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{'item': 'W293 2257602-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2023 GeschäftszahlW293 2257602-1 Spruch, W293 2257602-1/OZW293 2257602-1/OZ, Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 03.04.2019 schrieb die damalige Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde), die Funktion eines Leiters der Gruppe XXXX zur Neubesetzung aus.
  2. Am 03.04.2019 schrieb die damalige Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde), die Funktion eines Leiters der Gruppe römisch 40 zur Neubesetzung aus.
  3. Auf diese Stelle bewarb sich der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer und ein anderer Bewerber.
  4. Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens stufte die Begutachtungskommission in ihrem Gutachten sowohl den Beschwerdeführer als auch den Mitbewerber als in höchstem Ausmaß geeignet ein.
  5. Mit Verfügung der belangten Behörde wurde der Mitbewerber mit der Leitung der Gruppe XXXX mit Wirkung vom 01.11.2019 durch die damalige Bundesministerin betraut.
  6. Mit Verfügung der belangten Behörde wurde der Mitbewerber mit der Leitung der Gruppe römisch 40 mit Wirkung vom 01.11.2019 durch die damalige Bundesministerin betraut.
  7. Mit Schreiben vom 26.11.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte.
  8. Mit Schreiben vom 05.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission die Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und führte darin im Wesentlichen aus, im Rahmen seiner Bewerbung um die Funktion des Leiters der Gruppe XXXX aufgrund seines Alters diskriminiert worden zu sein.
  9. Mit Schreiben vom 05.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission die Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und führte darin im Wesentlichen aus, im Rahmen seiner Bewerbung um die Funktion des Leiters der Gruppe römisch 40 aufgrund seines Alters diskriminiert worden zu sein.
  10. In ihrem Gutachten vom 08.02.2021 hielt die Bundes-Gleichbehandlungskommission fest, dass die Besetzung der Funktion mit dem Mitbewerber eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund des Alters beim beruflichen Aufstieg gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstelle.
  11. In ihrem Gutachten vom 08.02.2021 hielt die Bundes-Gleichbehandlungskommission fest, dass die Besetzung der Funktion mit dem Mitbewerber eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund des Alters beim beruflichen Aufstieg gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG darstelle.
  12. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung unter Hinweis auf die im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission festgestellte Diskriminierung
  13. den Ersatz des Verdienstentgangs aufgrund seiner Nichtbestellung zum Leiter der Gruppe XXXX im BMBWF (beginnend mit der provisorischen Bestellung des Mitbewerbers) bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand;
  14. eine angemessene Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 15.000,00 zuzusprechen;
  15. jeweils zuzüglich 4% Zinsen seit Einlangen des Antrages;
  16. die Haftung der Dienstbehörde für alle künftig fällig werdenden Vermögensschäden aus der Diskriminierung aufgrund der Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers als Leiter der Gruppe XXXX im BMBWF festzustellen.
  17. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung unter Hinweis auf die im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission festgestellte Diskriminierung
  18. den Ersatz des Verdienstentgangs aufgrund seiner Nichtbestellung zum Leiter der Gruppe römisch 40 im BMBWF (beginnend mit der provisorischen Bestellung des Mitbewerbers) bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand;
  19. eine angemessene Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 15.000,00 zuzusprechen;
  20. jeweils zuzüglich 4% Zinsen seit Einlangen des Antrages;
  21. die Haftung der Dienstbehörde für alle künftig fällig werdenden Vermögensschäden aus der Diskriminierung aufgrund der Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers als Leiter der Gruppe römisch 40 im BMBWF festzustellen.
  22. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.04.2022 stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt I. fest, dass dem Beschwerdeführer ein Ersatzbetrag in Höhe von EUR 6.000,00 brutto gebühre. In Spruchpunkt II. wies sie das Zinsbegehren sowie das Begehren auf Feststellung der Haftung der Dienstbehörde für alle künftig fällig werdenden Vermögensschäden aus der Diskriminierung zurück.
  23. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.04.2022 stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. fest, dass dem Beschwerdeführer ein Ersatzbetrag in Höhe von EUR 6.000,00 brutto gebühre. In Spruchpunkt römisch zwei. wies sie das Zinsbegehren sowie das Begehren auf Feststellung der Haftung der Dienstbehörde für alle künftig fällig werdenden Vermögensschäden aus der Diskriminierung zurück.
  24. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  25. Einlangend am 28.07.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  26. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.04.2023 im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie von Vertretern der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung am 05.04.2023 die Beschwerde mündlich zurück.
  28. Beweiswürdigung: Die unter Punkt II.
  29. getroffene Feststellung ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2023 (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14).Die unter Punkt römisch zwei.
  30. getroffene Feststellung ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2023 vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 14).
  31. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (siehe z.B. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 05.04.2023 nach Beratung mit seinem Rechtsvertreter zurückgezogen. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist. Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers, die frei von Willensmängeln ist, vorliegt, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie unter Punkt 3. dargelegt – an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie unter Punkt 3. dargelegt – an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einer Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2257602.1.00

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