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirkt, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH 05.10.2017, 2017/21/0007). Im gegenständlichen Fall kann vom BVwG nicht erkannt werden, dass der vorliegende Schubhaftbescheid aufgrund der mangelhaften Prüfung der Anforderungen an eine Gefährdungsprognose iSd § 67 FPG mit einem solchen wesentlichen Mangel behaftet wäre. In Zusammenschau mit der im angefochtenen Bescheid auszugsweise wiedergegebenen Begründung des Erkenntnisses des BVwG vom 12.08.2020, warum der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit
§ 67
FPG gefährdet, stellt sich die vom Bundesamt vorgenommene Gefährdungsprognose als ausreichend dar. Vor diesem Hintergrund kann den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht gefolgt werden und erweist sich - auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur des VwGH im Zusammenhang mit XXXX - die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit als bereits in einem Ausmaß gegeben, das die Anforderungen des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt.Im gegenständlichen Fall kann vom BVwG nicht erkannt werden, dass der vorliegende Schubhaftbescheid aufgrund der mangelhaften Prüfung der Anforderungen an eine Gefährdungsprognose iSd Paragraph 67, FPG mit einem solchen wesentlichen Mangel behaftet wäre. In Zusammenschau mit der im angefochtenen Bescheid auszugsweise wiedergegebenen Begründung des Erkenntnisses des BVwG vom 12.08.2020, warum der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit
Paragraph 67, FPG gefährdet, stellt sich die vom Bundesamt vorgenommene Gefährdungsprognose als ausreichend dar. Vor diesem Hintergrund kann den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht gefolgt werden und erweist sich - auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur des VwGH im Zusammenhang mit römisch 40 - die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit als bereits in einem Ausmaß gegeben, das die Anforderungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erfüllt. Das erkennende Gericht kommt ebenfalls zu einem entsprechenden Ergebnis. Der BF wurde bereits acht Mal rechtskräftig verurteilt, zuletzt am 26.10.2019 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Er hat eine XXXX begangen, insbesondere hat er mehrmals gewerbsmäßig XXXX . Gerade an der Einhaltung der Bestimmungen des XXXX liegt ein besonders hohes staatliches Interesse. Diesem Interesse hat der BF massiv zuwidergehandelt, weshalb sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht. Der BF konnte trotz mehrfacher Verurteilungen und dem Verspüren des Haftübels nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden, was auch auf die Gefährdungsprognose durchschlägt. Daher ist die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit als bereits in einem Ausmaß gegeben, das die Anforderungen des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt.Das erkennende Gericht kommt ebenfalls zu einem entsprechenden Ergebnis. Der BF wurde bereits acht Mal rechtskräftig verurteilt, zuletzt am 26.10.2019 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Er hat eine römisch 40 begangen, insbesondere hat er mehrmals gewerbsmäßig römisch 40 . Gerade an der Einhaltung der Bestimmungen des römisch 40 liegt ein besonders hohes staatliches Interesse. Diesem Interesse hat der BF massiv zuwidergehandelt, weshalb sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht. Der BF konnte trotz mehrfacher Verurteilungen und dem Verspüren des Haftübels nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden, was auch auf die Gefährdungsprognose durchschlägt. Daher ist die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit als bereits in einem Ausmaß gegeben, das die Anforderungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erfüllt. 3.1.
- Zur Fluchtgefahr Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid begründend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Fluchtgefahr gegeben sei, da der BF die bereits geplante und gebuchte Abschiebung am 31.07.2020 durch seinen Asylantrag aus dem Stande der Schubhaft vereitelt habe. Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot sei seit dem 08.08.2019 rechtskräftig. Bei der Erlassung dieser Entscheidung sei der BF untergetaucht bzw. als obdachlos gemeldet gewesen und habe sich somit der Vollstreckung dieser Entscheidung entzogen. Weiters verfüge der BF über keinerlei finanzielle Mittel um seinen Lebensunterhalt zu sichern, sei vor seiner Inhaftierung als obdachlos gemeldet gewesen und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er sei im Bundesgebiet weder sozial noch beruflich verankert. Der BF verfüge zwar über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, aufgrund seiner letzten melderechtlichen Meldung vor seiner Inhaftierung als obdachlos, werde aber davon ausgegangen, dass ihm nach der Entlassung keine Unterkunft bei seinen Verwandten zur Verfügung stehe. Dies sei auch durch das Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2020 bestätigt worden. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF sowie des fortgeschrittenen Verfahrensstandes in Bezug auf sein Asylverfahren, sei von erhöhter Fluchtgefahr auszugehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch in Hinkunft nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Auch aus seiner Wohn- und Familiensituation sowie fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Die belangte Behörde nahm im Fall des BF somit das Bestehen einer Fluchtgefahr aufgrund seines bisherigen Verhaltens an und hielt die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG für anwendbar (vgl. XXXX ).Die belangte Behörde nahm im Fall des BF somit das Bestehen einer Fluchtgefahr aufgrund seines bisherigen Verhaltens an und hielt die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG für anwendbar vergleiche römisch 40 ). Das Bundesamt ist im vorliegenden Fall zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war eine Fluchtgefahr im Hinblick auf den im § 76 Abs. 3 FPG enthaltenen Kriterienkatalog gegeben.Das Bundesamt ist im vorliegenden Fall zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war eine Fluchtgefahr im Hinblick auf den im Paragraph 76, Absatz 3, FPG enthaltenen Kriterienkatalog gegeben. Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3,) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). 3.1.7.
- Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.3.1.7.1. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Wie festgestellt, besteht gegen den BF seit dem 08.08.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Nachdem der BF aufgrund seiner Obdachlosenmeldung für das Bundesamt nicht greifbar war, hat er dadurch seine Abschiebung behindert. Zudem hat der BF wiederholt - zuletzt im Rahmen der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz - angegeben, dass er nicht freiwillig in die Türkei zurückkehren wird. Aufgrund dieses Verhaltens hat der BF den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zweifellos erfüllt. Das Vorbringen im Rahmen der Beschwerde, dass der BF am Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgewirkt hätte, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht nachvollzogen werden und trifft nicht zu.Wie festgestellt, besteht gegen den BF seit dem 08.08.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Nachdem der BF aufgrund seiner Obdachlosenmeldung für das Bundesamt nicht greifbar war, hat er dadurch seine Abschiebung behindert. Zudem hat der BF wiederholt - zuletzt im Rahmen der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz - angegeben, dass er nicht freiwillig in die Türkei zurückkehren wird. Aufgrund dieses Verhaltens hat der BF den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zweifellos erfüllt. Das Vorbringen im Rahmen der Beschwerde, dass der BF am Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgewirkt hätte, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht nachvollzogen werden und trifft nicht zu. 3.1.7.2.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.3.1.7.2.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und er zudem den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und er zudem den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt hat, ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. 3.1.7.3. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z 5 FPG zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand. Durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft am 27.07.2020 und dem Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung - was auch im Rahmen der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde - ist das Kriterium der Z 5 somit in qualifizierter Form erfüllt.3.1.7.3. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand. Durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft am 27.07.2020 und dem Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung - was auch im Rahmen der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde - ist das Kriterium der Ziffer 5, somit in qualifizierter Form erfüllt. 3.1.7.4. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. 3.1.7.4. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF ist zumindest in einem kleinen Maße sozial verankert und hat Familienangehörige in Österreich. Die XXXX leben in Österreich. Der BF hat Kontakt mit seinem Bruder.Der BF ist zumindest in einem kleinen Maße sozial verankert und hat Familienangehörige in Österreich. Die römisch 40 leben in Österreich. Der BF hat Kontakt mit seinem Bruder. Der BF verfügt aber in Österreich über keine Meldeadresse außerhalb des Polizeianhaltezentrums. Er war trotz seiner im Bundesgebiet niedergelassen Familienangehörigen während seines Aufenthalts in Österreich insgesamt über 30 Monate und seit dem 12.06.2017 mehr als 13 Monate als obdachlos gemeldet. Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er war vor Anordnung der Schubhaft in Österreich nicht beruflich verankert. Er verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung und über kein Bargeld. Aus den zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Umstände, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen. Es kann alleine durch die Anwesenheit von Familienangehörigen des BF nicht davon ausgegangen werden, dass er nicht untertauchen wird, zumal er auch in der Vergangenheit mehrfach ohne festen Wohnsitz in Österreich als obdachlos gemeldet war. Gerade die Familienmitglieder - konkret der XXXX des BF - hat in der Vergangenheit seine behördliche Meldung trotz Unterkunftnahme verweigert. Auch der Bruder des BF hat ihn nach der polizeilichen Erhebung am 07.07.2019 darüber verständigt und dennoch gegenüber der Polizei angegeben, keinen Kontakt mit dem BF zu haben. Weiters kann der als Zeuge im vorangegangenen Schubhaftverfahren vom BVwG einvernommene Bruder des BF ein Untertauchen des BF nicht verhindern, da er dies bereits in der Vergangenheit nicht konnte, sondern der BF die Wohnung seinen eigenen Angaben zufolge verlassen hat, wenn sein Bruder ihn nervte (vgl. XXXX ).Aus den zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Umstände, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen. Es kann alleine durch die Anwesenheit von Familienangehörigen des BF nicht davon ausgegangen werden, dass er nicht untertauchen wird, zumal er auch in der Vergangenheit mehrfach ohne festen Wohnsitz in Österreich als obdachlos gemeldet war. Gerade die Familienmitglieder - konkret der römisch 40 des BF - hat in der Vergangenheit seine behördliche Meldung trotz Unterkunftnahme verweigert. Auch der Bruder des BF hat ihn nach der polizeilichen Erhebung am 07.07.2019 darüber verständigt und dennoch gegenüber der Polizei angegeben, keinen Kontakt mit dem BF zu haben. Weiters kann der als Zeuge im vorangegangenen Schubhaftverfahren vom BVwG einvernommene Bruder des BF ein Untertauchen des BF nicht verhindern, da er dies bereits in der Vergangenheit nicht konnte, sondern der BF die Wohnung seinen eigenen Angaben zufolge verlassen hat, wenn sein Bruder ihn nervte vergleiche römisch 40 ). Davon abgesehen, verfügt der BF über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Auch seine insgesamt acht strafgerichtlichen Verurteilungen sprechen gegen das Vorliegen von substanziellen sozialen Beziehungen in Österreich. Unstrittig ist somit, dass der BF Familienangehörige im Bundesgebiet hat. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) „soziale Anknüpfungspunkte“ für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den „Grad der sozialen Verankerung in Österreich“, wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Wie vorhin dargelegt, sind diese Anknüpfungspunkte im gegenständlichen Fall allerdings nur teilweise gegeben und ist der Beurteilung des Bundesamtes zuzustimmen, dass in einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF aufgrund einer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, um sich dem Verfahren über seinen gestellten Antrag auf internationalen Schutz bzw. seiner Abschiebung nicht zu entziehen. Insofern ist auch durch einen gesicherten Wohnraum im Rahmen der Grundversorgung als Asylantragsteller keine Änderung in der Gesamtbeurteilung gegeben und aus dem dies