Obsah (19)
Art. 130Art. 133§ 1Art. 5Art. 6§ 55§ 54§ 6§ 7§ 58§ 17§ 28Artikel 89Artikel 9Artikel 10§§ 51§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2023 GeschäftszahlW298 2252644-1 Spruch, W298 2252644-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 130Abs.
2a B-VG des XXXX vertreten durch RA XXXX , gegen den Personalsenat des Bundesverwaltungsgerichtes wegen unrechtmäßiger Datenverarbeitung im Verfahren zur XXXX Dienstbeschreibung für das Kalenderjahr XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden und die Richterinnen Dr. Christine Amann und Mag. Gertrude Brauchart als Beisitzerinnen über die Beschwerde
Artikel 130
, Absatz 2 a, B-VG des römisch 40 vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Personalsenat des Bundesverwaltungsgerichtes wegen unrechtmäßiger Datenverarbeitung im Verfahren zur römisch 40 Dienstbeschreibung für das Kalenderjahr römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. In seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde
Art. 130Abs.
2a B-VG vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht behauptete XXXX (Beschwerdeführer) einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung
§ 1Abs.
1 DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 5
DSGVO sowie gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Art. 6und 9 DSGVO aufgrund der Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der bzw.
in der Entscheidung des Personalsenates des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschwerdegegner) vom XXXX betreffend die Festsetzung der Gesamtbeurteilung, ausgefertigt durch die Mitteilung
§ 55Abs. 1 RSt
DG am XXXX , Zl. XXXX , welche ihm am XXXX zugestellt worden sei. 1. In seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde
Artikel 130
, Absatz 2 a, B-VG vom römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht behauptete römisch 40 (Beschwerdeführer) einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 5
, DSGVO sowie gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Artikel 6und 9 DSGVO aufgrund der Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der bzw.
in der Entscheidung des Personalsenates des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschwerdegegner) vom römisch 40 betreffend die Festsetzung der Gesamtbeurteilung, ausgefertigt durch die Mitteilung
Paragraph 55, Absatz eins, RStDG am römisch 40 , Zl. römisch 40 , welche ihm am römisch 40 zugestellt worden sei. Begründend führte der Beschwerdeführer (zusammengefasst soweit verfahrensrelevant) aus, dass er Richter des Bundesverwaltungsgerichtes sei und der Beschwerdegegner für das Jahr XXXX XXXX eine Dienstbeschreibung durchgeführt habe, wobei dieser (qualifiziert) gegen datenschutzrechtliche Pflichten verstoßen habe und ihn dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe. Der Beschwerdegegner sei Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die gerügten Datenverarbeitungsmaßnahmen, die zur Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers für XXXX geführt hätten. Schon dem Einleitungsbeschluss mangle es an Rechtskonformität, einerseits, weil sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident Mitglieder des Personalsenates seien, andererseits, weil es an einer Rechtsgrundlage mangle. Insbesondere habe der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes für ein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Disziplinarverfahren rechtswidrige, verdeckte Ermittlungsmaßnahmen (Durchsuchung seines Büros) angeordnet. Es ergäbe sich insbesondere, dass die angeordneten Datenverarbeitungsmaßnahmen nicht innerhalb eines rechtsstaatlichen Verfahrens beauftragt worden seien, sondern von einer politischen Spitze. Eine Anhörung des Beschwerdeführers vor dem Beschwerdegegner sei noch dazu entscheidend falsch protokolliert worden. Daraus ergäbe sich auch, dass das Ermittlungsverfahren selektiv und einseitig erfolgt sei, mehrere vom Beschwerdeführer beigebrachte Dokumente wären, ebenso wie eine einzuholende Stellungnahme der Disziplinaranwältin im parallellaufenden Disziplinarverfahren, unbeachtet geblieben. Der Beschwerdegegner habe Aussagen über den (psychischen) Gesundheitsstand des Beschwerdeführers getätigt, die er leicht widerlegen hätte können und er wäre bereit gewesen, zum Gegenbeweis ein von ihm privat eingeholtes Gutachten vorzulegen. Außerdem habe es der Beschwerdegegner unterlassen, einen Quervergleich zu ziehen, der erforderlich gewesen wäre. Am XXXX habe der Personalsenat schließlich eine Gesamtbeurteilung festgesetzt und diese dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom XXXX (GZ: XXXX ) zur Kenntnis gebracht.Begründend führte der Beschwerdeführer (zusammengefasst soweit verfahrensrelevant) aus, dass er Richter des Bundesverwaltungsgerichtes sei und der Beschwerdegegner für das Jahr römisch 40 römisch 40 eine Dienstbeschreibung durchgeführt habe, wobei dieser (qualifiziert) gegen datenschutzrechtliche Pflichten verstoßen habe und ihn dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe. Der Beschwerdegegner sei Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die gerügten Datenverarbeitungsmaßnahmen, die zur Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers für römisch 40 geführt hätten. Schon dem Einleitungsbeschluss mangle es an Rechtskonformität, einerseits, weil sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident Mitglieder des Personalsenates seien, andererseits, weil es an einer Rechtsgrundlage mangle. Insbesondere habe der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes für ein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Disziplinarverfahren rechtswidrige, verdeckte Ermittlungsmaßnahmen (Durchsuchung seines Büros) angeordnet. Es ergäbe sich insbesondere, dass die angeordneten Datenverarbeitungsmaßnahmen nicht innerhalb eines rechtsstaatlichen Verfahrens beauftragt worden seien, sondern von einer politischen Spitze. Eine Anhörung des Beschwerdeführers vor dem Beschwerdegegner sei noch dazu entscheidend falsch protokolliert worden. Daraus ergäbe sich auch, dass das Ermittlungsverfahren selektiv und einseitig erfolgt sei, mehrere vom Beschwerdeführer beigebrachte Dokumente wären, ebenso wie eine einzuholende Stellungnahme der Disziplinaranwältin im parallellaufenden Disziplinarverfahren, unbeachtet geblieben. Der Beschwerdegegner habe Aussagen über den (psychischen) Gesundheitsstand des Beschwerdeführers getätigt, die er leicht widerlegen hätte können und er wäre bereit gewesen, zum Gegenbeweis ein von ihm privat eingeholtes Gutachten vorzulegen. Außerdem habe es der Beschwerdegegner unterlassen, einen Quervergleich zu ziehen, der erforderlich gewesen wäre. Am römisch 40 habe der Personalsenat schließlich eine Gesamtbeurteilung festgesetzt und diese dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom römisch 40 (GZ: römisch 40 ) zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer listete dazu eine Reihe von behaupteten Ermittlungsfehlern im Zusammenhang mit Aussagen des Beschwerdegegners in der Dienstbeschreibung für das Jahr XXXX auf und führte aus, dass Beweismittel nicht berücksichtigt worden wären, obwohl dies (verfahrensrechtlich) obligat gewesen wäre. Als gegen sein Grundrecht auf Datenschutz verstoßend rügte der Beschwerdeführer insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdegegner willkürlich handle und Beweisanbote unberechtigter Weise nicht aufgegriffen habe, andere Beweismittel herangezogen habe, einseitig selektiv ermittelt habe sowie seine psychische Gesundheit falsch beurteilt habe.Der Beschwerdeführer listete dazu eine Reihe von behaupteten Ermittlungsfehlern im Zusammenhang mit Aussagen des Beschwerdegegners in der Dienstbeschreibung für das Jahr römisch 40 auf und führte aus, dass Beweismittel nicht berücksichtigt worden wären, obwohl dies (verfahrensrechtlich) obligat gewesen wäre. Als gegen sein Grundrecht auf Datenschutz verstoßend rügte der Beschwerdeführer insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdegegner willkürlich handle und Beweisanbote unberechtigter Weise nicht aufgegriffen habe, andere Beweismittel herangezogen habe, einseitig selektiv ermittelt habe sowie seine psychische Gesundheit falsch beurteilt habe. Aus diesen Gründen beantragte der Beschwerdeführer eine Verletzung
§ 1Abs.
1 DSG festzustellen, da die Datenverarbeitungen gegen die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c DSGVO verstoßen würden und daher nicht von einem Rechtfertigungstatbestand
Art. 6
und 9 DSGVO getragen werden würden sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Aus diesen Gründen beantragte der Beschwerdeführer eine Verletzung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG festzustellen, da die Datenverarbeitungen gegen die Grundsätze des Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, Litera b und Litera c, DSGVO verstoßen würden und daher nicht von einem Rechtfertigungstatbestand
Artikel 6
und 9 DSGVO getragen werden würden sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerde waren beigelegt: Zwei Disziplinaranzeigen, eine Auflistung der Entscheidungsgrundlagen („Quellenmaterial“) für die Dienstbeschreibung, ein arbeitsmedizinisches Gutachten des Beschwerdeführers und eine Stellungnahme der Gutachterin.
- Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nahm der Beschwerdegegner Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die behauptete rechtswidrige Durchsuchung des Büros des Beschwerdeführers nicht stattgefunden habe, was auch festgestellt worden sei. Ungeachtet dessen, dass die Sachverhaltsdarstellung inhaltlich zu bestreiten sei, habe der Beschwerdegegner keine Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers erhoben. Darüber hinaus wären Datenschutzverfahren betreffend das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht entschieden bzw. sei die behauptete Rechtswidrigkeit nicht festgestellt worden. Weiters erweise sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als verfristet, da er Datenverarbeitungen rüge, von denen er mehr als ein Jahr vor Beschwerdeerhebung Kenntnis gehabt hätte.
- Im dazu eingeräumten Parteiengehör widersprach der Beschwerdeführer der Verfristungseinrede und führte aus, dass der Beschwerdegegner einräume, Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers zu verarbeiten, wenn er sage, dass Aussagen aus der Dienstbeschreibung auf unmittelbaren Wahrnehmungen von Mitgliedern des Beschwerdegegners beruhen. Eine genaue Betrachtung zeige jedenfalls, dass die Datenverarbeitungen aufgrund der Disziplinaranzeige nicht losgelöst von der Ermittlungstätigkeit des Beschwerdegegners seien. Weiters beantragte der Beschwerdeführer, zum Beweis, dass der Beschwerdegegner nicht zuständig gewesen wäre, eine XXXX Dienstbeschreibung durchzuführen, den entsprechenden Antrag des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen.
- Im dazu eingeräumten Parteiengehör widersprach der Beschwerdeführer der Verfristungseinrede und führte aus, dass der Beschwerdegegner einräume, Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers zu verarbeiten, wenn er sage, dass Aussagen aus der Dienstbeschreibung auf unmittelbaren Wahrnehmungen von Mitgliedern des Beschwerdegegners beruhen. Eine genaue Betrachtung zeige jedenfalls, dass die Datenverarbeitungen aufgrund der Disziplinaranzeige nicht losgelöst von der Ermittlungstätigkeit des Beschwerdegegners seien. Weiters beantragte der Beschwerdeführer, zum Beweis, dass der Beschwerdegegner nicht zuständig gewesen wäre, eine römisch 40 Dienstbeschreibung durchzuführen, den entsprechenden Antrag des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen.
- Mit Verfügung vom XXXX wurde der Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W298 übertragen.
- Mit Verfügung vom römisch 40 wurde der Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W298 übertragen. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen:
- Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
- Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
- Der Beschwerdeführer befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist seit XXXX Richter des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Der Beschwerdeführer befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist seit römisch 40 Richter des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Der Beschwerdegegner ist der Personalsenat des Bundesverwaltungsgerichtes. Unter anderem ist die Aufgabe des Personalsenates des Bundesverwaltungsgerichtes, Dienstbeschreibungen durchzuführen. Dazu erstattet ein Berichterstatter einen schriftlichen Vorschlag.
- Auf Antrag des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ein Verfahren zur XXXX Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers für XXXX eingeleitet.
- Auf Antrag des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ein Verfahren zur römisch 40 Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers für römisch 40 eingeleitet.
- Am XXXX fand eine Anhörung vor der Versammlung der Mitglieder des Beschwerdegegners statt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer bekannt, dass der Beschwerdegegner in diesem Verfahren zur Entscheidungsfindung folgende Daten bzw. Quellen heranzieht:
- Am römisch 40 fand eine Anhörung vor der Versammlung der Mitglieder des Beschwerdegegners statt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer bekannt, dass der Beschwerdegegner in diesem Verfahren zur Entscheidungsfindung folgende Daten bzw. Quellen heranzieht:
- Mit Beschluss des Beschwerdegegners zur Zl.: XXXX vom XXXX erfolgte die XXXX Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers für das Jahr XXXX mit der Gesamtbeurteilung
§ 54Abs. 3 RSt
DG „Sehr gut“.6. Mit Beschluss des Beschwerdegegners zur Zl.: römisch 40 vom römisch 40 erfolgte die römisch 40 Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers für das Jahr römisch 40 mit der Gesamtbeurteilung
Paragraph 54, Absatz 3, RStDG „Sehr gut“. Diese Entscheidung des Beschwerdegegners wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch die Mitteilung der Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung
§ 55Abs. 1 RSt
DG zur Kenntnis gebracht.Diese Entscheidung des Beschwerdegegners wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch die Mitteilung der Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung
Paragraph 55, Absatz eins, RStDG zur Kenntnis gebracht. Die Mitteilung der Gesamtbeurteilung wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt.Die Mitteilung der Gesamtbeurteilung wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellt.
- Am XXXX erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Am römisch 40 erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Gerichtsaktes. Die Feststellung zum Datum der Zustellung der XXXX Dienstbeschreibung für XXXX an den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Rückschein. Die Feststellung zum Datum der Zustellung der römisch 40 Dienstbeschreibung für römisch 40 an den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Rückschein. Der Beschwerdegegner tritt dem Vorbringen des Beschwerdeführers nur insoweit entgegen, als er ausführt, dass es zu keiner geheimen Untersuchung des Büros des Beschwerdeführers gekommen sei und insbesondere die Dienstbeschreibung aufgrund eines eigenen, separaten Willensbildungsprozesses, der in keiner Bindung zu den Disziplinarvorwürfen stehe, entstanden sei. IV. Rechtliche Beurteilung: römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1) Besetzung und Zuständigkeit Art. 130 Abs. 2a B-VG lautet: Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG lautet: Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten
der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom
- 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten
der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1, verletzt zu sein behaupten.
§ 6in Verbindung mit § 24a BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht In Angelegenheiten nach §§ 84 und 85 GOG durch Senate. Der Senat setzt sich
§ 7Abs. 1 BVw
GG aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzer zusammen.
Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 24 a, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht In Angelegenheiten nach Paragraphen 84 und 85 GOG durch Senate. Der Senat setzt sich
Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzer zusammen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
2a B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz 2 a, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 2) Maßgebliche rechtliche Bestimmungen 2.1. § 1 DSG lautet:2.1. Paragraph eins, DSG lautet: (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1.das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; 2.das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig. 2.
- § 4 DSG lautet: 2.
- Paragraph 4, DSG lautet: Artikel 2
- Hauptstück Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen
- Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung § 4 Paragraph 4,
(1)Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen
(1)Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen 2.3. Art. 5 DSGVO lautet: 2.3. Artikel 5, DSGVO lautet: „Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten müssen
- a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt
Artikel 89
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
- c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
- d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
- e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Artikel 89
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“ 2.4. Art. 6 DSGVO lautet:2.4. Artikel 6, DSGVO lautet: Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
- b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
- c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
- d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
- e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel IX
.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun.
(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
- a)Unionsrecht oder
- b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel IX
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4)Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche — um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist — unter anderem
- a)jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
- b)den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
- c)die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten
Artikel 9
verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Artikel 10
verarbeitet werden,
- d)die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
- e)das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann. 2.5. § 84 GOG lautet: 2.5. Paragraph 84, GOG lautet: § 84.Paragraph 84, Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die sich aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes. 2.6. § 85 GOG lautet: 2.6. Paragraph 85, GOG lautet: § 85Paragraph 85
(1)Wer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, kann dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren.
(2)Zur Entscheidung über diese Beschwerde ist das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zuständig. Betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, so ist dieser zur Entscheidung zuständig. Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(3)In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.
(4)Der Betroffene kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Abs. 2 zuständigen Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden.
(4)Der Betroffene kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Absatz 2, zuständigen Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden.
(5)Das Gericht hat auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig, sofern sie nicht ohnedies von diesem gefällt wurde und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Partei muss für die Erhebung des Rechtsmittels und im weiteren Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen. 2.7. § 10 BVwGG lautet:2.7. Paragraph 10, BVwGG lautet: Personalsenat § 10 Paragraph 10,
(1)Der Personalsenat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen
(2)Im Übrigen sind auf die Zusammensetzung, die Wahl und die Geschäftsführung des Personalsenates die Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, über die Personalsenate sinngemäß anzuwenden
(1)Der Personalsenat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen,
(2)Im Übrigen sind auf die Zusammensetzung, die Wahl und die Geschäftsführung des Personalsenates die Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, über die Personalsenate sinngemäß anzuwenden 2.8. § 51 - § 55 RStDG lauten:2.8. Paragraph 51, - Paragraph 55, RStDG lauten: Dienstbeschreibung § 51.Paragraph 51,
(1)Wenn ein Richter zu beschreiben ist, so hat dies im ersten Viertel des Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu geschehen.
(2)Die Richter der Gehaltsgruppen I und II, mit Ausnahme der Vizepräsidenten und Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte sowie der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz, sind für das zweite ihrer Ernennung folgende Kalenderjahr zu beschreiben.
(2)Die Richter der Gehaltsgruppen römisch eins und römisch zwei, mit Ausnahme der Vizepräsidenten und Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte sowie der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz, sind für das zweite ihrer Ernennung folgende Kalenderjahr zu beschreiben.
(3)Der Präsident des Gerichtshofes (der Vorsteher des Bezirksgerichtes) hat die Neubeschreibung eines Richters zu beantragen, wenn Gründe dafür sprechen, daß die letzte Gesamtbeurteilung dieses Richters nicht mehr zutreffend ist.
(4)Der Richter kann seine Neubeschreibung beantragen, wenn er der Meinung ist, daß seine Gesamtbeurteilung nicht mehr zutrifft, und seit dem letzten Jahr, für das die Dienstbeschreibung festgesetzt worden ist, zumindest ein Kalenderjahr vergangen ist.
(5)Falls die Gesamtbeurteilung eines Richters nicht zumindest mit „sehr gut“ festgesetzt wurde, ist der Richter auch für das nächstfolgende Kalenderjahr zu beschreiben.
(6)Eine Dienstbeschreibung nach Abs. 2 oder 3 ist auf das nächste Kalenderjahr aufzuschieben, wenn der Richter in dem betreffenden Kalenderjahr weniger als sechs Monate Dienst versehen hat oder wenn sich seine Dienstleistung ausschließlich aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen vorübergehend verschlechtert hat.
(6)Eine Dienstbeschreibung nach Absatz 2, oder 3 ist auf das nächste Kalenderjahr aufzuschieben, wenn der Richter in dem betreffenden Kalenderjahr weniger als sechs Monate Dienst versehen hat oder wenn sich seine Dienstleistung ausschließlich aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen vorübergehend verschlechtert hat. Zuständigkeit für die Dienstbeschreibung § 52.Paragraph 52,
(1)Für die Dienstbeschreibung der Richter ist zuständig:
- der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz hinsichtlich der bei den unterstellten Bezirksgerichten und der beim Gerichtshof verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des (der) Vizepräsidenten;
- der Personalsenat des Oberlandesgerichtes hinsichtlich der Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes, der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und der beim Oberlandesgericht verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten;
- der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte und der beim Obersten Gerichtshof verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten.
(2)Für diejenigen Richter, die bei einem der den Landesgerichten für Zivilrechtssachen Wien und Graz unterstellten Bezirksgerichte ausschließlich oder weit überwiegend in Strafsachen verwendet werden, ist abweichend vom Abs. 1 Z 1 der Personalsenat des jeweiligen Landesgerichtes für Strafsachen zuständig.
(2)Für diejenigen Richter, die bei einem der den Landesgerichten für Zivilrechtssachen Wien und Graz unterstellten Bezirksgerichte ausschließlich oder weit überwiegend in Strafsachen verwendet werden, ist abweichend vom Absatz eins, Ziffer eins, der Personalsenat des jeweiligen Landesgerichtes für Strafsachen zuständig. Entwurf und Festsetzung der Dienstbeschreibung § 53.Paragraph 53,
(1)Der Berichterstatter des Personalsenates hat die Dienstbeschreibung nach den Fragepunkten des § 54 schriftlich zu entwerfen.
(1)Der Berichterstatter des Personalsenates hat die Dienstbeschreibung nach den Fragepunkten des Paragraph 54, schriftlich zu entwerfen.
(2)Der Personalsenat hat die Dienstbeschreibung nach Prüfung des schriftlichen Entwurfes festzusetzen. Hält er ergänzende Aufklärungen für geboten, so kann er die ihm erforderlich erscheinenden Ermittlungen durchführen.
(3)Vor der Beschlußfassung über die Dienstbeschreibung der bei den Bezirksgerichten verwendeten Richter ist eine Äußerung des Gerichtsvorstehers einzuholen und der Vorsitzende des Rechtsmittelsenates, erforderlichenfalls durch Beiziehung zur Beratung, anzuhören. Gesamtbeurteilung § 54.Paragraph 54,
(1)Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen: 1.Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften; 2.die Fähigkeiten und die Auffassung; 3.der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit; 4.die sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2), die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;4.die sozialen Fähigkeiten (Paragraph 14, Absatz 2,), die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr; 5.die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen; 6.das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten; 7.bei Richtern, die auf eine leitende Planstelle ernannt sind oder bei denen die Ernennung auf eine solche Planstelle in Frage kommt, die Eignung hiefür; 8.der Erfolg der Verwendung.
(2)Besondere, für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
(3)Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten: 1.ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen; 2.sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen; 3.gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen; 4.entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird; 5.nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird. Mitteilung der Gesamtbeurteilung Rechtsmittel § 55.Paragraph 55,
(1)Die Gesamtbeurteilung ist dem Beschriebenen in vertraulicher Form schriftlich mitzuteilen.
(2)Er hat das Recht, in seine Dienstbeschreibung Einsicht zu nehmen. Auf sein Verlangen ist ihm eine Ablichtung der Dienstbeschreibung auszufolgen.
(3)Gegen die Gesamtbeurteilung kann der Richter binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung Beschwerde an den Personalsenat des übergeordneten Gerichtshofes erheben.
(4)Eine vom Präsidenten des Gerichtshofes eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der Dienstbeschreibung ist zum Standesausweis zu nehmen. 3) Beschwerdegegenstand Der Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die vom Beschwerdeführer als unrechtmäßig gerügte Datenverarbeitung des Personalsenates bei der Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr XXXX vom XXXX . Der Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die vom Beschwerdeführer als unrechtmäßig gerügte Datenverarbeitung des Personalsenates bei der Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr römisch 40 vom römisch 40 . 4) Prozessvoraussetzungen 4.1. Zuständigkeit Der Beschwerdegegner ist ein gesetzlich eingerichtetes Kollegialgremium, das aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie aus fünf aus der Vollversammlung der Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes gewählten Mitgliedern besteht. Der Beschwerdegegner entscheidet in den ihm nach dem V. Abschnitt des RStDG übertragenen Aufgaben als Kollegialgremium. (vgl. § 48 Abs. 1 RStDG) Die Erstellung einer Dienstbeschreibung
§§ 51ff. RSt
DG für einen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine gesetzliche Aufgabe des Personalsenates. Der Beschwerdegegner ist ein gesetzlich eingerichtetes Kollegialgremium, das aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie aus fünf aus der Vollversammlung der Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes gewählten Mitgliedern besteht. Der Beschwerdegegner entscheidet in den ihm nach dem römisch fünf. Abschnitt des RStDG übertragenen Aufgaben als Kollegialgremium. vergleiche Paragraph 48, Absatz eins, RStDG) Die Erstellung einer Dienstbeschreibung
Paragraphen 51, ff. RStDG für einen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine gesetzliche Aufgabe des Personalsenates. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28.10.2021, Ro 2021/09/0007, mit Verweis auf die vorangegangene Judikatur des VfGH 01.03.2012, B 743/11, VfSlg. 19.618, sowie auf VwGH 14.06.1995, 95/12/0051 ausgesprochen, dass eine Dienstbeschreibung nach dem RStDG als Beschluss des Beschwerdegegners zu qualifizieren ist, gegen den das Rechtsmittel der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung steht. Auch aus der jüngeren Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ergibt sich, dass gegen einen wie im vorliegenden Fall getroffenen Beschluss des Beschwerdegegners eine Revision (grundsätzlich) zulässig ist (vgl. VwGH 28.11.2022, Ro 2021/09/0014 und VfGH 07.03.2023, G 282/83/2022, Rn 35).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28.10.2021, Ro 2021/09/0007, mit Verweis auf die vorangegangene Judikatur des VfGH 01.03.2012, B 743/11, VfSlg. 19.618, sowie auf VwGH 14.06.1995, 95/12/0051 ausgesprochen, dass eine Dienstbeschreibung nach dem RStDG als Beschluss des Beschwerdegegners zu qualifizieren ist, gegen den das Rechtsmittel der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung steht. Auch aus der jüngeren Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ergibt sich, dass gegen einen wie im vorliegenden Fall getroffenen Beschluss des Beschwerdegegners eine Revision (grundsätzlich) zulässig ist vergleiche VwGH 28.11.2022, Ro 2021/09/0014 und VfGH 07.03.2023, G 282/83/2022, Rn 35). Daraus ergibt sich, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Sinne des Art. 130 Abs. 2a B-VG bezüglich der vorliegenden Beschwerde, die sich gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet, gegeben ist.Daraus ergibt sich, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Sinne des Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG bezüglich der vorliegenden Beschwerde, die sich gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet, gegeben ist. 4.2. Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Art. 130Abs.
2a B-VG in Verbindung mit § 85 Abs. 4 GOG muss eine Datenschutzbeschwerde wegen einer behaupteten Rechtsverletzung durch ein Organ eines Verwaltungsgerichts in der Ausübung der richterlichen Unabhängigkeit binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem zuständigen Gericht einzubringen ist.
Artikel 130
, Absatz 2 a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 4, GOG muss eine Datenschutzbeschwerde wegen einer behaupteten Rechtsverletzung durch ein Organ eines Verwaltungsgerichts in der Ausübung der richterlichen Unabhängigkeit binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem zuständigen Gericht einzubringen ist. Der Beschwerdeführer rügt in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde eine unrechtmäßige Datenverarbeitung durch den Beschwerdegegner im Zuge des Verfahrens zur Dienstbeschreibung für das Jahr XXXX . Da die Entscheidung des Beschwerdegegners betreffend die Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers diesem (durch Übermittlung der Mitteilung der Gesamtbeurteilung
§ 55Abs. 1 RSt
DG) am XXXX bekannt wurde, erweist sich die (innerhalb der einjährigen Präklusionsfrist am XXXX ) dagegen erhobene Beschwerde als rechtzeitig. Der Beschwerdeführer rügt in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde eine unrechtmäßige Datenverarbeitung durch den Beschwerdegegner im Zuge des Verfahrens zur Dienstbeschreibung für das Jahr römisch 40 . Da die Entscheidung des Beschwerdegegners betreffend die Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers diesem (durch Übermittlung der Mitteilung der Gesamtbeurteilung
Paragraph 55, Absatz eins, RStDG) am römisch 40 bekannt wurde, erweist sich die (innerhalb der einjährigen Präklusionsfrist am römisch 40 ) dagegen erhobene Beschwerde als rechtzeitig. 5) In der Sache Die Beschwerde ist unbegründet: Der Beschwerdegegner ist nach dem RStDG zuständig, Dienstbeschreibungen für Richter des Bundesverwaltungsgerichtes durchzuführen, er wurde auch im gegenständlichen Fall im Rahmen seiner gesetzlichen Ermächtigung bzw. Verpflichtung tätig, als er im Fall des Beschwerdeführers eine XXXX Dienstbeschreibung für das Kalenderjahr XXXX durchführte. Der Beschwerdegegner ist nach dem RStDG zuständig, Dienstbeschreibungen für Richter des Bundesverwaltungsgerichtes durchzuführen, er wurde auch im gegenständlichen Fall im Rahmen seiner gesetzlichen Ermächtigung bzw. Verpflichtung tätig, als er im Fall des Beschwerdeführers eine römisch 40 Dienstbeschreibung für das Kalenderjahr römisch 40 durchführte. Davon ausgehend ist anhand der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, worin eine Datenschutzverletzung begründet sein sollte. Die Beschwerde richtet sich gegen die Tätigkeit des Personalsenats des Bundesverwaltungsgerichtes als zuständiges richterliches Gremium. Der Beschwerdeführer meint, die in Beschwerde gezogene Entscheidung des Beschwerdegegners verstoße aufgrund einer unrechtmäßigen Datenermittlung bzw. Datenverarbeitung gegen sein Grundrecht auf Datenschutz
§ 1Abs.
1 DSG, da Grundsätze der Datenverarbeitung
§ 4Abs.
1 DSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b) DSGVO nicht eingehalten worden seien.Der Beschwerdeführer meint, die in Beschwerde gezogene Entscheidung des Beschwerdegegners verstoße aufgrund einer unrechtmäßigen Datenermittlung bzw. Datenverarbeitung gegen sein Grundrecht auf Datenschutz
Paragraph eins, Absatz eins, DSG, da Grundsätze der Datenverarbeitung
Paragraph 4, Absatz eins, DSG in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, Litera b,) DSGVO nicht eingehalten worden seien. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dann, wenn es denkmöglich ist, dass die von einem richterlichen Gremium ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben ist. Die Inanspruchnahme einer tiefer gehenden Beurteilung der Eignung der gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit des eigentlich inhaltlich zuständigen Gremiums bewirken. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass die datenschutzrechtliche (Fein)Kontrolle unzulässiger Weise im Ermittlungsverfahren dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitenden Prinzip der präzisen Abgrenzung der Zuständigkeit nach objektiven Kriterien (VfSlg. 3156, 8349), in exakter (VfSlg. 9937, 10.311) und eindeutigen Weise (VfSlg. 11.288, 13.029, 13.816) widerspricht. Aber nichts Anderes ist das Ziel des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer möchte festgestellt wissen, dass der Personalsenat des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Ausübung seiner ihm übertragenen gesetzlichen Aufgaben aus datenschutzrechtlichen Schranken dahingehend eingeschränkt wird, dass der hier erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichtes dem Personalsenat des Bundesverwaltungsgerichtes gewisse Ermittlungsschritte und Datenverarbeitungen untersagt. Dafür besteht aber insbesondere auch im Hinblick auf die Garantien des Art. 6 EMRK und der damit verbundenen Gefahr, dass dem zuständigen richterlichen Gremium Rechtsangelegenheiten unzulässigerweise entzogen würden, kein Raum. Denn auch im vorliegenden Fall würde entgegen der gesetzlichen Anordnung der erkennende Senat an die Stelle des Personalsenats des Bundesverwaltungsgerichtes treten, wenn er nur gewisse Ermittlungstätigkeiten für zulässig erklären würde. Im Ergebnis zielt die gegenständliche datenschutzrechtliche Beschwerde in unzulässiger Weise darauf ab, das gerichtliche (Haupt-)Verfahren betreffend die Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers zu beeinflussen, zu korrigieren oder zu kontrollieren. Eine Beschwerde nach §§ 84 und 85 GOG dient jedoch dazu nicht (s. Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.01 § 84 GOG [Stand 1.2.2022, rdb.at], RZ 5, unter Hinweis auf OGH 23.02.2016, 6 Ob 225/15d).Der Beschwerdeführer möchte festgestellt wissen, dass der Personalsenat des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Ausübung seiner ihm übertragenen gesetzlichen Aufgaben aus datenschutzrechtlichen Schranken dahingehend eingeschränkt wird, dass der hier erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichtes dem Personalsenat des Bundesverwaltungsgerichtes gewisse Ermittlungsschritte und Datenverarbeitungen untersagt. Dafür besteht aber insbesondere auch im Hinblick auf die Garantien des Artikel 6, EMRK und der damit verbundenen Gefahr, dass dem zuständigen richterlichen Gremium Rechtsangelegenheiten unzulässigerweise entzogen würden, kein Raum. Denn auch im vorliegenden Fall würde entgegen der gesetzlichen Anordnung der erkennende Senat an die Stelle des Personalsenats des Bundesverwaltungsgerichtes treten, wenn er nur gewisse Ermittlungstätigkeiten für zulässig erklären würde. Im Ergebnis zielt die gegenständliche datenschutzrechtliche Beschwerde in unzulässiger Weise darauf ab, das gerichtliche (Haupt-)Verfahren betreffend die Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers zu beeinflussen, zu korrigieren oder zu kontrollieren. Eine Beschwerde nach Paragraphen 84 und 85 GOG dient jedoch dazu nicht (s. Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.01 Paragraph 84, GOG [Stand 1.2.2022, rdb.at], RZ 5, unter Hinweis auf OGH 23.02.2016, 6 Ob 225/15d). Der Beschwerdegegner hat Daten, die nach ihrer Art und ihrem Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts, in concreto der Erstellung einer Dienstbeschreibung, geeignet sind, den Verfahrensgesetzen entsprechend verwendet, weshalb die Verwendung der Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden – zulässig – ist. Anhand der Beschwerde hat sich auch kein anderer Hinweis darauf ergeben, dass der Beschwerdegegner gegen ihn verpflichtende Grundsätze bei der Datenverarbeitung verstoßen hat. Vor diesem Hintergrund kann die vorliegende Beschwerde nicht erfolgreich sein. 6) Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Die Heranziehung weiterer Beweismittel waren zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W298.2252644.1.00